FG Hamburg 4. Senat, 2025-11-06, 4 K 44/23

4 K 44/23Steuergericht / 4. Abteilung06.11.2025

Regest

1. Die Einreihung einer Ware als "zubereiteter Badezusatz" in die Position 3307 KN setzt voraus, dass die Ware dem Badewasser zugesetzt wird und dem Verwender ein angenehmes Baderlebnis bereiten soll. Eine Einreihung in diese Position scheidet nicht bereits deswegen aus, weil die Ware (auch) als Seife zur Körperreinigung verwendet wird bzw. verwendet werden kann.(Rn.33) 2. Eine bestehende Konkurrenz zwischen der Pos. 3307 KN und der Pos. 3401 KN ist in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und der Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN zugunsten der Pos. 3307 KN aufzulösen, wenn die Ware - wie hier der Fall - bereits für den Einzelverkauf aufgemacht ist.(Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 44/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-06

Aktenzeichen: 4 K 44/23

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2025:1106.4K44.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 3307 KN, Pos 3401 KN, Abschn 6 Anm 2 KN, Kap 33 Anm 3 KN

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Einreihung einer Ware als "zubereiteter Badezusatz" in die Position 3307 KN setzt voraus, dass die Ware dem Badewasser zugesetzt wird und dem Verwender ein angenehmes Baderlebnis bereiten soll. Eine Einreihung in diese Position scheidet nicht bereits deswegen aus, weil die Ware (auch) als Seife zur Körperreinigung verwendet wird bzw. verwendet werden kann.(Rn.33)

  2. Eine bestehende Konkurrenz zwischen der Pos. 3307 KN und der Pos. 3401 KN ist in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und der Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN zugunsten der Pos. 3307 KN aufzulösen, wenn die Ware - wie hier der Fall - bereits für den Einzelverkauf aufgemacht ist.(Rn.35)

Orientierungssatz

Zu den Leitsätzen: Vorliegend sind (jeweils in einem bunt bedruckten Folienbeutel einzeln und verkaufsfertig verpackte) sog. "Badekugeln" für Kinder -- das sind Kugeln in unterschiedlichen Farben mit einem Durchmesser von ca. 6 cm und einem Gewicht von ca. 80 Gramm, die aus gepresstem Pulver bestehen, im Wesentlichen Natriumhydrogencarbonat, Zitronensäure, Natriumsulfat, Mannitol, Farbstoffe und Duftstoffe sowie 0,5 % Seife enthalten, im Inneren jeweils eine Spielfigur aus Plastik aufweisen und sich in warmem Wasser unter Freigabe von Duftstoffen und Einfärbung des Wassers langsam auflösen und die Kunststoffkapsel mit der Spielfigur freigeben -- als "Zubereitete Badezusätze" in die Pos. 3307 KN einzureihen.(Rn.3) (Rn.4) (Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)) auf die Einfuhr von sog. Badekugeln für Kinder.

2 Am XX. August 2022 führte die Klägerin verschiedene Waren aus der Volksrepublik China (im Folgenden: China) in die EU ein. Mit ihrer insgesamt 12 Positionen umfassenden Zollanmeldung (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2022/XXX) vom gleichen Tage meldete sie diese Waren beim Zollamt A des Beklagten unter Angabe verschiedener Unterpositionen der KN an.

3 In den Positionen 1, 7, 8 und 10 der Zollanmeldung vom XX. August 2022 meldete die Klägerin die hier im Streit stehenden Waren mit der Bezeichnung "XXX" an. Hierbei handelt es sich um als "XXX" (...) bezeichnete Kugeln in unterschiedlichen Farben mit einem Durchmesser von ca. 6 cm und einem Gewicht von ca. 80 Gramm. Die aus gepresstem Pulver bestehenden Kugeln enthalten im Wesentlichen Natriumhydrogencarbonat, Zitronensäure, Natriumsulfat, Mannitol, Farb- und Duftstoffe sowie 0,5 % Seife. Im Inneren der Kugeln befindet sich eine Spielfigur aus Plastik, entweder in Form einer XXX (Position 1 der Zollanmeldung), in Form eines XXX (Position 7 der Zollanmeldung) oder in Form eines XXX (Positionen 8 und 10 der Zollanmeldung). In warmem Wasser lösen sich die Kugeln unter Freigabe von Duftstoffen und Einfärbung des Wassers langsam auf und geben die Kunststoffkapsel mit der Spielfigur frei.

