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312 O 269/24•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2025-11-20, 312 O 269/24
312 O 269/24Kantonsgericht20.11.2025
1. Zwischen der Wort- und Bildmarke „safesmart“ für Alarmanlagen und den Zeichen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG.(Rn.45) 2. Zwischen der Klagemarke und den verwendeten Zeichen besteht nur eine eher geringe Ähnlichkeit aufgrund der alleinigen Übereinstimmung der Zeichen in einem kennzeichnungsschwachen Bestandteil.(Rn.53) 3. Der Wortbestandteil der Zeichen stimmt überein, bei der Klagemarke kommt die konkrete farbliche Gestaltung und Anordnung hinzu. Der Wortbestandteil „safesmart“ ist beschreibend im Hinblick auf die Charakteristika der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit kennzeichnungsschwach.(Rn.57) 4. Es liegt eine eher geringe Zeichenähnlichkeit vor. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung liegt unter Beachtung der Wechselwirkung bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, durchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und eher geringer Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG vor. Allein die Übereinstimmung in einem beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen Bestandteil kann keine Verwechslungsgefahr begründen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2024 - 5 U 68/23).(Rn.60)
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 312 O 269/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1120.312O269.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 MarkenG ... mehr
Zwischen der Wort- und Bildmarke „safesmart“ für Alarmanlagen und den Zeichen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG.(Rn.45)
Zwischen der Klagemarke und den verwendeten Zeichen besteht nur eine eher geringe Ähnlichkeit aufgrund der alleinigen Übereinstimmung der Zeichen in einem kennzeichnungsschwachen Bestandteil.(Rn.53)
Der Wortbestandteil der Zeichen stimmt überein, bei der Klagemarke kommt die konkrete farbliche Gestaltung und Anordnung hinzu. Der Wortbestandteil „safesmart“ ist beschreibend im Hinblick auf die Charakteristika der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit kennzeichnungsschwach.(Rn.57)
Es liegt eine eher geringe Zeichenähnlichkeit vor. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung liegt unter Beachtung der Wechselwirkung bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, durchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und eher geringer Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG vor. Allein die Übereinstimmung in einem beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen Bestandteil kann keine Verwechslungsgefahr begründen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2024 - 5 U 68/23).(Rn.60)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über Auskunft und Schadensersatz in Bezug auf durch die Beklagte angebotene Personal Notsignal Anlagen und deren Kennzeichnung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
2 Der Kläger ist seit 2015 im Bereich der Sicherheitsberatung und Sicherheitstechnik tätig und bietet seine Dienste bundesweit und über die Internetseite www.S..de an (Impressum Anlage K 1).
3 Er ist seit 2015 Inhaber der deutschen Wort- und Bildmarke ..., angemeldet am 24. Mai 2015 und eingetragen am 27. Oktober 2015 (vgl. Anlage K 2):
4 Die Marke ist für Waren und Dienstleistungen der Klasse 09 (Klingeln [Alarmanlagen]; Zentraleinheiten für Alarmanlagen), Klasse 12 (Alarmanlagen für Fahrzeuge; Alarmanlagen für Kraftfahrzeuge; Alarmanlagen für Landfahrzeuge; Alarmanlagen für Lastkraftwagen; Alarmanlagen für Luftfahrzeuge; Alarmanlagen für Wasserfahrzeuge) und Klasse 37 (Installation von Alarmanlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Alarmanlagen, Schließanlagen und Tresoren; Reparatur von Alarmanlagen) eingetragen.
5 Die 2005 gegründete Beklagte ist Anbieterin von Sicherheitstechnik und berät Unternehmen bei der Erarbeitung von Sicherheitskonzepten, u.a. für Mitarbeitersicherheit am Arbeitsplatz. Sie betreibt die Internetseite www.t...-s....de. Über diese Internetseite bewirbt die Beklagte sog. Personal Notsignal Anlagen (PNA). Das sind Geräte, die - manuell oder durch einen wahrnehmbaren Vorfall (z.B. eine Explosion) ausgelöst - ein Alarmsignal von sich geben und über GPS eine genaue Lokalisierung der Mitarbeitenden ermöglichen.
6 Die Beklagte bewirbt auf ihrer Internetseite P. unter den Bezeichnungen „SafeSmart“ (Anlage K 6) und „SafeSmartEx“ (Anlage K 7) auszugsweise wie folgt:
7 Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Oktober 2023 Unterlassung der Kennzeichenverwendung, Auskunft und Schadensersatz von der Beklagten (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 2. November 2023 machte die Beklagte die fehlende Unterscheidungskraft der Marke geltend, signalisierte aber Einigungsbereitschaft. Mit Schreiben vom 7. November 2023 gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab dem 1. Januar 2024 ab, verweigerte aber Auskunft und Schadensersatz (Anlagen K 9a und 9b). Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung an.
