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310 O 48/20•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-07-31, 310 O 48/20
310 O 48/20Kantonsgericht31.07.2025
1. Für die anwaltliche Pflichtverletzung trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.57) 2. In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Hierzu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03).(Rn.58) 3. Der Mandant hat grundsätzlich nachzuweisen, dass er sich bei vertragsgemäßer Leistung durch den Anwalt anders verhalten hätte und der behauptete Schaden nicht eingetreten wäre. Der im Anwaltshaftungsrecht hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität grundsätzlich anzunehmende Beweis des ersten Anscheins, dass der Mandant dem vertragsgemäßen Rat des Anwalts gefolgt wäre, greift nicht, wenn bei einer pflichtgemäßen Beratung mehrere Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären.(Rn.65) 4. Das Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch die Parteierklärung außerhalb einer förmlichen Vernehmung zu würdigen und ist nicht gehalten, dieser grundsätzlich weniger Gewicht einzuräumen als einer Zeugenaussage (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02).(Rn.82) 5. Hinsichtlich der Voraussetzung der ungenügenden oder nicht rechtzeitigen Entschuldigung ist auch auf ausgebliebene Parteien die für Zeugen maßgebliche Vorschrift des § 381 ZPO anzuwenden (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10). Ein Irrtum über den Terminstag stellt ebenso wie das Vergessen des Termins keine genügende Entschuldigung im Sinne dieser Vorschrift dar.(Rn.93) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 81/25
Entscheidungsdatum: 2025-07-31
Aktenzeichen: 310 O 48/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0731.310O48.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 626 BGB, § 628 Abs 2 BGB, § 675 BGB, § 286 Abs 1 S 1 ZPO ... mehr
Für die anwaltliche Pflichtverletzung trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.57)
In den Grenzen des Mandats hat der Rechtsanwalt seinem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Hierzu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03).(Rn.58)
Der Mandant hat grundsätzlich nachzuweisen, dass er sich bei vertragsgemäßer Leistung durch den Anwalt anders verhalten hätte und der behauptete Schaden nicht eingetreten wäre. Der im Anwaltshaftungsrecht hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität grundsätzlich anzunehmende Beweis des ersten Anscheins, dass der Mandant dem vertragsgemäßen Rat des Anwalts gefolgt wäre, greift nicht, wenn bei einer pflichtgemäßen Beratung mehrere Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären.(Rn.65)
Das Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch die Parteierklärung außerhalb einer förmlichen Vernehmung zu würdigen und ist nicht gehalten, dieser grundsätzlich weniger Gewicht einzuräumen als einer Zeugenaussage (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02).(Rn.82)
Hinsichtlich der Voraussetzung der ungenügenden oder nicht rechtzeitigen Entschuldigung ist auch auf ausgebliebene Parteien die für Zeugen maßgebliche Vorschrift des § 381 ZPO anzuwenden (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10). Ein Irrtum über den Terminstag stellt ebenso wie das Vergessen des Termins keine genügende Entschuldigung im Sinne dieser Vorschrift dar.(Rn.93)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 81/25
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen des Klägers betreffend ein anwaltliches Mandatsverhältnis zwischen den Parteien.
2 Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und war in Vorständen verschiedener Unternehmen tätig.
3 Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in H.. Geschäftsführer der Beklagten ist unter anderem Herr Rechtsanwalt Dr. v. D.. Die Beklagte berät hauptsächlich im Wirtschaftsrecht, darunter auch im Arbeitsrecht.
4 Der Kläger war seit dem 01.02.2011 als Vorstand bei der M.- K. AG („M. AG“) tätig, einer Betreiberin von Pflegeheimen und Anbieterin von betreutem Wohnen. In dieser Position trug unter anderem die Verantwortung für das Ressort Pflege und Marketing. Grundlage für die Vorstandstätigkeit des Klägers bei der M. AG war ein Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der M. AG vom 16.02.2011 („Vorstands-Dienstvertrag“, Anlage K 1). Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 01.02.2011 bis zum 14.02.2014 (§ 2 Ziffer 1 Abs. 1) und sah eine Jahresvergütung von 350.000,- € brutto sowie eine zielerreichungs- und erfolgsabhängige Tantieme („Bonus“) von 150.000,- € brutto bei 100%-iger Zielerreichung pro vollem Geschäftsjahr vor (§ 3 Ziffern 1 und 2).
5 Ab dem 01.09.2011 war der Kläger Vorstandsvorsitzender der M. AG. Dem Vorstand gehörte unter anderem auch der Zeuge Dr. K. als stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand an.
6 Nachdem es zu Konflikten zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der M. AG unter anderem hinsichtlich der Buchhaltung betreffend den Jahresabschluss 2011 gekommen war, beauftragte der Vorstand den Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Zeugen D1 mit der Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme. Da der Kläger und der Zeuge Dr. K. im Rahmen des Konflikts außerdem Beratung unter anderem im Bereich Corporate Governance suchten, verwies der Zeuge D1 beide sodann an die Beklagte. Daraufhin schloss der Kläger mit der Beklagten am 27./28.09.2011 eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K 3) und erteilte dieser am 04.10.2011 Vollmacht zur uneingeschränkten gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorstands-Dienstvertrag des Klägers mit der M. AG (Anlage K 4). Der konkrete inhaltliche Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig. Parallel beauftragte auch der Zeuge Dr. K. die Beklagte in Bezug auf seinen Vorstands-Dienstvertrag.
7 Seitens der Beklagten wurden der Kläger und der Zeuge Dr. K. fortan durch Herrn Dr. v. D. und einen zu jener Zeit angestellten Rechtsanwalt bei der Beklagten, den Zeugen Dr. M. beraten, wobei ersterer als Partner mandatsführend tätig war und letzterer insbesondere arbeitsrechtliche Fragestellungen bearbeitete. Zugleich war auch der Zeuge D1 weiterhin für den Kläger und den Zeugen Dr. K. beratend tätig. Die Beratung des Klägers und des Zeugen Dr. K. durch die drei Rechtsanwälte erfolgte aufgrund der gleichgelagerten Interessenlage der beiden Mandanten häufig zeitgleich und parallel.
8 Nachdem sich der Konflikt zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. K. einerseits und dem Aufsichtsrat der M. AG andererseits weiter verschärft hatte, berief am 04.10.2011 die M. AG den Zeugen Dr. K. mit der Begründung des Vorliegens grober Pflichtverletzungen als Vorstand ab, kündigte den Vorstands-Dienstvertrag mit dem Zeugen Dr. K. fristlos und mahnte zudem den Kläger dienstrechtlich ab. Im weiteren Verlauf riet daraufhin die Beklagte dem Kläger zur Niederlegung des Vorstandsamts und Eigenkündigung des Dienstvertrags gegenüber der M. AG. In diesem Zusammenhang fand – neben weiterer Korrespondenz – unter anderem am 09.10.2011 eine Telefonkonferenz statt, an welcher der Kläger, der Zeuge Dr. M. und der Zeuge D1 teilnahmen. Die Einzelheiten dieses Gesprächs und der vorangegangenen Beratung im Übrigen – insbesondere die konkrete Ausgestaltung des dem Kläger erteilten anwaltlichen Rats – sind zwischen den Parteien streitig.
