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310 O 205/24•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-12-18, 310 O 205/24
310 O 205/24Kantonsgericht18.12.2025
1. Die bloße inhaltliche Mitarbeit an deutschen Magazin-/Zeitschriftenausgaben rechtfertigte es für sich genommen nicht, das in den Heften veröffentlichte Fotomaterial auf eigenen Kanälen öffentlich zugänglich zu machen, da dies eine eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzung darstellte.(Rn.66) 2. Von einer konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die vertraglich vereinbarte Mitwirkung am sog. Relaunch und der Publikation der deutschen Zeitschrift möglich war, ohne dass der Beklagte Referenz-Posts auf seinen eigenen Kanälen veröffentlichten musste. Dass solche zwar möglicherweise eine zusätzliche Werbewirkung auch für die Zeitschrift und damit für die Klägerin entfalten konnten, ist nicht ausreichend für die Annahme einer entsprechenden konkludenten Rechtseinräumung.(Rn.67) 3. Likes bei Postings können als sog. schlichte Einwilligung für die Zeit der Zusammenarbeit der Parteien ausgelegt werden. Wenn der likende Rechtsinhaber mit seinem Like gegenüber Dritten seine Zustimmung zu dem Inhalt des Posts zum Ausdruck bringen will, dann kann dies aus der Sicht des Nutzenden als Zustimmung zum Posting und damit als Einverständnis des Rechtsinhabers mit dem Eingriff aufgefasst werden. Das gilt jedenfalls, wenn der likende Rechtsinhaber und der Nutzende im Zeitpunkt des Likes in Kontakt oder gar geschäftlicher Beziehung miteinander stehen.(Rn.76) (Rn.87)
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: 310 O 205/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1218.310O205.24.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 51 UrhG ... mehr
Die bloße inhaltliche Mitarbeit an deutschen Magazin-/Zeitschriftenausgaben rechtfertigte es für sich genommen nicht, das in den Heften veröffentlichte Fotomaterial auf eigenen Kanälen öffentlich zugänglich zu machen, da dies eine eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzung darstellte.(Rn.66)
Von einer konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die vertraglich vereinbarte Mitwirkung am sog. Relaunch und der Publikation der deutschen Zeitschrift möglich war, ohne dass der Beklagte Referenz-Posts auf seinen eigenen Kanälen veröffentlichten musste. Dass solche zwar möglicherweise eine zusätzliche Werbewirkung auch für die Zeitschrift und damit für die Klägerin entfalten konnten, ist nicht ausreichend für die Annahme einer entsprechenden konkludenten Rechtseinräumung.(Rn.67)
Likes bei Postings können als sog. schlichte Einwilligung für die Zeit der Zusammenarbeit der Parteien ausgelegt werden. Wenn der likende Rechtsinhaber mit seinem Like gegenüber Dritten seine Zustimmung zu dem Inhalt des Posts zum Ausdruck bringen will, dann kann dies aus der Sicht des Nutzenden als Zustimmung zum Posting und damit als Einverständnis des Rechtsinhabers mit dem Eingriff aufgefasst werden. Das gilt jedenfalls, wenn der likende Rechtsinhaber und der Nutzende im Zeitpunkt des Likes in Kontakt oder gar geschäftlicher Beziehung miteinander stehen.(Rn.76) (Rn.87)
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
die nachfolgend jeweils wiedergegebenen Lichtbildwerke/Grafiken (Beschriftungen bleiben unberücksichtigt) ohne die Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und zu diesem Zwecke zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen,
wie geschehen
auf der Webseite p.- l..de bzw. in den Benutzerprofilen
f..com/ l.. p.
bzw. i..com/ p1_ l./
bzw. l..com/in/ p.- l.-
wie aus den Screenshots auf den Seiten 10-24 der Klageschrift vom 06.06.2024 an den nachfolgend zum/zur jeweiligen Foto/Grafik jeweils bezeichneten Stelle und aus den im Anschluss eingeblendeten Seiten der Klageschrift ersichtlich:
a)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift
S. 10 Mitte,
S. 11 oben,
S. 23 Mitte und unten
S. 24 oben und Mitte
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift
S. 14 unten,
S. 15 Mitte und unten,
im Profil l..com/in/ p.- l.-
S. 19 Mitte
S. 20 Mitte b)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift
S. 21 unten (am unteren Rand des Postings)
S. 22 oben, Mitte und unten (jeweils am unteren Rand des Postings)
S. 23 oben (am unteren Rand des Postings)
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift
S. 12 Mitte (am unteren Rand) und unten
S. 13 oben, Mitte und unten (jeweils am unteren Rand des Postings)
S. 14 oben und Mitte (jeweils am unteren Rand des Postings) Im Profil l..com/in/ p.- l.-
S. 17 unten
S. 18 oben, Mitte und unten (jeweils am unteren Rand des Postings) c)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift
im Profil l..com/in/ p.- l.-
S. 19 oben und unten,
S. 20 oben (Ausschnitt links im Posting) d)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift S. 11 unten
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 16 oben
im Profil l..com/in/ p.- l.-
e)
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 12 Mitte
f)
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 12 Mitte g)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift S. 11 Mitte
im Profil l..com/in/ p.- l.-
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift S. 11 oben
I)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift S. 11 oben
im Profil l..com/in/ p.- l.-
j)
Bild entfernt
auf der Webseite p.- l..de, wie ersichtlich aus Klageschrift S. 10
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift
S. 16 Mitte
im Profil l..com/in/ p.- l.-
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 17 unten l)
Bild entfernt
Bild entfernt
auf der Webseite p.- l..de, wie ersichtlich aus Klageschrift S. 10
im Profil l..com/in/ p.- l.-
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 12 oben o)
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 16 unten p)
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 16 unten q)
Bild entfernt
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 12 Mitte r)
Bild entfernt
im Profil f..com/ l.. p. wie ersichtlich aus Klageschrift S. 21 Mitte
im Profil i..com/ p1_ l./ wie ersichtlich aus Klageschrift S. 11 unten
im Profil l..com/in/ p.- l.-
Nachfolgend werden die S. 10-24 der Klageschrift eingeblendet:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.790,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Klagantrag zu 2 abgewiesen. 3.
a)
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Vervielfältigungen und/oder öffentlichen Zugänglichmachungen der im Tenor zu 1) wiedergegebenen Lichtbildwerke und Grafiken über die im Tenor zu 1) bereits bezeichneten geschehenen Nutzungen hinaus, insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten die Lichtbildwerke durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden und in welchem Zeitraum diese durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden.
b)
Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, woher die im Tenor zu 1) wiedergegebenen Lichtbildwerke und Grafiken bezogen wurden.
c)
Im Übrigen wird der Klagantrag zu 3 betreffend das Auskunftsverlangen abgewiesen.
d)
Soweit mit dem Antrag zu 3 ein nach Auskunftserteilung zu beziffernder Zahlungsantrag angekündigt worden ist, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.782,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.311,18 Euro hat.
Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
bzgl. des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 2.000,- für die Vollstreckung wegen jedes der in 1.a) bis 1.r) genannten Bilder bzw. Grafiken;
bzgl. des Tenors zu 3.a) und 3.b) in Höhe von € 2.500,- insgesamt;
im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Abmahnkosten und negative Feststellung wegen der Nutzung von Fotos und Texten auf Internet- und Social-Media-Seiten des Beklagten in Anspruch.