4 Die Kugeln sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel jeweils einzeln und verkaufsfertig verpackt.

5 Nach Annahme und Überprüfung der Zollanmeldung entnahm der Beklagte Proben für zahlreiche Positionen, jedoch nicht die hier in Streit stehenden, und reihte die Positionen 2 bis 6, 9, 11 und 12 wie von der Klägerin angemeldet ein. Die von der Klägerin angemeldete Einreihung der Waren in den Positionen 1, 7, 8 und 10 änderte der Beklagte jedoch dahingehend ab, dass er die Waren nicht als "Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife" in die UPos. 3401 2010 000 TARIC (Drittlandszollsatz 0 %) einreihte, sondern als "Zubereitete Badezusätze" in die UPos. 3307 3000 000 TARIC (Drittlandszollsatz 6,5 %).

6 Auf Grundlage der geänderten Einreihung setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2022/XXX) für die Positionen 1, 7, 8 und 10 der Zollanmeldung Einfuhrabgaben in Höhe von ... EUR Zoll und von ... EUR EUSt fest, und überließ die mit der Zollanmeldung angemeldeten Waren an die Klägerin.

7 Gegen den Einfuhrabgabenbescheid legte die Klägerin am 24. August 2022 Einspruch ein, den sie später auf die Positionen 1, 7, 8, und 10 sowie die im vorliegenden Verfahren nicht weiter im Streit stehende Position 9 der Zollanmeldung vom XX. August 2022 beschränkte.

8 Die Waren seien entgegen der Auffassung des Beklagten in die UPos. 3401 2010 000 TARIC einzureihen. Die Beschaffenheit der Waren ziele nicht primär auf ein Badeerlebnis für Erwachsene ab, wie dies Badezusätze der UPos. 3307 3000 000 TARIC täten. Vielmehr solle sie Kindern ein schönes Wascherlebnis bei der Reinigung ihrer Haut ermöglichen, und sie dadurch an den Vorgang des Selbstwaschens heranführen. Die Färbung des Wassers sowie die Freisetzung der Kugel mit der Kunststofffigur seien lediglich Begleiterscheinungen, die den primären Sinn der Waren, die Reinigung, nicht schmälerten. Die Produkte seien mit Pädagogen entwickelt worden und dienten primär der frühkindlichen Entwicklung eines eigenen Hygieneverhaltens. Die Waren sollten Kindern ein spielerisches Erlernen eines eigenen Körperreinigungsvorgangs ermöglichen. Damit stehe die Reinigung der Haut eindeutig im Vordergrund, wofür auch die sehr gute dermatologische Seifenwirkung der Waren spreche. Auch die Verpackung der Ware sei so gestaltet, dass Kinder und auch Eltern sich angesprochen fühlten.

9 Dagegen zielten Badezusätze im Sinne der Position 3307 KN primär darauf ab, ein Badeerlebnis zu ermöglichen, beispielsweise zu Zwecken der Entspannung, nicht aber auf die Reinigung der Haut. Es handele sich bei den Waren also um Seife in Form einer Badeschwimmseife der Position 3401 KN.

10 Mit Einspruchsentscheidung vom XX. März 2023 (RL xxx/22) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Waren seien in die Position 3307 KN einzureihen, denn sie stellten zubereitete Badezusätze im Sinne der Vorschrift dar.

11 Inhaltlich verweise er dazu zunächst auf Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion (BWZ) betreffend vergleichbare Waren, insbesondere auch zu den mit der vorliegenden Zollanmeldung in Position 2 angemeldeten Waren. Sämtliche begutachteten und vergleichbaren Waren seien durch das BWZ in die Pos. 3307 KN eingereiht worden.

12 Die Waren stellten einen zubereiteten Badezusatz dar. Es sei nicht entscheidend, dass die Waren primär für Kinder gedacht seien oder für Reinigungszwecke verwendet würden, denn auch ein Badezusatz sei zur Reinigung gedacht. Vielmehr liege es auf der Hand, dass die Ware sich in Wasser auflöse, dieses einfärbe und somit ein Badeerlebnis ermögliche. Außerdem sei - was sich aus der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN ergebe - auf die unstreitige Aufmachung der Waren für der Einzelverkauf abzustellen. Eine Einreihung in die Pos. 3401 KN komme auf Grund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren dagegen nicht in Betracht.

