Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-03-09, L 3 R 24/22

L 3 R 24/22Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung09.03.2026

Regest

1. Ein i. S. von § 43 Abs. 2 SGB 6 aufgehobenes Leistungsvermögen kann nicht zur Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 führen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen i. S. von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB 6 nicht erfüllt sind.(Rn.30) 2. Diese müssen zum Zeitpunkt des maßgeblichen Leistungsumfangs zwingend vorliegen. Das ist insbesondere dann erwiesen, wenn der Versicherte zeitnah vor Ablauf der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begutachtet worden ist.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 1054/18

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 24/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-09

Aktenzeichen: L 3 R 24/22

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0309.L3R24.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 43 Abs 2 SGB 6

Orientierungssatz

  1. Ein i. S. von § 43 Abs. 2 SGB 6 aufgehobenes Leistungsvermögen kann nicht zur Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 führen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen i. S. von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB 6 nicht erfüllt sind.(Rn.30)

  2. Diese müssen zum Zeitpunkt des maßgeblichen Leistungsumfangs zwingend vorliegen. Das ist insbesondere dann erwiesen, wenn der Versicherte zeitnah vor Ablauf der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begutachtet worden ist.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 15 R 1054/18

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Die am xxxxx1962 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung und war bis September 2009 in Teilzeit als Reinigungskraft tätig.

3 2009 stellte die Klägerin einen ersten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-minderung und gab an, dass sie sich wegen Brustschmerzen nach einer Brustkrebsoperation, starken Rücken- und Beinschmerzen nach einer Bandscheibenoperation, starken Arm-schmerzen nach einer Radiuskopffrakturoperation, Arthrose und Knochenschmerzen bei Osteoporose sowie starken psychischen Belastungen aufgrund der Operationen für erwerbsgemindert halte. Die Beklagte holte ein Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin / Rheumatologie Dr. B. vom 25. Mai 2009 ein, die bei der Klägerin zwar Leistungseinschränkungen aufgrund ihrer Erkrankungen feststellte, sie aber noch für in der Lage hielt, mit den näher ausgeführten qualitativen Einschränkungen leichte körperliche Arbeiten für sechs Stunden und mehr auszuüben. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte die Klägerin durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie/Sozialmedizin Dr. M. begutachten. Diese bestätigte das von Dr. B. festgestellte Leistungsvermögen und führte außerdem aus, dass eventuelle Hemmnisse einer leidensgerechten Tätigkeit gegenüber willentlich überwunden werden könnten. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin daher zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (S 11 R 167/10) beauftragte das Gericht den Chirurgen Dr. T. und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. mit der Begutachtung der Klägerin. Beide kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit den von ihnen benannten qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig leistungsfähig sei. Dr. R. wies außerdem darauf hin, dass bei der Klägerin eine deutliche Versagungshaltung bestehe, wobei auch eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung nicht ausgeschlossen sei. Zudem habe das Drug-Monitoring ergeben, dass das der Klägerin verordnete Antidepressivum Citalopram im Blut nicht nachweisbar gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück.

4 Im November 2012 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungs-rente. Dies begründete sie vor allem mit ihren psychischen Beschwerden in Form von Depressionen und Panikattacken. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Nervenheilkunde/Sozialmedizin Herr A. untersuchte die Klägerin am 2. Dezember 2013 und diagnostizierte auf seinem Fachgebiet einen chronischen Verstimmungs-zustand mit erhöhter neurotischer Reaktionsbereitschaft, Krankheitsängsten, vermehrter Selbstbeobachtung und regressiven Tendenzen. Schwerwiegende depressive Phänomene seien jedoch nicht nachweisbar. Im Vergleich zu den beiden Vorgutachten auf nerven-ärztlichem Fachgebiet sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Auch das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

