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310 O 39/24•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-11-13, 310 O 39/24
310 O 39/24Kantonsgericht13.11.2025
1. Maßgebliche Bedeutung für die Schadensberechnung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2024 - 5 U 108/23).(Rn.30) 2. Ein Grundlizenzbetrag pro Fotografie ist im Falle der fehlenden Urheberbenennung zu verdoppeln (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17).(Rn.32) 3. Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Urheber auf den Schadensersatzbetrag Verzugszinsen beanspruchen und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: 310 O 39/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1113.310O39.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 23 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 2 UrhG ... mehr
Maßgebliche Bedeutung für die Schadensberechnung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2024 - 5 U 108/23).(Rn.30)
Ein Grundlizenzbetrag pro Fotografie ist im Falle der fehlenden Urheberbenennung zu verdoppeln (Anschluss BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17).(Rn.32)
Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Urheber auf den Schadensersatzbetrag Verzugszinsen beanspruchen und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.(Rn.41)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.100,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 1.804,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus Urheberrecht an vier Architekturfotografien auf Zahlung von Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anspruch. Ferner begehrt er Abmahnkostenersatz.
2 Der Kläger ist Urheber der als Anlage K4 vorgelegten Fotografien (im Folgenden auch als die „Klagemuster“ bezeichnet), die das Gebäude der Justizvollzugsanstalt H. in H1 zeigen. Der Kläger erstellte diese Fotografien sowie weitere Fotografien der Serie „JVA H.“ (Anlage K3) im Jahr 2005 im Auftrag der Firma P. GmbH. Dieser Firma sowie der E.. Z. GmbH und der H2 B. räumte er Nutzungsrechte ein (Anlagen K19, K20 und K21). Ob es sich im Verhältnis zwischen dem Kläger und der P. GmbH um die Einräumung übertragbarer oder nicht-übertragbarer Nutzungsrechte handelte, steht zwischen den Parteien in Streit.
3 Der Kläger verfügt über eine durchgesetzte Lizenzpraxis für Zweitverwertungen seiner Fotografien, nach welcher er üblicherweise ein pauschaliertes, von der Nutzungsdauer unabhängiges Honorar pro Bild berechnet (Anlagen K7 bis K12). Daneben verfügt er über eine durchgesetzte Lizenzpraxis bei der Lizenzierung einer Mehrzahl von Fotografien im Sinne eines „Paketpreises“ (Anlagen K13 bis K19). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger bei der Lizenzierung eines einzigen Bildes ein Honorar von mindestens 600,- € am Markt durchsetzen kann. Hinsichtlich der vom Kläger praktizierten „Paketpreise“ ist ersichtlich, dass in diesem Rahmen das Honorar pro Bild jeweils ebenfalls mindestens 600,- € beträgt.
4 Die Beklagte nutzte die Klagemuster seit dem Jahr 2005 auf ihrer Internetseite „https://www.r.-f..de/ ...“ wie aus Anlage K5 ersichtlich. Dabei erfolgte die Nutzung des Klagemusters mit der Bezeichnung „JVA_ H_014“ in beschnittener Form.
5 Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2023 abmahnen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Auskunftserteilung auffordern, und zwar unter Fristsetzung bis zum 29.11.2023 (Anlage K6). Hieraufhin gab die Beklagte unter dem 27.11.2023 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und erteilte dahingehend Auskunft, dass sie die Klagemuster seit 2005 wie aus Anlage K5 ersichtlich genutzt habe.
6 Mit Schreiben vom 05.12.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.12.2023 zur Zahlung von 5.400,- € lizenzanalogem Schadensersatz (= 600 € pro Bild, plus 100%-Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung und 100%-Aufschlag auf ein Bild wegen Bearbeitung) und Abmahnkostenersatz nach einem Gegenstandswert 60.400,- € (davon 50.000,- € Unterlassung, 5.000,- € Auskunft und 5.400,- € Schadensersatz) auf. Diese Zahlungsansprüche wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2023 zurück und stellte Klage anheim.