9 Mit Schreiben vom 09.10.2011 legte der Kläger sodann sein Amt als Vorstand der M. AG nieder und kündigte zugleich den Vorstands-Dienstvertrag fristlos. Wegen der Einzelheiten wird auf das Niederlegungs- und Kündigungsschreiben des Klägers vom 09.10.2011 (Anlage K 2) verwiesen. In der Folge erstellte die Beklagte für den Kläger den Entwurf einer Klage gegen die M. AG, die den Aufsichtsrat zum Schluss eines Vergleichs mit dem Inhalt einer Abfindungszahlung zugunsten des Klägers bewegen sollte. Hinsichtlich der Kommunikation der Parteien in diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die mit den Anlagen B 17-19 vorgelegten E-Mails verwiesen.
10 Nachdem der Aufsichtsrat eine solche Einigung abgelehnt und seinerseits den Vorstands-Dienstvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 14.12.2011 auf Anraten der Beklagten – und weiterhin vertreten durch diese – Klage gegen die M. AG unter anderem auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der M. AG wegen der fristlosen Eigenkündigung des Klägers vor dem Landgericht Hamburg (Az. 409 HKO 155/11). Die Klage wurde mit Urteil vom 29.11.2012 hinsichtlich des Feststellungsantrags abgewiesen (Anlage K 8). Zur Begründung führte die Kammer 9 für Handelssachen unter anderem aus, dass die fristlose Kündigung des Klägers wirksam gewesen sei und ein wichtiger Grund schon aufgrund der evidenten Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstand und Aufsichtsrat bestehe. Dem Kläger stehe aber kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte legte sodann für den Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein (Az. 11 U 202/12). Am 08.08.2013 beendete der Kläger das Mandatsverhältnis mit der Beklagten und beauftragte die Kanzlei T. W., die sich im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 09.08.2013 als Prozessbevollmächtigte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht bestellte. Zudem verkündete der Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.11.2013 mit Blick auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung und fehlerhafter Prozessführung den Streit (Anlage K 9). Mit Beschluss vom 24.06.2014 (Anlage K 10) wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung zurück. Die daraufhin durch den Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 15.03.2016 (Anlage K 11) zurück.
11 In einem weiteren Verfahren, das eine Honorarforderung der Beklagten gegen den Kläger betreffend die auch hier streitgegenständliche Beauftragung zum Inhalt hatte, erließ das Landgericht Hamburg zunächst am 01.09.2016 ein Versäumnisurteil gegen den hiesigen Kläger (Az. 310 O 238/14). Nach Einlegung des Einspruchs mit Schriftsatz vom 18.07.2017 machte der hiesige Kläger zudem widerklagend einen Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beratungsfehler durch die hiesige Beklagte geltend. Auf den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 (s. dazu das mit Anlage K 20 vorgelegte Protokoll) verwarf das Landgericht Hamburg mit Schlussurteil vom 30.10.2018 (Anlage B 1) den Einspruch als unzulässig und entschied entsprechend der Verwerfung des Einspruchs nicht über die Widerklage. Die hiergegen eingelegte Berufung des hiesigen Klägers hatte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht keinen Erfolg.
12 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten zu, da diese ihn falsch beraten habe.
13 Er behauptet, der Auftrag der Beklagten habe die umfassende rechtliche Beratung im Zusammenhang mit gesellschafts- und dienstvertraglichen Auseinandersetzungen mit der M. AG umfasst. Eine Beschränkung des Mandatsumfangs auf bestimmte Beratungskomplexe ergebe sich weder aus der Vollmacht noch aus der Vergütungsvereinbarung.
14 Die Beklagte habe den Kläger umfassend im Zusammenhang mit der Abmahnung des Klägers durch den Aufsichtsrat vom 04.10.2011 und den damit zusammenhängenden dienstvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten des Klägers beraten. Dazu habe auch die Frage gehört, ob der Kläger gegenüber der M. AG seinen Vorstands-Dienstvertrag kündigen soll oder nicht, und ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt wirksam ist. Wichtig für den Kläger sei dabei gewesen, seine Vergütungsansprüche bis zum Ende seines befristeten Vorstands-Dienstvertrages nicht zu gefährden. Ihm sei es darum gegangen, seine Vergütungsansprüche aus dem Vorstandsdienstvertrag zu behalten und durchsetzen zu können, sei es auch in Gestalt eines Schadenersatzanspruchs. In zahlreichen Gesprächen und Telefonaten zwischen dem Kläger und der Beklagten sei demnach darüber gesprochen worden, ob der Kläger die M. AG durch fristlose Kündigung verlassen kann und gleichwohl seine Vergütungsansprüche aus dem Vorstandsdienstvertrag bis zum ursprünglichen Laufzeitende wird geltend machen und durchsetzen können.
15 Die Beklagte habe den Kläger falsch beraten, indem sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die von der Beklagten vorformulierte fristlose Kündigung des Klägers vom 09.10.2011 mangels vorheriger Abmahnung der M. AG unwirksam gewesen sei. Des Weiteren liege ein Beratungsfehler darin, dass die Beklagte es unterlassen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass als Konsequenz der aus klägerischer Sicht unwirksamen fristlosen Kündigung die Vergütungsansprüche des Klägers komplett entfallen würden und die anschließende (nach Ausspruch der fristlosen Kündigung) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen die M. AG erfolglos bleiben musste. Stattdessen habe die Beklagte dem Kläger explizit mitgeteilt, er könne jetzt sein Vorstandsamt berechtigt niederlegen und die fristlose Kündigung seines Vorstand-Dienstvertrages aussprechen – sowohl die Niederlegung des Vorstandsamtes als auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung seien wirksam und berechtigt. Die Beklagte habe dem Kläger ferner versichert, seine Entschädigung für den Vorstands-Dienstvertrag sei gesichert. Insbesondere im Rahmen der Telefonkonferenz vom 09.10.2011 habe die Beklagte durch den Zeugen Dr. M. fälschlicherweise behauptet, die fristlose Kündigung des Vorstandsdienstvertrages durch den Kläger sei wirksam und er werde Schadenersatz in Form des Verdienstausfalls von der M. AG geltend machen können. Es habe – ebenfalls insbesondere im Telefonat vom 09.10.2011 – von der Beklagten auch keinen Warnhinweis gegeben, dass die Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung möglicherweise nicht ausreichen sowie, dass ein auf die fristlose Kündigung geschütztes Schadenersatzbegehren gegebenenfalls unsicher sei und insoweit das Gericht über den Ausgang nach Würdigung der Kündigungsgründe zu entscheiden habe. Selbst wenn aber – so der Kläger weiter – die Beklagte einen solchen Warnhinweis erteilt hätte, hätte dieser nicht ausgereicht, da die Beklagte ihm vielmehr hätte mitteilen müssen, dass der Kläger gestützt auf die streitgegenständliche Kündigung mit Sicherheit niemals Schadenersatzansprüche aus § 628 Abs. 2 BGB auch nur mit irgendeiner Aussicht auf Erfolg werde geltend machen können.