5 Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg wurde die Klägerin zunächst vom Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Innere Medizin H. begutachtet. Dieser vertrat in seinem Gutachten vom 25. Juli 2015 die Auffassung, dass bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung im Schweregrad zwischen mittel und schwer, eine Anpassungsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine ängstlich-vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstörung vorliege. Ferner bestehe ein chronisches LWS-Syndrom bei leichter Spinalstenose und ein Diabetes mellitus. Damit könne eine regelmäßige Arbeit nicht mehr erbracht werden. Die Klägerin sei in Folge ihrer psychischen Störungen mit Fehlhaltung von Krankheitswert trotz zumutbarer Willensanspannung unfähig, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Beklagte vermochte sich dem Gutachten nicht anzuschließen und wies darauf hin, dass das Gutachten keinen psychopathologischen Befund enthalte, in der Zusammenfassung nicht auf die im neurologischen Befund beschriebene permanente Abwehrhaltung und deutliche Aggravation eingehe, die bereits in dem Gutachten von Dr. R. beschrieben sei und unberücksichtigt lasse, dass das der Klägerin verordnete Antidepressivum bei der Untersuchung durch Dr. R. im Blut nicht nachweisbar gewesen sei. Insgesamt genüge das Gutachten daher nicht den Qualitätsanforderungen für ein valides nervenärztliches Gutachten. Daraufhin reichte der Sachverständige zunächst den psychopathologischen Befund nach und untersuchte die Klägerin am 15. März 2016 erneut. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2016 blieb Herr H. bei seiner bereits im Erstgutachten geäußerten Einschätzung der Diagnosen und fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin. Insbesondere sah er die Verweigerungshaltung der Klägerin weiterhin als nicht in ausreichender Weise bewusstseinsnah an und nahm dementsprechend weiter an, dass sie infolge ihrer psychischen Störungen mit erheblichen Fehlhaltungen von Krankheitswert trotz zumutbarer Willensanspannungen unfähig sei, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Eine Besserung dieses Zustandes sei unwahrscheinlich. Auch eine begründete Aussicht, dass die Einschränkungen wieder behoben werden könnten oder dass sich die Leistungsfähigkeit durch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erhalten, bessern oder gar wiederherstellen lasse, bestehe nicht. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung holte die damals zuständige Kammer des Sozialgerichtes sodann ein weiteres Gutachten von Dr. R. vom 3. September 2016 ein. Im Gegensatz zu Herrn H. sah Dr. R. die deutlich gezeigte Versagenshaltung durchaus auch im Sinne einer erheblichen bewusstseinsorientierten Verdeutlichung der Symptomatik. Die Klägerin sei daher prinzipiell in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, einfacher geistiger Art, mit geringer Verantwortung, in wechselnden Körperhaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (bis 5 kg ), nicht unter besonderem Zeitdruck, nicht in Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, nicht unter Einfluss von Witterung, Staub, Dämpfen und Geräuschen, zu ebener Erde, zu leisten. Allerdings sei für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine medizinische Rehabilitation erforderlich, da es mittlerweile zu Hemmungen gegenüber der Aufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit gekommen sein könnte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Sachverständige ergänzend, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin aktuell gemindert sei. Daraufhin einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Leistungsfalles am 5. November 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2018.

6 Die Beklagte gewährte der Klägerin eine stationäre Rehamaßnahme in den Segeberger Kliniken. Nach dem Entlassungsbericht vom 2. Februar 2017 wurde sie dort unter den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronisches L5-Syndrom rechts mit 2006 operiertem Bandscheibenvorfall L5/S1, Gonarthrose, Diabetes mellitus Typ 2 und essentieller Hypertonie behandelt. Das Leistungsvermögen sowohl für die letzte berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt wurde auf weniger als drei Stunden eingeschätzt. Zum fachspezifischen Befund wurde in dem Bericht zunächst mitgeteilt, dass eine depressive Stimmungslage vorgelegen habe bei guter Schwingungsfähigkeit. Formale oder inhaltliche Denkstörungen lagen nicht vor, die Klägerin habe kognitiv sehr gut folgen können und könne über ihr eigenes Verhalten gut selbst reflektieren. Im nächsten Absatz heißt es dann jedoch, dass Aufmerksamkeit und Konzentration erschwert gewesen seien und die Schwingungsfähigkeit teilweise vermindert. Tagsüber bestünden eine schnelle Erschöpfbarkeit, Müdigkeit und langsame Bewegungsabläufe. Außerdem wurde die Klägerin als formal gedanklich grüblerisch, umständlich und eingeengt im Denken beschrieben.

