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324 O 505/25•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2025-10-22, 324 O 505/25
324 O 505/25Kantonsgericht22.10.2025
1. Eine Berichterstattung, die eine Person als „persönlichen Referenten“ beschreibt, während diese tatsächlich als Referent für die Geschäftsführung eines Unternehmens tätig ist, die aus mehreren Personen besteht, ist unwahr und damit unzulässig.(Rn.5) 2. Die Bezeichnung einer Person als Gründer einer Gesellschaft versteht der Durchschnittsrezipient nicht notwendigerweise als Gründungsgesellschafter oder Gründungsgeschäftsführer. Vielmehr können hierunter auch Personen verstanden werden, die im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft eine Rolle spielten, etwa als stille Gesellschafter, als Ideengeber oder als Finanzier.(Rn.10) 3. Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung einer wahren Tatsachenbehauptung.(Rn.11) 4. Vor dem Hintergrund des immensen öffentlichen Interesses an den Vorgängen um die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung und Lieferung von Masken während der Corona-Pandemie wahrt eine Verdachtsberichterstattung, die einen Zusammenhang zwischen einer Auftragsvergabe und geleisteten Parteispenden aufzeigt, den erforderlichen Mindestbestand von Beweistatsachen.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Dezember 2025, 7 W 319/25
Entscheidungsdatum: 2025-10-22
Aktenzeichen: 324 O 505/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1022.324O505.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 937 Abs 2 ZPO
Eine Berichterstattung, die eine Person als „persönlichen Referenten“ beschreibt, während diese tatsächlich als Referent für die Geschäftsführung eines Unternehmens tätig ist, die aus mehreren Personen besteht, ist unwahr und damit unzulässig.(Rn.5)
Die Bezeichnung einer Person als Gründer einer Gesellschaft versteht der Durchschnittsrezipient nicht notwendigerweise als Gründungsgesellschafter oder Gründungsgeschäftsführer. Vielmehr können hierunter auch Personen verstanden werden, die im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft eine Rolle spielten, etwa als stille Gesellschafter, als Ideengeber oder als Finanzier.(Rn.10)
Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung einer wahren Tatsachenbehauptung.(Rn.11)
Vor dem Hintergrund des immensen öffentlichen Interesses an den Vorgängen um die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung und Lieferung von Masken während der Corona-Pandemie wahrt eine Verdachtsberichterstattung, die einen Zusammenhang zwischen einer Auftragsvergabe und geleisteten Parteispenden aufzeigt, den erforderlichen Mindestbestand von Beweistatsachen.(Rn.14)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Dezember 2025, 7 W 319/25
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt ,
„als persönlicher Referent von P. Z. arbeitet das C.-Mitglied ...“
(...)
(...)
den Antragsteller zu 4) J.- P. B. erkennbar zu machen oder machen zu lassen im Zusammenhang mit der Berichterstattung „J. S2 Maskendeal: Ein Spendendinner und ein millionenschwerer Auftrag“ durch die Wiedergabe folgender personenbezogener Daten: seines Bildnisses und
Bild entfernt
seiner Stimme („ich möchte nicht gefilmt werden“) und der Beschreibung als Geschäfts- und Lebenspartner des Herrn Dr. S.
(...)
(...)
wenn I.-VI. geschieht, wie im Videobeitrag J. S2 Maskendeal: Ein Spendendinner und ein millionenschwerer Auftrag vom 08.09.2025, abrufbar unter
https://www. y..com/ ...
bzw. unter
und ersichtlich aus dem Transkript gemäß Anlage MK 1.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1) 1/3, der Antragsteller zu 2) 1/3, der Antragsteller zu 3 1/12 und die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1) 1/3, der Antragsteller zu 2) 1/3 und der Antragsteller zu 3 1/12. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) trägt die Antragsgegnerin 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 4) trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 120.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war er zurückzuweisen.
2 Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei - insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbare Berichterstattung andauernde Rechtsverletzung - auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
3 Den Antragstellern zu 2) und zu 4) steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die genannten Antragsteller im tenorierten Umfang in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
4 a) Dem Antragsteller zu 2) steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung, wonach er der „persönliche“ Referent von P. Z. sei, zu.