16 Der Kläger meint insoweit, das Verschulden der Rechtsanwälte Dr. v. D. und Dr. M. sei der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
17 Der Kläger behauptet weiter, er hätte den Aufsichtsrat der M. AG vor der fristlosen Kündigung abgemahnt beziehungsweise durch die Beklagte abmahnen lassen, wenn die Beklagte ihn darauf hingewiesen hätte, dass man den Aufsichtsrat abmahnen muss und erst danach gegebenenfalls den Vorstands-Dienstvertrag fristlos kündigen kann. Außerdem hätte er – so der Kläger weiter – die fristlose Kündigung seines Vorstand-Dienstvertrages nicht ausgesprochen, wenn er – beispielsweise in der Telefonkonferenz am 09.10.2011 – darauf hingewiesen worden wäre, dass diese fristlose Kündigung auch nur möglicherweise unwirksam sein könnte, beispielsweise, weil ihr möglicherweise die entsprechenden Kündigungsgründe fehlen oder weil diese Kündigungsgründe bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB (14-Tage-Frist) verfristet sein könnten oder weil es gegebenenfalls an einer vorherigen Abmahnung des Aufsichtsrates der M. AG durch den Kläger fehlt. Der Kläger behauptet zudem, er hätte den Vorstands-Dienstvertrag auch weiter erfüllt, hätte ihm die Beklagte mitgeteilt, dass er seinen Vorstand-Dienstvertrag nicht berechtigt fristlos kündigen darf und er daher – für den Fall des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung durch ihn (den Kläger) – keine Vergütungsansprüche und auch keine Schadenersatzansprüche aus dem Vorstands-Dienstvertrag mehr geltend machen kann. In diesem Falle – also eine korrekte rechtliche Beratung mit Warnhinweisen unterstellt – hätte der Kläger ganz schlicht seinen Vorstands-Dienstvertrag weiter erfüllt und zwar bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
18 Der Kläger behauptet schließlich, durch die auf den Beratungsfehlern der Beklagten beruhende fristlose Kündigung ohne Möglichkeit der Erlangung von Schadensersatz sei ihm unter Anrechnung von erzielten Einkünften ein Verdienstausfall für den Zeitraum von der Eigenkündigung am 10.10.2011 bis zum Ablauf der regulären Laufzeit des Vorstands-Dienstvertrags am 28.02.2014 in Höhe von 298.703,49 € netto entstanden, den er nebst Zinsen mit Klageantrag zu 1 geltend macht.
19 Hinzu komme ein Schaden, der ihm dadurch entstehe beziehungsweise entstehen könne, dass er etwaige Steuern auf Verdienstausfallzahlungen der Beklagten an den Kläger entrichten müsse. Der Schaden stehe noch nicht fest, sodass der Anspruch im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen sei (Klageantrag zu 2).
20 Der Kläger beantragt:
21 1. Die Beklagte wird zur Zahlung von netto EUR 298.703,49 an den Kläger verurteilt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
22 a) aus einem Betrag von EUR 16.422,56 seit dem 1. November 2011,
23 b) aus einem Betrag von EUR 26.634,39 seit dem 1. Dezember 2011,
24 c) aus einem Betrag von EUR 26.634,39 seit dem 1. Januar 2012,
25 d) aus einem Betrag von EUR 26.634.39 seit dem 1. Februar 2012,
26 e) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. März 2012,
27 f) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. April 2012,
28 g) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. Mai 2012,
29 h) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. Juni 2012,
30 i) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. Juli 2012,
31 j) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. August 2012,
32 k) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. September 2012,
33 l) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. Oktober 2012,
34 m) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. November 2012,
35 n) aus einem Betrag von EUR 19.568,07 seit dem 1. Dezember 2012 und
36 o) aus einem Betrag von EUR 6.697,06 seit dem 1. Januar 2013.
37 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger etwaige auf die Klageforderung gemäß dem Antrag zu 1. zu zahlende Steuern zu erstatten.
38 Die Beklagte beantragt,
39 die Klage abzuweisen.
40 Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, da sie den Kläger nicht falsch beraten habe.
41 Das streitgegenständliche Mandat sei darauf beschränkt gewesen, Rechtsverstöße der übrigen Mitglieder der Organe sowie des Hauptaktionärs festzustellen und zu dokumentieren, damit der Kläger und der Zeuge Dr. K. so schnell wie möglich noch im Herbst 2011 aus dem Vorstand der M. AG ausscheiden konnten, ohne dem Vorwurf von Pflichtverletzungen ausgesetzt zu sein. Die Aufgabe der Beklagte sei es insbesondere gewesen, für den Kläger den bestmöglichen Zeitpunkt für die Lösung vom Vertrag zu finden, ohne, dass dieser sich schadensersatzpflichtig macht. Die Beratung habe sich indes nicht darauf bezogen, ob der Kläger seinen Vorstandsposten räumen sollte oder nicht, da der Kläger eine solche Fragestellung nie an die Anwälte der Beklagten herangetragen habe – er sei schon im Vorfeld der Mandatierung zum Verlassen der M. AG entschieden gewesen. Dass der Kläger die M. AG unbedingt kurzfristig habe verlassen wollen, sei vor allem durch die Konflikte mit dem Aufsichtsrat, seine familiäre Situation, schlechte Erfahrungen wegen einer rechtlichen Inanspruchnahme im Rahmen einer früheren Vorstandstätigkeit und das als aggressiv bekannte rechtliche Vorgehen der M. AG gegenüber einem ehemaligen Vorstand bedingt gewesen. Hinsichtlich der Motivlage des Klägers verweist die Beklagte insbesondere auf die mit den Anlagen B 12, 17, 18, 19 und 22 eingereichten E-Mails.
42 Bei den Beratungen sei – so die Beklagte weiter – allen Beteiligten jederzeit klar gewesen, dass im Falle der Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags Gehaltsansprüche denknotwendig entfallen und allenfalls die Möglichkeit besteht, über eine Verhandlungslösung weitere Zahlungen zu erhalten. Dies habe auch der Kläger gewusst. Zu keiner Zeit habe die Beklagte die Frage beurteilen sollen, ob ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstandsamt unter Erhalt seiner Gehaltsansprüche möglich war, denn der Kläger habe den Verbleib im Amt stets und unabhängig von weiteren Gehältern ausgeschlossen. Im Rahmen der Beratungen bis zur Kündigung habe der Kläger zu keiner Zeit mitgeteilt, dass er eine Fortsetzung seiner Vorstandstätigkeit bis zum Ende des Vorstand-Dienstvertrags in Betracht ziehe. Soweit es in den Beratungen um monetäre Vorzüge einer vorzeitigen Vertragsbeendigung etwa in Form einer Abfindung gegangen sei, sei dies jedenfalls kein Kriterium im Rahmen der Abwägung, ob der Kläger die Stelle aufgeben soll, gewesen.
43 Auch hinsichtlich der Beratungen des Klägers am 08.10.2011 und 09.10.2011 behauptet die Beklagte, die Motivlage des Klägers sei dergestalt gewesen, dass er die M. AG auf jeden Fall habe verlassen wollen, ohne selbst deswegen in Anspruch genommen werden zu können. Im Rahmen der Telefonkonferenz am 09.10.2011 habe die Beklagte auch nicht behauptet, die Kündigung werde erfolgreich sein und der Kläger werde Schadensersatz von der M. AG verlangen können. Vielmehr sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Entscheidung, die M. AG mit eigener Kündigung zu verlassen, er nur noch auf Schadenersatz würde klagen können und das Gericht über den Ausgang nach Würdigung der Kündigungsgründe zu entscheiden hätte.
44 Die Beklagte stellt außerdem eine Pflichtverletzung mit der Begründung in Abrede, es sei im Vorfeld der Kündigung überhaupt nicht zu einer Abmahnung zu raten gewesen, zumal eine solche einerseits dem Ziel des Klägers abträglich gewesen und andererseits nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen des – so auch vom Kläger vorgetragenen – zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstand und Aufsichtsrat auch nicht geboten gewesen sei.
45 Die Beklagte meint ferner, die Feststellungsklage sei unzulässig, da ein Feststellungsinteresse seitens des Klägers mangels hinreichender Schadenswahrscheinlichkeit nicht bestehe. Ein Steuerschaden könne ohne weiteres beziffert werden.
