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310 O 138/24•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-10-13, 310 O 138/24
310 O 138/24Kantonsgericht13.10.2025
1. Maßgebliche Bedeutung für die Schadensberechnung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2024 - 5 U 108/23).(Rn.35) 2. Die Vorlage einer einzigen Rechnung ist nicht geeignet, eine zum Verletzungszeitpunkt am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis nachzuweisen.(Rn.39) 3. Ein Grundlizenzbetrag pro Fotografie ist im Falle der fehlenden Urheberbenennung zu verdoppeln (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17).(Rn.44) 4. Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Urheber auf den Schadensersatzbetrag Verzugszinsen beanspruchen und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.(Rn.45) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 123/25
Entscheidungsdatum: 2025-10-13
Aktenzeichen: 310 O 138/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1013.310O138.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 23 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG ... mehr
Maßgebliche Bedeutung für die Schadensberechnung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2024 - 5 U 108/23).(Rn.35)
Die Vorlage einer einzigen Rechnung ist nicht geeignet, eine zum Verletzungszeitpunkt am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis nachzuweisen.(Rn.39)
Ein Grundlizenzbetrag pro Fotografie ist im Falle der fehlenden Urheberbenennung zu verdoppeln (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17).(Rn.44)
Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Urheber auf den Schadensersatzbetrag Verzugszinsen beanspruchen und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.(Rn.45)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 123/25
zu unterlassen ,
die nachfolgend wiedergegebene Fotoaufnahme mit dem Motiv „t., F. M.“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im Internetauftritt www. H..com unter der URL https://www. H..com/././: (im nachfolgenden Screenshot linkes Foto)
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 953,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.04.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.250,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.300,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus Urheberrecht an einer Architekturfotografie auf Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie und Abmahnkostenersatz in Anspruch.
2 Der Kläger ist Urheber der als Anlage K4 vorgelegten Fotografie (im Folgenden auch als „Klagemuster“ bezeichnet), die das Gebäude „T. S.“ in F./ M. zeigt.
3 Die Beklagte nutzte das Klagemuster jedenfalls seit dem 06.02.2023 auf ihrer Internetseite https://www. H..com/ g./ g./ wie aus den Einblendungen im Klagantrag zu 1. ersichtlich. Über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte verfügte und verfügt die Beklagte nicht. Der Kläger wurde auf der Internetseite der Beklagten nicht als Urheber der in Rede stehenden Fotografie benannt.
4 Im November 2023 stellte der Kläger die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte fest. Er ließ die Beklagte daraufhin mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2023 abmahnen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Auskunftserteilung auffordern, und zwar unter Fristsetzung bis zum 29.11.2023 (Anlage K6). Die Beklagte stellte daraufhin die Nutzung ein, bat um eine gütliche Einigung, gab aber keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
5 Daher ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2024 (Anlage K7) erneut zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Zahlung einer „fiktiven Lizenzgebühr“ und zum Abmahnkostenersatz nach einem Gegenstandswert von 15.500,00 €, jeweils unter Fristsetzung bis zum 06.03.2024, auffordern. Es folgte ein weiteres anwaltliches Schreiben vom 02.04.2024 mit Fristsetzung bis zum 12.04.2024, das wiederum ohne Reaktion blieb.
6 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, er verfüge über eine durchgesetzte Lizenzpraxis für Zweitverwertungen seiner Fotografien, nach welcher er üblicherweise ein pauschaliertes, von der Nutzungsdauer unabhängiges Honorar pro Bild berechne. Insoweit verweist er auf die als Anlagen K8 bis K14 vorgelegten Rechnungen. Daneben verfüge er auch über eine durchgesetzte Lizenzpraxis bei der Lizenzierung einer Mehrzahl von Fotografien im Sinne eines „Paketpreises“ und verweist insofern auf die Anlagen K15 bis K19. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger bei Lizenzierung eines einzigen Bildes ein Honorar von mindestens 600,- € am Markt durchsetzen könne. Hinsichtlich der vom Kläger praktizierten „Paketpreise“ sei ersichtlich, dass in diesem Rahmen das Honorar pro Bild jeweils ebenfalls mindestens 600,- € betrage.
