Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 2025-07-14, 1 E 7/24.P

1 E 7/24.PVerwaltungsgericht / 1. Abteilung14.07.2025

Regest

1. Inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts sind keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs 1 Nr. 3, Abs 1a UmwRG.(Rn.51) 2. Zur Frage, ob das Gestaltungsverlangen eines Straßenbaulastträgers gegenüber dem Betreiber einer Bahnanlage zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich von Straße und Bahnanlage eine entscheidungserhebliche Unterlage im Sinne von § 19 Abs 2 S 1 Nr. 2 UVPG ist.(Rn.56) 3. Für die Planrechtfertigung eines Eisenbahnbrücken-Neubauvorhabens kommt es nicht darauf an, ob auch die vom Straßenbaulastträger beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Eisenbahnbrücke vernünftigerweise geboten ist.(Rn.67) 4. Zur Verwerfung einer Planungsalternative im Wege der Grobanalyse wegen Verfehlung wesentlicher Planungsprämissen.(Rn.87) 5. Zur Berücksichtigung eines Vermieterpfandrechts in der planerischen Abwägung.(Rn.107) 6. Zur Zumutbarkeit der Verschattung eines gewerblich genutzten Grundstücks durch Lärmschutzwände.(Rn.114) 7. Zur Berücksichtigung der Beeinträchtigung zukünftiger Grundstücksnutzungen durch vorhabenbedingte Verschattung in der planerischen Abwägung.(Rn.119)

Gesamter Gesetzestext

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat — 1 E 7/24.P — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-14

Aktenzeichen: 1 E 7/24.P

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2025:0714.1E7.24.P.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 S 1 AEG, § 1 Abs 5 AEG, § 18 Abs 1 S 1 AEG, § 18a AEG, § 18e Abs 3 AEG ... mehr

Leitsatz

  1. Inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts sind keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs 1 Nr. 3, Abs 1a UmwRG.(Rn.51)

  2. Zur Frage, ob das Gestaltungsverlangen eines Straßenbaulastträgers gegenüber dem Betreiber einer Bahnanlage zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich von Straße und Bahnanlage eine entscheidungserhebliche Unterlage im Sinne von § 19 Abs 2 S 1 Nr. 2 UVPG ist.(Rn.56)

  3. Für die Planrechtfertigung eines Eisenbahnbrücken-Neubauvorhabens kommt es nicht darauf an, ob auch die vom Straßenbaulastträger beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Eisenbahnbrücke vernünftigerweise geboten ist.(Rn.67)

  4. Zur Verwerfung einer Planungsalternative im Wege der Grobanalyse wegen Verfehlung wesentlicher Planungsprämissen.(Rn.87)

  5. Zur Berücksichtigung eines Vermieterpfandrechts in der planerischen Abwägung.(Rn.107)

  6. Zur Zumutbarkeit der Verschattung eines gewerblich genutzten Grundstücks durch Lärmschutzwände.(Rn.114)

  7. Zur Berücksichtigung der Beeinträchtigung zukünftiger Grundstücksnutzungen durch vorhabenbedingte Verschattung in der planerischen Abwägung.(Rn.119)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

[…]

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden auch „PFB“) der Beklagten für das Vorhaben der Beigeladenen „Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke“ in Hamburg-Altona.

2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks […]. Das Grundstück ist an die […] vermietet. Es ist mit einer Tankstelle, bestehend aus einem Haupthaus, dem überdachten Bereich der Zapfsäulen und einem Car-Wash-Haus, bebaut. Die Dauer des Mietvertrags endet derzeit zum […], soweit die […] bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine ihr eingeräumte Option für eine Verlängerung der Vertragslaufzeit […] ausübt. Zwischen dem Grundstück der Kläger und der […] liegt ein aus zwei Flurstücken bestehender Grundstücksstreifen […], der im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg steht. Die südlich bzw. südwestlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Flurstücke […] stehen ebenfalls im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Lage der Flurstücke ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

3 […]

4 Nach einer von dem erkennenden Senat eingeholten Auskunft des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen vom 9. Juli 2025 sind diese Flurstücke Gegenstand eines zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der […] geschlossenen Mietvertrags […]. In dieser Auskunft erklärt der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen außerdem, die Freie und Hansestadt Hamburg sei mit einer temporären Besitzinanspruchnahme dieser Grundstücke während der Bauphase des streitgegenständlichen Vorhabens einverstanden.

5 Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich dreier Baustufen- bzw. Bebauungspläne, deren Lage sich aus der folgenden Abbildung ergibt […]:

6 […]

7 Der rot umrandete Teil (Nr. 1) des (grün umrandeten) Flurstücks […] liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Altona-Altstadt vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. 1955, 61), der dort eine Wohnbebauung mit vier Vollgeschossen in geschlossener Bauweise zulässt. Die nordöstlich davon gelegene Teilfläche (Nr. 2) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altona-Nord 16 / Altona-Altstadt 45 vom 22. Juni 1994 (HmbGVBl. 1994, 184), der sie als Gewerbegebiet mit einer zwingenden Zahl von drei Vollgeschossen in geschlossener Bauweise ausweist. Die Fläche zwischen dem rot umrandeten Bereich und den Flurstücken […] (Nr. 3) liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplans 117 vom 2. November 1954. Der Teilbebauungsplan 117 wurde durch den geänderten Durchführungsplan D 106/52 (D 106a, festgestellt durch Gesetz vom 29.3.1960, GVBl. 1960, 297) geändert. Letzterer weist den südlichen Bereich des Flurstücks (Nr. 3) als „Flächen öffentlicher Nutzung, Bahnanlagen“ (im Plan violett) und den nördlichen Bereich (Nr. 1) als „Flächen öffentlicher Nutzung, Flächen für besondere Zwecke (Verkehrszwecke)“ (im Plan beige mit rot gestrichelter Umrandung) – anstelle der Wohnbebauung mit vier Vollgeschossen nach dem Baustufenplan Altona-Altstadt – aus.

8 Gegenstand des streitgegenständlichen Vorhabens, dessen Verwirklichung bereits begonnen hat, ist die Erneuerung der in ihrem Bestandsnetz bei Bahn-km 290,596 der Strecke 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona und Bahn-km 290,629 der Strecke 1240 Hamburg-Hauptbahnhof – Hamburg-Altona liegenden Eisenbahnüberführung im Wege eines Neubaus des den Kreuzungsbereich der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (Bundesstraße B4) diagonal querenden Brückenbauwerks. Die zweigleisige Strecke 6100 dient dem Fern-, Regional- und Güterverkehr zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Süddeutschland und bildet innerhalb des Schienenknotens Hamburg einen Teil der Transeuropäischen Verkehrsnetze. Die parallel verlaufende, ebenfalls zweigleisige Strecke 1240 dient dem S-Bahn-Verkehr. Das in seiner jetzigen Gestalt 1925/1926 errichtete Brückenbauwerk besteht als Stahl-Balkenbrücke aus zwei parallelen, dreifeldrigen Trogüberbauten, die mit einer Spannweite von 81 m (nördlicher Überbau) bzw. 67 m (südlicher Überbau) jeweils zwei Gleise aufnehmen. Sie ruhen auf Widerlagern, hinter denen sich Kontergewichte befinden, die ein Abheben der Überbauten an ihren Enden verhindern sollen. Im unterhalb der Überbauten abgesenkten Straßenraum dienen zum anderen sechs zwischen 2,50 m und 3,50 m hohe Pendelstützen aus genieteten Blechträgern als Zwischenauflager. An die Widerlager und Kontergewichte schließt sich sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung eine bereits vor Errichtung des jetzigen Brückenbauwerks vorhandene Viaduktstrecke mit Kasematten an. Die Beigeladene plant einen Ersatzneubau für das bisherige mehrfeldrige Brückenbauwerk in der Bauform einer im Scheitelpunkt 25,9 m hohen, einfeldrigen Stabbogenbrücke mit zwei geneigten Bögen und einer Spannweite von rund 108 m. Als aktive Schallschutzmaßnahme ist unter anderem die erstmalige Errichtung von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 5 m über Schienenoberkante beidseits des Brückenbauwerks vorgesehen. Die Lärmschutzwände sollen jenseits des Brückenbauwerks um etwa 115 m in Richtung Westen und 155 m in Richtung Osten fortgeführt werden.

9 Gegenstand des Vorhabens ist außerdem die Einrichtung und Nutzung mehrerer Baustelleneinrichtungsflächen: Der Brücken-Überbau soll auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden, ca. 6.710 m² großen „Brammerfläche“ […] vormontiert, […] zum Kreuzungsbereich […] transportiert und dort auf die neuen Widerlager eingeschwenkt werden. Für den Transport des Brücken-Überbaus werden Bereiche der […] vorübergehend als Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch genommen. Für die Baufeldfreimachung sollen 58 nach der Hamburger Baumschutzverordnung geschützte und 27 weitere Bäume beseitigt werden. Zudem sollen im unmittelbaren Umfeld der Brücke weitere Baustelleneinrichtungsflächen in der […] in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus soll ein Teil eines im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks in Wilhelmsburg (Größe ca. 13.000 m2; Luftlinien-Entfernung von der Sternbrücke ca. 6,5 km) für die Zwischenlagerung von Aushub- und Abbruchmaterial genutzt werden (Planunterlage 11.2).

10 Zur Baustelleneinrichtung im Umfeld des klägerischen Grundstücks führt der Erläuterungsbericht (Planunterlage 1.0, S. 31 f., 66 f.) aus, der Brückenüberbau werde nach der Vormontage auf der „Brammerfläche“ […] zum Einbauort gefahren und dort auf den neuen Widerlagerkonstruktionen abgesetzt. Der Transport des Überbaus erfolge mit einem speziellen Schwerlasttransportmittel (Self-Propelled Modular Transporter – SPMT). Eine geometrische Prüfung im Verlauf des Transportweges habe einen Konfliktpunkt im Bereich der […]-Tankstelle östlich der Route ergeben. Deshalb müsse der vordere Teil des Tankstellendachs und die Anzeigesäule der Tankstelle bauzeitlich demontiert und nach dem Transport des Überbaus wiedererrichtet werden. Für den Transport des Überbaus mittels SPMT werde eine Überschwenkfläche beansprucht, die in einer Höhe von ca. 4,5 m kurzzeitig überfahren werde. Der Erläuterungsbericht (S. 32, 66) enthält hierzu die folgenden zwei Abbildungen:

11 […]

12 Der Gesamtlageplan (Planunterlage 3.1) enthält hierzu folgende Darstellung:

13 […]

14 Das Bauwerksverzeichnis (Planunterlage 4) erläutert zu der in dem obigen Planausschnitt an zwei Stellen eingezeichneten Ziffer 22: „Bauzeitlicher Rückbau Tankstellendach ([…]) und Einbauten (Straßenseite) und Wiedereinbau nach Transport der EÜ“.

15 Der Grunderwerbsplan (Planunterlage 5.01) enthält hierzu folgende Darstellung (rot gepunktet: vorübergehende Inanspruchnahme):

16 […]

17 Die baubedingten Baumverluste (gekennzeichnet als durchgestrichene grüne Kreise und durch die Bezeichnung „K 4“) im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks werden in der Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Begleit- und Konfliktplan, Planunterlage 15.1) wie folgt dargestellt:

18 […]

19 Für die zu fällenden Alleebäume sollen als Ausgleichsmaßnahme („Ausgleichsmaßnahme 006_A“) 46 neue Bäume gepflanzt werden. Hierbei werden auch vorhandene Lücken bepflanzt (Erläuterungsbericht, S. 71). Diese Ersatzpflanzungen (gekennzeichnet als grün ausgefüllte Kreise) im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks werden in der Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Maßnahmenplan, Planunterlage 15.2) wie folgt dargestellt:

20 […]

21 In dem mehrjährigen Planungsprozess informierte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (DB Netz AG) die Freie und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Straßenbaulast der vom Brückenbauwerk überspannten Straßen Anfang des Jahres 2014 darüber, dass sie eine Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke in Form einer Stabbogenbrücke mit geraden Bögen und einer Stützweite von 92 m beabsichtige.

22 Mit Schreiben der (damaligen) Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation vom 24. Oktober 2016 stellte die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein kreuzungsrechtliches Verlangen, die Brücke im Falle eines Neubaus unter Berücksichtigung von Festsetzungen in Baustufen- und Bebauungsplänen mit einer größeren Stützweite und stützenfrei herzustellen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017, welches das vorangegangene Schreiben ersetzen sollte, konkretisierte die Freie und Hansestadt Hamburg das Ersuchen mit Maßangaben zu Straßenquerschnitten im Kreuzungsbereich sowie zur Mindestdurchfahrthöhe unter Beifügung eines Lageplans und bat um Vorlage eines Entwurfs einer entsprechenden Eisenbahnkreuzungsvereinbarung. Im September 2023 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und die Freie und Hansestadt Hamburg eine Vereinbarung nach § 5 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) über Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3, 12 EKrG.

23 Im Zuge der Planung wurden von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und verschiedenen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg mehrere Neubauvarianten untersucht und bewertet. Daneben wurden Untersuchungen, unter anderem im Auftrag des Denkmalschutzamtes der Freien und Hansestadt Hamburg, durchgeführt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bestandsbrückenbauwerk saniert und erhalten werden könne. Im Ergebnis wurde der Ersatzneubau mit gekippten Stabbögen als Vorzugsvariante für die weitere Planung ausgewählt. Für die auf dieser Grundlage erstellte und mit verschiedenen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg näher abgestimmte Entwurfsplanung beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 30. April 2020 bei der Beklagten die Feststellung des Plans nach § 18 AEG.

24 Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 24. Juni 2020 zunächst festgestellt hatte, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit einer ersten Planänderung vom 11. Mai 2022 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daraufhin erklärte die Beklagte ihre zuvor getroffene Feststellung mit Verfügung vom 20. Mai 2022 für „gegenstandslos“ und stellte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fest.

25 Die Kläger erhoben im Planfeststellungsverfahren zunächst mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 Einwendungen. Neben mehreren anderen Rügen machten sie insbesondere geltend, es werde zu massiven Verschattungen ihres Grundstücks kommen und auch der Eindruck des „Eingemauertseins“ entstehen. Es sei zu prüfen, ob transparente Lärmschutzwände dies abmildern könnten. Sie beantragten daher, ein Gutachten zu erstellen, mit dem die durch die Lärmschutzwände zu erwartenden Verschattungen und der dadurch bewirkte Wertverlust ihres Grundstückes ermittelt werde; für den Wertverlust sei eine Entschädigung festzusetzen. Im Zuge der ersten Planänderung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 24. August 2022 weitere Einwendungen. Sie rügten, dass das Vorhaben nach dem erstellten Verschattungsgutachten eine zusätzliche Verschattung, insbesondere in den Wintermonaten, zur Folge habe. Vor allem in der Nähe der Lärmschutzwände werde die Verschattung zum Teil erheblich zunehmen, weshalb das Gutachten den Einsatz von transparenten Lärmschutzwänden empfehle. Bisher würden solche jedoch nicht vorgesehen, ohne dass diese Ablehnung auf einer nachvollziehbaren Abwägung beruhe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum ihr Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäude, das von der Verschattung ebenso betroffen werde wie die benachbarten Gebäude, nicht auf die Auswirkungen der Verschattung untersucht worden sei.

