LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-07-24, 310 O 197/24

310 O 197/24Kantonsgericht24.07.2025

Regest

1. Bei dem zum Sturz einer Person führenden Verhalten eines Hundes - neugierig auf andere Hunde zuzulaufen und dabei nicht auf andere Fußgänger und den Verlauf der Leine zu achten - handelt es sich um ein hundespezifisches Verhalten, so dass sich in dem Sturz die typische Tiergefahr eines Hundes realisiert hat.(Rn.45) 2. Voraussetzung der Haftungszurechnung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Gefährdungshaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB ist, dass sämtliche in Betracht kommende Tierhalter den Haftungstatbestand des § 833 Satz 1 BGB, mit Ausnahme der Kausalität, verwirklicht haben. Hierfür muss feststehen, dass die potentiell kausal gewordenen Tiere sämtlich eine konkrete Gefahr für den Geschädigten hervorgerufen haben. Die bloße Anwesenheit des Tiers am Unfallort oder dessen Nähe genügt hierfür nicht.(Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 197/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 310 O 197/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0724.310O197.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 830 Abs 1 S 2 BGB, § 833 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Bei dem zum Sturz einer Person führenden Verhalten eines Hundes - neugierig auf andere Hunde zuzulaufen und dabei nicht auf andere Fußgänger und den Verlauf der Leine zu achten - handelt es sich um ein hundespezifisches Verhalten, so dass sich in dem Sturz die typische Tiergefahr eines Hundes realisiert hat.(Rn.45)

  2. Voraussetzung der Haftungszurechnung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Gefährdungshaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB ist, dass sämtliche in Betracht kommende Tierhalter den Haftungstatbestand des § 833 Satz 1 BGB, mit Ausnahme der Kausalität, verwirklicht haben. Hierfür muss feststehen, dass die potentiell kausal gewordenen Tiere sämtlich eine konkrete Gefahr für den Geschädigten hervorgerufen haben. Die bloße Anwesenheit des Tiers am Unfallort oder dessen Nähe genügt hierfür nicht.(Rn.47)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zu diesem Urteil erging am selben Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2024 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden materiellen und jeden weiteren, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallereignis vom 28.12.2023 resultiert.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2024 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung und Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Sturzereignis vom 28.12.20203 geltend.

2 Die Beklagten sind die Halter eines Langhaardackels namens P.. Die Klägerin ist Halterin eines Mischlingshundes mit einer Schulterhöhe von etwa 60 cm.

3 Die Klägerin ging am Morgen des 28.12.2023 mit ihrem Hund auf der Straße M. in ... H. spazieren. Es handelt sich um eine wenig befahrene, schmale Nebenstraße. Ob der Hund der Klägerin zu diesem Zeitpunkt angeleint war, steht zwischen den Parteien in Streit.

4 Zur gleichen Zeit wurde der Langhaardackel der Beklagten durch die minderjährigen Kinder der Beklagten N., geboren am ....2013, und M., geboren am ....2015, ausgeführt. Der Hund war angeleint; wie lang die Leine war, steht zwischen den Parteien gleichfalls in Streit.

5 Auf dem Gehweg im Bereich vor der Grenze zwischen den Grundstücken M. ... und ..., ungefähr 60 Meter entfernt von der Einmündung in die L. D. Straße/ D., begegnete die Klägerin, ortseinwärts laufend, den ihr entgegenkommenden Kindern der Beklagten. Die Klägerin sprach die Kinder an, es ergab sich eine kurze Unterhaltung.

6 Zur dieser Zeit näherte sich der Zeuge C. P. D. auf der anderen Straßenseite, aus der Richtung der Einmündung L. D. Straße/ D. kommend, mit zwei angeleinten Hunden. Diese fingen bei Wahrnehmung der weiteren Hunde an zu bellen.

7 In der Folge stürzte die Klägerin aus zwischen den Parteien streitigen Gründen, wobei sich die Klägerin nach streitigem Vortrag eine Oberschenkelfraktur zuzog.