2 Bei den Postings ging es um Referenzen für das in den 2010er Jahren wiedererschienene Magazin M.. Ursprüngliche Herausgeberin war die Inhaberin einer italienischen Gesellschaftengruppe (im Folgenden: Group). Sie war, blieb durchgehend und ist weiterhin Inhaberin der Marke "M.". Nach Wechsel der Herausgeberschaft in den 1990er Jahren wurde das M.-Magazin später zunächst eingestellt.
3 Ende der 2010er Jahre beabsichtigte die Klägerin einen Relaunch des M.-Magazins. Die Klägerin ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts mit Sitz in Brno, Tschechien; Handelsregisterauszug, inkl. deutsche Übersetzung Anlage K8.
4 Die Klägerin schloss mit der Group einen oder mehrere markenrechtliche Duldungsverträge für die entgeltliche Benutzung der Marke M. für die Herausgabe von jeweils einzelnen Zeitschriftenausgaben. Parallel dazu verhandelte die Klägerin mit der Group über einen langfristigen Markenlizenzvertrag.
5 Unter Nutzung der ihr jeweils für einzelne Ausgaben gewährten Duldung der Markennutzung gab die Klägerin zunächst eine und später zwei weitere englischsprachige internationale Ausgaben heraus.
6 In einem späteren Schritt entschloss sich die Klägerin, auch eine deutschsprachige Version des Magazins zu realisieren. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte angesprochen. Er war in der Verlagswelt bekannt und sollte zusammen mit einem Geschäftspartner, dem Zeugen W., zur Bekanntheit des Relaunches des M.-Magazins in Deutschland beitragen. Mit Anlage B2 liegt ein entsprechender Presseartikel über die Mitwirkung beider beim deutschen M.-Magazin vor.
7 Faktisch tätig war der Beklagte für die Klägerin seit September 2020. Wie genau er an der ersten deutschsprachigen Relaunch-Ausgabe mitgewirkt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Für seine Mitwirkung an der Ausgabe 01/2021 erhielt er ein Honorar von € 2.500,-. Diese Ausgabe erschien im April 2021.
8 Ein förmlicher Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam dann nach Erscheinen der ersten deutschsprachigen Ausgabe mit der Kooperationsvereinbarung vom 25. Mai 2021 (Anlage K1) zustande. Im Juli 2021 erschien das deutschsprachige Heft 02/2021.
9 Die Klägerin ließ für ihre deutschsprachigen Ausgaben u.a. Interviews und Reportagen mit bekannten Prominenten durchführen und von Fotografen begleiten. Auf diese Weise entstand eine Vielzahl hochwertiger Fotografien, die in den Zeitschriften der Klägerin veröffentlicht wurden. Ergänzend wurden für die jeweiligen Ausgaben Grafiken erstellt.
10 Über die Erstellung und Nutzung der Fotos wurden von der Klägerin mit den jeweiligen Fotografen Vereinbarungen geschlossen. Die streitgegenständlichen Klagemuster-Fotos (wie in den Heften erschienen) und die Vereinbarungen liegen mit K 3 vor. Letztere sind zu den Umständen des jeweiligen Shootings voneinander abweichend gestaltet. Die Rechteklausel lautet jedoch jeweils
11 übereinstimmend (z.B. K 3 Bl. 10):
12 Die Grafik-Klagemuster und die Vereinbarung der Klägerin mit der beauftragten Agentur liegen als Anlage K 4 vor. Hier lautet die wiederkehrende Rechteklausel (z.B. K 4 Bl. 27):
13 Während ihrer Tätigkeit für die Klägerin erstellten der Beklagte und der Zeuge W. zusammen mit einer Agentur Social-Media-Kanäle auf I. und l. für das M.-Magazin Deutschland. Dort posteten sie im Zusammenhang mit den jeweils erschienenen M.-Heften die aus diesen entnommenen streitgegenständlichen Fotos und Grafiken. Diese Postings auf den für die Zeitschrift eingerichteten Kanälen sind vorliegend nicht streitgegenständlich.
14 Vergleichbare Posts nahmen der Beklagte und der Zeuge aber auch auf von ihnen selbst für sich betriebenen öffentlich zugänglichen Social-Media-Kanälen und auf einer vom Beklagten betriebenen Website vor. Vorliegend streitgegenständlich sind die entsprechenden Postings des Beklagten. Die streitgegenständlichen Inhalte wurden dabei (wie durch das Anlagenkonvolut K5 dokumentiert) eigenständig mit textlicher Rahmung oder ergänzenden Kommentaren durch den Beklagten veröffentlicht. Es handelte sich auch nicht um bloße Verlinkungen. Es ist unstreitig, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Posts vom Beklagten in der Zeit während seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin vorgenommen wurden.
15 Zu keiner Zeit während der Zusammenarbeit der Parteien widersprach die Klägerin dieser Praxis des Beklagten. Auch wurden einige dieser Posts von der Geschäftsführerin der Klägerin und/oder ihren Gesellschaftern geliked.
16 Nach August 2021 kam es zu keinem weiteren Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Zwischenzeitlich waren nämlich Ende Mai 2021 die Lizenzvertragsverhandlungen der Klägerin mit der Group gescheitert. In der Folge gab die Klägerin keine weiteren M.-Hefte mehr heraus. Neben einer GmbH wurde der Beklagte neuer Mitherausgeber.
17 In der Folge kam es vor dem Landgericht Hamburg (310 O 203/23) zu einem Urheberrechtsstreit, bei welchem die Klägerin die GmbH wegen der Veröffentlichung verschiedener Fotos aus den Ausgaben der Klägerin in den Social-Media-Kanälen der GmbH in Anspruch nahm. Dieses Verfahren wurde durch Vergleich und Anerkenntnisurteil beendet. Gegenstand der Einigung war zum einen das Unterlassen des weiteren Bereithaltens der dort im Streit befindlichen Bilder in den Zeitverläufen der I.- und F.-Accounts der GmbH sowie die Zahlung einer Lizenz. Gleichzeitig sollte die Klägerin innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Vergleiches der GmbH anzeigen, ob und ggf. welche weiteren Verletzungshandlungen nach Ansicht der Klägerin seinerzeit bekannt waren, so dass wiederum die GmbH Gelegenheit erhalten sollte, etwaige Bilder noch zu entfernen. Mit Schreiben bzw. Email vom 06.02.2024 (Anlage B 4) zeigte die Klägerin dann der GmbH an, dass es noch ein verbliebenes Foto gab, welches durch die Beklagte nicht entfernt worden sei.
18 Nach Abschluss des Verfahrens überprüfte die Klägerin erneut die Webauftritte und Social-MediaKanäle der Beteiligten, hier auch diejenigen des Beklagten. Dabei stellte sie fest, dass auf einer Internetseite und auf den Kanälen weiterhin die Posts des Beklagten aus der Zeit seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin vorhanden waren. Auf die Screenshots in der Klageschrift S. 10-24 wird verwiesen; dies sind die vorliegend angegriffenen Nutzungshandlungen. Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Unter dem 02.04.2024 wurde der Beklagte abgemahnt (Anlage K6).
19 Die Klägerin macht geltend:
20 Sie habe dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche Lizenz für die öffentliche Verwendung der streitgegenständlichen Inhalte auf dessen eigenen geschäftlichen oder privaten Plattformen eingeräumt.
