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5 Bf 36/22•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2026-02-25, 5 Bf 36/22
5 Bf 36/22Verwaltungsgericht / 5. Abteilung25.02.2026
1. Klagt ein Beamter wegen ihm seines Erachtens rechtswidrig auferlegter Zuvielarbeit auf Gewährung von Freizeit- bzw. hilfsweise finanziellen Ausgleich, so bemisst sich der Streitwert der Klage nach dem wirtschaftlichen Wert der insoweit geleisteten Stunden. Maßgeblich hierfür ist der zum Zeitpunkt der Dienstleistung jeweils nach dem einschlägigen Mehrarbeitsrecht geltende Stundensatz (hier: § 4 HmbMVergV; juris: MVergV HA). Dies gilt gleichermaßen für Klage-Hauptanträge auf Gewährung von Freizeitausgleich wie für (Hilfs-) Anträge auf Gewährung finanziellen Ausgleichs; die Werte von derartigen Haupt- und Hilfsanträgen sind nicht zu addieren. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt in solchen Fällen nicht.(Rn.5) (Rn.39) 2. Nimmt ein Rechtsmittelführer im laufenden Verfahren sein Rechtsmittel teilweise zurück, führt dies nicht zu einer entsprechenden Verringerung des Streitwerts.(Rn.10) 3. Erklären die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Gerichts, dass sie auf Rechtsmittel gegen einen dort verkündeten Streitwertbeschluss verzichten, hindert dies das Berufungsgericht nicht daran, die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) von Amts wegen zu ändern.(Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 2. Dezember 2021, 20 K 1547/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 5 Bf 36/22
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0225.5BF36.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG 2004, § 4 MVergV HA
Klagt ein Beamter wegen ihm seines Erachtens rechtswidrig auferlegter Zuvielarbeit auf Gewährung von Freizeit- bzw. hilfsweise finanziellen Ausgleich, so bemisst sich der Streitwert der Klage nach dem wirtschaftlichen Wert der insoweit geleisteten Stunden. Maßgeblich hierfür ist der zum Zeitpunkt der Dienstleistung jeweils nach dem einschlägigen Mehrarbeitsrecht geltende Stundensatz (hier: § 4 HmbMVergV; juris: MVergV HA). Dies gilt gleichermaßen für Klage-Hauptanträge auf Gewährung von Freizeitausgleich wie für (Hilfs-) Anträge auf Gewährung finanziellen Ausgleichs; die Werte von derartigen Haupt- und Hilfsanträgen sind nicht zu addieren. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt in solchen Fällen nicht.(Rn.5) (Rn.39)
Nimmt ein Rechtsmittelführer im laufenden Verfahren sein Rechtsmittel teilweise zurück, führt dies nicht zu einer entsprechenden Verringerung des Streitwerts.(Rn.10)
Erklären die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Gerichts, dass sie auf Rechtsmittel gegen einen dort verkündeten Streitwertbeschluss verzichten, hindert dies das Berufungsgericht nicht daran, die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (juris: GKG 2004) von Amts wegen zu ändern.(Rn.44)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 2. Dezember 2021, 20 K 1547/17, Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 128.822,62 Euro und für das Verfahren erster Instanz - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 - auf 150.270,83 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Kläger begehrt Freizeit- bzw. hilfsweise Geldausgleich für Rufbereitschaftsstunden, die er in der Zeit von Mai 2014 bis April 2016 als Einsatzbeamter eines Mobilen Einsatzkommandos (MEK) und in der Zeit von Mai 2016 bis November 2021 im Innendienst für ein Spezialeinsatzkommando (SEK) geleistet hat. Ursprünglich hat sich sein Begehren auch auf weitere Rufbereitschaftsstunden als MEK-Einsatzbeamter in der Zeit von Januar 2011 bis April 2014 gerichtet; insoweit hat er im Verfahren beim Verwaltungsgericht seine Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hinblick auf die von dem Kläger in der Zeit von Mai 2014 bis April 2016 geleisteten Rufbereitschaften (913 Stunden) stattgegeben und die Klage hinsichtlich der von ihm in der Zeit von Mai 2016 bis November 2021 geleisteten Rufbereitschaften (5.237 Stunden) abgewiesen; außerdem hat es die Berufung zugelassen. Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht auf 16.000,- Euro festgesetzt.