7 Mit seiner Klage, die am 19.02.2024 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 19.03.2024 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
8 Der Kläger macht geltend, ihm stehe auf Grundlage seiner durchgesetzten Lizenzpraxis ein lizenzanaloger Schadensersatzbetrag von 600,- € pro Fotografie zu. Wegen der fehlenden Urheberbenennung stehe ihm ein Zuschlag von 100 % auf die geltend gemachte Grundlizenz von 600,- € zu. Für die Nutzung einer der vier Fotografien in beschnittener Form durch die Beklagte stehe ihm ferner ein Bearbeitungszuschlag von weiteren 100 % auf die Grundlizenz zu, weil er das entsprechende Recht zur Bearbeitung nur gegen Zahlung eines solchen Zuschlags eingeräumt hätte.
9 In Anwendung des Grundsatzes, dass ein unberechtigt Nutzender nicht bessergestellt werden dürfe als ein berechtigt Nutzender, sei der Schadensersatzbetrag seit Nutzungsbeginn, d.h. jedenfalls seit dem 01.01.2006, mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die AGB des Klägers, die er regelmäßig bei Lizenzierungen verwende, enthielten unter Ziffer VI. eine Regelung, wonach das Honorar bei Ablieferung der Aufnahme fällig werde (AGB vorgelegt z.B. als Teil der Anlage K7). Demnach wäre die Beklagte bei Abschluss eines Lizenzvertrags mit Nutzungsbeginn in Verzug geraten und der Zinssatz hätte nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über Basiszinssatz betragen, weil an dieser Lizenzvereinbarung kein Verbraucher beteiligt gewesen wäre.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2006 zu zahlen;
12 sowie,
13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.804,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.12.2023 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Ferner macht sie geltend, sie habe die streitgegenständlichen Fotografien von der P. GmbH erhalten (Anlage B1). Insofern macht sie geltend, sie sei davon ausgegangen, dass der Kläger der P. GmbH die Weitergabe der Fotos gestattet habe.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2025 verwiesen.
18 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet (hierzu unter I.) und lediglich insoweit unbegründet, als der Kläger einen 100 %-Aufschlag wegen der Benutzung in bearbeiteter Form sowie Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Zinsen für die Zeit vor dem 19.02.2014 begehrt (hierzu unter II.).
19 I. Die Klage ist überwiegend, nämlich hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nebst Zinsen in der tenorierten Höhe und Abmahnkostenerstattung, begründet.
20 1. Dem Kläger steht als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG der tenorierte Betrag von 5.100,- € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist, hier allerdings nur für den nicht verjährten 10-Jahres-Zeitraum vor Anhängigkeit der Klage. Im Einzelnen:
21 a) Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie die Klagemuster auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und zu diesem Zwecke vervielfältigt hat, ohne über die entsprechenden Nutzungsrechte zu verfügen.
22 aa) Es handelt sich bei den Klagemustern um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.
23 bb) Der Kläger ist als Urheber hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
24 cc) Die Beklagte hat das Klagemuster wie aus Anlage K5 ersichtlich genutzt und damit im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und hierzu im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt.
25 dd) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte erfolgte auch widerrechtlich.
26 Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie habe die Fotografien von der P. GmbH erhalten und habe zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass die P. GmbH hierzu befugt gewesen sei, genügt dies zur Darlegung der erforderlichen Rechtekette nicht. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hätte vielmehr konkret vortragen müssen, durch welche Abrede konkret zunächst die P. GmbH vom Kläger übertragbare Nutzungsrechte erhalten haben soll.