21 Darüber hinaus habe eine etwaige Abstimmung ausschließlich die Inhalte des offiziellen I.-Accounts der Klägerin betroffen. Selbst wenn die vom Beklagten benannten Zeugen bestätigen sollten, dass die Veröffentlichungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin geschehen seien, hätten sich solche Absprachen ausschließlich auf die projektbezogenen PR-Maßnahmen für den offiziellen I.-Account der Klägerin (Anlage K1) bezogen.
22 Nach der Abmahnung habe der Beklagte keine Löschung der Posts in seinen Social-Media-Kanälen vorgenommen, lediglich die beiden Titelseiten auf der Internetseite des Beklagten seien entfernt worden. Die klägerseits vorgelegten Screenshots belegten die fortdauernde Abrufbarkeit der Werke auf den öffentlich einsehbaren Profilen des Beklagten.
23 Die Klägerin beantragt mit der Klageschrift vom 6.6.26 S. 1 ff. zu erkennen:
24 Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
25 die nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildwerke/Grafiken
26 (hier folgen die Einblendungen S. 2-5 der Klageschrift; diese sind im Tenor dieses Urteils unter 1. wiedergegeben, dort in den Abschnitten 1.a) bis 1.q))
27 ohne die Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
28 wie auf der Webseite https:// P.- l..de/ m.- m./und in den Benutzerprofilen
29 https://www. f..com/ l.. P. https://www. i..com/ p1_ l./ https://www. l..com/in/ p.- l.-
30 geschehen.
31 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.439,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32 Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage von Belegen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung der im Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Lichtbildwerke/Grafiken über die in der Klageschrift bereits bezeichneten hinaus, insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten die Lichtbildwerke durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, in welchem Zeitraum diese durch den Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, ob und gegebenenfalls in welchen Nutzungen im Internet die Lichtbildwerke verwendet wurden und woher die Lichtbildwerke / Grafiken bezogen wurden.
33 Nach erteilter Auskunft werde die Klägerin den Antrag stellen: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der Auskunft gemäß Ziffer 2 (sic!) des Klageantrags ergebenden ergänzenden Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
34 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.782,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2024 zu zahlen.
35 Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.311,18 Euro hat.
36 Die Klägerin hat mit der Replik 23.5.25 S. 23 außerdem beantragt,
37 die Klage insoweit zu erweitern bzw. anzupassen, als nunmehr in den Anträgen 2 und 4 Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend gemacht würden.
38 Diese Anträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beklagte beantragt
39 Klageabweisung.
40 Der Beklagte trägt vor:
41 Er, der Beklagte, sei es gewesen, der für einen erfolgreichen Relaunch des M.-Magazins gesorgt habe. Er habe als Managing Editor, d.h. als verantwortlicher Blattmacher, für die Ausgaben die Konzepte des Heftes entwickelt und umgesetzt. So sei es der Beklagte gewesen, der die Auflage auch mit zwei Covern gesplittet habe. Im Impressum selbst sei der Beklagte auch – wie unstreitig – als Managing Editor geführt worden. Damit habe die Klägerin in ihren Heften selbst bestätigt, dass der Beklagte der verantwortliche Heftmacher gewesen sei.
42 Die Veröffentlichung der Posts in seinen eigenen Social-Media-Kanälen auf I. und L. sei in Abstimmung mit der Klägerin erfolgt. Es sei gerade im Interesse der Klägerin gewesen, die Bekanntheit des Beklagten sowie des Zeugen W. und eines weiteren Zeugen zu nutzen, um den Relaunch entsprechend bekannt zu machen.
43 Darüber hinaus seien die Inhalte für die Posts gerade von der Klägerin bzw. der von ihr beauftragten PR-Agentur hierfür selbst zur Verfügung gestellt worden.
44 Im Übrigen habe der Beklagte die angegriffenen Postings auch zu Referenzzwecken für die eigene Tätigkeit unternommen und habe sich dazu auch berechtigt gefühlt.
45 Der Beklagte trägt vor, er habe die Fotos nach der Abmahnung – der erstmaligen Mitteilung, dass er die Fotos nicht mehr veröffentlichen solle – entfernt.
46 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 05.06.2025 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.
I.
47 Der Klagantrag zu 1 hat Erfolg.
48 Der Klagantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) ist dahin auszulegen, dass die Nutzungen derjenigen Fotos bzw. Grafiken (ohne Berücksichtigung etwaiger Beschriftungen, weil diese nicht von den Fotografen bzw. Grafikern stammen) angegriffen werden sollen, die im Antrag wiedergegeben sind. Angegriffen werden sollen die jeweiligen konkreten Verletzungsformen; das ergibt sich aus dem Verweis im Antrag auf die Webadressen der Website bzw. der Profile. Aus der Klagebegründung ist ersichtlich, dass es sich bei den auf den Seiten 10-24 der Klageschrift eingeblendeten Screenshots um diejenigen Postings handeln soll, die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlich sein sollen. Streitgegenstand sind mithin die Nutzungen der im Antrag eingeblendeten Fotos/Grafiken, soweit aus den genannten Screenshots ersichtlich.
49 Der Klagantrag zu 1 ist daher in dem Sinne auszulegen, wie die Kammer den Urteilstenor zu 1. gefasst hat.
50 Der Unterlassungsantrag zu 1 ist danach zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO.
51 Der Unterlassungsantrag ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 97 I UrhG. a)
52 Bei den Fotos handelt es sich um Lichtbildwerke (§ 2 I Nr. 5 UrhG), bei den Grafiken um Werke der bildenden Kunst (§ 2 I Nr. 4 UrhG). Der Werkschutz steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
53 Nach den im Tatbestand zitierten Rechteklauseln waren der Klägerin von den Fotografen bzw. Grafikern ausschließliche Nutzungsrechte an den Werken eingeräumt worden.
b)
54 Bei den Postings der Werke durch den Beklagten auf den im Tenor genannten Kanälen und Websites handelt es sich um Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG und öffentliche Zugänglichmachungen im Sinne von § 19a UrhG. Unstreitig handelte es sich nicht lediglich um Verlinkungen.
55 Der Beklagte war für die Postings auch verantwortlich, sei es als unmittelbar Vervielfältigender/Zugänglichmachender, sei es als verantwortlicher Veranlasser der entsprechenden technischen Vorgänge, die kraft Vertrages mit den jeweiligen Dienstleistern seiner Kontrolle unterlagen.
c)
56 Der Beklagte handelte jedenfalls nach Beendigung seiner Zusammenarbeit mit der Klägerin ab dem 01.08.2021 rechtswidrig. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin auch die Herstellung des jeweiligen Vervielfältigungsstücks durch den jeweiligen Upload als rechtswidrig geltend machen.
57 Der vorstehend unter b) beschriebene Eingriff in die Schutzbereiche der §§ 16, 19a UrhG indiziert die Rechtswidrigkeit. Der Beklagte hat nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass mit einer auf die Klägerin rückführbaren, von ihr vor Nutzungsbeginn erteilten Erlaubnis handelte. Gesetzliche Schranken greifen nicht ein und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ein (schlichte) Einwilligung der Klägerin kommt nur für die Zeit der Zusammenarbeit der Parteien in Betracht.
(1)
58 Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe eine PR- und Marketing-Agentur N. beauftragt. Mit dieser Agentur hätten er, der Beklagte, und der Zeuge W. zusammengearbeitet. Mit der Agentur hätten sie Social-Media-Kanäle auf I. und l. erstellt und dort Geschichten aus den veröffentlichten Heften gepostet, wobei das Material dafür von der Agentur zur Verfügung gestellt worden sei (Ss 27.09.2024 S. 3 = Bl. 51 d.A.).
