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310 O 113/23•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-10-16, 310 O 113/23
310 O 113/23Kantonsgericht16.10.2025
1. Für einen auf einen Vertrag gestützten Unterlassungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger aus demselben Vertrag bereits ein vollstreckbares Sanktionssystem (Vertragsstrafe für die Zukunft) besitzt, welches den Schuldner hinreichend von weiteren Verstößen abhalten soll. Öffentlich zugängliche Werbematerialien und Produktabbildungen unterfallen im Zweifel nicht dem Begriff der „geschäftlichen Unterlagen“ eines wettbewerbsbeschränkenden Unterlassungsvergleichs, wenn dessen Zweck laut Präambel primär auf den Schutz geheimer, interner Daten gerichtet war.(Rn.41) (Rn.46) (Rn.87) (Rn.89) (Rn.96) (Rn.99) 2. Wird das vertragliche Sanktionssystem (Vertragsstrafe) aufgrund einer engen Auslegung des Vertragsgegenstandes verneint, verbleibt dem Rechtsinhaber gleichwohl der gesetzliche Schutz über das Urheberrecht, da die gesetzlichen Ansprüche neben den vertraglichen Ansprüchen eigenständig fortbestehen und im Falle einer Schutzrechtsverletzung die Wiederholungsgefahr indiziert ist.(Rn.40) (Rn.47) 3. Digitale dreidimensionale Produktvisualisierungen (Renderings), die auf der Grundlage von CAD-Modellen erstellt werden, stellen urheberrechtsschutzfähige Darstellungen technischer Art dar, sofern bei der visuellen Aufbereitung ein gestalterischer Spielraum genutzt wird. Dabei verlangt der Werkschutz für technische Darstellungen keine übermäßige Gestaltungshöhe. Ausreichend ist ein geringes Maß an individueller Geistestätigkeit, die sich vom alltäglichen, rein handwerklichen Schaffen abhebt (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09).(Rn.48) (Rn.49) 4. Die Individualität und schöpferische Originalität können sich insbesondere aus der bewussten Wahl von Gestaltungsmitteln wie Kameraperspektiven, dem Legen von Querschnitten zur Funktionsverdeutlichung sowie der Bearbeitung von Texturen, Lichtquellen, Schattierungen und Glanzeffekten zur visuellen Hervorhebung bestimmter Bauteile ergeben.(Rn.50) (Rn.55) (Rn.59)
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 310 O 113/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1016.310O113.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 31 UrhG, § 43 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG ... mehr
Für einen auf einen Vertrag gestützten Unterlassungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger aus demselben Vertrag bereits ein vollstreckbares Sanktionssystem (Vertragsstrafe für die Zukunft) besitzt, welches den Schuldner hinreichend von weiteren Verstößen abhalten soll. Öffentlich zugängliche Werbematerialien und Produktabbildungen unterfallen im Zweifel nicht dem Begriff der „geschäftlichen Unterlagen“ eines wettbewerbsbeschränkenden Unterlassungsvergleichs, wenn dessen Zweck laut Präambel primär auf den Schutz geheimer, interner Daten gerichtet war.(Rn.41) (Rn.46) (Rn.87) (Rn.89) (Rn.96) (Rn.99)
Wird das vertragliche Sanktionssystem (Vertragsstrafe) aufgrund einer engen Auslegung des Vertragsgegenstandes verneint, verbleibt dem Rechtsinhaber gleichwohl der gesetzliche Schutz über das Urheberrecht, da die gesetzlichen Ansprüche neben den vertraglichen Ansprüchen eigenständig fortbestehen und im Falle einer Schutzrechtsverletzung die Wiederholungsgefahr indiziert ist.(Rn.40) (Rn.47)
Digitale dreidimensionale Produktvisualisierungen (Renderings), die auf der Grundlage von CAD-Modellen erstellt werden, stellen urheberrechtsschutzfähige Darstellungen technischer Art dar, sofern bei der visuellen Aufbereitung ein gestalterischer Spielraum genutzt wird. Dabei verlangt der Werkschutz für technische Darstellungen keine übermäßige Gestaltungshöhe. Ausreichend ist ein geringes Maß an individueller Geistestätigkeit, die sich vom alltäglichen, rein handwerklichen Schaffen abhebt (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09).(Rn.48) (Rn.49)
Die Individualität und schöpferische Originalität können sich insbesondere aus der bewussten Wahl von Gestaltungsmitteln wie Kameraperspektiven, dem Legen von Querschnitten zur Funktionsverdeutlichung sowie der Bearbeitung von Texturen, Lichtquellen, Schattierungen und Glanzeffekten zur visuellen Hervorhebung bestimmter Bauteile ergeben.(Rn.50) (Rn.55) (Rn.59)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
die Darstellung des Mischkonditionierers wie aus Anlage K 4, Seite 2 ersichtlich, oder die Darstellung des Schneckenförderers wie aus Anlage K 4, Seite 1 ersichtlich, oder die Darstellung der Pelletpresse wie aus Anlage K 5, Seite 2 ersichtlich, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 geschehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors unter Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vergleich und nachrangig urheberrechtlich aus Rechten an sogenannten Renderings auf Zahlung einer Vertragsstrafe, hilfsweise von Schadensersatz, sowie auf Unterlassung und Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
2 Die Klägerin ist ein deutsches Maschinenbauunternehmen, das für verschiedene Industriezweige Maschinen, Industrieanlagen und schlüsselfertige Produktionsstätten plant, entwickelt und konstruiert.
3 Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen für Industrieanlagen und Maschinen, das unter anderem gebrauchte Produkte der Klägerin im eigenen Namen oder im Auftrag Dritter vertreibt.
4 Die unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien beschränkten sich in der Vergangenheit auf den Erwerb von Ersatzteilen durch die Beklagte von der Klägerin; inzwischen bestehen zwischen den Parteien keine unmittelbaren geschäftlichen Beziehungen mehr.
5 Nach Konflikten in Bezug auf Mitarbeiterwechsel schlossen die Parteien am 16.04.2018 den aus der Anlage K2 ersichtlichen Vergleich miteinander, in dem die Klägerin als „GLÄUBIGERIN“ und die Beklagte und ihr Geschäftsführer einzeln und gemeinsam als „SCHULDNER“ bezeichnet wurden. Unter Ziffer 1.1 c) des Vergleichs verpflichteten sich die Beklagte und ihr Geschäftsführer dazu, es ab sofort zu unterlassen,
6 „sich geschäftliche Unterlagen der GLÄUBIGERIN, insbesondere technische Zeichnungen, Geschäftspapiere (Briefpapier), Ursprungszeugnisse zu verschaffen und/oder diese für sich zu verwerten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.“
7 Des Weiteren vereinbarten die Parteien unter Ziffer 1.2 des Vergleichs:
8 „Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung unter Ziffer 1.1 zahlen die SCHULDNER gesamtschuldnerisch an die GLÄUBIGERIN eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,00. Die Berufung auf jeglichen Fortsetzungszusammenhang, ferner auf Gesamtvorsatz und/oder natürliche Handlungseinheit ist ausgeschlossen.“
9 Die Klägerin verwendete jedenfalls im Januar 2023 nachfolgend eingeblendete technische Darstellungen (im Folgenden: „Renderings“) auf ihrer Internetseite beziehungsweise in dort abrufbaren Prospekten zur Bewerbung ihrer Produkte:
10 (Rendering eines Mischkonditionierers, Anlage K 4, S. 2, im Folgenden: „Klagemuster 1“)
11 (Rendering eines Schneckenförderers, Anlage K 4, S. 1, im Folgenden: „Klagemuster 2“)
12 (Rendering einer Pelletpresse, Anlage K 5, S. 2, im Folgenden: „Klagemuster 3“).