46 Die Beklagte erhebt schließlich auch die Einrede der Verjährung. So habe die Verjährungsfrist des geltend gemachten Zahlungsanspruchs spätestens zum Jahreswechsel 2013/2014 zu laufen begonnen und sei bis zur Einreichung der Anspruchsbegründung am 27.11.2020 nicht – auch nicht durch die Streitverkündung mit Schriftsatz vom 22.11.2013, zumal darin die Darstellung des haftungsauslösenden Geschehens zu unbestimmt sei – gehemmt worden. Der Anspruch sei zudem insoweit verjährt, als der Kläger im Wege der Klageänderung nachträglich einen neuen Sachverhalt – behaupteter Beratungsfehler der Beklagten durch Unterlassen des Hinweises auf die nicht gegebenen Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen wegen der Kündigung – zum Gegenstand seiner Klage gemacht habe.
47 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 13.09.2022, 12.09.2023 und 20.05.2025 und die Hinweise des Gerichts in der Verfügung vom 27.10.2022 verwiesen.
48 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 außerdem den Geschäftsführer der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. v. D., gemäß § 141 ZPO angehört sowie die Zeugen Dr. K., Dr. M. und D1 vernommen. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und Vernehmungen wird das Protokoll zu der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025 in Bezug genommen.
I.
49 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
50 Ob das klägerische Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 2) besteht, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage insgesamt unbegründet ist (vgl. BGH, NJW 2020, 683, Rn. 43, 44).
51 Die zulässige Ergänzung der Klagebegründung in Hinblick auf den behaupteten Beratungsfehler der Beklagten durch Unterlassen des Hinweises auf die nicht gegebenen Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen wegen der Kündigung stellt keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird, wobei es sich um wesentliche Abweichungen handeln muss (vgl. BGH, NJW 2007, 83 Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall, zumal der Kläger bereits in der Anspruchsbegründung vorgetragen hat, die Beklagte habe im Rahmen der Beratung behauptetet, die fristlose Kündigung des Vorstands-Dienstvertrages durch den Kläger werde erfolgreich sein und er werde Schadenersatz von der M. AG verlangen können.
1.
52 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 298.703,49 Euro gegen die Beklagte aus den §§ 675, 280 Abs. 1 BGB.
53 Mit der Mandatsvereinbarung haben die Parteien einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB abgeschlossen, dessen Umfang streitig ist. Die konkrete Reichweite der Vereinbarung kann indes dahinstehen, da selbst auf der Grundlage des weiten klägerischen Verständnisses vom Vertragsinhalt – umfassende rechtliche Beratung im Zusammenhang mit gesellschafts- und dienstvertraglichen Auseinandersetzungen mit der M. AG ohne eine Beschränkung auf bestimmte Beratungskomplexe – keine kausale Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist.
a)
54 Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte habe im Rahmen der Beratung fehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorformulierte fristlose Kündigung des Klägers vom 09.10.2011 mangels vorheriger Abmahnung der M. AG unwirksam sei, ist der klägerische Vortrag widersprüchlich und schon deswegen nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Denn der Kläger macht zugleich ausdrücklich einen Netto-Verdienstausfallschaden für den Zeitraum von der Eigenkündigung am 10.10.2011 bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit geltend und legt damit selbst zugrunde, dass die Vertragsparteien sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an den Vertrag gebunden sahen und entsprechend keine Vergütung des Klägers erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist zudem nicht ersichtlich – und klägerseits auch nicht dargetan –, inwiefern dem Kläger ein Schaden dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte nicht auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen haben soll.
55 Der klägerische Vortrag ist auch insoweit nicht zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs geeignet, als er moniert, die Beklagte habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass als Konsequenz der fristlosen Kündigung die vertraglichen Vergütungsansprüche des Klägers komplett entfallen würden. Denn aus der vom Kläger mit Anlage K 16 vorgelegten E-Mail vom 17.09.2011 an den Zeugen D1 und in Kopie an den Zeugen Dr. M. und den Geschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. v. D. ergibt sich, dass dem Kläger bewusst war, dass aufgrund der mit der Niederlegung des Vorstandsamts einhergehenden Kündigung kein Vergütungsanspruch mehr bestehen wird. So formulierte der Kläger zu Beginn der E-Mail: „Vor der Diskussion eines Ablaufplanes möchte ich gerne am Montag diskutieren, wie wir eine von uns oder dem AR initiierte Aufhebung der Dienstverträge mit Entschädigungszahlung sicherstellen können“ und im weiteren Verlauf als eine der „Wichtige[n] Fragen“: „Können wir dann so niederlegen, dass wir trotzdem abgefunden werden müssen?“ Beide Aussagen zeigen, dass der Kläger davon ausging, dass mit Beendigung des Dienstvertrags finanzielle Zuwendungen seitens der M. AG nicht mehr durch Lohnzahlungen, sondern allenfalls in Form von Schadensersatz oder einer Abfindungszahlung erfolgen würden. Ungeachtet dessen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er den Vorstands-Dienstvertrag nicht gekündigt hätte, wenn er um den Verlust finanzieller Ansprüche gegen die M. AG gewusst hätte (siehe dazu unten unter c)).
b)
56 Der Kläger hat des Weiteren nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass der nicht erfolgte Rat zur Abmahnung der M. AG im Vorfeld der fristlosen Kündigung eine kausale, schadensersatzpflichtauslösende Pflichtverletzung der Beklagten darstellt.
57 Voraussetzung der anwaltshaftungsrechtlichen Schadensersatzpflicht ist zunächst eine auf der anwaltlichen Tätigkeit beruhende Pflichtverletzung, wofür der Mandant die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die anwaltlichen Vertragspflichten erfassen grundsätzlich unter anderem, den Mandanten über das Ergebnis der Prüfung von Sach- und Rechtslage zu informieren und ihm darzulegen, welche Schlüsse aus diesem Befund zu ziehen sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt insoweit der folgende Maßstab:
58 „Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist“ (BGH, NJW 2007, 2485).
59 Unter Anlegung dieses Maßstabs ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Pflichtverletzung festzustellen ist, da auch im Rahmen der fristlosen Kündigung gemäß § 626 BGB die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn etwa – wie hier naheliegend, vom Kläger vorgetragen (s. Anhörung des Klägers im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.09.2019, Anlage K 20) und vom Landgericht in seinem Urteil vom 29.11.2012 (Az. 409 HKO 155/11, Anlage K 8) auch festgestellt – das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien schwerwiegend beeinträchtigt bzw. irreparabel zerstört ist (s. dazu BeckOGK/Günther, 1.2.2025, § 626 BGB Rn. 25; BeckOGK/Martens, 1.5.2025, § 314 BGB Rn. 67 m. w. N.).