7 Wegen der fehlenden Urheberbenennung stehe ihm ein Zuschlag von 100 % auf die geltend gemachte Grundlizenz von 600,- € zu. Ferner habe die Beklagte das Bild in bearbeiteter, beschnittener Form genutzt, und zwar in einer Weise, die in die individuelle Schöpfung des Klägers eingreife. Insofern beruft er sich zunächst auf die als Anlage K5 vorgelegten Screenshots, die von seiner Prozessbevollmächtigten unter Benutzung des „Microsoft Edge“-Browsers gefertigt worden seien, und sodann auf die mit Schriftsatz vom 25.06.2025 als Anlage K20 vorgelegten Screenshots, die von ihm selbst unter Nutzung des „Apple Safari“-Browsers gefertigt worden seien. Insbesondere in den Screenshots gemäß Anlage K20 sei der entstellende Beschnitt deutlich erkennbar. Wegen dieser Bearbeitung stehe ihm ein weiterer Zuschlag von 100 % auf die Grundlizenz zu, weil er das entsprechende Recht zur Bearbeitung nur gegen Zahlung eines solchen Zuschlag eingeräumt hätte.
8 In Anwendung des Grundsatzes, dass ein unberechtigt Nutzender nicht bessergestellt werden dürfe als ein berechtigt Nutzender, sei der Schadensersatzbetrag seit Nutzungsbeginn, d.h. seit dem 06.02.2023, mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die AGB des Klägers, die er regelmäßig bei Lizenzierungen verwende, enthielten unter Ziffer VI. eine Regelung, wonach das Honorar bei Ablieferung der Aufnahme fällig werde (AGB vorgelegt z.B. als Teil der Anlage K8). Demnach wäre die Beklagte bei Abschluss eines Lizenzvertrags mit Nutzungsbeginn in Verzug geraten und der Zinssatz hätte nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über Basiszinssatz betragen, weil an dieser Lizenzvereinbarung kein Verbraucher beteiligt gewesen wäre.
9 Der Kläger beantragt:
10 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands),
11 zu unterlassen,
12 die nachfolgend wiedergegebene Fotoaufnahme mit dem Motiv „t., F. M.“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im Internetauftritt www. H..com unter der URL https://www. H..com/ g./ g./: (im nachfolgenden Screenshot linkes Foto)
13 Bild entfernt
14 und/oder
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16 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.800,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.02.2023 zu zahlen.
17 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 953,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.04.2024 zu zahlen.
18 Die Beklagte beantragt:
19 Klagabweisung.
20 Sie meint, der geltend gemachte lizenzanaloge Schadensersatzbetrag sei überhöht. Insofern macht sie geltend, dass der Kläger eine entsprechende durchgesetzte Lizenzierungspraxis schon nicht schlüssig vorgetragen habe. Aus mehreren der vorgelegten Rechnungen werde ersichtlich, dass es sich um Nachlizenzierungen gehandelt habe, welche von vornherein für die Bestimmung des lizenzanalogen Schadensersatzes außer Betracht bleiben müssten.
21 Auch, soweit sich der Kläger auf einen 100 %-Zuschlag wegen der angeblichen Bearbeitung des Bildes berufe, sei die Klage unschlüssig. Aus Anlage K5 sei im Abgleich mit der als Klagemuster vorgelegten Anlage K4 keine Beschneidung erkennbar. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2025 zusätzlich die Anlage K20 vorgelegt habe, sei dieser Vortrag verspätet.
22 Da die Abmahnung vom 20.11.2023 keine Konkretisierung hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzbeträge enthalten habe, sei diese insgesamt unwirksam, weshalb Abmahnkostenersatz nicht geschuldet sei. Überdies sei der für die Abmahnkosten zugrunde gelegte Unterlassungs-Gegenstandswert von 12.500,- € überhöht.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2025 verwiesen.