13 In der Folge stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte am 04.01.2023 und 10.01.2023 auf ihrer Internetseite wie aus Anlage K 4 ersichtlich mit allen drei Klagemustern zu Verkaufszwecken warb. Daraufhin wandte sie sich mit Schreiben vom 10.01.2023 (Anlage K 7) an die Beklagte und forderte diese auf, die Renderings von ihrer Webseite zu entfernen, zu löschen und eine weitere Nutzung zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.01.2023 und Verweis auf den Inhalt unter Ziffer 1.1 c) und 1.2 des geschlossenen Vergleichs auf, eine Vertragsstrafe in Höhe von 22.500,- Euro zu zahlen. Unter derselben Fristsetzung wurde die Beklagte außerdem zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2023 teilte die Beklagte mit, dass sie weder einen Verstoß gegen die Vergleichsvereinbarung noch einen Verstoß gegen das UrhG zu erkennen vermöge, und wies sämtliche Ansprüche der Klägerin zurück. Weitere Aufforderungen zur Erfüllung der genannten Forderungen durch die Klägerin vom 13.02.2023 (Anlage K 10) und sodann durch deren Prozessbevollmächtigte mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2023 (Anlage K 12) blieben ebenfalls erfolglos.
14 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
15 Sie behauptet, die Klagemuster seien in aufwendiger Arbeit ihres Angestellten, des Zeugen N., in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen – insoweit legt die Klägerin mit Anlage K 17 einen im Oktober 2012 geschlossenen Arbeitsvertrag vor – in den Jahren 2020 und 2021 hergestellt worden. Dieser habe dabei die Softwares „Solid Edge 2019“ von Siemens und „Key Shot 7.3“ von Luxion verwendet. Der Zeuge N. und die Klägerin seien sich darüber im Klaren und einig gewesen, dass technische Dokumentationen für die Klägerin zu deren ausschließlicher Nutzung, die zur Erreichung der betrieblichen Zwecke erforderlich sei, erstellt würden. Nach der Fertigstellung technischer Dokumentationen, die vollständig im Betrieb der Klägerin erfolgten, stelle der Zeuge N. der Klägerin diese über eine Dokumenten-Ablagestruktur auf dem Firmenserver zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung. Dass technische Redakteure, die für ein Maschinenbauunternehmen tätig sind, die von ihnen erstellten technischen Dokumentationen der hauseigenen Produkte im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassen, sei branchenüblich.
16 Bei den auf den Klagemustern abgebildeten Produkten handele es sich um komplexe Anlagen mit einer Vielzahl von Bauteilen. Daraus folge ein erheblicher Arbeits- und Produktionsaufwand bei der Erstellung der Renderings, der umso größer sei, je komplexer die dargestellten Anlagen seien. Allein für die Herstellung von Renderings würden üblicherweise Stundensätze in Höhe von 105,-Euro angesetzt. Hierfür beruft sich die Klägerin auf entsprechende Kostenkalkulationen der Allianz deutscher Designer e.V. (Anlagen K 6 und K 16). Demnach belaufe sich die empfohlene Lizenzgebühr für komplexe Renderings – zu denen auch die Klagemuster zu zählen seien – auf bis zu 7.392,- Euro.
17 Die Klägerin behauptet, die Klagemuster seien nicht im Lieferumfang der jeweiligen Anlage enthalten. Dass die Beklagte behauptet, sie habe die Klagemuster im Rahmen eines Kundenauftrags erhalten, treffe nicht zu. Der von der Beklagten in Bezug genommene Kundenauftrag könne nur ein solcher aus dem Jahr 2019 sein, als die Klagemuster aber noch gar nicht erstellt gewesen seien. Ungeachtet dessen würden ihren Käufern grundsätzlich lediglich einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte an den im Lieferumfang enthaltenen Unterlagen, Dokumenten, Plänen, Zeichnungen oder der Software eingeräumt.
18 Die Klägerin meint, die im Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe sei durch die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen der Beklagten verwirkt. Unter den Begriff der „geschäftlichen Unterlagen“ seien nach dem Willen der Parteien des Vergleichs erkennbar auch digitale geschäftliche Unterlagen gefallen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses im Jahre 2018 habe der mit Abstand größte Teil der geschäftlichen Unterlagen bei der Klägerin in digitaler Form vorgelegen. Der Vergleichstext differenziere nicht zwischen analogen und digitalen Unterlagen. Eine Beschränkung auf analoge Unterlagen sei fernliegend. Den Parteien sei es beim Vergleichsschluss um eine abschließende und umfassende Klärung der Differenzen gegangen. Im Hinblick auf die zu unterlassenden Handlungsformen nach Ziff. 1.1 c) des Vergleichs müssten – so die Klägerin weiter – zur Erfüllung des Tatbestandes ausweislich der Formulierung „und/oder“ die einzelnen Handlungsformen erkennbar nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen. Ziff. 1.1 c) des Vergleichs setze also nicht voraus, dass die Schuldner sich die geschäftlichen Unterlagen zwingend verschafft haben müssten im Sinne der Regelung, vielmehr genüge ein Für-Sich-Verwerten nach dem Willen der Parteien zur Verwirklichung des Tatbestandes. Deutlich werde dies auch aus der dritten sanktionierten Handlungsform, der Begehung der vorgenannten Handlungen durch Dritte, die in aller Regel nicht kumulativ mit den anderen beiden Handlungsformen erfüllt werden dürfte. Da die Beklagte die Klagemuster unstreitig für sich verwertet habe, indem sie diese zu Werbezwecken auf ihrer Webseite veröffentlicht habe, könne dahinstehen, ob sie sich die Renderings im Sinne der Ziffer 1.1. c) des Vergleichs verschafft habe. Ungeachtet dessen habe sie sich die Unterlagen aber auch verschafft.
19 Aufgrund der Verwirkung der Vertragsstrafe in Form von drei Verstößen stehe ihr – so die Klägerin – ein Zahlungsanspruch in Höhe von 22.500,- Euro zu (Klageantrag zu 1), denn die Parteien hätten im beiderseitigen Einvernehmen in Ziffer 1.2 des Vergleichs festgelegt, dass eine Berufung auf eine natürliche Handlungseinheit ausgeschlossen sein solle. Diese Klausel stelle keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und sei auch nicht nach § 138 BGB unwirksam.