5 Der Durchschnittsrezipient wird die Beschreibung als „persönlicher Referent“ dahingehend verstehen, dass es sich um eine exklusive Tätigkeit für Herrn Z. handele. Unstreitig war der Antragsteller zu 2) aber tatsächlich als Referent für die Geschäftsführung des Unternehmens tätig, die aus mehreren Personen besteht. Bei der Äußerung handelt es sich auch nicht lediglich um eine Wertung, vielmehr beinhaltet das vermittelte Verständnis einer exklusiven Tätigkeit auch tatsächliche Elemente, die unwahr sind.
6 b) Dem Antragsteller zu 4) steht der Anspruch auf Untersagung einer identifizierenden Berichterstattung sowie auf Veröffentlichung seines Bildnisses und seiner Stimme gerichteten Antrags zu.
7 Der Antragsteller zu 4) ist erkennbar; er wird als Geschäfts- und Lebenspartner des Antragstellers zu 2) vorgestellt und ist bereits dadurch für einen hinreichend großen Personenkreis erkennbar gemacht. Hieran ändert die Verpixelung nichts.
8 Bezogen auf die Person des Antragstellers zu 4) fehlt es an einem die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu 4) überwiegenden Berichterstattungsinteresse. Unstreitig ist der Antragsteller zu 4) für die Antragstellerin zu 1), mit der sich die Berichterstattung befasst, nicht tätig. Allein der Umstand, dass es sich bei ihm um den Lebensgefährten des Antragstellers zu 2) handelt und dass der Antragsteller zu 4) überdies für andere Unternehmen tätig ist, die mit der Antragstellerin zu 1) zusammenhängen, rechtfertigt keine andere Wertung, da es in der Berichterstattung gerade nicht um die Verflechtung der Antragstellerin zu 1) mit anderen Firmen geht, mit denen der Antragsteller zu 4) in Beziehung stehen könnte. Vor dem Hintergrund besteht auch kein Berichterstattungsinteresse an dem Umstand, dass der Antragsteller zu 4) der Lebenspartner des Antragstellers zu 2) ist.
9 Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch.
10 a) Der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsteller zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung des Antragstellers zu 2) als „Mitgründer“ (Antrag zu 2a)) der Antragstellerin zu 1) zu. Entgegen der Ansicht der Antragsteller entwickelt der Zuschauer nicht das (enge) Verständnis, dass mit der Bezeichnung als Gründer notwendigerweise ein Gründungsgesellschafter oder Gründungsgeschäftsführer gemeint ist. Bei dem Begriff „Gründer“ handelt es sich nicht um einen legaldefinierten Begriff. Vielmehr können hierunter auch Personen verstanden werden, die im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft tätig wurden, beispielsweise als stille Gesellschafter, als Ideengeber oder als Finanzier. So verstanden darf der Antragsteller zu 2) als „Mitgründer“ bezeichnet werden. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 2) sich selbst dahingehend geäußert hat, dass „ein guter Freund von mir und ich" von Anfang an gemeinsam hinter „S.“ gestanden haben, und dass sie gemeinsam („wir“) an die „Idee herangegangen" seien, „einen Businessplan aufgestellt' und „das Ganze hier entwickelt" haben.
11 b) Auch bezüglich der mit dem Antrag 2b) angegriffenen Äußerung, „Doch Produktionskapazitäten hat sie damals keine, also springt das Wirtschaftsministerium mit einer Millionenförderung ein“ besteht kein Unterlassungsanspruch. Die tatsächlichen Bestandteile der Äußerung, wonach zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. des Zuschlags keine Produktionskapazitäten bestanden und wonach das Wirtschaftsministerium eine Förderung in Millionenhöhe gewährt hat, sind wahr. Die Antragstellerseite trägt insoweit selbst vor, dass die Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt des Zuschlags „eigene Produktionsstrukturen aufbaute“. Eine Verknüpfung dieser beiden Umstände durch die wertende Formulierung, wonach das Wirtschaftsministerium „also“ „eingesprungen“ sei, führt nicht zu einem Verständnis, wonach Produktionskapazitäten allein durch die Förderung ermöglicht wurden. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller zu 2) im Beitrag im Folgenden dahin wiedergegeben wird, dass neben dem Wirtschaftsministerium auch die für die Antragstellerin zu 1) tätigen Akteure („wir“) jeweils eine Million Euro in den Aufbau der Produktionsanlagen investiert haben. Im Übrigen handelt es sich bei der Formulierung um eine zulässige Bewertung der Vorgänge.