60 Doch selbst, wenn die Abmahnung dem Kläger als sicherster und gefahrlosester Weg im Vorfeld der Kündigung anzuraten gewesen wäre, ergäbe sich wegen des Unterlassens der diesbezüglichen Raterteilung keine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Denn es fehlt jedenfalls an der vom Kläger nachzuweisenden Ursächlichkeit zwischen dem Unterlassen und dem behaupteten Vermögensschaden, da die Nichtvornahme der Abmahnung keinen Einfluss auf das Bestehen des Anspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB gegen die M. AG hatte. Die Vorschrift setzt zwar – genau wie § 626 BGB – voraus, dass das schuldhafte vertragswidrige Verhalten des anderen Teils die Veranlassung zur Vertragsauflösung gegeben hat. Eine Abmahnung des Vertragspartners ist indes keine Tatbestandsvoraussetzung. Denn im Rahmen des § 628 Abs. 2 BGB kommt es nicht auf die Form der Beendigung des Vertrags und folglich nicht darauf an, ob tatsächlich eine außerordentliche Kündigung erfolgt ist – so erfasst der Tatbestand etwa auch ordentliche Kündigungen (BeckOGK/Günther, 1.2.2025, § 628 BGB, Rn. 137, 140; Staudinger/Temming (2025) § 628 BGB, Rn. 37, 40, 41, jeweils m. w. N.). Maßgebend ist allein, ob eine außerordentliche fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können, demnach, ob ein Auflösungsverschulden vorliegt (BeckOGK/Günther, a. a. O., Rn. 137, 140). Für die Prüfung des Auflösungsverschuldens spielt die vorherige Abmahnung grundsätzlich keine Rolle, sodass das Schicksal des klägerseits geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB vorliegend nicht vom Rat der Beklagten betreffend die Vornahme einer Abmahnung abhängig war.
61 Soweit der Kläger behauptet, in Folge einer Abmahnung wäre ihm mit Sicherheit seitens der M. AG gekündigt worden, woraufhin er auf Zahlung hätte klagen können, fehlt es ebenfalls an der vom Kläger nachzuweisenden Ursächlichkeit zwischen dem Unterlassen und dem behaupteten Vermögensschaden. Denn es ist schon – da rein hypothetisch – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass eine Kündigung seitens der M. AG in dem Fall tatsächlich erfolgt wäre und überdies, ob eine solche Kündigung überhaupt hinreichende Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gewesen wäre.
c)
62 Ebenfalls besteht kein klägerischer Anspruch auf Schadensersatz, soweit der Kläger die (Nicht-)Beratung der Beklagten im Vorfeld der Kündigung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs. 2 BGB beanstandet.
63 Er wirft der Beklagten diesbezüglich insbesondere vor, sie habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die sich der Kündigung anschließende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen die M. AG jedenfalls erfolglos bleiben musste. Selbst ein Warnhinweis auf die unklaren Erfolgsaussichten hätte daher nicht ausgereicht. Hätte die Beklagte ihn auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen, hätte er den Vorstands-Dienstvertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit erfüllt.
64 Ob die Beratung der Beklagten tatsächlich wie vom Kläger behauptet erfolgt ist, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig, kann aber dahinstehen, da dem Kläger der Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität nicht gelungen ist. Der Kläger hat grundsätzlich nachzuweisen, dass er sich bei vertragsgemäßer Leistung anders verhalten hätte und der behauptete Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. BeckOK BGB/D. Fischer, 73. Ed. 1.2.2025, § 675 BGB, Rn. 33 m. w. N.). Das Gericht ist – selbst bei Unterstellung der klägerischen Behauptungen zur Beratung als zutreffend – nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer an dem Erhalt finanzieller Ansprüche als unbedingtem Ziel orientierten Beratung durch die Beklagte anders agiert hätte.
65 Insoweit streitet auch kein – im Anwaltshaftungsrecht hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität grundsätzlich anzunehmender – Beweis des ersten Anscheins für den Kläger dahingehend, dass er dem Rat zum Abstandnehmen von der Kündigung vor dem Hintergrund nicht gegebener Schadensersatzansprüche gefolgt wäre (vgl. BGH, NJW 2012, 2435 Rn. 36). Denn vorliegend hätte nicht nur diese als einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden, sondern es wäre nach pflichtgemäßer Beratung mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung wenigstens eine weitere Handlungsweise ernsthaft in Betracht gekommen, zumal seitens des Klägers auch nach eigenem Vortrag die vorgezogene Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls ein weiteres erklärtes Ziel im Vorfeld der Kündigung war (vgl. BGH, a. a. O.).
66 Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger der erforderliche Nachweis nicht gelungen, er ist beweisfällig geblieben.
67 Zwar setzt die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, NJW 2018, 150 Rn. 14). Vorliegend bestehen aber nach durchgeführter Beweisaufnahme erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger von der fristlosen Kündigung abgesehen hätte, selbst wenn die Beklagte ihm in den Beratungen im Vorfeld der Kündigung ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass künftige Schadensersatzforderungen keinerlei Aussicht auf Erfolg haben und auf dieser Grundlage von einer fristlosen Kündigung abgeraten hätte.
68 Die vorgenannten Zweifel bestehen insbesondere aufgrund der Schilderungen der Zeugen Dr. K., Dr. M. und D1 sowie des Geschäftsführers der Beklagten, die durch das Gericht vernommen beziehungsweise angehört wurden.
69 Im Einzelnen:
aa)
70 Der vom Kläger – unter anderem zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger seinen Vorstands-Dienstvertrag nie gekündigt oder anders aufgegeben hätte, ohne dass die Vergütungsansprüche aus dem Vorstands-Dienstvertrag seitens der M. AG bis zum Ende der Laufzeit voll abgefunden (ausbezahlt) werden müssen – benannte Zeuge Dr. K. hat insbesondere bekundet, im Rahmen des Mandats sei es nicht darum gegangen, ob der Kläger seinen Vorstandsposten räumen soll, sondern wie. Der Kläger habe – nach alldem, was der Aufsichtsrat und der Großaktionär da getrieben hätten – Angst um seinen Ruf gehabt. Sein – des Zeugen – Eindruck sei gewesen, dass der Kläger habe sehen wollen, dass er da rauskommt und eine Entschädigung bekommt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger gegenüber den beratenden Anwälten mal verdeutlicht habe, dass er einen Verbleib im Vorstandsamt wegen des Erhalts der Gehaltsansprüche in Betracht zieht, hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger das in seinem – des Zeugen – Beisein nicht gesagt habe. Für den Zeugen sei klar gewesen, „er will da raus“. Auch auf die Frage des Gerichts, was dem Kläger im Zusammenhang mit den Überlegungen zu einer fristlosen Kündigung am allerwichtigsten gewesen sei, hat der Zeuge bekundet, er – der Kläger – habe raus gewollt.
71 Dass der Zeuge auch die monetäre Motivation des Klägers erwähnt, vermag die erheblichen Zweifel des Gerichts nicht zu zerstreuen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger gegenüber der M. AG die Zahlung einer Abfindung erreichen wollte. Hierauf hat der Zeuge ersichtlich Bezug genommen, wenn er angegeben hat, der Kläger habe neben dem Ausscheiden eine Entschädigung begehrt. Auch die Aussagen des Zeugen, der Kläger habe fristlos kündigen wollen, ohne einen Anspruch zu verlieren und das Ziel der Beratung sei für den Kläger immer gewesen, die fristlose Kündigung zu erreichen und dann Schadensersatz zu bekommen, belegen die klägerische Behauptung nicht, sondern verdeutlichen nur, dass es dem Kläger neben dem primären Ziel des Ausscheidens aus dem Vorstand nachrangig auch auf finanzielle Vorteile ankam.
