LG Hamburg 4. Große Strafkammer, 2026-01-26, 604 Ks 13/25

604 Ks 13/25Kantonsgericht26.01.2026

Regest

1. Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind erfüllt, wenn bei einer Beschuldigten eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie besteht, handlungsleitende psychotische Realitätsverkennungen mehrfach in Gewalttaten münden, die Beschuldigte nach wie vor gefährlich für die Allgemeinheit ist und aufgrund ihres Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig erhebliche Gewalttaten zu erwarten sind.(Rn.67) (Rn.68) (Rn.69) (Rn.73) (Rn.74) 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schizophrenie noch immer floride ist, die Behandlung mit Neuroleptika während der vorläufigen Unterbringung keine Remission der Symptome bewirkt hat und neben dem fehlenden Behandlungserfolg die fehlende Krankheitseinsicht der erkrankten Person zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen dürfte.(Rn.75) (Rn.77)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 4. Große Strafkammer — 604 Ks 13/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-26

Aktenzeichen: 604 Ks 13/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0126.604KS13.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind erfüllt, wenn bei einer Beschuldigten eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie besteht, handlungsleitende psychotische Realitätsverkennungen mehrfach in Gewalttaten münden, die Beschuldigte nach wie vor gefährlich für die Allgemeinheit ist und aufgrund ihres Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig erhebliche Gewalttaten zu erwarten sind.(Rn.67) (Rn.68) (Rn.69) (Rn.73) (Rn.74)

  2. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schizophrenie noch immer floride ist, die Behandlung mit Neuroleptika während der vorläufigen Unterbringung keine Remission der Symptome bewirkt hat und neben dem fehlenden Behandlungserfolg die fehlende Krankheitseinsicht der erkrankten Person zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen dürfte.(Rn.75) (Rn.77)

Tenor

Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 20, 22, 23, 52, 53, 63 StGB.

Gründe

1 (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

2 Persönliche Verhältnisse

3 Die jetzt 40 Jahre alte Beschuldigte wuchs in behüteten Verhältnissen gemeinsam mit ihrem Zwillingsbruder, einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder bei ihrem Vater, von Beruf Ingenieur, und ihrer Mutter, die als Lehrerin tätig war, auf.

4 Mit Beginn der Prodromalphase ihrer psychischen Erkrankung im Alter von 15 Jahren geriet sie wegen der damit einhergehenden Konzentrations- und Schlafstörungen und des vermehrten Rückzugs, der sich auch negativ auf ihre mündliche Beteiligung im Unterricht auswirkte, und des dadurch entstandenen Erfordernisses, in den schriftlichen Arbeiten besonders gute Noten zu erzielen, zunehmend unter Druck, weshalb sie letztlich die Schule bereits nach dem Fachabitur verließ. Mit 19 Jahren kam es zu einer ersten psychotischen Exazerbation, die einer stationär-psychiatrischen Behandlung bedurfte. Dennoch schloss sie erfolgreich eine Ausbildung zur biologisch-technischen Assistentin ab und konnte in diesem Beruf trotz zwischenzeitlich erforderlicher stationärer und teilstationärer Behandlungen auch eine Zeit lang arbeiten.

5 Im Jahr 2011 entschloss sie sich, ein Studium der Landschaftsentwicklung in O. aufzunehmen, wo sie auch ihre erste eigene Wohnung bezog. Das Studium musste sie jedoch nach einem Jahr wieder abbrechen, da sie durch die Leistungsanforderungen zu belastet war. Im Jahr 2014 nahm sie nochmals eine Arbeitstätigkeit auf, musste diese jedoch aufgrund der psychischen Belastung bereits nach drei Monaten wieder kündigen.

6 Seit dem 01.05.2017 ist sie infolge ihrer psychischen Erkrankung wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (GdB 50) frühberentet.

7 In ihrer Wohnung lebte sie bis Anfang 2020 in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen jungen Frauen und hatte dadurch, aber auch durch ihre Anbindung an eine Kirchengemeinde sowie ihren Schrebergarten regelmäßige soziale Kontakte.