59 Diese Nutzungen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegenständlich.
60 Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, er habe das von der Agentur zur Verfügung gestellte Material auch auf seinen privaten Kanälen gepostet (a.a.O. Abs. 2). Das sei "in Abstimmung mit der Klägerin und mit deren Wissen und Wollen geschehen". Die Klägerin habe ein Interesse an der Werbewirkung gehabt und zu keinem Zeitpunkt "der PR- und Marketingstrategie widersprochen" (a.a.O. Abs. 3 und 4). Es habe sogar eine "Aufforderung" der Klägerin bestanden, für die neuen Hefte entsprechend PR bzw. Werbung zu machen (a.a.O. S. 4 Abs. 3). Dieser Vortrag ist jeweils a.a.O. unter Zeugenbeweis (W., F.) gestellt. Weiter hat der Beklagte (ohne Beweisantritt) behauptet, die Klägerin habe seine Veröffentlichungen "ausdrücklich gefördert und unterstützt" (a.a.O. S. 3 Abs. 4).
61 Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welche Personen in wessen Namen welche genauen Absprachen über die sog. PR- und Marketing-Strategie getroffen haben sollen. Der bloße Umstand, dass von Seiten der Klägerin dieser Strategie nicht widersprochen worden sein soll, bedeutet nicht, dass eine für die Klägerin bzgl. der Frage von Nutzungsrechtsvergaben vertretungsberechtigte Person an denjenigen Gesprächen teilgenommen hat, bei denen die Strategie auch für die privaten Kanäle des Beklagten besprochen worden sein soll. Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, die benannten Zeugen W. und F. seien insofern für die Klägerin vertretungsberechtigt gewesen (was von der Klägerin auch ausdrücklich bestritten worden ist, Ss 23.05.2024 S. 8 Abs. 3 = Bl. 70 d.A.). Der Beklagten-Vortrag ist insofern auch ausdrücklich von der Klägerin als nicht ausreichend gerügt worden (Ss 23.05.2024 S. 4 Abs. 1: "lediglich ... pauschale Verweise auf ein angeblich abgestimmtes PR-Verhalten" ). Die Klägerin hat sowohl eine ausdrückliche als auch ein konkludente Zustimmung zu einer solchen die privaten Beklagten-Kanäle einschließenden Strategie bestritten (Ss 23.05.2024 S. 7 ff. unter III.). Dabei hat die Klägerin ausdrücklich ausgeführt, eine etwaige Abstimmung der PR-Strategie mit der Agentur habe allein die offiziellen Kanäle der Zeitschrift M. betroffen, nicht aber die privaten oder geschäftlichen Profile des Beklagten persönlich (a.a.O. S. 8 Abs. 1).
62 Die Kritik der Klägerin ist zutreffend: Weder inhaltlich noch personell lässt sich dem Vortrag des Beklagten entnehmen, welche vertretungsberechtigte(n) Person(en) für die Klägerin welche konkreten Aussagen zugunsten des Beklagten getroffen haben sollen. Auch die pauschale Behauptung einer ausdrücklichen Förderung und Unterstützung ist so nicht nachvollziehbar (zur Beurteilung des sog. Likings vgl. unten).
63 Soweit der Beklagte zusätzlich im Schriftsatz vom 23.05.2024 auf S. 4 im Abs. 2 nochmals pauschal ausführt, für alle von ihm während seiner Tätigkeit für die Klägerin hochgeladenen Posts habe die von der Klägerin beauftragte Agentur das Material zur Verfügung gestellt, ändert dies an den vorstehenden Erwägungen nichts. Die bloße Überlassung technischer Vorlagenmaterialien konnte nur im Zusammenhang mit zuvor gesprochenen Absprachen verstanden werden. Es fehlt aber - wie ausgeführt - an einer nachvollziehbaren Darstellung zu Absprachen bzgl. der Nutzung auf den persönlichen Kanälen des Beklagten.
64 Es wäre danach Sache des Beklagten gewesen, eine angebliche ausdrückliche Abstimmung einer seine privaten Social-Media-Kanäle (dauerhaft) miterfassenden PR-Strategie näher darzulegen, insbesondere was insofern inhaltlich genau besprochen worden sein soll und wer auf Seiten der Klägerin insofern ausreichend vertretungsberechtigt gehandelt haben soll. Der Punkt ist in der mündlichen Verhandlung insofern auch angesprochen worden (ohne dass dies protokolliert worden ist). Der Beklagtenvertreter hat daraufhin (insofern protokolliert) ausgeführt, der Beklagte habe die Veröffentlichungen auf seinen Kanälen auch zu Referenzzwecken für die eigene Tätigkeit vorgenommen und sich dazu auch berechtigt gefühlt (Prot. zum 05.06.2025 S. 2 = Bl. 90 d.A.). Dieser Vortrag betrifft einen ganz anderen etwaigen Rechtfertigungsgesichtspunkt und lässt keine Konkretisierung zu einer wie zuvor behauptet abgesprochenen PR-Strategie erkennen. Da insofern auch nach Erörterung der Vortrag der Beklagtenseite inhaltlich und personell nicht nachvollziehbar geblieben ist, war auch der insofern auf Ausforschung gerichtete Zeugenbeweis nicht zu erheben.
(2)
65 Aus entsprechenden Erwägungen lässt sich eine auf die Klägerin rückführbare Nutzungsrechtseinräumung für eigene Referenzzwecke des Beklagten nicht feststellen.
66 Auch für einen solchen Zweck hätte es einer Nutzungsrechtseinräumung bedurft. Die bloße inhaltliche Mitarbeit des Beklagten an den deutschen M.-Ausgaben rechtfertigte es für sich genommen nicht, das in den Heften veröffentlichte Fotomaterial auf eigenen Kanälen öffentlich zugänglich zu machen, da dies eine eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzung darstellte.
67 Aus dem Vertragsdokument, das der Beklagte mit der Klägerin geschlossen hat (K 1), lässt sich keine Gestattung einer solchen Nutzung erkennen. Vortrag des Beklagten, wann er mit welchem insofern berechtigten Vertreter der Klägerin eine entsprechende etwaige mündliche Vereinbarung getroffen haben will, fehlt. Von einer konkludenten Einräumung kann vor dem Hintergrund von § 32 V 2 UrhG nicht ausgegangen werden, denn die unstreitig vertraglich vereinbarte Mitwirkung des Beklagten am sog. Relaunch und der Publikation der deutschen M.-Zeitschrift war sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten möglich, ohne dass der Beklagte Referenz-Posts auf seinen eigenen Kanälen veröffentlichten musste; dass solche zwar möglicherweise eine zusätzliche Werbewirkung auch für die Zeitschrift und damit für die Klägerin entfalten konnten , ist aber nicht ausreichend für die Annahme einer entsprechenden konkludenten Rechtseinräumung.
(3)
68 Der Beklagte hat geltend gemacht, Ansprüche der Klägerin bzgl. Postings, die sich auf den sog. C.-Artikel (Anlage B 3) bezögen, beständen jedenfalls nicht; die Klägerin habe der Zeitschrift C. das entsprechende Material für deren Berichterstattung zur Verfügung gestellt.