24 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet (hierzu unter I.) und lediglich hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten lizenzanalogen Schadensersatzes und der Verzinsung unbegründet (hierzu unter II.).
25 I. Die Klage ist überwiegend, nämlich hinsichtlich Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in der tenorierten Höhe und Abmahnkostenerstattung, begründet.
26 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG und § 16 UrhG zu. Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster (Anlage K4) auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und zu diesem Zwecke vervielfältigt hat. Im Einzelnen:
27 a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.
28 b) Der Kläger ist als Urheber hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
29 c) Die Beklagte hat das Klagemuster wie aus den Einblendungen im Tenor zu 1. ersichtlich genutzt und damit im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und hierzu im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt.
30 d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte erfolgte auch widerrechtlich, denn sie verfügte unstreitig nicht über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte.
31 e) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG und § 16 UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr; eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
32 2. Dem Kläger steht als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG der tenorierte Betrag von 1.200,- € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB nach Ablauf von 30 Tagen ab Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Im Einzelnen:
33 a) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
34 Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).
35 Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird mit letzteren regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung). Fehlt es an einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers und gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier richterlicher Überzeugung zu bemessen (HansOLG, Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 46 - Referenzfotos).
36 b) Ausgehen von diesen Maßstäben vermag die Kammer zwar eine – von der Beklagten bestrittene – durchgesetzte Lizenzpraxis des Klägers zur Zeit der Verletzungshandlung nicht festzustellen, schätzt den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag aber in Ausübung des ihr gem. § 287 ZPO zukommenden Ermessens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auf einen Grundlizenzbetrag von 600,- €.
37 aa) Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen gem. Anlagen K8 (Datum: 07.05.2015), K9 (Datum: 18.11.2016), K10 (Datum: 21.07.2016), K11 (Datum: 17.05.2018), K12 (Datum: 29.08.2019), K13 (Datum: 22.10.2019), K15 (Datum: 26.11.2011), K16 (Datum: 17.12.2012), K17 (Datum: 14.06.2016), K18 (Datum: 26.09.2016) und K19 (Datum: 04.11.2018) müssen hinsichtlich der Frage einer durchgesetzten Lizenzierungspraxis von vornherein außer Betracht bleiben, weil sie sämtlich zeitlich deutlich vor dem hier streitgegenständlichen Nutzungsbeginn im Februar 2023 liegen. Sie sind schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine durchgesetzte Lizenzpraxis zur Zeit der Verletzungshandlung zu belegen.
38 bb) Die als Anlage K14 vorgelegte Rechnung vom 26.09.2022 über 600,- € netto liegt zeitlich hingegen lediglich gut vier Monate vor dem streitgegenständlichen Nutzungsbeginn am 06.02.2023. Anders, als die Beklagte meint, kann die Kammer auch nicht erkennen, dass es sich bei der Anlage K14 um die Rechnung für eine Nachlizenzierung handelt. Insbesondere belegt der Umstand, dass in der Rechnung die Internetseite genannt wird („https://www. g.- a..de/“), auf der die lizenzierte Nutzung erfolgen soll, nicht ohne weiteres, dass auf dieser Internetseite zuvor unberechtigt genutzt wurde. Die Anlage K14 ist auch grundsätzlich inhaltlich insofern aussagekräftig, als sie ein Foto aus derselben Fotoserie des Klägers, welche das Gebäude „T. S.“ zeigt, betrifft.
39 Indes ist die Vorlage einer einzigen Rechnung nicht geeignet, eine zum Verletzungszeitpunkt am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis nachzuweisen.
40 cc) Da es nach ständiger Rechtsprechung der regelmäßig mit Fotografen-Fällen befassten Kammer auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife für die hier in Rede stehende Online-Zweitverwertung von Lichtbildwerken gibt und sich der Kläger auch nicht auf derartige Vergütungssätze oder Tarife beruft, war der Schadensersatzbetrag nach § 287 ZPO frei zu schätzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gelangt die Kammer so zu einem Grund-Lizenzbetrag von 600,- €.
