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9 C 130/25•AG Hamburg, 2026-02-04, 9 C 130/25
9 C 130/25Gericht erster Instanz04.02.2026
1. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn ihre Beauftragung aus ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person erforderlich war. In einfach gelagerten Fällen, in denen ein bloßer Hinweis auf einen ohne Weiteres erkennbaren tatsächlichen Umstand die unberechtigte Vollstreckungsandrohung beseitigt hätte, fehlt es an dieser Erforderlichkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21).(Rn.15) (Rn.19) 2. Die anwaltliche Vertretung des Vollstreckungsgläubigers begründet für den Schuldner keinen Anspruch auf "Waffengleichheit", wenn die Abwehr der Vollstreckung durch einen einfachen Hinweis auf einen klaren tatsächlichen Umstand möglich ist.(Rn.16) (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2026-02-04
Aktenzeichen: 9 C 130/25
ECLI: ECLI:DE:AGHHWA:2026:0204.9C130.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 BGB, § 362 BGB, § 286 Abs 1 ZPO
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn ihre Beauftragung aus ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person erforderlich war. In einfach gelagerten Fällen, in denen ein bloßer Hinweis auf einen ohne Weiteres erkennbaren tatsächlichen Umstand die unberechtigte Vollstreckungsandrohung beseitigt hätte, fehlt es an dieser Erforderlichkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21).(Rn.15) (Rn.19)
Die anwaltliche Vertretung des Vollstreckungsgläubigers begründet für den Schuldner keinen Anspruch auf "Waffengleichheit", wenn die Abwehr der Vollstreckung durch einen einfachen Hinweis auf einen klaren tatsächlichen Umstand möglich ist.(Rn.16) (Rn.19)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.254,26 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
2 Dem Beklagten stand als Gesamtgläubiger gegen die Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.449,76 Euro zu. Am 05.12.2024 zahlte die Klägerin den geschuldeten Betrag in voller Höhe einschließlich Zinsen an eine weitere, in diesem Verfahren unbeteiligte Gesamtgläubigerin. Über diesen Umstand wurden die übrigen Gläubiger nicht informiert.
3 Am 03.01.2025 übersandte der Beklagte ein anwaltliches Schreiben mit dem Betreff „Vollstreckungsandrohung“ an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem er die Klägerin zur Zahlung der Gesamtforderung in Höhe von 5.998,24 Euro bis zum 17.01.2025 aufforderte (Anlage K1). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2025 erwiderte die Klägerin, ihrerseits Rechtsanwältin, die materielle Berechtigung fehle wegen Erfüllung der Forderung (Anlage B1). Sie erklärte, dies gegebenenfalls im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen und forderte zur Abwendung eben dieser die unverzügliche Herausgabe des entwerteten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Beklagtenvertreter informierte sich daraufhin bei der befriedigten Gläubigerin über den Zahlungseingang und bestätigte diesen der Klägerin gegenüber mit E-Mail vom 10.01.2025 (Anlage B2). Er erklärte in dieser das Schreiben vom 03.01.2025 für gegenstandslos und sicherte der Klägerin zu, ihr den entwerteten Kostenfestsetzungsbeschluss unverzüglich zukommen zu lassen.Diesen verschickte der Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2025 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Adresse […], 20149 Hamburg. Mit Schreiben vom 18.01.2025 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der gemäß Nr. 2300 VV-RVG entstandenen Kosten inklusive Auslagen in Höhe von insgesamt 1.254,26 Euro auf (Anlage K2). Diese Forderung wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2025 zurückgewiesen (Anlage B3). Am 19.02.2025 kam der am 14.01.2025 versandte Kostenfestsetzungsbeschluss als „unzustellbar“ zum Beklagten zurück und wurde am 24.02.2025 an die Adresse […] zugestellt.