26 Am 13. Februar 2024 stellte die Beklagten den Plan in der Fassung einer dritten Planänderung mit verschiedenen Nebenbestimmungen sowie unter Zurückweisung nicht erledigter Einwendungen fest. Zu dem Grundstück der Kläger führt die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem aus, aufgrund der ersten Planänderung unterbleibe die zunächst geplante bauzeitliche Inanspruchnahme des Flurstücks […]. Soweit die Beigeladene zugesagt habe, ein Verschattungsgutachten zu erstellen, um beurteilen zu können, inwieweit aufgrund der Verschattung durch das Brückenbauwerk und die Lärmschutzwände entschädigungserhebliche Tatbestände vorlägen, sei nicht zu beanstanden, dass dieses Gutachten das Grundstück der Kläger nicht näher untersucht habe. Eine Ortsbesichtigung anlässlich der Gutachtenerstellung habe ergeben, dass die auf dem Grundstück gelegenen Gebäude – Tankstelle und Ladenlokal – gemäß den DIN-Normen DIN 5034-1 und DIN EN 17037 nicht als verschattungsrelevante Aufenthaltsräume anzusehen seien. Diese Annahme sei nicht zu beanstanden, zumal bei dem Tankstellengebäude die Verschattung im Wesentlichen durch die Überdachung des Tanksäulenbereichs selbst verursacht werde. Anzuerkennen sei, dass die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks, wenn diese zu einer Beeinträchtigung oder Einstellung des Tankstellenbetriebs führe, jedenfalls für Pachtausfälle der Kläger dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch auslöse. Die Beigeladene habe im Anhörungsverfahren für die eintretenden Rechtsbeeinträchtigungen eine Entschädigung dem Grunde nach zugesagt. Die Forderung der Kläger, der Beigeladenen bereits im Planfeststellungsbeschluss aufzuerlegen, mit ihnen einen Vorvertrag für konkrete Entschädigungsfälle zu schließen (etwa Differenzbeträge bei Pachtkürzungen, unmittelbare Übernahme von Zahlungsverpflichtungen, z.B. bei Kündigung des Pachtvertrages) sei zurückzuweisen. Dabei handele es sich um Einzelheiten der Entschädigung, die außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses zu regeln seien. Die bauzeitliche Demontage des Tankstellendachs und der Anzeigensäule sei aus baulogistischen Gründen für erforderlich zu erklären. Das Tankstellendach stelle einen Konfliktpunkt beim Transport des vormontierten Brückenüberbaus […] dar, der bei der Vorzugsvariante eines einteiligen Brückenüberbaus unvermeidlich sei. Die Beigeladene habe mit dem Pächter rechtzeitig eine Vereinbarung über die Demontage einschließlich der Kostentragung zu treffen.

27 Die Kläger haben gegen den ihnen am 20. Februar 2024 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 15. März 2024 Klage erhoben, die sie mit am 24. Mai 2024, 6. Februar 2025 und 2. Juli 2025 eingegangenen Schriftsätzen begründet haben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

28 Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtwidrig. Der UVP-Bericht enthalte keine Ausführungen zu den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima in Gestalt des Globalklimas. Die Ausführungen zur Auswirkung des Vorhabens auf das Lokalklima genügten nicht. Sie seien außerdem unzutreffend, soweit sie diese Auswirkungen insgesamt als gering einstuften. Das Lokalklima sei im Bereich des Vorhabens bereits erheblich belastet. Die Bäume an der […] seien für die Regulierung des Lokalklimas von hoher Bedeutung, würden vollständig entfernt und nicht ausreichend ersetzt. Insoweit bestehe auch ein Abwägungsfehler. Die Beklagte habe zudem in Bezug auf das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg ihre Amtsermittlungspflicht verletzt und fehlerhaft keine Unterlagen hierzu ausgelegt.

29 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtwidrig. Für die Aufweitung des Straßenraums unter der Kreuzung fehle es an der Planrechtfertigung. Der Kreuzungsbereich unter der Brücke hätte als notwendige Folgemaßnahme mitgeplant werden müssen. Das Aufweitungsverlangen beruhe im Übrigen auf überholten verkehrs- und stadtplanerischen Prämissen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen zwingendes Recht und verletze abwägungserhebliche Belange der Kläger in mehrfacher Hinsicht: Er berücksichtige ihre Eigentumsrechte nicht hinreichend. Sie hätten keine Zustimmung zur Nutzung des Luftraums über ihrem Grundstück erteilt und der Planfeststellungsbeschluss enthalte auch keine gegen sie gerichtete Duldungsverfügung bezüglich der Nutzung des Luftraums durch das Überschwenken von Brückenteilen und des Rückbaus des Tankstellendachs sowie der Anzeigensäule. Letzterer beeinträchtige das Vermieterpfandrecht, das sie aufgrund des Pachtvertrags mit der […] an dem Tankstellendach und der Anzeigensäule erworben hätten. Die Beklagte habe diese Betroffenheit nicht erkannt. Der Planfeststellungsbeschluss lege lediglich fest, dass die Beigeladene mit der Pächterin rechtzeitig eine Vereinbarung über die Demontage des Tankstellendachs und der Anzeigensäule einschließlich der Kostentragung zu treffen habe, obwohl auch ihre Rechte beeinträchtigt würden. Überdies sei die vorhabenbedingte Verschattung ihres Grundstücks durch die Lärmschutzwände in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Verschattungsgutachten und der Planfeststellungsbeschluss hätten sich allein auf die Wirkung des Vorhabens auf Gebäude beschränkt, nicht jedoch auf die gesamten Grundstücke. Auch wenn es keine DIN gebe, die Grundlage für eine derartige Berechnung sein könne, hätte die Beklagte die Verschattung individuell für ihr Grundstück ermitteln und in die Abwägung einstellen müssen. Zwar erscheine die Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Bestandsnutzung auf ihrem Grundstück nachvollziehbar, nicht jedoch mit Blick auf eine zu erwartende Nutzungsänderung. Bauplanungsrechtlich sei ein kleiner Teil des Grundstücks im Nordosten als Gewerbegebiet ausgewiesen, der Rest aber als Wohngebiet mit vier Vollgeschossen. Der Umstand, dass auf dem Grundstück in Zukunft weitere Gebäude errichtet werden könnten, sei fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der Pachtvertrag mit der […] werde in absehbarer Zeit auslaufen und es sei damit zu rechnen, dass anschließend eine andere (Wohn- oder Gewerbe-)Bebauung auf dem Grundstück verwirklicht werde, die sie bereits planten. Die zukünftigen Gebäude wären jedoch vorhabenbedingt einer möglicherweise unzumutbaren Verschattung ausgesetzt. Dadurch werde die Nutzbarkeit des Grundstücks unzumutbar eingeschränkt. Dies verletze sie in ihrem Eigentumsrecht und gehe mit einem Wertverlust des Grundstücks einher. All dies habe die Beklagte nicht hinreichend ermittelt und in der Abwägung berücksichtigt. Außerdem werde ihr Grundstück tatsächlich andauernd für die laufenden Bauarbeiten, insbesondere durch das Abstellen von Baggern, Bauwagen, Kränen und anderen Baufahrzeugen, genutzt. Diese Nutzung hätte die Beklagte bereits in der Abwägung berücksichtigen müssen. Ferner seien die Alternativen nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Am Beispiel der „Tripod-Variante“ zeige sich, dass – auch für ihre Belange – schonendere und damit vorzugswürdigere Alternativen existierten. Schließlich entsprächen die Ausführungen zum Klimaschutz nicht dem Berücksichtigungsgebot aus § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG).

30 Die Kläger beantragen,

31 1. den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Erneuerung Eisenbahnüberführung Sternbrücke“ in Hamburg, Bahn-km 290,596 / 290,629 der Strecken 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona und 1240 Hamburg-Hauptbahnhof – Hamburg-Altona“ vom 13.02.2024 aufzuheben,

32 2. hilfsweise, den im Antrag zu 1. bezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

33 3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu weiteren Schutzauflagen zu verpflichten.

34 Die Beklagte beantragt,

35 die Klage abzuweisen.

36 Die Beigeladene beantragt,

37 die Klage abzuweisen.

38 Die Beklagte und die Beigeladene treten den Rügen der Kläger im Einzelnen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und seine Begründung.

39 Die von der Beklagten im Verfahren 1 E 3/24.P mit Schreiben vom 11. März 2024 als Digitalisat auf Datenträger übersandte Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 3. April 2025 und der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2025.

Entscheidungsgründe

40 Die zulässige, insbesondere gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.

41 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtswidrig und deshalb weder aufzuheben noch – wie mit dem ersten Hilfsantrag begehrt – für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss – wie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt – um weitere Schutzauflagen ergänzt wird. Denn im Rahmen des Streitstoffs, den die Kläger durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt haben (hierzu unter A.), leidet der Planfeststellungsbeschluss, zu dessen Erlass die Beklagte befugt war (hierzu unter B.), weder an einem formellen Fehler (hierzu unter C.) noch verstößt er gegen materiell-rechtliche Vorgaben (hierzu unter D.). Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich – und so auch hier – die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, st.Rspr., vgl. Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, BVerwGE 161, 263, juris Rn. 15 m.w.N.; Urt. v. 10.11.2022, 4 A 16.20, juris Rn. 11).

42 A. Die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prozessstoff beschränkt, den die Kläger durch ihr fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt haben.

43 Nach § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im vorliegenden Fall begann diese Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit der Klageerhebung am Freitag, den 15. März 2024, und lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Freitags, den 24. Mai 2024, ab. Der maßgebliche Prozessstoff ist demnach grundsätzlich auf die innerhalb dieser Frist – hier mit der am 24. Mai 2024 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung – vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel beschränkt. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Mit Ablauf der Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (vgl., jeweils zur gleichlautenden Bestimmung nach § 6 Satz 1 UmwRG, BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8/17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; Urt. v. 9.12.2021, 4 A 2/20, NVwZ-RR 2022, 317, juris Rn. 24; Urt. v. 5.7.2022, 4 A 13/20, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 12). Der Kläger muss sich zu diesem Zweck mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12).

44 B. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Plans ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der – existierenden wie auch der geplanten – Eisenbahnüberführung Sternbrücke handelt es sich um die Betriebsanlage einer Eisenbahn. Gemäß § 2 Abs. 6a AEG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) umfassen die Eisenbahnanlagen auch Brücken. Dahinstehen kann, ob die weitgehende Neuerrichtung der Brücke als Bau oder Änderung einzuordnen ist, da beides dem Planfeststellungserfordernis unterfällt. Jedenfalls eine Änderung liegt im vorliegenden Fall vor. Eine solche ist zwar nicht bereits in Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu sehen, die im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung der Anlage erfolgen, jedoch in einer – hier vorliegenden – Veränderung des baulichen Bestands, insbesondere des Grund- oder Aufrisses der Anlage, der im Hinblick auf die davon berührten, abzuwägenden und auszugleichenden öffentlichen und privaten Interessen ein Planungsbedürfnis auslöst (zum Vorstehenden Kramer, AEG, 2012, § 18 Rn. 2).

45 C. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.

46 I. Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG wegen eines Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima.

47 Die in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgeführten absoluten Verfahrensfehler sind, soweit sie nicht geheilt werden, stets erheblich und führen im Rahmen einer zulässigen Klage auch bei Individualklägern, auf die § 4 Abs. 1 UmwRG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG anwendbar ist, zur Aufhebung des Verwaltungsakts oder Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 18.6.2020, 3 C 3/19, BVerwGE 168, 287, juris Rn. 25; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 24/16, juris Rn. 36; Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4/17, BVerwGE 162, 114, juris Rn. 30; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist § 4 Abs. 1 UmwRG auf Individualkläger allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

48 Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, kommt nur ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind auf eine (lediglich) mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anwendbar (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 8). Der geltend gemachte Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima fällt auch nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der voraussetzt, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt, d.h. – anders als im vorliegenden Fall – vollständig, unterblieben ist (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, UmwRG § 4 Rn. 33). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.

49 Die Rüge der Kläger, der UVP-Bericht enthalte keine Ausführungen zu vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des globalen Klimas und beschränke sich auf in der Sache unzutreffende Ausführungen zu den Auswirkungen auf das Lokalklima, führt nicht auf einen solchen Verfahrensfehler.

50 Zwar kann die fehlende Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das jeweilige Vorhaben grundsätzlich einen methodischen Mangel des vom Vorhabenträger vorzulegenden UVP-Berichts darstellen. Denn dieser muss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Er muss nach § 16 Abs. 3 UVPG auch die in Anlage 4 zum UVPG genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. Zu den danach bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigenden Schutzgütern zählt gemäß Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) auch das Klima (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021, 4 B 25/20, juris Rn. 8). Als mögliche Art der Betroffenheit führt Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG „Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort“ an. Die Bezugnahme auf Treibhausgasemissionen zeigt, dass zum Schutzgut auch die Veränderung des globalen Klimas gehört. Im vorliegenden Fall fehlt im UVP-Bericht eine Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das planfestgestellte Vorhaben.

51 Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen jedoch nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf im Sinne von § 9 VwVfG als solchen betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17/12, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff.). Dagegen sind inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sofern die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn die Angaben ausreichend sind, um potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 79). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass inhaltliche Fehler eines Fachgutachtens dieses so unbrauchbar machen, dass eine hinreichende Information über erhebliche Umweltauswirkungen und eine entsprechende Anstoßwirkung nicht mehr gewährleistet ist (Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Die Anstoßfunktion wird jedoch erst verfehlt, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 79) und Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O., juris Rn. 9). Ein schwerer Fehler in diesem Sinne kann etwa in Betracht kommen, wenn wichtige fallrelevante Aspekte in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht wurden, also eine Art Teilausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. In der Regel genügt es für eine Verneinung der Anstoßwirkung jedoch nicht, wenn einzelne Umweltauswirkungen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt werden oder einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind. Auch die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG ist lediglich ein inhaltlicher Fehler und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten und sich die betroffene Öffentlichkeit in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2023, 4 B 16/22, juris Rn. 21). Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient im Übrigen gerade dazu, Mängel der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, juris Rn. 9; OVG Münster Beschl. v. 20.2.2018, 8 B 840/17, juris Rn. 14). Die Gewichtung der Schwere eines Fehlers ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (Seibert, a.a.O.). Dabei kann es gegen ein Verfehlen der Anstoßfunktion sprechen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben wurden, die gerade die beanstandeten Punkte betrafen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 80).

52 Nach diesem Maßstab ist die fehlende Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Globalklima in dem von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Bericht nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zu begründen. Sie führt nicht dazu, dass die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG gebotene Anstoßwirkung verfehlt wurde. Der UVP-Bericht behandelt das Schutzgut Klima (UVP-Bericht, S 17 f., 44 f., 65). Zwar beschränkt er sich dabei auf die Betrachtung der zu erwartenden vorhabenbedingten Veränderungen des Kleinklimas am Standort, insbesondere durch Abgas- und Staubbelastungen durch den Baubetrieb; die vorhabenbedingte Steigerung der Treibhausgasemissionen und ihre Auswirkungen auf das Klima (Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG) thematisiert der Bericht hingegen nicht. Dies ist jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nur eine inhaltliche Unvollständigkeit des UVP-Berichts. Sie betraf lediglich einen Teilaspekt eines berücksichtigten Schutzgutes und war nicht geeignet, die gesetzlich gebotene Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu behindern. Der Umstand, dass der Bau des Vorhabens und die damit einhergehenden Baumfällungen Treibhausgasemissionen bzw. die Beseitigung von CO2-Senken zur Folge haben, liegt auf der Hand und ergibt sich aus der tatsächlichen Beschreibung des Vorhabens im UVP-Bericht. Insoweit bedurfte es zur Information der Öffentlichkeit keines weiteren Anstoßes.

53 Nach dem vorstehenden Maßstab ist auch der weitere Einwand der Kläger, der UVP-Bericht enthalte die unzutreffende Aussage, die Bedeutung des Vorhabens sei für das Lokalklima insgesamt als gering einzustufen, nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Denn auch insoweit rügen sie eine aus ihrer Sicht bestehende inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts.

54 II. Auch die von den Klägern gerügte unterbliebene Auslegung von Unterlagen zum Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich begründet keinen Verfahrensfehler. Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere kein Verstoß gegen § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG vor. Deshalb kann offenbleiben, ob dies im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein Verstoß wäre, der nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist, oder lediglich ein sonstiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG (vgl. zur Abgrenzung im Einzelfall bei fehlenden Unterlagen oder Angaben Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 11).