41 Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei dem Klagemuster um eine hochwertige Architekturfotografie handelt, und dass zu deren Herstellung, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat, ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand in Hinblick auf die Auswahl und die „Inszenierung“ des Motivs, den Aufbau der kostspieligen Ausrüstung, Auswahl von Belichtung, Bildausschnitt etc. und Nachbearbeitung erforderlich war (vgl. zur Relevanz des Aufwands der Fotoherstellung Forch , GRUR-Prax 2016, 142, 144).
42 Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte das Klagemuster zwar ausweislich der Einblendung der konkreten Verletzungsform im Klagantrag zu 1. lediglich auf einer Unterseite ihres Internetauftritts nutzte, dort aber an prominenter Stelle und – dies folgt aus der zweiten Einblendung im Klagantrag zu 1. – in einer Weise, dass sich die Anzeige des Bilds durch Anklicken vergrößern ließ.
43 Schließlich hat die Kammer die als Anlage K14 vorgelegte Rechnung vom 26.09.2022 über die Lizenzierung einer Fotografie aus der „T. S.“-Serie zu einem Nettobetrag von 600,- € für die Online-Nutzung berücksichtigt. Zwar genügt die Anlage K14 – wie ausgeführt – nicht, um eine durchgesetzte Lizenzpraxis zu belegen. Dies hindert jedoch nicht, sie als einen Umstand in die nach § 287 ZPO geforderte Gesamtabwägung einzustellen, weil sie den Schluss zulässt, dass es dem Kläger zumindest in einem Fall gelungen ist, ein Lizenzhonorar von 600,- € für eine Zweitverwertung einer vergleichbaren Fotografie am Markt zu verlangen und auch zu erhalten.
44 c) Dieser im Wege der freien richterlichen Schätzung bestimmte Grundlizenzbetrag von 600,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).
45 d) Ebenfalls als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.200,- € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab Ablauf von 30 Tage nach Nutzungsbeginn. Jedenfalls wenn anzunehmen ist, dass der Schutzrechtsinhaber einem berechtigt Nutzenden bei Nutzungsbeginn eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung erteilt hätte, rechtfertigt der Grundsatz, dass ein Rechtsverletzer nicht besser zu stellen ist als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts, eine analoge Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB mit der Folge, dass der Verletzer ab dem 31. Tag nach Nutzungsbeginn Zinsen auf den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag zu zahlen hat.
46 aa) Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:
47 „Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].
48 Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
49 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall an, in dem durch Vorlage entsprechender Rechnung belegt und im Übrigen auch unstreitig ist, dass der Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt.
50 Aus den als Anlagen K8 bis K19 vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass die jeweiligen Rechnungsempfänger die Nutzungsrechte, deren Einräumung Gegenstand der Rechnungen ist, mit Begleichung der Rechnung erwerben sollen. Hieraus folgt, dass diese Rechnungen jeweils vor oder spätestens kurze Zeit nach Nutzungsbeginn gestellt wurden. Die Kammer ist der Ansicht, dass insofern auch die neben K14 eingereichten älteren Rechnungen Berücksichtigung finden können, weil es sich im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Beurteilung eines zum Verletzungszeitpunkt erreichten und nicht wieder verlassenen Lizenzentgeltniveaus handelt, sondern um die Berücksichtigung einer generellen Vertragsabwicklungspraxis des Klägers, für die die vorgelegten Rechnungen eine Kontinuität zeigen, wobei K14 belegt, dass die kontinuierliche Vertragspraxis auch zeitnah zum Verletzungsbeginn andauerte.
