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314 O 35/18•LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2023-01-11, 314 O 35/18
314 O 35/18Kantonsgericht11.01.2023
1. Die Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der Aufklärung (sog. erweiterte Prospekthaftung) wird durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt und ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.(Rn.59) 2. Diese Konkurrenz reicht nur so weit, wie die Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in zeitlicher, sachlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht eröffnet sind. Hieran kann es insbesondere mangeln, wenn weitere Umstände hinzutreten, indem etwa weitere Angaben gemacht wurden oder weil der (Alt-)Gesellschafter selbst besonderes persönliches Vertrauen schafft. An einem solchen besonderen persönlichen Vertrauen mangelt es im vorliegenden Fall. Hierfür wäre es notwendig, dass eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts übernommen wurde, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist. Dies setzt einen persönlichen Kontakt voraus, der über die Angaben im Prospekt hinausgeht, was vorliegend nicht der Fall ist.(Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2023-01-11
Aktenzeichen: 314 O 35/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0111.314O35.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 VerkaufsprospektG, § 44 Abs 1 S 1 Nr 1 BörsG vom 16.07.2007, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007, § 46 BörsG vom 16.07.2007, § 241 Abs 2 BGB ... mehr
Die Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der Aufklärung (sog. erweiterte Prospekthaftung) wird durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt und ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.(Rn.59)
Diese Konkurrenz reicht nur so weit, wie die Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in zeitlicher, sachlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht eröffnet sind. Hieran kann es insbesondere mangeln, wenn weitere Umstände hinzutreten, indem etwa weitere Angaben gemacht wurden oder weil der (Alt-)Gesellschafter selbst besonderes persönliches Vertrauen schafft. An einem solchen besonderen persönlichen Vertrauen mangelt es im vorliegenden Fall. Hierfür wäre es notwendig, dass eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts übernommen wurde, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist. Dies setzt einen persönlichen Kontakt voraus, der über die Angaben im Prospekt hinausgeht, was vorliegend nicht der Fall ist.(Rn.61)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 11. Januar 2023 ist durch Beschluss vom 12. April 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. August 2023, 6 U 16/23 nachgehend BGH, 27. Januar 2026, XI ZR 171/23, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.686,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der bei der Emission des Fonds E.L.F.T.P. GmbH & Co. KG am 20.12.2007 aufgelegte Prospekt fehlerhaft war und die Beklagten hierfür aufgrund der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können.
2 Bei dem E.L.F.T.P. GmbH & Co. KG handelte es sich um einen "Schiffs-Portfolio-Fonds" in der Form einer Kommanditgesellschaft, der die Anleger zunächst über die Treuhänderin, der Beklagten zu 3), beitraten, bevor sie später selbst auf Wunsch in das Handelsregister als Direktkommanditisten eingetragen werden konnten. Gegenstand des Unternehmens war die mittelbare und unmittelbare Beteiligung an Schiffsfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Der Schwerpunkt der Portfoliobeteiligung sollte im Bereich der Beteiligung an Schiffsgesellschaften liegen, die Containerschiffe betreiben und durch Beteiligungen an anderen Schiffsgesellschaften aus anderen Segmenten, wie z.B. Tankerschiffen oder Bulker ergänzt werden sollten.
3 Die Beklagte zu 1) (L.F. AG) war Initiatorin des Beteiligungsangebots und Verantwortliche des Prospekts. Die Beklagte zu 2) (T. GmbH) war mit der Übernahme des Portfoliomanagements betraut. Die Beklagte zu 3) (L.T1 GmbH) fungierte als Treuhänderin. Die Beklagten zu 1) bis 3) waren Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft E.L.F.T.P. GmbH & Co. KG mit Pflichteinlagen in Höhe von EUR 100,00 (Beklagte zu 2)) und in Höhe von EUR 6.100,00 (Beklagte zu 3)).
4 Der Kläger zeichnete am 27. Februar 2008 eine Beteiligung an der E.L.F.T.P. GmbH & Co. KG zum Nominalwert von EUR 35.000,00, zzgl. Agio i.H.v. 5%. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und den Beklagten vor oder während der Zeichnung kam es nicht. Der Kläger erhielt Ausschüttungen i.H.v. EUR 585,00. Ferner floss ihm eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 3.064,00 zu.
