SG Hamburg 40. Kammer, 2026-03-17, S 40 U 20/22

S 40 U 20/22Sozialversicherungsgericht / Chamber 4017.03.2026

Regest

1. Die Anwendung des § 91 SGB VII ist für die Personengruppe des § 2 Abs 1 Nr 5 b) SGB VII durch den § 93 SGB VII ausgeschlossen (vgl Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 4.1.). (Rn.24) 2. Die Sondervorschrift des § 93 SGB VII gilt vorrangig für Versicherte in der Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5). (Rn.23) 3. Der Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs 3 S 1 SGB VII als JAV. Der § 93 SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl Bruno in Schlaeger SGB VII, 5. Auflage 2025, § 93, Rn.1). (Rn.28) 4. Das Sonderregelungssystem mit abweichenden Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß und stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 GG dar (vgl Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 4; BSG vom 19.8.1975 - 8 RU 228/74 = BSGE 40, 134-139 = SozR 2200 § 780 Nr 2; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Die Personengruppen des § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII sind aufgrund der vorhandenen Unternehmenssubstanz und der familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 5/94 = BSGE 75, 193-199 = SozR 3-2200 § 780 Nr 1 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 101 = SozR 3-1100 Art 6 Nr 22 = SozR 3-2200 § 776 Nr 3). (Rn.29) 5. Nach § 93 Abs 3 S 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den "JAV für Kinder" entsprechend. Mit diesem "JAV für Kinder" war bis zum 31.12.2020 der inzwischen durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 aufgehobene § 86 SGB VII aF gemeint. (Rn.38)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 40. Kammer — S 40 U 20/22 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: S 40 U 20/22

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0317.S40U20.22.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 93 Abs 3 S 1 SGB 7, § 93 Abs 3 S 2 SGB 7, § 93 Abs 3 S 3 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7, § 56 Abs 1 SGB 7 ... mehr

Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 91 SGB VII ist für die Personengruppe des § 2 Abs 1 Nr 5 b) SGB VII durch den § 93 SGB VII ausgeschlossen (vgl Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 4.1.). (Rn.24)

  2. Die Sondervorschrift des § 93 SGB VII gilt vorrangig für Versicherte in der Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5). (Rn.23)

  3. Der Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs 3 S 1 SGB VII als JAV. Der § 93 SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl Bruno in Schlaeger SGB VII, 5. Auflage 2025, § 93, Rn.1). (Rn.28)

  4. Das Sonderregelungssystem mit abweichenden Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß und stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art 3 GG dar (vgl Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 4; BSG vom 19.8.1975 - 8 RU 228/74 = BSGE 40, 134-139 = SozR 2200 § 780 Nr 2; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Die Personengruppen des § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII sind aufgrund der vorhandenen Unternehmenssubstanz und der familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 5/94 = BSGE 75, 193-199 = SozR 3-2200 § 780 Nr 1 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 101 = SozR 3-1100 Art 6 Nr 22 = SozR 3-2200 § 776 Nr 3). (Rn.29)

  5. Nach § 93 Abs 3 S 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den "JAV für Kinder" entsprechend. Mit diesem "JAV für Kinder" war bis zum 31.12.2020 der inzwischen durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 aufgehobene § 86 SGB VII aF gemeint. (Rn.38)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Klägers im Rahmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens.

2 Der 1995 geborene Kläger erlitt am 09.04.2010 mit 14 Jahren als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger in einem landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) einen Arbeitsunfall im Unternehmen seiner Eltern.

3 Der Kläger erhält seit dem 10.04.2010 eine Verletztenrente von der Beklagten.

4 Der dafür zugrunde liegende JAV wurde mit zunehmendem Alter nach den § 90 Abs. 2 i.V.m. § 85 SGB VII angepasst. Ab dem 31.12.2013, mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers, legte die Beklagte einen JAV in Höhe von 60% der Bezugsgröße zu Grunde.

5 Der Kläger erwarb anschließend die Hochschulreife und beantragte am 22.04.2021 eine Neufestsetzung des JAV bei der Beklagten.

