VG Hamburg 30. Kammer, 2026-03-17, 30 B 8/26

30 B 8/26Verwaltungsgericht / Chamber 3017.03.2026

Regest

1. Bei Klageverfahren, mit denen der verfassungsrechtliche Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation geltend gemacht wird, ist zumindest grundsätzlich auf die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffende Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.30) 2. Es handelt sich bei Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für die bis zu vierköpfige Familie und Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf zusätzliche Alimentation für weitere Kinder um unterschiedliche Streitgegenstände.(Rn.29) 3. Nachbesserungsgesetze können dazu führen, dass Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erneut geltend machen müssen.(Rn.62) 4. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beträgt die Mindesthöhe der Alimentation für weitere Kinder 34 % (Faktor 0,34) von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens.(Rn.83)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 30. Kammer — 30 B 8/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 30 B 8/26

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0317.30B8.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 33 GG, § 2 KireiAliG HA 2014, Art 33 Abs GG

Leitsatz

  1. Bei Klageverfahren, mit denen der verfassungsrechtliche Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation geltend gemacht wird, ist zumindest grundsätzlich auf die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffende Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.30)

  2. Es handelt sich bei Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für die bis zu vierköpfige Familie und Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf zusätzliche Alimentation für weitere Kinder um unterschiedliche Streitgegenstände.(Rn.29)

  3. Nachbesserungsgesetze können dazu führen, dass Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erneut geltend machen müssen.(Rn.62)

  4. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beträgt die Mindesthöhe der Alimentation für weitere Kinder 34 % (Faktor 0,34) von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens.(Rn.83)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 4: Vergleiche BVerfG, 17. September 2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 65

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Klägerin begehrt die Feststellung, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte und das vierte Kind für die Jahre 2018 bis 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind.

2 Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Während des streitgegenständlichen Zeitraums bezog sie Familienzuschläge für vier Kinder.

3 Am 24. November 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvL 26/91, dass Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar sind, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, in der Zeit von 1990 bis 1996 bei Beamtinnen und Beamten mit jeweils mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ordnete an: „Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000: Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“

4 Im Jahr 2007 hob der Hamburger Gesetzgeber mit § 2a des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008, S. 8) den Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder um je 50 Euro an. Zum 1. Januar 2009 hob der Bundesgesetzgeber das Kindergeld für das dritte und das vierte Kind um 26 Euro an. Zum 1. Januar 2011 erweiterte der Bundesgesetzgeber das sozialrechtliche Leistungsspektrum um Leistungen für Bildung und Teilhabe.

5 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 führte die Klägerin gegenüber der Personalabteilung der damaligen Behörde für Schule und Berufsbildung aus, dass sie im Jahr 2018 für ihre drei Kinder kinderbezogene Familienzuschläge erhalten habe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe mit Urteilen vom 7. Juni 2017 (Az. 3 A 1058/15 u.a.) entschieden, dass die Höhe der Familienzuschläge weiterhin nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 24. November 1998 entspreche. Die Grundlage dieser Urteile sei auf ihre Situation übertragbar. Aus diesem Grund lege sie gegen die Höhe des ihr bislang für ihr drittes Kind gewährten kinderbezogenen Familienzuschlags Widerspruch ein und beantrage „die Festsetzung und Gewährung von höheren Familienzuschlägen für das dritte Kind für das Jahr 2018, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) festgelegten Grundsätzen entspricht“. Der Betreff des Schreibens lautete „Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern[;] Widerspruch und Antrag“. Dieses Schreiben ging am 12. Dezember 2018 bei der Personalabteilung der damaligen Behörde für Schule und Berufsbildung ein. Diese teilte der Klägerin mit, dass die Familienkasse des Zentrums für Personaldienste für die Auszahlung des Familienzuschlags zuständig sei. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 übermittelte die Klägerin das Schreiben vom 9. Dezember 2018 an die Familienkasse des Zentrums für Personaldienste.

6 Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 lehnte die Beklagte den von ihr so verstandenen „Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind“ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht die hamburgische Rechtslage betreffe. Anhaltspunkte für ein auszugleichendes Alimentationsdefizit bestünden nicht. Aus diesem Grund könne auch dem Widerspruch gegen die für ein drittes Kind und ggf. weitere Kinder gewährte Besoldung nicht abgeholfen werden. Der Widerspruch werde daher zur Entscheidung an das zuständige Personalamt abgegeben. Sollte die Klägerin mit ihrem Anliegen dort unterliegen, ergehe ein kostenpflichtiger Bescheid. Da derzeit zur hamburgischen Rechtslage keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien, bestehe kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens. Die Klägerin erhalte bis zum 21. März 2019 Gelegenheit, ihren Widerspruch zurückzunehmen, ohne dass Kosten für sie entstünden. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Betreffsangabe „Ihr Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind[;] Ihr Widerspruch gegen die gewährte Besoldung“.

7 Mit E-Mail vom 6. März 2019 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit, dass sie ihren „Widerspruch und Antrag bzgl. des ab dem 3. Kind gewährten Familienzuschlags“ aufrechterhalten wolle.

8 Die Ausgangsbehörde leitete das Schreiben der Klägerin vom 9. Dezember 2018 daraufhin an das Personalamt als Widerspruchsbehörde weiter. In dem Begleitschreiben hieß es unter anderem: „Mit Schreiben vom 21.2.2019 wurde der Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind abgelehnt, da die Rechtsprechung des OVG NRW nicht die hamburgische Rechtslage betrifft. Aus dem gleichen Grund konnte auch dem Widerspruch gegen die für das dritte und vierte Kind gewährte Besoldung nicht abgeholfen werden. [Der Klägerin] wurde Gelegenheit gegeben, den Widerspruch zurückzunehmen. Daraufhin teilt sie am 6. März 2019 mit, dass der Widerspruch gegen die gewährte Besoldung aufrechterhalten wird. Gleichzeitig erhält sie den Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags aufrecht. Da der Antrag bereits abgelehnt wurde, muss dies im Sinne des Wortlauts seines Schreibens ebenfalls als Widerspruch dagegen gewertet werden. 2. Den Widersprüchen konnte hier […] nicht abgeholfen werden[, da] das Urteil [des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen] nach Auffassung der Behörde nicht in Hamburg anwendbar ist und die Behörde an die geltende Fassung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gebunden ist[.]“

9 Mit Schreiben vom 20. März 2019 teilte das Personalamt der Klägerin unter dem Betreff „Ihr Widerspruch und Antrag vom 9.12.2018 wegen Familienzuschlag ab dem dritten Kind“ mit, dass der Widerspruch dem Justitiariat des Personalamtes zuständigkeitshalber zur Entscheidung zugeleitet worden sei. Der Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg. Es sei mit einem zurückweisenden und kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid zu rechnen; die Klägerin erhalte Gelegenheit, ihren Widerspruch zurückzunehmen.

10 Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte die Klägerin der Beklagten abermals mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalten wolle.

