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L 1 KR 77/25•Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, 2026-02-20, L 1 KR 77/25
L 1 KR 77/25Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung20.02.2026
1. Bei einem in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherten, der als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verzieht, richtet sich dessen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland gemäß Art. 24 EGV Nr. 883/2004 nach deutschem Recht. (Rn.9) 2. Die im europäischen Ausland bezogenen medizinischen Leistungen werden nach dem jeweiligen ausländischen Recht abgerechnet und vom Rentenzahlstaat Deutschland übernommen. (Rn.22) 3. Die geltende Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 8. August 2025, S 60 KR 1923/24, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-02-20
Aktenzeichen: L 1 KR 77/25
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0220.L1KR77.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 24 EGV 883/2004, § 3 Nr 2 SGB 4, § 30 Abs 1 SGB 1, Art 3 Abs 1 GG
Bei einem in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherten, der als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verzieht, richtet sich dessen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland gemäß Art. 24 EGV Nr. 883/2004 nach deutschem Recht. (Rn.9)
Die im europäischen Ausland bezogenen medizinischen Leistungen werden nach dem jeweiligen ausländischen Recht abgerechnet und vom Rentenzahlstaat Deutschland übernommen. (Rn.22)
Die geltende Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 8. August 2025, S 60 KR 1923/24, Gerichtsbescheid
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankenversicherungsleistungen in I. in dem
2 Umfang und mit den Zuzahlungen, wie sie in Deutschland gewährt würden.
3 Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger bezieht seit dem 01.04.2024 Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung und verlegte am 12.04.2024 seinen Wohnsitz nach M. in I.
4 Der Kläger hat am 19.08.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben.
5 In seiner Klageschrift hat er neben anderen Begehren unter anderem ausgeführt, dass er gegen die Beklagte klagen wolle. Die Beklagte ziehe ihm in illegaler Art und Weise Beiträge ab. Er bezahle Beiträge an die Beklagte, müsse aber in S. seine Medikamente selbst zahlen. Auch für seine letzte Blutuntersuchung habe er 37,- Euro zahlen müssen.
6 Am 20.08.2024 hat sich der Kläger an die Beklagte gewandt und eine Rechnung des S. Sanitätsbetriebs über 36,15 Euro für eine zahnärztliche Erstvisite sowie eine Rechnung der S1. über 37,60 Euro für eine Blutuntersuchung eingereicht und die Erstattung beantragt mit dem Hinweis, dass es sich um seine Eigenanteile handele. Die Beklagte hat mit Bescheid 20.08.2024 den Antrag abgelehnt. Da in I. gesetzlich Versicherte einen Teil der Behandlungskosten selbst zahlen müssten, könnten die Kosten nicht erstattet werden.
7 Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 04.11.2024 den Streitgegenstand, bei dem sich der Kläger gegen die Beklagte wendet, an das Sozialgericht Hamburg verwiesen.
8 Das Sozialgericht hat den Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 16.12.2024 mitgeteilt, dass es das Begehren des Klägers dahingehend versteht, dass er sich mit diesem Verfahren dagegen wenden wolle, dass er Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Beklagte zahlen müsse. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2024 mitgeteilt, dass es ihm nicht darum gehe, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Beklagte zahlen zu müssen, sondern darum, dass er die Leistungen bekomme wolle, als ob er in Deutschland wohnen würde. Insbesondere gehe es ihm darum, dass die Beklagte die von ihm in I.zu zahlenden Selbstbeteiligungen erstattet.
9 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2025 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Nach den Formulierungen des Klägers sei das Klagebegehren nicht auf die Erstattung der beiden eingereichten Rechnungen gerichtet, sondern auf eine generelle Feststellung über den Umfang seines Leistungsanspruchs. Es dürfte sich daher um ein Feststellungsbegehren und eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG handeln. Neben der Problematik der Subsidiarität der Feststellungsklage müsse aber auch die Feststellungsklage grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage verbunden werden, vor der ein Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren stattgefunden habe, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt worden sei. Daran fehle es vorliegend. Mangels Zulässigkeit der Klage habe das Gericht daher nicht in der Sache entscheiden können. Es werde aber darauf hingewiesen, dass bei einem Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner, der als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verziehe, bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland sich sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen nach deutschem Recht richte (vgl. BSG, Urt. v. 05.07.2005 – B 1 KR 4/04 R). Nehme er aber in dem Land, in dem er seinen Wohnsitz habe (hier: I.) im Rahmen des dortigen sozialen Sicherungssystems gegen Krankheit stationäre bzw. ambulante ärztliche Leistungen in Anspruch, sei ein Rückgriff auf deutsches Leistungsrecht ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2021 – L 4 KR 1627/19). Gemäß Art. 24 VO (EG) 883/2004 seien allein die i. Rechtsvorschriften maßgeblich. Die Freizügigkeit innerhalb der EU werde nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen, sondern durch die Einbeziehung von Berechtigten in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts sichergestellt (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 22/08).