2 Beide Beteiligte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründung und dem dort formulierten Antrag einen Ausgleichsanspruch für insgesamt 6.175 Stunden hinsichtlich des Zeitraums von Mai 2014 bis November 2021 geltend gemacht hatte, hat er in der Berufungsverhandlung beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, ihm hinsichtlich des Zeitraums von Mai 2016 bis November 2021 Ausgleich für 5.237 Stunden zu gewähren.
3 Das Berufungsgericht hat die Beteiligten nach Schluss der Berufungsverhandlung mit schriftlicher Verfügung darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 128.822,62 Euro und für das Verfahren erster Instanz (unter Abänderung der vom Verwaltungsgericht beschlossenen Streitwertfestsetzung von Amts wegen) auf 151.851,42 Euro festzusetzen, und ihnen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
4 1. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
5 a) Maßgeblich für den Streitwert des Berufungsverfahrens ist der wirtschaftliche Wert des von dem Kläger mit seiner Berufung ursprünglich geltend gemachten Ausgleichsbegehrens für 6.175 Stunden (vgl. seine Berufungsbegründung vom 9.6.2022, S. 1). Dieser Ansatz gilt gleichermaßen für Anträge auf Gewährung von Freizeitausgleich wie für (Hilfs-) Anträge auf Gewährung finanziellen Ausgleichs (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.3.2020, 5 LB 63/18, juris Rn. 1, 38, 40, 133 ff., 139 ff.; nachgehend ebenso: BVerwG, Beschl. v. 20.10.2020, 2 B 47.20, juris, Tenor zum Streitwert und Rn. 2, 31). Dieser wirtschaftliche Wert wiederum ist in Anlehnung an die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 7.21, BVerwGE 176, 382, juris Rn. 33; Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381, juris Rn. 39).
6 Soweit der Kläger dagegen mit seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2026 einwendet, es erscheine unbillig, den Streitwert für die im vorliegenden Verfahren für lediglich zwei unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich zu bewertende Frage, ob es bei den seinerseits geleisteten Rufbereitschaften um Arbeitszeit handele, ausschließlich an dem Wert des geltend gemachten Freizeitausgleichs zu bemessen, und es sei deshalb in zumindest entsprechender Anwendung von § 42 GKG der Streitwert auf drei Jahresbeträge des begehrten Freizeitausgleichs zu begrenzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. § 42 GKG ist hier ersichtlich nicht einschlägig; auch für eine entsprechende Anwendung dieser Norm gibt es keine tragfähige Grundlage. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Bei den von dem Kläger begehrten Ausgleichsleistungen für (rechtswidrige) Zuvielarbeit handelt es sich jedoch nicht um „wiederkehrende Leistungen“ aus dem Beamtenverhältnis. Solche „wiederkehrende Leistungen“ sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Grund und Höhe stetig gleichbleibend aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet sind (vgl. Elzer in: Touissant, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 42 GKG Rn. 12); typisch hierfür sind etwa die gesetzlich festgelegte Beamtenbesoldung nach Maßgabe der Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen und besoldungsgesetzlich festgesetzte, monatlich anfallende Zulagen. Ausgleichsleistungen für Mehr- oder Zuvielarbeit sind dagegen gerade nicht der Höhe nach stetig gleichbleibend, weil sie vom konkreten Ausmaß der Mehr- bzw. Zuvielarbeit, also der insoweit tatsächlich geleisteten Zahl an Stunden abhängen. Dementsprechend ist es auch nicht ersichtlich, wie die „drei Jahresbeträge des begehrten Freizeitausgleiches“ berechnet werden sollten, wenn der klagende Beamte (wie hier der Kläger) Ausgleichsleistungen für Arbeitsstunden geltend macht, die sich in (sehr) unterschiedlichem Umfang über einige Jahre verteilen; es erschließt sich nicht, welches dieser Jahre (und weshalb dann gerade dieses Jahr) insoweit maßgeblich sein sollte. Demnach bleibt unklar, zu welchem Ergebnis die Bestimmung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG hier überhaupt führen könnte.