12 c) Dem Antragsteller zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung auf Veröffentlichung seiner Bildnisse (Antrag zu 3) zu. Ein solcher Anspruch könnte sich vorliegend allein dann ergeben, wenn es sich bei der Berichterstattung, im Rahmen derer die Bildnisse des Antragstellers zu 2) gezeigt werden, um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handelte. Dies ist allerdings nicht der Fall.
13 Die Berichterstattung verbreitet in zulässiger Weise den Verdacht, dass die Antragstellerin zu 1) einen staatlichen Lieferauftrag für OP-Masken erhalten hat und dass die Vergabe durch das Ministerium im Gegenzug dafür erfolgte, dass der Kreisverband von J. S2 im Rahmen eines Spendendinners Parteispenden in erheblicher Höhe erhielt.
14 An den Vorgängen um die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung und Lieferung von Masken während der Corona-Pandemie besteht ein immenses öffentliches Interesse. Dies gilt sowohl für die Rolle von J. S2 als damals zuständigem Minister als auch für die der Auftragnehmer. Angesichts dieses erheblichen öffentlichen Interesse sind keine überzogenen Anforderungen an den erforderlichen Mindestbestand von Beweistatsachen zu stellen. Hierfür reicht nach Auffassung der Kammer, dass es unstreitig die Parteispenden im Rahmen des von Herrn Z. organisierten Dinners gegeben hat, dass der Antragsteller zu 2) als (späterer) Geschäftsführer und „Mitgründer“ der Antragstellerin zu 1) enger Mitarbeiter von Herrn Z. war, dass die Antragstellerin zu 1) im Zeitpunkt der Auftragsvergabe weder besondere Expertise noch Produktionsstätten für die Herstellung von Masken hatte, und dass es im Nachgang durch die gemeinsame Beteiligung an der W. GmbH und die Vermietung von Flächen der Antragstellerin zu 1) an das Unternehmen von Herrn Z. eine weitere Verflechtung gab. Eine hinreichende Anhörung ist erfolgt, hierfür reicht die Anfrage an die Antragstellerin zu 1), deren Geschäftsführer die Antragsteller zu 2) und 3) sind. Der Bericht ist auch hinreichend ausgewogen. Hierfür ist eine gänzlich neutrale und ergebnisoffene Darstellung nicht erforderlich. In der Berichterstattung werden wesentliche Argumente der Antragstellerseite auch wiedergegeben. So wird wiedergegeben, dass die Antragstellerin zu 1) mitgeteilt habe, nie persönlichen Kontakt zu S2 gehabt zu haben, dass keine unseriösen Umstände zu dem Auftrag geführt haben und dass das Vorhaben eine unternehmerische Erfolgsgeschichte darstelle. Auch die Stellungnahme des Herrn Z. wird wiedergegeben, wonach er keine geschäftlichen Beziehungen zur Antragstellerin zu 1) habe und auch nicht finanziell von dem Maskendeal profitiert habe. Damit beschränkt sich die Wiedergabe der Stellungnahmen nicht allein auf den möglicherweise schwachen Einwand der früheren Tätigkeit im Rettungsdienst.
15 Ist die Verdachtsberichterstattung zulässig, darf der Antragsteller zu 2) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) bildlich dargestellt und öffentliche Auftritte des Antragstellers zu 2), in denen sich der Antragsteller zu 2) gerade zu den Maskengeschäften äußert, wiedergegeben werden.
16 d) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Antragstellerin zu 1) die identifizierende Berichterstattung über ihre unternehmerische Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Maskendeal“ hinzunehmen hat. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3) als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1).
17 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Die Kammer hat den Antrag zu 1) mit 10.000 €, den Antrag zu 2) (2 Antragsteller) mit insgesamt 40.000 €, den Antrag zu 3) mit 20.000 €, den Antrag zu 4) mit 20.000 €, den Antrag zu 5) mit 20.000 € und den Antrag zu 6) mit 10.000 € bewertet
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