69 Diese Einwendung bezieht sich ersichtlich auf das Posting gem. Klageschrift S. 10 Mitte
70 und auf das Posting S. 15 unten:
71 Betroffen ist das in diesen Post sichtbare Foto im Titelblatt der M.-Ausgabe.
72 Soweit die Klägerin den Verantwortlichen der Zeitschrift C. für die in Anlage B 3 (Ausdruck von Website der Zeitschrift C.) erkennbare Nutzung des Fotos im Titelblatt der M.-Zeitschrift Nutzungsrechte eingeräumt haben sollten, rechtfertigte dies nicht die hier streitgegenständlichen Postings des Beklagten. Denn die Rechteeinräumung zugunsten von C. bedeutete keine gleichzeitige Rechteeinräumung von der Klägerin auch an den Beklagten für seine privaten Social-Media-Kanäle. Es ist vom Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Klägerin den C.-Verantwortlichen eine Unterlizenzierung gestattet hätte und er eine entsprechende Unterlizenz von den C.-Verantwortlichen erworben habe. Aus dem bloßen Umstand, dass die Klägerin den C.-Verantwortlichen technisch das Vorlagenmaterial zum Abdruck des Titelblatts mit dem Foto zur Verfügung gestellt haben mag, lässt sich eine entsprechende Unterlizenzierungsbefugnis nicht ableiten, denn dieses Vorlagenmaterial diente für die eigene Nutzung durch C., und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den C.-Verantwortlichen eine Weitergabe des Vorlagenmaterials gestattet haben soll, jedenfalls nicht über etwaige C.-interne Weitergaben zum Zwecke der Herstellung des C.-Artikels hinaus; eine solche Dritt-Weitergabe war für die Veröffentlichung in C. auch nicht erforderlich, so dass nach § 31 V 2 UrhG auch nicht von einer stillschweigenden Weitergabebefugnis ausgegangen werden kann.
73 Die oben eingeblendeten Nutzungen sind auch nicht nach § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gerechtfertigt, denn das Titelbild ist nicht austauschbar: Die Berichterstattung bezieht sich gerade auf die deutsche Zeitschrift M..
74 Die Nutzung ist auch nicht als Zitat nach § 51 UrhG gerechtfertigt, denn es findet im Post des Beklagten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im Titelblatt der M.-Zeitschrift erkennbaren Foto statt.
(4)
75 Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass mangels entsprechender inhaltlicher Auseinandersetzung mit den streitgegenständlichen Fotos auch bzgl. aller weiteren hier gegenständlichen Posts ein Zitatzweck und damit eine Rechtfertigung nach § 51 UrhG fehlen.
(5)
76 Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass zumindest einige der vorliegend streitgegenständlichen Posts auch von der Geschäftsführung der Klägerin mit sog. Likes versehen worden sind. Diese Likes können als sog. schlichte Einwilligung für die Zeit der Zusammenarbeit der Parteien ausgelegt werden.
(a)
77 In seiner Entscheidung Coffee (GRUR 2024, 1528) führt der BGH aus:
78 Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese begründet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie führt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtmäßig ist (a.a.O. Rz. 16 m.w.N.).
79 Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden. Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Benutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht (a.a.O. Rz. 17 m.w.N.).
80 Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gem. Art. 2 Buchst. A und Art. 3 I der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke nicht nur verbieten, sondern auch erlauben kann. Eine Zustimmung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch implizit erfolgen (a.a.O. Rz. 18 mit Verweis auf EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 35 – Soulier und Doke).
81 Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, sondern stellt ein allgemeines Rechtsprinzip dar (volenti non fit iniuria, a.a.O. Rz. 21 m.w.N.). Die Grundsätze der konkludenten Einwilligung und die Schrankenbestimmungen stehen mithin nebeneinander (a.a.O. Rz. 23).
82 Inhalt und Reichweite einer Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, wobei die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen wegen der sachlichen Nähe zur Einwilligung entsprechend anzuwenden sind. Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste (a.a.O. Rz. 31 m.w.N.).
83 Die schlichte Einwilligung in die Urheberrechtsverletzung unterscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung gerade dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Rechtmäßigkeit der Handlung führt, der Einwilligungsempfänger aber weder ein dingliches Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt, und sie daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung erfordert. Maßgeblich sind mithin nicht die für die rechtsgeschäftliche Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geltenden Maßstäbe, sondern die allgemeinen Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung und die an ihre konkludente Erteilung zu stellenden Anforderungen. Dabei wird im Rahmen der Berücksichtigung aller relevanten Umstände zwar regelmäßig auch der in § 31 V UrhG angesprochene Vertragszweck zu berücksichtigen sein (Rz. 32); er finde aber keine unmittelbare Anwendung (vgl. a.a.O.).
84 Eine (konkludente) Einwilligung in einen Eingriff in Urheberrechte setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass sie vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Nutzungsberechtigten gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im Wesentlichen den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt, oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten einordnen will (a.a.O. Rz. 46). Die Einwilligung beruht auf dem jedem Inhaber eines Rechtsguts aufgrund seiner Autonomie zustehenden Recht zur Gestattung von Eingriffen in seinen Rechtskreis. Deshalb ist für die Wirksamkeit der Einwilligung grundsätzlich die Zustimmung des (einwilligungsfähigen) Rechtsinhabers zum Eingriff ausreichend. Allerdings genügt für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs aus Gründen der Rechtssicherheit die nur innerlich gebliebene Zustimmung des Berechtigten nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet (a.a.O. Rz. 46 m.w.N.).
(b)
85 Ob einem Liking eines Rechteinhabers an einem rechtseingreifenden Social-Media-Post eines anderen der Erklärungswert einer (schlichten) Einwilligung im vorstehenden Sinne zuerkannt werden kann, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles.
86 Zwar bedarf es keiner Bestimmung, ob der Post eine solche Nutzung war, mit der der Rechteinhaber zuvor habe rechnen müssen. Denn das Liking erfolgt zeitlich nach Beginn des Eingriffs, so dass der Rechteinhaber weiß, auf welche Nutzung sein Like bezogen ist. Allerdings muss der Rechteinhaber damit rechnen, dass sein Like auch vom Betreiber des Social-Media-Auftritts, also vom Nutzenden, zur Kenntnis genommen wird, denn dieser wird regelmäßig seine Postings durchsehen, um deren Erfolg und Reichweite zu überprüfen. Daher muss der Rechtsinhaber, wenn er einen Like anbringt, damit rechnen, dass das Liking vom Nutzenden als zumindest auch an ihn gerichtete Erklärung oder geschäftsähnliche Handlung verstanden wird.
87 Ein Liking bringt grundsätzlich eine inhaltliche Zustimmung des Likenden zu dem Inhalt des geliketen Posts zum Ausdruck. Dieser Erklärungsinhalt mag für sich betrachtet gegenüber Außenstehenden noch keinen Wert bzgl. der Frage der Rechtmäßigkeit des Posts haben. Da aber der Likende, wie gesagt, mit einer Kenntnisnahme auch durch den Nutzenden rechnen muss, entspricht es ebenfalls einem verobjektivierten Empfängerhorizont jedenfalls dieses Nutzenden, dass er den Like auch als Zustimmung zum Posting überhaupt verstehen darf. Denn wenn der likende Rechtsinhaber mit seinem Like gegenüber Dritten seine Zustimmung zu dem Inhalt des Posts zum Ausdruck bringen will, dann setzt dies die Kenntnisnahmemöglichkeit der Dritten und damit das Posting als solches voraus, was aber aus der Sicht des Nutzenden als Zustimmung zum Posting und damit als Einverständnis des Rechtsinhabers mit dem Eingriff aufgefasst werden kann und darf. Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der likende Rechtsinhaber und der Nutzende im Zeitpunkt des Likes in Kontakt oder gar geschäftlicher Beziehung miteinander stehen, weil der Rechtsinhaber in dieser Konstellation die Möglichkeit hätte, etwaige im Innenverhältnis maßgebliche, sich nicht schon aus den sonstigen Umständen ergebende Einschränkungen dem Nutzenden direkt mitzuteilen.