8 Der Kläger behauptet, er habe die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2024 (Anlage K 13) beglichen. Er sei seit 2014 durchgehend bis heute unter der Bezeichnung „safesmart“ tätig, die Tätigkeit sei eine wesentliche Einkommensquelle für ihn.
9 Der Kläger meint, die Nutzung der Bezeichnungen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ durch die Beklagte verletze seine Markenrechte aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG. Er selbst nutze die Marke, was ein Auszug der waybackmachine (Anlagen K 10 und 11) sowie Rechnungen unter Nutzung der Bezeichnung „safesmart“ sowie der Klagemarke (Anlagen K 12, 14-17) belegen würden. Die Bezeichnung „safesmart“ sei als ein aus zwei Adjektiven der englischen Sprache bestehendes Kunstwort unterscheidungskräftig. Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ seien mit der Klagemarke (weitgehend) wortidentisch. Bei den von der Beklagten mit den Bezeichnungen beworbenen Produkten handele es sich um Alarmanlagen, für diese genieße die Klagemarke Schutz. Die Beklagte nutze die Bezeichnungen markenmäßig, jedenfalls nach dem Prinzip der Mehrfachkennzeichnung. Er habe daher einen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz aus § 14 Abs. 6 MarkenG.
10 Der Kläger beantragt:
11 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,
12 a) dem Kläger im Rahmen eines geordneten Verzeichnis Auskunft zu erteilen in Bezug auf die Alarmgeräte „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“
13 - über den jeweiligen Zeitraum des Bestehens der bewerbenden Informationsangebote ausweislich der Anlagen K 6 und K 7; sowie
14 - die Gesamtstückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils unter „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ verkauften Geräte unter Angabe des jeweiligen Ankaufs- und Verkaufspreises sowie der Zeitpunkte für An- und Verkauf pro einzelnem Gerät.
15 b) dem Kläger den sich nach erteilter Auskunft gemäß dem Antrag zu 1.a) zu bemessenden Schadensersatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2023 als Schadensersatz für die streitgegenständliche Nutzung der Marke des Klägers zu zahlen.
16 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.682,70 € nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 24. Oktober 2023 zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie bestreitet, dass dem Kläger die geltend gemachten Abmahnkosten entstanden seien.
20 Sie erhebt die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke. Die vom Kläger vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke im relevanten Zeitraum zu belegen. Aus den Auszügen der waybackmachine folge keine Nutzung. Aus den als Anlage K 12 vorgelegten Rechnungen gehe nicht hervor, ob der jeweilige Rechnungsempfänger im Inland sitze. Zwei der Rechnungen lägen vor dem relevanten Zeitraum. In Bezug auf die als Anlagen K 14-17 vorgelegten Rechnungen sei nicht ersichtlich, dass diese mit der Klagemarke in farbiger Aufmachung versandt worden seien. Die vereinzelten Rechnungen bzw. Verkäufe seien nicht ausreichend.
21 Sie ist der Ansicht, dass die Bezeichnung „safesmart“ nicht unterscheidungskräftig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei, da sie beschreibend für Rettungsapparate und ihre Eigenschaften sei. Entsprechende Markenanmeldungen seien zurückgewiesen worden (Anlagen B 2-4). Sie habe die Bezeichnungen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ nicht markenmäßig verwendet, da diese beschreibend für die Charakteristika der angebotenen PNAs seien. Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der Schutzbereich der Klagemarke sei aufgrund des beschreibenden Charakters des Wortbestandteils auf ein Minimum reduziert, die konkrete Gestaltung sei prägend. Jedenfalls greife die Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 verwiesen.
23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24 I. Die Klage ist zulässig.
25 1. Das Landgericht Hamburg ist nach § 140 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 32 ZPO für die Stufenklage zuständig. Der Erfolgsort liegt infolge der bundesweiten Abrufbarkeit der Website der Beklagten auch in Hamburg.
26 2. Die Klage ist als Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt auf erster Stufe Auskunft zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs und auf zweiter Stufe Zahlung des Schadensersatzes.
27 3. Die Klageanträge sind infolge der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen in Anlagen K 6 und 7 hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
28 II. Die Klage ist unbegründet. Da dem Grunde nach kein Anspruch besteht, kann über die Stufenklage insgesamt entschieden werden (BGH, NJW 2022, 1042, 1044).
29 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 19, 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 242 BGB (Antrag zu 1.).
30 a) Der Kläger ist Inhaber der Wort- und Bildmarke ..., angemeldet am 24. Mai 2015 und eingetragen am 27. Oktober 2015 mit Schutz in den Klassen 09, 12, 37 (vgl. Anlage K 2):
31 b) Die Beklagte hat die Einrede der Nichtbenutzung i.S.v. § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG erhoben.