8 Nach dem Auszug ihrer Mitbewohnerinnen Anfang 2020 und den zunehmenden Restriktionen aufgrund der Coronapandemie hatte sie keine regelmäßigen sozialen Kontakte und keine feste Tagesstruktur mehr, was zu einer psychotischen Dekompensation führte, die sich in den folgenden Jahren immer weiter verschärfte. Erschwerend kam hinzu, dass die Medikation, unter der ihre psychotische Symptomatik fast gänzlich remittiert war, nämlich Clozapin (in Kombination mit Amisulprid, was auch eine leicht stimmungsaufhellende Wirkung hat), aufgrund einer schwerwiegenden Laborveränderung (Abfall der weißen Blutkörperchen, sog. Leukopenie) abgesetzt werden musste. Da die verschiedenen Kombinationen anderer, hochpotenter Neuroleptika nicht mehr zu einer substanziellen Symptomreduktion führten, wurde bereits im Jahr 2022 die Möglichkeit einer Behandlung mittels einer Elektrokrampftherapie (EKT) diskutiert. Der Vater der Beschuldigten war mit einer solchen Behandlung in seiner damaligen Rolle als Vorsorgebevollmächtigter einverstanden, jedoch nicht die Beschuldigte selbst.

9 In der Folge kam es zu einer progredienten und massiven Verschlechterung ihres Zustands. Von Mai 2022 bis Mai 2025 war sie 32mal in stationär-psychiatrischer Behandlung, vor allem in O. und B..

10 Da der Vater der Beschuldigten sich mit seiner Rolle als Vorsorgebevollmächtigter zunehmend überfordert fühlte, regte er im Mai 2024 die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer an. Im Sommer 2024 wurde eine solche auch eingerichtet. Der Kontakt zwischen der Betreuerin und der Beschuldigten, die kein Handy benutzt und sehr oft in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht war, gestaltete sich äußerst schwierig. Bis zu den Anlasstaten am H. Hauptbahnhof gab es nur 3 persönliche Kontakte zwischen der Betreuerin und der Beschuldigten.

11 Im Juli 2024 verbrannte die Beschuldigte aufgrund ihrer Psychose Dokumente in ihrer Wohnung, was einen Feueralarm auslöste und den Vermieter veranlasste, den Mietvertrag zu kündigen. Die seit Oktober 2024 bestehende Wohnungslosigkeit trug zusätzlich zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustands der Beschuldigten bei. Formal war sie zwar am Zweitwohnsitz der Eltern gemeldet, wurde faktisch aber fast durchgehend in verschiedenen Kliniken (zumeist im A. Klinikum O. oder im Klinikum B.-O.) behandelt. In den wenigen Tagen zwischen den Klinikaufenthalten hielt sie sich auf der Straße oder in Zügen auf. Größenteils wurden die Unterbringungen durch die Polizei bzw. Rettungsdienste initiiert, nachdem die Beschuldigte entweder suizidal wirkte oder sich anderweitig selbstgefährdend oder aber fremdgefährdend verhielt. Bei den stationären Behandlungen waren wiederholt Zwangsmaßnahmen (Fixierungen sowie Zwangsmedikationen) erforderlich, da die Beschuldigte sich auch im Setting der geschlossenen Stationen fremdgefährdend verhielt. Hinsichtlich der Einnahme ihrer neuroleptischen Medikation war sie nicht "compliant", mitunter nahm sie auch im stationären Rahmen die verordneten Medikamente nicht ein.

12 Einhergehend mit der zunehmenden psychopathologischen Dekompensation der Beschuldigten fiel diese auch wiederholt aufgrund ihrer psychotisch motivierten Fehlhandlungen polizeilich auf. Es wurden mehrfach Strafverfahren gegen sie geführt, die jedoch aufgrund der Annahme ihrer bei der jeweiligen Tatbegehung aufgehobenen Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingestellt wurden. Im Februar 2024 wurde im Rahmen einer Kontrolle im Zug eine Axt in ihrer Tasche gefunden. Im Juni 2024 griff sie eine Frau mit einem Kleinkind auf dem Arm an, schlug sie und widersetzte sich der anschließenden Festnahme. Im August 2024 schlug sie, nachdem sie aus der Klinik entwichen war, einer Frau mehrfach auf den Kopf. Im März 2025 trat sie eine Mitpatientin, im weiteren Verlauf des Monats wurde sie am ZOB L. a.d. L1 mit einem spitzen Holzkeil in der Hand angetroffen.

13 Die Beschuldigte zeigte auch mehrfach suizidale Tendenzen. Im Oktober 2024 wollte sie sich vor einen Zug werfen und betrat deshalb die Gleisanlagen und warf mit Steinen. Im November und Dezember 2024 wurde sie wiederholt wegen eigengefährdenden Verhaltens von der Polizei aufgegriffen. Am 22.05.2025 (Vortag der Anlasstaten am H. Hauptbahnhof) wurde sie am H. Flughafen als verhaltensauffällige Person von der Polizei angetroffen. An diesem Tag war sie nach Ablauf des entsprechenden Gerichtsbeschlusses aus einer Unterbringung nach PsychKG aus dem A. Klinikum G. ohne Nachsorge entlassen worden.

