FG Hamburg 3. Senat, 2026-02-16, 3 K 13/26

3 K 13/26Steuergericht / 3. Abteilung16.02.2026

Regest

1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren kommt eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht.(Rn.9) 2. Wurde ein in diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-16

Aktenzeichen: 3 K 13/26

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0216.3K13.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 FGO, § 72 FGO, Art 19 Abs 4 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren kommt eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht.(Rn.9)

  2. Wurde ein in diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.(Rn.10)

Orientierungssatz

Eine "Steuerforderung" in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben (hier: einem als "Confidential" markierten Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird, wobei das Schriftstück mit "Federal Ministry of Finance (Germany)" überschrieben ist und maschinenschriftlich angeblich von einem parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen und der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg unterschrieben sein soll) ist nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen eine solche "Steuerforderung" bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen Rechtsschutzes.(Rn.11)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Tatbestand

I.

1 1. Die Klägerin wendet sich gegen eine "Entscheidung" vom 4. Februar 2026, die sie dem Gericht als Anlage ihres Telefaxschreibens vom 9. Februar 2026 vorgelegt hat. Dabei handelt es sich um ein als vertraulich ("Confidential") markiertes Schriftstück in englischer Sprache, in dem die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert wird. Überschrieben ist das Schreiben mit "Federal Ministry of Finance (Germany)", maschinenschriftlich unterschrieben ist das Schreiben angeblich auf der linken Seite von einem der beiden parlamentarischen Staatssekretäre des Bundesministeriums für Finanzen und auf der rechten Seite von der Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg.

2 2. Die Klägerin hält ihr Rechtsschutzgesuch auch noch aufrecht, nachdem das Gericht das Dokument ihr gegenüber als offensichtlich gefälscht bezeichnet und klargestellt hat, dass sie, die Klägerin, es unbeachtet lassen könne.

Entscheidungsgründe

II.

3 Die "Klage" der Klägerin ist unbeachtlich und das durch Eintragung in Gang gesetzte Gerichtsverfahren daher einzustellen.

4 1. Das von der Klägerin vorgelegte und zum Streitgegenstand erhobene Dokument ist bereits auf den ersten Blick wegen einer Vielzahl von sprachlichen, inhaltlichen, stilistischen, gestalterischen und sonstigen Fehlern, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten zweifelsfrei als nicht authentisch einzustufen. Das Dokument stammt ganz offensichtlich nicht von dem angeblichen Absender und den angeblichen Unterzeichnern und ist auch keiner anderen Finanzbehörde zuzuordnen.

5 2. Das Rechtsschutzgesuch ist infolgedessen für das Finanzgericht unbeachtlich.

6 a) Ein Gerichtsverfahren wird nicht in Gang gesetzt, wenn dem Ersuchen unter Anlegung eines strengen Maßstabs kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen. In solchen Fällen bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung. Das Ersuchen ist vielmehr von vornherein unbeachtlich und muss nicht nach der jeweiligen Prozessordnung bearbeitet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. März 1990, 5 B 89.3542, NJW 1990, 2403; VGH BW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 1 S 294/16, NVwZ-RR 2017, 4; Landessozialgericht BW, Beschluss vom 10. August 2015, L 12 AS 2359/15 WA, BeckRS 2015, 72628).

7 b) Diese in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte entwickelten Grundsätze gelten entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs in allen Gerichtszweigen. Demgemäß müssen auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht beschieden werden.

8 Die Gerichte müssen es nicht hinnehmen, auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019, III ZA 34/18, MDR 2019, 499, m.w.N.).

9 c) Fehlt es solcherart an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, so kommt eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht (VGH BW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 1 S 294/16, NVwZ-RR 2017, 4).

10 d) Wurde ein in diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, analog zu der Regelung nach einer Klagerücknahme (vgl. § 72 der Finanzgerichtsordnung - FGO), durch gerichtlichen Beschluss einzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. März 1990, 5 B 89.3542, NJW 1990, 2403).

11 e) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Gesuch der Klägerin sinnlos, denn eine Steuerforderung in einem gefälschten, offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben ist daher nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen sie bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen Rechtsschutzes. Das hier gleichwohl durch die erfolgte Registereintragung in Gang gesetzte Verfahren ist einzustellen und das Gesuch der Klägerin ohne Weiteres wegzulegen.

12 3. Es fallen keine Gebühren an. Die Entscheidung ist - wie Einstellungsbeschlüsse nach Klagrücknahme - unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO analog).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.