20 Selbst wenn man die Vertragsstrafe nicht als verwirkt ansehen wollte, stünde ihr wegen der streitgegenständlichen Handlung jedenfalls – so die Klägerin – ein Lizenzschadensersatzanspruch in Höhe von 22.176,- Euro wegen der Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften zu.
21 Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass ihr wegen der von der Beklagten begangenen Verschaffung beziehungsweise Verwertung der Klagemuster in Verstoß gegen den Vergleich auch ein Unterlassungsanspruch zustehe (Hauptantrag des Klageantrags zu 2). Dieser beschränke sich nicht auf die Klagemuster, sondern umfasse aufgrund der Wesensgleichheit mit den Klagemustern auch sonstiges Marketingmaterial. Jedenfalls stehe ihr ein Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Verwendung aufgrund der Vorschriften des UrhG zu, den die Klägerin hilfsweise geltend macht (Hilfsantrag des Klageantrags zu 2).
22 Es seien zudem außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.557,40 Euro angefallen, von denen die Klägerin freizuhalten sei (Klageantrag zu 4). Dabei sei von einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 42.500,- Euro auszugehen, wobei 22.500,- Euro auf die Schadensersatzforderung und 20.000,- Euro auf das Unterlassungsbegehren entfielen.
23 Die Klägerin hat zunächst angekündigt, die Klageanträge wie nachfolgend ersichtlich, allerdings ohne den Hilfsantrag unter Klageantrag zu 2, zu stellen. Aufgrund der Hinweise der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2024 hat die Klägerin den Klageantrag zu 2 um den Hilfsantrag ergänzt.
24 Die Klägerin beantragt nunmehr,
25 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.500,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 zu zahlen;
26 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich geschäftliche Unterlagen der Klägerin, insbesondere technische Zeichnungen, Bilder, Produktbeschreibungen, Prospekte, Geschäftspapier, Ursprungszeugnisse, Videos sowie sonstiges Marketingmaterial ohne Zustimmung der Klägerin zu verschaffen und/oder diese für sich oder andere zu verwerten, zu vervielfältigen und/oder Dritten im Internet oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
27 hilfsweise,
28 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Darstellung des Mischkonditionierers wie aus Anlage K 4, Seite 2 ersichtlich, oder die Darstellung des Schneckenförderers wie aus Anlage K 4, Seite 1 ersichtlich, oder die Darstellung der Pelletpresse wie aus Anlage K 5, Seite 2 ersichtlich, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 geschehen;
29 3. der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen;
30 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Gesamtschuldner von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.557,40 € freizustellen.
31 Die Beklagte beantragt,
32 die Klage abzuweisen.
33 Sie ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche sämtlich nicht zu.
34 Die Klage sei in Bezug auf den Klageantrag zu 1 bereits unzulässig, weil sie den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen einer alternativen Klagehäufung nicht genüge. Denn die Klägerin stütze den Zahlungsanspruch sowohl auf Urheberrecht als auch auf den Vergleich, damit begründe sie ihre Klage jedoch mit zwei verschiedenen Lebenssachverhalten, während sie keine Reihenfolge der geltend gemachten Ansprüche festlege.
35 Die Beklagte behauptet, sie habe die Klagemuster von einem Kunden erhalten, dem diese im Rahmen einer Lieferung von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien. Sie meint ferner, dass die streitgegenständlichen Nutzungen der Klagemuster nicht durch Ziffer 1.1 c) der geschlossenen Vereinbarung vom 16.04.2018 erfasst seien. Regelungsgrund sei allein gewesen, dass die Beklagte keine internen Informationen erhalte, die ihr den Nachbau der Maschinen der Klägerin ermöglichten. Es sei daher allein um geheime Informationen gegangen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt seien. Andere Regelungsgehalte weise die Vereinbarung nicht auf. Zudem fielen die Renderings auch nicht unter den Oberbegriff der „geschäftlichen Unterlagen“. Es handle sich dabei nämlich nicht um Papiere mit Geschäftsbezug, sondern allein um bloße Abbildungen von Produkten, die gerade gegenüber der Öffentlichkeit zu Vermarktungszwecken zur Schau gestellt würden. Es fehle auch an einem „sich verschaffen und/oder für sich verwerten“. Die Beklagte meint, die Begriffe „sich verschaffen/für sich verwerten“ im Kontext des vorliegenden Vergleiches erforderten, dass es sich hierbei um die Beschaffung entgegen dem Willen der Klägerin handeln und hierbei die besondere Situation ausgenutzt werden müsse, die durch den möglichen Zugriff ehemaliger Mitarbeiter auf geheime Daten bestehe. Diese Konstellation sei Hintergrund des Vergleiches gewesen, was für dessen Auslegung essentiell sei. Dies sei auch in der Präambel festgehalten worden und der Vergleich ausdrücklich „vor diesem Hintergrund“ geschlossen. Es liege auch keineswegs ein „sich verschaffen“ vor. So gehe auch aus dem Kontext des Vergleichs klar hervor, dass es sich um ein „sich verschaffen“ von gerade nicht für jedermann zugänglichen Informationen handeln müsse. Beispielsweise liege mit einem ausgelegten Flyer, welchen die Beklagte erlange, ebenfalls mitnichten ein „sich verschaffen“ im Sinne des Vergleichs vor.
36 Ungeachtet dessen bestehe – so die Beklagte – jedenfalls eine Handlungseinheit zwischen den streitgegenständlichen Benutzungshandlungen. Denn die Renderings seien aus einem einheitlichen Versehen heraus gemeinschaftlich durch einen Mitarbeiter der Beklagten auf der Seite eingestellt worden. Die die Annahme der Handlungseinheit ausschließende Regelung im Vergleich sei unwirksam. Zum einen sei die Vereinbarung durch die Klägerin vorformuliert und von der Beklagten unter enormem Druck durch die Klägerin unterzeichnet worden. Zum anderen mache die dadurch bewirkte Häufung von Einzelstrafen das Vertragsstrafeversprechen insgesamt unwirksam.
37 Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin ersuche um eine Unterlassung ohne das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Dass keine Erstbegehung vorliege, die eine solche indizieren könnte, sei unstreitig. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, da es sich bei den Klagemustern nicht um urheberrechtsschutzfähige Werke handele, sondern um schlichte 3D-Produktdarstellungen, die ganz offensichtlich einzig zu Anschauungs- und Werbezwecken und nicht zur Vermittlung von Wissen genutzt würden. Die Klagemuster gingen nicht über das allgemeine, rein handwerkliche Schaffen eines mit den entsprechenden Computerprogrammen vertrauten Menschen hinaus.
38 Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien nicht erstattungsfähig, da insbesondere das geforderte Vertragsstrafeversprechen erheblich über die vorgeworfene Rechtsverletzung hinausgehe. Außerdem habe die Klägerin selbst abgemahnt; das anwaltliche Schreiben habe nur die Forderungen wiederholt und stelle eine unzulässige Mehrfachabmahnung dar. Schließlich habe die Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur bloßen Wiederholung der Forderungen auch nicht für erforderlich halten dürfen.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.06.2024 und 26.06.2025 Bezug genommen.