72 Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. K. überzeugt, zumal sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. Das Gericht hat zudem keine Zweifel daran, dass der Zeuge in die Lage versetzt war, die Entwicklung und Einzelheiten des Mandats auch in Bezug auf den Kläger wiederzugeben, zumal die Beratungen im maßgeblichen Zeitraum unstreitig regelmäßig zeitgleich und parallel erfolgten. Die Angaben stimmen im Übrigen vor allem hinsichtlich der primären Motivation des Klägers, die M. AG zeitnah zu verlassen, mit den Angaben der übrigen Zeugen überein und decken sich auch mit den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten. Der Zeuge ist zudem glaubwürdig; ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht nicht. Die Angaben des Zeugen lassen auch keine Aussagetendenz zum Nachteil der Beklagten erkennen, obwohl der Zeuge nach seiner eigenen Schilderung mit der Beratung der Beklagten unzufrieden gewesen sei und daher im November 2011 eine andere Kanzlei beauftragt habe.
bb)
73 Der Zeuge Dr. M. hat unter mehrfacher Wiederholung bekundet, dass es dem Kläger maßgeblich darum gegangen sei, den Vorstand der M. AG unbeschadet – also ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen – und schnellstmöglich zu verlassen. Erst nach der Kündigung sei es dem Kläger – etwa im Wege des Schadensersatzes gemäß § 628 Abs. 2 BGB – als Annex-Thema darum gegangen, Geld von der M. AG zu bekommen. Der Zeuge Dr. M. hat weiter bekundet, das Finanzielle sei für den Kläger „nice to have“ beziehungsweise „schmückendes Beiwerk“ gewesen. Der Zeuge hat auf Nachfrage des Gerichts, ob es im Rahmen des Mandats auch darum gegangen sei, den Kläger zu beraten, ob er seinen Vorstandsposten räumen soll oder nicht, bekundet, dass es nur um das „Wie“ und „Wann“ gegangen sei. Die Entscheidung, dass er raus will, habe der Kläger getroffen. Der Kläger habe auch dem Zeugen gegenüber nicht verdeutlicht, dass er sich einen Verbleib im Vorstandsamt vorstellen könne. Auch auf die Frage des Beklagtenvertreters, ob der Kläger im Falle einer negativen Prognose betreffend den Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB durch die Beklagte Abstand von der Kündigung genommen hätte, hat der Zeuge bekundet „Nein. Er wollte da raus“. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, dass, hätte man dem Kläger gesagt, dass die Kündigung etwas an den Vergütungsansprüchen ändert, es an dessen Entschluss nichts geändert hätte.
74 Das Gericht erachtet auch die Angaben des Zeugen Dr. M. für glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgesagt; seine Angaben stimmen hinsichtlich der primären Motivation des Klägers im relevanten Zeitraum mit denen der anderen Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten überein. Der Zeuge hat zudem Erinnerungslücken, etwa mit Blick auf die Telefonkonferenz am 09.10.2011, eingeräumt. Zugleich waren ihm noch Details in Bezug auf das Mandat im Gedächtnis, welche die Glaubhaftigkeit seiner Angaben weiter stützen. Insoweit hat der Zeuge – weitestgehend übereinstimmend mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dem dieses Detail in ganz ähnlicher Ausgestaltung ebenfalls erinnerlich war – geschildert, die Wichtigkeit des Ausscheidens für den Kläger habe sich auch darin gezeigt, dass der Kläger eine App auf seinem Handy installiert habe, die dafür gesorgt habe, dass Anrufe des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. M1 oder des Hauptaktionärs M. – welcher der beiden es war, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich – direkt auf die Mailbox geleitet wurden, sodass der Kläger das Gespräch vermeiden konnte.
75 Der Zeuge Dr. M. ist nach der Überzeugung des Gerichts auch glaubwürdig. Dabei hat das Gericht den Umstand berücksichtigt, dass der Zeuge ehemals bei der Beklagten angestellt war und als in diesem Rahmen Beratender des Klägers ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Das ersichtlich um Unterstützung der Sachaufklärung bemühte Aussageverhalten lässt indes keine Zweifel daran, dass der Zeuge während seiner Vernehmung zutreffende Angaben gemacht hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der Zeuge sich sichtlich emotional zeigte und Ärger ausdrückte wegen der Annahme, die Fragen des Gerichts hätten den Hintergrund, dass der Kläger behauptet, er hätte nicht gekündigt, wenn er um das Risiko der Schadensersatzklage gewusst hätte. Der Zeuge hat insoweit erklärt, er finde ein solches Verhalten unredlich, weil die Beklagte den Auftrag gehabt habe, den Kläger „da raus[zu]holen“.
cc)
76 Der Zeuge D1 hat bekundet, der Kläger sei als Vorstandsvorsitzender im Vorfeld der Kündigung in einer Situation gewesen, in der er wegen der Umstände zu unrechtmäßigem Handeln hätte getrieben werden können. Die Beratung sei darauf ausgerichtet gewesen, dass erreicht werden soll, dass dem Kläger gekündigt wird. Der Zeuge hat des Weiteren bekundet, nach seiner Wahrnehmung sei für den Kläger eine Fortsetzung seiner Vorstandstätigkeit nicht in Frage gekommen. Der Kläger habe den intensiven Wunsch vorgetragen, am 09.10.2011 zu kündigen. Auf die diesbezügliche Nachfrage des Gerichts, was der Zeuge mit „intensiv“ meint, hat der Zeuge ergänzt „Im Sinne von ‚Ich muss jetzt kündigen, ich muss jetzt kündigen, das kann doch nicht wahr sein‘“. Auf die Nachfrage des Gerichts, was das vordringlichste Ziel des Klägers gewesen sei, hat der Zeuge geantwortet, der Kläger sei in einer misslichen Lage gewesen. Es sei darum gegangen, wie er da rauskommt. Der Kläger sei besonders vorsichtig gewesen, weil er schon mal ein „Finanzthema“ gehabt habe. Das Telefonat am 09.10.2011 habe er – so der Zeuge – gut in Erinnerung, weil er erstaunt gewesen sei, dass der Kläger – entgegen seiner, des Zeugen, Empfehlung – nicht noch einen Tag mit der Kündigung habe abwarten können. Der Kläger sei in dem Telefonat ziemlich entschlossen gewesen.
77 Die Angaben des Zeugen D1 waren detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stehen hinsichtlich der primären Motivation im Einklang mit den Aussagen der anderen Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten – das Gericht hat keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Für die Glaubhaftigkeit spricht des Weiteren die konkrete Erinnerung an die Telefonkonferenz vom 09.10.2011, die der Zeuge nachvollziehbar vor allem damit begründet hat, dass er Erstaunen darüber empfunden habe, dass der Kläger nicht noch einen Tag mit der fristlosen Kündigung habe abwarten wollen. Er – der Zeuge – sei deswegen – für das Gericht ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar – auch etwas „angefasst“ gewesen, da dies ja die Arbeit tangiert habe, die er in das Mandat gesteckt habe. Der Zeuge hat außerdem verdeutlicht, eine hypothetische Frage zur Fortsetzung des Dienstvertrags durch den Beklagten im Falle der Mitteilung, dass diese mit dem Verlust jeglicher finanzieller Ansprüche einhergeht, nicht beantworten zu können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen und zudem gegen eine Belastungstendenz gegenüber dem Kläger spricht.