5 Für den Inhalt des streitgegenständlichen Prospekts wird auf Anlage K1 verwiesen. Der Kläger meint, das Prospekt, aufgrund dessen der Kläger seine Beteiligung zeichnete, sei an mehreren Stellen fehlerhaft. Dem Prospekt seien folgende konkrete Risiken und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsmarkt stehen, nur ungenügend oder nicht zu entnehmen:
6 a) Das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratensmarktes sei nicht genügend dargestellt.
7 b) Es erfolge kein Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit vom volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken.
8 c) Mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen sei es nicht möglich, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen.
9 d) Auf die zahlreichen Wirtschaftsfaktoren, deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt und die sich für die Beteiligung manifestierenden Risiken werde nicht hingewiesen.
10 e) Es werde an keiner Stelle über die zahlreichen historischen, noch die bevorstehende und bereits erkennbare Schifffahrtskrise und die sich seinerzeit in vollem Gang befindliche Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt aufgeklärt.
11 f) Die Risiken aus Schiffsnebenkosten und die hieraus entstehende Belastung würden unzureichend verdeutlicht werden.
12 g) Der Umfang des Versicherungsschutzes bei Schiffen und die Auswirkung auf die Anlage würden nur ungenügend verdeutlicht werden.
13 2. Die Prospektausführungen im Kontext mit der Fremdfinanzierung seien unzureichend. Konkret würden sich folgende Aufklärungsdefizite festhalten lassen:
14 a) Die Risiken im Zusammenhang mit der anlageeigenen Fremdfinanzierung würden nicht hinreichend deutlich dargestellt werden. Dem Anleger werde nicht verdeutlicht, welche Kündigungsrechte und Sicherheiten der Fremdfinanzierungsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, oder welche Folgen hieraus resultieren könnten.
15 b) Dem Anleger werde nicht dargelegt, dass Fremdfinanzierungsrisiken auf Seiten der zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen bestehe. So werde weder auf die regelmäßig vereinbarte Loan-to-Value-Klausel, noch auf die 105%-Klausel, noch auf Auswirkungen der Regelungen nach Basel II hingewiesen.
16 3. Folgende konzeptionelle und anlegergefährdende Risiken seien nicht oder nur ungenügend erläutert:
17 a) Der Anleger werde an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Portfolio-Streuung auch potenziell die Gefahr beinhaltet bzw. erhöht, schlechtlaufende Beteiligungen zu erlangen. Es wird fälschlich suggeriert, dass dies die Anlage lediglich sicherer mache.
18 b) Dem Anleger werde durch die Investitionskriterien besondere Sicherheiten suggeriert, die angesichts des hoch volatilen Marktes nicht bestünden. Hierdurch werde dem Anleger suggeriert, dass Risiken vorhersehbar und durch Instrumentarien eindämmbar seien, was schlichtweg nicht richtig sei.
19 c) Das Cluster-Risiko werde nur unzureichend erläutert. Über die Tatsachen, dass Hauptinvestitionsmarkt der Containerschiffsmarkt ist und dass überwiegend in hauseigene Schiffsbeteiligungen investiert wird, werde der Anleger nicht informiert.
20 d) Das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung werde dem Anleger nicht hinreichend dargestellt.
21 e) Sowohl die Liquiditätsprognose, als auch die Ergebnisprognose seien angesichts des hoch volatilen Schiffsmarktes nicht nachvollziehbar. Dem Anleger werde eine stabile Marktentwicklung suggeriert, die unrealistisch war.
22 f) Der Veräußerungserlös und die Schlussausschüttungen seien angesichts des hoch volatilen Marktes unrealistisch und irreführend.
23 g) Die Schwankungsbreiten der Beteiligung innerhalb der Sensitivitätsanalyse würden nicht den realen Maßstab widerspiegeln. Zudem würden die Risiken nur separat dargestellt werden, wodurch ein stets positiver Ausgang suggeriert wird.
24 h) Die Ausführungen zum Blind-Pool-Risiko seien nur ungenügend dargestellt.
25 i) Dem Anleger werde fälschlich eine werthaltige Platzierungsgarantie suggeriert.
26 j) Eine Nachschusspflicht werde fälschlich verneint.
27 k) Es erfolge an keiner Stelle des Prospektes ein Hinweis darauf, welche Stellung der Anleger im Falle einer Insolvenz einnehme.
28 l) Über die Gefahr einer Majorisierung werde nicht aufgeklärt.
29 m) Es folge keine Aufklärung über die Einschränkung bis Umwidmung des Stimmrechts. Dem Anleger werde suggeriert, durchgehend und unter allen Umständen die Geschicke der Gesellschaft leiten zu können.
