Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-03-09, L 3 R 35/22

L 3 R 35/22Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung09.03.2026

Regest

1. Der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 SGB 6 voraus, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich zu verrichten.(Rn.25) 2. Hat der medizinische Sachverständige das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) überzeugend und nachvollziehbar ausgeschlossen und wird diese Einschätzung durch objektive Feststellungen gestützt, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 1091/16

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 35/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-09

Aktenzeichen: L 3 R 35/22

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0309.L3R35.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 SGB 6 voraus, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich zu verrichten.(Rn.25)

  2. Hat der medizinische Sachverständige das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) überzeugend und nachvollziehbar ausgeschlossen und wird diese Einschätzung durch objektive Feststellungen gestützt, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6. (Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 1091/16

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Der am 9. März 1968 geborene Kläger beantragte am 14. Dezember 2015 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

3 Die Beklagte forderte zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers an und zog das im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstellte Gutachten von Dr. T. vom 16. Oktober 2015 bei. Außerdem holte sie ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M. vom 29. März 2016 ein. Der Sachverständige vertrat in seinem Gutachten die Auffassung, dass der Kläger noch leichte Arbeiten überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten im ungestützten Armvorhalt mehr als gelegentlich, ohne Überkopfarbeiten mehr als gelegentlich, ohne Zeitdruck, ohne Stressbelastung und ohne Nachtschichttätigkeit für sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich erhebliche Verdeutlichungstendenzen gezeigt, so dass sich gewichtige Zweifel daran ergäben, dass die vom Kläger gezeigten Bewegungsausmaße und Funktionseinbußen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Der Kläger sei insgesamt klagsam gewesen, habe die verschiedensten Beweglichkeitsprüfungen abgelehnt und bei passiver Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit aktivem muskulären Gegen-spannen reagiert. Er habe jedoch ein ungestörtes Gangbild gezeigt und auch bei Lagewechseln seien keine Beeinträchtigungen erkennbar gewesen. Zum psychischen Befund teilte Dr. M. mit, dass die Stimmung des Klägers ausgeglichen gewesen sei und sich keine Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen gezeigt hätten.

4 Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 11. April 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt seien. Beim Kläger lägen vor allem eine Minderbelastbarkeit bei therapieresistenter Lumboischalgie, ein Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalls LW 4/5 im Mai 2015, eine endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei multisegmentaler Diskopathie und eine rezidivierende depressive Episode vor. Auch unter Berücksichtigung der sich aus seinen Krankheiten und Behinderungen ergebenden Einschränkungen seines Leistungsvermögens könne der Kläger noch für mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil ein solcher u.a. voraussetze, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

5 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 28. April 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass er unter erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich des Rückens und der Beine, erheblichen Schmerzen sowie einer Depression und Angststörung leide. Aufgrund der Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet könne er nicht länger in einer bestimmten Körperposition verharren. Dies führe auch zu den diagnostizierten Schlafstörungen, da er schmerzbedingt aufwache. Überdies habe er nach der Begutachtung durch Dr. M. einen Myokardinfarkt erlitten und sei aus der anschließenden Reha-Maßnahme arbeitsunfähig entlassen worden. Er sei daher nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Insoweit habe auch das Gutachten des medizinischen Dienstes der Bundesagentur vom 16.Oktober 2015 ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestätigt.

6 Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Entlassungsbericht des R. vom 14. Juni 2016 bei und ließ diesen durch den Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. F.auswerten. Dieser führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. August 2016 aus, dass keine gravierenden Folgen des Herzinfarktes verblieben seien, so dass sich gegenüber dem Gutachten des Herrn Dr. M. keine zusätzliche Leistungsminderung ergebe.

7 Gestützt auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016, zugestellt am 6. September 2016, als unbegründet zurück.