8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2024 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zum 08.02.2024 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- € sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134.55 € auf. Mit Anwaltsschreiben vom 11.03.2024 ließen die Beklagten die Ansprüche der Klägerin als unbegründet zurückweisen.

9 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagten sowohl aus Tierhalterhaftung als auch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zum Ersatz der ihr aus dem Sturzgeschehen entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet seien. In dem Sturz habe sich die spezifische Tiergefahr des Hundes der Beklagten verwirklicht, zudem seien die Kinder der Beklagten altersentsprechend nicht in der Lage gewesen, den Hund der Beklagten sicher zu führen.

10 Die Klägerin behauptet hierzu in tatsächlicher Hinsicht, dass sich der Hund der Beklagten vor dem Sturz an einer langen Leine befunden habe. Als die Hunde des Zeugen D. zu bellen anfingen, sei er plötzlich und unvermittelt um sie, die Klägerin, herumgelaufen. Dadurch habe sich die Leine um ihre Füße gelegt. Der Hund der Beklagten sei dann über die Straße in Richtung der Hunde des Zeugen D. gelaufen, was die Leine fester um ihre Beine gezogen habe, so dass sie zum Sturz gekommen sei.

11 Soweit die Beklagten vortrügen, dass sie, die Klägerin, tatsächlich über die Leine ihres eigenen Hundes gestolpert sei, der sich aufgrund des Bellens der Hunde des Zeugen D. hinter ihr versteckt habe, sei das unzutreffend. Ihr eigener Hund sei überhaupt nicht angeleint gewesen. Auch über ihren Hund als solchen sei sie nicht gestürzt.

12 Bei dem Sturz habe sie sich eine Fraktur des Oberschenkels zugezogen. Diese sei noch am selben Tag in der A. Klinik B. operativ versorgt worden. Bis zum 09.01.2024 habe sie sich dort in stationärer Behandlung befunden. Im Anschluss habe sie sich einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme unterziehen müssen.

13 In den ersten vier Wochen nach dem Unfall habe sie nicht laufen und auch nicht richtig schlafen können. Über einen Zeitraum von sechs Monaten habe sie an sehr starken Schmerzen an der Hüfte gelitten und sei bei fast allen Verrichtungen des täglichen Lebens eingeschränkt gewesen.

14 Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Üblicherweise gestalte sich der Heilungsprozess bei derartigen Verletzungen äußerst langwierig und schmerzhaft, gegebenenfalls seien weitere operative Eingriffe notwendig. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass in Zukunft weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten würden.

15 Zur Kompensation der verletzungsbedingten Beschwerde erachte sie an sich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- € für erforderlich und angemessen. Allein aus prozessökonomischen Erwägungen heraus begehre sie lediglich ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,- €.

16 Der Schmerzensgeldbetrag sei nach § 849 BGB ab dem Unfalltag zu verzinsen.

17 Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten berechnet mit 1,3 Gebühren nach einem Gegenstandswert von 15.000,- €.

18 Die Klägerin beantragt zuletzt,

19 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, welches 6.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2023 zu zahlen;

20 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren aus dem Unfallereignis vom 28.12.2023 resultierenden Schaden zu ersetzen;

21 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2024 zu zahlen.

22 Die Beklagten beantragen,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklagten sehen weder die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung noch einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht als gegeben an.

25 Ihr Hund habe tatsächlich keinen kausal zurechenbaren Beitrag zu dem Sturz der Klägerin geleistet. Tatsächlich sei die Klägerin nicht über die Leine des Hundes der Beklagten, sondern über die ihres eigenen Hundes gestolpert. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei deren Hund vor dem Sturzereignis tatsächlich an einer langen Leine angeleint gewesen. Auf das Bellen der Hunde des Zeugen D. hin sei er verängstigt hinter die Klägerin zurückgewichen. Die Klägerin sei dann aus Unachtsamkeit über die Leine ihres Hundes gestolpert. Der Hund der Beklagten sei demgegenüber nicht um die Klägerin herumgelaufen, sondern die ganze Zeit "an kurzer Leine" geblieben.