55 Nach § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG legt die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (Nr. 1) und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (Nr. 2), zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Die Entscheidungserheblichkeit einer Unterlage im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG beurteilt sich nach dem Zweck der Vorschrift, durch die Auslegung eine Anstoßwirkung zu entfalten (s. bereits oben unter C. I. 1.). Die Auslegung hat als Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung den Zweck, die betroffene Öffentlichkeit umfassend über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren (Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 20). Die ausgelegten Unterlagen müssen geeignet sein, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (BVerwG Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001/10, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 30; Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 18). Welche Unterlagen dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG kann es fehlen, wenn bestimmte Berichte und Empfehlungen lediglich Detailfragen betreffen oder auf sie in anderen – ihrerseits ausgelegten – Gutachten Bezug genommen wird. Sind Betroffene der Auffassung, dass sie einzelne, nicht ausgelegte Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen, können sie schon im Verwaltungsverfahren einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 72 Abs. 1 und § 29 VwVfG auf Akteneinsicht in die von der Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten stellen. Daneben stehen die Informationszugangsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz und den entsprechenden Landesgesetzen sowie nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Im gerichtlichen Verfahren kommt der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO hinzu (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 20, 23 f.).

56 Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG verpflichtet, Unterlagen zum Aufweitungsverlangen vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur zukünftigen Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg auszulegen. Der Umstand, dass die Beigeladene bei der Planung des Vorhabens ein Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigte, wird im ausgelegten Erläuterungsbericht an mehreren Stellen dargestellt (Planunterlage 1.0, S. 5, 6 f., 25, 29, 46). Dort wird insbesondere ausgeführt, die Freie und Hansestadt Hamburg sei im Rahmen der Planung als Straßenbaulastträgerin an die Beigeladene herangetreten und habe als Kreuzungspartnerin im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ein Aufweitungsverlangen für die Straßenkreuzung unter der Brücke gestellt. Abstimmungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Beigeladenen hätten zu dem Entschluss geführt, die Kreuzung möglichst stützenfrei herzustellen, um die Anprallgefahr zu minimieren, den Verkehrsknoten zu vergrößern und auch die Nebenflächen für Fußgänger und Radfahrer deutlich zu vergrößern (Erläuterungsbericht, S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die zusätzliche Auslegung des Aufweitungsverlangens oder dazugehöriger Unterlagen für die gebotene Anstoßwirkung notwendig gewesen wäre. § 19 Abs. 2 UVPG verlangt insbesondere nicht, dass sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern wie ausgeführt nur solche, die erforderlich sind, um potentiell Betroffenen als Laien den Grad ihrer Beeinträchtigung und das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). In dem Aufweitungsverlangen sind indes keine weiteren Informationen enthalten, die es möglicherweise Betroffenen erst ermöglichen würden, den Grad ihrer Beeinträchtigung durch die geplante Brückenerneuerung einschätzen zu können. Das Schreiben vom 20. Februar 2017, welches das Schreiben vom 24. Oktober 2016 ersetzte, enthält lediglich weitere Informationen zum begehrten Gesamtquerschnitt von 26,50 m für die Stresemannstraße und – aufgrund geänderter Regelmaße für den Radverkehr und beabsichtigter beidseitiger Radfahrstreifen – für die Max-Brauer-Allee von 20,25 m nördlich der Stresemannstraße, 23,50 m südlich der Stresemannstraße und 26,50 m südlich der Stresemannstraße im Bereich der Bushaltestelle. Aus dem Ersuchen der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt sich auch noch nicht, welchen Einfluss die erbetene Aufweitung letztlich auf die Dimensionen des Brückenbauwerks hatte. Die durch das Aufweitungsverlangen bedingte Steigerung der Spannbreite der Brücke auf 108 m und ihrer Höhe auf 25,9 m ergab sich vielmehr aus der von der Beigeladenen vorgelegten Variantenübersicht (vgl. Variantenübersicht, Planunterlage 21.2).

57 III. Im Hinblick auf das Aufweitungsverlangen und die zukünftige Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg ist auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG ersichtlich.

58 Zwar ist die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie auch dann verzichten, wenn es darauf nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt oder wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 25). Im Falle eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG vor. Individualkläger können derartige Verfahrensfehler allerdings nur rügen, wenn die Verletzung der Verfahrensvorschrift zugleich zu einer Verletzung eigener materieller subjektiver Rechte führen kann (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 13). Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines solchen Verfahrensfehlers scheidet gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung zutreffend ist. Im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung einer Planfeststellungsbehörde wirkt sich eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts nur aus, wenn das relevante Abwägungsmaterial unzureichend ermittelt oder aus anderen Gründen nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden ist. In einem solchen Fall verletzt ein Ermittlungs- oder Prüfungsdefizit den rügebefugten Beteiligten zugleich in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung, soweit in der Abwägung seine Belange betroffen sind (vgl. zum Vorstehenden Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 58).

59 Nach diesem Maßstab ist bereits kein Verstoß gegen § 24 VwVfG erkennbar. Der Beklagten war bei ihrer Entscheidung das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt. Sie hat außerdem Erklärungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) berücksichtigt, wonach die Aufweitung ausschließlich der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich diene (vgl. PFB, S. 106). Zum aktuellen Planungsstand hatte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in einer der im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten Mitteilungen an die Bürgerschaft, die von einer Beachtung des Aufweitungsverlangens in der Planung der Beigeladenen ausgeht, ausgeführt (Bü.-Drs. 22/2023, S. 16):

60 „Die konkrete Ausgestaltung des Straßenraumes unter der Brücke aber auch der angrenzenden Straßen muss im weiteren Planungsprozess erarbeitet werden. Dabei gilt es, neben den verkehrlich erforderlichen Querschnitten für Fahrstreifen und Abbiegebeziehungen insbesondere auch die erforderlichen Flächen für Bushaltestellen einschließlich der Warte- und Aufstellflächen für Fahrgäste zu dimensionieren. Der Senat beabsichtigt, bei der Überplanung der Verkehrsfläche die Anforderungen des Busverkehrs zu erfüllen und gleichzeitig eine maßgebliche Verbesserung des Straßenraumes für die Verkehrsträger Rad- und Fußverkehr zu realisieren, für die heute eine nicht zufriedenstellende Situation besteht.“

61 Damit lagen der Beklagten die zur Beurteilung von Umfang und Motivation des Aufweitungsverlangens maßgeblichen Informationen vor, auch wenn ihr eine konkretere Planung der künftigen Verkehrswegegestaltung durch die Straßenbaulastträgerin bis zum Beschlusszeitpunkt nicht vorgelegt wurde. Insoweit durfte sie sich nach dem oben dargelegten Maßstab auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken (vgl. hierzu PFB, S. 106 f., 187), die sie unter Berücksichtigung der derzeitigen beengten Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich, die ebenfalls Gegenstand der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft waren (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 f., 5 f.), fehlerfrei durchgeführt hat.

62 Für die Beklagte bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Freie und Hansestadt Hamburg möglicherweise ohne jegliche Planungsabsicht um die Aufweitung ersucht haben könnte und deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung der konkreten Verkehrsplanung geboten gewesen wäre. Das tatsächliche Bestehen einer entsprechenden Planungsabsicht wurde auch durch die am 20./27. September 2023, also noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DB Netz AG als Kreuzungspartnerin gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 EKrG geschlossenen Vereinbarung über den Bau der Brücke unter Aufweitung der Stresemannstraße und der Max-Brauer-Allee im Kreuzungsbereich bestätigt. Gemäß § 4 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. p) dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Planung und Durchführung der „Erweiterung der Fahrbahnen und Nebenflächen und Anpassung an den Bestand in der Stresemannstraße von Oelkersallee bis Eifflerstraße und Max-Brauer-Allee von Bei der Johanniskirche bis Max-Brauer-Allee Haus-Nr. […]“ innerhalb des allgemein für die kreuzungsbedingte Maßnahme vorgesehenen Zeitraums 2023 bis 2029. In § 1 Abs. 4 der Vereinbarung werden die von der Straßenbaulastträgerin zuvor verlangten Aufweitungsmaße für die jeweiligen Straßenbereiche festgelegt.

63 Die Kläger legen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auch nicht dar, indem sie vortragen, die Beklagte gehe von falschen Prämissen aus, weil sie im Planfeststellungsbeschluss ausführe, die Aufweitung des Straßenraums diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich (PFB, S. 106), obwohl auch der Pkw-Verkehr profitiere. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg habe auf eine Schriftliche Kleine Anfrage erklärt, er wolle auch die Engstelle unter dem Brückenbauwerk beseitigen (vgl. Bü.-Drs. 21/12173, S. 3). Damit meine er eine vierspurige Straßenführung unter der Brücke; der Busverkehr werde nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte „bedeutsame Planungsprämissen“ unzureichend ermittelt und ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat nach der von den Klägern zitierten Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage mehrfach erklärt, die Aufweitung diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f.). Dies ergibt sich auch aus der dem Aufweitungsverlangen vom 20. Februar 2017 beigefügten zeichnerischen Darstellung der Vorplanung. Danach ist der Ausbau der Geh- und Radwege sowie der Busspuren erkennbar Schwerpunkt und wesentliches Ziel der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs, selbst wenn in deren Zuge auch die derzeit unter der Brücke bestehende Engstelle für den Kfz-Verkehr beseitigt werden soll. Gemeint ist hiermit lediglich die Aufhebung der Verengung der beiden in Richtung Westen verlaufenden Fahrstreifen der Stresemannstraße auf einen Streifen unter der Brücke, die durch den Wegfall eines hindernisbildenden Stützpfeilers im Norden der Kreuzung ermöglicht würde. Die fehlende Erwähnung dieser Anpassung des Fahrbahnverlaufs im Planfeststellungsbeschluss und die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ im Zusammenhang mit dem Fußgänger-, Rad- und Busverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe wesentliche Aspekte des Aufweitungsverlangens unzutreffend ermittelt und ihrer Entscheidung falsch zugrunde gelegt, zumal ihr offensichtlich bewusst war, dass die derzeitige Verengung des Straßenraums durch die Stützpfeiler ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt, das durch die Neugestaltung des Kreuzungsbereichs beseitigt werden soll (vgl. PFB, S. 162, 169; vgl. zum Unfallrisiko auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 3). Zutreffend bleibt auch die Annahme der Beklagten, die vorhandenen Straßenfluchten der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (gemeint: im Bereich vor und hinter der Brücke) wiesen nach üblichen verkehrsfachlichen Anschauungen kaum ein Potenzial weiterer Aufweitungen zugunsten etwa des motorisierten Individualverkehrs auf (vgl. PFB, S. 107).

64 D. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig.

65 I. Für das planfestgestellte Vorhaben besteht ein planrechtfertigender Bedarf.

66 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht (fachplanerische Zielkonformität), die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1/15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58; Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42; Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39/07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 90). Ein Bedarf für das Vorhaben besteht nicht erst bei dessen Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 17.11.2023, 11 A 182/22, juris Rn. 57). Die Planrechtfertigung ist mithin eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14/00, BVerwGE 114, 364, juris Rn. 32 m.w.N.).

67 Nach diesem Maßstab stellen die von den Klägern im Zusammenhang mit dem Aufweitungsverlangen vorgebrachten Einwände die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens nicht in Frage. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG, einen sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Im Hinblick auf den auch von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellten Zustand des rund 100 Jahre alten Bestandsbrückenbauwerks dient die Erneuerung der Eisenbahnüberführung (primär) der dauerhaften Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs auf den Strecken 6100 (Fernbahn) und 1240 (S-Bahn), indem weitere Zustandsverschlechterungen des Bestandsbauwerks und damit potentiell verbundene Betriebseinschränkungen oder -unterbrechungen vermieden werden, die den Eisenbahnfernverkehr im norddeutschen Raum und (wegen der Anbindung der Bahnbetriebswerke Langenfelde und Eidelstedt) den Schienenpersonenfernverkehr im ganzen Bundesgebiet sowie den gesamten Hamburger S-Bahn-Verkehr negativ beeinflussen würden (vgl. PFB, S. 162). Bahnanlagen, insbesondere Bauwerke, die sich in defizitärem baulichem Zustand befinden, gewährleisten nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG den sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und laufen dem Ziel bester Verkehrsbedienung im Sinne des § 1 Abs. 5 AEG zuwider (vgl. VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 61, m.w.N.).

68 Darüber hinaus ist auch die stützenfreie Ausführung des geplanten Brückenbauwerks – auch wenn sie zugleich dem straßenbezogenen Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt – gemessen an der fachplanungsrechtlichen Zielsetzung eines sicheren Eisenbahnbetriebs vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Hieraus hat der Planfeststellungsbeschluss zutreffend den Schluss gezogen, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt (vgl. PFB, S. 162).

69 Wegen dieser bereits unabhängig vom Aufweitungsverlangen bestehenden fachplanerischen Zielkonformität des Vorhabens kommt es für das Vorliegen der Planrechtfertigung entgegen der Auffassung der Kläger nicht bzw. nicht zusätzlich darauf an, ob auch die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke vernünftigerweise geboten ist. Ein Planungsträger darf mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen, ohne dass etwa dadurch die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, juris Rn. 75 m.w.N.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 43a a.E.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 57; Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13, S. 10/11). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Aufweitungsverlangen und die mit ihm verfolgten Ziele erheblich auf die Spannweite des geplanten Brückenüberbaus und damit auf die Größe des Brückenbauwerks insgesamt ausgewirkt haben. Denn die Frage der zutreffenden Dimensionierung eines Vorhabens betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, 4 C 13/85, BVerwGE 75, 214, juris Rn. 124; Urt. v. 30.5.1984, 4 C 58.81, BVerwGE 69, 256, juris Rn. 50). Inwieweit die Beklagte den Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich des Straßenraums bei der konkreten Ausführung der Brückenerneuerung Rechnung tragen durfte, ist daher grundsätzlich der Abwägung unter dem Aspekt der Variantenprüfung zuzuordnen. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Neubau der Brücke und die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke baulich oder rechtlich eine Einheit darstellen (so im dort zu entscheidenden Fall VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 4 i.V.m. Rn. 70, wo Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ausdrücklich neben der Erneuerung einer Eisenbahnüberführung auch bestimmte Straßenbaumaßnahmen waren, nämlich die Anpassung und Änderung einer Kreisstraße auf einer Länge von 180 m mit Gradientenabsenkung, Schaffung einer bestimmten Fahrbahnbreite und Verlängerung des Gehwegs sowie Anpassung und Änderung zweier einmündender Gemeindestraßen). Denn eine bauliche oder rechtliche Einheit zwischen der Erneuerung der Eisenbahnüberführung und der Umgestaltung des Straßenraums ist vorliegend nicht gegeben:

70 Baulich wäre auch nach Entfernung der Stützen im Straßenraum im Zuge der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich (anders als z.B. bei einem höhengleichen Bahnübergang, bei dem Straße und Eisenbahnanlage auf der Kreuzung eine untrennbare Einheit bilden, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.2.1988, 4 C 55/84, NVwZ-RR 1988, 60, juris Rn. 11, das hieraus jedoch lediglich einen möglichen Fall des § 78 Abs. 1 VwVfG ableitet, wenn zwei Planungen der jeweils zuständigen Vorhabenträger aufeinandertreffen).

71 Auch rechtlich bilden die Umgestaltung des Straßenraums und die konkret geplante Brückenerneuerung keine notwendige Einheit. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke bedarf als Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 18 ff. AEG. Die Umgestaltung der Stresemannstraße, die eine Bundesfernstraße ist, würde gegebenenfalls ein nicht von der Beklagten durchzuführendes Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG erfordern, sofern sie um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Auch wenn kein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte, würde es sich um eigenständige Planungen der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßenbaulastträgerin handeln. Letzteres gilt auch für Umgestaltungen in der Max-Brauer-Allee gemäß §§ 12 ff. Hamburgisches Wegegesetz.

