projekte
324 O 29/26•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-02-03, 324 O 29/26
324 O 29/26Kantonsgericht03.02.2026
1. Zwar kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen gegeben sein, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird. Für online verbreitete Inhalte gilt dies allerdings mit der Einschränkung, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk in dem Sinne aufweisen müssen, dass eine Kenntnisnahme an diesem Ort erheblich näher liegt es als auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Diese Einschränkung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn sich weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergibt und daher eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich ist. In diesem Fall ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2016 - 1 U 6/16).(Rn.3) 2. Im vorliegenden Fall besteht kein hinreichend deutlicher Bezug zum Gerichtsbezirk des angerufenen Landgerichts Hamburg. Vielmehr besteht ein erkennbar regionaler Bezug zum Wirkort der Karnevalsgesellschaft, auf deren Webseite sich die Informationen befinden, die der Antragsteller angreift. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seine Schwester benennt, die in Hamburg lebe und die die fraglichen Internetseiten zur Kenntnis genommen habe, begründet keinen Bezug zum Gerichtsbezirk in Hamburg.(Rn.4) (Rn.5) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 3. März 2026, 7 W 26/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 324 O 29/26
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0203.324O29.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zwar kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen gegeben sein, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird. Für online verbreitete Inhalte gilt dies allerdings mit der Einschränkung, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk in dem Sinne aufweisen müssen, dass eine Kenntnisnahme an diesem Ort erheblich näher liegt es als auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Diese Einschränkung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn sich weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergibt und daher eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich ist. In diesem Fall ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2016 - 1 U 6/16).(Rn.3)
Im vorliegenden Fall besteht kein hinreichend deutlicher Bezug zum Gerichtsbezirk des angerufenen Landgerichts Hamburg. Vielmehr besteht ein erkennbar regionaler Bezug zum Wirkort der Karnevalsgesellschaft, auf deren Webseite sich die Informationen befinden, die der Antragsteller angreift. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seine Schwester benennt, die in Hamburg lebe und die die fraglichen Internetseiten zur Kenntnis genommen habe, begründet keinen Bezug zum Gerichtsbezirk in Hamburg.(Rn.4) (Rn.5)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 3. März 2026, 7 W 26/26, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.
1 Der Antrag ist unzulässig. Das angerufene Landgericht Hamburg ist örtlich nicht zuständig.
2 Eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die vom Antragsteller begehrte Untersagung der Veröffentlichung bestimmter Äußerungen auf der Internetseite des K. K. G. K1 W. v. ... e.V. besteht insbesondere nicht aus § 32 ZPO.
3 Die Kammer hat bereits mit Verfügung vom 19.01.2026 auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht besteht. Zwar kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen gegeben sein, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird. In entsprechender Anwendung der vom Bundesgerichtshof in der sog. New York Times-Entscheidung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09 –, BGHZ 184, 313-323) gilt dies für online verbreitete Inhalte allerdings mit der Einschränkung, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Gerichtsbezirk in dem Sinne aufweisen müssen, dass eine Kenntnisnahme an diesem Ort erheblich näher liegt es als auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Diese Einschränkung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn sich weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug ergibt und daher eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich ist. In diesem Fall ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 –, MMR 2017, 261 Rn. 12).
4 Im vorliegenden Fall besteht kein hinreichend deutlicher Bezug zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg. Vielmehr besteht ein erkennbar regionaler Bezug zum Wirkort der Karnevalsgesellschaft, auf deren Webseite sich die Informationen zu den Personalien der Gesellschaft befinden, die der Antragsteller angreift.
5 Allein der Umstand, dass der Antragsteller eine Person - seine Schwester - benennt, die in H. lebe und die, weil sie sich ihrer alten Heimat in K. und F.- K. verbunden fühle und sich für Karneval interessiere, die Internetseiten der K. K1 W. v. ... e.V. zur Kenntnis genommen habe, kann einen Bezug zum Gerichtsbezirk in H. nicht begründen. Gleiches gilt für die vage Behauptung des Antragstellers, dass es durchaus vorstellbar und sogar relativ wahrscheinlich sei, dass die Antragsgegnerin zu 1) Produkte oder Dienstleistungen von G. G1, B. AG, O. G2, E. Z. und T. GmbH beziehe bzw. in Anspruch nehme, die ihren Hauptsitz in H. hätten. Maßgeblich ist nämlich, dass sich der örtliche Bezug aus den als rechtsverletzend beanstandeten Inhalten ergibt. Dies ist nicht der Fall.
6 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.