26 Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei jedenfalls übersetzt.

27 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

28 Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. G. und D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörungen sowie der Zeugenvernehmungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2025 (Bl. 61-82 d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht die Behandlungsunterlagen aus der Behandlung der Klägerin in der A. Klinik B., der A. Klinik N. sowie des Orthopäden Dr. B1 eingeholt und zum Gegenstand der Erörterungen im Termin am 24.06.2025 gemacht.

Entscheidungsgründe

I.

29 Die zulässige Klage hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

30 1. Die Beklagten haften gegenüber der Klägerin nach § 833 BGB auf Schadensersatz. In dem Sturz der Klägerin hat sich nach dem Ergebnis der Parteianhörungen und Zeugenvernehmungen die spezifische Tiergefahr des Hundes der Beklagten verwirklicht.

31 a) Das Gericht ist auf Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung der Zeugen D. und N. G. zu der Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO gelangt, dass der Sturz der Klägerin, wie von dieser vorgetragen, darauf zurückzuführen ist, dass der angeleinte Hund der Beklagten um die Klägerin herumgelaufen und diese daraufhin über dessen Leine gestolpert ist (im Folgenden lit. aa). Zugleich kann das Gericht damit ausschließen, dass die Klägerin dadurch zum Sturz gekommen ist, dass sie über die Leine ihres Hundes oder diesen selbst gestürzt wäre (im Folgenden lit. bb und cc).

32 aa) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschildert, dass sich der Hund der Beklagten kurz vor dem Sturz hinter ihr befunden haben müsse; er habe dann zu den Hunden des Zeugen D. gewollt und sei daher hinter ihr herum schräg diagonal in Richtung des Zeugen D. gelaufen (Protokoll S. 4, 5, 6, Bl. 64, 65, 66 d.A.). Dadurch habe sich seine Leine um ihr Sprunggelenk gelegt. Da er dann weitergelaufen sei und deswegen Spannung auf der Leine gewesen sei, sei sie bei dem Versuch, den rechten Fuß von der Leine wegzuziehen, über diese gestolpert (Protokoll S. 4, 6, Bl. 64, 66 d.A.).

33 Diese Angaben der Klägerin erachtet das Gericht für glaubhaft.

34 (1) Die Klägerin hat das Sturzereignis in ihrer persönlichen Anhörung in sich konsistent geschildert. Sie hat dabei Wahrnehmungsdefizite an Einzelheiten – beispielsweise die Fragen, wer von den Kindern den Hund der Beklagten vor dem Sturz gehalten hatte (Protokoll S. 4, Bl. 64 d.A.), wo sich der Hund der Beklagten vor dem Sturzgeschehen genau befunden hatte (Protokoll S. 5, 6, Bl. 65, 66 d.A.) und ob ihr eigener Hund zu diesem Zeitpunkt gesessen oder gelegen habe (Protokoll S. 6, Bl. 66 d.A.) – ohne Weiteres eingeräumt, wobei sich sowohl diese Wahrnehmungsdefizite einerseits als auch die andererseits von der Klägerin präzise geschilderten Wahrnehmungen – insbesondere dazu, dass der Hund der Beklagten auf ihrer rechten Seite aufgetaucht und dann diagonal über die Straße gelaufen sei, wobei sich seine Leine um ihr Sprunggelenk gelegt habe (Protokoll S. 4, 6, Bl. 64, 66 d.A.) – schlüssig in die von der Klägerin geschilderte Positionierung der Beteiligten und die sich daraus ergebenden Sichtfelder – sie habe vor dem Sturz mit Blick in Richtung des Zeugen D. gestanden, der etwas schräg nach links versetzt gestanden habe (Protokoll S. 6, Bl. 66 d.A.) – einfügen.

