LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2025-03-28, 322 O 160/24

322 O 160/24Kantonsgericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 160/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-28

Aktenzeichen: 322 O 160/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0328.322O160.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Porsche in Anspruch.

2 Der Kläger kaufte bei dem beklagten Autohändler am 13. Juni 2022 einen gebrauchten Porsche Panamera gemäß Anlage K 1. Wegen des Inhalts der Urkunde im Einzelnen wird auf die genannte Anlage Bezug genommen. Der Kilometerstand betrug 77.000 km.

3 Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm einen zweiten Unfallschaden des Fahrzeugs verschwiegen. Außerdem habe das Fahrzeug einen Motorschaden, für den die Beklagte einzustehen habe.

4 Der Kläger beantragt,

5 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.367,54 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übergabe des Porsche Panamera mit der ... zu zahlen;

6 2. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.338,89 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

7 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 26.03.2024 in Annahmeverzug im Hinblick auf die seitens des Klägers angebotene Rückgabe des Porsche Panamera mit der ... befindet;

8 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schadenspositionen zu ersetzen, die sich aus dem Annahmeverzug im Hinblick auf die seitens des Klägers angebotene Rückgabe des Porsche Panamera mit der ... ergeben.

9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

10 Sie macht geltend, das Fahrzeug habe nur einen Unfallschaden gehabt. Für einen etwaigen Motorschaden sei sie nicht verantwortlich.

11 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu.

13 Der Kläger hat keinen Anspruch wegen des geltend gemachten Unfallschadens. Der Kläger ist in der Vertragsurkunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung (denn diese erfolgt durch Unterschrift unten auf der Seite, während der Hinweis auf den Unfall davor oben auf der Seite steht) ausdrücklich und (durch Umrahmung des maßgeblichen Textes) gesondert hervorgehoben auf den Unfall des Fahrzeugs hingewiesen worden, so dass sich seine Vertragserklärung auch auf den Unfallschaden bezieht. Das Wort "eigens" in § 476 Abs.1 BGB bedeutet nicht, dass die Information des Käufers durch eine getrennte Urkunde erfolgen muss.

14 Davon ausgehend kann es auf sich beruhen, ob es, wie in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite angedeutet, auch eine mündliche vorhergehende Information über den Unfallschaden gegeben hat.

15 Einen zweiten Unfallschaden hat es nicht gegeben. Die Beklagte hat hierzu im Einzelnen insbesondere unter Darlegung der damaligen Laufleistung des Fahrzeugs dargetan, dass sich die Angaben in der VIN-Abfrage auf ein und demselben Schaden beziehen.

16 Der Kläger hat auch keinen Anspruch wegen des geltend gemachten Motorschadens. Derartiges kommt nur in Betracht, wenn der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang, also Übergabe des Fahrzeugs, angelegt war. Das ist hier nicht ersichtlich.

17 Die Vermutung gemäß § 477 BGB greift hier nicht, weil sich der behauptete Mangel erst nach Ablauf der Jahresfrist seit Gefahrübergang gezeigt hat.

18 Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Motorschaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt war. Denn der Kläger hat das Fahrzeug mehr als ein Jahr beanstandungsfrei genutzt und ist damit rund 25.000 km gefahren, ohne dass Anhaltspunkte für einen Motorschaden zu erkennen waren. So ergaben sich erstmals im Dezember 2023 beim Kilometerstand 102.563 Anhaltspunkte für Schäden am Motor. Der Ölwechsel vom 8. Juli 2022 (Anlage K 4) bei Kilometerstand 78.796 und vom 12. September 2023 (Anlage K 6) bei Kilometerstand 100.903 ergaben keine Anhaltspunkte für einen Motorschaden.

19 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.

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