7 Die somit für die Streitwertberechnung maßgeblichen 6.175 Stunden umfassen die in der Berufungsverhandlung mit dem dort von dem Kläger gestellten Antrag geltend gemachten 5.237 Stunden (Sitzungsprotokoll vom 9.12.2025, S. 5) für den Zeitraum von Mai 2016 bis November 2021 sowie weitere 938 Stunden für den Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 (vgl. die Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 2.12.2021, oben rechts („Summe der Fehlstunden 938:29“); die Summe aus 5.237und 938 ergibt 6.175.
8 aa) Der Umstand, dass der Kläger in der Berufungsverhandlung am 9.12.2025 seine Berufung hinsichtlich dieser 938 Stunden konkludent zurückgenommen hat, indem er dort nur noch den Antrag gestellt hat, die Beklagte zum Ausgleich in Bezug auf 5.237 Stunden zu verurteilen, führt nicht zu einer entsprechenden Verringerung des Streitwerts im Berufungsverfahren.
9 Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift (Schriftsatz vom 9.6.2022, S. 1) noch den Antrag angekündigt hatte, dass die Beklagte verurteilt werden möge, ihm für die für die seinerseits in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 6.175 Stunden zu gewähren, hat er in der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 30. November 2021 als Rufbereitschaft geleisteten Dienste Freizeitausgleich in Höhe von 5.237 Stunden zu gewähren. Dies bedeutet in der Sache die Rücknahme seiner Berufung im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 und in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich genannten 6.175 Stunden und den nunmehr angeführten 5.237 Stunden. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird vom Berufungsführer festgelegt durch seinen mit der Berufungsbegründung im Rahmen der Berufungsbegründungsfrist angekündigten Berufungsantrag (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 a Rn. 84 ff.). Stellt der Berufungsführer später in der Berufungsverhandlung einen demgegenüber reduzierten Berufungsantrag, nimmt er damit seine Berufung insoweit teilweise zurück (vgl. Seibert, a. a. O., Rn. 99).
10 Eine solche Teilrücknahme wirkt sich allerdings auf den Streitwert des (Berufungs-) Verfahrens nicht (mehr) reduzierend aus:
11 Der Gebührenstreitwert ist seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 nicht mehr nach bestimmten Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen festzulegen. Teilklagerücknahmen und Teilerledigungen führen seitdem nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren (vgl. jeweils in juris: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.5.2023, 15 W 9/23, Rn. 8 m. w. N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.1.2022, 2 W 4619/21, Rn. 10; OLG München, Beschl. v. 13.12.2016, 15 U 2407/16, Rn. 16 und Beschl. v. 16.10.2020, 11 W 1436/20, Rn. 10; LAG München, Beschl. v. 28.1.2025, 3 Ta 181/24), weil die Gerichtsgebühr mit Einreichung des (jeweiligen) Antrags anfällt und sich nach dem Wert bei Einreichung des Antrags richtet, § 40 GKG. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) ist seit dem 1. KostRMoG grundsätzlich statisch (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.11.2014, 5 Ta 125/14, Rn. 17 ff., 27).
12 bb) Die von der Beklagten geführte Berufung, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers ausgeurteilten 913 Stunden richtet, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil diese 913 Stunden bereits in den von dem Kläger geltend gemachten 6.175 Stunden enthalten sind.