35 Gleichfalls hat die Klägerin reflektiert zwischen tatsächlichen Wahrnehmungen einerseits und bloßen Schlussfolgerungen andererseits differenziert. So hat sie ihre Einschätzung, dass der Hund der Beklagten zum Unfallzeitpunkt etwas "an der längeren Leine" gewesen sei oder diese jedenfalls länger Raum gegeben habe, plausibel damit erläutert, dass sie dies aus dem Umstand, dass er sich zuvor etwas hinter ihr befunden habe und danach die Möglichkeit hatte, auf die andere Straßenseite in Richtung des Zeugen D. zu laufen, schließe (Protokoll S. 5, Bl. 65 d.A.).

36 (2) Die Angaben der Klägerin zum konkreten Unfallhergang fügen sich zudem schlüssig in die Angaben des Zeugen N. G. hinsichtlich des allgemeinen Verhaltens des Hundes der Beklagten in der fraglichen Situation ein. So hat auch der Zeuge N. G. angegeben, dass der Hund P. ein sehr kontaktfreudiger Hund sei, "der überall eben schnüffeln möchte" (Protokoll S. 12, Bl. 72 d.A.) und daher auch in der konkreten Situation "die ganze Zeit immer" zu den Hunden des Zeugen D. habe hinlaufen wollen (Protokoll S. 13, 14 Bl. 73, 74 d.A.) und entsprechend an der Leine gezogen habe (Protokoll S. 14, Bl. 74 d.A.).

37 Auch die Angaben der Klägerin, dass der (angeleinte) Hund der Beklagten jedenfalls so viel Bewegungsfreiraum hatte, dass er an ihr vorbei in Richtung des Zeugen D. laufen konnte, fügen sich im Grundsatz schlüssig in die Angaben des Zeugen N. G. ein. So hat dieser angegeben, dass der Hund der Beklagten seinerzeit an einer sog. Flexi-Leine angeleint war (Protokoll S. 12, Bl. 72 d.A.), die mithin durchaus auch entsprechend Raum geben konnte.

38 (3) Der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf steht in seinen Details darüber hinaus in Einklang mit dem Umstand, dass sie sich nach den vorliegenden Behandlungsunterlagen im Rahmen des Sturzes gerade den rechten Oberschenkel gebrochen hat, was sich schlüssig in Einklang mit einem Sturz auf die rechte Körperseite infolge eines Verhakens des rechten Fußes über eine Leine bringen lässt.

39 (4) Einer auf die Angaben der Klägerin gestützten Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen stehen die weiteren Angaben des Zeugen N. G. zum Unfallhergang.

40 Dieser hat zwar angegeben, dass er "es dann so gesehen [habe], dass sie [die Klägerin] über die Leine von M1 gestolpert" sei (Protokoll S. 11, Bl. 71 d.A.) bzw. das er "meine", "eben gesehen zu haben, dass M1 um die Beine [der Klägerin] rum gelaufen ist und sich die Leine dann eben um ihre Beine gewickelt hat" (Protokoll S. 13, Bl. 73 d.A.). Das Gericht vermag allerdings nicht mit der einer Überzeugungsbildung auf Grundlage der Angaben der Klägerin entgegenstehenden Sicherheit davon auszugehen, dass diese Schilderungen tatsächlich auf konkreten Wahrnehmungen des Zeugen und nicht vielmehr auf bloß nachträglichen Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen beruhen. So hat der Zeuge die entsprechenden Angaben – in dem ersichtlichen Bemühen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen – sprachlich ausdrücklich unter den Vorbehalt eines entsprechenden subjektiven Eindrucks gestellt. Zudem hat der Zeuge auf Befragen eingeräumt, dass er zum Zeitpunkt des Sturzes "in Richtung der Kirche" geguckt habe, eben weil der von ihm gehaltene Hund zu dem Zeugen D. und dessen Hunden hin wollte (Protokoll S. 13, Bl. 73 d.A.). Bereits die so geschilderte Sichtposition lässt nicht plausibel erscheinen, wie der Zeuge die von ihm geschilderte Bewegung des Hundes der Klägerin im Einzelnen wahrgenommen haben will. Dementsprechend hat der Zeuge auf Befragen auch eingeräumt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt vor allem auf seinen Hund geguckt habe und die Klägerin "plötzlich auf dem Boden" gelegen habe und er den Sturz selber "so richtig nicht gesehen" habe (Protokoll S. 13, Bl. 73 d.A.).