30 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten haften für diese Fehler als Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gegenüber den beitretenden Neugesellschaftern. Als Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortliche hätten sie die Pflicht über alle wesentlichen Risiken der Beteiligung aufzuklären. Unrichtige oder unvollständige Prospektangaben seien richtig zu stellen, sei es mündlich, sei es schriftlich (Prospekthaftung im weiteren Sinne). Haftungsgrund bleibe daher die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, nicht die Verwendung eines falschen Prospektes. Für diese Pflichtverletzung sei der Anwendungsbereich der §§ 13 VerkProspG, 44 BörsG a.F. gar nicht eröffnet, so dass diese Regelung auch nicht als lex specialis der c.i.c. vorgehe. Ansprüche aus vertraglichen Sonderverbindungen seien gem. § 47 Abs. 2 BörsG gerade nicht ausgeschlossen. Die Prospekthaftung im engeren Sinne und die Prospekthaftung im weiteren Sinne stünden als selbständige, von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängige Haftungsregime nebeneinander. Die Beklagten hätten als zukünftige Vertragspartner und zudem Vertragspartner aus dem Treuhandvertrag nicht nur typisiertes Vertrauen, sondern ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, aus dem eine besondere Aufklärungspflicht folge. Auf S. 31 ff. des Prospektes sei zudem ihre besondere Expertise vorgestellt und hervorgehoben worden.
31 Mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2018 hat der Kläger gegen die Beklagten die Durchführung von Musterverfahren nach § 2 Abs. 1 KapMuG betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospektes vom 20.12.2007 zum streitgegenständlichen E.L.F.T.P. GmbH & Co. KG beantragt. Mit den Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er konkrete Risiken und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem Fonds stünden, nicht oder nur ungenügend darstelle (Feststellungsziele II.1.a bis g, weil die Ausführungen im Kontext mit der Fremdfinanzierung unzureichend seien (Feststellungsziele II.2.a und b und weil konzeptionelle und anlegergefährdende Risiken nicht oder nur ungenügend erläutert würden (Feststellungsziele II.3.a bis m), dass die Beklagten aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verantwortlich seien (Feststellungsziel I. 1.), dass die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt hätten (Feststellungsziel I.2.) und dass die Beklagten verpflichtet gewesen seien, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im Prospekt aufzuklären und wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten haften würden (Feststellungsziel I.3.).
32 Durch Beschluss vom 21.02.2019 hat das Gericht das Verfahren gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts über den Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 30.01.2019, 314 OH 1/19 ausgesetzt.
33 Nachdem das OLG Hamburg mit Beschluss vom 23.12.2020, 13 Kap 6 /19 über das Musterverfahren entschieden hat und insbesondere die Feststellungsziele zu I.1. und 2. und II. 1. a), b), c) und II. 3. e) für begründet erklärt hat, hat der BGH mit Beschluss vom 11.1.2022, XI ZB 1/21 diese Entscheidung indes wieder aufgehoben. Er hat das Feststellungsziel zu I.1. als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts im Übrigen für gegenstandslos erklärt. Der XI. Senat des BGHs begründet dies mit einem Vorrang der spezialgesetzlichen Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG vor der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
34 Die Parteien haben übereinstimmend am 01. Juni 2022 (Beklagte) sowie am 15. September 2022 (Kläger) die Fortführung des Verfahrens beantragt.
35 Der Kläger ist der Auffassung, dass die spezialgesetzliche Haftung nicht die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- und Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen und unvollständigen Prospektes verdränge. Er stützt sich insoweit u.a. auf die Entscheidung des II. Senats des BGHs in dem Beschluss vom 25.10.2022, II ZR 22/22. Die entscheidende Pflichtverletzung liege hier nicht in der Verwendung des Prospektes, sondern in der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über Risiken der Kapitalanlage, da die Aufklärung der Beklagten sich auf die Verwendung eines unrichtigen Prospektes beschränkt habe. Die Pflichtverletzung liege insbesondere in der fehlenden Richtigstellung des falschen Prospektes. Über diese Haftung habe der XI. Senat des Bundesgerichtshofes nicht zu entscheiden.
36 Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung,
37 1. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 33.101,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Beteiligungen an der "E. L. F. T. P. GmbH & Co. KG" im Nennwert von insgesamt EUR 35.000,00 zu zahlen,
38 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1. der bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligungen der Klägerin an der "E. L. F. T. P. GmbH & Co. KG" im Nennwert von EUR 35.000,00 ihre Ursache haben,
39 3. festzustellen, dass der Beklagten zu 3) gegen den Kläger keine Zahlungsansprüche aus dem Treuhandverhältnis bezüglich der "E. L. F. T. P. GmbH & Co. KG" im Nennwert von EUR 35.000,00 zustehen,
40 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden.