I.
40 Die Klage ist in der gebotenen Auslegung (hierzu sogleich 1.) überwiegend zulässig (hierzu unter 2.) und hinsichtlich eines Teils auch begründet, nämlich hinsichtlich des aufgrund von Urheberrecht geltend gemachten Zahlungsantrags in Höhe eines Teilbetrags des Klagantrags zu 1 (hierzu unter 3.) und in Bezug auf den zur Klagantragsziffer zu 2 hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsantrag (hierzu unter 5.).
41 Hinsichtlich des im Hauptantrag zu 2 geltend gemachten vertraglich begründeten Unterlassungsantrags ist die Klage dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (hierzu unter 4.).
42 Bzgl. des auf die Verwirkung der Vertragsstrafe gestützten Zahlungsantrags (hierzu unter 6.) sowie des Antrags auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (hierzu unter 7.) ist die Klage zwar zulässig (vgl. 2.), aber unbegründet.
43 Unter der gebotenen Berücksichtigung dessen, was aus Sicht der Klägerin nach den Maßstäben der Prozessordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, war der unter Klageantrag zu 2 gestellte Hilfsantrag so auszulegen, dass die Klägerin das Verbot der urheberrechtlichen Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlichen Zugänglichmachens nicht lediglich alternativ („oder“), sondern auch kumulativ („und/oder“) begehrt.
44 Die Klage ist überwiegend zulässig.
45 Insbesondere sind alle Klageanträge hinreichend bestimmt. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 hat die Klägerin den Klagegrund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit sie den insoweit geltend gemachten Anspruch sowohl aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich als auch aus urheberrechtlichen Schadensersatzvorschriften herleitet, liegt nur ein Klagegrund und damit keine unzulässige alternative Klagehäufung vor, da bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. BGH GRUR 2013, 397 Rn. 13 m. w. N. – Peek & Cloppenburg III).
46 Bei den zur Klagantragsziffer zu 2 gestellten Unterlassungsanträgen ist allerdings zu beachten, dass der primär gestellte, vertraglich begründete Unterlassungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (hierzu unter 4.).
47 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000,- Euro gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG und § 16 UrhG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu. Die Beklagte hat Nutzungsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt, indem sie die Klagemuster auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und zu diesem Zwecke vervielfältigt hat. Im Einzelnen:
a)
48 Bei den Klagemustern handelt es sich um Darstellungen technischer Art im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und damit um urheberrechtsschutzfähige Werke.
aa)
49 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gehören in die Werkkategorie der Wissenschaft. Bei ihnen ist die Informationsvermittlung über einen Gegenstand, der graphisch oder räumlich, das heißt zwei- oder dreidimensional dargestellt wird, das zentrale Element (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 47. Ed. 1.11.2024, § 2 UrhG Rn. 413 m. w. N.). Dabei wird Werkschutz grundsätzlich dann erreicht, wenn eine schöpferische Darstellung der zu vermittelnden Information vorliegt, wobei maßgeblich allein die Schutzschwelle des europäischen Werkbegriffs ist (vgl. BeckOK UrhR/Rauer/Bibi a. a. O. Rn. 421). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf demnach kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden; so reicht aus, dass in dem darstellerischen Gedanken eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering sein (vgl. BGH GRUR 2011, 803 Rn. 62 m. w. N. – Lernspiele). Dabei kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut eines Werkes ist nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art herangezogen werden (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.).
50 Auch wenn ein gewisses Maß an Komplexität nicht zu fordern ist, kann es ein Indiz für ein hinreichendes Maß an Originalität sein, wenn es dem Urheber gelingt, eine besonders komplexe Information, die in nicht aufbereiteter Form schwer verständlich ist, durch eine passende Darstellung jedenfalls für Fachkreise verständlich darzustellen (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi a. a. O. Rn. 423), etwa einen Gegenstand zeichnerisch so darzustellen, dass sich dem Betrachter die Zusammensetzung, Anordnung und Funktion desselben verständlich und anschaulich erschließt (vgl. BeckOK UrhR/Rauer/Bibi a. a. O. Rn. 424). Die originelle Art und Weise der Informationsvermittlung kann dabei einerseits darin liegen, dass die zu vermittelnden Informationen – wenn auch nur schematisch – übersichtlich und in einer Weise dargestellt werden, die eine schnelle Informationsvermittlung für den Betrachter ermöglicht (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi a. a. O. Rn. 424). Andererseits ergibt sich die Originalität insbesondere auch aus der Darstellungsmethode. So kann die Informationsvermittlung durch die Nutzung bestimmter Gestaltungsmittel, wie etwa zeichnerischer Perspektiven, Schnitte, verschiedener Strichstärken, Vergrößerungen, Farbeinsatz, Schattenbildung oder Schraffuren in origineller Weise erfolgen (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi a. a. O. Rn. 425).
bb)
51 Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von der Schutzfähigkeit aller drei Klagemuster als Darstellungen technischer Art überzeugt.
(1)
52 Es steht zur vollen richterlichen Überzeugung fest, dass der Zeuge N. mit der Erstellung der Klagemuster eine menschlich-gestalterische Leistung erbracht hat. Gegenüber dem Bestreiten der Beklagten hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den Beweis für die menschlich-gestalterische Leistung des Zeugen N. zur vollen richterlichen Überzeugung der Kammer erbracht.
53 Die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., z.B. BGH, NJW 2018, 150 Rn. 14). Die nach diesen Maßstäben erforderliche Überzeugung konnte sich die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme insbesondere aufgrund der Schilderungen des Zeugen N. bilden.
54 Der Zeuge N. hat zunächst bekundet, er sei der Einzige, der am betreffenden Standort der Klägerin Renderings herstelle. Zum diesbezüglichen Schaffensprozess hat der Zeuge ausgesagt, dass die Produkte der Klägerin mit einem Computer Aided Design (CAD)-Programm namens „Solid Edge“ entwickelt würden. Mit der Software „Keyshot“ erstelle er dann Abbildungen von den Produkten in Form von Renderings. Renderings seien lebensechte Abbildungen in der Qualität von Fotografien, die für die Bedienungsanleitungen der Klägerin genutzt würden. Sobald ein CAD-Modell an „Keyshot“ übergeben werde, beginne der kreative Teil für den Zeugen N. als Gestalter. Denn die Modell-Darstellung sei häufig noch nicht hinreichend optisch ansprechend und bedürfe der Bearbeitung. Dabei komme es vor, dass die Darstellung im Rendering abweichend von dem tatsächlichen Aussehen des von der Klägerin hergestellten Produkts gestaltet werde, weil auch die Produkte als solche manchmal nicht ausreichend „schön“ für einen Produktauftritt aussähen. Der Kläger wähle beispielsweise die Textur und den Glanz der Oberflächen der darzustellenden Maschine aus. Er könne auch zwischen Farbtönungen und Schattierungen wählen. Im Rahmen dieser Tätigkeit mache ihm die Marketingabteilung der Klägerin allenfalls grobe gestalterische Vorgaben, etwa dahingehend, ob die Maschine vor einem Hintergrund stehen, ob die Maschine einsehbar sein oder ob ein Bodenschatten ersichtlich sein solle. Er selbst treffe die gestalterischen Entscheidungen und setze sie in händischer Arbeit um. Da die Gestaltung für die einzelnen Teile der Maschine gesondert geschehen müsse, handele es sich um eine sehr zeitaufwendige Arbeit. Für die Herstellung des Renderings einer Maschine benötige er mitunter einen ganzen Acht-Stunden-Arbeitstag.