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 wies die Beklagte den „Widerspruch vom 9. Dezember 2018“ zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der Gesetzesbindung nach § 3 Abs. 1 und 2 HmbBesG keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewährt werden könne. Auf die Vollstreckungsanordnung könne die Klägerin keinen Anspruch stützen, weil diese nur so lange Geltung beansprucht habe, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts noch nicht umgesetzt worden seien. Dies sei zwischenzeitlich geschehen. Das Besoldungsdefizit habe für Beamtinnen und Beamte im Jahr 2006 mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 0,87 Euro und nach der Besoldungsgruppe A 16 29,16 Euro betragen. Durch die Erhöhungen des Familienzuschlags ab dem Jahr 2007 sei dieses Defizit ausgeglichen worden.

12 Am 15. Mai 2019 hat die Klägerin „wegen: Familienzuschlag ab 3. Kind“ Klage gegen den Bescheid vom 21. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2019 erhoben.

13 Mit Schriftsätzen vom 31. August 2020 und 20. Oktober 2020 teilte die Beklagte gegenüber dem Gericht unter anderem mit, dass sie die im Juli 2020 veröffentlichten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts auswerte.

14 Mit Art. 4 des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) wurde das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 erlassen. Grundlage hierfür war der Gesetzentwurf des Senats vom 22. August 2023 (Bü-Drs. 22/12727).

15 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 teilte die Beklagte gegenüber dem Gericht mit, „dass das Personalamt beabsichtigt, die Beschäftigungsbehörde der Klägerin zur Nachberechnung und entsprechende Nachzahlung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 aufzufordern“.

16 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023, unter dem Betreff: „i.S. […] Antrag der Widersprechenden auf amtsangemessene Alimentation ab dem dritten Kind“, teilte das Personalamt der Beklagten der Behörde für Schule und Berufsbildung mit, dass mit dem Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreiche Familien für die Jahre 2014 bis 2021 erlassen worden sei. Die BSB werde als Beschäftigungsbehörde gebeten, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen und eine Nachzahlung zu veranlassen. Es sei beabsichtigt, dazu im Januar eine Handreichung zur Berechnung der Ansprüche zu veröffentlichen. Die Widersprechende sei mit Schreiben mit 7. Dezember 2023 über den Fortgang des Verfahrens informiert worden.

17 Mit Schreiben ebenfalls vom 18. Dezember 2023 (Betreff: „Widerspruch und Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind“) teilte das Personalamt auch unmittelbar gegenüber der Klägerin mit, dass das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz am 28. November 2023 verkündet worden sei. Auf der Grundlage des darin enthaltenen Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 werde eine Nachberechnung der Familienzuschläge erfolgen.

18 Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auf ihren Antrag vom 9. Dezember 2018 zurückkomme, mit welchem sie die Anpassung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind ab dem Jahr 2018 beantragt habe. Mit dem sogenannten Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 sei ein Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 erlassen und somit die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umgesetzt worden. Unter den dort genannten Voraussetzungen sei eine monatliche Nachzahlung für dritte und weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder vorgesehen. Wie ihr bereits mit Schreiben des Personalamtes vom 18. Dezember 2023 mitgeteilt worden sei, werde damit dem Antrag vom 18. Dezember 2018 entsprochen und dem Widerspruch somit abgeholfen. Die Nachzahlung beginne jedoch erst ab dem Jahr 2019, da der Antrag der Klägerin erst in diesem Jahr bei der Beklagten eingegangen sei. Der Klägerin würden Ergänzungsbeträge zum kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe eines Bruttobetrags von insgesamt 10.026,43 Euro mit ihren Bezügen für April 2024 nachgezahlt. Nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip erfolge die Versteuerung ebenfalls im April 2024. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

19 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024, dem das Schreiben vom 2. Februar 2024 beigefügt war, teilte die Beklagte gegenüber dem Gericht mit, dass nunmehr die Auszahlung erfolgt sei. Der „Abhilfebescheid“ werde in der Anlage beigefügt.

20 Mit Schriftsatz vom 27. November 2024 führte die Klägerin im laufenden Gerichtsverfahren unter anderem aus: „Die Alimentation der Klägerin in den Jahren seit Antragstellung bis 2021 wird trotz der erfolgten Nachzahlungen aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreiche Familien weiterhin als nicht amtsangemessen angesehen. […] Selbst wenn man als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens isoliert nur die Höhe der kinderbezogenen Bezügebestandteile betrachtet, so ergeben sich anhaltende Zweifel an der Amtsangemessenheit der diesbezüglichen Besoldung[,] da der Besoldungsgesetzgeber die Anpassung auf Basis einer nach diesseitiger Auffassung insgesamt unzureichenden Alimentation durchgeführt hat. Schon aus diesem Grund kann das Verfahren nicht für erledigt erklärt werden.“.Das Gericht leitete diesen Schriftsatz mit Schreiben vom 29. November 2024 an die Beklagte weiter und das Schreiben ging am 2. Dezember 2024 bei ihr elektronisch ein.

21 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass weiterhin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage bestehe, ob ihre Alimentation in den im Antrag genannten Jahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei. Die mit der Nachzahlung erfolgte Korrespondenz der Beklagten könne dieses Feststellungsinteresse nicht beseitigen. Das Schreiben vom 2. Februar 2024 habe keine individuelle Regelung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation enthalten. Selbst wenn man hier einen Verwaltungsakt annehmen würde und dieser dann bestandskräftig geworden sei, habe die Beklagte damit das vorliegende Klageverfahren nicht insgesamt erledigen können. Auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten wäre es nicht sinnvoll, wenn zunächst ein neues Widerspruchsverfahren und dann ggf. eine Klageerhebung erfolgen müsste. Auch habe es für die im Antrag genannten Jahre keiner erneuten zeitnahen Geltendmachung bedurft. Die ursprüngliche Geltendmachung der Klagepartei habe bis in das Jahr 2021 fortgewirkt. Erst dann sei mit dem „Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien“ eine Zäsur eingetreten, aufgrund derer möglicherweise eine erneute Geltendmachung erforderlich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des anhängigen Klageverfahrens habe es auch weder nach dem Inkrafttreten des Anpassungsgesetzes noch nach der erfolgten Nachzahlung einer erneuten Geltendmachung bedurft. Die Beklagte habe aus dem Umstand, dass die Klage weder zurückgenommen noch für erledigt erklärt worden sei, schließen können, dass die Klägerin die Alimentation trotz der Nachbesserung weiterhin als unzureichend angesehen habe.