13 cc) Der Wert der 6.175 Stunden ist zu berechnen nach Maßgabe des jeweils geltenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergV) für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in seiner zum Zeitpunkt der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftsstunden jeweils geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 7.21, BVerwGE 176, 382, juris Rn. 33; Urt. v. 26.7.2012, 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381, juris Rn. 39). Dieser Ansatz gilt, wie bereits ausgeführt, gleichermaßen für Anträge auf Gewährung von Freizeitausgleich wie für (Hilfs-) Anträge auf Gewährung finanziellen Ausgleichs (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.3.2020, 5 LB 63/18, juris Rn. 1, 38, 40, 133 ff., 139 ff.; nachgehend ebenso: BVerwG, Beschl. v. 20.10.2020, 2 B 47.20, juris, Tenor zum Streitwert und Rn. 2, 31). Die hier nach den jeweiligen Fassungen des § 4 Abs. 1 HmbMVergV (Besoldungsgruppe A 9 bis A 12) maßgeblichen Zeiträume sind: Mai 2014 bis Februar 2015 (Stundensatz von 18,97 Euro); März 2015 bis Februar 2016 (Stundensatz von 19,33 Euro); März 2016 bis Dezember 2016 (Stundensatz von 19,74 Euro); Januar bis Dezember 2017 (Stundensatz von 20,10 Euro); Januar bis Dezember 2018 (Stundensatz von 20,53 Euro); Januar bis Dezember 2019 (Stundensatz von 21,15 Euro); Januar bis Dezember 2020 (Stundensatz von 21,83 Euro); Januar bis November 2021 (Stundensatz von 22,14 Euro).
14 Dies führt auf der Grundlage der von dem Kläger mit den Anlagen K 11 und K 12 zum Schriftsatz vom 2.12.2021 geltend gemachten Stundenzahlen der betreffenden Rufbereitschaften („Fehlende, nicht vergütete EB Stunden bei 1:1“) zu folgendem Ergebnis:
15 aaa) Im Zeitraum von Mai 2014 bis Februar 2015 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 18,97 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 11 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 %, für die gemäß § 6 Satz 2 HmbArbzVO bereits Freizeitausgleich gewährt worden war, insgesamt 308 Stunden in Rufbereitschaft geleistet (Anl. K 11, …).
16 Diese Zahl ist allerdings mit dem Faktor „1,026“ zu multiplizieren, da der Kläger für den Zeitraum von Mai 2014 bis April 2016 zwar mit der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 2.12.2021 (oben rechts: „Summe der Fehlstunden 938:29“) insgesamt 938 Stunden geltend gemacht hat, die Summe seiner in der Anlage K 11 im einzelnen angeführten Fehlstunden aber (gerundet) nur die Zahl 914 ergibt (308 + 603 + 3, siehe dort auf S. 1 und S. 3 unten rechts, sowie auf S. 4 oben beim „07.04.2016“: „2,67“ in der Spalte „Fehlstd. dezimal“); es sind für diesen Zeitabschnitt aber die von dem Kläger angeführten 938 Stunden zugrunde zu legen, um die insgesamt von ihm geltend gemachten 6.175 Stunden zu erreichen. Die Division der 938 durch 914 Stunden ergibt den Faktor von „1,026“.
17 308 multipliziert mit „1,026“ ergibt eine Stundenzahl von (gerundet) 316.
18 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 5.994,52 Euro (316 x 18,97).
19 bbb) Im Zeitraum von März 2015 bis Februar 2016 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 19,33 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 11 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 603 Stunden in Rufbereitschaft geleistet (Anl. K 11, …). Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,026“ zu multiplizieren. 603 multipliziert mit „1,026“ ergibt eine Stundenzahl von (gerundet) 619.
20 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 11.965,27 Euro (619 x 19,33).
21 ccc) Im Zeitraum von März 2016 bis April 2016 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 19,74 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 11 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 3 Stunden in Rufbereitschaft geleistet (Anl. K 11, …). Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,026“ zu multiplizieren. 3 multipliziert mit „1,026“ ergibt gerundet ebenfalls eine Stundenzahl von 3.
22 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 59,22 Euro (3 x 19,74).
23 ddd) Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2016 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 19,74 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 12 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 491 Stunden in Rufbereitschaft geleistet (Anl. K 12, …).