88 Daher durfte vorliegend der Beklagte ein Liking der Geschäftsführung der Klägerin dahin verstehen, dass von Seiten der Klägerin ein schlichtes Einverständnis mit der Social-Media-Nutzung auch auf den eigenen Kanälen des Beklagten bestand. Es spielt dabei keine Rolle, welche einzelnen Posts auf welchen einzelnen Kanälen geliked worden sind. Unstreitig soll es mehrere Likings gegeben haben, und deren Erklärungswert durfte der Beklagte dahin verstehen, dass es ihm von der Klägerin zeitnah mitgeteilt worden wäre, wenn er das Liking nicht dahin hätte verstehen dürfen, dass die Klägerin auch generell mit Nutzungen der Fotos aus den Heften, an denen der Beklagte mitgearbeitet hatte, auf diesen Kanälen einverstanden war.
89 Die Kammer ist aber der Überzeugung - und hat dies als mögliche vorläufige Einschätzung auch bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - dass der Beklagte dieses nachträgliche Einverständnis nur dahin verstehen konnte und durfte, dass es als nur unter der Voraussetzung der fortdauernden Zusammenarbeit der Parteien erteilt zu verstehen war. Denn dem Beklagten musste bewusst sein, dass die Klägerin auf die Inhalte seiner persönlichen Kanäle keinerlei rechtlichen und tatsächlichen Einfluss hatte, so dass sie etwaige Änderungen ihrer Einstellung zu den streitgegenständlichen Posts nur durch Weisungen im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durchsetzen konnte. Würde dieses Verhältnis aber enden, hätte die Klägerin keine weitergehende Kontrolle über die Posts. Das entsprach aber ersichtlich nicht dem Interesse der Klägerin. Der Beklagte musste daher das Liking dahin verstehen, dass die Klägerin zwar für die Zeit der gemeinsamen Zusammenarbeit die öffentliche Abrufbarkeit der Fotos genehmigen wollte, für den Fall des Endes der Zusammenarbeit aber nicht darauf verzichten wollte, diejenigen Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen zu können, die sich daraus ergaben, dass die Fotos ursprünglich ohne Einverständnis der Klägerin hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden waren.
90 Daraus folgt, dass die in dem Liking zu sehende Genehmigung der Klägerin nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont des Beklagten dahin ausgelegt werden muss,
91 - dass die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a Urhg) aller streitgegenständlichen Posts für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit genehmigt und damit rechtmäßig sein sollte und parallel dazu für die Zeit der Zusammenarbeit auf die Geltendmachung von Rechten aus dem ursprünglich rechtswidrigen Upload im Sinne einer Vervielfältigung (§ 16 UrhG) verzichtet werden sollte,
92 - dass aber für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit auch die Genehmigung der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) enden sollte und ab diesem Zeitpunkt die Klägerin auch wieder das Recht haben wollte, Ansprüche aus der Rechtswidrigkeit des ursprünglich nicht genehmigten Uploads im Sinne einer Vervielfältigung (§ 16 UrhG) herleiten zu können.
93 Dabei mag dem Beklagten eine Beseitigungsfrist von einigen Tagen zuzugestehen gewesen sein, innerhalb derer und für die er noch nicht mit Ansprüchen der Klägerin rechnen musste. Bei einer Beendigung der Zusammenarbeit im Laufe eines Monats mit Erscheinen des allein vertragsgegenständlichen Heftes entsprach es aber Treu und Glauben, §§ 133, 157 BGB (ggf. analog), dass der Beklagte dann zum Ende des Monats die jetzt nicht mehr genehmigten Postings entfernt haben musste.
94 Soweit der Beklagte mit seiner Verteidigungsargumentation erkennen lässt, er sei der Ansicht, es habe einer Mitteilung der Klägerin (wohl im Sinne eines ausdrücklichen Widerrufs der schlichten Einwilligung) bedurft, um die Genehmigung zu beenden, ist dem nicht zuzustimmen. Die vorstehend beschriebene Interessenlage der Klägerin war dem Beklagten klar erkennbar, so dass er die ohnehin nur aus dem Liking als konkludentem Verhalten ableitbare Genehmigung als von vornherein zeitlich begrenzt verstehen musste.
(c)
95 Danach ist davon auszugehen, dass die fortdauernde Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Post nach dem 31.07.2021 einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin nach § 19a UrhG darstellte und die Klägerin nach dem 31.07.2021 auch wieder geltend machen konnte, dass der der Abrufbarkeit zugrunde liegende Upload im Sinne eines Eingriffs in die Rechte aus § 16 UrhG rechtswidrig war.
96 Die Zusammenarbeit der Parteien war entsprechend zeitlich begrenzt. Das folgt aus dem klaren Wortlaut der zeitlich zuletzt geschlossenen schriftlichen Vereinbarung gem. Anlage K 1, wonach die Zusammenarbeit auf das dort genannte Heft 02/2021 begrenzt war, welches am 08.07.2021 erscheinen sollte und im Juli 2021 auch erschienen ist. Deshalb kann jedenfalls für die Zeit ab 01.08.2021 nicht mehr von einer bestehenden Zusammenarbeit der Parteien ausgegangen werden. Der Beklagte macht dies auch nicht geltend.
97 Soweit der Beklagte betont, er habe die Postings ausschließlich während der Zusammenarbeit und nur mit Bezug auf Inhalte der jeweils erschienenen Hefte vorgenommen (Ss 27.09.2024 S. 3 unten), so hielt er sich damit zwar innerhalb der Grenzen der anzunehmenden schlichten Einwilligung der Klägerin, wie vorstehend unter (b) dargestellt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vervielfältigung und die Verbreitung ab dem 01.08.2021 wieder als rechtswidrig zu behandeln waren.
98 Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, nach der Abmahnung die streitgegenständlichen Post entfernt zu haben. Die Abmahnung erfolgte aber erst unter dem 02.04.2024, also ca. 20 Monate nach Ende der Zusammenarbeit. Dieser früheste Zeitpunkt, zu dem auch nach dem Vortrag des Beklagten eine Löschung erstmals in Betracht kommt, lag damit weit außerhalb eines etwaigen Toleranzzeitraums bis Ende des Monats, in welcher die Zusammenarbeit endete.
d)
99 Wegen der danach anzunehmenden Rechtswidrigkeit der Eingriffe sowohl in die Rechte aus § 16 also auch § 19a UrhG der Klägerin besteht auch die Vermutung einer Wiederholungsgefahr gleichartiger Rechtsverletzungen, die der Beklagte mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausgeräumt hat.
e)
100 Die Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich als Widerspruch gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Sie steht dabei insbesondere nicht im Widerspruch zu den Obliegenheiten der Klägerin aus dem Vergleich im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zur Geschäftsnummer 310 O 203/23.