27 An einem solchen Vortrag zur Rechteeinräumung auf der ersten Stufe zwischen dem Kläger und der P. GmbH fehlt es, obwohl die Kammer mit Verfügung vom 18.04.2024 (Bl. 22 f. d.A.) auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vortrags hingewiesen hat. Auf diesen Hinweis hin hat die Beklagte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 02.05.2024 (Bl. 29 d.A.) lediglich dahingehend „präzisiert“, dass sie den Geschäftsführer der P. GmbH, Herrn A. K., zum „Beweis der Tatsache, dass der Kläger der P. GmbH sowohl eine eigene Lizenz zur Nutzung der Bilder zu Werbezwecken als auch die Berechtigung zur entsprechenden Weitergabe/Vergabe von Unterlizenzen eingeräumt hat“ benannt hat. Dies stellt weiterhin keinen konkreten Vortrag dazu dar, wodurch eine solche Nutzungsrechteeinräumung erfolgt sein soll. Vielmehr liefe eine Einvernahme des benannten Zeugen K. auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. HansOLG Urt. v. 7.3.2024 – 5 U 101/22, GRUR-RS 2024, 24902 Rn. 54 – Modefotos).
28 b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
29 Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).
30 Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung). Fehlt es an einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers und gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier richterlicher Überzeugung zu bemessen (HansOLG, Urt. v. 2.5.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 46 - Referenzfotos).
31 aa) Ausgehen von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 600,- € pro Bild, in Summe also 2.400,- €. Der Kläger hat nämlich vorgetragen, dass er über eine entsprechende am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis verfüge. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb der entsprechende Vortrag des Klägers als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
32 bb) Dieser Grundlizenzbetrag von 600,- € pro Fotografie ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).
33 cc) Dem Kläger gebührt ferner ein Zuschlag auf den Grundlizenzbetrag hinsichtlich des in bearbeiteter Form genutzten Fotos „JVA_ H_014“, allerdings nicht in Höhe eines Zuschlags von 100 %, sondern lediglich in Höhe von 50 %.
34 Die Beklagte hat das Foto „JVA_ H_014“ unstreitig in bearbeiteter Form genutzt, nämlich mit Beschneidung am rechten, linken und oberen Bildrand, wie aus folgender Gegenüberstellung ersichtlich:
35 | | | | --- | --- | | Klagemuster gem. Anlage K4 | Verletzungsmuster gem. Anlage K5 | | | |
36 Der Kläger hat indes eine am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis in dem Sinne, dass er Bearbeitungen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur gegen Zahlung eines 100 %-Aufschlags auf die Grundlizenz gestatte und entsprechende Zahlungen auch erhalte, schon nicht vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, er hätte das Bearbeitungsrecht nur gegen Zahlung eines solchen Zuschlags lizenziert, beinhaltet nicht, dass der Kläger einen solchen Zuschlag tatsächlich am Markt verlangt und auch durchsetzt.
37 Die Kammer hat daher den für die Bearbeitung angemessenen Zuschlag gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier richterlicher Überzeugung zu bemessen. Sie übt ihr Schätzermessen dahingehend aus, dass ein Zuschlag von 50 % auf die Grundlizenz angemessen, aber auch ausreichend ist.
38 Dabei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass die Beschneidung nicht ganz geringfügig ist. Sie greift in die Bildkomposition ein, weil der fotografierte Gefängnisinnenhof durch den Beschnitt gedrungener wirkt, während das unbearbeitete Klagemuster durch die längeren Seitenbauten und des höheren Stücks Himmels, der insbesondere über dem zentral im Bild stehenden Beleuchtungsmast zu sehen ist, großzügiger und weitläufiger erscheint.
39 Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass die vorgenommene Bearbeitung zwar – wie ausgeführt – in die Bildkomposition eingreift, aber nicht entstellend wirkt. Auch wird aus der Vorlage der Klagemuster gem. Anlage K4 ersichtlich, dass das Bild mit der Bezeichnung „JVA_ H_014“ das einzige der vier Klagemuster ist, das in einem breiteren Horizontalformat als die übrigen Klagemuster aufgenommen wurde. Die Bearbeitung durch die Beklage erfolgte daher offenbar zu dem Zweck, alle vier Fotografien in einem einheitlichen Format auf der eigenen Internetseite zu nutzen, was ein grundsätzlich nachvollziehbarer gestalterischer Wunsch ist.
