Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 2026-01-29, 4 W 178/25

4 W 178/25Obergericht / IV. Zivilkammer29.01.2026

Regest

Die Kosten für die Übersetzung einer im Ausland zuzustellenden einstweiligen Verfügung sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn der Antragsteller sich für den sicheren Weg einer Zustellung durch das Verfahrensgericht nach Art. 8 EuZVO entscheidet. Der Antragsteller muss sich nicht auf die unmittelbare Zustellung ohne Übersetzung nach Art. 20 EuZVO verweisen lassen.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat — 4 W 178/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-29

Aktenzeichen: 4 W 178/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0129.4W178.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 1 ZPO, § 183 Abs 1 ZPO, § 191 ZPO, § 192 ZPO, § 1069 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Kosten für die Übersetzung einer im Ausland zuzustellenden einstweiligen Verfügung sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn der Antragsteller sich für den sicheren Weg einer Zustellung durch das Verfahrensgericht nach Art. 8 EuZVO entscheidet. Der Antragsteller muss sich nicht auf die unmittelbare Zustellung ohne Übersetzung nach Art. 20 EuZVO verweisen lassen.(Rn.11) (Rn.12) (Rn.16)

Orientierungssatz

  1. Kosten für die Übersetzung eines im Ausland zuzustellenden gerichtlichen Schriftstoffs sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn die betreibende Partei ex-ante mit einer Annahmeverweigerung wegen mangelnder Sprachkenntnisse des Empfängers rechnen muss. Zur Vermeidung eines drohenden Zeitverlusts bei Eilmaßnahmen darf die Partei von vornherein den sichersten Weg einer Zustellung inklusive Übersetzung wählen (Festhaltung OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 4 W 26/23).(Rn.17)

  2. Zitierung zu Leitsatz: entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 W 95/21 und Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2024 - I-20 U 120/23.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 25. August 2025, 327 O 158/25 vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2025, 327 O 158/25

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.09.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.08.2025, Az: 327 O 158/25, wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.975,38 € zurückgewiesen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Durch Beschluss vom 13.05.2025 hat das Landgericht (Az: 327 O 158/25) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen und ihr 72 % der Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 240.000,00 € auferlegt.

2 Die Antragstellerin hat beim Landgericht beantragt, eine englische Übersetzung des Beschlusses durch einen vereidigten Dolmetscher zu veranlassen und eine Ausfertigung des Beschlusses zusammen mit dessen englischer Übersetzung an die Antragsgegnerin im Wege der Auslandszustellung in Irland zustellen zu lassen. Mit Beschluss vom 16.05.2025 hat das Landgericht die internationale Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 13.05.2025 an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteiwege angeordnet und die Übersetzung des Beschlusses in die englische Sprache veranlasst. Für die Übersetzung hat das Dolmetscherbüro B. einen Betrag in Höhe 2.363,58 € in Rechnung gestellt, den das Landgericht der Antragstellerin in Rechnung gestellt hat.