41 (5) Für die Entscheidungsfindung des Gerichts unergiebig waren demgegenüber die Angaben des Zeugen D.. Dieser hat glaubhaft angegeben, den Sturz der Klägerin selbst gar nicht wahrgenommen zu haben und sich auch im Übrigen nicht an Einzelheiten erinnern zu können (Protokoll S. 7 ff., Bl. 67 ff. d.A.). In gleichem Maße unergiebig waren auch die Angaben der Klägerin sowie ihrer Tochter, der (zum Termin sistierten) Zeugin L.- M2 B., zu von dem Zeugen D. gegenüber der Klägerin telefonisch zum Unfallhergang gemachten Angaben. Nach den Angaben der Klägerin sowie der Zeugin L.- M2 B. habe die Klägerin in diesem Telefonat in erster Linie ihre Sicht auf den Geschehensablauf geschildert und dann den Zeugen gefragt, ob er das auch so wahrgenommen habe; das habe dieser "bejaht" (Protokoll S. 16, 18, Bl. 76, 78 d.A.). Genauere Angaben dazu, ob der Zeuge selbst in diesem Telefonat konkrete Angaben zu eigenen Wahrnehmungen zum Geschehensablauf gemacht habe, konnten allerdings weder die Klägerin noch ihre Tochter machen (Protokoll S. 17, 19, Bl. 77, 79 d.A.).

42 bb) Gleichzeitig vermag das Gericht auch auszuschließen, dass die Klägerin über die Leine ihres eigenen Hundes gestolpert ist. So hat die Klägerin für das Gericht glaubhaft geschildert, dass ihr Hund zum Unfallzeitpunkt gar nicht angeleint gewesen sei (Protokoll S. 5, Bl. 65 d.A.). Sie lasse ihren Hund, sofern sie nicht an stärker befahrenen Straßen unterwegs sei, immer frei laufen (Protokoll S. 5, 20, Bl. 65, 80 d.A.). Dies hat sie für das Gericht überzeugend damit begründet, dass ihr Hund gut auf sie höre, insbesondere habe sie mit ihm in der Vergangenheit auf einem Hundeplatz trainiert (Protokoll S. 5, Bl. 65 d.A.).

43 Einer diesbezüglichen Überzeugungsbildung nicht entgegen stehen insoweit die Angaben des Zeugen N. G.. Dieser hat zwar geschildert, dass der Hund der Klägerin seiner Erinnerung nach angeleint gewesen sei (Protokoll S. 12, Bl. 72 d.A.). Aber auch insoweit vermag das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass diese Angaben nicht auf einer bloß nachträglichen Schlussfolgerung oder einer Vermengung der Wahrnehmungen mit einem erst nach dem Sturz der Klägerin beim Warten auf den Rettungswagen erfolgten Anleinen ihres Hundes (vgl. dazu Protokoll S. 13 f., Bl. 73 f. d.A.) beruhen. Zugleich hat der Zeuge in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben der Klägerin eingeräumt, dass deren Hund meistens nicht angeleint sei (Protokoll S. 12, Bl. 72 d.A.). Dabei ist weder dargetan noch sonst für das Gericht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin an einem Morgen in der Urlaubszeit Veranlassung gehabt haben sollte, ihren Hund auf der ruhigen Nebenstraße M. gleichwohl anzuleinen.

