LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2025-11-07, 314 O 58/24

314 O 58/24Kantonsgericht07.11.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 58/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-07

Aktenzeichen: 314 O 58/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1107.314O58.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

2 Die Parteien schlossen mit Wirkung ab dem 25.01.2007 eine Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsscheinnummer: ..., zugrunde lagen bei Vertragsabschluss die allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008/Wert 1914, vgl. Anlage K14) im Juni 2016 übersandte die Beklagte ein Schreiben an den Kläger (Anlage K2) in dem sie darauf hinwies, dass der Vertrag nur unter geänderten Konditionen fortgeführt werden könne. Hierin heißt es unter anderem:

3 "Wir haben anliegend Ihre aktuellen Leistungen unserem neuen Tarif gegenübergestellt. Bitte lesen Sie sich diese Unterlagen durch und schicken uns bis zum 01.09.2016 die beigefügte Vertragsvereinbarung unterschrieben zurück.

4 Sollten Sie der Vertragsumstellung nicht zustimmen, erklären wir mit diesem Schreiben die Kündigung des Vertrages gemäß § 11 Versicherungsvertragsgesetz fristgemäß zum 01.01.2017, mittags 12:00 Uhr. Ab diesem Datum können dann keine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mehr geltend gemacht werden, es erfolgt hierzu keine weitere Dokumentation."

5 Beigefügt war der Vordruck mit der Überschrift: "Vertragsvereinbarung" (ebenfalls Anlage K2), in dem es heißt: "aktuelle Vertragsbedingungen VGB 2008 - Schutz 45" sowie ..."neue Vertragsbedingungen VGB 2013 - direkt plus inklusive Ableitungsrohre."

6 Diese Vereinbarung sollte an die Beklagte zurückgesandt werden und enthielt außerdem folgende weitere Varianten zum Ankreuzen:

".......

7 - ja, ich bin mit der Umstellung meines Vertrages einverstanden und verzichte auf Aushändigung der Verbraucherinformationen vor Abschluss des Änderungsvertrages. Übersenden Sie mir bitte die Verbraucherinformationen zusammen mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein.

8 - bitte senden Sie mir vor Abschluss des Änderungsvertrages noch einmal die Vertragsvereinbarung zusammen mit den Verbraucherinformationen an meine E-Mail-Adresse.

...."

9 Der Kläger setzte bei letzterem ein Kreuz und unterzeichnete die Vereinbarung. Ort und Datum wurden nicht ausgefüllt. Er sandte dieses Schreiben sodann an die Beklagte zurück. Der Eingang bei der Beklagten wurde dokumentiert mit einem Eingangsstempel vom 11.07.2016.

10 Mit Eingangsstempel vom 15.11.2016 (Anlage B1) erhielt die Beklagte ein von dem Kläger am 02.11.2016 unterzeichnetes Formular der "Vertragsvereinbarung", in dem es - anders als in dem vorangegangenem Formular nur noch heißt:

11 "ja, ich bin mit der Umstellung meines Vertrages einverstanden und habe die Verbraucherinformationen vor Abschluss des Änderungsvertrages erhalten. Übersenden Sie mir bitte den Nachtrag zum Versicherungsschein."

12 Auf die Anlage im Einzelnen wird Bezug genommen. Zwischenzeitlich erfolgte Korrespondenz zwischen den Parteien liegt nicht vor.

13 Dementsprechend erhielt der Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein sowie im Jahr 2017 und den Folgejahren die entsprechenden (erhöhten) Beitragsrechnungen, die der Kläger anstandslos beglich. Über die streitgegenständliche Versicherung wurde außerdem im Jahr 2019 ein Schadenfall abgewickelt.

14 Am 18.12.2023 zeigte der Kläger mit einer Schadensanzeige sodann einen Wasserschaden vom 03.12.2023 an seiner Heizungsanlage an. Danach sei aus der im Warmwasserbereiter befindlichen Heizschlange Wasser ausgetreten, die genauen Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

15 Ausweislich der Wartungsrechnung der Firma Heizungsbau und Solartechnik Z. GmbH vom 13.12.2023 hatte am 01.12.2023 durch den Kundendienst eine Wartung an der Heizungsanlage stattgefunden. Hierin wird dokumentiert, dass bei dem Kläger ein Buderus Gb172-20 (G20-G25) (Seriennummer: ...) plus SU300W verbaut waren. Auf die Wartungsrechnung im einzelnen wird Bezug genommen.