8 Mit seiner am 6. Oktober 2016 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

9 Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 19. November 2014 zur Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie die Untersuchungsunterlagen des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers angefordert. Dem Bericht des Orthopäden Dr. S. vom 6. Februar 2017 lässt sich entnehmen, dass beim Kläger diffuse Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik mit zuletzt endgradig positivem Laseque rechts mit schmerzbedingter Kraftminderung vorlagen. Die weiteren Beschwerden hätten sich klinisch nicht nachvollziehen lassen. Der Diplompsychologe Herr L. hat unter dem 21. Februar 2017 mitgeteilt, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Episode auf dem Hintergrund einer unsicheren und emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur, Somatisierungsstörungen und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorlägen. Der Kläger habe sich im letzten Therapieabschnitt vertrauensvoll öffnen und auf die Therapie einlassen können, dadurch hätten sich die Beschwerden im Verlauf gebessert. In dem Bericht des Facharztes für Psychiatrie Prof. Dr. H. vom 31. Januar 2017 wird zum psychopathologischen Befund ausgeführt, dass der Kläger im Affekt mäßig depressiv eingeengt und wenig schwingungsfähig sei. Er leide an Schlaflosigkeit, Alpträumen und Intrusionen, Grübeleien, innerer Unruhe und sei leicht gereizt, lustlos und freudlos. Schließlich ergibt sich aus dem im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstatteten Gutachten von Dr. T., dass der Kläger dort einen kleinschrittigen, langsamen, unsicheren Gang gezeigt habe und fast vollkommen hüftsteif gewesen sei. Außerdem wird ausgeführt, dass die grobe Kraft stark herabgesetzt und jede Drehbewegung schmerzhaft gewesen sei. Aufgrund der weitgehend eingeschränkten Beweglichkeit, starken Verlangsamung sowie Antriebslosigkeit ging der Gutachter von einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit des Klägers für den allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich über sechs Monate, aber nicht auf Dauer aus.

10 Das Sozialgericht hat sodann ein orthopädisches Gutachten von Herrn Dr. D. vom 15. März 2017 und ein nervenärztliches Gutachten von Herrn Dr. L1. vom 10. November 2017 eingeholt. Dr. D. hat im Rahmen seiner gutachterlichen Untersuchung ebenfalls eine Diskrepanz zwischen den anhaltend geklagten und als therapieresistent geschilderten Schmerzen und den objektivierbaren Befunden am Haltungs- und Bewegungssystem festgestellt. So habe der Kläger beispielsweise im Gegensatz zu der kaum ausgeübten Rumpfvorneigung im Stehen eine deutlich zügigere Rumpfvorneigung mit deutlich gebesserten Bewegungsausschlägen für die Vorneigung im Langsitz demonstriert. Zusammenfassend bestehe beim Kläger ein chronisches überwiegend lumbovertebragenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/5 im Mai 2015 mit persistierenden Belastungs- und Bewegungsschmerzen sowie Ausstrahlungsschmerzen, überwiegend in das rechte Bein, aktuell ohne objektivierbare neuromuskuläre Ausfälle. Darüber hinaus würden Körperschmerzen in den Schultern, den Füßen und den Kniegelenken bei Zustand nach arthroskopischer Operation am rechten Kniegelenk ohne objektivierbare Funktionseinschränkungen geklagt. Insgesamt sei das Leistungsvermögen des Klägers aus orthopädischer Sicht beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen zu ebener Erde, überwiegend in klimageschützten Räumen, für arbeitstäglich sechs Stunden und mehr ausüben. Auszuschließen seien jedoch anhaltende mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten mit häufigem Bücken sowie Heben, Bewegen und Tragen entsprechender Lasten, Tätigkeiten in häufigen oder anhaltenden Rumpfzwangshaltungen, einschließlich Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit dem häufigen und/oder anhaltenden Ausgesetztsein von Vibrationen, Tätigkeiten mit häufigen und/oder anhaltenden knienden und hockenden Positionen, Tätigkeiten mit dem häufigen und/oder anhaltenden Ausgesetztsein von Nässe, Kälte und Zugluft sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