22 Die Klägerin beantragt:

23 Es wird festgestellt, dass die Alimentation der Klägerin, die ihr für die Jahre von 2018 bis einschließlich 2021 für das dritte und vierte Kind gewährt wurde – auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien – verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass das Schreiben vom 2. Februar 2024 einen Verwaltungsakt darstelle, der bestandskräftig geworden sei. Es habe sich entgegen der darin erfolgten Ausführungen allerdings nicht um einen Abhilfebescheid, sondern um einen neuen „Nachberechnungs(bewilligungs)bescheid“ gehandelt. Dessen Regelungswirkung habe darin bestanden festzulegen, ob und in welcher Höhe eine Nachbewilligung erfolge. Außerdem sei mit dem Bescheid über den Antrag auf amtsangemessene Alimentation entschieden worden. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Bescheid auf den diesbezüglich gestellten Antrag Bezug nehme und mitteile, dass dem Begehren abgeholfen worden sei. In dem Bescheid sei hierbei darauf hingewiesen worden, dass die Alimentation nach dem Gesetz nunmehr verfassungskonform sei. Dies ergebe sich zudem schon aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei schlicht vergessen worden. Bei der Berechnung der Höhe der Nachzahlungsbeträge habe man eine Berechnung für die Besoldungsgruppen vorgenommen, die am ehesten einen Zuschuss für das dritte und weitere Kinder für eine amtsangemessene Alimentation benötigten. Die Klägerin habe nicht rechtzeitig geltend gemacht, dass die Alimentation auch nach den erfolgten Nachzahlungen aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Nach der gesetzgeberischen Nachbesserung und den erfolgten Nachzahlungen wäre es erforderlich gewesen, in dem Haushaltsjahr 2024 einen Antrag zu stellen, in welchem klar zum Ausdruck komme, dass die Klägerin die Alimentation für das dritte und vierte Kind weiterhin für unzureichend halte. Schon anhand des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 hätten die Beamtinnen und Beamten ohne lange Berechnung abschätzen können, ob die Nachzahlung ausreichen werde. Das Gesetz sei ausdrücklich zu dem Zweck erlassen worden, in verbleibenden Verfahren wie dem vorliegenden eine verfassungsgemäße Rechtslage herbeizuführen. Die Beamtinnen und Beamten hätten den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zumindest vorsorglich erneut geltend machen können. Die im Jahr 2019 eingereichte Klage reiche nicht aus, um das Erfordernis zu erfüllen. Nach den erfolgten Nachzahlungen sei die Beklagte, wie sich aus der gerichtlichen Korrespondenz ergebe, von der Erledigung des Klagebegehrens ausgegangen. Ohne eine Rückmeldung könne sie nicht wissen, ob die Beamtinnen und Beamten ihre Alimentation auch nach der Nachbesserung weiterhin beanstanden wollen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsgericht Berlin hätte bereits entschieden, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gegebenenfalls ein weiteres Mal geltend gemacht werden müsse. Auch dem entscheidenden Gericht sei im Haushaltsjahr 2024 nicht klar gewesen, was Bezugspunkt der mit der Klage weiterverfolgten Rüge seiner Alimentation sei. Noch im Jahr 2025 habe es hinsichtlich des Streitgegenstandes Nachfragen an die Klägerseite gegeben.

27 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

28 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die kinderbezogenen Bezügebestandteile in den genannten Kalenderjahren hinsichtlich ihres dritten und vierten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 1, 8 f.; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 5, 8; VG Berlin, Beschl. v. 16.11.2023, 26 K 134/22, juris Entscheidungsformel, Rn. 1, 11, 28). Nicht streitgegenständlich ist vorliegend die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation der Klägerin für sich selbst, ihren Ehemann sowie ihren ersten beiden familienzuschlagsberechtigenden Kinder.

29 Es handelt sich bei Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für die bis zu vierköpfige Familie und Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf zusätzliche Alimentation für weitere Kinder um unterschiedliche Streitgegenstände [vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88, 168 („nicht verfahrensgegenständlich ist vorliegend die Alimentation kinderreicher Familien“); vgl. auch: BVerfG, Be-schl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 47; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 30]. Dies beruht darauf, dass die vierköpfige Familie jedenfalls für die hier infragestehenden Jahre die gesetzgeberische Bezugsgröße für die Bemessung der insoweit gewährten Alimentation ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 204-212). Solange dies der Fall ist, ist die Verfassungsmäßigkeit der für weitere Kinder zusätzlich gewährten Alimentation separat zu prüfen [vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris, insb. Rn. 29-33, 38 ff.; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, Rn. 38 f., 55 ff. – dort noch mit der vorgelagerten Prüfung, ob die vierköpfige Familie „überalimentiert“ ist (Rn. 43-51); BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 51 f.].

30 2. Das Klageverfahren bezieht sich auf den verfassungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf verfassungsgemäße Alimentation im streitgegenständlichen Zeitraum und nicht auf die Rechtslage, die ursprünglicher Anlass für die Geltendmachung dieses Anspruchs war. Ob dieser Anspruch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt ist, ist unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen rückwirkenden Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 zu beurteilen. Dass die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag nunmehr ausdrücklich auch die Berücksichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien begehrt, stellt daher keine Klageänderung dar.

II.

31 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

32 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage statthaft [dazu a)]. Dass das prozessuale Antragserfordernis nur teilweise eingehalten worden ist, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen [dazu b)]. Dass das grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nur teilweise durchgeführt worden ist, ist unschädlich [dazu c)]. Die Klagefrist wurde eingehalten und die Beklagte hat über das Begehren der Klägerin auch später nicht bestandskräftig entschieden. [dazu d)]. Die Klägerin hat letztlich auch die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis und das nach § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Feststellungsinteresse [dazu e)].

33 a) Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29).

34 Ein im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO vorrangiges Leistungsbegehren steht der Klägerin nicht zur Verfügung.

35 Von ihrem Dienstherrn kann sie nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.). Auf eine solche gesetzliche Bestimmung stützt die Klägerin ihre mit der Klage verfolgten Ansprüche indes nicht, insbesondere geht es ihr nicht um die Gewährung einer höheren Zahlung auf Grundlage des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021. Sie begehrt vielmehr gerade die Feststellung, dass dieses verfassungswidrig ist.

36 Ebenso wenig kann die Klägerin unmittelbar auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Aktenzeichen 2 BvL 26/91 u.a.) höhere Zahlungen verlangen. Denn diese Vollstreckungsanordnung gilt aufgrund der oben genannten Änderungen bei den sozialrechtlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht mehr für die Zeit ab dem Jahr 2011 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 11 f., 19; VG Berlin, Beschl. v. 16.11.2023, 26 K 134/22, juris Rn. 22).

37 b) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das prozessuale Antragserfordernis entgegen.

38 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage grundsätzlich davon ab, dass vor Klageerhebung das durch § 54 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit §§ 68 ff. VwGO vorgegebene gestufte Verfahren – bestehend aus Antrag, dessen Ablehnung, diesbezüglicher Erhebung eines Widerspruchs, dessen Zurückweisung und nachfolgender Klageerhebung – eingehalten worden ist. In dem Erfordernis eines das Verfahren erst einleitenden Antrags wird hierbei eine nicht nachholbare und grundsätzlich unentbehrliche Klagevoraussetzung gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 38 ff. m.w.N.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis steht, wird nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus den Bestimmungen in § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO abgeleitet, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraussetzen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.9.2022, 9 C 24/21, BVerwGE 176, 259, juris Rn. 28).