6 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.04.2021 ab. Bei einem Arbeitsunfall als mitarbeitender Familienangehöriger sei keine Neufestsetzung des JAV nach Schul- oder Berufsausbildung vorzunehmen.

7 Am 27.05.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2021 ein.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass für die Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VII die Bemessung des JAV nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 82 ff. SGB VII erfolge und der § 91 SGB VII demnach keine Anwendung finde.

9 Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass eine Neufestsetzung des JAV nach den allgemeinen Regeln für Kinder berechnet werden müsse. Eine andere Behandlung führe zu einer Benachteiligung gegenüber anderen versicherten Kindern.

10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinnvoll gefasst),

11 den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Jahresarbeitsverdienst für ihn nach den allgemeinen Vorschriften der JAV-Berechnung neu festzusetzen.

12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte ist der Auffassung, für die Versicherten in der Landwirtschaft gelte vorrangig die Sondervorschrift des § 93 SGB VII und hat sich im Wesentlichen ihren Begründungen im Widerspruchsbescheid angeschlossen.

15 Das Gericht hat die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen und den Sachverhalt mit den Beteiligten am 27.02.2026 umfassend erörtert.

16 In diesem Termin hat das Gericht angekündigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten haben auf eine weitere Stellungnahmefrist verzichtet.

17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18 Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

II.

19 Die zulässige Klage ist unbegründet.

20 Der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

21 Auf eine Anpassung des JAV des Klägers, abhängig von einem erreichten Bildungs-abschluss oder nach Altersgrenzen, hat der Kläger keinen Anspruch, denn dies ist für nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers vom Gesetz nicht vorgesehen.

22 Die landwirtschaftliche Unfallversicherung stellt in einigen Bereichen der gesetzlichen Unfallversicherung ein Sondersystem dar und hat besondere Vorschriften und Regelung. Dies ist historisch gewachsen und stellt keine unverhältnismäßige Benachteiligung oder Rechtsverletzung dar.

23 Die Sondervorschrift des § 93 SGB VII gilt vorrangig für Versicherte in der Landwirtschaft und sperrt die Anwendung allgemeiner Vorschriften (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 12, Stand: 04.11.2024; Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 5).

24 Die Anwendung des § 91 SGB VII ist für die Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VII durch den § 93 SGB VII ausgeschlossen (vgl. Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 4.1.)

25 Der JAV dient der Berechnung der Unfallrente. Er beinhaltet grundsätzlich das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall. Für unter 30-Jährige gilt grundsätzlich ein altersabhängiger Mindest-JAV gem. § 85 SGB VII, weil die Versicherungsnehmer teilweise noch gar kein oder ein geringeres Entgelt bezogen haben.

26 Der Kläger unterliegt der Personengruppe der im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VII. Er hat als Kind im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Eltern mitgearbeitet und war kraft Gesetzes versichert, als er am 09.04.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hatte.

27 Für die versicherte Personengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VII finden die besonderen Regeln für die Landwirtschaft des § 93 SGB VII Anwendung (vgl. Köhler, Besonderheiten bei der Feststellung und Berechnung von Renten in RdL 05/06 2024, 134-143).

28 Der Mindestjahresarbeitsverdienst gilt nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VII als JAV. Der § 93 SGB VII bildet ein eigenständiges System ab, dass eine Grundsicherung unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage ermöglicht (vgl. Bruno in Schlaeger SGB VII, 5. Auflage 2025, § 93, Rn.1).

29 Das Sonderregelungssystem mit abweichenden Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß und stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG dar (vgl. Wolfgang Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Juli 2021, § 93 SGB 7, Rn. 4; BSG, Urteil vom 19. August 1975 – 8 RU 228/74 –, BSGE 40, 134-139, SozR 2200 § 780 Nr 2; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10). Die Personengruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII sind aufgrund der vorhandenen Unternehmenssubstanz und der familiären Verbundenheit zum Unternehmer regelmäßig weniger schutzbedürftig als andere Versicherte (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 2 RU 5/94 –, BSGE 75, 193-199, SozR 3-2200 § 780 Nr 1, SozR 3-1100 Art 3 Nr 101, SozR 3-1100 Art 6 Nr 22, SozR 3-2200 § 776 Nr 3).