72 Eine rechtliche Verbindung beider Planungen besteht auch nicht gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke stellt keine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet eine Erweiterung der Planungskompetenz auf Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4). Sie müssen von der Planung des Vorhabenträgers veranlasst sein. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es jedoch nicht, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Der Vorhabenträger darf nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4, juris; Kämper in: BeckOK, VwVfG, 62. Ed. 1.1.2024, § 75 Rn. 3; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 75 Rn. 9). Nach diesem Maßstab ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke keine durch die Brückenerneuerung ausgelöste Anschluss- oder Anpassungsmaßnahme. Wie ausgeführt wäre nach der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich. Weder die geplanten Veränderungen der Rad- und Fußgängerwege und des Bushaltestellenbereichs noch die Aufweitung der Stresemannstraße unter der Brücke auf vier Fahrspuren sind durch das planfestgestellte Vorhaben veranlasst, sondern beruhen auf eigenständigen Planungsabsichten der Straßenbaulastträgerin.

73 Im vorliegenden Fall war wegen des Aufweitungsverlangens auch keine gemeinsame Planung nach § 78 Abs. 1 VwVfG geboten. Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dies ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung – etwa im Rahmen planerischer Abwägung – angemessen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, 11 A 86/95, BVerwGE 101, 73, juris Rn. 29). Nach diesem Maßstab war, auch wenn man ein Planfeststellungserfordernis für die Umgestaltung des Kreuzungsbereichs unterstellte, keine gemeinsame Planung mit der Brückenerneuerung geboten. Die Beigeladene war zur sachgerechten Verwirklichung des Brückenneubaus nicht darauf angewiesen, dass gleichzeitig die Umgestaltung des Straßenraums darunter in einer konkreten Form zugelassen wird. Umgekehrt konnte den – noch nicht vollständig konkretisierten – planerischen Belangen der Straßenbaulastträgerin durch Berücksichtigung ihres Aufweitungsverlangens in der Variantenprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Zuletzt wenden die Kläger in diesem Zusammenhang zu Unrecht ein, die Beigeladene habe im Rahmen der Variantenprüfung die Vierspurigkeit der Stresemannstraße unter dem Brückenneubau „mitgeplant“. Dies ergibt sich nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Darstellung der gewählten Variante in der ausgelegten Planunterlage 21.2 („EÜ Sternbrücke Variantenübersicht“, dort S. 2). Diese stellt lediglich zeichnerisch dar, inwieweit diese Neubauvariante u.a. den verkehrsbezogenen Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt, indem sie insbesondere beidseitige Radfahrstreifen und Gehwege, Bushaltebuchten sowie eine Aufhebung der durch die Stützpfeiler bedingten Verengung der Fahrbahn unter der Brücke ausweist. Dies stellt jedoch keine verbindliche Planung durch die Beigeladene dar, sondern lediglich eine Darstellung der voraussichtlichen Verkehrsplanung der Straßenbaulastträgerin.

74 II. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt unter Berücksichtigung des fristgerechten klägerischen Vorbringens auch kein zwingendes Recht, d.h. keine strikten Ge- oder Verbote des Fachplanungs- oder sonstigen materiellen Rechts, das für die mit dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einhergehende Feststellung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich ist.

75 III. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist auch nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss an rechtserheblichen Mängeln der fachplanerischen Abwägung leidet.

76 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder – drittens – die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch – viertens – der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7/17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4/15, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 23 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, NordÖR 2021, 485, juris Rn. 118). Ein – wie hier – nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener kann dabei nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 48 m.w.N.).

77 1. Das Vorbringen der Kläger führt nicht auf einen Fehler in der von der Beklagten durchgeführten Variantenprüfung, die Teil der Abwägungsentscheidung ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die geltend gemachten Mängel der Variantenprüfung überhaupt geschützte private Belange der Kläger – die geltend machen, Alternativen wie der „Tripod“ schonten das Lokalklima in der Umgebung ihres Grundstücks, weil sie nicht die Fällung der angrenzenden Alleebäume voraussetzten – betreffen.

78 a) Entgegen der Rüge der Kläger hat die Beklagte in der Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Ausführungsvarianten das Ersuchen der Freien und Hansestadt Hamburg, den Straßenraum unter der Brücke aufzuweiten und stützenfrei auszugestalten, weder rechtsfehlerhaft gewichtet noch in disproportionaler Weise gegen andere Belange abgewogen.

79 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009, 9 VR 1/09, NVwZ-RR 2009, 753, juris Rn. 10; Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 132; Beschl. v. 4.9.2018, 9 B 24/17, juris Rn. 7). Die Frage, ob ein Bedürfnis für ein bei dieser Variantenprüfung von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegtes Planungsziel besteht und welches Gewicht diesem zukommt, unterliegt wegen des der Behörde zukommenden Abwägungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2018, 9 B 24/17, juris Rn. 8; Beschl. v. 5.12.2008, 9 B 29.08, juris Rn. 5). Die Behörde ist bei der Festlegung besonders gewichtiger Planziele nicht auf das fachgesetzlich umschriebene Hauptplanungsziel des Vorhabens – hier der Neubau einer Brücke als Betriebsanlage einer Eisenbahn im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG – beschränkt, sondern kann weitere wesentliche Planungsprämissen aufstellen, soweit diese in einem nachvollziehbaren Sachzusammenhang mit dem Hauptziel stehen (vgl. auch Schiller, UPR 2016, 457, 462: „Haupt- und Teilziele“; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 135 f.: Verfehlen bestimmter Teilplanungsziele als „Ausschlusskriterien“). Die Grenze des Abwägungsspielraums ist erst erreicht, wenn die Bedeutung der so festgelegten Prämissen erkennbar falsch bewertet wird. Dies ist im Hinblick auf das Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg, den Kreuzungsbereich aufzuweiten und stützenfrei zu gestalten, auf der Grundlage der Klagebegründung nicht ersichtlich:

80 aa) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg an das Aufweitungsverlangen nach den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes rechtlich gebunden war (in diese Richtung allgemein BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, 7 A 7/09, NVwZ 2010, 584, juris Rn. 40) und ob die Aufweitung im Sinne von § 3 EKrG für die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich ist. Letzteres dürfte allerdings unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich und der diesbezüglich geltenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. hierzu allgemein sowie zum Folgenden VGH München, Beschl. v. 4.12.2012, 8 ZB 11.1881, juris Rn. 13 f. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, 4 C 28/90, VRS 83, 473, juris Rn. 20) naheliegen: Zur „Sicherheit des Verkehrs“ ist eine Verbesserungsmaßnahme erforderlich, wenn an der Kreuzung eine Gefahrensituation gegeben ist, deren Beseitigung geboten ist. Dies dürfte angesichts der Verengung der Fahrbahn durch die Stützpfeiler und das bisherige Fehlen ausreichender Verkehrsflächen für Fahrradfahrer und Fußgänger sowie der von der Freien und Hansestadt Hamburg für diesen Bereich prognostizierten Verkehrsentwicklung (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 f., 5 f.) der Fall sein. Jedenfalls aber dürfte die Hindernisbeseitigung im Kreuzungsbereich und die Anlage von ausreichenden Fahrrad- und Gehwegen für die „Abwicklung des Verkehrs“ erforderlich sein. Dieses Merkmal zielt auf die Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und umfasst Maßnahmen, durch die Stauungen oder sonstige Behinderungen der flüssigen Verkehrsabwicklung beseitigt werden. Abgesehen von dem Vorstehenden kann ein Kreuzungsbeteiligter im Übrigen in Wahrnehmung der ihm für seinen Verkehrsweg obliegenden Verwaltungsverantwortung von dem anderen Beteiligten im Rahmen einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 1 EKrG auch Änderungsmaßnahmen verlangen, die im weitesten Sinne die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung verbessern, insoweit also hinsichtlich dieser Ziele noch nicht „erforderlich“, ihnen aber gleichwohl dienlich sind (OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.1992, Bf VII 1/91, juris Rn. 53, m.w.N.).

81 bb) Dies kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung der Beklagten jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg für den Kreuzungsbereich unter der Brücke ist bereits unabhängig von den eisenbahnkreuzungsrechtlichen Pflichten der Beigeladenen ein öffentlicher Belang, den die Beklagte in die Abwägung einstellen und mit den anderen betroffenen Belangen soweit wie möglich in Ausgleich bringen musste. Zu den abwägungsrelevanten öffentlichen Belangen gehört die Berücksichtigung hinreichend konkreter Planungen anderer Verwaltungsträger (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 110). So muss eine Planfeststellungsbehörde z.B. auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen; insbesondere muss sie berücksichtigen, ob durch das planfestgestellte Vorhaben die Realisierbarkeit konkret in Betracht gezogener städtebaulicher Planungsmöglichkeiten schlechterdings verhindert würde (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, 4 C 26/94, BVerwGE 100, 388, juris Rn. 28; Beschl. v. 24.9.1997, 4 VR 21/96, NVwZ-RR 1998, 297, juris Rn. 21; Beschl. v. 2.8.2006, 9 B 9/06, juris Rn. 6).

82 Die Beklagte musste in der Abwägung deshalb die ihr mit Schreiben vom 20. Februar 2017 unter Beifügung einer Planskizze ausdrücklich mitgeteilte Absicht der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigen, den Verkehrsbereich unter der Brücke neu zu gestalten. Dieses Ersuchen und die im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 106) angeführten Auskünfte des Senats an die Bürgerschaft zur dortigen Verkehrsplanung (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) ließen bereits hinreichend konkrete und damit berücksichtigungsfähige Planungsziele (Neugestaltung des Kreuzungsbereichs unter Anlegung von Rad- und Gehwegen sowie Bushaltebuchten mit bestimmten Maßen und Beseitigung der Fahrbahnverengung) erkennen. Wie bereits oben ausgeführt bestanden für die Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Planungsabsicht nicht bestand, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch keine endgültig beschlossene Planung der Freien und Hansestadt Hamburg vorlag.

83 Der Berücksichtigungsfähigkeit der Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg stand auch nicht entgegen, dass ihre Realisierung in dem noch durchzuführenden straßen- bzw. wegebaurechtlichen Verfahren, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, von vornherein ausgeschlossen erscheinen musste. Derartige Gründe sind weder substantiell vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der oben beschriebenen aktuellen Verkehrssituation im Kreuzungsbereich (vgl. hierzu insbesondere Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 ff.) nicht ersichtlich, dass für die beschriebene Neugestaltung von vornherein kein verkehrsbezogener Bedarf bestehen könnte.

84 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Belang der Aufweitung und Stützenfreiheit des Kreuzungsbereichs in der Abwägung rechtsfehlerhaft zu hoch gewichtet hat. Die Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange gehört zum wesentlichen Kern des planerischen Abwägungsspielraums der Beklagten. Sie ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägungsfehleinschätzung im Sinne einer Verkennung der Bedeutung einzelner Belange vorliegt, etwa infolge empirischer Fehler bei der Ermittlung oder bei grober Verkennung des einem Belangs rechtlich zukommenden Gewichts. Eine derartige Verkennung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Dem Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg an einer Aufweitung des Verkehrsraums und stützenfreier Bauweise kam im vorliegenden Fall trotz des Fehlens einer bereits endgültig beschlossenen Planung besonderes Gewicht zu, weil durch das Vorhaben gesetzte Zwangspunkte angesichts der zu erwartenden Lebensdauer des Bauwerks von ca. 100 Jahren die Planung des Verkehrsraums unter der Brücke über eine sehr lange Zeit beschränken würden. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 162, 169) führt zudem wie ausgeführt in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Er kommt zutreffend zu dem Schluss, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt, weil ein solcher Anprall je nach Auffahrgeschwindigkeit und sonstigen Unfallfolgen das Risiko von Störungen des Bahnbetriebs birgt. Selbst wenn die derzeitigen – oder neu zu konstruierende – Stützen dem Anprall eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich standhalten würden, so besteht dennoch das Risiko von Einschränkungen des Bahnbetriebs bis zur Klärung der Folgen eines Anpralls für die Betriebssicherheit des Bauwerks.

85 Die Beklagte hat den Belang der geplanten Neugestaltung der Kreuzung bei der Variantenprüfung auch fehlerfrei gegen andere betroffene Belange abgewogen. Sie hat ihn zunächst als einen von mehreren gegen den Erhalt der Bestandsbrücke sprechenden Aspekten berücksichtigt (PFB, S. 169 ff.). Sie hat sich außerdem mit dem von dem Kläger angeführten Umstand auseinandergesetzt, die wegen des Aufweitungsverlangens gewählte Vorzugsvariante steigere die Spannbreite der Brücke auf 108 m und ihre Höhe auf 25,9 m. Sie stellt die Ausmaße der Vorzugsvariante unter Rückgriff auf die Variantenuntersuchung der Beigeladenen (vgl. Variantenübersicht, Planunterlage 21.2) den Auswirkungen einer ohne die Aufweitung realisierbaren Brücke mit einer Spannbreite von 90 m gegenüber (hierzu und zum Folgenden PFB, S. 186 f.) und stellt hierzu fest, aus einer Spannbreitenreduzierung ergäbe sich eine Reduzierung der Brückenhöhe auf ca. 20 m (vgl. auch Planunterlage 21.2, S. 13 im Vergleich zu S. 3). Insgesamt folge daraus indes nur eine geringfügige Veränderung der Kubatur des Bauwerks, jedoch keine Verbesserung des Stadtbilds von solchem Gewicht, dass dies die verkehrlichen Defizite bei Fortbestand der beengten Knotensituation unter der Brücke rechtfertigen könnte. Dieser Gesichtspunkt sei – so die Begründung weiter – selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg das Aufweitungsverlangen nicht gestellt hätte. Im Übrigen sei die Bewertung des Straßenbaulastträgers, dass für den Fahrrad-, Fußgänger- und Busverkehr mit Zuwächsen gerechnet werden müsse, die aus einem veränderten Mobilitätsverhalten sowie aus der städtischen Siedlungstätigkeit in Altona und Bahrenfeld entstünden, von der Planfeststellungsbehörde nicht anzuzweifeln. Es sei deshalb nicht einsichtig, verkehrspolitische Entscheidungen zur Gestaltung des von der Brücke überquerten Straßenraums durch eine restriktive bauliche Ausführung der Brücke, die bewusst neue Zwangspunkte setze, zu präjudizieren. Diese Abwägung der mit der Aufweitung verfolgten Verkehrsziele einerseits und der Auswirkungen der zur Ermöglichung der Aufweitung gewählten Vorzugsvariante andererseits ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger haben insbesondere weder substantiiert dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen ihnen in disproportionaler Weise vorgenommen hat.

86 b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, die Beklagte habe insbesondere die sog. „Tripod-Variante“ bei der Variantenprüfung abwägungsfehlerhaft verworfen.

87 Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen wie ausgeführt alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Zu den zu untersuchenden Alternativen gehören neben den sich aufdrängenden und deshalb von Amts wegen zu ermittelnden auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden. Da maßgebend für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde ist, haben erst danach eingebrachte, sich nicht im vorgenannten Sinne aufdrängende Vorschläge keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 132 ff. m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse zur Erreichung der Planungsziele weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Dabei sind für die Beurteilung der Varianten die von dem Vorhabenträger festgelegten Planungsprämissen von maßgeblicher Bedeutung (vgl. Schiller, UPR 2016, 457, 462). Zwar sind gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu prüfen, hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2013, 9 A 16/12, BVerwGE 146, 254, juris Rn. 86). Die Planfeststellungsbehörde kann jedoch durch die abwägungsfehlerfreie Festlegung besonders gewichtiger Planungsziele die Alternativenauswahl bereits auf der Ebene der Grobanalyse steuern und bestimmte Varianten vorab aussondern, ohne in einen detaillierten Vergleich weiterer Kriterien eintreten zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 135 f.: „Grobanalyse anhand sogenannter absoluter Ausschlusskriterien“; Schiller, a.a.O.). Die Grenzen sind auch hier nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder – in diesem Fall würde der Verzicht auf die Alternative zur Abwägungsdisproportionalität führen (vgl. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG Vor § 72 Rn. 239) – wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 132; Beschl. v. 4.9.2018, 9 B 24/17, juris Rn. 7). Dagegen kann die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zwischen den sich anbietenden Planungsalternativen in der Regel nicht damit begründet werden, dass einzelne Vorteile dieser und einzelne Nachteile jener Variante herausgegriffen werden; denn es ist gerade Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich ein wertendes Gesamturteil über die Planungsalternativen zu bilden und dabei einen Belang einem anderen vorzuziehen (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 125).