7 Am 22. Mai 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterzahlung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2018 ab. Zur Begründung teilte sie mit, dass die Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht mehr erfülle. Die Einschränkungen, die sich aus ihren Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht mehr zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da sie wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. Juli 2018 Widerspruch ein und beanstandete, dass die Beklagte sich allein auf eine beratungsärztliche Stellungnahme gestützt habe, ohne ihre behandelnden Ärzte zu befragen oder ein Sachverständigengutachten über ihr Leistungsvermögen einzuholen.

9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass nach Aussage des sozialmedizinischen Dienstes keine weitere Amtsermittlung erforderlich sei. Das Leistungsvermögen sei anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zutreffend festgestellt worden und habe auch nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsverfahren Bestand.

10 Mit ihrer am 4. November 2018 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass sie mit ihren Einschränkungen keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für drei, jedenfalls aber nicht mehr für sechs Stunden, ausüben könne.

11 Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 20. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 verwiesen. Mit der Klagebegründung seien weder neue medizinische Unterlagen beigebracht noch neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorgetragen worden.

12 Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin angefordert. Die H1.-Chirurgie hat unter dem 10. Januar 2019 berichtet, dass sich die Klägerin dort zuletzt am 20. November 2018 wegen einer unvollständigen Ruptur der Supraspinatussehne vorgestellt habe. Ihr sei Krankengymnastik und Reha-Sport verordnet worden, zur Kontrolluntersuchung habe sie sich dann nicht mehr vorgestellt. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Dr. Y., hat in seinem Befundbericht vom 19. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Klägerin dort seit September 2017 insgesamt sieben Mal in Behandlung gewesen sei. Bei ihr habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestanden. Im Verlauf der Therapie sei es zu einer stetigen Verbesserung der Symptomatik gekommen, wobei in der letzten Zeit weiterhin Lustlosigkeit, Dysphorie sowie Antriebslosigkeit und Ängste aufgrund der Krebsdiagnose bestanden hätten. Aus seiner Sicht sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch die behandelnde Gynäkologin, Frau M1., und der Hausarzt Dr. K. haben in ihren Befundberichten geäußert, dass der Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden pro Tag zumutbar seien.

13 Das Sozialgericht hat ein psychosomatisches Gutachten von Dr. L. vom 18. Oktober 2019 eingeholt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Klägerin neben körperlichen Problemen eine chronifizierte seelische Erkrankung vorliege, wobei es hinsichtlich des Schweregrades im Verlauf der Jahre sicherlich Veränderungen gegeben habe. Sofern man die Begutachtungen durch Herrn H. zugrunde legen würde, sei es im Verlauf zu einer Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes gekommen. So habe schon Dr. R. Mitte 2016 festgestellt, dass keine schwergradige Depression mehr vorgelegen habe. Auch er habe im Rahmen seiner Untersuchung der Klägerin nur Zeichen einer rezidivierenden Störung von derzeit leichtgradiger Natur feststellen können. Die Klägerin habe zwar Konzentrations-probleme angegeben, diese hätten sich aber in der Begutachtungssituation nicht gezeigt. Die Stimmung sei zwar herabgesetzt, aber noch schwingungsfähig und auslenkbar gewesen. Auch sei die Klägerin durchaus in der Lage, Aktivitäten außerhalb der Wohnung vorzunehmen. Der Leistungseinschätzung im Rahmen der Rehabilitationsbehandlung könne er daher nicht folgen. Weiterhin sei die Klägerin auch nicht in ihrer Schmerzerkrankung gefangen. Insgesamt sei es ihr zumutbar, ihre Hemmung gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen sowie täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern viermal zurückzulegen. Diese Strecke könne sie in weniger als 20 Minuten bewältigen. Damit müsste die Klägerin in der Lage sein, ein vollschichtiges Leistungsbild erbringen zu können.