55 Hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsaufwands hat der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts konkretisierend mitgeteilt, dass beispielsweise bei der Darstellung einer Innenansicht einer Maschine zur Verdeutlichung der Funktionsweise ein Schnitt durch die Maschine gelegt werden müsse. Gerade bei Innenansichten könne die zusätzliche Schwierigkeit bestehen, dass einzelne Teile andere, zum Verständnis des Betrachters wichtigere Teile verdecken könnten und man daher entscheiden müsse, welche Bauteile man im Rahmen der Darstellung verberge, damit der Betrachter die Funktionsweise besser nachvollziehen könne. Des Weiteren müsse der Gestalter entscheiden, aus welchem Winkel die Maschine oder das Maschinenteil betrachtet werden solle. Daran schließe sich zum Beispiel auch die Frage an, wie die Beleuchtung der Maschine bei einem bestimmten Winkel aussehen solle.
56 Befragt zu den Klagemustern hat der Zeuge N. mitgeteilt, dass er alle drei Klagemuster innerhalb eines Jahres erstellt habe, und die Herstellung auf das Frühjahr 2020 datiert. Das Klagemuster, das die Pelletpresse der Klägerin zeige, sei besonders aufwendig in der Herstellung gewesen. Denn es zeige eine Innenansicht, es habe also zunächst ein Schnitt durch die Maschine gelegt werden müssen, was zu einer insgesamt sehr komplexen Darstellung geführt habe. Er gehe davon aus, dass er in diesem Fall länger als einen ganzen Acht-Stunden-Arbeitstag für die Erstellung gebraucht habe. Bei den Renderings betreffend den Schneckenförderer und den Mischkonditionierer habe er die Maschinen ganz unterschiedlich gedreht und angeordnet. Bei der Darstellung des Mischkonditionierers habe er den silberfarbenen Dampfsammler, der in der Realität eine stumpfe Oberfläche aufweise und mit dem die Klägerin in besonderem Maße haben werben wollen, glänzend darstellen wollen, um ihn hervorzuheben. Zu diesem Zweck habe die Maschine gedreht dargestellt werden müssen. Bei der Darstellung des Schneckenförderers habe er den Trog der Maschine mit Schneckenwendel, der in der Realität kantig anmute, im Rendering nicht als kantig darstellen wollen. Daher habe er die Maschine in der Darstellung dergestalt gedreht, dass die Kanten nicht sichtbar geworden seien.
(2)
57 Die Schilderungen des Zeugen N. sind für die Kammer glaubhaft, denn sie sind detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge N. war im Rahmen der Vernehmung sichtlich bemüht, sowohl seine in diesem Tätigkeitsbereich üblichen als auch die mit Blick auf die Klagemuster konkreten Arbeitsschritte im Detail darzulegen und der Kammer auch die technisch anspruchsvollen Einzelheiten seiner Tätigkeit verständlich zu machen. Der Zeuge konnte Nachfragen verständig beantworten, räumte aber auch freimütig Erinnerungslücken – etwa mit Blick auf den genauen Herstellungszeitpunkt der Klagemuster – ein.
58 Der Zeuge N. ist nach der Überzeugung der Kammer auch glaubwürdig. Dabei hat die Kammer den Umstand berücksichtigt, dass der Zeuge bei der Beklagten angestellt ist und daher ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Das ersichtlich um Unterstützung der Sachaufklärung und um einen besonders präzisen technischen Ausdruck bemühte Aussageverhalten lässt indes keine Zweifel daran, dass der Zeuge während seiner Vernehmung zutreffende Angaben gemacht hat.
(3)
59 Auf der Grundlage dieser Schilderung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Zeuge N. die Klagemuster in Alleintätigkeit für die Beklagte und in Ausübung einer beträchtlichen Gestaltungsfreiheit erstellt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge N. in Bezug auf jedes der drei Klagemuster zahlreiche kreative Entscheidungen getroffen hat, um die jeweilige Maschine nach seinen Vorstellungen möglichst ansprechend und dem Verwendungszweck entsprechend zu gestalten. Insbesondere ging es dem Zeugen N. darum, mittels optischer Anpassungen den angesprochenen Fachkreisen den Aufbau und die Funktionalität der jeweiligen Maschine zu vermitteln und dabei mitunter bestimmte Eigenschaften hervorzuheben. Dabei nutzte der Zeuge N. verschiedene Gestaltungsmittel, etwa Perspektivwechsel, Querschnittsdarstellung und Oberflächenbearbeitung.
60 In der Leistung des Zeugen N. ist daher in Bezug auf alle Klagemuster eine originelle Informationsvermittlung zu erblicken, die jeweils als schöpferische Leistung zu qualifizieren ist und den Klagemustern somit Werkqualität verleiht.
b)
61 Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, da sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den Klagemustern ist, die ihr von dem Zeugen N. im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der Klägerin gemäß §§ 31, 43 UrhG eingeräumt worden sind.
aa)
62 Gemäß § 43 UrhG findet die Vorschrift des § 31 UrhG über die Einräumung von Nutzungsrechten auch Anwendung, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat. Insoweit gilt, dass – sofern der betreffende Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Nutzungsrechtseinräumung enthält – sie konkludent aus § 43 UrhG herzuleiten sein kann (vgl. statt aller: Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, 6. Aufl. 2020, § 43 UrhG, Rn. 40). Ergibt die Vertragsauslegung, dass eine konkludente Rechtseinräumung gemeint ist, so ist diese in der Regel spätestens bei Übergabe des Werks an den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer anzunehmen (vgl. Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, a. a. O., Rn. 41).
63 Der Umfang der Rechteeinräumung ist im Rahmen der stillschweigenden Nutzungseinräumung gemäß dem Übertragungszweckgedanken zu klären (vgl. Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.). Dabei ist den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer ungestörten Verwertung der im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffenen Werke Rechnung zu tragen, sodass dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte insoweit einzuräumen sind, als er sie für seine betrieblichen oder dienstlichen Zwecke benötigt (vgl. Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, a. a. O., Rn. 51). Soll ein Arbeitgeber nach dem betrieblichen Zweck das Werk etwa gegenüber Kunden vermarkten können, spricht bereits § 35 UrhG für die Einräumung ausschließlicher Rechte (Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, a. a. O., Rn. 51).
bb)
64 Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Zeuge N. der Klägerin bzgl. der Klagemuster, die er in Erfüllung seines Arbeitsvertrags für die Klägerin erstellt hatte, mit Ablieferung an deren Marketingabteilung stillschweigend ausschließliche Nutzungsrechte an diesen eingeräumt hat. Denn die Klägerin benötigte die Renderings für die Produktwerbung auf ihrer Internetseite und damit für betriebliche Zwecke.