51 In einer solchen Konstellation rechtfertigt der Grundsatz, dass sich ein Rechtsverletzer so behandeln lassen muss, als habe er die erforderliche Lizenz erworben, die Annahme, dass der Kläger der Beklagten zu Beginn der streitgegenständlichen Nutzung am 06.02.2023 eine entsprechende Rechnung erteilt hätte. Anknüpfend hieran wäre die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Ablauf der dort genannten 30-Tages-Frist nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug geraten.
52 bb) Dem Empfang der Gegenleistung entspricht im hier zu beurteilenden Fall der entsprechenden Anwendung des § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB der Beginn der unberechtigten Nutzung, hier also der 06.02.2023. Mangels anderer Anhaltspunkte ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB spätestens mit diesem Datum auch die Fälligkeit der Forderung des Klägers eingetreten (HansOLG Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 64 – Referenzfotos).
53 Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Die Frist begann entsprechend am 07.02.2023 und endete 30 Tage später mit Ablauf des 08.03.2023, sodass die Verzinsungspflicht der Beklagten mit dem auf diesen folgenden Tag einsetzte.
54 cc) Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
55 3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 20.11.2023 (Anlage K6) bzw. die Zahlungsaufforderung vom 21.02.2024 (Anlage K7) in Höhe von 953,40 € (netto) folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG bzw. aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG.
56 a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden grundsätzlich berechtigt, allerdings nur in Hinblick auf einen Gegenstandswert von 14.950,- €. Der angesetzte Gegenstandswert von 12.500,- € für die Unterlassung ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Wert von 10 % hiervon, d.h. 1.250,- €, für die Auskunft. Anspruch auf Schadensersatz besteht zwar nur in Höhe von 1.200,- €, allerdings ergibt sich aus dieser Reduktion gegenüber dem Gegenstandswert von 15.550,- €, der dem Klagantrag zu 4. zugrunde gelegt wurde, kein Gebührensprung. Auch bei Zugrundelegung des berechtigten Gegenstandswerts von 14.950,- € ergibt sich der geltend gemachte Betrag von 953,40 €.
57 b) Anders, als die Beklagte meint, führt der Umstand, dass der zunächst vorgerichtlich und dann im Klagewege geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht in voller Höhe begründet ist, nicht dazu, dass die Abmahnung in Gänze unwirksam und Abmahnkostenersatz deshalb nicht geschuldet wäre. Vielmehr ist der Umstand, dass die Schadensersatzforderung nicht in voller Höhe besteht, im Rahmen des Gegenstandswerts für die Abmahnung zu berücksichtigen.
58 c) Der Umstand, dass der Schadensersatzanspruch mit der Abmahnung vom 20.11.2023 (Anlage K6) noch nicht geltend gemacht wurde, sondern erst mit dem weiteren Aufforderungsschreiben vom 21.02.2024 (Anlage K7), ändert an der Einbeziehung des Schadensersatzanspruchs in den Gegenstandswert nichts, denn die Kosten für die Aufforderung zur Leistung von Schadensersatz sind jedenfalls selbst als Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ersatzfähig.
59 d) Der Anspruch ist auch nicht lediglich auf Freistellung von den Abmahnkosten, sondern auf Zahlung gerichtet, obwohl der Kläger nicht vorgetragen hat, die Kosten seinerseits an seine Prozessbevollmächtigte gezahlt zu haben. Die Beklagte hat die Abmahnkostenerstattung jedenfalls mit Schriftsatz vom 25.06.2025 (Bl. 72 ff d.A.) ernsthaft und endgültig verweigert, sodass sich ein vorher bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133, 134 – Zahlung statt Freistellung).
60 ee) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2024 (Anlage K7) unter Fristsetzung bis zum 06.03.2024 zur Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert worden war.
61 II. Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger einen über 1.200,- € hinausgehenden Schadensersatzbetrag sowie Zinsen auf den Schadensersatz ab dem 06.02.2023 beansprucht, ist die Klage unbegründet.
62 1. Der Kläger kann keinen weiteren Zuschlag von 100 % auf die Grundlizenz von 600,- € wegen der Nutzung des Klagemusters in bearbeiteter Form verlangen.