41 Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
42 die Klage abzuweisen.
43 Die Beklagtenseite meint, das Prospekt sei nicht fehlerhaft. Es werde an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass die Einnahmen als sogenannter "Blindpool" davon abhängig seien, welche Charterraten die Zielgesellschaften erwirtschaften können und dass dies Schwankungen unterliege. Zudem stelle das Prospekt auch hinreichend auf S. 16 und 19 dar, dass es im Falle von geringeren als den prognostizierten Einnahmen bei einem Verkauf am Markt nur einen geringeren Preis erzielen wird.
44 Die Beklagten behaupten zudem, dass die Berechnungsbasis für die Berechnung der Übertonnage durch den Kläger falsch sei. Die Darstellung der Klägerseite gehe erkennbar davon aus, dass sich der Markt hinsichtlich Angebots und Nachfrage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung in einem Gleichgewicht befände. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus würden die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im heutigen Vergleich vergleichsweise hohen erzielbaren Charterraten gerade daraus resultieren, dass es kein Gleichgewicht zwischen Nachfrage (Waren) und Angebot (Tonnage), sondern vielmehr einen Nachfrageüberhang gegeben habe. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Prospekterstellung alle Marktteilnehmer davon ausgegangen, dass der weltweite Warenumsatz weiter steigen würde und dementsprechend auch Bedarf an neuer Tonnage bestünde.
45 Die Beklagten meinen, die Risiken der Fremdfinanzierung seien sehr ausführlich auf den Seiten 14 und 15 des Prospekts dargestellt. Auch die Investitionskriterien, sowie die Frage wann die Managementgesellschaft von diesen abweichen kann, würden im Prospekt auf den Seiten 16 und 19 ausführlich aufgeführt. Das Cluster-Risiko sei auf Seite 15 dargestellt. Die Kommanditistenhaftung sei ausführlich auf den Seiten 16 und 17 erläutert. Auf das Risiko, dass die Platzierungsgarantie ausfallen könnte, werde auf Seite 14 hingewiesen. Eine Nachschusspflicht hätte nicht bestanden und auf eine Nachrangigkeit im Falle einer Insolvenz hätte nicht hingewiesen werden müssen. Auch auf eine Majorisierung sowie eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Rahmen von Gesellschafterversammlungen hätte nicht gesondert hingewiesen werden müssen.
46 Insbesondere hätte im Rahmen des Prospekts lediglich darüber aufgeklärt werden müssen, dass es sich bei der Beteiligung als Anlageobjekt um einen sog. Blindpool handele, bei dem im vornherein nicht feststehen würde, in welche Schiffsgesellschaften und damit welche Schiffstypen das Anlegerkapital investiert werden würde, was hinreichend getan werde. Eine darüber hinausgehende schiffstypenspezifische Aufklärung sowie eine über das Prospekt hinausgehende Aufklärung in Hinblick auf die Volatilität des Chartermarktes oder einer Übertonnage sei nicht geschuldet gewesen. Zusätzlich meinen die Beklagten, von den Prospektverantwortlichen getroffene Prognosen seien zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vertretbar gewesen.
47 Die Beklagten erhoben weiterhin die Einrede der Verjährung. Sie sind zudem der Auffassung, dass die Haftung aus c.i.c. wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht aufgrund des Vorrangs der – unstreitig verjährten – Ansprüche wegen der Prospekthaftung im engeren Sinne, verdrängt seien. Sie stützen sich insofern auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes.
48 Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
49 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
50 I. 1. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Ein Anspruch gegen die Beklagten, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 33.101,00 zu zahlen, hätte lediglich aus den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (aF) stammen können, ist jedoch jedenfalls verjährt.
51 a) Wie vom BGH im Musterverfahren (Beschluss vom 11.1.2022, XI ZB 1/21) entschieden hafteten die Beklagten als Prospektverantwortliche (Beklagte zu 1) bzw. als Prospektveranlasserin (Beklagte zu 2 und zu 3) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF (hiernach "spezialgesetzliche Prospekthaftung").
52 So hat der BGH ausgeführt:
53 "Die Musterbeklagte zu 1) [Anm.: die hiesige Beklagte zu 1] ist Prospektverantwortliche i. S. v. § 44 I 1 Nr. 1 BörsG aF. Sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, S. 5).