65 Den Beweis für das Vorstehende hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin gegenüber dem Bestreiten der Beklagten zur vollen richterlichen Überzeugung der Kammer erbracht.
66 Die Rechteeinräumung steht aufgrund der Vernehmung des Zeugen N. zur Überzeugung der Kammer fest.
67 Der Zeuge N. hat insoweit bekundet, seit dem 01.12.2012 als technischer Redakteur bei der Klägerin angestellt zu sein. Seine Aufgabe bestehe darin, in einer Gruppe mit anderen technischen Redakteuren für die von der Klägerin hergestellten Maschinen technische Dokumentationen zu erstellen. Es gebe zwar in seinem Arbeitsvertrag keine Regelung zu Nutzungsrechten an von ihm erstellten Renderings. Es gehöre aber zu seinen Aufgaben als technischer Redakteur, diese zu erstellen. Die diesbezüglichen Aufträge der Klägerin erachte er als verpflichtend. Der Zeuge N. hat des Weiteren angegeben, er habe alle Renderings – auch die streitgegenständlichen – ausschließlich für die Klägerin hergestellt und selbst keine anderen Verwertungsmöglichkeiten.
68 Befragt zur Beauftragung in Bezug auf die Klagemuster hat der Zeuge angegeben, es seien Renderings, die auf der Website der Klägerin Verwendung finden sollten, von ihm angefordert worden. Dabei habe er die Marketingabteilung der Klägerin als ihm gegenüber weisungsbefugt wahrgenommen und die Weisungen ausgeführt. Nach der Herstellung der Klagemuster habe er diese jeweils der Marketingabteilung digital zur Verfügung gestellt. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge angegeben, nicht in Betracht gezogen zu haben, Vorgaben bezüglich Art und Dauer der Nutzung der Renderings machen zu können. Vielmehr habe er ja die Renderings im Hause seines Arbeitgebers mit den von jenem zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln und auf seine Weisung hin erstellt. Er sei auch mit der Verwendung durch die Klägerin einverstanden gewesen.
69 Auch diese Angaben des Zeugen N. waren glaubhaft, da sie insbesondere detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei waren. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen N. bestehen – wie ausgeführt – keine Zweifel.
c)
70 Die Beklagte hat die Klagemuster wie aus den Einblendungen in Anlage K 4 ersichtlich genutzt und damit im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und hierzu im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt.
d)
71 Die Nutzung der Klagemuster durch die Beklagte erfolgte auch widerrechtlich, denn sie verfügte nicht über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte. Ihr Vortrag, sie habe die Klagemuster von einem Kunden erhalten, ist in seiner Pauschalität schon nicht geeignet, den Erwerb von Nutzungsrechten – für den die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist – darzulegen.
e)
72 Die rechtswidrige Verwendung der Klagemuster ist der Beklagten zudem vorwerfbar, sie handelte insoweit jedenfalls fahrlässig.
f)
73 Aufgrund der urheberrechtswidrigen Nutzung der Klagemuster steht der Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro zu. Ein höherer Betrag kann auf urheberrechtlicher Grundlage nicht zuerkannt werden.
aa)
74 Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
75 Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m. w. N.).
76 Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Fehlt es an einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers und gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier richterlicher Überzeugung zu bemessen (HansOLG, Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 46 – Referenzfotos).
bb)
77 Ausgehend von diesen Maßstäben vermag die Kammer zwar eine durchgesetzte Lizenzpraxis der Klägerin zur Zeit der Verletzungshandlung nicht festzustellen, schätzt den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag aber in Ausübung des ihr gem. § 287 ZPO zukommenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auf einen Grundlizenzbetrag von 1.000,- Euro pro Klagemuster und demnach auf 3.000,- Euro insgesamt.
(1)
78 Die Klägerin hat keine durchgesetzte Lizenzpraxis dargetan. Als einzigen Anhaltspunkt für den von ihr urheberrechtlich geltend gemachten Forderungsbetrag in Höhe von 22.176,- Euro beruft sie sich auf die mit den Anlagen K 6 und K 16 vorgelegten Kalkulationen des Vereins Allianz deutscher Designer e.V., die für die Erstellung eines Renderings und Einräumung von Nutzungsrechten Beträge zwischen jeweils insgesamt 5.733,- Euro und 7.392,- Euro veranschlagen.
79 Ungeachtet des Umstands, dass eine hypothetische Vergütung für die Erstellung der Klagemuster nicht Teil des für eine Zweitverwertung geschuldeten lizenzanalogen Schadensersatzes sein kann, eignen sich die vorgelegten Empfehlungen des Vereins Allianz deutscher Designer e.V. schon grundsätzlich nicht als Schätzgrundlage, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich die Kalkulationen des Vereins an marktüblichen Vergütungen für Nutzungsrechte an Renderings orientieren. Dies ist zumindest auch nicht nahliegend, da es sich bei dem genannten Verein um einen Interessenverband handeln dürfte.
(2)
80 Da keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife für die hier in Rede stehende Online-Zweitverwertung von Renderings vorgetragen sind, war der Schadensersatzbetrag nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen.
81 Auf dieser Grundlage hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei den Klagemustern um anspruchsvolle technische Darstellungen handelt und dass zu deren Herstellung, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand in Hinblick auf die Inszenierung des Motivs, das Verbergen oder Hervorheben bestimmter Details und die Gestaltung von Oberflächen orientiert an dem jeweiligen Verwendungszweck erforderlich war. Die regelmäßig mit Fotosachen betraute Kammer hat dabei ihre ständige Bemessungspraxis mit Blick auf professionelle, aufwendig hergestellte Fotografien in Ansatz gebracht und diese unter Berücksichtigung der von dem Zeugen N. glaubhaft geschilderten Arbeitsschritte und deren Zeitaufwand auf die Erstellung der Klagemuster übertragen.