88 aa) Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren, nachdem der „Tripod-Entwurf“ im Sommer 2022 öffentlich und unter Bezugnahme auf Medienberichte von mehreren Einwendern als Alternative vorgetragen worden war (vgl. z.B. S. 3817 ff. der behördlichen Verfahrensakte), unter Bezugnahme auf die bereits durchgeführten Variantenprüfungen aus ihrer Sicht wesentliche Planungsprämissen formuliert (Berücksichtigung des Planungsverlangens der Freien und Hansestadt Hamburg als Kreuzungspartner nach Aufweitung des Straßenraums und stützenfreier Überspannung; möglichst geringe Eingriffe in Rechte Dritter, den Eisenbahnbetrieb und den Straßenverkehr; Einhaltung eisenbahntechnischer Anforderungen). Aus diesen Planungszielen hat sie eine Bewertungsmatrix gebildet, anhand derer sie den Entwurf aus der weiteren Planung ausgeschieden hat: Dieser sehe keine stützenfreie Überspannung des Kreuzungsbereichs vor. Wegen des zweiteiligen Überbaus mache er Gleisaufweitungen notwendig und halte die Eingriffe in Rechte Dritter durch Flächeninanspruchnahmen und in den Eisenbahnbetrieb durch längere und häufigere Streckensperrungen nicht so gering wie möglich. Bei einem Verzicht auf Lärmschutz halte der Entwurf die geltenden Regeln nicht ein; würde der Lärmschutz dagegen berücksichtigt, so hätte die Brücke ein anderes Erscheinungsbild als im Entwurf (vgl. Planunterlage 1.4 sowie zur Argumentation im Einwendungsverfahren z.B. S. 4232 f. der behördlichen Verfahrensakte).

89 Die Beklagte hat in der Variantenprüfung zunächst ausführlich begründet, dass die Beigeladene den konstruktiven Ansatz der Überspannung des Kreuzungsbereichs mit einem einzigen viergleisigen, stützenfreien Oberbau in plausibler Weise bereits in der Vorplanung als vorzugswürdige Lösung betrachtet und detailliertere Planungen auf die Prämisse eines eingliedrigen viergleisigen Bauwerks ausgerichtet hat (PFB, S. 185 ff.). Daran anschließend hat sie den „Tripod-Entwurf“ aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden (PFB, S. 189 f.): Die äußere Gestalt des Entwurfs lasse sich nur durch ein immissionsschutzrechtlich nicht zu rechtfertigendes Fehlen von Lärmschutzwänden erzielen. Die filigrane Wirkung des Entwurfs entfiele, wenn zu der Trägerkonstruktion die erforderliche Lärmschutzwand hinzugedacht werde. Mit Blick auf die dann einzurechnende Gewichtserhöhung der Überbauten sei auch die Tragfähigkeit der Rundbogenstützen nicht erwiesen. Der Entwurf negiere zudem, dass die Überbauten regelwerkskonform nicht in den 1:1-Dimensionen des Bestandsbauwerks errichtet werden könnten. Insbesondere müssten die Überbauten breiter werden, was zu in dem Entwurf nicht berücksichtigten Grundstücksinanspruchnahmen führen würde (vgl. hierzu auch PFB, S. 149, 358). Die Gründe, aus denen eine Aufteilung des Bauwerks in jeweils zweigleisige Überbauten nicht in Betracht komme, würden auch für diesen Entwurf gelten. Zu den Nachteilen zweier bzw. getrennter Überbauten führt der Planfeststellungsbeschluss aus, diese führten zu einem größeren Flächenbedarf in der Breite mit zusätzlichen Inanspruchnahmen von Grundstücken, einer längeren Bauzeit mit längeren Sperrpausen aufgrund zweier Einschwenkungsvorgänge und einem zusätzlichen Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (PFB, S. 186). Auch bei der Realisierung des „Tripod-Entwurfs“ ergäben sich überschlägig betrachtet nachteilige Effekte hinsichtlich der Bauzeit und damit einhergehende bauzeitliche Beeinflussungen durch Sperrpausen für den Bahnbetrieb und die überführten Verkehrswege (PFB, S. 190). Wegen der Verfehlung aus ihrer Sicht wesentlicher Planungsprämissen hat die Beklagte darauf verzichtet, den Entwurf noch vertiefter in die Abwägungsentscheidung einzubeziehen oder einer eigenen ingenieurtechnischen Prüfung zu unterziehen (PFB, S. 190).

90 bb) Auf der Grundlage des fristgerechten Klagevorbringens leidet diese Verwerfung des „Tripod-Entwurfs“ im Wege einer Grobanalyse nicht an einem Abwägungsfehler.

91 (1) Insbesondere ist die Beklagte nicht fehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der „Tripod-Entwurf“ gewährleiste anders als die Vorzugsvariante nicht die Einhaltung der für die Grob-analyse maßgeblichen Planungsprämissen.

92 (a) Die Kläger legen nicht dar, dass der „Tripod-Entwurf“ der Planungsprämisse einer stützenfreien Aufweitung des Bereichs unter der Brücke in derselben Weise Rechnung trägt wie die Vorzugsvariante. Der Entwurf nimmt durch die Gründung der Stützpfeiler – auch nach der Überarbeitung ihrer Anordnung in den als Anlage K 8 vorgelegten Plänen – in nicht unerheblichem Maße Verkehrsraum unter der Brücke in Anspruch und beeinträchtigt dadurch die Belange der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßen- bzw. Wegebaulastträgerin, selbst wenn die Stützen nach dem Entwurf nicht unmittelbar im heutigen Kreuzungsbereich stehen sollen. Die Stützen würden dauerhaft Flächen in Anspruch nehmen, die über die gesamte Lebenszeit des Bauwerks Zwangspunkte für die Straßen- und Wegeplanung bilden würden. Diese Beschränkung der planerischen Entscheidungsfreiheit der Freien und Hansestadt Hamburg wird auch nicht durch die mit der Klagebegründung (dort S. 69) vorgetragene Ansicht ausgeräumt, eine „sinnvolle Trennung der Verkehre im Brückenbereich“ könne „auch mit Stützen gewährleistet werden“. Die Inanspruchnahme des Verkehrsraums unter der Brücke würde noch einschneidender, soweit der Entwurf – wie die Klagebegründung (S. 65) nahelegt – noch „zusätzliche, schmale Stützen“ einplant, die aus Sicht der Kläger „Fahrbahnen und den Bereich für Fuß- und Radverkehre voneinander sinnvoll“ abgrenzen würden. In diesem Fall verbliebe auch eine Anprallgefahr, die nach den nachvollziehbaren Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur ein Risiko für den Straßenverkehr (PFB, S. 169), sondern auch für Störungen des Bahnbetriebs jedenfalls bis zur Klärung der Folgen eines Anpralls für die sichere Nutzung des Bauwerks (vgl. PFB, S. 162) darstellt.

93 (b) Das klägerische Vorbringen zeigt überdies nicht substantiiert auf, dass der „Tripod-Entwurf“ die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in gleicher Weise erfüllt wie die Vorzugsvariante.

94 Zwar sind in den als Anlage K 8 vorgelegten Plänen nunmehr transparente Lärmschutzwände eingezeichnet (Plan-Nr. 506-508), während der ursprüngliche Entwurf noch keine Lärmschutzwände vorsah. Die Klagebegründung (S. 65) führt hierzu aus, die „möglicherweise erforderlichen“ Lärmschutzwände seien in den Plänen dargestellt. Dies beeinträchtige die Konzeptidee und ihre städtebaulichen Vorteile nicht. Gegebenenfalls könnten zudem andere Schallschutzmaßnahmen wie Niedrig-Schallschutzwände Anwendung finden. Damit trägt das klägerische Vorbringen jedoch den – auf der schalltechnischen Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen (Planunterlage 17.1 b) und dem Verschattungsgutachten (Planunterlage 22) beruhenden – Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Immissionsschutz im Hinblick auf zu erwartende Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) durch betriebsbedingten Lärm in der Umgebung nicht hinreichend Rechnung. Die vorgelegten Zeichnungen stellen insbesondere nicht die „erforderlichen“ Lärmschutzwände dar. Der Planfeststellungsbeschluss sieht zusätzlich zu Schienenstegdämpfern und Unterschottermatten die Errichtung von 5 m hohen Lärmschutzwänden auf dem Brückenbauwerk (sowie auf den angrenzenden Trassen) vor (PFB, S. 36), schließt dabei jedoch den Einsatz transparenter Lärmschutzwände jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik weitgehend aus. Er lässt lediglich den Ersatz einzelner hochabsorbierender Elemente durch transparente Elemente – etwa in Form eines schmalen Streifens innerhalb eines ansonsten in voller Bauhöhe aus hochabsorbierenden Elementen bestehenden Abschnitts der Lärmschutzwand – soweit zu, wie trotzdem die hochabsorbierende Wirkung der Wand nach den Nachweiskriterien der einschlägigen Richtlinie bezüglich Schalldämmung und Schallabsorption erhalten bleibt. Dieser Nachweis sei ausgeschlossen, wenn der Anteil transparenter Elemente, gemessen an der gesamten Bauhöhe des jeweiligen Abschnitts der Lärmschutzwand, im Verhältnis zu konventionellen, hochabsorbierenden Elementen mehr als 10 % betrage (zum Vorstehenden PFB, S. 36 f.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass transparente Lärmschutzwände wegen ihrer verminderten Absorptionswirkung nicht ausreichend zur Reduzierung der Lärmimmissionen beitragen und wegen der zu erwartenden Schallreflektionen grundsätzlich zu höheren Immissionspegeln an der angrenzenden Bebauung führen (PFB, S. 130, 276, 294, 298 ff.). Der Einsatz hochabsorbierender Elemente in transparenter Form wird der Vorhabenträgerin lediglich freigestellt, sofern und sobald diese zugelassen und zugleich regelwerkskonform gleichwertig zu konventionellen Bauarten sind. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus (PFB, S. 299 ff.), zugelassene hochabsorbierende transparente Lärmschutzwände stünden nicht zur Verfügung. Eine als MetaWindow bezeichnete Bauart transparenter hochabsorbierender Lärmschutzwände habe bisher lediglich eine Erprobungszulassung des Eisenbahn-Bundesamtes erhalten. Zudem könne die im Verschattungsgutachten beim Einbau von (einfach) absorbierenden transparenten Lärmschutzwänden als erreichbar erachtete Reduzierung der Anzahl von betroffenen Wohneinheiten mit Verschattungszunahme von mehr als 30 % (vgl. Planunterlage 22, S. 42 ff.) auf hochabsorbierende transparente Lärmschutzwände der Bauart MetaWindow nicht übertragen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das MetaWindow konstruktiv in erheblichem Maße aus nicht transparenten Metallteilen von einiger Tiefe (ca. 30 cm) bestehe, die mit der Transparenz der herkömmlichen einfach absorbierenden Lärmschutzwände, welche Grundlage der Berechnungen des Verschattungsgutachtens seien, nicht vergleichbar seien. Die verschattungsmindernde Wirkung mit transparenten Elementen im Sinne des Verschattungsgutachtens ließe sich mithin nur erzielen, wenn stattdessen Abstriche beim Schallschutz gemacht würden. Derartige Abstriche seien jedoch nicht gerechtfertigt. Außerdem sei davon auszugehen, dass auch die (durch die rückwärtige zerklüftete Bauweise mit Metallverstrebungen ohnehin geminderte) teilweise Durchsichtigkeit dieser Lärmschutzwände durch Verschmutzung, Graffiti und anderen Vandalismus innerhalb kürzester Zeit aufgehoben wäre. Der Einbau hochabsorbierender transparenter Lärmschutzwände sei nach alledem nur dann zugelassen, wenn er in jeder Hinsicht gegenüber dem Einbau hochabsorbierender nicht transparenter Lärmschutzwände unschädlich sei. Neben der formalen Zulassung und der Schallschutzwirkung gegenüber Emissionen aus dem Eisenbahnbetrieb setze dies unter anderem die Gleichwertigkeit in Bezug auf von außen wirkende Emissionen aus dem Straßenverkehr voraus.

95 Ohne Erfolg bleibt der dagegen mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 (S. 12 ff.) erhobene Einwand der Kläger, der Verweis der Beklagten auf die bloße Erprobungszulassung sei nicht haltbar. Gleiches gilt für die Rüge, die Beigeladene verwende diese Lärmschutzwände bereits an Streckenabschnitten der S4 und es sei widersprüchlich, dass dies im vorliegenden Fall nicht möglich sein solle. Zum einen erfolgte dieser Vortrag außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG, ohne dass die Kläger diese Verspätung im Sinne von § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG genügend entschuldigt haben. Unabhängig davon ist zum anderen von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 299 f.), die Lärmschutzwand der Bauart „MetaWindow“ habe bisher lediglich eine Erprobungszulassung des Eisenbahn-Bundesamtes erhalten, unzutreffend sein könnte. Auch der Hinweis auf den Einsatz an anderen von der Beigeladenen betriebenen Streckenabschnitten stellt die Erwägungen der Beklagten nicht substantiiert in Frage. Die von den Klägern zitierte Presseerklärung der Deutschen Bahn spricht ausdrücklich davon, die Wände würden „im Probebetrieb“ eingebaut. Außerdem legen die Kläger nicht dar, dass die dort zum Einsatz kommenden Lärmschutzwände beidseitig hochabsorbierend sind. Für die Abwägung der Beklagten ist indes wie ausgeführt maßgeblich, dass im Vorhabenbereich nur eine beidseitig hochabsorbierende Wirkung der Lärmschutzwände geeignet wäre, auch den straßenseitigen Verkehrslärm zu absorbieren.

96 Auch niedrigere Schallschutzwände, welche die Klagebegründung (S. 65) für den „Tripod“ als mögliche Lösung ansieht, bewertet die Beklagte in der Abwägung mit den gegenläufigen Schallschutzinteressen in nachvollziehbarer Weise als nicht ausreichend (PFB, S. 297 f.), ohne dass die Kläger dies innerhalb der Klagebegründungsfrist substantiiert angegriffen haben. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, technische Lösungen, die eine Einhaltung der Lärmvorsorgeansprüche mit Lärmschutzwänden reduzierter Bauhöhe oder unter Hinwegdenken der Lärmschutzwände alternativ ermöglichen würden, stünden nicht zur Verfügung, zumal selbst unter Einsatz der Schienenstegdämpfer und unter Berücksichtigung der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h Lärmbetroffene auf passiven Lärmschutz verwiesen werden müssten (PFB, S. 294 f.). Eine Absenkung der Lärmschutzwände würde zu einer weiteren Verschlechterung des Lärmschutzes, auch für die zahlreichen Anwohner ohne relevante Beeinträchtigung durch Verschattung, führen (zum Folgenden PFB, S. 298). Bereits mit 5 m hohen Lärmschutzwänden seien mehrere Schutzfälle nur durch zusätzlichen passiven Lärmschutz lösbar (u.a. an den Gebäuden […], vgl. PFB, S. 37). Eine Absenkung der Lärmschutzwände, verbunden mit einer weiteren Erhöhung der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nachrangig passiv zu lösenden Lärmschutzfälle, sei unangemessen. Bereits das Zurückbleiben der Bauhöhe von 5 m hinter den technisch möglichen 6 m sei ein Kompromiss zur Vermeidung von Verschattungen, die mit Lärmschutzwänden maximaler Bauhöhe einhergingen. Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss bereits im Kontext städtebaulicher Erwägungen fest, dass sich die durch den betriebsbedingten Lärm ausgelösten Schutzfälle durch niedrigere Lärmschutzwände in Verbindung mit weiteren Schutzmaßnahmen am Gleis, insbesondere Schienenstegabschirmungen, nicht angemessen lösen ließen. Die Verringerung der gelösten Schutzfälle durch Absenkung der Lärmschutzwände auf 4 m oder weniger wäre durch die sehr kostenintensive Maßnahme der Schienenstegabschirmungen zu kompensieren, was die Kosten pro gelöstem Schutzfall sprunghaft anwachsen ließe (PFB, S. 275). Diese Erwägung kann sich auf die Untersuchung der betriebsbedingten Schallimmissionen vom 18. Januar 2023 stützen. Danach wären die Gesamtkosten für eine vier Meter hohe Schallschutzwand mit zusätzlichen Schienenstegabschirmungen für den Bereich nördlich der Gleise gegenüber der planfestgestellten Variante ca. 650.000 Euro höher. Gleichzeitig würden aber – trotz der deutlich höheren Kosten – immer noch weniger Lärmschutzfälle gelöst als durch 5 m hohe Lärmschutzwände (Planunterlage 17.1 b, S. 33). Unter Berücksichtigung der Klagebegründung ist nicht ersichtlich, dass diese tatsächlichen Feststellungen der Beklagten unzutreffend sind, dass der auf ihnen beruhende Abwägungsvorgang fehlerhaft ist oder dass eine Disproportionalität des Ergebnisses dieser Abwägung zwischen den Interessen Lärmbetroffener auf der einen und Verschattungsbetroffener auf der anderen Seite besteht.