13 Mit der am 28. April 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Waren seien in die von ihr begehrte Pos. 3401 KN einzureihen. Eine Einreihung als "Badezusatz" in die Pos. 3307 KN komme nicht in Betracht. Die Waren hätten keinerlei medizinische, entspannende oder therapeutische Wirkung, wie dies Badezusätzen eigen sei, sondern dienten zuvorderst der Reinigung sowie dazu, bei Kindern eine positive Verknüpfung zur Selbstreinigung zu erzeugen. Soweit der Beklagte auf die Aufmachung, Verpackung sowie die Bezeichnung der Ware abstelle, gehörten diese nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, die für die Einreihung als maßgeblich heranzuziehen seien. Im Vordergrund bei aufgelöstem, d.h. flüssigem Zustand der Ware stehe allein deren Reinigungseffekt. Es handele sich um eine geformte, wasserlösliche Seife, welche die objektiven Eigenschaften eine Badeschwimmseife erfülle. Sie - die Klägerin - verweise insoweit auf die Erläuterungen zur KN und zum HS (ErlKN bzw. ErlHS). Selbst wenn man die - unzutreffende - Ansicht des Beklagten teile, dass die Waren auch in die Pos. 3401 KN eingereiht werden könnten, sei die Positionskonkurrenz nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 zur KN zugunsten der Klägerin aufzulösen.

14 Hilfsweise sei die Revision zuzulassen, weil die Frage der Einreihung in die Position von grundsätzlicher Bedeutung sei.

15 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 (AT/C/XXX/2022/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. März 2023 (RL xxx/22) dahingehend zu ändern, dass die mit den Positionen 1, 7, 8 und 10 angemeldeten Waren in die Position 3401 KN eingereiht werden.

16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

17 Er verweise vollumfänglich auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung. Er stelle weder in Abrede, dass die Waren primär zur Reinigung des Körpers gedacht seien noch, dass die Waren auch Seife enthielten. Jedoch seien die Waren eindeutig Badezusätze im Sinne der Pos. 3307 KN, und durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN würden Badezusätze ausdrücklich der Pos. 3307 KN zugewiesen. Weder für die Einreihung in die Pos. 3401 KN noch für die Anwendung der AV 3 KN sei daher Raum.

Entscheidungsgründe

I.

18 Die Entscheidung ergeht nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter.

II.

19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 (AT/C/XXX/2022/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. März 2023 (RL xxx/22) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

20 Der Beklagte hat für den Einfuhrabgabenbescheid vom XX. August 2022 die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet (dazu 1.) und den Zoll auf der Grundlage der zutreffenden Einreihung der Waren festgesetzt (dazu 2.). Entsprechendes gilt für die EUSt und sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich (dazu 3.).

21 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Zoll ist Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK).

22 Nach Art. 101 Abs. 1 UZK setzen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag fest, wenn ihnen die hierzu erforderlichen Angaben vorliegen und teilen dies dem Zollschuldner nach Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK mit.

23 Nach Annahme der Zollanmeldung vom XX. August 2022 und vor Überlassung der Waren überprüfte der Beklagte auf der Grundlage von Art. 188 UZK die Angaben in der Zollanmeldung hinsichtlich der angemeldeten Zolltarifposition. Abweichend von den Angaben in der Zollanmeldung kam der Beklagte im Rahmen der Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die mit den Positionen 1, 7, 8 und 10 angemeldeten Waren als "Zubereitete Badezusätze" in die UPos. 3307 3000 000 TARIC (Drittlandszollsatz 6,5 %) einzureihen sind, und legte dieses Ergebnis nach Art. 191 Abs. 1 UZK bei der Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den freien Verkehr der EU zu Grunde. Er berechnete die zu entrichtenden Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung der geänderten Einreihung der Waren in Höhe von ... EUR Zoll und von ... EUR EUSt, teilte dies der Klägerin mit und überließ die Waren dann nach Art. 194 Abs. 1 UAbs. 1 UZK zum zollrechtlich freien Verkehr.

24 Durch die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr am XX. August 2022 ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK richtet, also nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385, 1) - Kombinierte Nomenklatur (KN).

25 Der Beklagte hat den Zoll auf der Grundlage der zutreffenden Einreihung der Waren festgesetzt.

26 Die in den Positionen 1, 7, 8 und 10 angemeldeten Waren sind nicht, wie die Klägerin meint, als "Organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife" in die Pos. 3401 KN einzureihen, sondern als "Zubereitete Badezusätze" in die Pos. 3307 KN. Zwar werden die Waren grundsätzlich vom Wortlaut beider Positionen angesprochen (dazu a), sie werden jedoch durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und die Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN der Pos. 3307 KN zugewiesen, so dass eine Einreihung in die Pos. 3401 KN ausscheidet (dazu b).

27 a) Die streitbefangenen Waren werden vom Wortlaut sowohl der Pos. 3401 KN als auch der Pos. 3307 KN angesprochen.