24 Diese Zahl ist allerdings mit dem Faktor „1,019“ zu multiplizieren, da der Kläger für den Zeitraum von Mai 2016 bis November 2021 zwar mit der Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 2.12.2021 (oben rechts: „Summe der Fehlstunden 5237:14“) insgesamt 5.237 Stunden geltend gemacht hat, die Summe seiner in der Anlage K 12 im einzelnen angeführten Fehlstunden aber (gerundet) nur die Zahl 5.139 ergibt (491 für Mai bis Dezember 2016, 652 für das Jahr 2017, 714 für das Jahr 2018, 1.043 für das Jahr 2019, 1.154 für das Jahr 2020 und 1.085 für Januar bis November 2021; siehe Anl. K 12, …); es sind für die Ermittlung des Werts hinsichtlich des Zeitabschnitts von Mai 2016 bis November 2021 aber die von dem Kläger mit dem Berufungsantrag geltend gemachten 5.237 Stunden zugrunde zu legen.
25 Die Division der 5.237 durch 5.139 Stunden ergibt einen Faktor von „1,019“.
26 491 multipliziert mit „1,019“ ergibt gerundet eine Stundenzahl von 500.
27 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 9.870,00 Euro (500 x 19,74).
28 eee) Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 20,10 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 12 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 652 Stunden in Rufbereitschaft geleistet. Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,019“ zu multiplizieren. 652 multipliziert mit „1,019“ ergibt gerundet eine Stundenzahl von 664.
29 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 13.346,40 Euro (664 x 20,10).
30 fff) Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2018 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 20,53 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 12 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 714 Stunden in Rufbereitschaft geleistet. Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,019“ zu multiplizieren. 714 multipliziert mit „1,019“ ergibt gerundet eine Stundenzahl von 728.
31 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 14.945,84 Euro (728 x 20,53).
32 ggg) Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2019 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 21,15 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 12 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 1.043 Stunden in Rufbereitschaft geleistet. Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,019“ zu multiplizieren. 1.043 multipliziert mit „1,019“ ergibt gerundet eine Stundenzahl von 1.063.
33 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 22.482,45 Euro (1.063 x 21,15).
34 hhh) Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 21,83 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 12 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 1.154 Stunden in Rufbereitschaft geleistet. Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,019“ zu multiplizieren. 1.154 multipliziert mit „1,019“ ergibt gerundet eine Stundenzahl von 1.176.
35 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 25.672,08 Euro (1.176 x 21,83).
36 iii) Im Zeitraum von Januar bis November 2021 galt nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV ein Stundensatz von 22,14 Euro. Nach seinen in der o. g. Anlage K 12 geltend gemachten Zahlen hat der Kläger in diesem Zeitraum nach Abzug der 12,5 % gerundet 1.085 Stunden in Rufbereitschaft geleistet. Diese Zahl ist allerdings, wie vorstehend ausgeführt, mit dem Faktor „1,019“ zu multiplizieren. 1.085 multipliziert mit „1,019“ ergibt gerundet eine Stundenzahl von 1.106.
37 Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 24.486,84 Euro (1.106 x 22,14).
38 jjj) Insgesamt ergibt sich daraus für den Zeitraum von Mai 2014 bis November 2021 - bei insgesamt geltend gemachten 6.175 (= 316 + 619 + 3 + 500 + 664 + 728 + 1.063 + 1.176 + 1.106) auszugleichenden Stunden - ein Streitwert von 128.822,62 Euro (= 5.994,52 + 11.965,27 + 59,22 + 9.870,00 + 13.346,40 + 14.945,84 + 22.482,45 + 25.672,08 + 24.486,84).
39 b) Für den Streitwert des Berufungsverfahrens sind der Haupt- und Hilfsantrag der Klage nicht zusammenzurechnen, da sie im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betreffen. Ihrem wirtschaftlichen Wert nach entsprechen sich Haupt- und Hilfsantrag; der Freizeitausgleich ist nicht „höher“ zu veranschlagen als der finanzielle Ausgleich. Der von der Beklagten zunächst angekündigte Berufungs-Hilfsantrag, der dem Klage-Hilfsantrag entspricht, ist ebenfalls nicht zu dem Berufungs-Hauptantrag hinzuzurechnen, da er bereits von dem Gegenstand der Klage nach Maßgabe des Berufungs-Hauptantrags und des diesbezüglichen Zurückweisungsantrags des Klägers umfasst worden ist.
