LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-01-16, 324 O 505/25

324 O 505/25Kantonsgericht16.01.2026

Regest

1. Der Durchschnittsrezipient wird die Beschreibung als „persönlicher Referent“ dahingehend verstehen, dass es sich um eine exklusive Tätigkeit handelt.(Rn.43) 2. Bei der Frage der Erkennbarkeit ist auf einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis abzustellen. Über den engsten Familien- und Freundeskreis muss die Erkennbarkeit hinausgehen. Die Identität muss sich dabei jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen, d. h. sie muss sich ohne weiteres ergeben oder mühelos ermitteln lassen. Eine bloße Recherchierbarkeit etwa über Internet-Suchmaschinen genügt nicht (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 7 U 82/19).(Rn.46) 3. Das Anonymitätsinteresse der betroffenen Person überwiegt das Berichterstattungsinteresse, wenn die Person trotz der (teilweisen) Verpixelung für eine größere Öffentlichkeit erkennbar ist.(Rn.48) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 11/26

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 505/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-16

Aktenzeichen: 324 O 505/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0116.324O505.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Orientierungssatz

  1. Der Durchschnittsrezipient wird die Beschreibung als „persönlicher Referent“ dahingehend verstehen, dass es sich um eine exklusive Tätigkeit handelt.(Rn.43)

  2. Bei der Frage der Erkennbarkeit ist auf einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis abzustellen. Über den engsten Familien- und Freundeskreis muss die Erkennbarkeit hinausgehen. Die Identität muss sich dabei jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen, d. h. sie muss sich ohne weiteres ergeben oder mühelos ermitteln lassen. Eine bloße Recherchierbarkeit etwa über Internet-Suchmaschinen genügt nicht (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 7 U 82/19).(Rn.46)

  3. Das Anonymitätsinteresse der betroffenen Person überwiegt das Berichterstattungsinteresse, wenn die Person trotz der (teilweisen) Verpixelung für eine größere Öffentlichkeit erkennbar ist.(Rn.48)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 11/26

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 05.02.2025 wird in Ziffer I.4. bestätigt, im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

  2. Die Kostenentscheidung des Erlassverfahrens wird dahingehend abgeändert, dass von den gerichtlichen Kosten die Antragstellerin zu 1) 1/3, der Antragsteller zu 2) 5/12, der Antragsteller zu 3) 1/12 und die Antragsgegnerin 1/6 tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1) 1/3, der Antragsteller zu 2) 5/12 und der Antragsteller zu 3) 1/12. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 4) trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens nach einem Streitwert von 30.000 € tragen der Antragsteller zu 2) 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über den Bestand einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22.10.2025.

2 Die Antragstellerin zu 1), die S. GmbH, ist ein deutsches Unternehmen, das seit 2020 medizinische Schutzmasken produziert. Sie verfügt über eine Produktionskapazität von bis zu 1.000 OP-Masken pro Minute. Die S. GmbH wurde im Frühjahr 2020 gegründet und konnte sich in einem öffentlichen Vergabeverfahren des Bundesgesundheitsministeriums als einer von 37 bzw. 44 Auftragnehmern durchsetzen. Der Antragsteller zu 2), Dr. K. S., ist Geschäftsführer der S. GmbH. Der Antragsteller zu 4), J.- P. B., ist der Lebenspartner von Dr. S.. Er ist kein Gesellschafter der S. GmbH und arbeitet auch nicht für die S. GmbH. Der Antragsteller zu 3), M. K. S1, ist Geschäftsführer und Gründer der S. GmbH.

3 Die Antragsgegnerin, S. T. GmbH, mit Sitz in H., produziert das TV-Magazin „S. T.” und sonstige journalistische Beiträge für Fernsehen und Internet. Sie betreibt unter anderem den YouTube-Kanal „D. S.“, auf dem die streitgegenständliche Sendung veröffentlicht wurde.

4 Am 08.09.2025 strahlte die Antragsgegnerin im Rahmen der Sendung S. T. einen ca. 15-minütigen Beitrag mit dem Titel „J. S. Maskendeal: Ein Spendendinner und ein millionenschwerer Auftrag“ aus. Dieser Beitrag wurde zwei Tage später, am 10.09.2025, auf der Online-Plattform YouTube veröffentlicht (Anlage MK 1, Anlage MK 2). Inhaltlich befasst sich der Beitrag mit der Rolle der Antragsteller bei der Beschaffung von Schutzausrüstung während der COVID-19-Pandemie, insbesondere mit dem Zustandekommen eines großen Maskenlieferauftrags an die S. GmbH im Jahr 2020. Die Antragsteller sind der Meinung, die Antragsgegnerin zeichne dabei ein verdachtsbeladenes und verzerrtes Bild der Antragsteller.

5 Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 10.09.2025 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufgefordert (Anlage MK 6). Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung der Antragssteller mit Erwiderung vom 15.09.2025 zurückgewiesen (Anlage MK 7).