101 Dieser Vergleich entfaltet keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten. Der Beklagte war weder Prozess- noch Vergleichspartei in jenem Vorverfahren. Der dortige Vergleich kann auch nicht als drittschützend zugunsten des Beklagten verstanden werden, denn im damaligen Verfahren waren die vorliegend streitgegenständlichen Postings des Beklagten nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien, geschweige denn streitgegenständlich. Sie waren daher auch nicht Gegenstand des Vergleichsschlusses. Etwaige Hinweisobliegenheiten der Klägerin bezogen sich allein auf Postings auf von der dortigen Beklagten betriebenen Kanälen.
102 Eine über die Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vergleich hinaus gehende Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten zunächst im Wege eines "notice and take down" auf eigene Postings anzusprechen bestand nicht. Die Klägerin hat insofern insbesondere keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beklagten gesetzt, auch nicht durch ihren Vergleichsschluss mit der Beklagten des Verfahrens 310 O 203/23.
II.
103 Der zulässige Klagantrag zu 2 ist teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten € 11.790,-Lizenzschadensersatz verlangen (nachstehend 1. und 2.).
104 Anspruchsgrundlage ist § 97 II 3 UrhG. Dabei kann die Klägerin lizenzanalogen Schadensersatz für die Nutzungszeit vom 01.08.2021 bis 02.04.2024, also für rd. 20 Monate verlangen. Eine darüber hinausgehende Nutzung hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und bewiesen.
105 Grundsätzlich ist der im Verletzungsprozess klagende Rechtsinhaber bei einer Dauernutzung für deren Umfang, also auch für die zeitliche Dauer, darlegungs- und beweispflichtig. Dabei mag den Verletzer eine sekundäre Darlegungslast treffen, wann er im Falle des § 19a UrhG die Abrufbarkeit beendet haben will. Bleibt aber der Beendigungszeitpunkt streitig, ist der Rechteinhaber beweispflichtig dafür, dass die Nutzung länger andauerte, denn dies gehört zu den insofern anspruchsbegründenden Tatsachen.
106 Vorliegend hat der Beklagte geltend gemacht, die streitgegenständlichen Posting nach der Abmahnung vom 02.04.2024 (K 6) gelöscht zu haben; eine Nutzung bis zum 02.04.2024 ist also zugestanden.
107 Die Klägerin hat zwar zunächst behauptet, eine Löschung habe gar nicht stattgefunden bzw. nur bzgl. zweier Titelseiten (Klageschrift S. 25 = Bl. 25 d.A.). Später hat die Klägerin dann eingeräumt, der Beklagte habe einen Teil der Inhalte auf der Website entfernt, jedoch seien die Inhalte auf Social Media weiterhin abrufbar (Ss 23.05.2025 S. 7 = Bl. 69 d.A.). Sie hat sich zum Beleg auf die Anlage K5 berufen. Diese Anlage enthält diverse Screenshots, die aber alle nach dem eingeblendeten Datum vom 04.02.2024, also aus der Zeit vor der Abmahnung stammen. Damit ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt, welche Inhalte über den 02.04.2024 (Abmahnung K 6 ca. 2 Monate später) weiterhin abrufbar gewesen sein sollen. Auch auf S. 4 des Schriftsatzes vom 23.05.2025 (Bl. 66 d.A.) hatte die Klägerin nur pauschal auf die von ihr vorgelegten Screenshots und die Adressen der Website und Kanäle des Beklagten verwiesen.
108 Was die Höhe des lizenzanalogen Schadens angeht, so hat die Klägerin keine den Zeitraum 08/2021 bis 04/2024 betreffende eigene am Markt durchgesetzte Fotolizenzpraxis dargelegt, insbesondere keine solche, die sich auf die MFM-Honorarempfehlungen bezieht. Sie kann sich daher entgegen Klageschrift S. 28 ff. nicht unmittelbar auf die dortigen Honorarsätze berufen. Vielmehr muss die Kammer mangels allgemein üblicher Tarife den Schadensbetrag nach § 287 ZPO schätzen (vgl. im Einzelnen OLG Hamburg, Urt. 02.05.2024 - 5 U 108/23 - Referenzfotos = GRUR-RS 2024, 24978).
109 Vorliegend hat die Klägerin in der Klageschrift ab S. 26 die Anzahl derjenigen Nutzungen, die sie ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegt wissen will, aufgeführt; diese Auflistung ist als solche auch unbestritten geblieben. Danach sind - nach den Feststellungen zu vorstehend 1. jeweils für die Dauer von 20 Monaten genutzt worden 2 Grafiken (1a, 1b) und diverse Fotos, teilweise mehrfach auf demselben Kanal, teilweise auf mehreren Kanälen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die MFM-Empfehlungen für jedes Fotos empfehlen, dass eine erste Nutzung auf einem Sovial-Media-Kanal mit 100% einer Grundlizenz, jede weitere Veröffentlichung auf demselben Kanal mit einem Zuschlag von 25% und jede weitere Veröffentlichung auf einem anderen Social-Media-Kanal mit einem Zuschlag von 50% zu bewerten sei. Eine solche Staffelung als abstrakte Bewertungsstruktur (unabhängig von den absoluten Werten der MFM-Empfehlungen) erscheint der Kammer als im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO überzeugend. Konsequent ist dann jede weitere Verwertung auf einem zweiten Kanal mit 25% x 50% = 12,5% zu bewerten. Die Kammer bewertet die Website-Nutzung im vorliegenden Zusammenhang wie die Social-Media-Nutzung, weil der Angriffsfaktor im vorliegenden Zusammenhang vergleichbar ist.
110 Die Kammer schätzt - ausgehend von ihren Vergleichsmöglichkeiten wegen der Befassung mit zahlreichen anderen Fotostreitigkeiten - die Grundlizenz für die Fotos und Grafiken auf EUR 400,-für die vorliegend zeitlich begrenzte Nutzungsdauer von 20 Monaten (= bis zu 2 Jahren). Für diejenigen Fotos oder Fotogruppen, die als M.-Coverbild veröffentlicht worden waren, schätzt die Kammer die Grundlizenz auf EUR 500,-.