39 Die Klägerin hat dem prozessualen Antragserfordernis mit der Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation für das dritte und vierte Kind lediglich für das Jahr 2018 und nicht für die Jahre 2019 bis 2021 genügt, weil sie ihren Anspruch vorgerichtlich lediglich für das Jahr 2018 geltend gemacht hat [siehe hierzu unten 2. a) aa)]. Dies ist jedoch ausnahmsweise für die Zulässigkeit der Klage unerheblich.

40 Ausnahmen von dem prozessualen Antragserfordernis sind unter engen Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie anzuerkennen. Dies gilt insbesondere für Feststellungsklagen wie die vorliegende, mit der eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird. Diese heben sich von anderen beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen, für welche der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Antragserfordernis ausdrücklich wieder aufgenommen hat, insbesondere dadurch ab, dass der Dienstherr dem klägerischen Begehren nach einer höheren, über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehenden Alimentation selbst nicht abhelfen kann. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass eine behördliche Vorbefassung stets sinnlos wäre. Denn die hiermit insbesondere bezweckte Schonung des Dienstverhältnisses und der Gerichte kann auch durch die Darlegung des Standpunktes der Behörde im Verwaltungsverfahren oder verfahrensbezogene Schlichtungsversuche wie zum Beispiel die Einigung auf das Führen von Pilotverfahren erreicht werden. Aufgrund der begrenzten behördlichen Entscheidungsoptionen kann es in derartigen Fällen jedoch eher als in anderen Fallgestaltungen naheliegen, dass den hiermit verfolgten (und verfolgbaren) Zwecken im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits Rechnung getragen ist bzw. eine Zweckerreichung nicht mehr in Betracht kommt. In einem solchen Fall muss eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Vorbefassung als bloßer Formalismus und unverhältnismäßig erscheinen. Diesem Befund entspricht, dass dem prozessualen Antragserfordernis im Zusammenhang mit alimentationsbezogenen Feststellungsklagen bislang keine ersichtliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. zu alledem VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 86-92 m.w.N).

41 Gemessen an diesen Maßstäben ist ein vorprozessualer Antrag für die Alimentation in den Jahren 2019 bis 2021 ausnahmsweise entbehrlich. Denn aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände ist seinen Zwecken für diesen Besoldungszeitraum bereits Rechnung getragen worden bzw. eine weitere Zweckerreichung nicht mehr zu erwarten. Angesichts des Verfahrensverlaufs hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2018 ist bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte bei vorprozessualer Antragstellung verfahrensbezogene Schlichtungsversuche unternommen hätte oder dass sich der Kläger durch eine der Klageerhebung vorangehende Positionierung der Beklagten von seiner klageweisen Rechtsverfolgung hätte abhalten lassen. Es wäre mithin auch mit vorprozessualer Antragstellung für die Jahre 2019 bis 2021 voraussichtlich vollumfänglich zum vorliegenden Klagverfahren gekommen.

42 c) Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren ist lediglich für die Alimentation im Jahr 2018 durchgeführt worden.

43 Dass die Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2019 trotz der Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben hat, ist bei diesem Vorverfahren unschädlich. Die Beklagte hat der Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2019 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, den in dem Schreiben vom 9. Dezember 2018 enthaltenen Widerspruch durch Mitteilung bis zum 21. März 2019 weiterzuverfolgen. Dies hat die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 6. März 2019 getan und die Beklagte hat hierüber anschließend auch mit Widerspruchsbescheid in der Sache entschieden.

44 Dass das Vorverfahren hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Jahre nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. beispielsweise auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 34). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). Dass der Widerspruch vorliegend unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg gehabt hätte, ergibt sich aus den oben bereits ausgeführten Gründen, die insoweit entsprechend gelten [siehe b)].

45 d) Soweit die Beklagte mit Widerspruchsbescheid über das Begehren der Klägerin entschieden hat, hat diese die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt.

46 Die Beklagte hat über das vorliegende Begehren der Klägerin auch später nicht bestandskräftig entschieden. Die Klägerin musste gegen das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2024 nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erheben.

47 Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelte, mit dem – zum Teil erneut – über das vorliegend streitgegenständliche Feststellungsbegehren entschieden wurde. Der Bescheid regelte bei objektiver Auslegung allein die Höhe der Nachzahlung, zu der das Schreiben umfangreiche Ausführungen enthält. Zur Frage, ob mit der Nachzahlung der verfassungsrechtliche Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Alimentation erfüllt wurde, enthielt der Bescheid nach dem hierfür maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine Regelung.

48 Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes muss anhand der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäbe nach dem objektiven Erklärungswert der behördlichen Erklärung beurteilt werden. Maßgebend ist, wie die betroffene Person die Erklärung unter Berücksichtigung der ihr erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urt. v. 5.11.2009, 4 C 3/09, BVerwGE 135, 209, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschl. v. 23.5.2024, OVG 3 S 25/24, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urt. v. 28.11.2023, 1 LB 256/16, juris Rn. 212).

49 Nach diesen Maßstäben enthielt das Schreiben vom 2. Februar 2024 zur vorliegend streitgegenständlichen Frage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage keine verbindliche Regelung, die die Klägerin als solche hätte verstehen und zum Anlass für eine (fristgebundene) Rechtsverfolgung hätte nehmen müssen. Ein eventueller Wille der Beklagten, über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Alimentation per Verwaltungsakt zu entscheiden, ist nicht ausreichend erkennbar geworden. Denn aus Sicht eines objektiven Empfängers trat aus dem Schreiben vielmehr die Einschätzung der Beklagten hervor, dass sich das Begehren der Klägerin schon aufgrund des gesetzgeberischen Tätigwerdens erledigt habe und es in Bezug auf ihr – bereits im Klageverfahren anhängiges – Begehren betreffend die Amtsangemessenheit der damit gewährten Alimentation für ihr drittes und viertes Kind keiner individuellen Regelung mehr bedürfe. Dass die Klägerin das Schreiben objektiv nicht als verbindliche Entscheidung über ihr im Klageverfahren anhängiges Feststellungsbegehren verstehen musste, wird insofern auch dadurch gestützt, dass sich das Schreiben nicht mit der inhaltlichen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auseinandersetzt – sondern diese schlicht voraussetzt –, sich nicht auf das dazu anhängige Klageverfahren bezieht und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Auch die in Bescheiden der Beklagten über Anträge auf verfassungsgemäße Alimentation sonst übliche Formulierung, dass die Beklagte aufgrund ihrer Gesetzesbindung keine höhere Besoldung gewähren könne, fehlt. Es mag sein, dass es sich – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – bei dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung um ein schlichtes und nicht unübliches Versehen der Beklagten handelte. Es ist bei dieser Sachlage allerdings nachvollziehbar, dass ein objektiver Empfänger – und dementsprechend auch die Klägerin – das Schreiben nicht als verbindliche und wehrbedürftige Neuentscheidung über sein bereits rechtshängiges Begehren verstehen würde.