97 (c) Die Kläger stellen ferner nicht die nachvollziehbaren Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses zu den Nachteilen in Frage, die mit dem im „Tripod-Entwurf“ vorgesehenen Einbau zweier getrennter Überbauten verbunden wären.

98 Der Planfeststellungsbeschluss (S. 186 i.V.m. S. 189) führt hierzu aus, nachteilig bei den parallelen zweigleisigen Überbauten wirkten sich insbesondere der anlagenbedingt größere Flächenbedarf in der Breite mit zusätzlichen Inanspruchnahmen (sowohl bei einer Aufweitung in nördlicher als auch in südlicher Richtung), die längere Bauzeit mit längeren Sperrpausen (zwei Einschwenkungsvorgänge erforderlich) als auch der zusätzliche Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (für zwei Vormontagen anstelle einer) aus. Weiterhin würde auch die Ertüchtigung der Kasematten unter den Vorzeichen eines eingriffsintensiveren Anlagenbestands mit verbreiterter Bahntrasse stehen.

99 Hierzu tragen die Kläger lediglich vor, der Gleisverlauf werde bei dem „Tripod-Entwurf“ gegenüber dem geplanten Zustand im Kreuzungsbereich nach Süden verzogen. Dies führe zu weniger Gebäudeabbrüchen, insbesondere werde der Abbruch der Gebäude auf der Nordwest-Ecke überflüssig, und die Gleisführung bleibe trotzdem im Bereich der bisherigen Bahndämme möglich. Damit blendet die Klagebegründung – wie bereits der „Tripod-Entwurf“ selbst – die Folgen aus, die der – nach den vorgelegten Zeichnungen knapp 3 m betragende – südliche Verzug der Gleise für die Bebauung auf dieser Seite hätte. Er berücksichtigt auch nicht die Auswirkungen der bisher noch nicht mitgeplanten notwendigen Rettungswege auf die Breite des Bauwerks. Aus demselben Grund ist die Behauptung unsubstantiiert, die Gleisführung bliebe trotzdem im Bereich der bisherigen Bahndämme möglich.

100 (d) Die Kläger zeigen auch im Übrigen nicht die von der Beklagten nachvollziehbar verneinte regelkonforme Umsetzbarkeit des „Tripod-Entwurfs“ auf. Die vorgelegten Pläne (insbesondere der Querschnitt in Anlage K 8, Plan-Nr. 509) lassen nicht erkennen, dass der Entwurf die für eine betriebssichere Eisenbahninfrastruktur gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG in Verbindung mit den einschlägigen technischen Regelwerken gebotenen Rettungswege seitlich der Gleise vorsieht, die auch im derzeitigen Bestandsbauwerk fehlen (vgl. hierzu Gutachten […], Planunterlage 18.3, S. 23) und im Zuge eines Neubaus auf dem Brückenbauwerk sowie den angrenzenden Bahndämmen eingerichtet werden müssen (PFB, S. 328, 360 f.; vgl. auch Erläuterungsbericht, Planunterlage 1, S. 97).

101 (2) Führte nach alledem schon die – von den Klägern mit der Klagebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellte – Grobanalyse zu dem Ergebnis, dass sich der „Tripod-Entwurf“ im Hinblick auf wesentliche Planungsprämissen nicht als bessere Alternative aufdrängte, so war die Beklagte nicht gehalten, die vorgelegten Entwurfszeichnungen in einer selbstständigen Planung weiter zu konkretisieren, um den „Tripod-Entwurf“ über die Grobanalyse hinaus noch genauer beurteilen zu können. Insbesondere musste sie auch nicht mit größerer Detailschärfe untersuchen, ob er unter einzelnen weiteren Aspekten Vorteile gegenüber der Vorzugslösung besitzt (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 135 f., 146), aufgrund derer die Kläger den „Tripod-Entwurf“ als „schonendere“ und damit vorzugswürdige Alternative ansehen. Dies betrifft insbesondere die von den Klägern behauptete Möglichkeit, bei dem Tripod-Entwurf von Baumfällungen auf der […] und von – den Boden stärker in Anspruch nehmenden – Tiefgründungen für die Widerlager abzusehen und die Kasematten zumindest teilweise zu erhalten, die nach Ansicht der Kläger bessere Verträglichkeit des „Tripod-Entwurfs" mit dem Stadtbild sowie die behaupteten und nicht weiter substantiierten Kostenvorteile. Wie ausgeführt war die Beklagte bei der Variantenprüfung nicht verpflichtet, alle von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Mit der oben dargestellten Befugnis, eine Variante aufgrund einer Grobanalyse schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, wäre es nicht vereinbar, wenn stets alle betroffenen Belange mit der gleichen Planungstiefe detailliert ermittelt und mit den Betroffenheiten durch die Vorzugsvariante verglichen werden müssten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2019, 7 KS 24/17, juris Rn. 520).

102 2. Ein Abwägungsfehler besteht auf der Grundlage der Klagebegründung auch nicht insoweit, als die Kläger geltend machen, ihr Grundstück werde durch das Vorhaben in Anspruch genommen und dies sei im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt worden.

103 a) Anders als von den Klägern zunächst vorgetragen gestattet der Planfeststellungsbeschluss keine Ausführung des Vorhabens unter Inanspruchnahme des Luftraums über ihrem Grundstück durch den Transport des Brückenüberbaus von der „Brammerfläche“ zum Einsatzort. Dies ergibt sich aus den planfestgestellten und damit den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses bestimmenden Planunterlagen 1 (Erläuterungsbericht), 3.1 (Gesamtlageplan), 4 (Bauwerksverzeichnis) und 5.1 (Grunderwerbsplan) zu den Konfliktpunkten im Bereich der Tankstelle (vorderer Teil des Tankstellendachs und Anzeigesäule der Tankstelle). Danach überschreitet der für den Transport freizuhaltende Bereich nicht die Grenze zu dem im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück […], sondern beschränkt sich auf die angrenzenden Flurstücke […] und […], die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Der zu demontierende Teil des Tankstellendachs und die Anzeigensäule befinden sich über bzw. auf dem im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Flurstück […]. Dessen Nutzung durch die Tankstelle ist in einem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der […] geschlossenen Vertrag geregelt.

104 b) Auch im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss keine Ausführung des Vorhabens unter Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu. Eine solche Inanspruchnahme sehen weder der Grunderwerbsplan (Planunterlage 5.1) noch die Baustelleneinrichtungspläne (vgl. Planunterlage 11.1) vor. Die ursprünglich geplante Inanspruchnahme einer ca. 6 m2 großen Teilfläche des Flurstücks […] wurde in diesen Plänen (durch blaue „x“-Markierungen) wieder gestrichen. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses weist ausdrücklich darauf hin, dass im Zuge der ersten Planänderung die zunächst geplante bauzeitliche Inanspruchnahme des Flurstücks […] unterbleibe (PFB, S. 370).

105 Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 vortragen, tatsächlich werde ihr Grundstück immer wieder für die laufenden Bauarbeiten, insbesondere durch das Abstellen von Baufahrzeugen, genutzt, so führt dies ebenfalls nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses. Sollte die Beigeladene das klägerische Grundstück in der Bauausführung tatsächlich in Anspruch nehmen, so würde sie sich außerhalb der öffentlich-rechtlichen Erlaubniswirkung des Planfeststellungsbeschlusses bewegen. Dieser gestattet eine Ausführung des Vorhabens unter Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger wie ausgeführt nicht und lässt entsprechende privatrechtliche Unterlassungsansprüche der Kläger unberührt.

106 Auch unter dem Gesichtspunkt des Konfliktbewältigungsgebots führen die von den Klägern vorgetragenen und für die Zukunft – unter anderem im Hinblick auf die Einschwenkung des Brückenüberbaus – befürchteten Nutzungen ihres Grundstücks nicht auf einen Abwägungsfehler. Ein Planfeststellungsbeschluss muss zwar grundsätzlich alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte lösen (hierzu und zum Folgenden z.B. BVerwG, Urt. v. 16.3.2021, 4 A 10/19, juris Rn. 68 m.w.N.). Fragen der Bauausführung – wie die von den Klägern geforderten Maßnahmen zur Wahrung der Grundstückgrenzen beim Bau, etwa durch Markierungen oder Zäune – dürfen in der Regel aber aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst verletzt, wenn absehbar ist, dass die Möglichkeit entsprechender Problemlösungen bei seiner Verwirklichung ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, BVerwGE 123, 37, juris Rn. 31). Danach ist im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot anzunehmen. Die Kläger haben mit den von ihnen vorgetragenen Beobachtungen der Nutzungen ihres Grundstücks nicht substantiiert dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass die Bauausführung entgegen den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses auch objektiv nur unter Inanspruchnahme ihres Grundstücks realisierbar ist und der dadurch ausgelöste Konflikt deshalb bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte berücksichtigt und abgewogen werden müssen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht ohne weiteres aus den „besonderen Grundstückszuschnitten“. Unsubstantiiert bleibt auch die Behauptung der Kläger, es sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unrealistisch, dass ihr Grundstück nicht für Überschwenkmaßnahmen genutzt werden werde.

107 3. Die Beklagte musste in der Abwägung auch nicht berücksichtigen, dass – nach Ansicht der Kläger – ein „Verpächterpfandrecht“ an dem Tankstellendach und der Anzeigensäule durch deren im Planfeststellungsbeschluss vorausgesetzte temporäre Demontage beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht anzunehmen.

108 Gemäß § 578 Abs. 1, 2 i.V.m. § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vermieter (hier eines Grundstücks und von Räumen, die keine Wohnräume sind) für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Gemäß § 562a BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

109 a) Hinsichtlich der Anzeigensäule fehlt es bereits an einem Einbringen der Sache auf ein von den Klägern verpachtetes Grundstück, da sie vollständig auf dem Grundstück der Freien und Hansestadt Hamburg steht (siehe oben).

110 b) Ob und in welchem Umfang ein Pfandrecht der Kläger an dem teilweise über das Grundstück der Freien und Hansestadt Hamburg ragenden Tankstellendach entstanden ist, kann offenbleiben. Denn durch das planfestgestellte Vorhaben wird ein solches Recht nicht beeinträchtigt.

111 Dies gilt zum einen deshalb, weil ein – von den Klägern als Beeinträchtigung geltend gemachtes – Erlöschen des Pfandrechts gemäß § 562a Satz 1 BGB voraussetzt, dass das Dach vom Grundstück der Kläger entfernt würde. Dass dies notwendig wäre, legen die Kläger nicht substantiiert dar und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 371) für erforderlich erklärte bauzeitliche Demontage schließt nicht die Verbringung des Dachs (oder eines Teils davon) an einen anderen Ort ein.

112 Zum anderen würde auch dann kein schutzwürdiger abwägungsrelevanter Belang der Kläger berührt, wenn die Pächterin tatsächlich die Entfernung des Dachs von dem Grundstück beabsichtigen sollte. Denn die Kläger könnten dem gemäß § 562a Satz 1 BGB widersprechen. Das Pfandrecht würde in diesem Fall gemäß § 562a Satz 2 Alt. 2 BGB nur erlöschen, wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Von einer solchen ausreichenden Sicherung ihrer Mietforderungen gegen die […] durch das verbleibende Tankstelleninventar gehen die Kläger ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Juli 2025 (S. 5) aber selbst aus. In diesem Fall ist indes nicht erkennbar, welches abzuwägende schutzwürdige Interesse die Kläger noch an der Erhaltung des Pfandrechts haben könnten. Die bloße Erhaltung der Rechtsposition ohne ein dahinter stehendes Sicherungsinteresse wäre ein völlig geringfügiger privater Belang, der als solcher nicht in die planerische Abwägung einzustellen wäre (vgl. zur Nichtberücksichtigung geringfügiger Belange z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 60 f. m.w.N.).

113 c) Unabhängig von dem Vorstehenden hat der Planfeststellungsbeschluss auch keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung auf die zivilrechtliche Zuordnung eines Rechts zum Eigentümer oder Inhaber (Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 75 Rn. 89; vgl. zur Reichweite der rechtsgestaltenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch Wickel, in: Fehling/Kastner, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 75 VwVfG Rn. 25 ff.; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 75 Rn. 26), hier also eines etwaigen Pfandrechts der Kläger. Muss für das Vorhaben fremdes Eigentum in Anspruch genommen werden, so ist für die Realisierung deshalb noch eine Einigung oder ein Enteignungsverfahren erforderlich. Eine privatrechtsgestaltende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung im Hinblick auf das Tankstellendach. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG ist für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung die Enteignung zulässig. Nach § 22 Abs. 2 AEG ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend. Im vorliegenden Fall steht jedoch keine Enteignung der Kläger im Sinne des § 22 AEG im Raum. Eine solche liegt nur vor, wenn dem bisherigen Eigentümer seine Rechtsposition teilweise oder vollständig entzogen wird, damit der Vorhabenträger vorübergehend oder dauerhaft Zugriff auf für das Vorhaben benötigte Grundstücke erhält; sie dient der Güterbeschaffung und zielt auf eine zumindest teilweise Rechtsübertragung auf den Vorhabenträger zur Verwirklichung des Vorhabens (vgl. Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22 Rn. 1, 4, 32 ff.; Fischer, in: Ziekow, FachplanungsR-HdB, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 323 f., beck-online). Daran fehlt es hier, da keine Übertragung des – unterstellten – Pfandrechts der Kläger an dem Tankstellendach auf die Beigeladene erforderlich ist, um das Vorhaben zu verwirklichen.

114 4. Auf der Grundlage des Vortrags der Kläger ist auch kein Abwägungsfehler hinsichtlich der vorhabenbedingten Verschattung ihres Grundstücks ersichtlich.

115 a) Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 44 f., Ziff. A.4.6) verpflichtet die Beigeladene auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, eine angemessene Entschädigung in Geld für die Verschattung bestimmter, im Einzelnen benannter Wohneinheiten zu leisten, die durch die planfestgestellten Lärmschutzwände entstehen wird. Für das klägerische Grundstück wird keine Entschädigung festgesetzt. Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, deren Erreichen Entschädigungsansprüche auslöst, setzt der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verschattungsgutachtens vom 9. Februar 2023 (Planunterlage 22) auf eine vorhabenbedingte Abnahme der Besonnung um mehr als 30 % fest (PFB, S. 292 ff.). Zum Grundstück der Kläger führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 371) aus, eine Ortsbesichtigung anlässlich der gutachterlichen Bewertung der Verschattung habe ergeben, dass die in der auf Verschattungen zu prüfenden Lage befindlichen Gebäude – Tankstelle und Ladenlokal – gemäß DIN 5034-1 und DIN EN 17037 nicht als Aufenthaltsraum anzusehen seien. Dieses gutachterliche Ergebnis sei nicht zu beanstanden, zumal zur Überzeugung der Beklagten bei dem Tankstellengebäude die Verschattung im Wesentlichen durch die Überdachung des Tanksäulenbereichs selbst verursacht werde.