3 Mit ihrem Kostenausgleichsantrag vom 14.07.2025 hat die Antragstellerin eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 3.227,90 € zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 €, Kurierkosten in Höhe von 62,68 €, Übersetzungskosten in Höhe von 2.353,58 € und Zustellkosten von 390,00 € angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Kostenausgleichsantrag mit Verfügung vom 17.07.2025 an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin übersandt und ihnen gemäß § 106 ZPO eine Frist von einer Woche gesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben mit Schriftsatz vom 24.07.2025 um Fristverlängerung gebeten, woraufhin die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 24.07.2025 darauf hingewiesen hat, dass die Frist in § 106 ZPO eine Notfrist und nicht verlängerbar sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2025 den Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten beantragt und zudem zum Kostenausgleichsantrag der Antragstellerin Stellung genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Antragstellerin bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung nach Irland nicht alle Zustellarten der EuZVO zur Verfügung gestanden hätten, sondern allein die parteibetriebene Zustellung nach Art. 18 EuZVO durch Postzustellung oder die unmittelbare Zustellung nach Art. 20 EuZVO. Eine Zustellung durch das Gericht sei aufgrund der eindeutigen Vorschriften der EuZVO im europäischen Ausland grundsätzlich unzulässig. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden (Az: 6 W 940/18) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az: 6 W 95/21) verwiesen. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 06.08.2025 argumentiert, dass sie aus strategischen Gründen zwei Zustellungen im Parteibetrieb initiiert habe, nämlich einmal unter Einschaltung des Gerichts gemäß Art. 11, 3, 8 EuZVO und parallel dazu im Wege der unmittelbaren Zustellung gemäß Art. 20, 8 EuZVO, da sie in einem anhängigen Parallelverfahren vor der Zivilkammer 15 (Az: 315 O 341/25) die Erfahrung gemacht habe, dass die Antragsgegnerin die fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb unter allen denkbaren Gesichtspunkten rüge. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.08.2025 entgegnet, dass das Landgericht im Parallelverfahren offengelassen habe, ob eine wirksame Zustellung i.S.d. EuZVO erfolgt sei, da der Zustellungsmangel jedenfalls geheilt sei.

4 Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.385,85 € festsetzt, ohne die Kosten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

5 Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.09.2025, mit der sie geltend macht, dass ihre außergerichtlichen Kosten in die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO hätten einbezogen werden müssen und dass die Übersetzungs- und Zustellkosten vom Landgericht fehlerhaft festgesetzt worden seien, da eine Zustellung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht aufgrund der novellierten Zustellungsverordnung nicht zulässig gewesen sei. Die Antragsgegnerin meint, dass der Antragstellerin nicht die Möglichkeit offen gestanden hätte, die Zustellung über das Verfahrensgericht zu bewirken, denn die EuZVO und die ZPO seien insoweit eindeutig. Sofern eine Zustellung im Parteibetrieb im jeweiligen EU-Mitgliedstaat zulässig sei, sei diese auch vorzunehmen. Die Einschaltung des Verfahrensgerichts sei nicht notwendig und die damit einhergehenden Kosten seien nicht erforderlich gewesen, da eine Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb nach Irland nach der EuZVO ohne Einschaltung des Gerichts möglich sei. Auch sei der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Antragsgegnerin widersprüchlich verhalte, da sie in Bezug auf eine Zustellung in Spanien ihrerseits eine Zustellung über das Verfahrensgericht (mit anfallenden Übersetzungskosten) veranlasst habe, zurückzuweisen, da eine unmittelbare Zustellung in Spanien nach Art. 20 EuZVO gerade nicht zulässig sei. Im Übrigen seien die Kosten auch der Höhe nach nicht belegt.

6 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Rechtspflegerin hat im Nichtabhilfebeschluss vom 25.09.2025 ausgeführt, dass die Zustellkosten der Antragstellerin notwendig und erstattungsfähig seien. Der Weg der Zustellung über die Gerichte gemäß Art. 11, 3, 8 EuZVO sei zulässig, auch wenn es noch andere Zustellungsmöglichkeiten in der EuZVO gebe. Die für die Vollziehung gemäß § 922 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb liege auch in dieser Konstellation mit der Maßgabe vor, dass die förmliche Zustellung im Parteibetrieb durch eine Zustellung durch das Gericht auf Veranlassung der Partei gemäß §§ 191, 183, 1069 ZPO zu ersetzen sei. Eine Rangordnung mehrerer Zustellungsarten bestehe nicht. Zudem sei für Zustellungen im EU-Ausland umstritten, ob die betreibende Partei sich direkt an die im Empfangsstaat zuständige Stelle zu wenden, einen Gerichtsvollzieher einzuschalten oder beim Verfahrensgericht die Zustellung zu beantragen und auf welchem Wege die Zustellung dann jeweils zu erfolgen habe, so dass die Einschaltung des Verfahrensgerichts als die sichere Variante angesehen werde, neben der gegebenenfalls weitere, möglicherweise schnellere, Zustellungen parallel in die Wege geleitet werden könnten.