44 cc) Das Gericht kann schließlich auch ausschließen, dass die Klägerin über ihren eigenen Hund als solchen gestolpert ist. Zwar hat die Klägerin angegeben, dass ihr Hund Menschen gegenüber eher ängstlich sei und anderen Hunden jedenfalls dann, wenn er diesen nicht "wohlgesonnen" ist, ausweiche (Protokoll S. 4, Bl. 64 d.A.) bzw. – im Fall der Hunde des Zeugen D. – schlicht weiter gehen (Protokoll S. 5, Bl. 65 d.A.). Dieser Wesenszug lässt sich durchaus mit der Schilderung des Zeugen N. G. in Einklang bringen, wonach der Hund der Klägerin beim Bellen der Hunde des Zeugen D. eher verschreckt gewesen sei und sich hinter der Klägerin "verkrochen" habe (Protokoll S. 14, Bl. 74 d.A.). Gleichwohl vermag ein solches Verkriechen hinter der Klägerin deren Sturz auf ihre rechte Seite nicht schlüssig zu erklären. Vor allem aber hat keiner der Beteiligten – insbesondere nicht der Zeuge N. G. – ein solches Stolpern der Klägerin über ihren eigenen Hund geschildert.

45 b) Bei dem zum Sturz der Klägerin führenden Verhalten des Hundes der Beklagten – neugierig auf andere Hunde zuzulaufen und dabei nicht auf andere Fußgänger und den Verlauf der Leine zu achten – handelt es sich um ein hundespezifisches Verhalten, so dass sich in dem Sturz der Klägerin auch die typische Tiergefahr eines Hundes realisiert hat

46 Ob und ggf. in welchem Umfang sich in dem Sturz der Klägerin auch eine Tiergefahr der Hunde des Zeugen D. realisiert hat, bedarf vorliegend hingegen keiner Entscheidung. Der Zeuge D. würde bejahendenfalls lediglich gesamtschuldnerisch neben den Beklagten haften, § 840 Abs. 1 BGB.

47 c) Eine der Klägerin anspruchsmindernd zuzurechnende Realisierung der Tiergefahr ihres eigenen Hundes ist demgegenüber nicht anzunehmend. Zwar kommt die Regelung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch auf die Gefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 BGB zur Anwendung. Voraussetzung der Haftungszurechnung nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist aber, dass sämtliche in Betracht kommende Tierhalter den Haftungstatbestand des § 833 S. 1 BGB, mit Ausnahme der Kausalität, verwirklicht haben. Dazu muss feststehen, dass die potentiell kausal gewordenen Tiere sämtlich eine konkrete Gefahr für den Geschädigten hervorgerufen haben; die bloße Anwesenheit des Tiers am Unfallort oder dessen Nähe genügt hierfür nicht (statt aller MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 833 Rn. 70 m.w.N.).

48 Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt kann – wie dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, dass der Hund der Klägerin eine konkrete Gefahr für diese hervorgerufen hatte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das festgestellte Verhalten des Hundes der Beklagten, das den Sturz der Klägerin unmittelbar verursacht hat – seinem Wesen gemäß neugierig auf die Hunde des Zeugen D. zuzulaufen – in irgendeiner Weise durch den Hund der Kläger beeinflusst gewesen wäre.

49 2. Das Gericht erachtet zum Ausgleich des der Klägerin durch das Sturzereignis entstandenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € für angemessen, aber auch ausreichend.

50 Auf Grundlage der vom Gericht eingeholten Behandlungsunterlagen ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei dem Sturz, wie von ihr vorgetragen, eine Fraktur des rechten Oberschenkels zugezogen hatte, der operativ mittels Gammanagel bei Notwendigkeit einer EK-Gabe bei perioperativer Blutungsanämie versorgt werden musste, wobei sie erst am 09.01.2024 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte (Entlassbrief AK B. v. 09.01.2024, u.a. in K-Anlagen). Ausweislich des Entlassbriefs der A. Klinik B. vom 09.01.2024 war die Klägerin bei Entlassung an Unterarmgehstützen sicher mobil, die Beweglichkeit wurde als "sehr gut" beschrieben, der radiologische Befund als regelrecht.