16 Der Kläger übersandte ebenfalls entsprechende Bilder von dem Schaden an die Beklagte, diese sind jedoch in der Akte nicht vorhanden. Der Kläger reichte zur Schadensregulierung die Rechnung der Firma Heizungsbau und Solartechnik Z. vom 18.12.2023 ein, die einen Austausch des Buderus Warmwasserspeichers nebst zahlreicher weiterer Teile und einen Gesamtbetrag in Höhe von € 5.769,73 auswies.

17 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.01.2024 und 31.01.2024 unter Hinweis auf die vereinbarten VGB 2013 einen Schadenersatz mit der Begründung ab, die Heizschlange gehöre zum Heizkessel und sei damit bedingungsgemäß von einer Ersatzverpflichtung ausgeschlossen.

18 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz dieser Reparaturkosten in Anspruch.

19 Er ist zum einen der Auffassung, dass die VGB 2013 nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, sondern weiterhin die VGB 2008 gültig seien, welche keinen ausdrücklichen Leistungsausschluss für Wasseraustritt aus den Bestandteilen des Heizkessels vorsehen. Er habe einer Änderung des Vertrages seinerzeit nicht wirksam zugestimmt. Eine Änderungskündigung, wie von der Beklagten in Aussicht gestellt, sei nicht zulässig gewesen.

20 Im Übrigen seien die von der Firma Z. in Rechnung gestellten Kosten alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur erforderlich gewesen.

21 Der Kläger beantragt,

22 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag in Höhe von 5.769,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2024 zu zahlen.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Sie ist zunächst der Ansicht, es sei eine wirksame Vertragsänderung zustande gekommen und im Zeitpunkt des Schadensfalles hätten die VGB 2013 Geltung gefunden. Hiernach seien

26 gemäß § 3 Bruchschäden an Rohren nur dann versichert, wenn diese nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen seien. Weitere Voraussetzungen eines anderen bedingungsgemäßen Versicherungsfalles seien ebenfalls nicht erfüllt.

27 Die Beklagte behauptet außerdem, dass schadensursächlich ein Defekt des Sicherheitsventils gewesen sei.

28 Sie bestreitet außerdem die Schadenhöhe und wendet ein, dass der Austausch des gesamten Warmwasserbereiters und weiterer Anlagenkomponenten nicht notwendig gewesen sei.

29 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 08.01.2025 über die Frage der technischen Einordnung der Heizschlange und die Frage der Einzelheiten der Reparaturkostenrechnung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C. S.. Auf das hierauf von diesem erstattete Gutachten vom 02.05.2025 wird Bezug genommen.

30 Das Gericht hat außerdem den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2025 hierzu ergänzend persönlich angehört. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.10.2024 wird ebenfalls Bezug genommen.

31 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für die Erneuerung des Warmwasserspeichers gegenüber der Beklagten zu. Die im Zeitpunkt des Schadensfalles gültigen Versicherungsbedingungen sehen eine Ersatzpflicht für diesen Fall nicht vor. Im Einzelnen:

33 Im Zeitpunkt des Schadensfalles am 03.12.2023 fanden auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag die allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB 2013 Anwendung.

34 Das Gericht geht davon aus, dass mit Übersendung des Schreibens vom 02.11.2016 (Anlage B1) der Kläger jedenfalls sein eindeutiges Einverständnis mit der Umstellung des Vertrages auf diese Bedingungen erklärt hat, mag es auch ein vorangegangenes (am 11.07.2016 eingegangenes) Schreiben des Klägers geben, mit dem dieser "vor Abschluss des Änderungsvertrages noch einmal die Vertragsvereinbarung zusammen mit den Verbraucherinformationen an seine E-Mail-Adresse" erbeten hat.