50 e) Die Klägerin hat letztlich auch die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis und das nach § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Feststellungsinteresse.

51 Dem steht insbesondere nicht das sogenannte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen [siehe dazu unten Punkt 2. a)]. Die Frage, ob die von der Klägerin in der Sache beanspruchte Berechtigung infolge einer verspäteten Geltendmachung untergegangen bzw. ihr eine diesbezügliche Rechtsverfolgung abgeschnitten ist, ist abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen. Für die Zulässigkeit der Klage reicht es aus, wenn es – wie hier – jedenfalls möglich erscheint, dass die Anforderungen des Erfordernisses eingehalten sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 78-80 m.w.N.).

52 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

53 Die Klägerin hat den verfassungsrechtlichen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation lediglich für das Jahr 2018 zeitnah geltend gemacht [dazu a)]. Der Anspruch war in diesem Jahr und in den weiteren streitgegenständlichen Jahren hinsichtlich der Alimentation für das dritte und vierte Kind erfüllt. Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien war ihre Alimentation für das dritte und vierte Kindverfassungswidrig zu niedrig bemessen [dazu b)].

54 a) Die Klägerin hat dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nur für das Jahr 2018, nicht aber für die Jahre 2019 bis 2021 genügt. Sie hat ihr Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG für die Jahre 2014 bis 2021 hinsichtlich der ursprünglichen Rechtslage lediglich für das Jahr 2018 rechtzeitig geltend gemacht [dazu aa)] Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 hat sie ihr Recht auf amtsangemessene Alimentation insoweit abermals rechtzeitig geltend gemacht [dazu bb)].

55 aa) Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (stRspr., BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31/16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16). In diesen Fällen trifft die Beamtinnen und Beamten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, ihren Dienstherrn zeitnah mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation zu konfrontieren. Damit soll dem Dienstherrn einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, auf einen rechtswidrigen Zustand zu reagieren, andererseits wird hierdurch dem berechtigten Interesse des Dienstherrn Rechnung getragen, hinsichtlich möglicher finanzieller Ausgleichspflichten nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (stRspr, BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5.21, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31.16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 46). Außerdem gilt es speziell bei besoldungsrechtlichen Normen zu beachten, dass die Alimentation der Beamtinnen und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 m.w.N.). Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation muss (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt wird (BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 69; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LHO; zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn 117 ff.).

56 In dem Erfordernis, den Anspruch zeitnah geltend zu machen, wird keine besondere Belastung für die Beamtinnen und Beamten gesehen. Dies wird vor allem damit begründet, dass das Erfordernis nur geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten stellt. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass die Beamtinnen und Beamten unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringen, dass und aus welchem Grund sie ihren verfassungsrechtlichen Anspruch für nicht erfüllt halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 32; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2009, 18 B 1661/08, juris Rn. 9-12).

57 Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre (OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 11.10.2017, OVG 4 B 33.12, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.2008, 10 A 10502/08, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9). Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris). Eingeschränkt wird die über das laufende Haushaltsjahr hinaus reichende Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags lediglich durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 22; OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 105; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 39; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9).

58 Dass Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation aufgrund rückwirkender Gesetze gegebenenfalls erneut geltend machen müssen [dazu sogleich Punkt bb)], ist hinsichtlich des Erfordernisses einer ersten Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr grundsätzlich unerheblich. Der Kreis der potenziell Anspruchsberechtigen wird mit dem Ablauf des jeweiligen Besoldungsjahres für dieses Jahr grundsätzlich auf Personen mit zeitnaher Geltendmachung begrenzt. Der Dienstherr muss sich bei Personen, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im jeweiligen Haushaltsjahr nicht geltend gemacht haben oder eine diesbezügliche ablehnende Entscheidung haben bestandskräftig werden lassen (vgl. dazu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 161; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183), nicht auf Mehrbelastungen einstellen. Inwieweit Personen, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation ursprünglich nicht geltend gemacht hatten, nach einem Nachbesserungsgesetz geltend machen könnten, dass ihre Alimentation erst aufgrund des Nachbesserungsgesetzes verfassungswidrig geworden ist (z.B. wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot), kann vorliegend dahinstehen.

59 Die Klägerin hat ihren Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation für das dritte und vierte Kind erstmals nur für das Jahr 2018 geltend gemacht. Ihr Schreiben vom 9. Dezember 2018 war inhaltlich nur auf dieses Jahr bezogen. Eine Bezugnahme auf Folgejahre findet sich im Schreiben nicht. Die Bezugnahme ist bis zum Ende des Jahres 2021 auch nicht in späteren Äußerungen der Klägerin im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren enthalten. Für das Jahr 2018 ausreichend war es, dass die Klägerin ihren Anspruch im Jahr 2018 gegenüber der Personalabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung geltend gemacht hat. Dass sie das Schreiben auf Hinweis der Beklagten zur internen Zuständigkeit betreffend die Auszahlung der Beträge im Januar 2019 noch an die Familienkasse übermittelte, ist unerheblich.

60 An dem Fehlen der zeitnahen Geltendmachung für die Folgejahre ändert auch der Mitteilungstext in den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 (siehe zu diesen beispielsweise: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 7) nichts. Der darin enthaltene Hinweis, dass es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs gegen die Höhe der Besoldung bedürfe, war insbesondere in Anbetracht der Umstände im Jahr 2011 aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht so zu verstehen, dass er sich allein auf die Alimentation für die bis zu vierköpfige Familie und nicht auf die vorliegend relevanten kinderbezogenen Besoldungsbestandteile für weitere Kinder beziehen sollte. Denn die Besoldungsbestandteile für weitere Kinder wurden im Jahr 2011 erhöht und standen auch in den zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgestimmten Musterverfahren nicht ersichtlich infrage. Dass sich die damaligen Schreiben der Beamtinnen und Beamten und der Mitteilungstext der Beklagten in den Bezügemitteilungen für Dezember 2011 auch auf diese Alimentation beziehen sollten, macht dementsprechend auch die Klägerin selbst nicht geltend.