11 Dem Gutachten von Dr. L1.ist zu entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zusätzlich zu den orthopädischen Krankheitsbildern durch eine rezidivierende depressive Episode vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeit beeinträchtigt sei, die allerdings nur ein mäßiges Ausmaß aufweise. Neurologisch habe sich ein unauffälliger Befund ergeben. Zusätzlich zu den von Dr. D. gemachten Einschränkungen käme aus nervenärztlicher Sicht hinzu, dass nur noch leichte Arbeiten unter Witterungsschutz und in regelmäßiger Tagesschicht zu leisten seien und zwar überwiegend im Sitzen, wobei die Möglichkeit bestehen müsse, die Körperhaltung jeweils auch kurz frei gewählt wechseln zu können. Auszuschließen seien Tätigkeiten in Zwangshaltung, mit Stressoren wie erhöhtem Zeitdruck oder an laufenden Maschinen, mit Absturz- oder Verletzungsgefahr, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, auch telefonischer Art, und Tätigkeiten, die eine erhöhte konzentrative Aufmerksamkeit und Belastbarkeit erfordern. Mit diesen Einschränkungen bestehe ein vollschichtiges und regelmäßiges Leistungsvermögen. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

12 Nach der Vorlage und Anforderung weiterer Befundberichte und Atteste der behandelnden Ärzte des Klägers sowie zweier ergänzender Stellungnahmen von Herrn Dr. L1. hat das Sozialgericht Dr. L1.gebeten, den Kläger erneut zu untersuchen. Der Sachverständige hat hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 mitgeteilt, dass sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Klägers diverse Ausgestaltungs- und Verdeutlichungstendenzen gezeigt hätten. So habe der Kläger angegeben, er könne weder auf den Zehenspitzen noch auf den Fersen gehen, den Knie-Hacke-Versuch unter Schmerzen nicht ausführen und sei auch außerstande, beide Beine nennenswert von der Unterlage anzuheben. Entsprechende Minderbemuskelungen oder gar Paresen hätten sich jedoch nicht gezeigt. Psychopathologisch hat der Sachverständige ein agitiert depressives Zustandsbild beschrieben sowie eine Kränkungssituation vor dem Hintergrund narzisstischer Persönlichkeitszüge und die aktenkundige emotionale Instabilität. Ein die Leistungsfähigkeit aufhebendes psychiatrisches Zustandsbild habe sich jedoch nicht abgezeichnet.

13 Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2022 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lägen nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht vor. Der Kläger sei zur Überzeugung der Kammer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die Kammer schließt sich insoweit der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen an, die in ihrem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hätten, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten ohne erhöhte konzentrative Aufmerksamkeit und Belastbarkeit unter Witterungsschutz und in regelmäßiger Tagesschicht überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit, die Körperhaltung jeweils kurzzeitig wechseln zu können, für regelmäßig sechs Stunden und mehr auszuüben mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen. Im Einklang mit diesen Feststellungen stünde, dass der Kläger insbesondere im Rahmen der letzten Untersuchung durch Dr. L1. am 28. Oktober 2021 beklagt habe, dass nach seinem Empfinden sein umfangreicher Einsatz in der Familie im Haushalt in keiner Weise gewürdigt oder gar mit entsprechender Dankbarkeit belegt würde. Damit habe er selbst eingeräumt, dass er im Alltag in nicht unerheblichem Ausmaß leichte Arbeiten ausüben würde und ausüben könne. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen eindeutige Ausgestaltungs- bzw. Verdeutlichungstendenzen gezeigt hätte.

14 Der Kläger hat, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, am 23. Mai 2022 gegen den am 22. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er sei relevant leistungsgemindert, soziokulturelle Besonderheiten seien von den Sachverständigen nicht beachtet worden. Dies sei jedoch vom behandelnden Therapeuten beachtet worden. Dieser habe einen sozialen Abstieg beschrieben, den der Kläger nicht habe ertragen können und was ihn daran hindere, sich in Deutschland zu integrieren. Damit würden Insuffizienzgefühle mit Versagens- und Ablehnungsängsten einhergehen. Wenn er seine Situation beschreibe, „lamentiere“ er. Eine kultursensible Begutachtung sei erforderlich unter Berücksichtigung anderer Kulturformen. Die Sachverständigen würden diese Erfahrung in der Regel nicht mitbringen. Zutreffend sei, dass der Kläger die Kinderversorgung und den Haushalt mache. Das entspreche nicht seinem Selbstbild. Bei Migranten sei es häufig so, dass Rückenschmerzen eine große Bedeutung hätten, ohne dass es wegweisende Befunde geben würde. Der Kläger versuche, diese Schmerzlast mit Medikamenten in den Griff zu bekommen.