14 Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Merz 2022 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausführen zu können. Dies folge aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige Dr. L. sei nach Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Vielmehr sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen im Vergleich zu der Begutachtung durch Dr. H.. Diese Einschätzung stünde auch in Einklang mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte. Dem Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung (Segeberger Kliniken) vom 2. Februar 2017 könne hingegen nicht gefolgt werden. Dieser sei, wie der Sachverständige Dr. L. ausgeführt habe, widersprüchlich, im Übrigen könne aus der Einschätzung der Ärzte auch kein aufgehobenes Leistungsvermögen für einen deutlich späteren Zeitraum, nämlich am 30. September 2018, abgeleitet werden.

15 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 13. April 2022 gegen den am 18. März 2022 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg Berufung eingelegt. Die Klägerin sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht in der Lage, einer regulären Tätigkeit nachzugehen. Es sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Gonarthrose, Diabetes mellitus und Kniebeschwerden auszugehen. Dies habe auch die psychische Erkrankung deutlich verschlechtert. Zusätzlich sei es zu einer orthopädischen Operation im Oktober 2019 bekommen, die Klägerin leide immer noch unter starken Schulterbeschwerden.

16 Die Klägerin beantragt,

17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 16. März 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Jul 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und der Klägerin ab dem 1. Oktober 2018 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid.

21 Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, unter anderem von dem Psychiater Dr. Y. (vom 11. Dezember 2023). Er hat eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Aus dem übermittelten Behandlungsverlauf ergibt sich für den 26. Mai 2020, dass bei der Patientin mindestens seit 2014 immer die gleiche Problematik bestünde, also ein chronifizierter Versagenszustand mit Klagen über verschiedene Verluste, Beziehungsprobleme und Verantwortung. Für den 22. Juni 2023 heißt es, „Ü. (beschwerliche Fahrt zu Pilgerstätten des I. in S.) gewesen, hat dort keinerlei Probleme gehabt, gehe besser, Ehemann auf Kur“.

22 Die Beklagte hat sodann darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf nur bis September 2020 gegeben seien. Seit September 2018 seien keine Zeiten mehr gespeichert. Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass eine nach September 2020 eingetretene Veränderung im Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten nicht mehr relevant seien, hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass eine Rücknahme der Berufung nicht in Betracht käme. Durch die Dauer des Verfahrens dürfe die Klägerin nicht benachteiligt werden. Für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei Beweis angeboten worden. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass Ermittlungsansätze nur auf orthopädischem Fachgebiet ersichtlich seien, weil im Herbst 2019 eine gesundheitliche Veränderung (Operation an der Schulter) eingetreten sei. Die Verfahrensdauer sei nicht erheblich für die Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