4 Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit ihrem Prozessbevollmächtigten nach Eingang des Schreibens vom 03.01.2025 über den Sachverhalt unterhalten und ein zweckmäßiges Vorgehen zur Verhinderung von Schäden durch unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen erörtert. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten zudem mit der Anlegung von Handakten beauftragt. Die Klägerin behauptet, sie und ihr Prozessbevollmächtigter - der Ehemann der Klägerin - hätten ihren gemeinsamen und individuellen Steuerberater angewiesen, den entstandenen Schaden durch die vorgerichtliche Vollstreckungsabwehr zulasten der Klägerin zu verbuchen. Die Klägerin meint, die Tätigkeit ihres Anwalts sei erforderlich gewesen. Es habe die Gefahr der Zwangsvollstreckung bestanden. Nach dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ habe sie sich eines Anwalts bedienen dürfen. Soweit der Beklagte meine, ein einfacher Hinweis auf seine fehlende materielle Berechtigung zur Zwangsvollstreckung hätte zu deren Abwendung genügt, habe die Klägerin nicht davon ausgehen müssen, dass dem Beklagten ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit unterlaufen sei. Dieser sei anwaltlich beraten und somit mit den Grundsätzen der Gesamtgläubigerschaft vertraut gewesen und habe Kenntnis von der einen Monat zuvor erfolgten vollständigen Zahlung an seinen Mitgläubiger haben oder einholen müssen. Sie sei im Übrigen privat erheblich eingebunden gewesen und habe keine Zeit gehabt, den Beklagten selbst auf den Umstand der bereits erfolgten Zahlung hinzuweisen.
5 Die Klägerin beantragt,
6 den Beklagten (als Gesamtschuldner mit seinem Vater C., […], xxxxx M.) zur Zahlung von 1.254,26 € nebst gesetzlicher Zinsen ab dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheids sowie ab dem 04.02.2025 nach erfolglosem Ablauf der Mahnfrist vom 18.01.2015 (Anlage K 2) zu verurteilen.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
10 Die zulässige Klage ist unbegründet.
11 I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten.
12 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluss, einer positiven Vertragsverletzung oder einer fehlenden Rücksichtnahme des Beklagten scheidet aus.
13 1) Ein Schuldverhältnis liegt vor. Zwar trägt die Klägerin nicht vor, ob sich die ursprüngliche Forderung in Höhe von 5.449,76 Euro aus einem zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Schuldverhältnis ergeben hat, das gegebenenfalls fortwirkt und Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bieten kann. Jedenfalls begründet jedoch der Vollstreckungseingriff zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art, die für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen und deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung führen kann (BGH, Urteil vom 30.10.1984 - VI ZR 25/83, NJW 1985, 3080). Ob der Beklagte vorliegend durch die Geltendmachung einer erloschenen Forderung und die unberechtigte Androhung der Zwangsvollstreckung bereits eine solche Pflicht im Sinne des § 280 BGB verletzt hat, ist fraglich, kann letztendlich jedoch dahinstehen.
14 2) Auch ein grundsätzlich bestehender Schadensersatzanspruch würde den Beklagten nicht zum Ersatz verpflichten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war für die Klägerin nicht erforderlich.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Hierbei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 – X ZR 97/19, NJW-RR 2020, 1507 Rn. 36, BGH, Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707).
16 Zwar entspricht es grundsätzlich sowohl höchstrichterlicher Rechtsprechung als auch einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Geschädigte sich zur Herstellung von „Waffengleichheit“ eines Rechtsanwalts bedienen darf, nachdem auch der Schädiger einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 − IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 13). Dies steht jedoch nicht in Widerspruch zu dem hier vertretenen Ergebnis. Denn in dem BGH-Fall ging es um die anwaltliche Prüfung einer Rechtslage (Verrechnungsabrede in notarieller Kaufvertragsurkunde). Die Anwälte des dortigen Schuldners hatten den Bestand des titulierten Anspruchs zu prüfen, während es vorliegend offensichtlich darum ging, den Beklagten auf einen tatsächlichen Umstand hinzuweisen (bereits erfolgte Zahlung), der ihm evident und auch für die Klägerin erkennbar nicht präsent zu sein schien.