116 b) Die Kläger tragen dagegen im Wesentlichen vor, bezüglich der Bestandsnutzung erscheine die Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nachvollziehbar, da sich in einem Car-Wash-Haus und dem Haupthaus einer Tankstelle Personen nur kurz aufhielten und damit weniger Gewicht auf die Besonnungsdauer gelegt werden dürfe. Allerdings hätte das Tankstellengebäude nicht bereits aufgrund fehlender Sichtbeziehung auf die Lärmschutzwand aus den weiteren Prüfungsschritten ausgeschlossen werden dürfen. Die Bewertung der Beklagten sei jedoch vor allem mit Blick auf eine zu erwartende Nutzungsänderung auf dem gesamten Grundstück abwägungsfehlerhaft. Dieses sei bauplanungsrechtlich auf einem vergleichsweise kleinen Teil im Nordosten als Gewerbegebiet ausgewiesen, im Übrigen aber als Wohngebiet mit vier Vollgeschossen. Sollte dort in Zukunft ein Wohngebäude errichtet werden, so würde dieses durch die Lärmschutzwände erheblich verschattet. Die Nutzung des Grundstücks für Wohnbebauung werde ihnen, den Klägern, faktisch unmöglich gemacht. Dies und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks habe die Beklagte nicht hinreichend ermittelt und in ihre Abwägung aufgenommen. Auch wenn insoweit keine DIN in Deutschland existiere, die Grundlage für eine Berechnung sein könne, hätte die Beklagte die Verschattung individuell für das klägerische Grundstück ermitteln und in die Abwägung einstellen müssen. Der mit der Verschattung einhergehende Wertverlust hätte entschädigt werden müssen.

117 Diese Einwände führen nicht auf einen Abwägungsfehler:

118 aa) Zunächst geht der Einwand, das Tankstellengebäude hätte nicht bereits aufgrund fehlender Sichtbeziehung auf die Lärmschutzwand aus den weiteren Prüfungsschritten ausgeschlossen werden dürfen, an dem Grund für das Absehen von einer detaillierten Beurteilung der Verschattung des klägerischen Grundstücks vorbei: Der Planfeststellungsbeschluss weist ausdrücklich darauf hin, dass von einer weiteren Prüfung abgesehen worden sei, weil die Tankstellengebäude bei einer Ortsbesichtigung nicht als schutzwürdige Aufenthaltsräume eingestuft worden seien, zumal die Verschattung im Wesentlichen durch die Überdachung des Tanksäulenbereichs selbst verursacht werde.

119 bb) Ein Abwägungsfehler besteht auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern behauptete erhebliche Erschwerung der zukünftigen baulichen Nutzung ihres Grundstücks.

120 Dabei kann offenbleiben, inwieweit eine Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück bauplanungsrechtlich überhaupt möglich ist. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.1.1990, BGBl. I S. 132) können Wohnungen jedenfalls in dem durch den Bebauungsplan Altona-Nord 16 / Altona-Altstadt 45 vom 22. Juni 1994 (HmbGVBl. 1994, 184) als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teilstück im Nordosten nur ausnahmsweise zugelassen werden für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Im Übrigen kann dahinstehen, inwieweit auf der restlichen Fläche des Flurstücks im Hinblick auf die Festsetzungen des geänderten Durchführungsplans D 106/52 (D 106a, festgestellt durch Gesetz vom 29.3.1960, GVBl. 1960, 297), der den südlichen Bereich als „Flächen öffentlicher Nutzung, Bahnanlagen“ (im Plan violett) und den nördlichen Bereich als „Flächen öffentlicher Nutzung, Flächen für besondere Zwecke (Verkehrszwecke)“ (im Plan beige mit rot gestrichelter Umrandung) ausweist, eine Wohnbebauung zulässig ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang diese Festsetzungen deshalb funktionslos geworden sein könnten (vgl. zu den Voraussetzungen des Außerkrafttretens eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit BVerwG, Urt. v. 3.12.1998, 4 CN 3/97, BVerwGE 108, 71, juris Rn. 16; Beschl. v. 22.7.2013, 7 BN 1.13, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urt. v. 26.4.2016, 8 S 205/14, juris Rn. 28 m.w.N.), weil jedenfalls der Ausweisung der „Flächen öffentlicher Nutzung, Flächen für besondere Zwecke (Verkehrszwecke)“ im nördlichen Bereich noch die Planung einer „Stadtautobahn“ in Hochlage zugrunde lag, die mittlerweile ausdrücklich aufgegeben wurde (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Altona-Nord 17 v. 10.2.2006, Ziff. 5.4, abrufbar über das Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg) und deren Verwirklichung angesichts der derzeitigen Bebauungssituation auf der als Verkehrsfläche ausgewiesenen Fläche und in den Nachbargebieten auch tatsächlich auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein dürfte. Denn selbst wenn man zugunsten der Kläger eine Funktionslosigkeit dieser Festsetzungen unterstellt und annimmt, dass in dem betroffenen Bereich des Flurstücks nach dem älteren Baustufenplan Altona-Altstadt vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. 1955, 61) oder wegen fehlender geltender Überplanung dieses Gebiets gemäß § 34 Abs. 1 BauGB eine Wohnbebauung mit vier Vollgeschossen in geschlossener Bauweise möglich ist, waren eine Ermittlung und Bewertung der zusätzlichen Verschattung des klägerischen Grundstücks in der planerischen Abwägung weder unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Verschattung für zukünftige Nutzungen des Grundstücks (hierzu unten (1)) noch hinsichtlich etwaiger Wertminderungen des Grundstücks (hierzu unten (2)) noch gemäß § 38 BauGB (hierzu unten (3)) geboten.

121 (1) Die Zumutbarkeit vorhabenbedingter Verschattung hängt nach der von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab. Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, existieren nicht (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, juris Rn. 58; zum Folgenden VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, 4 C 198/20.N, juris Rn. 46 m.w.N.). Die hierzu bestehenden DIN-Normen (DIN 5034-1 oder DIN EN 17037 zum „Tageslicht in Innenräumen“) sind als private Regelwerke nicht verbindlich. Die DIN 5034 dient im Übrigen nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards für die Besonnung zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 4/04, juris Rn. 58). Dasselbe gilt für die Empfehlungen zur Besonnungsdauer nach der DIN EN 17037. Die Einhaltung dieser Empfehlungen begründet deshalb nicht ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung; umgekehrt folgt aber auch nicht allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (VGH München, Urt. v. 18.7.2014, 1 N 13.2501, juris Rn. 35). Deshalb ist die Zumutbarkeit der Verschattung im Fach- wie im Bauplanungsrecht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, a.a.O.). Von diesem Maßstab ausgehend hat das Bundeverwaltungsgericht eine Abnahme der Besonnung in einem ländlich geprägten Wohngebiet um bis zu ein Drittel für nicht mehr zumutbar gehalten; eine Verschattung in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders kostbar empfunden wird, um etwa 17 % hat es dagegen noch als zumutbar angesehen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.; dem folgend z.B. VGH Kassel, Urt. v. 17.11.2011, 2 C 2165/09.T, juris Rn. 276). Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum bauplanungsrechtsrechtlichen Rücksichtnahmegebot innerhalb einer verdichteten städtischen Wohnbebauung auch eine erheblich weitergehende Verschattungswirkung noch als zumutbar angesehen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 6.3.2024, 4 C 198/20.N, juris Rn. 48 m.w.N.).

122 Die Beklagte durfte bei der nach diesem Maßstab zu bestimmenden Zumutbarkeit der vorhabenbedingten Verschattung auf die Bestandsbebauung des klägerischen Grundstücks mit einem Tankstellengebäude abstellen. Die Wirkung auf eine etwaige zukünftige Wohn- oder Wohn- und Gewerbebebauung auf den (unterstellt) bebaubaren Grundstücksteilen der Kläger musste sie in der Abwägung hingegen nicht berücksichtigen. Die Behörde muss nur solche Umstände aufklären und in der Abwägung berücksichtigen, die für sie als entscheidungserheblich erkennbar sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Abwägungserheblichkeit entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungserheblich erkennbar sind, im Zuge der Bürgerbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planungsverfahren einbringt (BVerwG, Beschl. v. 18.1.2011, 7 B 19/10, juris Rn. 23; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 62). Künftige Entwicklungen muss die Planfeststellungsbehörde nur dann in ihre Abwägung einbeziehen, wenn sie sich hinreichend sicher abschätzen lassen (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 60). Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 14/10, juris Rn. 39) und sich dies im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt. Vage und unverbindliche Absichtserklärungen können aber als nicht schutzwürdig unberücksichtigt bleiben (VGH München, Urt. v. 24.5.2011, 22 A 10.40049, juris Rn. 31; Urt. v. 11.5.2011, 22 A 09.40057, juris Rn. 28; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 75). Entwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.9.2024, 11 A 21/23, juris Rn. 33 ff.).

123 Im vorliegenden Fall gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung keine für die Beklagte erkennbare konkrete, rechtlich verfestigte und von der aktuellen Nutzung abweichende Planung für das klägerische Grundstück, die bei der Abwägung hätte berücksichtigt werden können: Das Grundstück wurde zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses gewerblich für den Betrieb einer Tankstelle genutzt. Diese Nutzung und die entsprechende Bebauung hat die Beklagte ihrer Bewertung der Verschattung des klägerischen Grundstücks zugrunde gelegt. Der Pachtvertrag über diese Nutzung lief zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch mindestens bis […] mit einer Verlängerungsoption bis […]. Eine in absehbarer Zeit geplante Bebauung des Grundstücks zu Wohn- oder Wohn- und Gewerbezwecken musste sich der Beklagten deshalb nicht aufdrängen. Die Kläger haben der Beklagten entsprechende Pläne im Planungsverfahren auch nicht zur Kenntnis gebracht. In ihren Einwendungsschreiben vom 28. Dezember 2020 und 24. August 2022 rügten sie zwar die vorhabenbedingte Verschattung ihres Grundstücks und verlangten eine Ermittlung und gegebenenfalls Entschädigung der daraus folgenden Wertminderung. Konkrete Pläne zur Nutzung und baulichen Gestaltung des Grundstücks nach dem (zeitlich nicht feststehenden) Ende des Tankstellenbetriebs trugen sie jedoch nicht vor. Ein pauschaler Hinweis auf eine „Nachnutzung“ in Vorgesprächen mit der Beigeladenen (so der Vortrag in dem – im Übrigen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG vorgelegten – Schriftsatz der Kläger vom 2.7.2025, S. 25) genügt hierfür nicht. Die Kläger haben derartige Pläne – ohne dass es, wie ausgeführt, rechtlich auf diesen Zeitpunkt ankommt – auch im Klageverfahren nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich bekundet, sich seit 2020 zusammen mit Architekten mit der Bebaubarkeit des Grundstücks auseinandergesetzt zu haben, um eine Nutzung nach Ablauf des Pachtvertrags im Jahr […] oder […] zu realisieren.

124 Eine ausdrückliche Abwägung des allgemeineren Belangs der Kläger, ihr Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geboten. Eine durch die vorhabenbedingte Verschattung eintretende erhebliche Erschwerung, das Grundstück in der Zukunft überhaupt noch zu Wohn- und/oder gewerblichen Zwecken nutzen zu können, wurde der Beklagten im Planverfahren von den Klägern nicht substantiiert zur Kenntnis gebracht noch musste sie sich ihr aufdrängen. Die Kläger haben sie im Übrigen auch im Klageverfahren nicht substantiiert vorgetragen. Denkbar ist zwar eine Verringerung der möglichen Bebauungsvarianten wegen der bauordnungsrechtlich gebotenen ausreichenden Belichtung (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 HBauO). Diese Verringerung bisher lediglich abstrakt möglicher Nutzungsvarianten ist jedoch kein sich der Planfeststellungsbehörde allein aufgrund der für das Grundstück geltenden bauplanungsrechtlichen Ausweisung aufdrängender schutzwürdiger Belang. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, für alle im Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke losgelöst von deren Bestandsbebauung hypothetisch alle weiteren bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauungsvarianten auf ihre vorhabenbedingte Beeinträchtigung hin prüfen, ohne dass der Grundstückseigentümer ihr konkrete Planungsabsichten mitteilt.

125 (2) Die Beklagte musste die zusätzliche Verschattung des Grundstücks in der Abwägung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wertminderung des klägerischen Grundstücks weiter ermitteln und berücksichtigen.

126 Grundsätzlich können planbedingte Wertverluste im Rahmen der Abwägungsentscheidung als private Belange zu berücksichtigen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 404). Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor jeder Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines Planvorhabens ausgelöst wird (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 402; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1/16, juris Rn. 142, jeweils m.w.N.). Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität (und damit die Schwelle zur Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) ist erreicht, wenn die Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird und dadurch der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angetastet wird. Anhaltspunkte für eine derartige unzumutbare Wertminderung haben die Kläger weder mit der Klagebegründung noch im Rahmen ihres sonstigen Vortrags substantiiert aufgezeigt, insbesondere haben sie nicht – auch nur schätzungsweise – dargestellt, in welcher Höhe ihrer Ansicht nach ein Wertverlust eintreten würde und in welchem Verhältnis dieser zum Grundstückswert stünde.

127 Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange allerdings auch vorhabenbedingte Wertminderungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle als privaten Belang zu berücksichtigen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, solche Wertminderungen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen hinter gegenläufige öffentliche Interessen zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 14.15, juris Rn. 25; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 404). Ob im Rahmen der Abwägung eine sachverständige Ermittlung etwaiger vorhabenbedingter Wertminderungen erforderlich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1/16, juris Rn. 142).

128 Hier bestand für derartige Ermittlungen kein Anlass. Es war zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ersichtlich, dass die vorhabenbedingte Verschattung die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks mit seiner Bestandsbebauung und Nutzung für den Tankstellenbetrieb beeinträchtigen würde. Auch im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Nutzbarkeit musste sich ihr eine relevante Wertminderung nicht ohne Weiteres aufdrängen. Der Wert des klägerischen Grundstücks wird erkennbar von seiner exponierten Lage an einer Eisenbahn-Fernverkehrs- und S-Bahn-Strecke, einer Eisenbahn-Überführung und dem Kreuzungsbereich der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (Bundestraße 4), seinem besonderen Schnitt und der auf ihm geltenden uneinheitlichen bauplanungsrechtlichen Ausweisungen sowie seiner bisherigen Nutzung für einen Tankstellenbetrieb geprägt. Im Hinblick auf den wertbildenden Faktor der Lärmimmissionsbelastung durch den Eisenbahnbetrieb wird die Situation des Grundstücks durch das Vorhaben sogar deutlich verbessert (vgl. hierzu die Rasterlärmkarten in der Untersuchung der betriebsbedingten Schallimmissionen, Planunterlage 17.1 b, Anlagen 6.1 bis 6.10: Werte im Bestand auf dem größten Teil des Grundstücks tags und nachts zwischen 64 und 69 dB(A), im Planfall zwischen 49 und 54 dB(A)). Auch die Kläger haben gegenüber der Beklagten im Planungsverfahren nicht substantiiert zu aus ihrer Sicht wertbildenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks oder konkreten Plänen für eine künftige Anschlussnutzung vorgetragen. Nach alledem bestanden aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass allein die vorhabenbedingte Verschattung Wertverluste des Grundstücks zur Folge haben könnte, die in der planerischen Abwägung hätten ermittelt und bewältigt werden müssen.