23 Der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie und Psychotherapeut Dr. H2. ist in seinem Sachverständigengutachten nach Untersuchung der Klägerin vom 21. Oktober 2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass leichte körperliche Arbeiten, nicht ausschließlich im Stehen, in wechselnden Körperhaltungen mit gelegentlichem Bücken, Überkopfarbeiten, Zwangshaltung des Rumpfes ohne Nachtschicht- und Akkordarbeiten und ohne extreme Witterungseinflüssen in einem Umfang von sechs Stunden täglich bei einer vorliegenden Wegefähigkeit möglich seien. Er hat eine Texturstörung zweier Halsbandscheiben mit knöchernen Zubildungen, eine Texturstörung der unteren Lendenwirbelsäule mit einer operativen Versteifung, Anschlussdegeneration der darüberliegenden Lendenbandscheibe, Angaben von Schulterschmerzen und Bewegungseinschränkungen nach schlüssellochchirurgischer Erweiterung des Schulterdaches, eine knöcherne Schulterdachenge links, einem ausgeheilten Bruch des linken Speichenköpfchens, Gelenkverschleiß an der Handwurzel links sowie in den Daumensattelgelenken, Schmerzen am linken Kniegelenk, ein Krampfaderleiden und eine chronische Schmerzwahrnehmungs- bzw. Verarbeitungsstörung diagnostiziert. Es sei im Hinblick auf die psychischen Beschwerden auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. zu verweisen. Auch nach dem in der Untersuchung von ihm gewonnenen Eindruck sei davon auszugehen, dass die Klägerin Hemmungen an einer Arbeitsaufnahme überwinden könne. Es sei von dem festgestellten Leistungsvermögen seit Antragstellung auszugehen, eine Verschlimmerung der seelischen Gesundheit sei nicht erkennbar.

24 Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ein Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet eingeholt werden müsse. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit 2015 Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß Pflegegrad 3 erhalte. Dies führe zu erheblichen Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung und eine berufliche Tätigkeit sei schon allein deswegen nicht mehr möglich. Seit 2018 sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Die Schulterbeweglichkeit sei stark eingeschränkt.

25 Das Berufungsgericht hat die Unterlagen des Medizinischen Dienstes N. der Krankenversicherung und die Verwaltungsakte des Versorgungsamtes Hamburg beigezogen. Mit Pflegegutachten vom 17. Februar 2025 ist Pflegegrad 3 seit dem 29. Januar 2025 festgestellt worden. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass nach den Schilderungen der Kinder der Klägerin ein Hilfebedarf bei verschiedenen Verrichtungen der Grundpflege wie Ankleiden und Körperwäsche bestehe. Es bestehe auch eine Harninkontinenz, die Klägerin sei vergesslich. Im Befund ist dargelegt worden, dass trotz körperlicher Fähigkeiten ein Hilfebedarf aufgrund von kognitiven Einschränkungen und kognitiven Defiziten anzunehmen sei. Aus der Akte des Versorgungsamtes ergibt sich, dass mit Bescheid vom 17. September 2018 ein Gesamt-GdB von 40 und ein Teil-GdB von 30 für die psychische Störung festgestellt worden ist.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Renten- und Gutachtenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

28 Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine relevante Erwerbsminderung vorliegt und die Klägerin noch in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht vorliegt. Der Sachverständige Dr. L. hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer gegenwärtig nur leichten depressiven Episode unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ein Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Leistungseinschränkungen besteht. Er hat herausgearbeitet, dass zwar auf der einen Seite bei der Klägerin von einer chronifizierten seelischen Erkrankung mit körperlichen Beschwerden auszugehen ist und auch ein entsprechender Leidensdruck besteht. Es sei jedoch auf der anderen Seite gerade unter Berücksichtigung der Beschreibungen durch den Sachverständigen H. aus den Jahren 2015 und 2016 von einer Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes auszugehen. Schon der Sachverständige Dr. R. habe Mitte 2016 festgestellt, dass eine schwergradige Depression nicht mehr vorliege. Aktuell im Rahmen der Begutachtung sei vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung nur noch von einer leichtergradigen Depression auszugehen. Die von der Klägerin angegebenen subjektiven Konzentrationsprobleme hätten sich in der Begutachtungssituation nicht widergespiegelt. Die Stimmung sei zwar herabgesetzt, aber noch schwingungsfähig und auslenkbar gewesen. Die Klägerin habe sich auf die Exploration eingelassen und Veränderungen in den Abläufen gut hinnehmen können. Der Sachverständige hat für das Berufungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass das Funktionsniveau der Klägerin nicht aufgehoben gewesen ist. So sei die Klägerin in der Lage gewesen, Aktivitäten auch außerhalb der Wohnung vorzunehmen wie Reha-Sport und es sei auch möglich gewesen in die T. zu reisen. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Leistungseinschätzung der behandelnden Ärzte nach der Rehabilitationsmaßnahme in Bad Segeberg nicht gefolgt werden könne und die Aussagekraft im Übrigen nach Ablauf von von rund 1,5 Jahren sehr begrenzt ist. Der Sachverständige Dr. L. hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Entlassungsbericht insofern nicht stimmig seien, als eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes durchaus festgestellt worden sei. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 16. März 2022 (§ 153 Abs. 2 SGG).