II.

7 1. Die gemäß §§ 11 RpflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die von der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 106 Abs. 1 ZPO angemeldeten Kosten bei der Kostenfestsetzung zu Recht unberücksichtigt gelassen (dazu unter a)) und die von der Antragstellerin zur Festsetzung angemeldeten Übersetzungskosten in Höhe von 2.353,00 € und Zustellkosten in Höhe von 390,00 € zutreffend als erstattungsfähig berücksichtigt (dazu unter b)).

8 a) Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nicht in die Kostenausgleichung einbezogen worden seien und die Rechtspflegerin des Landgerichts § 106 ZPO verletzt habe.

9 § 106 ZPO dient der Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Hat eine Partei einen überschießenden Erstattungsanspruch, soll nur ein Festsetzungsverfahren stattfinden und damit nur ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten dieser Partei ergehen. Eine Verpflichtung zum Kostenausgleich besteht allerdings nicht (Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 106 ZPO Rn. 1). Durch die in § 106 Abs. 2 ZPO vorgesehene Wochenfrist sollen Verzögerungen vorgebeugt werden. Dabei ist der Gegner darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf einer Woche die Entscheidung ohne Rücksicht auf die ihm erwachsenen Kosten ergeht. Eine Verlängerung der nach § 222 ZPO zu berechnenden Frist ist nicht zulässig (Flockenhaus in: Musielak, ZPO, 22. Auflage 2025, § 106 Rn. 4), da es sich um eine gesetzliche Frist handelt und eine Verlängerung gemäß § 224 Abs. 2 ZPO mangels einer gesetzlichen Regelung nicht in Betracht kommt (Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, § 106 Rn. 4). Entsprechend dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot des § 106 Abs. 1 ZPO war die Antragsgegnerin darauf zu verwiesen, ihre Kosten gesondert geltend zu machen (§ 106 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO). Die Möglichkeit, nicht festgesetzte Kosten nach § 106 Abs. 2 nachträglich - ohne Entstehung weiterer Kosten - festsetzen zu lassen, lässt im Übrigen für die mit gleichem Ziel eingelegte Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 W 22/05. MDR 2005, 1138, Rn. 3).

10 b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin waren die von der Antragstellerin aufgewendeten Übersetzungs- und Zustellkosten notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO.

11 Da das Kostenrecht eine sparsame Prozessführung gebietet, sind die Kosten optimaler Führung eines Rechtsstreits nicht immer zu ersetzen, sondern nur wenn sie notwendig sind. Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sind die Kosten für solche Maßnahmen, die objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Die objektive Erforderlichkeit der Maßnahme ist dabei vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15, Rn. 8 m.w.N.; Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 91 Rn. 8). Da Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit stets den sichersten Weg für den Mandanten zu wählen haben, haben sie, wenn zur Erreichung des angestrebten Erfolgs mehrere in jeder Hinsicht gleich sichere und zweckmäßige Wege zur Verfügung stehen, die Pflicht, unter diesen Wegen den kostengünstigsten zu wählen (BGH, Beschluss vom 01.10.2020 - V ZB 67/19, Rn. 22; BGH, Urteil vom 10.3.2011 - IX ZR 82/10 Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der ex-ante Sicht als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20, Rn. 10 m.w.N.; KG Beschluss vom 04.04.2023 - 19 W 188/22 Rn. 2 m.w.N.).

12 Das berechtigte Interesse der Antragstellerin war eine zügige und reibungslose Zustellung der Beschlussverfügung und eine Vermeidung von Zeitverzögerungen. Zur Wahrung dieser Belange war es aus Sicht der Antragstellerin ex-ante erforderlich, die einstweilige Verfügung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO an die Antragsgegnerin in Irland wirksam zuzustellen.