82 Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass es sich um gleich drei Renderings handelte, welche die Beklagte mehrfach und teils an prominenter Stelle im Rahmen ihres Internetauftritts und – dies folgt aus den Seiten 3 und 5 der Anlage K 4 – in einer Weise benutzt hat, dass sich die Anzeige jedenfalls bezüglich zwei der Klagemuster durch Anklicken vergrößern ließ. Maßgeblich bei der Prüfung der Intensität der Rechtsverletzung war allerdings auch, dass die Nutzung der Klagemuster weniger gegenüber der Allgemeinheit, als vielmehr gegenüber einem Fachpublikum erfolgt ist.
cc)
83 Dieser im Wege der freien richterlichen Schätzung bestimmte Grundlizenzbetrag von 3.000,- Euro ist nicht wegen der fehlenden Urheberbenennung des Zeugen N. gemäß § 97 Abs. 2, § 13 UrhG zu erhöhen. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und entsprechend auf Schadensersatz bei unterlassener Urheberbenennung steht grundsätzlich nur dem Urheber zu, nicht aber dem Inhaber eines Nutzungsrechts (vgl. Schricker/Loewenheim/Peukert, 6. Aufl. 2020, § 13 UrhG Rn. 5).
g)
84 Der klägerische Zinszahlungsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der durch die Prozessbevollmächtigen der Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2023 (Anlage K 12) erfolglos übermittelten Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 30.03.2023 befand sich die Beklagte unter Berücksichtigung des § 187 Abs. 1 BGB seit dem 31.03.2023 in Verzug.
85 Dass die in diesem Anwaltsschreiben tatsächliche übermittelte Forderung in Höhe von 22.500,-Euro die berechtigte Forderung in Höhe von 3.000,- deutlich überstieg, steht der Annahme des Verzugs nicht entgegen. Denn die Wirksamkeit einer Zuvielforderung ist im Regelfall dann zu bejahen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH, NJW 2001, 822, 825 m. w. N.). So liegt der Fall hier, weil die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2023 (Anlage K 13) alle „geforderten Positionen“ „vollumfänglich“ zurückwies. Da die Klägerin im vorherigen Anwaltsschreiben vom 16.03.2023 auch einen Schadensersatzanspruch im Wege der lizenzanalogen Schadensberechnung nach § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 22.176,- Euro beziffert und damit die Geltendmachung der Forderung von 22.500,- Euro zusätzlich begründet hatte, bezog sich die Zurückweisung durch die Beklagte auch auf diesen.
86 Verzugszinsen ab dem 25.01.2023 vor dem Hintergrund ihrer Abmahnung vom 10.01.2023 (Anlage K 7) kann die Klägerin indes nicht mit Erfolg geltend machen. Im Unterschied zu dem Anwaltsschreiben vom 16.03.2023 bezifferte sie im Schreiben vom 10.01.2023 – ebenso in ihrem Schreiben vom 13.02.2023 (Anlage K 10) – den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nur unter Verweis auf die Verwirkung der Vertragsstrafe auf 22.500,- Euro. Ein solcher Anspruch besteht indes mangels Verwirkung der Vertragsstrafe nicht (hierzu unter Ziffer 6). Auf dieser Grundlage musste die Beklagte das Zahlungsersuchen der Klägerin nicht als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen, sodass die Zuvielforderung der Wirksamkeit der Mahnung entgegensteht (vgl. BGH, NJW 2006, 3271 Rn. 16). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.01.2023 pauschal ausführte „Nach den insoweit weiter einschlägigen Vorschriften der §§ 97 ff. UrhG sind Sie gegenüber A. K. zur Unterlassung, zur Beseitigung, zum Schadensersatz und zur Kostenerstattung verpflichtet“. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin zur Berechnung des Forderungsbetrags ausdrücklich nur Verstöße gegen die Vertragsstrafe zugrunde legte, war diese Formulierung nicht hinreichend präzise, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, dem klägerischen Ersuchen eine Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung, also einer Schadensersatzleistung nach lizenzanaloger Berechnung auf urheberrechtlicher Grundlage, zu entnehmen.
87 Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 im Hauptantrag die Unterlassung von Nutzungshandlungen in Bezug auf geschäftliche Unterlagen der Klägerin beantragt und dies mit einem von ihr angenommenen Verstoß gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich begründet hat, ist die Klage nicht zulässig; denn es fehlt insoweit bereits am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da ein Verstoß der Beklagten gegen den Vergleich nicht zu besorgen ist.
88 Bei vertraglichen Unterlassungsansprüchen setzt die materiell-rechtliche Begründetheit (anders als bei gesetzlichen Unterlassungsansprüchen) keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; jedoch ist in der Zulässigkeitsprüfung zu beachten, dass das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bei Unterlassungsklagen auf vertraglicher Grundlage nur dann besteht, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner seiner vertraglichen Verpflichtung zuwider handeln wird (vgl. BGH GRUR 1999, 522, 524 unter V.2 und 3 und Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, § 13 UWG, Rn. 199). Am Vorliegen einer solchen Besorgnis können Zweifel bestehen, wenn es noch nicht zu Zuwiderhandlungen gekommen ist (vgl. BGH a.a.O. unter V.3. und OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 163 Rn. 34).
89 So liegt der Fall hier. Durch die streitgegenständliche Verwendung der Klagemuster hat die Beklagte nicht gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich (Anlage K 2) verstoßen, denn die Auslegung dieses Vergleichs ergibt, dass das vorliegend streitgegenständliche Verhalten der Beklagten nicht von der vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung erfasst wird (hierzu sogleich a), b) und c)). Da im Übrigen keine anderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die nahelegen, dass die Beklagte sich zukünftig nicht vertragstreu verhalten könnte, fehlt es an einem Erstverstoß gegen den Vergleich und kann danach ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs nicht angenommen werden.
a)
90 In der Präambel des Vergleichs heißt es unter (B):
91 „Ende März 2018 erfuhr die GLÄUBIGERIN, dass die SCHULDNER Mitarbeiter der GLÄUBIGERIN angeworben hatten, während diese noch bei der Gläubigerin beschäftigt waren. Die Mitarbeiter hatten gegen Entgelt Aufgaben im Betrieb der SCHULDNER wahrgenommen. Unter anderem hatten sie die Geschäftsführung der SCHULDNER unterstützt, den SCHULDNERN Gelegenheiten zum Abschluss von Geschäften vermittelt und Gegenstände aus dem Betrieb der GLÄUBIGERIN entwendet und diese den SCHULDNERN zur Verfügung gestellt“
92 und im Folgesatz:
93 „Vor diesem Hintergrund schließen die PARTEIEN ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, die folgende Vereinbarung:“
94 Es folgt unter anderem Ziffer 1.1 c), gemäß derer die Beklagte und ihr Geschäftsführer sich gegenüber der Klägerin verpflichten, es ab sofort zu unterlassen,
95 „sich geschäftliche Unterlagen der GLÄUBIGERIN, insbesondere technische Zeichnungen, Geschäftspapiere (Briefpapier), Ursprungszeugnisse zu verschaffen und/oder diese für sich zu verwerten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.“
b)
96 Die Auslegung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen für Verträge geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, § 13 UWG Rn. 179). Gemäß § 157 BGB sind Verträge auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, NJW 2025, 1646 Rn. 12).
97 Im Kontext der restlichen Regelung unter Ziffer 1.1 c) und des gesamten Vertragstexts im Übrigen ergibt sich vorliegend, dass die Beklagte sich zur künftigen Absicherung der Klägerin wegen zuvor begangener Wettbewerbsverstöße unterwerfen sollte, die in der Präambel unter B im Einzelnen ausgeführt werden. Dies zeigt die Formulierung „vor diesem Hintergrund“, die von der Präambel auf die konkreten Vertragsinhalte überleitet, welche wiederum mit den in der Präambel genannten Handlungen korrespondieren.