61 Hinsichtlich des Fehlens der zeitnahen Geltendmachung für die Jahre 2019 bis 2021 ebenfalls unerheblich ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021. Nach dieser Regelung gilt für den Nachzahlungsanspruch ein Antrag auf zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch als für die Folgejahre gestellt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Beamtinnen und Beamten, die ihren Anspruch auf verfassungskonforme Alimentation ursprünglich nicht zeitnah geltend gemacht hatten, nicht die Möglichkeit eingeräumt, ihren Anspruch nunmehr erstmalig geltend zu machen. Zwar hat er Beamtinnen und Beamten mit der Regelung möglicherweise einfachgesetzlich einen Nachzahlungsanspruch gewährt, obwohl er für die entsprechenden Folgejahre auch hierzu nicht verpflichtet war. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die hiervon profitierenden Beamtinnen und Beamten ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation erneut geltend machen können müssen. Darüber hinaus gilt ein Antrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nur grundsätzlich auch als für die Folgejahre gestellt. Aufgrund obiger Ausführungen liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten, die der Klägerin auch für die Jahre 2019 bis 2021 eine Nachzahlung gewährt hat, eine Ausnahme vor. Aufgrund der deutlichen Bezugnahme auf das Jahr 2018 war der Antrag der Klägerin auf dieses Jahr beschränkt (vgl. zu diesem Erfordernis: Bü-Drs. 22/12727, S. 54).

62 bb) Nachbesserungsgesetze wie das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 können dazu führen, dass Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erneut geltend machen müssen [dazu (1)]. Dies war vorliegend erforderlich und ist dadurch geschehen, dass die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 27. November 2024 ausreichend und rechtzeitig deutlich gemacht hat, dass sie die Alimentation für das dritte und vierte Kind auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 weiterhin für verfassungswidrig hält [dazu (2)].

63 (1) Nachbesserungsgesetze wie das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 können dazu führen, dass Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für die streitgegenständlichen Jahre erneut geltend machen müssen.

64 Über ein solches Erfordernis ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht verfassungs- oder höchstgerichtlich entschieden worden. Unter Beachtung der gegenseitigen Interessen der Beamtinnen und Beamten einerseits sowie des Dienstherrn andererseits kann sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht, die Grundlage des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung ist, jedoch auch das Erfordernis ergeben, dass Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unter bestimmten Umständen zur Wahrung der eigenen Rechte erneut geltend machen müssen (vgl. zu Änderungen für die Zukunft: BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10: „Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sah.“). Bei Nachbesserungsgesetzen ist dieses Erfordernis davon abhängig, dass die Beamtinnen und Beamten ausreichend Anlass für eine erneute Geltendmachung ihres Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation haben, und ihnen für die Geltendmachung ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt wird. Dies beruht auf den folgenden Überlegungen:

65 Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung dient dazu, dass Dienstherren nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert werden [siehe oben a) aa)]. Das Beamtenverhältnis stellt ein wechselseitiges Treueverhältnis dar und schließt die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten ein, auf die berechtigten Belange ihres Dienstherrn einschließlich seiner (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Als ein solcher berechtigter Belang des Dienstherrn wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigten einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106). Die rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begrenzen, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822 (824); zum ganzen Vorstehenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 118).

66 Diese Erwägungen gelten grundsätzlich sowohl für die jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsgesetze eines Jahres als auch für rückwirkende Gesetze, mit denen die Alimentation für diese Jahre rückwirkend erhöht wird. Zum Beispiel hat die Freie und Hansestadt Hamburg für die rückwirkende Gewährung höherer Familienzuschläge an Widersprechende und Klägerinnen und Kläger für dritte und weitere Kinder Kosten in Höhe von ca. 2,3 Mio. Euro eingeplant (Bü-Drs. 22/12727, S. 3). Das damit verbundene Planungsinteresse, also das Vertrauen der Dienstherrin darauf, dass ein zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation kalkulierter Betrag ausreichen kann, ist grundsätzlich schützenswert. Auch für eine Nachbesserung zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Besoldungsgesetzlage müssen Mittel im Haushalt bereitgestellt werden und ohne das erneute Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bliebe in zeitlicher Hinsicht bis auf Weiteres – und für potenziell lange Zeit – offen, ob und in welchem potenziellen Umfang weitere haushaltsrelevante Mehrbelastungen entstehen können. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, gilt dies auch, soweit die Alimentation in dem vom Nachbesserungsgesetz betroffenen Jahr bereits und noch Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist. Diese Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hatten die ursprüngliche Alimentationsrechtslage zum Anlass und der Dienstherr hat aufgrund dieser Verfahren keine Kenntnis darüber, wie viele Beamtinnen und Beamten ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation auch hinsichtlich der neuen Rechtslage weiterhin für nicht erfüllt halten und entsprechende Rechtsbehelfsverfahren (weiter-)verfolgen wollen. Allein aus dem Umstand, dass eine Person beispielsweise eine Klage (noch) nicht für erledigt erklärt oder zurückgenommen hat, lässt sich dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ableiten, da hierfür verschiedene Gründe in Betracht kommen.

67 Bei der Bestimmung des maßgeblichen Anknüpfungspunktes für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich rückwirkende Gesetze von den jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsgesetzen eines Jahres insbesondere dadurch unterscheiden, dass sie keinen zeitlichen Bezug mehr zu dem Haushaltsjahr haben, für das die Nachbesserung und gegebenenfalls Nachzahlung erfolgt. Nachzahlungsgesetze treten teilweise erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zu den Jahren in Kraft, auf die sie sich inhaltlich beziehen, und Nachzahlungen erfolgen unter Umständen erst ein oder auch mehrere Jahre später. Auch der zeitliche Bezug zum damals gegenwärtigen Bedarf der Beamtinnen und Beamten ist deshalb nur noch schwach ausgeprägt. Beamtinnen und Beamte haben bei rückwirkenden Gesetzen ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für diese Jahre zudem bereits geltend gemacht [siehe oben a) aa)] und können insofern grundsätzlich davon ausgehen, dass sie hinsichtlich der Alimentation für diese Jahre bereits das Erforderliche zur Wahrung ihrer Rechte veranlasst haben. Der Anknüpfungspunkt für die zeitnahe Geltendmachung muss bei rückwirkenden Gesetzen also ein anderer sein als bei den Besoldungs- und Versorgungsgesetzen für ein laufendes oder kommendes Jahr. Dem Interesse der Dienstherren einerseits und der Beamtinnen und Beamten andererseits entspricht es, dass die Beamtinnen und Beamten ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation jedenfalls dann erneut geltend machen, wenn sie in einem anhängigen Verfahren ein Schreiben des Dienstherrn erhalten, mit dem dieser beispielsweise deutlich macht, dass ein etwaiges Alimentationsdefizit durch das Nachbesserungsgesetz weggefallen ist und sich das Verfahren aus seiner Sicht erledigt hat. Eine bloße Nachzahlung reicht hingegen zumindest in Regel noch nicht für ein erneutes Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung aus, weil es Nachbesserungsgesetze mit Nachzahlungen gibt, bei denen der Gesetzgeber sogar selbst bereits ankündigt, dass er noch weitere Nachbesserungen vornehmen wird (vgl. zur Zahlung der Angleichungszulage für die Jahre 2021 und 2022 die Ausführungen des Hamburger Senats hinsichtlich des Erfordernisses eines weiteren Gesetzes: Bü-Drs. 22/8848, S. 38, 50). Bloße Ausführungen in den Begründungen von Gesetzentwürfen reichen entgegen der Auffassung der Beklagten zumindest in der Regel ebenfalls noch nicht, um ein erneutes Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auszulösen, weil von den Beamtinnen und Beamten grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass sie diese Ausführungen gänzlich unaufgefordert zur Kenntnis nehmen und auswerten. Insofern ist es entgegen der Auffassung der Beklagten auch unerheblich, dass das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 genau auf die Erfüllung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation zielte.