40 In Anbetracht dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass sich vernünftige Parteien auf einen Bearbeitungszuschlag von 50 % auf den Grundlizenzbetrag für die konkret in Rede stehende Bearbeitung geeinigt hätten.
41 c) Ebenfalls als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 5.100,- € Zinsen beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.
42 aa) Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:
43 „Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].
44 Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
45 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall an, in dem durch Vorlage entsprechender Rechnung belegt und im Übrigen auch unstreitig ist, dass der Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt.
46 bb) Dem Empfang der Gegenleistung entspricht im hier zu beurteilenden Fall der entsprechenden Anwendung des § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB der Beginn der unberechtigten Nutzung, hier also ein nicht näher konkretisierter Tag im Jahr 2005.
47 Eine genauere Bestimmung des Nutzungsbeginns ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Sowohl der genaue Nutzungsbeginn im Jahr 2005 als auch der Ablauf des daran anschließenden 30-Tages-Zeitraums analog § § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB können vorliegend dahinstehen, weil der Zinsanspruch für die Zeit vor dem 19.02.2014 ohnehin verjährt ist (hierzu noch unten unter II.).
48 cc) Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung. § 288 Abs. 2 BGB a.F. lautete: „Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
49 Da der unberechtigt Nutzenden im Rahmen der Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes – wie ausgeführt – nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen ist als ein berechtigt Nutzender, ist zu fragen, welchen Verzugszinssatz die Beklagte zu entrichten gehabt hätte, wenn sie zwar eine Lizenz eingeholt hätte, hinsichtlich der Lizenzgebühr aber in Verzug geraten wäre. Da die in Rede stehende Nutzung unstreitig im Jahr 2005 begann, hätte der Verzugszinssatz in diesem Fall acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. § 288 Abs. 2 BGB n.F., wonach der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, ist ausweislich Art. 299 § 34 EGBGB nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28.07.2014 entstanden ist.
50 d) Soweit der Klage stattgegeben wurde, beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Die Ansprüche des Klägers sind im tenorierten Umfang nicht verjährt.
51 aa) Hinsichtlich des zugesprochenen Schadensersatzbetrags von 5.100,- € folgt dies daraus, dass es sich um einen Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG handelt. Bei einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein Dauerdelikt mit der Folge, dass Ansprüche, die aus der Rechtsverletzung folgen, nicht zu verjähren beginnen, solange der Eingriff noch fortdauert (BGH, GRUR 2003, 448, 450 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft [zum UWG]; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 102 Rn. 4).
52 Vorliegend dauerte der Eingriff jedenfalls bis zur vorgerichtlichen Abmahnung durch den Kläger im November 2023 an, weshalb die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung am 19.03.2024 noch nicht abgelaufen war.
53 bb) Die auf diesen Schadensersatzbetrag nach den obigen Ausführungen zu leistenden Zinsen sind für einen Zeitraum von 10 Jahren vor Anhängigkeit der Klage ebenfalls nicht verjährt.
54 (1) Zwar gilt hinsichtlich der auf den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag zu zahlenden Zinsen, dass diese jeweils nach Zeiteinheiten berechnet und fällig werden. Deshalb beginnt die Verjährung des Zinsanspruchs auch dann nach den allgemeinen Regeln zu laufen, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ein Dauerdelikt darstellt und als solche anhält.
55 Da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte indes schon nicht vorgetragen hat, dass der Kläger von der in Rede stehenden Rechtsverletzung vor dem Jahr 2023 Kenntnis erlangt hätte, ist vorliegend von der insofern für die Beklagte günstigeren kenntnisunabhängigen 10-Jahres-Frist gem. § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB auszugehen.
56 (2) Der Ablauf der 10-Jahres-Frist gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ist vorliegend gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 19.02.2024 gehemmt worden, weil die Klageschrift der Beklagten sodann am 19.03.2024 und damit „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde. Die Vorschussrechnung, die ein Anspruchssteller grundsätzlich abwarten darf (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 167 ZPO, Rn. 16), datiert vom 21.02.2024; hieraufhin wurde der Vorschuss durch den Kläger bereits am 27.02.2024 eingezahlt.