30 Die Pflichtversicherungen in der Landwirtschaft dienen regelmäßig der Grundsicherung. So sollen die Unternehmen nicht mit zu starken Beiträgen belastet werden. Weiter werden manche landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur zu Erwerbszwecken betrieben. Neben der Grundsicherung kann eine höhere Rente über beitragspflichtige Zusatzversicherungen erlangt werden (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10, Stand: 04.11.2024).

31 Eine pauschalierte JAV-Regelung ist in der Landwirtschaft in diesem Sondersystem notwendig und insbesondere auch sachgerecht. Eine Berechnung des JAV nach den allgemeinen Vorschriften wäre insbesondere in Kleinstbetrieben oder bei Nebenerwerbs-landwirten kaum praktikabel und nicht immer möglich. Es ist in der Landwirtschaft regelmäßig schwierig, genaue Einkünfte tatsächlich festzustellen (vgl. Köhler, Besonderheiten bei der Feststellung und Berechnung von Renten in RdL 05/06 2024, 134-143; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 93 SGB VII, Rn. 10).

32 Die Sonderregelungen des § 93 SGB VII schließen nach Auffassung des Gerichts die Anwendung der allgemeinen Vorschriften zur Bestimmung des JAV aus.

33 Die Sondervorschrift entfaltet eine Sperrwirkung. Eine Neufestsetzung des JAV nach Schul- und Berufsausbildung gem. § 91 SGB VII ist im Rahmen der Sperrwirkung nicht möglich (vgl. Biersack in Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Auflage, September 2025, § 93, Rn. 16).

34 Die Sperrwirkung führt entgegen der Meinung des Klägers auch nicht zu grob unbilligen Ergebnissen. Die besonderen Regeln in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind dem besonderes Berufsfeld der Landwirtschaft geschuldet. In der Landwirtschaft helfen regelmäßig Familienangehörige mit, ohne klassische Angestellte mit einem Arbeitsvertrag zu sein und ohne Lohn zu beziehen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine „wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII regelmäßig nicht vor. Es soll aber sichergestellt werden, dass auch diese Personengruppe gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erhalten kann. Um die landwirtschaftlichen Unternehmen nicht zu stark mit Beiträgen zur Pflichtversicherung zu belasten, beinhaltet die Versicherung nur eine Grundsicherung in den konkreten Leistungen, erstreckt sich aber auch auf die Personengruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.

35 Die Nichtanwendung der allgemeinen Vorschriften aufgrund der Sondervorschrift des § 93 SGB VII ist demnach eine folgerichtige, zulässige und verhältnismäßige Konsequenz. Ohne die Sonderregelungen für landwirtschaftliche Unternehmen könnte es in vielen Konstellationen bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII an einer Lücke im Versicherungsschutz fehlen. Aufgrund dieser speziellen Regelungen, die einen weiterreichenden Leistungsanspruch, beispielsweise nach § 91 SGB VII sperrt, kann überhaupt ein weitreichender Versicherungsschutz gewährleistet werden.

36 Es liegt keine Ausnahme der Sperrwirkung vor.

37 Eine Ausnahme kann regelmäßig nur durch einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis erfolgen. Der § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VII verweist im Wortlaut auf die Anwendung des § 85 SGB VII. Eine Bezugnahme auf den § 91 SGB VII liegt nicht vor.

38 Nach § 93 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VII gilt die Vorschrift über den „JAV für Kinder“ entsprechend. Mit diesem „JAV für Kinder“ war bis zum 31.12.2020 der inzwischen durch das 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 aufgehobene § 86 SGB VII a. F. gemeint.

39 Die alten §§ 85, 86 SGB VII a. F. wurden durch den neuen § 85 SGB VII ersetzt. Der § 93 Abs. 3 SGB VII wurde nach Auffassung des Gerichts lediglich nicht mit angepasst. Da seit dem 01.01.2021 der Mindest-JAV gem. § 85 SGB VII auch für Kinder gilt, beinhaltet der § 93 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VII keinen Anwendungsverweis mehr (vgl. Ricke in BeckOGK, 15.11.2023, SGB VII § 93, Rn. 16).

40 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.