63 a) Ein solcher Bearbeitungszuschlag kommt zunächst in Betracht, wenn es der tatsächlich bestehenden, am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis des Schutzrechtsinhabers entspricht, eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG nur gegen Zahlung eines gewissen Zuschlags auf den Lizenzbetrag zu gestatten. Eine solche bestehende und durchgesetzte Praxis macht der Kläger schon nicht substantiiert geltend. Zwar trägt er vor, er hätte das Recht zur Nutzung in bearbeiteter Form nur gegen Zahlung eines entsprechenden Zusatzes lizenziert, trägt aber nichts dazu vor, dass er einen solchen Zuschlag im fraglichen Zeitraum tatsächlich gegenüber berechtigt Nutzenden verlangt und auch erhalten hätte.
64 b) Zwar kann auch im Rahmen der freien Schätzung des lizenzanalogen Schadensersatzbetrags gem. § 287 ZPO ein Zuschlag für eine Nutzung in bearbeiteter Form in Ansatz zu bringen sein (vgl. OLG Köln Urt. v. 1.4.2022 – 6 U 149/21, GRUR-RS 2022, 57490 Rn. 35 – Trendfrisuren). Die Kammer ist jedoch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zukommenden Schätzermessens nicht davon überzeugt, dass aufgrund der konkret in Rede stehenden Bearbeitung des Klagemusters ein Zuschlag auf die Grundlizenz gerechtfertigt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fotografie bei Anzeige der Internetseite der Beklagten im „Apple Safari“-Browser stärker beschnitten und ob dies technisch bedingt war oder die Beklagte durch die Gestaltung der Internetseite hierauf Einfluss hatte. Vor diesem Hintergrund braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob der erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2025 gehaltene Tatsachenvortrag zur Anzeige im „Apple Safari“-Browser als verspätet zurückzuweisen ist. Auch ist der Beklagten keine Nachfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2025 zu gewähren, weil es auf den darin enthaltenen neuen Tatsachenvortrag nicht entscheidungserheblich ankommt.
65 aa) Hinsichtlich der Beschneidung der Fotografie am oberen und unteren Rand bei Anzeige der Internetseite im „Microsoft Edge“-Browser (Anlage K5) ist ein Bearbeitungszuschlag nicht gerechtfertigt.
66 Klagemuster (Anlage K4) und Verletzungsmuster bei Nutzung des „Microsoft Edge“-Browsers (Anlage K5) stehen sich wie folgt gegenüber:
67 | | | | --- | --- | | Klagemuster | Verletzungsmuster | | Bild entfernt | Bild entfernt |
68 Die Gegenüberstellung zeigt, dass das Verletzungsmuster im Vergleich zum Klagemuster oben und unten geringfügig beschnitten wurde. Insbesondere lässt das Klagemuster im linken oberen Bildrand den Ansatz eines Isolators am Ende der oberen Freileitung erkennen, welcher im Verletzungsmuster fehlt.
69 Diese Beschneidung ist indes geringfügig, greift nicht in die Bildkomposition als solche ein und wirkt erst recht nicht entstellend. Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags für diese Bearbeitung einen Bearbeitungszuschlag vereinbart hätten.
70 bb) Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Anzeige des Verletzungsmusters im „Apple Safari“-Browser (Anlage K20) ist ein Bearbeitungszuschlag nicht gerechtfertigt.