129 (3) Zuletzt ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch keine Pflicht zur Berücksichtigung und Abwägung ihres Interesses an von Verschattung möglichst unbeeinträchtigter Bebaubarkeit des Grundstücks aus § 38 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind auf Planfeststellungsverfahren die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Kläger haben sich die von dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift umfassten städtebaulichen Entwicklungsabsichten im vorliegenden Fall in den bestehenden Bebauungsplänen für ihr Grundstück manifestiert. Die danach zulässige Wohnbebauung werde unmöglich. Diesen städtebaulichen Belang habe die Beklagte nicht berücksichtigt.

130 Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen haben die Kläger die behauptete Unmöglichkeit der Wohnbebauung durch die vorhabenbedingte Verschattung wie ausgeführt nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon könnten sie zum anderen einen Verstoß gegen § 38 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB nicht rügen. § 38 BauBG regelt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens den Vorrang des Fachplanungsrechts vor dem allgemeineren Bauplanungsrecht. Gemäß § 38 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB werden dabei die zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben zu Belangen abschwächt, die der fachplanungsrechtlichen Abwägung zugänglich sind (vgl. Kraft, in: BeckOK BauGB, 66. Ed. 1.5.2025, BauGB § 38 Rn. 25). Die danach gebotene Berücksichtigung der städtebaulichen Belange ist jedoch nur dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde zu dienen bestimmt, die zu dem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehört. Die Gemeinde besitzt deshalb unter anderem dann eine Klagebefugnis, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte und verfestigte Planung nachhaltig stört (Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 38 Rn. 36 m.w.N.; vgl. ferner Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 38 Rn. 33; ausführlich Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 157. EL November 2024, BauGB § 38 Rn. 110 ff.). Ein subjektives öffentliches Recht Privater auf Berücksichtigung der uneingeschränkten Bebaubarkeit ihres Grundstücks in der Abwägung begründet § 38 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB dagegen nicht; sie scheiden als Träger der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der aus ihr folgenden Planungshoheit von vornherein aus (vgl. zum subjektiven Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 28 Rn. 34). Für sie bestehen deshalb nur die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten in Bezug auf Fachplanungsvorhaben (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 38 Rn. 34), welche voraussetzen, dass sie geltend machen können, durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt bzw. eigenen abwägungserheblichen Belangen berührt zu sein.

131 5. Auf der Grundlage des Vortrags der Kläger ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die vorhabenbedingte Feinstaubbelastung und die Auswirkungen des Vorhabens auf das Mikroklima im Bereich ihres Grundstücks abwägungsfehlerhaft bewertet hat. Deshalb kann offenbleiben, ob insoweit tatsächlich ein in der Abwägung zu berücksichtigender eigener Belang der Kläger betroffen ist.

132 a) Der landschaftspflegerische Begleitplan (zum Folgenden Planunterlage 15.0, S. 8, 18) führt hierzu aus, das Vorhaben sei aufgrund der Erneuerung in gleichen Dimensionen, seines geringen Flächenumfangs und der örtlichen Situation nicht geeignet, die klimatischen Verhältnisse oder die Luftqualität dauerhaft zu beeinträchtigen. Deshalb könne sich die Bestandsdarstellung im Wesentlichen auf die bauzeitlich beanspruchten Gehölzbestände und die unmittelbare Umgebung beschränken. Das Lokalklima werde stark von der angrenzenden Bebauung geprägt, die eine Temperaturerhöhung und verzögerte nächtliche Abkühlung bewirke. Der Gehölzbestand übernehme die Funktion der Staubfilterung innerhalb der Vegetationsperiode und der lokalen Frischluftproduktion. Die Wirkung der Gehölzbestände bleibe im Wesentlichen auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt. Der Bahndamm bilde eine gewisse Barriere, Durchlüftungsbahnen seien jedoch nicht vorhanden. Die Verkehrsflächen und bebauten Bereiche stellten klimatische Belastungsbereiche dar, die durch ihre Aufheizung und verkehrsbedingte Emissionen zur Luftbelastung des Stadtraums beitrügen. Es sei von baubedingten Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft durch Baustellenlärm und Stäube auszugehen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme 001_V (u.a. Einsatz emissionsarmer Baumaschinen und -fahrzeuge) sowie bei ordnungsgemäßem Baubetrieb ergäben sich jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft. Auf die mikroklimatische bzw. lufthygienische Situation habe der bauzeitliche und anlagebedingte Verlust von Vegetation keine erheblichen Auswirkungen.

133 Der UVP-Bericht (zum Folgenden Planunterlage 23.1, S. 3, 6, 44 f., 65) führt zum Schutzgut Klima/Luft aus, durch den Baubetrieb könne es zu kurzfristigen und punktuellen Abgas- und Staubbelastungen der Luft kommen. Bauzeitlich ergäben sich daraus jedoch keine Änderungen für das Lokalklima. Baubedingte Beeinträchtigungen des Schutzguts seien somit nicht zu erwarten. Durch das geplante Vorhaben ergäben sich auch keine anlagebedingten Auswirkungen auf das Lokalklima. Eine Verschlechterung des bestehenden Wärmeinseleffekts sei durch die neuen Anlagen nicht zu erwarten. Für den Verlust der im Baufeld stehenden Gehölzbestände und Bäume mit mehr als 25 cm Stammdurchmesser seien Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Dies betreffe auch die entsprechende Beeinträchtigung des Stadtbildes und der zugehörigen Entwicklungsfunktion für den Naturhaushalt. Gemäß Stadtklimaanalyse im Rahmen des Landschaftsprogramms sei der Untersuchungsraum als Siedlungsraum mit hohem Wärmeinseleffekt einzustufen. Der Kaltluftvolumenstrom sei überwiegend gering und nur kleinräumig im Bereich der Hauptverkehrskreuzung als mäßig einzustufen. Kaltluftgebiete und Gewässernetz seien relativ weit entfernt. Dem Untersuchungsraum komme damit keine Bedeutung als Frischluftentstehungsgebiet und auch keine entsprechende Schneisenfunktion zu. Für Klimaanpassungsmaßnahmen flächenhafter Ausprägung sei das Gebiet aufgrund der Verkehrs- und Siedlungsstrukturen ebenfalls nicht von besonderer Eignung gegenüber anderen Verdichtungsraumbereichen. Die Bedeutung für das Lokalklima sei insgesamt als gering einzustufen. Die Empfindlichkeit des Lokalklimas hinsichtlich des Vorhabens sei gering, weil es sich um stark vorbelastete Siedlungs- und Verkehrsflächen handle. Kalt- und Frischluftbahnen seien gegenüber Zerschneidung, Hemmung oder Umleitung des Kalt- und Frischluftflusses grundsätzlich hoch empfindlich. Entsprechende Gebiete befänden sich jedoch im Untersuchungsraum nicht. Durch den Baubetrieb könne es zu kurzfristigen und punktuellen Abgas- und Staubbelastungen der Luft kommen. Bauzeitlich ergäben sich jedoch daraus keine Änderungen für das Lokalklima und damit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft.

134 Auf dieser Grundlage stellt die Beklagte bei ihrer Bewertung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss fest (vgl. zum Folgenden PFB, S. 124, 133, 139), durch den Baubetrieb könne es zu kurzfristigen und punktuellen Abgas- und Staubbelastungen der Luft kommen. Bauzeitlich ergäben sich daraus jedoch keine Änderungen für das Lokalklima. Durch das geplante Vorhaben ergäben sich auch keine anlagebedingten Auswirkungen auf das Lokalklima. Die Auswirkungen auf das globale Klima infolge der Vegetationsrückschnitte seien als marginal zu bewerten, da es sich insgesamt um eine überschaubare Anzahl an Bäumen und Flächen handele und die gefällten Bäume nach Bauabschluss durch Neupflanzungen ersetzt würden. Gehölze und Bäume böten Schatten und filterten Staub, der von der Bahn aufgewirbelt werde. Ein Verlust solcher Gehölzstrukturen in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung sei eine erhebliche Beeinträchtigung. Jedoch könne der Verlust durch die Anlage der Lärmschutzwände gemildert werden, die Stäube zum Teil abschirmen könnten. Zudem könne der bau- und anlagebedingte Verlust von kleinklimatisch und lufthygienisch wirksamen Strukturen auf einem Teil des Eingriffsbereichs durch Neupflanzungen im Rahmen der Kompensationsverpflichtungen ausgeglichen werden. Zu den vorhabenbedingten Luftschadstoffen führt die Beklagte außerdem aus, es ergäben sich aus betrieblicher Sicht durch das Vorhaben keine Änderungen zum aktuellen Zustand hinsichtlich der Entstehung und der Verteilung der Luftschadstoffe. Die im unmittelbaren Nahbereich der Trasse anfallenden, immissionsrelevanten Feinstaubbelastungen würden durch die geplanten und vorhandenen Lärmschutzwände abgeschirmt, sodass hinter den Wänden gegenüber dem derzeitigen Zustand sogar geringere Feinstaubimmissionen zu erwarten seien. Allerdings sei durch den Baustellenverkehr im Umfeld des Baufeldes sowie entlang der Baustraßen bauzeitlich mit erhöhten Staub- und Abgasimmissionen zu rechnen. Die temporäre Belastung werde durch geeignete Maßnahmen (Beregnungseinrichtungen, Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. mit Partikelfiltern usw.) gemindert, um nachteilige Umweltauswirkungen zu reduzieren (vgl. zu diesen Maßnahmen PFB, S. 42 f.). Zusammenfassend führt die Beklagte schließlich aus (PFB, S. 146), die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima seien als gering zu bewerten.

135 b) Die von den Klägern dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.

136 Sie tragen vor, der Bereich des Vorhabens sei seit 2011 von der Beklagten als Raumbereich mit hoher bis sehr hoher bioklimatischer Belastung und mit prioritärem Handlungsbedarf erkannt worden und das Lokalklima sei bereits heute erheblicher Belastung ausgesetzt. Aus dem UVP-Bericht werde nicht deutlich, worauf die Annahme basiere, es seien trotz der Entfernung der das Lokalklima regulierenden Bäume an der […] keine Auswirkungen auf das Lokalklima zu erwarten. Ebenso sei es nicht nachzuvollziehen, warum der landschaftspflegerische Begleitplan davon ausgehe, der vorhabenbedingte Verlust von Vegetation habe auf die mikroklimatische bzw. lufthygienische Situation keine erheblichen Auswirkungen. Dass die vorhandenen Bäume in erster Linie eine Wirkung auf die unmittelbare Nachbarschaft hätten, verdeutliche den negativen Einfluss ihrer Fällung auf das Lokalklima. Diese negativen Auswirkungen hätten zumindest als abwägungserhebliche Belange in die Entscheidung einbezogen werden müssen.

137 Dies führt nicht auf einen Fehler bei der Ermittlung und Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange. Die Einschätzung der Kläger zur erheblichen Vorbelastung der Schutzgüter Klima und Luft im vorhabenbetroffenen Bereich deckt sich mit der Bestandsaufnahme im UVP-Bericht (hierzu UVP-Bericht, S. 44 f.). Dieser leitet allerdings in nachvollziehbarer Weise gerade aus der starken Vorbelastung des Vorhabenbereichs eine geringe Bedeutung des Bereichs für das Lokalklima und dementsprechend eine „geringe Empfindlichkeit des Lokalklimas hinsichtlich des Vorhabens“ ab. Abgesehen davon erkennt die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich an, dass die Bäume an der […] eine kleinklimatische und lufthygienische Funktion haben und ihre Fällung in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (PFB, S. 139). Auch im Rahmen der Gesamtabwägung führt die Beklagte aus, die baubedingte Fällung der Bäume an der […] sei von erheblichem Gewicht (PFB, S. 391). Ihre Abwägung kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist, um die von ihr im Einzelnen dargelegten Vorteile eines einteiligen viergleisigen – und damit weniger breiten – Überbaus zu realisieren (PFB, S. 209, 391). Zu den Nachteilen zweier Überbauten führt der Planfeststellungsbeschluss – wie bereits oben zur Variantenprüfung dargestellt – aus, diese führten zu einem größeren Flächenbedarf in der Breite mit zusätzlichen Inanspruchnahmen von Grundstücken, einer längeren Bauzeit mit längeren Sperrpausen aufgrund zweier Einschwenkungsvorgänge und einem zusätzlichen Bedarf an Baustelleneinrichtungsflächen (PFB, S. 186). Zudem sieht die Beklagte die Beeinträchtigungen durch die Baumfällungen durch den Bau der staubabschirmenden Lärmschutzwände gemildert und durch die vorgesehenen Neupflanzungen ausgeglichen (PFB, S. 139). Der Einwand der Kläger, die nicht an dieser Stelle vorgesehene Ersatzbepflanzung könne keinen positiven Einfluss auf die Nachbarschaft an der […] haben, beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass dort keine Neupflanzungen geplant seien. Aus den Anlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlagen 15.1 und 15.2) ergibt sich jedoch, dass in dem unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Bereich der […] für insgesamt elf zu fällende Bäume (acht auf der Süd- und drei auf der Nordseite) in Durchführung der Ausgleichsmaßnahme 006_A sechzehn Ersatzpflanzungen (elf auf der Süd- und fünf auf der Nordseite) vorgesehen sind. Auch über die unmittelbare Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks hinaus gilt für den gesamten Bereich der […], dass gemäß der Ausgleichsmaßnahme 006_A Ersatzpflanzungen gerade im Bereich der gefällten Bäume geplant sind: Die Anlagen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlagen 15.1 und 15.2) weisen für insgesamt 42 gefällte Bäume entlang der […] 45 neue Pflanzungen aus (ein weiterer Baum wird an der Lippmannstraße gepflanzt).

138 Soweit die Kläger ferner rügen, die Neupflanzung kleinerer Bäume, die ca. 50 Jahre bräuchten, um auf das Maß der Bestandsbäume anzuwachsen, stelle keine volle Kompensation dar, so führt dies ebenfalls auf keinen Abwägungsfehler. Die Anwachsphase neu angepflanzter Bäume versteht sich von selbst (vgl. im Kontext des Ausgleichs und Ersatzes im Rahmen von § 15 Abs. 2 BNatschG auch BVerwG, Beschl. v. 29.10.2020, 7 VR 7/20, NVwZ 2021, 575, juris Rn. 19). Es kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie der Beklagten bewusst war und sie berücksichtigt hat, dass die Ersatzpflanzung keine sofortige Vollkompensation darstellt, dies jedoch in Abwägung mit den für die Beseitigung der Bäume streitenden Belangen hingenommen hat. Es liegt im Kernbereich des Abwägungsspielraums der Beklagten, bestimmte Belange hinter anderen von ihr höher gewichteten Belangen im Ergebnis zurücktreten zu lassen. Abwägungsfehlerhaft ist dies nur, wenn der Ausgleich in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Eine solche Disproportionalität ergibt sich auf der Grundlage des Klagevorbringens jedoch nicht.

139 6. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei fehlerhaft, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit des Vorhabens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Hieraus folgt bereits deshalb kein von den Klägern rügefähiger Abwägungsmangel, weil diese durch einen solchen nicht in einem eigenen Belang betroffen wären.

140 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 10 des Klimaschutzgesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 13. Februar 2024 geltenden Fassung (KSG a.F.). werden durch das Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen nicht begründet. Nicht enteignungsbetroffene Individualkläger, die sich gegen Verwaltungsakte wenden, die wie hier klimarelevantes Handeln zulassen, können deshalb nicht ohne weiteres eine fehlerfreie Abwägung der Belange des Klimaschutzes verlangen, sondern müssen insoweit die mögliche Verletzung in anderweitig begründeten subjektiven Belangen geltend machen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.5.2024, 7 MS 81/23, juris Rn. 35; Fellenberg, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, KSG § 13 Rn. 57; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.12.2021, 20 B 1690/21, juris Rn. 36). Eine solche Betroffenheit in eigenen Belangen unter dem Gesichtspunkt des globalen Klimaschutzes haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen.

141 E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch eine Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und sich im Übrigen auch inhaltlich in erheblichem Maße am Verfahren beteiligt hat.

142 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

143 Es liegen keine Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vor, die Revision zuzulassen.

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