40 c) Somit ergibt sich für die Berufungsinstanz ein Streitwert in Höhe von 128.822,62 Euro.
41 2. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
42 a) Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann eine vom Gericht erster Instanz vorgenommene Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
43 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, weil der Senat bisher zwar die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beteiligten den Urteilstenor elektronisch bekanntgegeben, ihnen aber noch nicht das vollständige, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene und von den Berufsrichtern signierte Urteil zugestellt hat. Die am 18.12.2025 erfolgte formlose elektronische Bekanntgabe des Urteilstenors hat noch nicht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO das Urteil an Verkündungs Statt zugestellt (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 9.12.2025, S. 6), sondern lediglich gegenüber den Beteiligten die gemäß § 116 Abs. 2 Hs. 2 VwGO fristgemäß erfolgte Übermittlung der Urteilsformel an die Geschäftsstelle dokumentiert und ihnen zugleich die Urteilsformel vorab zur Kenntnis gegeben.
44 Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2021 auf Rechtsmittel gegen den dort verkündeten Streitwertbeschluss verzichtet haben (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 2.12.2021, S. 7), hatte zwar zur Folge, dass sie selbst keine Streitwertbeschwerde mehr einlegen konnten; er hindert jedoch das Berufungsgericht nicht daran, die dort vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.7.2025, 1 O 288/25, juris Rn. 7 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2014, 2 So 18/14, juris Rn. 4 f.).
45 b) Das Verwaltungsgericht hat für das dortige Verfahren einen Streitwert von 16.000,- Euro festgesetzt (Sitzungsprotokoll vom 2.12.2021, S. 7). Dieser Streitwert ist deutlich zu niedrig, weshalb er der Korrektur bedarf. Vielmehr ist dieser Streitwert dem Beschlusstenor gemäß auf 150.270,83 Euro festzusetzen.
46 aa) Für den Zeitraum von Mai 2014 bis November 2017 ist hier ebenfalls der o. g. Wert von 128.822,62 Euro anzusetzen.
47 bb) Hinzu kommt für das Verfahren erster Instanz noch der Wert hinsichtlich der von dem Kläger für die in der Zeit von Januar 2011 bis April 2014 geleisteten Rufbereitschaften, da sich die Klage zunächst auch auf diesen Zeitraum erstreckt hat. Nach Maßgabe der von dem Kläger insoweit mit der Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 12.8.2020 geltend gemachten Stundenzahlen sind damit (nach Abzug der 12,5%) weitere 1.246 Stunden an Rufbereitschaften Gegenstand der Klage gewesen (gerundet: 182 im Jahr 2011, 150 im Jahr 2012, 312 im Jahr 2013 und 602 im Zeitraum von Januar bis April 2014).
48 Maßgeblich ist auch hier der jeweils nach § 4 Abs. 1 HmbMVergV in seiner zum Zeitpunkt der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftsstunden jeweils geltenden Fassung geltende Stundensatz. Für die in den Jahren 2011 und 2012 geleisteten Rufbereitschaftsstunden gilt der Stundensatz für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, da der Kläger erst am 17. Dezember 2012 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) ernannt worden ist; für die von Januar 2013 bis April 2014 geleisteten Rufbereitschaftsstunden gilt der Stundensatz für die Besoldungsgruppen A9 bis A 12. Soweit der Senat in seinem Anhörungsschreiben vom 19. Januar 2026 (S. 7) versehentlich auch für die in den Jahren 2011 und 2012 geleisteten Rufbereitschaftsstunden von dem für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 geltenden Stundensatz ausgegangen ist, wird dies mit dem vorliegenden Beschluss nicht übernommen. Eine weitere diesbezügliche Anhörung der Beteiligung ist hierzu nicht erforderlich, da die nunmehr erfolgende korrekte Berücksichtigung der in den Jahren 2011 und 2012 gegeben gewesenen Besoldungsgruppe des Klägers lediglich zu einem etwas niedrigeren Streitwert führt als in dem Anhörungsschreiben in Aussicht gestellt, der sich allerdings auf die Höhe der Gerichtsverfahrensgebühren (mangels „Gebührensprungs“) nicht auswirkt (vgl. die Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).