10 Der Kläger hat gegen den ihn am 26.08.2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.09.2025 Berufung eingelegt. Er ist weiter der Ansicht, dass er in I. die gleichen Leistungen von der Beklagten erhalten müsse, als wenn er sich in Deutschland aufhalte. So müssten ihm von der Beklagten insbesondere die von ihm in I.zu zahlenden Selbstbehalte erstattet werden.
11 Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 08.08.2025 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Krankenversicherungsleistungen in I. in dem Umfang und mit den Zuzahlungen, wie sie in Deutschland gewährt würden, zu versorgen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
16 Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden.
17 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
18 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
19 Dabei kann dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Insoweit dürfte das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG dem Klagebegehren am ehesten entspricht, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Beklagten zur Tragung der vom Kläger in I. zu zahlenden Selbstbeteiligungen verpflichtet ist. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens könnte sich dabei daraus ergeben, dass mit dieser Frage ein Meinungsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Pflichten besteht, die nicht nur einmalig von Interesse sind, sondern wiederholt auftreten (vgl. BeckOGK/Scholz, 1.11.2025, SGG § 55 Rn. 32).
20 In jedem Fall wäre eine solche Klage jedoch nicht begründet.
21 Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend auf die Wirkung der europäischen Koordinierungsrechts und hier insbesondere auf die Wirkung des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hingewiesen.
22 Einfach zusammengefasst regelt diese Norm in Bezug auf die vorliegende Konstellation folgendes: Der Kläger als Rentner, der in I. wohnt, aber eine Rente aus Deutschland bezieht, erhält in I. medizinische Leistungen (Ärzte, Krankenhäuser etc.) so, als wäre er dort – in I. – versichert. Die dem i. Träger dabei entstehenden Kosten werden – in direkter Abwicklung ohne Beteiligung des Klägers – vom Rentenzahlstaat Deutschland übernommen.
23 Nach diesem Prinzip spielt bei einer Behandlung des Klägers in I. daher das deutsche Krankenversicherungssystem keine Rolle mehr.
24 Das gilt auch, wenn das Leistungsrecht beider beteiligter Staaten nicht deckungsgleich ist. Deutlich wird dies, wenn das Recht des zuständigen Staates Ansprüche auf Leistungen gewährt, die im nationalen Recht des Aufenthaltsstaats nicht vorgesehen sind, oder wenn – wie vorliegend – im Wohnstaat ein System mit umfassender Eigenbeteiligung der Versicherten vorgesehen ist, während im zuständigen Staat entsprechende Leistungen unentgeltlich in natura zur Verfügung gestellt werden (vgl. ausführlich hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2021 – L 4 KR 1627/19). Solche Unterschiede in den historisch gewachsenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten müssen Versicherte jedoch als Preis ihrer Bewegungsfreiheit hinnehmen. Da das koordinierende Sozialrecht keine Angleichung der sozialen Sicherheitssysteme bewirken soll. Es soll gerade keine Harmonisierung des Sozialrechts herbeiführen, sondern lediglich die Inanspruchnahme der Freizügigkeit flankieren. Eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im Sozialrecht ist zudem im Primärrecht auch nicht vorgesehen.
25 Diese Systematik verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Norm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einer Krankenbehandlung des Klägers in I. und in Deutschland. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Sachleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Ausland ist ausgeschlossen, weil die ausländischen Leistungserbringer nicht in das innerdeutsche Sachleistungssystem eingebunden sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.01.2018 – L 11 KR 591/16). Wer medizinische Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, befindet sich gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV und § 30 Abs. 1 SGB I außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V. Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die gemäß § 6 SGB IV und § 30 Abs. 2 SGB I unberührt bleiben, gebieten keine abweichende Würdigung. Dass der in I. lebende Kläger im Wege der Leistungsaushilfe gemäß Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dieselben Leistungsansprüche wie eine in I. krankenversicherte Person hat, entspricht vielmehr dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 dieser Verordnung, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben. Eine Gebietsgleichstellung im Sinne einer Gleichstellung des Aufenthalts in I. mit einem Aufenthalt in Deutschland gebietet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gerade nicht (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2009 – B 1 KR 22/08).
26 Zutreffend hat das Sozialgericht auch auf Folgendes hingewiesen: Hält sich der Kläger vorübergehend in Deutschland auf und nimmt er während dieses Aufenthaltes medizinische Sachleistungen in Anspruch, ist die Beklagte leistungspflichtig und kann den Kläger nicht auf den i. Träger verweisen. Umfang und Grenzen des Sachleistungsanspruchs ergeben sich in diesen Fällen ausschließlich aus den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. BSG, Urt. v. 16.06.1999 – B 1 KR 5/98 R; BSG, Urt. v. 05.07.2005 – B 1 KR 4/04 R).
27 Zusammengefasst kann damit gesagt werden: Nimmt der Kläger Leistungen in I. in Anspruch richtet sich die Leistungspflicht allein nach den i. und das auch bezüglich der Frage der Tragung von Eigenbeteiligungen. Hält sich der Kläger hingegen (sei es auch nur vorübergehend) in Deutschland auf, so richtet sich sein Anspruch auf Versorgung nach den deutschen Regelungen des SGB V.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf einer Anwendung der §§ 183 und 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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