29 Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und vermochte ein aufgehobenes Leistungsvermögen – bezogen auf einen Leistungsfall im September 2020 oder zu einem früheren Zeitpunkt – nicht zu belegen. Die Klägerin kann keine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen, weil sie für einen Leistungsfall im Januar 2025 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

30 Gemäß § 43 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 2 Nummer 2 SGB VI haben Versicherte nur dann einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können. Diese Voraussetzung ist für die Klägerin nur bis September 2020 erfüllt. Das ergibt sich aus den Angaben der Beklagten und dem vorgelegten Versicherungsverlauf. Seit dem 30. September 2018 sind keine Zeiten mehr gemeldet worden. Damit kann die Klägerin auch dann, wenn man im Hinblick auf die Zuerkennung des Pflegrades 3 im Januar 2025 davon ausginge, dass eine volle Erwerbsminderung besteht, keine Rente beanspruchen. Dasselbe gilt unter Berücksichtigung eines Leistungsfalles für die Zeit ab Oktober 2020. Ab dieser Zeit liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor und ein aufgehobenes Leistungsvermögen kann nicht mehr zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung führen.

31 Nach dem auf orthopädischem Fachgebiet eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H2., Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie, Rheumatologie und Psychotherapeut, ist noch für den Untersuchungszeitpunkt am 24. September 2024 davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage war, zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen bei einer bestehenden Wegefähigkeit zu verrichten. Der Sachverständige hat nachvollziehbar hergeleitet, dass sich aus den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet kein aufgehobenes Leistungsvermögen ergibt. Er hat für die einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen und die betroffenen Bereiche jeweils Einschränkungen im Hinblick auf die zumutbaren Tätigkeiten festgestellt und überzeugend begründet. Soweit es die von der Klägerin in der Berufungsbegründung aufgeführte Operation an der Schulter betrifft, führt diese nicht zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen. Objektiv hat der Sachverständige eine knöcherne Schulterdachenge links sowie Angaben von Schulterschmerzen und von der Klägerin vermittelte Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter nach schlüssellochchirurgischer Erweiterung des Schulterdaches festgestellt. Auffällig bei der Untersuchung sei gewesen, dass die Klägerin im Bereich ihrer linken Schulter keinerlei Beschwerden vorgetragen hat, obwohl dort eine Enge des Schulterdaches nachgewiesen ist und auf der anderen Seite Beschwerden im Bereich der rechten Schulter vorgetragen hat, die sich wiederum nicht mit dem objektiven Befund in Einklang bringen lassen würden. Hinzu kommt, dass der Sachverständige bemerkt hat, dass die Klägerin unbeobachtet beim Abstützen auf die Untersuchungsliege beide Arme kraftvoll eingesetzt hat. Dennoch sind von ihm Einschränkungen bezüglich Überkopfarbeiten und oberhalb der Schulterhorizontalen formuliert worden. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen ergibt sich jedoch hieraus nicht. Selbst die Einschränkungen an den Händen durch Verschleiß im Bereich der linksseitigen Handwurzel führen nicht zu Einschränkungen der Greiffunktionen. Die Klägerin ist lediglich nicht mehr in der Lage, ihre Hand kraftvoll einzusetzen und fremdkraftbetriebene Werkzeuge zu bedienen. Weitere Einschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Das gilt auch für die anderen orthopädischen Erkrankungen. Der Sachverständige hat ein erhebliches Verdeutlichungsverhalten festgestellt und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Auch hieraus folgende lediglich qualitative Leistungseinschränkungen in Bezug auf Nachtarbeit, Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen.