14 Die Beschuldigte befand sich aufgrund des Unterbringungsbefehls vom 24.05.25 seit dem 26.05.25 in der vorläufigen Unterbringung im A. Klinikum N. - O1. Die dort verabreichten hochpotenten Neuroleptika hatten bis zum Urteilszeitpunkt aber noch zu keiner Symptomreduktion geführt.

15 Feststellungen

16 Fall 1:

17 Am 05.01.2025 gegen 14:00 Uhr sprang die Beschuldigte in dem Ferienhaus ihrer Eltern, V. ..., ... G1, unvermittelt und ohne erkennbaren Grund vom Esstisch, an dem sie mit ihren Eltern und ihren Nichten gerade zu Mittag aß, auf, knallte Türen zu und begab sich in die Küche. Als ihr Vater, der Geschädigte Dr. S., ihr dorthin folgte und sie aufforderte, dies zu unterlassen, suchte sie zunächst erfolglos nach einem Messer und griff sodann nach einer Schere. Sie äußerte dabei sinngemäß, dass nun gemordet werde, und stach auf den Geschädigten Dr. S. ein, um diesen zu töten. Dieser versuchte, sie davon abzuhalten, und konnte sie schließlich zu Boden bringen. Trotzdem gelang es der Beschuldigten jedoch, noch zweimal auf den Geschädigten einzustechen. Das Geschehen endete erst, als die Zeugin S. – die Mutter der Beschuldigten – eingriff und der Beschuldigten die Schere abnehmen konnte. Der Geschädigte erlitt eine Stichwunde von 2 cm Tiefe und 4 cm Breite im Bereich des linken Oberarmes, eine 2 cm tiefe und 5 cm breite Stichwunde an der linken Schulter sowie eine 1 cm lange und wenige Millimeter tiefe Stichverletzung im Bereich der rechten Schulter. Der Geschädigte begab sich zur ambulanten Wundversorgung ins Krankenhaus.

18 Bei Tatbegehung war die Schuldfähigkeit der Beschuldigten aufgrund einer floriden Psychose aufgehoben.

19 Fall 3:

20 Am 23.05.2025 nahm die Beschuldigte im Zustand der aufgehobenen Schuldfähigkeit gegen 17:52 Uhr in der "R."-Filiale in der Wandelhalle im H. Hauptbahnhof, G.wall ..., ein grünes Gemüsemesser im Wert von 4,99 € an sich in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, und verließ das Geschäft, ohne das Messer zu bezahlen.

21 Fälle 5-14, 16-21 und 24:

22 Die wohnungslose Beschuldigte, die sich am 23.05.2025 bereits den ganzen Tag am oder in der Nähe des H. Hauptbahnhofs aufgehalten hatte, begab sich schließlich gegen 18 Uhr, nachdem sie das zuvor entwendete Messer aus der Verpackung genommen hatte, zunächst zum Südsteg des Bahnhofs und dann zum Bahnsteig 6 mit den Bahngleisen 13 und 14. Sie führte dort, das Messer im sog. Eispickelgriff in der rechten Hand haltend, in Tötungsabsicht in schneller Abfolge Stichbewegungen in Richtung der Oberkörper ihr unbekannter, dort wartender Fahrgäste aus, nachdem sie sinngemäß ausgerufen hatte: "Was schaut Ihr mich so böse/hässlich an?".

23 Im Einzelnen :

24 Fall 5:

25 Der Geschädigten C. C1 B. fügte sie eine Schnittverletzung am rechtsseitigen Hals von 3 cm Länge zu, welche im Krankenhaus geklebt werden musste.

26 Fall 6:

27 Danach versetzte sie der Geschädigten S. P. eine Schnittverletzung im Bereich des oberen Brustkorbes links, welche genäht werden musste.

28 Fall 7:

29 Sodann fügte sie der Geschädigten E. C2 S1 am rechten Oberarm eine Schnittverletzung von 2,5 cm Länge zu, welche genäht werden musste.

30 Fall 8:

31 Im Anschluss versetzte sie dem Geschädigten J. B1 eine Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs, was zu einer Ansammlung von Luft und/oder Blut in der linken Brusthöhle führte. Dem Geschädigten musste im Rahmen einer Operation eine sog. Bülau-Drainage gelegt werden. Aufgrund der Verletzung bestand für diesen zunächst potentielle Lebensgefahr.