32 Unabhängig davon, ob es für den im Rahmen von § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum auf die Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage ankommt (offen gelassen von BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 17 - VW Bulli), hat der Kläger keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Alarmgeräte im Sinne der Klassen 09 und 12 dargelegt.
33 Die rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG muss der Hauptfunktion der Marke entsprechen, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist. Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung ansehen. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 28 – VW Bulli). Es liegt keine funktionsgemäße Benutzungshandlung vor, wenn die Marke ausschließlich firmenmäßig verwendet wird (BGH, GRUR 2013, 925 Rn. 47 - VOODOO). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund objektiver Umstände die Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis für konkrete Waren und Dienstleistungen ansieht (BGH, GRUR 2008, 616 Rn. 11 – AKZENTA).
34 Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 32 – VW Bulli).
35 Die Darlegungs- und Beweislast für die rechtserhaltende Benutzung trägt der Kläger, vgl. § 25 Abs. 2 MarkenG. Unter Zugrundelegung des dargelegten Maßstabs hat der Kläger die rechtserhaltende Benutzung zumindest für Waren der Klassen 09 und 12 nicht dargelegt.
36 Die Auszüge aus der waybackmachine (Anlagen K 10 und 11) zeigen keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke. Diese ist darauf nicht erkennbar.
37 Auch der Auszug der Website des Klägers vom 6. Dezember 2023 (Anlage K 1) vermag keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke nachzuweisen. Der Kontext, in dem die Klagemarke verwendet wird und insbesondere ein etwaiger - erforderlicher - Produktbezug sind auf dem Auszug nicht ersichtlich.
38 Die Rechnungen Nr. ... vom 15. Januar 2024 und Nr. ... vom 11. November 2017 liegen in jedem Fall außerhalb des für die Benutzung maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraums.
39 Auf den vom Kläger vorgelegten Rechnungen Nr. ... vom 13. März 2020 (Anlage K 14) und Nr. ... vom 18. Februar 2021 (Anlage K 15) ist jeweils zwar der Begriff „Safesmart“ abgedruckt, nicht aber die Klagemarke. Hierin kann nur eine firmenmäßige Benutzung liegen.
40 Auf den vom Kläger vorgelegten Rechnungen Nr. ... vom 15. November 2018 (Anlage K 12), Nr. ... vom 3. Dezember 2022 (Anlage K 16) und Nr. ... vom 23. November 2023 (Anlage K 17) ist die Klagemarke oben links abgedruckt. Diese Verwendung der Klagemarke erscheint aber nicht als markenmäßige Benutzung in Bezug auf die vom Kläger angebotenen Waren. Dagegen spricht bereits die Stellung im Briefkopf. Entscheidend hinzu kommt, dass die Produkte selbst auf den vorgelegten Rechnungen mit anderen Bezeichnungen (z.B. „JA-151ST“ oder „JA-151M“) gekennzeichnet sind. Daher wird die Verwendung der Klagemarke nicht als Kennzeichnung der Produkte wahrgenommen (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 53 - Augsburger Puppenkiste, Fezer MarkenR/Hackbarth, 6. Aufl. 2025, MarkenG § 26 Rn. 153). Vielmehr handelt es sich bei dem so verwendeten Zeichen um einen Hinweis auf die - gleichlautende - Unternehmensbezeichnung des Klägers.
41 Ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens auf den Rechnungen neben der Unternehmensbezeichnung auch als Hinweis auf die Dienstleistungen des Klägers in Klasse 37 (Installation von Alarmanlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Alarmanlagen, Schließanlagen und Tresoren; Reparatur von Alarmanlagen) wahrnimmt, muss nicht entschieden werden. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Verwechslungsgefahr oder einem Bekanntheitsschutz, dazu sogleich.
42 c) Die Beklagte hat durch die Kennzeichnung ihrer Angebote von PNAs mit den Bezeichnungen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ diese Bezeichnungen markenmäßig benutzt.
43 Eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 44 – VW Bulli). Eine Marke muss demnach entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt werden, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH, GRUR 2020, 1301 Rn. 32 – Ferrari/DU [testarossa]). Die Benutzung einer Marke beeinträchtigt dessen Herkunftsfunktion, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 27 – Céline). Ob ein Zeichen in diesem Sinn als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, GRUR 2024, 1033 Rn. 44 – VW Bulli).
44 Die Beklagte hat Verkaufsangebote für PNAs bzw. Aufforderungen zur Kontaktaufnahme zum Kauf mit den streitgegenständlichen Zeichen gekennzeichnet. Der angesprochene Verkehr nimmt dies als Hinweis auf die Herkunft der von der Beklagten angebotenen Waren und nicht lediglich als Beschreibung der Eigenschaften der Produkte wahr. „“SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ sind jeweils blickfangmäßig hervorgehoben und an einer Stelle verwendet, auf welcher der Verkehr eine Marke erwartet. Die Angebote sind klar mit den Bezeichnungen gekennzeichnet, diese dienen (auch) als Produktkennzeichnung.