28 aa) Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 34; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 30; Urteil vom 28. November 2024, BG Technik, C-129/23 und C-567/23, Rn. 39).

29 Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2025, Prisum Healthcare, C-252/24, Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2024, ZCC Europe, C-591/23, Rn. 32; Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 66).

30 bb) Daran gemessen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei den vorliegenden Waren um zusammengesetzte Waren handelt, für deren Einreihung nach den AV 3 Buchst. b KN und AV 5 Buchst. b KN nur ein Bestandteil - namentlich die aus verschiedenen Substanzen zusammengepresste Badekugel - in Betracht kommt, da dieser den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht und die anderen Bestandteile - das Plastikspielzeug im Inneren der Kugel und die Verpackung - dahinter zurücktreten und daher für die Einreihung der Waren nicht relevant sind.

31 cc) Unter Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe wird der charakterverleihende Bestandteil "Badekugel" vom Wortlaut der Pos. 3401 KN angesprochen. Diese Position erfasst u.a. "Organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife". Die Badekugeln, deren Zusammensetzung in den verschiedenen Ausführungen nahezu identisch ist - ausgenommen die verwendeten Farb- und Duftstoffe -, erfüllen diese Voraussetzungen. Denn es sind zu Kugeln geformte grenzflächenaktive und organische Erzeugnisse bzw. Zubereitungen, die, da sie Seife enthalten, als solche verwendbar sind. Dies wird auch bestätigt durch die ErlHS zu Pos. 3401 KN (EZT-online, Rz. 10.0), die "Badeschwimmseifen" ausdrücklich als von der Position 3401 KN erfasst bezeichnen.

32 dd) Jedoch werden die vorliegend allein einreihungsrelevanten Badekugeln - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch vom Wortlaut der Pos. 3307 KN als "zubereitete Badezusätze" angesprochen. Dass es sich bei den vorliegenden Badekugeln um eine Zubereitung aus mehreren Stoffen handelt, liegt wegen ihrer - unstreitigen - Zusammensetzung auf der Hand. Für den Begriff des "Badezusatzes" enthält die KN selbst keine Definition, so dass insoweit auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen ist (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, Rn. 40; Urteil vom 22. Februar 2024, Randstad Empleo u. a., C-649/22, Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl/Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35). Im Allgemeinen verstanden wird unter einem Badezusatz ein "wohlriechender Zusatz für das Badewasser" (vgl. Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache "Badezusatz", dwds.de, abgerufen am 2. Februar 2026) oder "Substanzen, die dem Badewasser beigemischt werden" (wikipedia.de "Badezusatz", abgerufen am 2. Februar 2026), auch Badekugeln werden ausdrücklich genannt. Häufig wird zusätzlich auf bestimmte Wirkungen verwiesen, die mit der Zugabe eines Badezusatzes in das Badewasser erreicht werden sollen, z.B. pflegende, entspannende, therapeutische oder duftende Wirkungen zur positiven Verstärkung des Badens (wikipedia.de "Badezusatz", abgerufen am 2. Februar 2026).

33 Die vorliegenden Badekugeln sind Badezusätze in diesem Sinne. Sie werden dem Badewasser zugesetzt, lösen sich dort nach einer gewissen Zeit auf und dienen nach dem Vortrag der Klägerin dazu, Kindern ein angenehmes Baderlebnis zu vermitteln. Auf Grund der enthaltenen Duftstoffe führen sie auch dazu, dass das Badewasser einen angenehmen Duft annimmt. Dass die Badekugeln nach dem Vortrag der Klägerin einen Seifenanteil von ca. 0,5 % haben, eine eigene Reinigungswirkung entfalten, zur Reinigung auch genutzt werden und vor allem bezwecken, auch in Kombination mit dem enthaltenen Spielzeug, durch das angenehme Baderlebnis Kinder zur Selbstreinigung zu animieren, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn nach den eindeutigen ErlHS zu Pos. 3307 HS (EZT-online, Rz. 05.1) kann ein Badezusatz - wie die vorliegenden Badekugeln - auch Seife enthalten. Hieraus folgt, dass auch ein Badezusatz eine reinigende Wirkung entfalten kann. Weder aus dem Begriff des Badezusatzes noch aus den ErlHS ergibt sich, dass ein Badezusatz über keinerlei reinigende Wirkung verfügen darf. Eine medizinische oder therapeutische Wirkung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Badezusatzes im Sinne der Pos. 3307 KN und ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen zur Pos. 3307 KN. Ausreichend ist vielmehr die Ermöglichung oder Unterstützung eines angenehmes Baderlebnisses, was bei den Badekugeln der Fall ist.