51 Ausweislich des vorliegenden Entlassbriefs der A. Klinik N. vom 05.02.2024 (u.a. in K-Anlagen) schloss sich eine teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 12.01. bis 01.02.2024 an. Als Aufnahmebefund wird dort gleichfalls vermerkt, dass die Klägerin an Unterarmgehstützen mobil sei; zudem werden Schmerzen nach längerer Belastung rechts angegeben, die Bewegung der rechten Hüfte sei vor allem in der Flexion noch eingeschränkt und schmerzhaft. Als Entlassungsbefund ist dokumentiert, dass der Klägerin nunmehr ein Treppengehen ohne Hilfe möglich sei und die Unterarmgehstützen soweit entwöhnt seien, sodass die Klägerin zuhause sowie draußen auf ebenen Boden frei gehen können.

52 Ausweislich der vorliegenden Karteikarte des behandelnden Orthopäden Dr. B1 hatte sich die Klägerin bei ihm wegen der streitgegenständlichen Fraktur sodann erstmals am 06.02.2024 vorgestellt, wobei ihr in der Folge Krankengymnastik und Schmerzmedikation verschrieben wurden. Unter dem 05.03.2024 sind rückläufige Beschwerden dokumentiert, eine letzte orthopädische Vorstellung erfolgte in Bezug auf die Fraktur am 11.04.2024. Im weiteren Verlauf finden sich zwar erneute Vorstellungen der Klägerin, diese betrafen aber eine Oberarmfraktur (Vorstellung 23.09.2024) bzw. eine Distorsion des oberen Sprunggelenks sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Vorstellung 06.03.2025).

53 Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Oberschenkelfraktur, die sich die Klägerin im Zuge des streitgegenständlichen Geschehens zugezogen hatte, bis etwa Mitte April 2024 im Wesentlichen ausgeheilt gewesen ist. Soweit die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung darüber hinaus vorgetragen hat, dass sie über vier bis fünf Monate heftigste Beschwerden auch im Sprunggelenk gehabt habe sowie derzeit unter Hüftbeschwerden leide (Protokoll S. 20, Bl. 80 d.A.), können diese – als solche glaubhaft geschilderten – Beschwerden auch unter Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht auf die streitgegenständliche Fraktur zurückgeführt werden. So hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass eine Ursache für diese Beschwerden bislang nicht ermittelt werden konnte (Protokoll S. 20, Bl. 80 d.A.).

54 3. Weiterhin hat die Klägerin Anspruch auf Feststellung der (gesamtschuldnerischen) Schadensersatzpflicht der Beklagten. Da das zuerkannte Schmerzensgeld vorhersehbare künftige immaterielle Beeinträchtigungen mit umfasst, war der Feststellungstenor entsprechend klarstellend zu konkretisieren.

55 4. Der zuerkannte Schmerzensgeldanspruch ist ab dem 09.02.2024 nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Beklagten sind durch Ablauf der mit Schreiben vom 24.01.2024 gesetzten Zahlungsfrist nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug geraten.

56 Soweit die Klägerin eine Verzinsung des Schmerzensgeldes unter Berufung auf § 849 BGB bereits ab dem Verletzungstag beansprucht, vermag dies hingegen nicht durchzugreifen. § 849 BGB gilt nur für den Fall, dass wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Dies kann für die vorliegend geltend gemachte Körperverletzung nicht angenommen werden.

57 Schließlich hat die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB, diese allerdings nur berechnet nach einem berechtigterweise geltend zu machenden Schmerzensgeld von 6.000,- € zzgl. des mit 1.000,- € zu bewertenden Schadensfeststellungsanspruchs. Der Anspruch ist nach § 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO ab dem 15.02.2024 zu verzinsen.

II.

58 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 4 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Sonstiger Langtext

Streitwertbeschluss vom 24. Juli 2025

Der Streitwert wird auf 7.000,- € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.