45 d) Zwischen den von der Beklagten genutzten Zeichen und der Klagemarke besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG.
46 Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aufgrund einer Gesamtbewertung zu beurteilen, welche die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei ist die Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu berücksichtigen. Danach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (BGH, GRUR 2014, 488 Rn. 9 – DESPERADOS/DESPERADO). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS)
47 (1) Die deutsche Wort-/Bildmarke ... weist in ihrer konkreten Gestaltung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.
48 Die Kennzeichnungskraft bestimmt sich danach, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei sind insbesondere die Eigenschaften zu berücksichtigen, die die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, aufweist, des von der Marke gehaltenen Marktanteils, der Intensität, der geographischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung dieser Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke und des Teils der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 21 – OSTSEE-POST)
49 Der Wortbestandteil der Klagemarke „safesmart“ ist im Hinblick auf die Charakteristika von Alarmanlagen und damit zusammenhängender Dienstleistungen dahingehend beschreibend, dass die verwendeten Adjektive „safe“ und „smart“ die Eigenschaften von Alarmanlagen als „sicher“ und „intelligent“ beschreiben. In der konkreten farblichen und bildlichen Gestaltung hat die Klagemarke als Wort-/Bildmarke aber noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
50 (2) Zwischen den Dienstleistungen, für welche die Klagemarke eingetragen ist und möglicherweise rechtserhaltend benutzt wird, und den Waren, für welche die Beklagte die streitgegenständlichen Zeichen verwendet, besteht durchschnittliche Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit.
51 Für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsidentität/-ähnlichkeit ist bei eingetragenen Marken das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis maßgeblich, zudem müssen - falls, wie hier, die Einrede der Nichtbenutzung erhoben wird - sie für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Auf der potentiellen Verletzerseite sind dagegen diejenigen Waren und Dienstleistungen maßgeblich, für welche das beanstandete Zeichen bereits benutzt wurde (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Wirtz, MarkenG, § 14, Rn. 683 ff.)
52 Eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke kommt - wie oben ausgeführt - nicht für Waren der Klassen 09 oder 12, sondern nur für Dienstleistungen der Klasse 37, also die Installation von Alarmanlagen, die Installation, Wartung und Reparatur von Alarmanlagen, Schließanlagen und Tresoren oder die Reparatur von Alarmanlagen, in Betracht. Die Beklagte nutzt die Zeichen zur Bewerbung spezieller Alarmanlagen. Zwischen diesen Waren und den Dienstleistungen der Klasse 37, für welche die Klagemarke eingetragen ist, besteht zwar ein Zusammenhang, aber keine Identität oder hochgradige Ähnlichkeit. Daher ist von durchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen.
53 (3) Zwischen der Klagemarke und den von der Beklagten verwendeten Zeichen besteht lediglich eine eher geringe Ähnlichkeit infolge der alleinigen Übereinstimmung der Zeichen in einem kennzeichnungsschwachen Bestandteil.
54 Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS).
55 Der Verkehr wird sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientieren, wenn dieser kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet (BGH, GRUR 2014, 378 Rn. 30 – OTTO CAP). In visueller Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 27 – airdsl).
56 Zu vergleichen sind die von der Beklagten genutzten Bezeichnungen „SafeSmart“ und „SafeSmartEx“ und die Klagemarke
57 Der Wortbestandteil der Zeichen stimmt überein, bei der Klagemarke kommt die konkrete farbliche Gestaltung und Anordnung hinzu.
58 Der Wortbestandteil „safesmart“ ist - wie bereits ausgeführt - beschreibend im Hinblick auf die Charakteristika der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit kennzeichnungsschwach.
59 Es liegt im Ergebnis eine eher geringe Zeichenähnlichkeit vor.
60 (4) Jedenfalls liegt im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Wechselwirkung bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, durchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und eher geringer Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Allein die Übereinstimmung in einem beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen Bestandteil kann keine Verwechslungsgefahr begründen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2024, 478 Rn. 103 - ZauberMix). Es besteht ausnahmsweise keine Verwechslungsgefahr, wenn die Zeichenähnlichkeit allein auf dem für sich betrachtet gering kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen beruht (OLG Frankfurt, GRUR-RS 2025, 7130 Rn. 96 - Terra Greca).
61 e) Die Beklagte hat auch nicht die Rechte des Klägers aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG verletzt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 handelt.
62 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Antrag zu 2.). Mangels Verwechslungsgefahr war die Abmahnung nicht berechtigt.
63 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
64 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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