54 Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt i. S. d. § 8 g VerkProspG aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senat BGHZ 228, 237 = NZG 2021, 1073 Rn. 24 mwN). Nach § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGHZ 228, 237 = NZG 2021, 1073).
55 Die Beklagten sind nicht nur allesamt Gründungsgesellschafter. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte zu 1. selbst die Prospektherausgeberin und finanziell beteiligte Kommanditistin ist. Die Beklagte zu 2. ist die 100 %-ige Tochter der Prospektherausgeberin und als Kommanditistin finanziell an der Fondsgesellschaft beteiligt. Außerdem erhielt sie für die betriebswirtschaftliche Beratung und der Vermittlung der Endfinanzierung der Herausgeberin eine Vergütung. Die Beklagte zu 3. ist ebenfalls 100 %-ige Tochter der Prospektverantwortlichen, als Kommanditistin finanziell an der Gesellschaft beteiligt und Treuhänderin der beteiligten Gesellschafter. Der Treuhandvertrag ist Bestandteil des Prospektes.
56 Nach diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten daher Prospektverantwortliche i. S. v. § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF.
57 b) Ob das Prospekt, wie von dem Kläger behauptet, auch tatsächlich fehlerhaft war, sodass Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bestünden, kann indes aufgrund eingetretener Verjährung offenbleiben. Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verjähren gem. § 46 BörsG aF spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes, mithin am 20. Dezember 2010. Die Einrede der Verjährung wurde im Verfahren erhoben.
58 2. Einen Anspruch hat der Kläger auch nicht aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Grundlage der Verwendung des Prospekts als solche (hiernach "erweiterte Prospekthaftung").
59 Wie vom BGH im Musterverfahren entschieden, wird ein entsprechender Anspruch, soweit eine Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der Aufklärung begründet werden soll (Feststellungsziel zu I. 1), durch die spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt und ist damit ausgeschlossen. Der Feststellungsantrag zu I.1. wurde insoweit zurückgewiesen. Entsprechendes hat der XI. Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen entschieden (insb. BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – XI ZB 23/20 = BeckRS 2022, 28831;BGH, Beschluss vom 14.6.2022 – XI ZR 395/21 = NJOZ 2022, 1360; BGH, Beschluss vom 27.4.2021 – XI ZB 35/18 = BKR 2021, 774, sowie BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – XI ZB 35/18 = NJW 2021, 1318).
60 An diesen Musterentscheid ist das erkennende Gericht grundsätzlich gebunden, vgl. § 22 KapMucG. Die Bindungswirkung tritt gem. § 22 Abs. 2 KapMucG ein, soweit über die Feststellungsziele im Musterverfahren entschieden wurde. Feststellungsziel zu I.1. war die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sowie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB. Somit hat der XI. Senat mit dem Musterentscheid genau über diese vorvertragliche Haftung durch die Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der Verwendung des fehlerhaften Prospekts entschieden.
61 Diese Konkurrenz reicht zwar nur so weit, wie die Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in zeitlicher, sachlicher, persönlicher und örtlicher Hinsicht eröffnet sind. Hieran kann es insbesondere mangeln, wenn weitere Umstände hinzutreten, indem etwa weitere Angaben gemacht wurden (auch durch Dritte, deren Verhalten dem Altgesellschafter zuzurechnen ist) oder weil der Altgesellschafter selbst besonderes persönliches Vertrauen schafft (Ueding , Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27.4.2021 – XI ZB 35/18, BKR 2021, 774, 776). An einem solchen besonderen persönlichen Vertrauen mangelt es im vorliegenden Fall indes. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Annahme von besonderem persönlichem Vertrauen i. S. d. § 311 Abs. 3 BGB notwendig, dass eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts übernommen wurde, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist (BGH, Urteil vom 04.07.1983 – II ZR 220/82 = NJW 1983, 2696; BGH, Urteil vom 17.06.1991 – II ZR 171/90 = NJW-RR 1991, 1241). Auch wenn die Übernahme einer solchen Gewähr nicht notwendigerweise mündlich erfolgen muss – insoweit erfolgt die Nennung einer mündlichen Zusicherung durch den BGH (BGH, Beschluss vom 14.6.2022 – XI ZR 395/21 = NJOZ 2022, 1360, 1361; Beschluss vom 27.4.2021 – XI ZB 35/18 = BKR 2021, 774 Rn. 8) lediglich beispielhaft – muss es doch zumindest einen persönlichen Kontakt gegeben haben, der über die Angaben im Prospekt hinausgeht. Zu einem solchen kam es unbestritten nicht. Zwar waren die Beklagten als Gründungsgesellschafter grundsätzlich aufklärungspflichtig. Hierfür haben sich die Beklagten jedoch mittelbar zur Erfüllung dieser Pflichten den Inhalt des Prospektes zu Eigen gemacht. Als Prospektverantwortliche waren sie damit bereits aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung haftbar. Ausreichend ist auch nicht, dass im Prospekt die besondere Sachkunde der Beklagten und ihre Funktionen hervorgehoben werden. Bei solchen werbenden Hinweisen handelt es sich ohne das Vorliegen hinzukommender Umstände nicht um die Übernahme einer über den Vertrag hinausgehenden persönlichen Gewähr, da ein Anleger die entsprechende Sachkunde ohnehin erwarten darf (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.1989 - XI ZR 173/88 = NJW 1990, 506, 506).