111 Dann ergibt sich folgende Berechnung, wenn man einen Rabattgedanken wegen der Vielzahl der Fotos zunächst außen vor lässt:
112 1.a) Grafik = € 750,-
113 - 2 x I. = € 400,- + € 100,- = € 500,-
114 - 2 x F. = € 200,- + € 50,- = € 250,-
115 - 0 x L. = € 0,-
116 1.b) Grafik = € 600,-
117 - 1 x I. = € 400,-
118 - 0 x F. = € 0,-
119 - 1 x L. = € 200,-
120 1.a) Cover = € 2.187,50,-
121 - 7 x I. = € 500,- + 6 x € 125 = € 1.250,-
122 - 5 x F. = € 250,- + 4 x € 62,50 = € 500,-
123 - 4 x L. = € 250,- + 3 x € 62,50 = € 437,50
124 1.b) Foto = € 400,-
125 - 1 x I. = € 400,-
126 - 0 x F. = € 0,-
127 - 0 x L. = € 0,-
128 1.c) Foto = € 400,-
129 - 1 x I. = € 400,-
130 - 0 x F. = € 0,-
131 - 0 x L. = € 0,-
132 1.d) Foto = € 400,-
133 - 1 x I. = € 400,-
134 - 0 x F. = € 0,-
135 - 0 x L. = € 0,-
136 1.e) Foto = € 400,-
137 - 1 x I. = € 400,-
138 - 0 x F. = € 0,-
139 - 0 x L. = € 0,-
140 Cover = € 1.812,50,-
141 - 6 x F. = € 500,- + € 5 x € 125,- = € 1.125,-
142 - 3 x I. = € 250,- + 2 x € 62,50,- = € 375,-
143 - 2 x L. = € 250,- + 1 x 62,50 = € 312,5
144 Foto = € 1.000,-
145 - 3 x L. = € 400,- + 2 x € 100,- = € 600,-
146 - 1 x I. = € 200,-
147 - 1 x F. = € 200,-
148 Foto = € 800,-
149 - 1 x I. = € 400,-
150 - 1 x F. = € 200,-
151 - 1 x L. = € 200,-
152 4.a) Foto = € 600,-
153 - 0 x I. = € 0,-
154 - 1 x F. = € 400,-
155 - 1 x L. = € 200,-
156 4.b) Foto = € 400,-
157 - 0 x I. = € 0,-
158 - 1 x F. = € 400,-
159 - 0 x L. = € 0,-
160 4.c) Foto = € 400,-
161 - 0 x I. = € 0,-
162 - 1 x F. = € 400,-
163 - 0 x L. = € 0,-
164 5.a) Cover = € 1.000,-
165 - 1 x Website = € 500,-
166 - 1 x I. = € 250,-
167 - 0 x F. = € 0,-
168 - 1 x L. = € 250,-
169 5.b) Foto = € 400,-
170 - 1 x I. = € 400,-
171 - 0 x F. = € 0,-
172 - 0 x L. = € 0,-
173 6.a) Cover = € 750,-
174 - 1 x Website = € 500,-
175 - 0 x I. = € 0,-
176 - 0 x F. = € 0,-
177 - 1 x L. = € 250,-
178 6.b) Foto = € 400,-
179 - 1 x I. = € 400,-
180 - 0 x F. = € 0,-
181 - 0 x L. = € 0,-
182 7.a) Foto = € 400,-
183 - 1 x I. = € 400,-
184 - 0 x F. = € 0,-
185 - 0 x L. = € 0,-
186 Es ergibt sich eine rechnerische Summer von € 13.100,-.
187 Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass vernünftige Vertragsparteien wegen der Mehrzahl der lizenzierten Gegenstände zusätzlich zu den Abstufungen pro Foto einen "Gesamt-Mengenrabatt" vereinbart hätten. Die Kammer schätzt, dass vernünftige Vertragsparteien 90% der vorstehend ausgerechneten Summe als Lizenz vereinbart hätten. Das sind € 11.790,-.
188 Die Klägerin kann darauf Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 290, 288 I 2 BGB verlangen.
a)
189 Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist mit der Zustellungsurkunde vom 10.07.2024 anzunehmen, auch wenn zunächst die Verweisung des Rechtsstreits zu klären war.
190 Ein Rückbezug des Zinsbeginns auf den Anhängigkeitszeitpunkt, § 167 ZPO, vor dem LG Berlin am 06.06.2024 ist nicht möglich, weil es wegen der von der Klägerin zu vertretenden widersprüchlichen Angaben zum Streitwert und der dadurch erforderlich gewordenen Nachfrage (vgl. Verfügung 17.06.2024) sowie wegen der Prüfung der außerdem beantragten Verweisung (Ss 19.06.2024) zu einer Verzögerung der Klagezustellung um mehr als zwei Wochen gekommen ist und daher nicht mehr zu einer demnächstigen Klagezustellung.
b)
191 Der Zinssatz beträgt nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. § 288 II BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar, denn es handelt sich nicht um einen Anspruch aus einem Rechtsgeschäft.
192 Ein höherer Zinssatz ist auch nicht mit einer anderen Anspruchsgrundlage begründbar:
193 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre, hätte sie Verzinsung ausstehender Lizenzzahlungen ab Nutzungsbeginn verlangen können. Nach der Rechtsprechung kommt ein solcher Anspruch nur bei Nachweis einer entsprechenden Lizenzierungspraxis in Betracht; die Klägerin hat keine solche Lizenzierungspraxis dargelegt.
194 Auch eine Verzinsung nach § 288 I i.V.m. § 286 III BGB analog kommt vorliegend nicht in Betracht, weil ein Verzinsungsanspruch nach dieser Vorschrift voraussetzen würde, dass die Klägerin eine Lizenzierungspraxis nachweisen könnte, bei der sie regelmäßig zeitnah zum Nutzungsbeginn Lizenzforderungen in Rechnung stellt; auch eine solche Praxis hat die Klägerin nicht dargelegt.
III.
195 Der Auskunftsantrag zu 3 ist im Umfang des Tenors zu 3.a) und 3.b) begründet.
196 Der Tenor zu 3.a) rechtfertigt sich aus § 242 BGB als Hilfsanspruch für die Vorbereitung der Bezifferung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche als mit dem Tenor zu 2 bereits beschieden. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich auf kerngleiche Verletzungen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht dagegen nicht; deshalb war mit dem Tenor zu 3.c) das weitergehende Auskunftsverlangen bzgl. etwaiger anderer Verwendungen der Fotos als im Internet zurückzuweisen.
197 Der Tenor zu 3.b) rechtfertigt sich aus § 101 I UrhG. Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung rechtfertigt sich vorliegend aus der Anzahl der genutzten Schutzgegenstände und der Nutzungsorte sowie aus dem gewünschten werblichen Effekt für die Zeitschrift M. und im Zusammenhang mit seinen eigenen Referenzen, welchen der Beklagte erstrebte.
198 Der Tenor zu 3.d) stellt klar, dass der noch unbezifferte Zahlungsantrag aus dem Antrag zu 3 im Stufenverhältnis, § 254 ZPO, zur Auskunftsstufe steht und später beschieden werden muss.
IV.
199 Der Tenor zu 4 bescheidet den erfolgreichen Antrag zu 4. Der Antrag ist zulässig und begründet. Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Abmahnkosten bzgl. der Abmahnung Anlage K 6 ist § 97a III UrhG. Die Berechnung anhand eines Gegenstandswertes von € 176.000,- ist jedenfalls nicht zu hoch für den Unterlassungsanspruch und den Auskunftsanspruch bzgl. aller streitgegenständlicher Bilder und Grafiken; gegen die Berechnung im Übrigen (vgl. K 6 S. 25) bestehen keine Bedenken.
200 Der Zinsausspruch ist gerechtfertigt nach § 286 I i.V.m. § 288 I BGB wegen der Anmahnung der Abmahnkosten in der Abmahnung (K 6 S. 25) zum 23.04.2024.
V.
201 Der Antrag zu 5. ist als Antrag auf negative Feststellung zulässig, § 256 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte die Abmahnung K 6 als unzulässige Rechtsausübung zurückgewiesen und Verteidigungskosten in Höhe von € 3.311,18 geltend gemacht hatte, vgl. Schreiben 09.04.2024 S. 1 = Anlage K 7.
202 Der Antrag ist begründet. Dem Beklagten steht der mit K 7 geltend gemachte Anspruch aus § 97a IV UrhG nicht zu. Die Abmahnung K 6 war nicht unwirksam und sie war nicht unberechtigt; das folgt aus den Erwägungen zu den Anträgen zu 1, 2 und zu 3, soweit den Anträgen als begründet stattgegeben worden ist.
VI.
203 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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