34 b) Die Waren werden durch die Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN und die Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN der Pos. 3307 KN zugewiesen, so dass eine Einreihung in die Pos. 3401 KN ausscheidet.

35 aa) Die Auflösung der vorliegenden Positionskonkurrenz zwischen der Pos. 3307 KN und der Pos. 3401 KN richtet sich in Anwendung der AV 1 KN primär nach dem Wortlaut der Positionen sowie den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI KN werden Waren, die wegen ihrer Dosierung oder ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zur Pos. 3307 KN oder zu weiteren in der Anmerkung 3 genannten Positionen in Abschnitt VI KN gehören können, dieser Position zugewiesen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. Nach der Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN gehören zur Pos. 3307 KN oder zu weiteren in der Anmerkung 2 genannten Positionen des Kap. 33 KN insbesondere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Beide Anmerkungen stellen für die Auflösung von Positionskonkurrenzen, in denen eine in Betracht kommende Position die Pos. 3307 KN ist, entscheidend darauf ab, ob die einzureihenden Waren bereits für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Ist dies der Fall, sind die Waren der Pos. 3307 KN zuzuweisen.

36 Dafür, dass eine bereits vorliegende Aufmachung der Ware für den Einzelverkauf im Falle einer Positionskonkurrenz das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen den Position 3307 KN und 3401 KN ist, spricht darüber hinaus, dass sich die - soweit ersichtlich - einzige Ausnahme von dieser Regel im Wortlaut der Pos. 3401 KN wiederfindet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Pos. 3401 KN sind nämlich flüssige oder cremeförmige organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen in die Pos. 3401 KN einzureihen, wenn sie bereits für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass alle anderen in der Pos. 3401 KN genannten Seifen und organischen grenzflächenaktiven Erzeugnisse und Zubereitungen, die auch in die Pos. 3307 KN gehören können, in Anwendung der o.g. Anmerkungen eben nur dann in die Pos. 3401 KN einzureihen sind, wenn sie nicht bereits für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

37 bb) Die hier vorliegenden Waren sind - was unstreitig ist - bereits für den Einzelverkauf verpackt und aufgemacht. Dieser Umstand spielt zwar - insoweit ist der Klägerin zuzustimmen - keine Rolle für die Frage, ob die Ware grundsätzlich vom Wortlaut der Pos. 3307 KN angesprochen wird. Der Umstand der - hier vorliegenden - Aufmachung der Waren für den Einzelverkauf ist jedoch nach den beiden o.g. Anmerkungen - und entgegen der Ansicht der Klägerin - für die Auflösung der vorliegenden Positionskonkurrenz nach dem Willen des Gesetzgebers das entscheidende Kriterium.

38 Hierbei ist grundsätzlich die Anmerkung 2 zu Abschn. VI KN vorrangig, da es sich hier um eine Anmerkung bereits auf Abschnittsebene handelt. Da die Waren - unstreitig - bereits für den Einzelverkauf aufgemacht sind und auch vom Wortlaut der Pos. 3307 KN angesprochen werden (siehe oben a.), sind sie in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschn. VI KN der Pos. 3307 KN zuzuweisen. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwendung der - nahezu wortgleichen - Anmerkung 3 zu Kap. 33 KN.

39 Soweit die Beteiligten darüber hinaus noch Bezug nehmen auf die Anmerkungen 1 Buchst. b zu Kap. 33 KN, die Waren der Pos. 3401 KN aus dem Kap. 33 KN ausweist sowie die Anmerkung 1 Buchst. c zu Kap. 34 KN, die wiederum Waren der Pos. 3307 KN aus dem Kap. 34 KN ausweist, bringt dies keinen weiteren Erkenntnisgewinn, da sich die beiden Ausweisungsanmerkungen gleichsam gegenseitig eliminieren und daher hinter den beiden genannten Zuweisungsanmerkungen auf Abschnittsebene bzw. Kapitelebene der KN zurücktreten.

40 cc) Innerhalb der Pos. 3307 KN sind die Waren als "andere zubereitete Badezusätze" in die UPos. 3307 3000 KN einzureihen (Drittlandszollsatz 6,5 %).

41 Entsprechendes gilt für die EUSt. Die EUSt ist nach § 21 Abs. 2 UStG in entsprechender Anwendung der o.g. zollrechtlichen Vorschriften entstanden, da die Waren mit der Überführung in den freien Verkehr - unstreitig - in den Wirtschaftskreislauf der EU eingegangen sind. Sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Berechnung der Höhe der Einfuhrabgaben Zoll und EUSt zutreffend.

III.

42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

43 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).

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