71 Zwar erscheint das Verletzungsmuster in dem als Anlage K20 vorgelegten Screenshot in der Gesamtseitenansicht in der Tat am linken Bildrand deutlich beschnitten, nämlich bis in das Gebäude selbst hinein, wie aus dem nachfolgend eingeblendeten ersten Screenshot ersichtlich:
72 Bild entfernt
73 Durch Anklicken des Bildes wird indes auch nach dem Vortrag des Klägers gemäß Anlage K20 bei Nutzung des „Apple Safari“-Browsers eine Vergrößerung des Bildes bewirkt, in welcher das Verletzungsmuster sodann zwar stärker beschnitten als bei Nutzung des „Microsoft Edge“-Browsers“, aber weniger stark beschnitten als in der Gesamtseitenansicht erscheint. Dies folgt aus dem nachstehend eingeblendeten zweiten Screenshot gemäß Anlage K20:
74 Bild entfernt
75 Auch unterstellt – was zwischen den Parteien streitig ist –, dass die vorstehend eingeblendete Anzeige im „Apple Safari“-Browser nicht technisch bedingt ist, sondern von der Beklagten beeinflusst werden kann, geht die Kammer nicht davon aus, dass vernünftige Parteien für diese Art der Nutzung einen Bearbeitungszuschlag vereinbart hätten. Dies folgt insbesondere daraus, dass ein Besucher der Internetseite der Beklagten, der sich für die in Rede stehende Fotografie interessiert, ohne weiteres erkennen wird, dass die Gesamtansicht nicht zwingend das Originalformat des Fotos zeigt, weil hier vier ganz verschiedene Fotografien in exakt gleichen Seitenverhältnissen nebeneinander gestellt sind. Internetnutzern, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, ist bekannt, dass bei derartigen Übersichten, die eine Vorschau verschiedener Fotos darstellen, nicht stets das vollständige Format bereits in der Übersicht angezeigt wird, sondern sich die „eigentliche Fassung“ des Fotos erst beim Anklicken und der sich dann öffnenden Einzelansicht ergibt. Ein interessierter Besucher wird deshalb auf die Fotografie klicken, um diese zu vergrößern, und hierdurch im vorliegenden Fall eine Anzeige erhalten, die zwar geringfügig beschnitten ist, bei der die Beschneidung aber nicht in die Bildkomposition eingreift. Die Parteien einer fiktiven Lizenzvereinbarung hätten daher auch vorliegend die vom Kläger geltend gemachte beschnittene Anzeige im „Apple Safari“-Browser nicht lizenzerhöhend berücksichtigt.
76 2. Auch ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung des Schadensersatzes nach Grundsätzen der Lizenzanalogie bereits ab Beginn der Nutzung, d.h. ab dem 06.02.2023, besteht nicht.
77 Zwar kann es nach dem Grundsatz, dass der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen ist als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts (BGH, GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II), gerechtfertigt sein, im Rahmen des lizenzanalogen Schadensersatzes auch Zinsen ab Nutzungsbeginn zuzuerkennen. Dies setzt aber voraus, dass den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung ab Nutzungsbeginn eine Verzinsungspflicht getroffen hätte (vgl. BGH, aaO.). Dies setzt wiederum voraus, dass die am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers eine Regelung beinhaltet, kraft derer den vertraglichen Benutzer ab Nutzungsbeginn eine Zinspflicht trifft.
78 An einer solchen Regelung in der vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungspraxis fehlt es. Insbesondere kann sich der Kläger insofern nicht auf Ziffer VI.4. seiner AGB (vorgelegt z.B. als Teil der Anlage K8) berufen, wo es heißt: „Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig.“ Insofern liegt lediglich eine Fälligkeitsregelung vor. Fälligkeit ist zwar Voraussetzung des Verzugs und damit der Zinspflicht gem. § 288 Abs. 1 BGB, umgekehrt ist aber Fälligkeit nicht gleichbedeutend mit Verzug. Aufgrund der in Rede stehenden AGB-Klausel des Klägers tritt Verzug auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB ohne Mahnung ein, denn die „Ablieferung der Aufnahme“ ist weder eine kalendermäßige Zeitbestimmung, noch sieht die Klausel eine angemessene Zeit für die Leistung vor, die sich von der Ablieferung der Aufnahme an nach dem Kalender bestimmen lässt.
79 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 709 ZPO.
80 IV. Der Streitwert wurde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt. Der Klagantrag zu 3) wirkte sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus.
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