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326 T 48/25•LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2026-03-01, 326 T 48/25
326 T 48/25Kantonsgericht01.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-01
Aktenzeichen: 326 T 48/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0301.326T48.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26a Abs 2 S 1 InsO, § 11 InsVV
Rechtskraft: ja
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2.9.2025, (Az.: 67h IN 298/24) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Am 10.10.2024 stellte der Gläubiger, der Bruder der Geschäftsführerin der Schuldnerin, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Begründet wurde der Antrag mit der fruchtlosen Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts B. vom 5.4.2023 in Höhe von 17.976,14 € nebst Zinsen.
2 Der Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.10.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
3 In einem Schiedsverfahren zwischen der Schuldnerin, ihrer Geschäftsführerin und dem Gläubiger erging am 15.11.2024 ein Schiedsspruch, der unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, wonach die Schuldnerin gegen den Gläubiger eine (Gegen-)Forderung in Höhe von 195.486,85 € hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2.12.2024 wurde der Beteiligte ermächtigt, der Aufrechnung der Schuldnerin mit einem Teil der Forderung aus dem Schiedsspruch gegen die antragstellerseitige Forderung zuzustimmen. Die Aufrechnung wurde darauf hin entsprechend erklärt.
4 Der Beteiligte erstattete sein Gutachten unter dem 17.12.2024.
5 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.1.2025 wurden der Eröffnungsantrag des Gläubigers vom 9.10.2024 abgewiesen und der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.1.2025 zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist reagierte die Schuldnerin darauf nicht.
6 Mit Antrag vom 7.4.2025 beantragte der Beteiligte die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin nahm dazu Stellung mit ihren Schreiben vom 10.7.2025 und 25.7.2025. Hierauf erwiderte der Beteiligte mit Schriftsatz vom 12.8.2025, zu dem die Schuldnerin noch einmal mit Schriftsatz vom 1.9.2025 Stellung nahm.
7 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2.9.2025 wurde antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten auf 3.905,55 €, die Auslagen auf 1.171,66 € und Mehrwertsteuer auf 964,67 € festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin am 4.9.2025 ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt.
8 Mit Schriftsatz vom 16.9.2025, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein.
9 Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
10 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. In der Sache ist sie jedoch ohne Erfolg.
11 Der Beschluss vom 2.9.2025 ist nicht zu beanstanden.
12 Der Beschluss legt zu Recht der Schuldnerin die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens auf. Denn dies entspricht der Kostengrundentscheidung, die bereits mit dem Beschluss vom 15.1.2025 vom Amtsgericht getroffen wurde.
13 Diese Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 15.1.2025 ist rechtskräftig und kann mit der sofortigen Beschwerde nicht mehr angegriffen werden. Denn ausweislich der sich in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid der Schuldnerin am 17.1.2025 zugestellt. Eine sofortige Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht eingelegt.
14 Unabhängig davon ist die Kostengrundentscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn der Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war zunächst zulässig und begründet. Der Gläubiger hatte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine festgestellte und fällige Forderung, die die Schuldnerin seit längerem trotz Zwangsvollstreckungsversuche nicht erfüllt hatte. Zur Zeit der Antragstellung lag auch noch nicht das Schiedsurteil vor, so dass das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung der Schuldnerin noch nicht festgestellt war. Somit erfolgte die Kostengrundentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 InsO zu Recht zu Lasten der Schuldnerin.