57 (3) Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ist folglich der 19.02.2014 der erste Tag, für den Zinsen zu entrichten waren und hinsichtlich dessen der Ablauf der 10-Jahres-Frist durch Einreichung der Klageschrift am 19.02.2024 gehemmt wurde, mit der Folge, dass dem Kläger ab dem 19.02.2014 Zinsen zuzusprechen sind.
58 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 20.11.2023 (Anlage K6) folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.
59 Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden grundsätzlich berechtigt, allerdings nur in Hinblick auf einen Gegenstandswert von 60.100,- €. Der angesetzte Gegenstandswert von 50.000,- € (entspricht 12.500,- € pro Klagemuster) für die Unterlassung ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Wert von 10 % hiervon, d.h. 5.000,- €, für die Auskunft. Anspruch auf Schadensersatz besteht zwar nur in Höhe von 5.100,- € statt der geltend gemachten 5.400,- €, allerdings ergibt sich aus dieser Reduktion keine abweichende Wertstufe.
60 Der Anspruch ist auch nicht lediglich auf Freistellung von den Abmahnkosten, sondern auf Zahlung gerichtet, obwohl der Kläger nicht vorgetragen hat, die Kosten seinerseits an seine Prozessbevollmächtigte gezahlt zu haben. Die Beklagte hat die Abmahnkostenerstattung unstreitig mit (im Verfahren nicht vorgelegtem) Schreiben vom 22.12.2023 verweigert, sodass sich ein vorher bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133, 134 – Zahlung statt Freistellung).
61 Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, weil der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2023 unter Fristsetzung bis zum 19.12.2023 zur Abmahnkostenerstattung aufgefordert hatte.
62 II. Im Übrigen, d.h. soweit der Kläger einen 100 %-Zuschlag auf die Grundlizenz für die Nutzung seiner Fotografie „JVA_ H_014“ in bearbeiteter Form sowie Zinsen auf den lizenzanalogen Schadensersatzbetrag bereits seit dem 01.01.2006 beansprucht, ist die Klage unbegründet.
63 1. Ein „Bearbeitungszuschlag“ von 100 % auf die Grundlizenz von 600,- € steht dem Kläger nicht zu. Die Kammer übt das ihr gem. § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass vernünftige Parteien für die konkret in Rede stehende Bearbeitung einen Zuschlag von nur 50 % vereinbart hätten; insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
64 2. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Schadensersatzbetrag kann der Kläger nicht beanspruchen, weil der gesetzliche Zinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB a.F. lediglich acht Prozentpunkte betrug.
65 3. Soweit der Kläger Zinsen ab dem 01.01.2006 beansprucht, beruft sich die Beklagte für den Zeitraum bis zum 19.02.2014 mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung; auch insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
66 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67 Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich ein Zinsanspruch abgewiesen wird. Zwar bleiben nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Daraus folgt aber nicht, dass Zuvielforderungen von Zinsen nicht zu einer Kostenverteilung führen könnten. Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (BGH, Urt. v. 14.2.2014 – V ZR 102/13, BeckRS 2014, 5439 Rn. 20 m.w.N.).
68 Vor diesem Hintergrund waren die Zinsen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 auszurechnen und so ein fiktiver Streitwert zu bilden, in Bezug auf welchen sich Obsiegen und Unterliegen bemisst.
69 Der für die Quotierung anzusetzende fiktive Streitwert beträgt 17.435,12 € (5.400,- € Hauptforderung; 9.993,79 € ausgerechnete Zinsen auf Hauptforderung, 1.804,90 € Abmahnkosten; 236,43 € ausgerechnete Zinsen auf Abmahnkosten). In Bezug hierauf obsiegt der Kläger mit 11.808,12 € (5100,- € Hauptforderung; 4.666,79 € ausgerechnete Zinsen auf Hauptforderung; 1.804,90 € Abmahnkosten; 236,43 € ausgerechnete Zinsen auf Abmahnkosten), d.h. rund 68 %.
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