49 Die somit nach den jeweiligen Fassungen der HmbMVergV maßgeblichen Zeiträume sind: Januar bis März 2011 (Stundensatz von 12,50 Euro); April bis Dezember 2011 (Stundensatz von 12,69 Euro); Januar bis 18. Mai 2012 (Stundensatz von 12,93 Euro); 19. Mai bis Dezember 2012 (Stundensatz von 13,16 Euro); Januar bis Dezember 2013 (Stundensatz von 18,46 Euro); Januar bis April 2014 (Stundensatz von 18,97 Euro). Dementsprechend sind die betreffenden Stunden auf die letztgenannten Zeiträume aufzuteilen, um die sich daraus ergebenden Stundenzahlen mit dem jeweils maßgeblichen Stundensatz zu multiplizieren.
50 Dies führt auf der Grundlage der von dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2014 mit der Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 12.8.2020 (nach Abzug der 12,5 %) geltend gemachten Stundenzahlen zu folgendem Ergebnis:
51 aaa) Im Zeitraum von Januar bis März 2011 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 ein Stundensatz von 12,50 Euro. Der Kläger hat für diesen Zeitraum insgesamt 20 Stunden an Rufbereitschaft geltend gemacht Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 250,00 Euro (20 x 12,50).
52 bbb) Im Zeitraum von April bis Dezember 2011 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 ein Stundensatz von 12,69 Euro. Der Kläger hat für diesen Zeitraum insgesamt 162 Stunden an Rufbereitschaft geltend gemacht Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 2.055,78 Euro (162 x 12,69).
53 ccc) Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. Mai 2012 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 ein Stundensatz von 12,93 Euro. Der Kläger hat für diesen Zeitraum insgesamt 61 Stunden an Rufbereitschaft geltend gemacht Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 788,73 Euro (61 x 12,93).
54 ddd) Im Zeitraum vom 19. Mai bis zum 31. Dezember 2012 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 ein Stundensatz von 13,16 Euro. Der Kläger hat für diesen Zeitraum insgesamt 89 Stunden an Rufbereitschaft geltend gemacht. Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 1.171,24 Euro (89 x 13,16).
55 eee) Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Stundensatz von 18,46 Euro. Der Kläger hat für diesen Zeitraum insgesamt 312 Stunden an Rufbereitschaft geltend gemacht. Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 5.759,52 Euro (312 x 18,46).
56 fff) Im Zeitraum von Januar bis April 2014 galt gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergV für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ein Stundensatz von 18,97 Euro. Der Kläger hat für diesen Zeitraum insgesamt 602 Stunden an Rufbereitschaft geltend gemacht. Dies führt für diesen Zeitabschnitt zu einem begehrten Ausgleich im Wert von 11.419,94 Euro (602 x 18,97).
57 ggg) Daraus ergibt sich für den Zeitraum von Januar 2011 bis April 2014 bei insgesamt geltend gemachten 1.246 (= 20 + 162 + 61 + 89 + 312 + 602) auszugleichenden Stunden ein Wert von 21.448,21 Euro (= 250 + 2.055,78 + 788,73 + 1.174,24 + 5.759,52 + 11.419,94).
58 c) Die in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2011 bis April 2014 erfolgte Rücknahme der Klage hat nicht zu einer entsprechenden Reduzierung des Streitwerts geführt. Wie vorstehend unter „1.a)aa)“ bereits ausgeführt, führen Teilrücknahmen und Teilerledigungen seit dem Inkrafttreten des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 nicht mehr zu einer Verringerung der anfallenden Gerichtsgebühren.
59 d) Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz beträgt somit 150.270,83 Euro (= 128.822,62 plus 21.448,21).
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