15 Hieraus folgt, wie mit dem Beschluss vom 2.9.2025 festgestellt, dass die Schuldnerin die Vergütung des Beteiligten zu tragen hat gemäß § 26 a Abs. 2 S. 1 InsO. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Festsetzung der Gebühren zu Lasten des antragstellenden Gläubigers gemäß § 26 a Abs. 2 S. 1 2. HS InsO liegen hier nicht vor. Denn der Gläubigerantrag war wie ausgeführt bei Antragstellung zulässig und begründet. Der Antragsteller hatte, zu diesem Zeitpunkt eine fällige, nicht beglichene Forderung. Erst im Laufe des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist die Forderung durch die Aufrechnung erfüllt worden. Ob ein grobes Verschulden, an das hohe Anforderungen zu stellen sind, auf Seiten des antragstellenden Gläubigers im Hinblick auf seine Antragstellung vorliegt, muss hier daher nicht entschieden werden. Denn das grobe Verschulden muss nach der Regelung des § 26 a Abs. 2 S. 1 2. HS InsO zusätzlich zu einem unzulässigen oder unbegründeten Antrag hinzukommen. Diese erste Voraussetzung, der unzulässige oder unbegründete Antrag fehlt hier jedoch, so dass der Ausnahmetatbestand des § 26 a Abs. 2 S. 1 2. HS InsO nicht erfüllt ist. Die Ausführungen der Schuldnerin, warum der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sind daher für den hier zu beurteilenden Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht maßgeblich.
16 Die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten kann auch nicht damit angegriffen werden, dass sie der Höhe nach übersetzt war.
17 Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO, § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Damit ist – anders als in § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 InsVV – nicht der Wert der Insolvenzmasse gemeint. Vermögen ist die Gesamtheit der geldwerten, einem insolvenzfähigen Rechtsträger zustehenden Güter und Rechte (Stephan in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2025. § 11 InsVV Rn 31).
18 Die Tätigkeit des Beteiligten hat sich hier nicht nur auf die Forderung des Gläubigers erstreckt, sondern er hatte sich auch mit den im Schiedsverfahren von der Schuldnerin gegen den Gläubiger geltend gemachten Ansprüchen auseinanderzusetzen. Daher kann hier nicht lediglich die Gläubigerforderung zugrunde gelegt werden. Zu Gunsten der Schuldnerin hat der Beteiligte nicht den gesamten Forderungsbetrag der Schuldnerin aus dem Schiedsverfahren oder den im Schiedsspruch ausgesprochenen Betrag zugrunde gelegt, sondern von dem im Schiedsspruch ausgesprochenen Betrag die aufgerechnete Gläubigerforderung abgezogen. Ob er nicht sogar den Gesamtbetrag, der im Schiedsverfahren geltend gemacht oder zugesprochen wurde, hätte zugrunde legen können, braucht daher hier nicht entschieden zu werden.
19 Der Beteiligte hat die sich für diese Berechnungsmasse ergebende Regelvergütung seiner Berechnung richtig zugrunde gelegt und in Anbetracht der Art und des Umfangs seiner Tätigkeit einen Abschlag von 50 % vorgenommen. Auch dies ist nicht zu beanstanden und entspricht den Grundsätzen der Ermittlung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 3 InsVV. Der Abschlag von 50 % ist angemessen und ausreichend. Eine niedrigere Festsetzung wäre den Besonderheiten dieser vorläufigen Insolvenz nicht gerecht geworden. Es handelte sich hier um eine besondere Konstellation, in der sich der Beteiligte auch mit dem 133 Seiten umfassenden Schiedsgutachten auseinandersetzen musste. Von einer gänzlich einfachen oder zeitlich sehr überschaubaren Tätigkeit kann daher hier nicht ausgegangen werden. Konkrete Anhaltspunkte, warum der (hohe) Abschlag von 50 % nicht ausreichend sei, hat die Schuldnerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
20 Auch für eine pauschale Honorierung wie von der Schuldnerin vorgeschlagen in Höhe einer angeblichen Mindestvergütung von 500,00 € besteht hier kein Raum. Es ist gesetzlich normiert, wie die Vergütung festzulegen ist und die Festsetzung der Vergütung hat sich an diese Vorschriften zu halten, sie sind unabdingbar und wurden hier auch eingehalten.
21 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO, Kostenverzeichnis Nr. 2381.
23 Die Voraussetzungen des § 574 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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