68 Jedenfalls dann, wenn der Anlass zur erneuten Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation ein entsprechender Hinweis des Dienstherrn auf die neue Rechtslage ist, entspricht es den gegenseitigen Interessen, dass die Beamtinnen und Beamten ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zur Wahrung ihrer Rechte entsprechend der Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres ab Erhalt des Hinweises erneut geltend machen müssen. Die Übertragung der Regelung entspricht dem oben dargestellten Interesse des Dienstherrn, sich zeitnah auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen einstellen zu können. Zwar ist ihm dies bei einer Jahresfrist frühestens im folgenden Haushaltsjahr möglich; dieser zeitliche Aufschub erscheint ihm indes noch zumutbar und als angemessener Ausgleich der gegenseitigen betroffenen Interessen. Im Übrigen gewährleistet das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch in seiner bislang in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ausformung einer Geltendmachung, die in Bezug auf ein in Kraft getretenes Gesetz bis zum Jahresende des Kalenderjahres erfolgen kann, keine unmittelbare Berücksichtigung bei der betreffenden Haushaltsplanung. Zudem hat der Dienstherr aufgrund der vorherigen Geltendmachungen [siehe oben a) aa)] bereits Kenntnis davon, wie viele Personen ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation höchstens noch erneut geltend machen können. Für die Beamtinnen und Beamten ist ein Hinweis des Dienstherrn auf die neue Rechtslage wertungsmäßig mit einem Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vergleichbar. Die Jahresfrist lässt ihnen ausreichend Gelegenheit, um zu prüfen, ob das von ihnen angenommene Alimentationsdefizit mit der Nachbesserung beseitigt wurde.

69 (2) Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 war eine erneute zeitnahe Geltendmachung ab dem Moment erforderlich, in dem die Beklagte der Klägerin über die Höhe der Nachzahlung informiert und ihr mitgeteilt hat, dass ihr Begehren damit abgeholfen werde [dazu (aa)]. Die Klägerin hat binnen eines Jahres nach dem Erhalt dieser Information ausreichend zu erkennen gegeben, dass sie die ihr für ihr drittes und viertes Kind gewährte Alimentation weiterhin für verfassungswidrig hält [dazu (bb)].

70 (aa) Trotz der vorherigen Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation [siehe oben a) aa)] hatte die Klägerin ab dem Moment ausreichend Anlass für eine erneute Geltendmachung, in dem sie das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2024 erhielt, in dem diese ihr über die Höhe der Nachzahlung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 informierte und ihr mitteilte, dass ihrem Begehren damit abgeholfen werde. Der vorherige Erlass oder das vorherige Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 war nach obigen Maßstäben entgegen der Ansicht der Beklagten kein ausreichender Anlass für eine erneute Geltendmachung. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass das Gesetz selbst keine festen Beträge für die Nachzahlungen nannte, sondern nur einen Rechenweg vorgab. Nach § 2 Abs. 8 des Gesetzes sollte die jeweils maßgebliche Höhe der monatlichen Nachzahlungen erst durch die für das Besoldungsrecht zuständige Behörde festgestellt werden. Die zeitnahe Geltendmachung ist zwar auch bei solch einem Gesetz erforderlich, soweit – wie hier – die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes und nicht die auf dem Gesetz beruhende Entscheidung der Exekutive beanstandet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 17). Allerdings besteht bei solch einem Gesetz noch weniger Rechtfertigung dafür, dem Schweigen der Beamtinnen und Beamten zum Erlass oder zum Inkrafttreten des Gesetzes Bedeutung beizumessen. Gleiches gilt für die ersten Schreiben und Schriftsätze der Beklagten, die im Wesentlichen lediglich auf den Erlass des Gesetzes und das Erfordernis von Berechnungen hinwiesen.

71 (bb) Die Klägerin hat innerhalb eines Jahres nach dem Erhalt des Schreibens mit dem Schriftsatz vom 27. November 2024 ausreichend deutlich gemacht, dass sie die Alimentation für das dritte und vierte Kind in der Zeit von 2014 bis 2021 weiterhin für verfassungswidrig hält. Wie oben bereits dargestellt, reichen für die zeitnahe Geltendmachung auch Äußerungen in Gerichtsverfahren. Mit dem genannten Schriftsatz hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie das Verfahren nicht für erledigt erklären werde. Sie begründete dies unter anderem ausdrücklich damit, dass ihre Alimentation in den Jahren seit Antragstellung bis 2021 trotz der erfolgten Nachzahlungen weiterhin als nicht amtsangemessen ansehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn man als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens isoliert nur die Höhe der kinderbezogenen Bezügebestandteile betrachte. Die Beklagte erhielt diesen Schriftsatz nach dem elektronischen Zustellungsprotokoll am 2. Dezember 2024, also noch innerhalb der Jahresfrist. Ob und inwieweit das Gericht zu diesem Zeitpunkt die Frage des Streitgegenstandes für erläuterungsbedürftig hielt, ist materiellrechtlich unerheblich. Gegenüber der Beklagten hatte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz unabhängig hiervon ausreichend deutlich gemacht, dass sie ihren Anspruch auf verfassungskonforme Alimentation für das dritte und vierte Kind weiterhin als nicht erfüllt ansah.

72 b) Der verfassungsrechtliche Anspruch der Klägerin auf eine verfassungsgemäße Alimentation für das dritte und vierte Kind ist für alle streitgegenständlichen Jahre erfüllt. Aus dem Alimentationsprinzip leiten sich verfassungsrechtliche Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern ab [dazu aa)]. Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 sehen die Hamburger Regelungen für die streitgegenständlichen Jahre eine nach diesen Maßstäben ausreichende Alimentation für das dritte und vierte Kind vor [dazu bb)].

73 aa) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip [dazu (1)]. Aus diesem leiten sich verfassungsrechtliche Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern ab [dazu (2)].

74 (1) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 46; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).

75 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).

76 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27).

77 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).

78 Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).

79 (2) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 konkretisiert. Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Beamtinnen und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein. Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner/die Ehepartnerin und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn er den Beamtinnen und Beamten zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 29 f. m.w.N.).

80 Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist kein „Beamtenprivileg“, sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation. Das Bundesverfassungsgericht verlangt gerade keine Besserstellung der Kinder von Beamtinnen und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 35 f.).

81 Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge – etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags – zu erreichen, die Beamtinnen und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 37 m.w.N.).