13 Die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen ist in der Verordnung (EU) 2020/1784 (EuZVO) geregelt, die in Art. 8 ff. EuZVO verschiedene Möglichkeiten der Zustellung regelt, wobei zwischen den verschiedenen Arten der Übermittlung und Zustellung kein Rangverhältnis besteht. Sie stehen als gleichberechtigte Alternativen nebeneinander (stRspr, EuGH BeckRS 2006, 70115 Rn. 19 ff. - Plumex; EuGH BeckRS 2012, 82700 Rn. 31 - Alder; aus der nationalen Rspr. OLG Düsseldorf BeckRS 2005, 8768; Rauscher/Ulrici Einl. Rn. 68; Rauscher/Ulrici Rn. 2; Mayr EurZivilVerfR/Sengstschmid Rn. 14.89; Knöfel RIW 2021, 473 (474); v. Thuemmler/Lahme in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Art. 8 EuZVO Rn.3).

14 Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht durch Einschaltung des Landgerichts, sondern allein im Wege der unmittelbaren Zustellung nach Art. 20 EuZVO zu erfolgen gehabt hätte, bleibt sie ohne Erfolg. Zwar trifft es zu, dass eine unmittelbare Zustellung nach Art. 20 EuZVO nach der Information im europäischen Justizportal in Irland zulässig ist. Dies bedeutet aber - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht, dass der Antragstellerin bei der Zustellung im Parteibetrieb nur diese Zustellungsmöglichkeit nach der EuZVO offenstand.

15 Die Rechtspflegerin hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der EuGH ein Rangverhältnis der einzelnen Übermittlungsmethoden der EuZVO ablehnt (EuGH, Urteil vom 09.02.2006 - C-473/04 - Plumex, BeckRS 2006, 70115 Rn. 19 ff.; EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-325/11 BeckRS 2012, 82700 Rn. 31; EuGH, Urteil vom 02.30.2017 - C-354/15). Der EuGH begründet dies damit, dass zwischen der Zustellung durch Einschaltung von Stellen und der Zustellung durch die Post kein Rangverhältnis, so dass ein gerichtliches Schriftstück auf einem dieser beiden Wege oder kumulativ auf beiden zugestellt werden könne. Sinn und Zweck der Verordnung sei es nämlich, den tatsächlichen Erfolg der Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unter Wahrung der berechtigten Interessen der Empfänger zu gewährleisten. Da grundsätzlich alle in der Verordnung vorgesehenen Zustellungsarten die Wahrung dieser Interessen gewährleisteten, müsse es unter Berücksichtigung dieses Zweckes möglich sein, auf die Zustellungsarten - eine, zwei oder mehrere - zurückzugreifen, die sich in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls als am besten geeignet oder am angemessensten erwiesen.