78 Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass der Zeuge – wenngleich nicht für die Beklagte – als Berater des Klägers tätig war und daher ein Interesse daran haben könnte, keine Fehlleistungen im Rahmen der Beratungen im relevanten Zeitraum gerichtlich festgestellt zu wissen. Gleichwohl bestehen an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel. Er war erkennbar bemüht, zur Sachaufklärung beizutragen und besonders präzise Angaben zur Sache zu machen. Dies zeigte sich etwa darin, dass der Zeuge großen Wert auf die korrekte Wiedergabe der einzelnen von ihm geschilderten ökonomischen Details legte, Angaben zu späteren Vernehmungszeitpunkten ergänzte und das Gericht im Rahmen der Protokollierung des Gesagten mehrfach korrigierte.
dd)
79 Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. v. D., hat zur Situation des Klägers vor der Kündigung ausgesagt, der Kläger sei in großer Sorge gewesen, dass ihm möglicherweise gleiches widerfahren würde, wie im Zusammenhang mit der K1-Insolvenz, im Rahmen derer er vom Insolvenzverwalter über einen mehrstelligen Millionenbetrag verklagt worden sei. Deshalb habe die Absicht bestanden, den Kläger und den Zeugen Dr. K. sobald wie möglich aus ihrer Vorstandsposition auszuscheiden und zwar in einer Weise, in der sie nicht vom Aufsichtsrat in Haftung genommen werden können wegen vorzeitiger Beendigung der Dienstverträge. Der Mandatsauftrag habe zum Inhalt gehabt, den besten Zeitpunkt zu ermitteln, um das Vorstandsmandat aus wichtigem Grund niederzulegen. Um die Frage, ob der Kläger den Vorstandsposten räumen soll, oder nicht, sei es nie gegangen. Herr Dr. v. D. hat insoweit zudem bekundet, die beratenden Anwälte hätten sich gar nicht zugetraut, die von dem Kläger beschriebenen Risiken selbst bewerten zu können. Denn es habe sich insoweit um Fragen der Unternehmensbewertung – insbesondere die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine weitere Unternehmensfinanzierung gelingt – gehandelt.
80 Herr Dr. v. D. hat weiter ausgeführt, dem Kläger sei es nachrangig, als „nice to have“, auch darum gegangen, eine Abfindung zu erhalten und – als dies nicht funktioniert habe – eine Entschädigung in Form des Schadensersatzes. Es habe aber im Rahmen der Beratung keinen Anlass gegeben, zu den Vergütungsansprüchen eine rechtliche Auffassung zu entwickeln. Das sei bloß ein Annex zu der eigentlichen Aufgabe, nämlich der, zu eruieren, wann der Kläger sein Mandat aufgeben soll, gewesen.
81 Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Kläger Herrn Dr. v. D. gegenüber im Rahmen des Mandats verdeutlicht hat, dass er einem Verbleib im Vorstandsamt wegen des Erhalts der Gehaltsansprüche in Betracht zieht, hat Herr Dr. v. D. außerdem bekundet, dass dem nicht so sei und dass er sich daran würde erinnern können, weil das all dem widersprochen hätte, was der Kläger der Beklagten gegenüber zuvor zum Ausdruck gebracht habe.
82 Das Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Parteierklärung außerhalb einer förmlichen Vernehmung zu würdigen und ist nicht gehalten, dieser grundsätzlich weniger Gewicht einzuräumen als einer Zeugenaussage (vgl. BGH, NJW 2003, 2527, 2528 m. w. N.). Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht auch die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten als widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie fügen sich hinsichtlich der vordringlichen Zielsetzung des Klägers nahtlos in das Gesamtbild der Zeugenaussagen ein. Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen wird auch durch das freimütige Einräumen von Erinnerungslücken einerseits und durch ihre Detailtiefe andererseits gestützt; so hat sich Herr Dr. v. D. etwa ebenfalls daran erinnert, dass der Kläger eine App auf seinem Mobiltelefon installiert habe, die ihn – insoweit weicht die Erinnerung des Geschäftsführers der Beklagten leicht von der des Zeugen Dr. M. ab – bei Anrufen auf dem Telefon des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. M1 direkt auf dessen Mailbox weitergeleitet habe. Auch Herr Dr. v. D. hat insoweit glaubhaft bekundet, dieses Verhalten des Klägers habe dessen Gemütsverfassung gezeigt, nach der dieser sich keinesfalls habe vorstellen können, Vorstand bei der M. AG zu bleiben.
83 Das Gericht hat – auch unter Berücksichtigung der Parteistellung und dem naturgemäß gegebenen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – außerdem keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beklagten. Herr Dr. v. D. hat die Beratungstätigkeit der Beklagten nicht beschönigt und außerdem eingeräumt, dass es dem Kläger im Rahmen des Mandats auch um finanzielle Interessen gegangen sei. Insoweit hat er angegeben, es sei auch das Ziel gewesen, im einvernehmlichen Fall eine kleine Abfindung zu finden, aber nicht etwa eine 100%ige, und im streitigen Fall Schadensersatz.
ee)
84 Die dargestellten Zeugenaussagen beziehungsweise Parteiangaben widersprechen sämtlich der Behauptung des Klägers, er hätte den Vorstands-Dienstvertrag erfüllt, wäre er auf fehlende Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen hingewiesen worden. Dass es dem Kläger nach Würdigung der Aussagen schon vor der fristlosen Kündigung zumindest auch um finanzielle Interessen ging, vermag die erheblichen Zweifel des Gerichts nicht zu erschüttern, zumal die Aussagen verdeutlichen, dass dies eine allenfalls nachrangige Motivation war, die nicht geeignet war, das unbedingte Interesse an der Vertragsbeendigung zu tangieren.
ff)
85 Auch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere die elektronische Kommunikation des Klägers mit der Beklagten und dem Zeugen D1 im Vorfeld der fristlosen Kündigung, bestätigt die klägerische Behauptung nicht.
86 So nannte der Kläger in seiner E-Mail vom 17.09.2011 an den Zeugen D1 und in Kopie an den Zeugen Dr. M. und den Geschäftsführer der Beklagten Herrn Dr. v. D. (Anlage K 16) in Vorbereitung eines Ablaufplans als „oberstes Ziel“, „nach einer Finanzierungsrunde die Möglichkeit zu haben, begründet auszuscheiden.“ Nachfolgend fügte er an: „Argumentation auf der Basis: Eigentlich müssten wir jetzt sofort niederlegen, machen aber noch mit weil sonst die Finanzierung gefährdet ist.“ Auch dies verdeutlicht das unbedingte Ziel des Klägers, den Vorstands-Dienstvertrag zeitnah zu beenden. Dass im weiteren Verlauf der Mail als „Wichtige Frage“ formuliert ist „Können wir dann so niederlegen, dass wir trotzdem abgefunden werden müssen?“ steht dem nicht entgegen, sondern zeigt vielmehr, dass finanzielle Interessen eine Rolle spielten, aber gleichwohl nachgeordnet waren. Diese Auffassung hat auch der Zeuge Dr. M. im Rahmen seiner Vernehmung auf Vorhalt dieser E-Mail durch den Klägervertreter nachvollziehbar geäußert. Er hat insoweit angegeben, man könne diese Mail als kurzes Strategiepapier verstehen. Es sei darum gegangen, ob es gelingt, einvernehmlich eine Beendigung der Verträge einschließlich einer Abfindung zu erreichen. Er – der Zeuge – habe die Frage der Vergütung aber damals unter der Rubrik „nice to have“ gesehen. Wenn er sich den obersten Absatz in dieser Mail ansehe, bestärke das seine Erinnerung, nach welcher das dort Wiedergegebene das oberste Ziel und alles andere ein Annex gewesen sei.