82 Das Bundesverfassungsgericht hat die Mindesthöhe der Alimentation für das dritte Kind und weitere Kinder bisher durch einen Vergleich mit staatlichen Sozialleistungen bestimmt und einen Verstoß angenommen, wenn die für die Kinder zusätzlich gewährte Nettobesoldung unter Berücksichtigung des Kindergelds um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, juris Rn. 32 f.). Orientiert an der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Mindesthöhe der Alimentation für die bis zu vierköpfige Familie ist dieser Maßstab fortzuentwickeln. Durch den Bezug zur Grundsicherung wird nämlich nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Familien etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Außerdem stößt die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus systembedingt auf erhebliche praktische Schwierigkeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 72-74).

83 Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beträgt die Mindesthöhe der Alimentation für weitere Kinder 34 % (Faktor 0,34) von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens für Hamburg. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

84 Entscheidend ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation für die vierköpfige Familie, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem sie und ihre Familien treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 65 m.w.N.). In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem jährlichen, äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 60 % des Median-Äquivalenzeinkommens als armuts(risiko)gefährdet gelten. Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 66 m.w.N.). Beim Median-Äquivalenzeinkommen wird im Gegensatz zum schlichten Pro-Kopf-Einkommen berücksichtigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebenenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala (modified scale) der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 68 m.w.N.).

85 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18 ist ein drittes und viertes Kind bei der Berechnung der Mindestalimentation mit einem Faktor von 0,34 zu berücksichtigen. Dies beruht darauf, dass bei der Berechnung der Mindestalimentation für weitere Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den genannten Verfahren ein gewichteter Durchschnitt für die Zeit von der Geburt bis zur Volljährigkeit gebildet wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 43, 57, 74, 79; siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54, 67, 141, 143). Diese Rechtsprechung hat keinen zwingenden Bezug zum Grundsicherungsniveau und kann deshalb nach Auffassung der Kammer auf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 5/18 weiter angewendet werden. Überträgt man sie auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur modifizierten Äquivalenzskala ist davon auszugehen, dass weitere Kinder mit einem Faktor von 0,34 [(0,3x14+0,5x4)/18] zu berücksichtigen sind. Bei der Betrachtung von insgesamt 18 Lebensjahren befinden sich Kinder insgesamt vier Jahre in einem Altersabschnitt, in dem sie mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen sind, und insgesamt 14 Jahre in einem Altersabschnitt, in dem sie mit einem Faktor von lediglich 0,3 zu berücksichtigen sind.

86 Vor diesem Hintergrund geht die Kammer nicht davon aus, dass weitere Kinder jeweils mit einem Faktor von 0,3 zu berücksichtigen sind. Hierfür könnte zwar sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 20/17 ebenfalls keinen gewichteten Durchschnitt für die beiden Kinder gebildet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 70), doch sieht die Kammer keine Grundlage für die Annahme, dass alle Kinder nach dem zweiten jünger als 14 Jahre sind. Gleiches gilt für die Annahme, dass alle Kinder älter sind, so dass auch eine Betrachtung aller Kinder mit dem Faktor 0,5 nicht in Betracht kommt. Denkbar wäre, dass die Gesetzgeber im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums nach Alter differenzierende Familienzuschläge bzw. entsprechende andere Leistungen einführen und diese differenzierenden Leistungen dann entsprechend mit dem Faktor für das jeweilige Alter geprüft werden, doch ist dies zumindest in den vorliegenden Gesetzen nicht geschehen.

87 Auf der Seite der Besoldung ist der Nettomehrbetrag in die Berechnung einzustellen, den die Beamtinnen und Beamten für das weitere Kind erhalten. Weil es dem Gesetzgeber freisteht, wie er das von der Verfassung vorgegebene Ziel erreicht, und hier unterschiedliche Wege denkbar sind (entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, allgemein gewährtes Kindergeld, steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit, Kombinationslösungen), ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Kindergelds zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 63). Dabei ist vorliegend für die streitgegenständlichen Jahre weiterhin davon auszugehen, dass die Beamtinnen und Beamten die alleinigen Verdienerinnen und Verdiener in ihren Familien sind (vgl. zur Alimentation für die bis zu vierköpfige Familie: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 207 f.; siehe auch: § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021).

88 bb) Nach diesen Maßstäben war der Anspruch der Klägerin auf eine verfassungsgemäße Alimentation für das dritte und vierte Kind in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt. Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien war die genannte Alimentation nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

89 Der für ein zusätzliches Kind mindestens zusätzlich zu gewährende monatliche Nettobetrag lautet nach dem obigen Maßstab für die streitgegenständlichen Jahre wie folgt:

90 | | | | | --- | --- | --- | | | Median-Äquivalenzeinkommen in Hamburg | Hiervon 34 % (Faktor 0,34) von 80% | | 2018 | 1.847,26 € | 502,45 € | | 2019 | 1.907,72 € | 518,90 € | | 2020 | 1.924,58 € | 523,49 € | | 2021 | 2.029,98 € | 552,15 € |

91 Diese Beträge liegen in jedem Jahr unterhalb der Beträge, die den Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung der Nachzahlungen mit dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 einfachgesetzlich gewährt wurden. Nach § 2 Abs. 1, 3 bis 5 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 war den Beamtinnen und Beamten zumindest ein Nachzahlungsbetrag in solch einem Umfang zu zahlen, dass ihnen für jedes weitere Kind mindestens der folgende Mehrbetrag (115 Prozent der Summe der im folgenden genannten Bedarfe) netto zur Verfügung stand:

92 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | Regelbedarf | Unterkunftskosten | Heizkosten | Bildung und Teilhabe | Nettomehr- betrag | | 2018 | 281,78 € | 137,50 € | 27,50 € | 15,56 € | 531,69 € | | 2019 | 287,44 € | 137,50 € | 26,64 € | 19,22 € | 541,42 € | | 2020 | 293,11 € | 151,80 € | 28,26 € | 23,33 € | 570,98 € | | 2021 | 314,56 € | 151,80 € | 28,01 € | 23,58 € | 595,65 € |

93 Die hier genannten Beträge für Regelbedarfe, Unterkunftskosten und Heizkosten ergeben sich aus der Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2-4 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021. Die in der fünften Spalte genannten Beträge sind jeweils ein Mindestbetrag für die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 einzustellenden Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Es handelt sich hierbei jeweils um die Summe der Pauschalen für gesellschaftliche Teilhabe und persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 und 7 SGB II in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassungen beziehungsweise den im jeweiligen Jahr geltenden Fassungen. Da sich bereits unter Berücksichtigung dieser Beträge ein ausreichender Nachzahlungsbetrag ergeben musste, kann dahinstehen, ob und inwieweit sich aus dem Gesetz ein noch höherer Nachzahlungsbetrag ergeben könnte.

III.

94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.

95 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sind insbesondere die Fragen zur zeitnahen Geltendmachung bei rückwirkenden Gesetzen und zum verfassungsrechtlichen Maßstab zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern.

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