98 So verbietet die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten unter Ziffer 1.1 a), Mitarbeiter der Gläubigerin anzuwerben, um dergestalt an Kunden oder Aufträge der Klägerin zu gelangen, unter Ziffer 1.1 b), diese Mitarbeiter dafür zu entlohnen, unter Ziffer 1.1 d), über Mitarbeiter der Klägerin deren Ressourcen, wie etwa Geschäftsräume, Werk- und Produktionsstätten, Arbeitsmittel und technisches Know-how zu nutzen und unter Ziffer 1.1 e), Ersatzteile für die eigene Verwendung aus dem Lager der Klägerin zu entwenden.
99 Es handelt sich dabei jeweils um Handlungen, die den Kern der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen geeignet sind und sich insbesondere auf die Gewinnung von Informationen und Ressourcen beziehen, auf welche betriebsfremde Personen ohne Weiteres keinen Zugriff haben. Dementsprechend kann auch die Regelung unter Ziffer 1.1 c) nur so verstanden werden, dass die darin bezeichneten geschäftlichen Unterlagen der Klägerin solche sind, welche die Klägerin nicht für die Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bestimmt hat, weil sie Geschäftsgeheimnisse oder zumindest Betriebsinterna betreffen oder – so mit Blick auf das in der Regelung explizit aufgeführte Beispiel „Briefpapier“ naheliegend – ein Handeln im Namen der Klägerin ermöglichen.
c)
100 Dies zugrunde gelegt ist in der vorliegend streitgegenständlichen Nutzung der Dateien mit den Klagemustern durch die Beklagte kein Verstoß gegen die Vereinbarung zu erblicken.
101 Zwar mag – wenngleich die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, wie die Beklagte an die Klagemuster gelangt ist – bei großzügiger Betrachtung in der Verwendung der betreffenden Dateien durch die Beklagte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch ein „Sich-Verschaffen“ und „Verwerten“ von „technischen Zeichnungen“ oder „geschäftlichen Unterlagen“ zu erblicken sein.
102 Allerdings ist im Kontext der gebotenen Auslegung (vgl. vorstehend b)) nicht anzunehmen, dass die Parteien von der Regelung unter Ziffer 1.1 c) auch Darstellungen von im Handel erhältlichen Produkten der Klägerin umfasst wissen wollten, die die Klägerin überdies nicht etwa bewusst gegenüber betriebsfremden Personen unter Verschluss hielt, sondern selbst für ihre Werbung im Internet verwendete.
103 Auch die unter Ziffer 1.2 getroffene Vertragsstrafenregelung stützt diese Auslegung. Mit Blick auf die vereinbarte Höhe von 7.500,- Euro pro Verstoß bei gleichzeitigem Ausschluss der Berufung auf Fortsetzungszusammenhang, Gesamtvorsatz und/oder natürliche Handlungseinheit stellt sie eine verhältnismäßig drastische Sanktion dar, die den beträchtlichen betriebsstörenden Charakter der zu unterlassenden Handlungen widerspiegelt. Die im Vergleich dazu relativ eingriffsarme hier allein streitgegenständliche Verwendung der Klagemuster haben die Parteien damit ersichtlich nicht sanktionieren wollen.
104 Da der Klageantrag zu Ziffer 2 im Hauptanspruch unzulässig ist und mithin keinen Erfolg hat, war über den mit Klageantrag zu 2 hilfsweise gestellten, gesetzlich begründeten Unterlassungsantrag zu entscheiden.
105 Zulässigkeitsbedenken bestehen insoweit keine. Das Rechtsschutzbedürfnis resultiert hier aus der Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs im Wege der Unterlassungsklage als einer Leistungsklage und der als einer Erfüllungsverweigerung vergleichbaren Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte.
106 Materiell-rechtlich steht der Klägerin gegen die Beklagte ein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG und § 16 UrhG zu. Wie bereits unter Ziffer 3 ausgeführt, hat die Beklagte Nutzungsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt, indem sie die Klagemuster auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und zu diesem Zwecke vervielfältigt hat. Es liegt auch die insoweit erforderliche Wiederholungsgefahr vor; insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, welche die Wiederholungsgefahr ausräumen könnte.
107 Soweit die Klägerin den mit Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch auf die Verwirkung der im Vergleich vom 16.04.2018 unter Ziffer 1.2 vereinbarten Vertragsstrafe stützt, war die Klage abzuweisen, da die Beklagte – wie unter Ziffer 4 a) bis c) festgestellt – durch die streitgegenständliche Verwendung der Klagemuster nicht gegen den Vergleich verstoßen hat.
108 Der mit Klageantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.557,40 Euro gemäß § 97a UrhG beziehungsweise § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 257 S. 1 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
109 Erstattungsfähig sind auch im Sinne des § 97a UrhG nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26; s. a. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Mantz, 8. Aufl. 2025, § 97a UrhG Rn. 1). Hat der Schuldner bereits vor oder nach der ersten Mahnung ernsthaft und eindeutig erklärt, er werde nicht leisten, sind weitere Mahnungen überflüssig; die Kosten solcher aussichtsloser Leistungsaufforderungen kann der Gläubiger daher nicht als Verzugsschaden geltend machen (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 286 BGB Rn. 185; s. a. BGH NJW 2015, 3793 Rn. 11 m. w. N.; Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 286 BGB Rn. 45).
110 Hier lag bereits vor anwaltlicher Abmahnung eine endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten vor, die sämtlich im vorliegenden Rechtsstreit gegenständliche Ansprüche betraf: Auf die Abmahnung durch die Geschäftsführung und durch den Prokuristen der Klägerin selbst vom 10.01.2023 (Anlage K 7) hatte die Beklagte nach rechtlicher Beratung – nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 6 = Bl. 6 der Akte) – mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2023 sämtliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder ein Verstoß gegen die Vergleichsvereinbarung noch ein Verstoß gegen das UrhG vorliege. Insbesondere wegen der bereits in diesem Stadium anwaltlichen Vertretung der Beklagten durfte und musste die Klägerin diese Zurückweisung sämtlicher Ansprüche als ernsthaft und endgültig verstehen. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten mit Blick auf das weitere, nunmehr anwaltliche Schreiben vom 16.03.2023 (Anlage K 12) nicht erstattungsfähig.
111 Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2025 gestellten Antrag der Beklagten auf Schriftsatznachlass in Bezug auf den klägerischen Schriftsatz vom 03.06.2025 war nicht nachzukommen, da dieser keinen neuen Tatsachenvortrag enthielt.
II.
112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag unter Klageantrag zu 2 jeweils ein Streitwert von 30.000,- Euro entfällt. Diese Werte waren zu addieren, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 713).
III.
113 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
114 Der Streitwert wird auf 82.500,- Euro festgesetzt. Dabei entfällt auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag unter Klageantrag zu 2 jeweils ein Streitwert von 30.000,- Euro.
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