15 Der Kläger beantragt,

16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 19. April 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen

19 Das Berufungsgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Nach dem Befundbericht vom 13. März 2023 des M1. ist eine ängstliche Depression, eine Posttraumatische PTBS und eine narzisstische Persönlichkeit diagnostiziert worden. Aus dem Entlassungsbericht vom 26. März 2021 des B.-Krankenhauses ergibt sich, dass der Kläger bei einer instabilen Angina pectoris bei koronarer Herzerkrankung stationär behandelt und in einem stabilen Allgemeinzustand entlassen worden ist. Aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. K. vom 17. März 2023 ergibt sich, dass der Kläger zuletzt wegen Schulter- und Arthrosebeschwerden in Behandlung gewesen ist. Das Gesundheitszentrum S1. für Psychotherapie und interkulturelle Kommunikation hat mit Befundbericht vom 27. März 2023 eine rezidivierende depressive Episode auf dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur mit einer Somatisierungsstörung und einer PTBS diagnostiziert. Eine Rückkehr zur Arbeitswelt sei wegen psychosomatischer Beschwerden und der Herzproblematik nicht zu erwarten.

20 Es ist Beweis erhoben worden durch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten. Die Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S2. ist in ihrem Gutachten vom 1. März 2024 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden täglich und mehr möglich seien, vorwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen, Akkord- und Fließbandarbeiten. Auch Nachtschichten seien nicht möglich, die Tätigkeit müsse in geschlossenen Räumen ohne Umwelteinflüsse ausgeübt werden, die Wegefähigkeit sei gegeben. Aus ihrem Gutachten ergibt sich, dass der Kläger mit der Bahn und dem Rad angereist ist. Die Motivation für das Klageverfahren habe er damit begründet, die Sache zu Ende bringen zu wollen. Die Schmerzdarstellung sei ausgeprägt szenisch-gestisch gewesen. Der Kläger habe auf einer Schmerzskala von 0-10 durchgehend 10 angegeben und behauptet, dreimal versucht zu haben, sich umzubringen. Die Diagnose falle vor dem Hintergrund der deutlichen Aggravation und Non-Compliance schwer. Am ehesten sei von einer Angst- und depressiven Störung gemischt auszugehen und einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und seelischen Faktoren. Der Kläger habe sich mit hohem Leidensdruck und ausgeprägter Schmerzdarstellung präsentiert. Es sei eine erhebliche Kränkungsdynamik vor allem aufgrund familiärer Dissonanzen deutlich geworden. Die Einnahme der verschriebenen Medikamente sei nach der Labordiagnostik nicht belegt. Es sei überhaupt nicht nachweisbar gewesen, dass der Kläger Medikamente einnehme. Eine PTBS lägen nicht vor die problematische familiäre Beziehung führe zu einer Legitimierung der krankheitsbedingten Entpflichtung. Es bestehe keine Behandlungsmotivation. Der Kläger sei in seinen Alltagsfunktionen nicht eingeschränkt.

21 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erneut bemängelt, dass eine kultursensible Begutachtung nicht stattgefunden habe. Das Gutachten sei daher nicht zu verwerten und der Kläger würde zudem an einer schweren Herzerkrankung leiden. Eine Klagerücknahme komme nicht in Betracht.