32 Fall 9:

33 Nachfolgend fügte sie der Geschädigten D. S2 A. eine Stichwunde im Bereich der linken Achsel zu, welche im Krankenhaus genäht wurde.

34 Fall 10:

35 Sodann versetzte sie dem Geschädigten M. M1 M2 J. einen Stich in den rechten Unterarm, wodurch eine Sehne durchtrennt wurde, Streckmuskeln verletzt wurden und es zu einer knöchernen Absprengung kam, weshalb eine operative Versorgung notwendig war.

36 Fall 11:

37 Im Anschluss fügte sie dem Geschädigten T. M. einen Stich in den linken Oberarm zu, wodurch es zu einer Läsion eines großen Oberarmmuskels und dortiger Gefäße kam. Auch hier war eine operative Versorgung erforderlich.

38 Fall 12:

39 Nachfolgend versetzte sie dem Geschädigten B. S3 eine Stichverletzung in den linken Brustbereich, welche auch operativ versorgt werden musste.

40 Fall 13:

41 Sodann fügte sie dem Geschädigten F. W. W. eine Schnittverletzung von etwa 2,2 cm Länge im Bereich der linken Brust zu, welche im Krankenhaus genäht werden musste.

42 Fall 14:

43 Im Anschluss stach sie die Geschädigte M3 S3 in den linken Oberarm, wodurch diese eine etwa 1,5 cm lange Stichverletzung erlitt, welche auch im Krankenhaus genäht werden musste.

44 Fall 16:

45 Im Anschluss stach sie zweimal in Richtung des Geschädigten P. K. A1 und traf diesen einmal im Bereich der Schulter, wodurch eine 1 cm lange Stichverletzung entstand, welche chirurgisch versorgt werden musste.

46 Fall 17:

47 Sodann fügte sie der Geschädigten A. V. zwei Schnittverletzungen von 1,7 cm und 0,9 cm Länge im Bereich des rechten Oberarms zu, welche beide genäht werden mussten.

48 Fall 18:

49 Nachfolgend stach sie der Geschädigten W1 I. S4 in den linken Brustkorb, wodurch Aorta und Lunge verletzt wurden. Es bestand zumindest potentielle Lebensgefahr. Die Geschädigte musste notoperiert werden und wurde für einen Tag ins künstliche Koma versetzt.

50 Fall 19:

51 Sodann fügte sie dem Geschädigten P1 W1 eine Stichverletzung im Bereich der linken Schulter zu, welche operativ versorgt werden musste, da es zu einer Läsion von Muskelgewebe sowie Blutgefäßen gekommen war.

52 Fall 20:

53 Im Anschluss stach sie in Richtung des Geschädigten J1 H. und traf diesen im Bereich der linken Brust auf Herzhöhe. Der Geschädigte blieb jedoch unverletzt, da er in der Brusttasche sein Mobiltelefon trug, welches ein Eindringen des Messers in den Körper verhinderte.

54 Fall 21:

55 Sodann versetzte sie dem Geschädigten Dr. J2 S5 eine Stichverletzung im Bereich des rechten Oberarmes, welche im Krankenhaus operativ versorgt wurde.

56 Fall 24:

57 An weiteren Tathandlungen wurde die Beschuldigte erst durch den Zeugen A2 gehindert, der ihre Taten beobachtet und sie deshalb verfolgt hatte. Nachdem er sie zunächst erfolglos aufgefordert hatte, stehen zu bleiben, stellte er ihr ein Bein, wodurch sie zu Boden fiel. Auch gegen ihn führte die Beschuldigte zunächst - jedoch erfolglos - Stichbewegungen. Schließlich konnte er ihr das Messer aus der Hand treten und ins Gleisbett befördern, um die Gefahr zu bannen. Er hielt die Beschuldigte fest, bis Polizeikräfte eintrafen.

58 Bei Begehung der Taten war die Schuldfähigkeit der Beschuldigten aufgrund einer floriden Psychose aufgehoben.

59 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sind die Fälle 2,4, 15, 22 und 23 der Antragsschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

60 Beweiswürdigung

61 Die Feststellungen zu Fall 1 beruhen auf den verlesenen zeugenschaftlichen Aussagen der Geschädigten Dr. R. und A. S., im Übrigen auf der Auswertung des in Augenschein genommenen Videomaterials sowie der rechtsmedizinischen Gutachten bezüglich der Geschädigten und den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern von den jeweiligen Verletzungen.