32 Die in der Berufungsbegründung vorgetragene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat sich nach dem Sachverständigengutachten von Dr. H2. für das orthopädische-chirurgische Fachgebiet nicht bestätigt.

33 Soweit es seelische Erkrankungen und die chronische Schmerzstörung betrifft liegt ein Sachverständigengutachten vom 18. Oktober 2019 vor. Der Sachverständige Dr. L. hat, wie bereits dargelegt, ein positives Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen festgestellt. Vor dem Hintergrund, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für einen Leistungsfall im September 2020 vorliegen, besteht keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Es liegt bereits ein plausibles und nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, welches Ende 2019 eingeholt worden ist. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt oder gegenwärtig ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliegen würde, führt dies nicht zu einem Rentenanspruch. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nunmehr aufgrund der Beschreibungen im Pflegegutachten nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zumutbare Arbeiten zu verrichten. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand in der kurzen Zeit von Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L. bis September 2020 im Sinne einer Verschlechterung verändert haben könnte. Nach den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Y. kann hiervon gerade nicht ausgegangen werden. Aus seinem Befundbericht vom 11. Dezember 2023 ergibt sich vielmehr ein unveränderter Gesundheitszustand seit 2014. Am 26. Mai 2020 ist von ihm vermerkt worden, dass seit 2014 bei der Klägerin die gleiche Problematik eines chronifiziertem Versagenszustandes bestehen würde. Dieser unveränderte Gesundheitszustand ist bereits vom Sachverständigen Dr. L. begutachtet und bewertet worden. Aus den Eintragungen und dem Befundbericht des behandelnden Arztes kann gerade keine Verschlechterung abgeleitet werden. Im Gegenteil spricht die Eintragung vom 22. Juni 2023 dafür, dass noch zu diesem Zeitpunkt keine gravierende Veränderung eingetreten ist, denn die Klägerin war offensichtlich in der Lage, eine beschwerliche Fahrt zu Pilgerstätten des I. in S. zu bewältigen. Diese Einschätzung steht wiederum im Einklang mit den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen, der auch Psychotherapeut ist. Aus seinen Beschreibungen zum Untersuchungsbefund und Verhalten der Klägerin ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L.. Die Klägerin ist vom Sachverständigen als zu Ort und Zeit orientiert beschrieben worden. Denkstörungen seien nicht erkennbar gewesen. Wie Dr. L. hat Dr. H2. die Klägerin lediglich als psychomotorisch reduziert und affektiv kaum schwingungsfähig beschrieben. Diese Schilderungen weichen erheblich von den Feststellungen im Pflegegutachten ab. Insofern kann sogar für 2024 noch davon ausgegangen werden, dass es keine maßgeblichen Veränderungen im Gesundheitszustand der Klägerin was das neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet betrifft, gegeben hat. Das gilt erst recht für den hier maßgeblichen Zeitraum bis September 2020. Da keine Anknüpfungstatsachen für eine Verschlechterung bis September 2020, zum Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztendlich vorgelegen haben, bestand für den Senat kein Anlass, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten von Dr. L. aus Oktober 2019 haben weiterhin Bestand. Eine spätere Verschlechterung ist nicht von Belang und kann einen Rentenanspruch nicht begründen.

34 Die Argumentation, dass die Verfahrensdauer der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Unabhängig von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Leistungsumfangs zwingend aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen vorliegen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Verfahrensdauer in diesem Zusammenhang zu einer Benachteiligung geführt haben könnte. Die Klägerin ist zeitnah vor Ablauf der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begutachtet worden und es sind auch keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben worden.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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