22 Daraufhin sind weitere Befundberichte eingeholt worden und ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. S3.. Dieser hat in seinem Sachverständigengutachten vom 16. Juni 2025 eine stentversorgte koronare Herzerkrankung sowie eine chronische Durchfallerkrankung unklarer Herkunft festgestellt. Nicht zeitbezogene, nur qualitative Leistungseinschränkungen seien zu formulieren. Der Kläger könne nicht unter Zeitdruck, und im Akkord arbeiten. Arbeiten mit einer erhöhten Sturzgefahr seien nicht mehr möglich. Eine Toilette müsse am Arbeitsplatz vorhanden sein. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestünde nicht; der Kläger sei für 10 Tage in den Urlaub nach Ä. gefahren und sei in der Lage, Verrichtungen im Haushalt zu übernehmen. Er sei schmerzgeplagt aufgetreten. Zur Untersuchung sei er nach E. mit der S-Bahn und der D1. Bahn gelangt. Er habe sich erst verlaufen und sei dann in die Praxis mit einem 4 kg schweren Rucksack gekommen. Die demonstrativ-theatralisch betonte Beschwerdedarstellung sei möglicherweise kulturell bedingt. Die Muskulatur der Ober- und Unterarme sei jedoch kräftig. Die Einnahme von Medikamenten hätte nicht ermittelt werden können. Die Untersuchung des Herzens sei unauffällig gewesen.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Renten- und Gutachtenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Monatsfrist ist gemäß § 64 Abs. 3 SGG gewahrt, das Fristende fiel auf einen Sonntag (22. Mai 2022) und somit konnte am Folgetag (23. Mai 2022) fristgerecht Berufung gegen den am 22. April 2022 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt werden.

25 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

26 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine relevante Erwerbsminderung vorliegt und der Kläger noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den Gerichtsbescheid vom 19. April 2022 (§ 153 Abs. 2 SGG).

27 Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und vermochte ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht zu belegen. Sie hat ergeben, dass der Kläger in der Lage ist, zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden täglich und mehr mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Er ist in der Lage, leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen, Akkord und Fließbandarbeiter und Nachtarbeit in geschlossenen Räumen ohne Umwelteinflüsse und ohne Sturzgefährdung durchzuführen. Das ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten der Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie Dr. S2. und des Kardiologen Dr. S3.. Die Sachverständige Dr. S2. hat nachvollziehbar und anschaulich herausgearbeitet, dass der Kläger unter nicht schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen leidet und die Hauptproblematik darin besteht, dass die schwierige familiäre Beziehung zu einer Legitimierung der krankheitsbedingten Entpflichtung führe und deshalb keine Behandlungsmotivation bestünde. Sie hat keine veritablen Einschränkungen der Alltagsfunktionen feststellen können. Der Kläger hat sich als wach, zu allen Dimensionen orientierter Proband erwiesen, der im Kontakt freundlich und zugewandt agiert habe und offen und kooperativ Auskunft geben konnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger unter einer PTBS leide. Die Beschwerdedarstellung ist wie in allen Sachverständigengutachten als sehr ausgeprägt beschrieben worden. Auch der Sachverständige Dr S2. ist auf seinem Fachgebiet nicht zu wegweisenden Einschränkungen des Leistungsvermögens gelangt. Die Herzerkrankung führt nicht zu einer relevanten Leistungsminderung. Das gilt ebenso für die chronische Durchfallerkrankung.