62 Wären die Prospektverantwortlichen stets auch dann nach aus der erweiterten Prospekthaftung haftbar, wenn sie auch ohne weitere Zusicherungen wie vorliegend einzig den Prospekt nutzen und darüber hinaus nicht mündlich aufklären, respektive fehlerhafte Prospektaussagen richtigstellen, würde dies im Falle eines fehlerhaften Prospektes stets auf eine Haftung sowohl aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als auch aus der erweiterten Prospekthaftung hinauslaufen. Sollten Richtigstellungen gleichwohl erfolgen und dem Anleger wären die Fehler bei Übernahme der Beteiligung bewusst, wäre eine Inanspruchnahme der Prospektverantwortlichen weder aus der spezialgesetzlichen noch aus der erweiterten Prospekthaftung mangels Kausalität aufgrund der Kenntnis des Anlegers von den Fehlern möglich. Es handelt sich insoweit um eine spiegelbildliche Haftung. Bei Annahme einer solchen Haftung wäre die vom BGH angestrengte Konkurrenzlösung hinfällig. So hat der BGH auch betont, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren statthaft ist, soweit die Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen als Mittel schriftlicher Aufklärung führen. Das Unterlassen der richtigen Information bzw. die Falschinformation beinhalten aber auch das Unterlassen der Berichtigung falscher Informationen. Dass die Beklagten anders als durch den Prospekt aufgeklärt haben, hat der Kläger aber nicht substantiiert behauptet.
63 3. Ob der Anspruch nicht auch bereits verjährt wäre, wobei es hier auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankäme, erübrigt sich damit.
64 4. Mangels durchsetzbaren Anspruchs auf Zahlung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit gem. §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.
65 5. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat vor dem Hintergrund, dass etwaige künftige Schäden zwar drohen, aber noch nicht absehbar sind, ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO. Es mangelt jedoch an einem durchsetzbaren Schadenersatzanspruch, über den die Schäden geltend gemacht werden können.
66 6. Der Feststellungsantrag zu 3) ist unzulässig. Der Kläger hat für diesen negativen Feststellungsantrag nicht ausgeführt, dass sich die Beklagte zu 3) des bezeichneten Anspruchs berühmt. Hierzu ist er zur Annahme des Feststellungsinteresse verpflichtet (allg. anerkannt, vgl. MüKo ZPO – Becker-Eberhard , § 256 ZPO Rn. 42 m.w.N.) Er trägt ungeachtet der späteren Beweislast die Feststellungslast. Auch wenn die Anforderungen als gering anzusehen sind, fehlen gleichwohl jegliche Ausführungen hierzu von dem Kläger.
67 7. Der Feststellungsantrag ist 4) ist zulässig aber unbegründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Zinsanspruchs. Gleichwohl befinden sich die Beklagten nicht in Annahmeverzug. Mangels durchsetzbaren Anspruchs gegen die Beklagten besteht keine Zug-um-Zug Leistungspflicht. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, die streitgegenständliche Beteiligungen an der "E. L. F. T. P. GmbH & Co. KG" auf sich übertragen zu lassen.
68 II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Berichtigungsbeschluss vom 12. April 2023
Tenor:
Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 14 - vom 11.01.2023 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Firma der Beklagten zu 1. lautet: L. AG
Die Firma der Beklagten zu 3. lautet: 53.10 5.. R. A. T. GmbH
Gründe:
Die Firma der Beklagten zu 1. und 3. hat sich durch Beschluss und Eintragung in das Handelsregister geändert, daher war das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
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