87 In der E-Mail des Klägers vom 09.10.2011 – unmittelbar vor der fristlosen Kündigung – an dieselben Empfänger (Anlage B 22) führte der Kläger unter anderem aus: „Um meine Position nicht zu verschlechtern tendiere ich dazu, möglicherweise noch heute, vor dem Gespräch mit TM, zu kündigen. Dies sollten wir diskutieren weil ich der Auffassung bin, dass meine Position sich nur noch verschlechtern kann.“ Der E-Mail angehängt ist der Entwurf eines Schreibens an den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. M1 mit dem Betreff „Niederlegung meines Vorstandsamtes und fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages“, in dem es nach der Darstellung der aktuellen Situation unter anderem heißt „In einer solchen Situation sehe ich mich nicht länger in der Lage, mein Vorstandsamt pflichtgemäß auszuüben.“ Sowohl das E-Mail-Anschreiben an die Beklagte als auch der angehängte Entwurf des Kündigungsschreibens verdeutlichen zur Überzeugung des Gerichts zum einen, dass der Kläger am 09.10.2011 keine ernsthafte Möglichkeit darin gesehen hat, seinen Vorstands-Dienstvertrag zu erfüllen. Zum anderen wird offenbar, dass finanzielle Aspekte zu diesem Zeitpunkt keine gewichtige Rolle gespielt haben.
88 Das von dem Kläger mit Anlage K 20 eingereichte Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 in der Sache 310 O 238/14 – welches im hiesigen Verfahren grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann (vgl. MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, § 355 ZPO, Rn. 10 m. w. N.) – vermag die klägerische Behauptung ebenfalls nicht zu stützen. Zwar hat der Kläger dort – als Beklagter – im Rahmen einer persönlichen Anhörung unter anderem angegeben, er habe damals nicht auf jeden Fall den Vorstandsposten aufgeben wollen und außerdem, dass die Absicherung der Ansprüche das wichtigste gewesen sei. Diese Position hat er allerdings im weiteren Verlauf der Anhörung relativiert, indem er auf die Frage des Gerichts, ob er auch bei der M. AG geblieben wäre, wenn die Einflussnahmen von Herrn M. in vergleichbarer Weise fortbestanden hätte, erwidert hat: „Nein, das hätte ich dann wohl nicht gemacht“. „Das hätten wir sicherlich so nicht weiter getragen“. Der Kläger hat außerdem auf die Frage, warum trotz gesicherter Finanzierung habe gehen wollen, angegeben, es habe ja auch noch weitere Probleme gegeben, zum Beispiel mit dem Jahresabschluss. Auch seine Äußerung dahingehend, dass er und der Zeuge Dr. K. hätten gehen müssen, wenn sie die Deckung des Aufsichtsrats nicht mehr gehabt hätten, legt unter Berücksichtigung seiner Angabe in der Anhörung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat völlig zerrüttet gewesen sei, nahe, dass die Kündigung durchaus nahelag und eher nicht von finanziellen Faktoren abhing.
89 Ungeachtet dessen vermag der genannte Urkundenbeweis auch deswegen die klägerische Behauptung gegenüber dem dargestellten Ergebnis der hier durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend zu stützen, weil ihm ein geringer Beweiswert zukommt. Für den Zeugenbeweis hat der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt, dass der eingeschränkte Beweiswert einer solchen Urkunde im Wesentlichen darauf beruht, dass die Verfahrensbeteiligten von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck haben, ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen können und Gegenüberstellungen nicht möglich sind (BGH, NJW 2000, 1420, 1421. S. dazu auch MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 355 Rn. 10). Nichts Anderes gilt für den Kläger, dessen persönliche Anhörung im hiesigen Verfahren aus klägerseits zu verantwortenden Umständen unterblieben ist (hierzu unter gg)).
gg)
90 Das Gericht war auch nicht gehalten, einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, um den Kläger, der – unter anderem zum Beweis der Tatsache, er hätte den Vorstands-Dienstvertrag bei der aus seiner Sicht gebotenen Beratung der Beklagten erfüllt – die Anhörung und Vernehmung seiner Person angeboten hat, persönlich anzuhören oder zu vernehmen, nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen war. Denn grundsätzlich gilt, dass die nochmalige Ladung der Partei nur zulässig und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten ist, wenn das Aufklärungsbedürfnis fortbesteht und die Partei ihr Fernbleiben wegen eines nur vorübergehenden Hindernisses (zB Krankheit, Reise usw) rechtzeitig entschuldigt hat (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 141 ZPO, Rn. 11). Etwaige Nachteile – zum Beispiel wie hier in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast – durch die Nichtwahrnehmung des Termins gehen bei nicht hinreichend entschuldigtem Fernbleiben zu Lasten der ausgebliebenen Partei (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, a. a. O., MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 141 ZPO, Rn. 13).
91 Eine hinreichende rechtzeitige Entschuldigung ist durch den zum Termin nicht erschienenen Kläger nicht erfolgt.
92 Nachdem das Gericht mit einigem Aufwand in Abstimmung mit den Parteien und Zeugen den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 20.05.2025 avisiert hatte, wurde mit Terminsverfügung vom 23.09.2024 auch das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Zugleich wurde verfügt, die Ladung zum persönlichen Erscheinen formlos an den Kläger und in Kopie an dessen Prozessbevollmächtigte zu übersenden. Am 19.05.2025 teilte der Klägervertreter Rechtsanwalt W1 dem Gericht telefonisch mit, dass die Klägervertreter dem in den USA wohnhaften Kläger persönlich den Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 korrekt mitgeteilt hätten, der Kläger aber nach seiner – des Klägers – eigenen Aussage versehentlich einen falschen Termin eingetragen habe und deswegen zum Termin nicht erscheinen könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 erschien der Kläger nicht. Der Klägervertreter Rechtsanwalt W1 teilte auf Nachfrage des Gerichts im Termin zu den Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend mit, der Kläger habe einen späteren Termin eingetragen, nämlich einen der anderen, die im Vorfeld zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert worden seien, die dann aber nicht zum Tragen gekommen seien. Er gab zudem an, der Kläger habe erst am 19.05.2025 zwischen 12 und 13 Uhr von ihm – dem Klägervertreter – telefonisch davon erfahren, dass der Termin entgegen seiner Eintragung tatsächlich am 20.05.2025 stattfindet. Der Kläger habe dem Klägervertreter daraufhin mitgeteilt, dass es ihm technisch nicht möglich sei, so kurzfristig nach Deutschland zu kommen, um den Termin wahrzunehmen. Die Beklagte hat die Umstände des von dem Klägervertreter geschilderten Telefonats mit Nichtwissen bestritten.
93 Das Gericht hat den vom Klägervertreter geschilderten Sachverhalt gemäß § 286 ZPO frei gewürdigt und kommt – die Schilderungen als zutreffend unterstellt – zu dem Ergebnis, dass das Ausbleiben des Klägers im Termin nicht hinreichend entschuldigt ist. Hinsichtlich der Voraussetzung der ungenügenden oder nicht rechtzeitigen Entschuldigung ist auch auf ausgebliebene Parteien die für Zeugen maßgebliche Vorschrift des § 381 ZPO anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 20). Im Sinne dieser Vorschrift stellt ein Irrtum über den Terminstag ebenso wie das Vergessen des Termins nach obergerichtlicher Rechtsprechung und der – soweit ersichtlich – einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur keine genügende Entschuldigung dar (s. OLG München NJW 1957, 306, 307; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 381 ZPO, Rn. 3; MüKoZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, § 381 ZPO, Rn. 10; Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, § 381 ZPO, Rn. 8; Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, § 380 ZPO, Rn. 4; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 56. Ed. 1.3.2025, § 381 ZPO, Rn. 1.7). Dieser zutreffenden Auffassung schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung an.
2.
94 Nach dem unter Ziffer 1. Ausgeführten besteht mangels kausaler Pflichtverletzung durch die Beklagte auch kein Anspruch zugunsten des Klägers auf die mit Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß den §§ 675, 280 Abs. 1 BGB.
II.
95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III.
96 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 358.444,19 € festgesetzt.
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