62 Rechtliche Würdigung

63 In den Fällen 1 und 24 liegt jeweils ein fehlgeschlagener Versuch des Totschlags vor. In den übrigen Fällen handelt es sich jeweils um einen beendeten Versuch des Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5, 22, 23, 52 StGB). Die Kammer geht von beendeten Versuchen aus, da die Beschuldigte trotz der Erkenntnis der Lebensgefährlichkeit mit natürlichem Vorsatz in rasantem Tempo weiterhandelte, ohne sich weiter um ihre Opfer zu kümmern, und es deshalb zumindest für möglich hielt, die Opfer – entsprechend ihrem Vorsatz – lebensbedrohlich verletzt zu haben. Ein strafbefreiender Rücktritt wäre nur durch die Entfaltung von Rettungsbemühungen möglich gewesen, die hier seitens der Beschuldigten aber nicht erfolgten.

64 Das Mordmerkmal der Heimtücke war zwar objektiv gegeben, aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte sich wahnbedingt von ihren Opfern bedroht gefühlt hat, fehlt es aber subjektiv am Ausnutzungsbewusstsein.

65 In Tatmehrheit steht dazu ein Diebstahl mit Waffen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr.1 a) StGB).

66 Rechtsfolge

67 Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind vorliegend erfüllt.

68 Die erfahrene psychiatrische Sachverständige Dr. B2- J1, an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat bei der Beschuldigten zweifelsfrei eine inzwischen chronifizierte, progrediente paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert. Ein solches Krankheitsbild stellt eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB dar. Aus der Exploration der Beschuldigten, erstmals unmittelbar im Anschluss an die Anlasstaten am H. Hauptbahnhof, hat die Sachverständige eindeutige Belege für handlungsleitende psychotische Realitätsverkennungen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewonnen, die zu einer Aufhebung ihrer Einsichtsfähigkeit geführt haben.

69 Die Anlasstaten sind erheblich. Es handelt sich um mehrfache Gewalttaten und ein qualifiziertes Eigentumsdelikt mit Gefährdungspotential.

70 Der plausiblen Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an.

71 Wie sich aus dem Protokoll zur Anhörung der Beschuldigten zum Unterbringungsbefehl vom 24.05.25 ergibt, hatte sie in der Tatsituation den Eindruck, die Menschen um sie herum würden beleidigende Dinge zu ihr sagen, was für akustische Halluzinationen in Form kommentierender Stimmen spricht. Zudem habe sie sich beobachtet gefühlt, was sie als bedrohlich empfunden habe. Dies ist als Bedrohungswahn zu werten.

72 Die Annahme einer psychotischen Realitätsverkennung beim Angriff auf ihren Vater am 05.01.25 wird gestützt durch dessen zeugenschaftliche Aussage, dass der Angriff anlasslos und mit übermäßigem Kraftaufwand seitens der Beschuldigten verübt wurde. Letzteres ist nach der plausiblen Erläuterung der Sachverständigen typisch für psychotisch motivierte Gewalttaten.

73 Die Beschuldigte ist nach wie vor gefährlich für die Allgemeinheit.

74 Aus der Gesamtwürdigung ihrer Erkrankung und den Tatbildern ergibt sich, dass aufgrund ihres Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig erhebliche Gewalttaten zu erwarten sind.

75 Die Schizophrenie ist immer noch floride. Selbst die Gabe von 3 verschiedenen Neuroleptika in jeweils hoher Dosierung während der vorläufigen Unterbringung hat noch zu keiner Remission der Symptome geführt.

76 Zur Stabilisierung der Beschuldigten ist insbesondere vor dem Hintergrund der noch immer insuffizienten Medikation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte sich den letzten 3 Jahren vor der vorläufigen Unterbringung fast durchgehend in psychiatrischen Einrichtungen befunden hat, unzureichend stabilisiert entlassen wurde und deshalb jeweils kurz darauf erneut eingewiesen werden musste, eine langjährige - sachverständigerseits geschätzt mindestens 5 Jahre dauernde - geschlossene Unterbringung erforderlich.

77 Prognostisch ungünstig sind nach der plausiblen Einschätzung der Sachverständigen neben dem fehlenden Behandlungserfolg die bei der Beschuldigten fehlende Krankheitseinsicht sowie die bei einer Entlassung aus der Klinik zu erwartenden Stressoren aufgrund einer fehlenden Tagesstruktur, ihrer ungeklärten Wohnungssituation und dem fehlenden sozialen Empfangsraum, die dann zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen dürften.

78 Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67 b StGB kommt im Lichte der vorstehenden Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht in Betracht.

79 Kosten

80 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

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