35 Unabhängig davon, was zwischen diesen zwei Schreiben zwischen den Parteien kommuniziert worden ist, hat der Kläger jedenfalls mit dem datierten und von ihm unterzeichneten Schreiben vom 02.11.2016 der Vertragsänderung und der Geltung der neuen Vertragsbedingungen "VGB 2013 - direkt plus mit Ableitungsrohren" ausdrücklich zugestimmt. Die Frage der Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Beklagte anderenfalls ausgesprochen hätte, kann damit dahinstehen.

36 Hinzu kommt, dass der Kläger in den weiteren Jahren auf die ihm übersandten Versicherungsscheinnachträge und die entsprechenden (erhöhten) Beitragsrechnungen, diese jeweils anstandslos beglichen hat und sogar im Jahr 2019 einen Schadensfall gegenüber der Beklagten abgewickelt hat, selbst also vom Fortbestand des Vertrages unter den neuen Bedingungen ausgegangen ist.

37 Nach diesen lässt sich der streitgegenständliche Schadensfall aber nicht unter die entsprechenden Versicherungsfälle fassen, da die Vertragsbedingungen einen Ersatz für sonstige Bruchschäden an Rohren der Warmwasserheizungen nur dann vorsehen, wenn diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind (Abschnitt A, § 3 Ziffer 1.a. VGB 2013).

38 Die in dem Warmwasserbereiter befindliche Heizschlange ist Bestandteil einer vergleichbaren Anlage. Zwar hat der Sachverständige S. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten, als auch in seiner mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass die Heizschlange bei dem hier in Rede stehenden Buderus-Warmwasserbereiter nicht Bestandteil des Heizkessels ist, sondern sich ihrerseits in dem Warmwasserbehälter befindet.

39 Es handele sich auch nicht um einen Boiler, weil bei diesem zwar die Heizschlange sich in dem Warmwasserteil befinde, der jeweilige Aufheizvorgang allerdings gesondert gestartet werde.

40 Der Sachverständige hat jedoch überzeugend dargelegt, dass es sich um eine diesen beiden Anlagen vergleichbare Anlage handelt, weil - wie beim Boiler - die Heizschlange direkt das aufzuheizende Wasser erwärmt, es sich hierbei allerdings nicht um einen jeweils gesondert anzustoßenden Vorgang, sondern um eine Dauererwärmung handelt. Für den Ausschluss dieses versicherten Risikos - und dies hat auch der Sachverständige bestätigt -, macht die Frage, ob es sich um eine punktuelle Aufheizung oder eine dauerhafte handelt, jedoch keinen entscheidenden Unterschied. Die Vergleichbarkeit und damit der Ausschluss gemäß den Versicherungsbedingungen ist hierfür gegeben.

41 Dieser Ausschluss ist auch wirksam. Sofern der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.06.1993 Bezug nimmt, ist diese zu Versicherungsbedingungen ergangen, in denen ein solcher Ausschluss gerade nicht ausdrücklich formuliert worden war. Jetzt findet sich der Ausschluss aber deutlich in den Versicherungsbedingungen, sodass dies auch die Bewertung des Umfangs des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer deutlich beeinflusst. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist damit ganz klar, dass Schäden am Heizkessel oder vergleichbaren Anlagen eben kein versichertes Ereignis darstellen.

42 Weitere Varianten der in den AGB aufgeführten versicherten Ereignisse liegen nicht vor. Es handelt sich weder um einen gemäß § 3 Ziffer 1.b. versicherten frostbedingten Bruchschaden an bestimmten Installationen noch um einen sogenannten Nässeschaden gemäß § 3 Nr. 3, das heißt einen Schaden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser.

43 Auf die Frage, ob die Reparaturrechnung der Firma Z., welche sich auf den Austausch des gesamten Warmwasserspeichers bezieht, zudem weitere Teile erfasst, die nicht durch das ausgetretene Wasser beschädigt worden sind, sondern selbst mit zur Ursache der Beschädigung zählen, kommt es demnach nicht mehr an.

44 Mangels Hauptanspruches fehlt es auch an einem Anspruch auf Ersatz eines möglichen Zinsschadens.

45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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