16 Die Argumentation der Beschwerde, dass sich die Antragstellerin unmittelbar an die ausländische Stelle hätte wenden können und eine „Vermittlung“ seitens des Landgerichts deshalb nicht zulässig gewesen sei, verfängt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und dem Sinn und Zweck der EuZVO nicht. Die Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung nach Art. 20 EuZVO steht der Wirksamkeit der Zustellung auf Veranlassung des Verfahrensgerichts auch nach der Neufassung der EuZVO nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2024 - 20 U 120/23, Rn. 24; a.A.: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.11.2021 - 6 W 95/21, NJW-RR 2022, 211, Rn. 9 f.; sowie OLG Dresden, Beschluss vom 06.11.2028 - 4 W 940/18, NJW-RR 2019, 319). Die Ansicht des OLG Frankfurt, wonach die Zustellungsarten der EuZVO zwar gleichrangig nebeneinanderstünden, für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb gleichwohl einzig die parteibetriebene Zustellung nach Art. 15 EuZVO offenstehe, ist in sich widersprüchlich und angesichts der klaren Diktion des EuGH nicht überzeugend. Das Beschwerdegericht schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, derzufolge auch eine Zustellung unter Einschaltung des Verfahrensgerichts möglich ist und „auf Betreiben der Partei“ (§§ 922 Abs. 2, 935, 936 ZPO) erfolgt, da die EuZVO nach ihrem Sinn und Zweck die grenzüberschreitende Zustellung erleichtern und in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten möglichst zurückhaltend eingreifen soll, wie sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 der EuZVO ergibt. Demnach ist relevant, wie das deutsche Recht außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO die Auslandszustellung im Parteibetrieb regelt. §§ 191, 192 ZPO verweisen auf § 183 ZPO, der in Abs. 1 auf § 1069 ZPO verweist, wonach für Zustellungen im Ausland als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuZVO das die Zustellung betreibende Gericht zuständig ist. Das bedeutet, dass einer Partei, die ein gerichtliches Schriftstück im Parteibetrieb ins Ausland zustellen muss, die gleichen Zustellungswege und -varianten zur Verfügung stehen wie bei der Zustellung von Amts wegen, und Art. 20 EuZVO deshalb nur eine zusätzliche Möglichkeit bietet, nicht aber die übrigen Zustellungsoptionen zwingend verdrängen soll (OLG Düsseldorf, a.a.O., unter Verweis auf Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage., EuZVO Art. 20 Rn. 2; Rauscher/Ulrici, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, 5. Auflage, 5. Ausweg bei Divergenz, Rn. 20; Drescher in: MüKo zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 922 Rn. 12). Die Einschaltung des Verfahrensgerichts stellt eine sichere Variante dar, neben der weitere möglicherweise schnellere Zustellungen parallel in die Wege geleitet werden können (vgl. Cepl/Voss, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, Rn. 18). Dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von ihrem Wahlrecht nach der EuZVO Gebrauch gemacht und aus anwaltlicher Vorsicht unter dem Gesichtspunkt des sichersten Weges für die Zustellung in Irland das Landgericht als Vermittlungsstelle eingeschaltet und eine Übersetzung beauftragt haben sowie parallel dazu eine unmittelbare Zustellung nach Art. 20 EuZVO in die Wege geleitet haben, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin war auch nicht verpflichtet, zunächst eine Zustellung der einstweiligen Verfügung ohne Übersetzung in die Wege zu leiten, denn dann hätte die Antragsgegnerin den Empfang des Schriftstücks verweigern dürfen und die Zustellung wäre schwebend unwirksam gewesen und hätte nur durch die Zustellung mit einer Übersetzung geheilt werden können (BGH, Urteil vom 25.02.2021 - IX ZR 156/19, Rn. 23 ff.). Der damit verbundene Zeitverlust war der Antragstellerin angesichts der Eilbedürftigkeit nicht zuzumuten.

17 Die Kosten der Übersetzung eines im Ausland zuzustellenden Schriftstücks sind jedenfalls dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn damit gerechnet werden kann, dass ohne Übersetzung die Annahme verweigert wird, denn der Antragsteller darf sich von vornherein für den sicheren Weg einer Zustellung mit Übersetzung entscheiden, um die Gefahr der Annahmeverweigerung und des mit der Erstellung der dann nachzureichenden Übersendung verbundenen Zeitverlusts auszuschalten (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2023 - 4 W 26/23 Rn. 7; KG, Beschluss vom 04.04.2023 - 19 W 188/22, Rn. 2 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2009 - 2 W 11/08). Diese Voraussetzungen waren gegeben, da die Antragstellerin geltend macht, in einem Parallelverfahren die Erfahrung gemacht zu haben, dass die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Zustellung unter allen denkbaren Gesichtspunkten rügte.

18 Die Höhe der Übersetzungskosten ergibt sich aus der Rechnung des Dolmetscherbüros B. vom 22.05.2025, wonach für die Übersetzung des Anschreibens und des Beschlusses 2.353,58 € angefallen sind, und das Landgericht diesen Betrag nach Prüfung angewiesen hat.

19 Die von der Antragsgegnerin der Höhe nach bestrittenen Zustellungskosten in Höhe von 390,00 € hat die Antragstellerin durch Vorlage der Rechnung der ….. vom 13.06.2025 belegt und damit hinreichend glaubhaft gemacht

20 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht 72 % von der Summe der Übersetzungs- und der Zustellkosten, die 2.743,58 € beträgt.

21 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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