28 Die Einschätzung der Sachverständigen, dass keine relevanten Leistungseinschränkungen vorliegen, wird durch objektive Feststellungen gestützt. So ist bemerkenswert, dass der Kläger trotz der Klagen und mit Vehemenz vorgetragenen Schmerzen und Beschwerden offensichtlich keinerlei Schmerzmedikamente einnimmt, wie die Labordiagnostik, die von der Sachverständigen Dr. S2.durchgeführt wurde, ergeben hat. Das spricht eindeutig gegen einen hohen Leidensdruck durch die Erkrankungen und damit auch gegen gravierendere Leistungseinschränkungen. Der Kläger ist zu den Sachverständigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und war in der Lage, auch längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Er hat einen 4 kg schweren Rucksack tragen können, wie der Sachverständige Dr. S3. beschrieben hat. Dieser hat auch festgestellt, dass die Muskulatur der Ober- und Unterarme durchaus kräftig sei. Hiermit korrespondiert, dass der Kläger nur in relativ geringfügigem Ausmaß in medizinischer Behandlung ist und selten seinen behandelnden Psychiater aufsucht. Auch an diesen Umständen ist erkennbar, dass der Kläger offensichtlich in seinem Alltag – erstinstanzlich ist schon hierauf hingewiesen worden – in der Lage ist, die Kinder und den Haushalt zu versorgen und nicht gravierend eingeschränkt ist. Der von der Sachverständigen Dr. S2.herausgearbeitete sekundäre Krankheitsgewinn in Bezug auf eine schwierige familiäre Beziehung und einer für den Kläger legitimierenden krankheitsbedingten Entpflichtung erscheint plausibel zu sein. Dieser liegt nicht darin, dass der Kläger durch sein familiäres Umfeld eine besondere Zuwendung erhält, sondern ist in der von der Sachverständigen Dr. S2. beschriebenen Selbstlegitimation der geltend gemachten Insuffizienz zu erblicken. Es liegen weder gravierende somatische Erkrankungen vor, insoweit ist auch das Sachverständigengutachten von Dr. D. zu verweisen, noch besteht eine so ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung, dass diese zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führen würde. Soweit der Psychologe L. im Befundbericht vom 27. März 2023 darlegt, dass die Rückkehr zur Arbeitswelt höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich sei, kann dieser Einschätzung vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. S2. und Dr. S3. nicht gefolgt werden.

29 Die Gutachten sind auch unter dem Blickwinkel einer kultursensiblen Begutachtung verwertbar. Maßgeblich sind zunächst die medizinischen Kriterien und Leistungseinschränkungen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ergeben. Für die Durchführung der Begutachtung kann erwartet werden, dass der kulturelle, soziale und familiäre Hintergrund erfasst und berücksichtigt wird und insbesondere sprachliche Barrieren durch einen Dolmetscher beseitigt werden. Hier hat der Senat keine Zweifel daran, dass derartige Kriterien bei der Begutachtung der Sachverständigen Dr. S2. (und der anderen Sachverständigen) beachtet worden sind. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht kein Anspruch auf Begutachtung durch eine Ärztin oder einen Arzt aus dem eigenen Kulturkreis oder gar Herkunftsland. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Ärzte und insbesondere Gutachter, die im sozialgerichtlichen Verfahren eingesetzt werden, Erfahrungen mit der Behandlung und der Begutachtung ausländischer Mitbürger aus anderen Kulturkreisen haben. Im Übrigen ist es ein Trugschluss zu folgern, dass kulturell bedingte Verdeutlichungstendenzen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die kulturunabhängige Fragestellung ist vielmehr, ob diese Verdeutlichungs- oder Aggravationstendenzen Ausfluss einer schwerwiegenden und das Leistungsvermögen limitierenden psychischen Erkrankung sind. Wenn der Kläger also dazu neigt, aufgrund eines Empfindens des sozialen Abstiegs Insuffizienzgefühle zu entwickeln, bedeutet dies nicht, dass es Leistungsvermögen für einfache berufliche Tätigkeiten aufgehoben wäre. Dass der Kläger durch seine szenisch-gestische Schmerzdarstellung (in der Berufungsbegründung als Lamentieren bezeichnet) und die ausgeprägte Klagsamkeit auf derartige negative Gefühle verweist und zum Ausdruck bringt, ist von der Sachverständigen durchaus gewürdigt worden. Sie hat eine erhebliche Kränkungsdynamik vor allem aufgrund familiärer Dissonanzen festgestellt und damit die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers beschriebene Motivation für das Verhalten des Klägers berücksichtigt. Sie hat die Stimmungslage dementsprechend als niedergedrückt, klagsam, jedoch mit erhaltener Schwingungsfähigkeit und ungestörtem Antrieb beschrieben. Die Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit sei gegeben, ebenso lägen keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen vor. Sie hat auch das Vorliegen einer PTBS verneint. Insgesamt ist damit von ihr auch die Ursache der möglicherweise kulturell bedingten Klagsamkeit ermittelt und bewertet worden. Diese führt jedoch aufgrund der weiterhin vorhandenen psychischen Ressourcen nicht dazu, dass von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden kann.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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