17 Zudem gilt der Grundsatz, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist - wie hier -, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte bedarf (BGH, Hinweisbeschluss vom 31.01.2012 − VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4). Ist etwa in einem Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, so ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856, Rn. 12).
18 Dieser Grundsatz kann auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden.
19 Am 03.01.2025 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung bis zum 17.01.2025 auf und drohte in diesem Zuge bereits die Zwangsvollstreckung an (Anlage K1). Im Rahmen ihrer Klageschrift vom 23.05.2025 erklärte die Klägerin, der Beklagte habe diese Vollstreckungsandrohung „offensichtlich ohne sich zur Sach- und Rechtslage bei der Gesamtgläubigerschaft gehörig informieren zu lassen“ ausgesprochen. Dass die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung zuvor bereits durch Erfüllung erloschen ist, war dem Beklagten demnach bereits dem Klägervortrag zufolge und für die Klägerin ohne weiteres erkennbar offensichtlich aufgrund fehlender Nachforschungen nicht bewusst gewesen. Nicht überzeugend ist es daher, wenn die Klägerin sich dann darauf beruft, ein einfacher Hinweis auf die fehlende materielle Berechtigung zur Zwangsvollstreckung hätte zu deren Abwendung nicht genügt, da die Klägerin nicht davon habe ausgehen können, dass dem Beklagten ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit unterlaufen sei. Die Sach- und Rechtslage war vielmehr bereits zu diesem Zeitpunkt derart eindeutig, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen konnte, dass der Beklagte infolge eines entsprechenden Hinweises der Klägerin - wie auch tatsächlich geschehen - unmittelbar von der Betreibung der Zwangsvollstreckung Abstand genommen hätte. Auch erforderte keine besondere Eilbedürftigkeit die sofortige Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes. Der Beklagte setzte der Klägerin eine zweiwöchige Frist, in der die Klägerin zunächst persönlich in Kontakt mit dem Beklagten hätte treten können, ohne dass ihr hierdurch die Möglichkeit verwehrt würde, ihre Rechte bei ausbleibendem Erfolg dieser Gespräche durch einen Rechtsanwalt durchsetzen zu lassen. Tatsächlich erklärte der Beklagte nach einmaligem klägerischem Hinweis vom 06.01.2025 (Anlage B1) bereits am 10.01.2025 - und damit noch vor Ablauf der von ihm bis zum 17.01.2025 gesetzten Frist - die erklärte Vollstreckungsandrohung für gegenstandslos und sicherte die unverzügliche Herausgabe des entwerteten Titels zu (Anlage B2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sämtliche Korrespondenz zwischen den Parteien auch schon in dem der Forderung zugrunde liegenden Vorprozess über die Anwälte der Parteien lief (Anlagen B1 bis B8). Es war daher nur folgerichtig, dass der Beklagte sich auch in der Zwangsvollstreckung aus diesem Rechtsstreit, von deren Erforderlichkeit er in Ermangelung anderer Informationen zunächst überzeugt war, weiterhin - wie bisher - seines Prozessbevollmächtigten bediente und sich unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wandte. Eine andere Kommunikationsform hatte zwischen den Parteien auch in der Vergangenheit nicht stattgefunden.
20 Auch dass die Klägerin privat erheblich eingebunden gewesen sein soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin, die ihrerseits Rechtsanwältin (Anlage B6) und als solche in Rechts- und Geschäftsdingen erfahren ist, ist in der Wahrnehmung von Rechten in eigener Person geübt. Der Hinweis bezüglich der bereits erfolgten Zahlung hätte innerhalb weniger Minuten schriftlich oder telefonisch ergehen können und hätte nicht mehr Zeit in Anspruch genommen als die vorgetragene Unterredung mit ihrem Ehemann, wie in dem Fall vorzugehen sei.
21 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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