6 Die Antragsteller haben sodann am 29.09.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerügt.

7 Die Behauptung, dass der Antragsteller zu 2) als persönlicher Referent von P. Z. gearbeitet habe, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung habe der Antragsteller zu 2) eidesstattlich bestritten (Anlage MK5), – er sei lediglich in anderer Funktion bei Z.s Firma tätig gewesen. Er sei Referent der Geschäftsführung bei W. gewesen und habe an die gesamte Geschäftsführung berichtet. Durch das Attribut „persönlich“ werde eine exklusive, personengebundene Zuarbeit zu Herrn Z. behauptet. Dies gehe über die neutrale Funktionsbeschreibung eines „Referenten der Geschäftsführung“ deutlich hinaus und konstruiere eine besondere Nähebeziehung, die im Kontext der öffentlichen Diskussion um „Netzwerke“ den Antragsteller zu 2) in unzulässiger Weise in ein bestimmtes Umfeld rückt. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 4) in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung des Anspruchs auf Anonymität verletzt. Die Identifizierung und Offenlegung der privaten Lebensbeziehung zwischen dem Antragsteller zu 4) und dem Antragsteller zu 2) in dem TV-Beitrag sei rechtswidrig. Der Antragsteller zu 4) sei erkennbar als „Lebenspartner” des Antragstellers zu 2) vorgestellt worden, obwohl dieser Umstand für die Sachberichterstattung über Maskenlieferungen keinerlei Relevanz besessen habe. Die familien- und partnerschaftlichen Verhältnisse würden zum absolut geschützten Kern der privaten Lebensgestaltung gehören. Ein legitimes öffentliches Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Beziehung von dem Antragsteller zu 4) zum Antragsteller zu 2) sei nicht ersichtlich. Indem die Antragsgegnerin gleichwohl die Identität des Antragstellers zu 4) preisgebe und ihn sogar direkt vor laufender Kamera anspreche, werde sein Persönlichkeitsrecht ohne überwiegenden Rechtfertigungsgrund verletzt. Der Antragsteller zu 4) habe ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er keine Aufnahmen wünsche („Ich möchte nicht gefilmt werden!“). Dieses Verlangen habe die Antragsgegnerin ignoriert. Die Darstellung diene erkennbar allein der Befriedigung einer sensationellen Neugier des Publikums, ohne jeden Mehrwert für die Aufdeckung relevanter Missstände. Zudem sei der Antragsteller zu 4) mit Verdachtsmomenten konfrontiert, obwohl er unstreitig nicht in die gegenständlichen Vorgänge involviert gewesen sei. Die Einbeziehung eines völlig unbeteiligten Dritten in eine Verdachtsberichterstattung stelle einen besonders schweren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Dieser sei presserechtlich unzulässig.

8 Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.10.2025 untersagt,

9 1. in Bezug auf den Antragsteller zu 2) Dr. K. S. zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

10 „als persönlicher Referent von P. Z. arbeitet das C.-Mitglied …“

11 2. (...)

12 3. (...)

13 4. den Antragsteller zu 4) J.- P. B. erkennbar zu machen oder machen zu lassen im Zusammenhang mit der Berichterstattung J. S. Maskendeal: Ein Spendendinner und ein millionenschwerer Auftrag“ durch die Wiedergabe folgender personenbezogener Daten: seines Bildnisses und

14 Bild entfernt

15 seiner Stimme („ich möchte nicht gefilmt werden“) und der Beschreibung als Geschäfts- und Lebenspartner des Herrn Dr. S..

16 5. (...)

17 6. (...)

18 wenn I.-VI. geschieht, wie im Videobeitrag J. S. Maskendeal: Ein Spendendinner und ein millionenschwerer Auftrag vom 08.09.2025, abrufbar unter

19 https://www.y..com/ ...

20 bzw. unter

21 https://plus.r..de/ ...

22 und ersichtlich aus dem Transkript gemäß Anlage MK 1

23 Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

24 Sie trägt vor, dass es mittlerweile feststehe, dass – wenn man insofern nicht entgegen der Ansicht der Kammer richtigerweise ohnehin von einer zulässigen Meinungsäußerung ausgehe – der Antragsteller zu 2) persönlicher Referent von Herrn Z. war und seine anderslautenden Angaben im hiesigen Verfahren falsch waren. Herr Z. habe gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich bestätigt, dass der Antragsteller zu 2) von Mai 2019 bis April 2020 persönlicher Referent der Geschäftsführung der W. M. C. GmbH gewesen sei, was unstreitig ist. In diesem Zeitraum sei Herr Z. Geschäftsführer gewesen, teilweise sogar alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Antragsteller sei also nicht nur Referent, sondern „persönlicher Referent“ der Geschäftsführung gewesen. Damit sei er – gerade auch nach dem maßgeblichen Verständnis seines Arbeitgebers und von Herrn Z. – auch persönlicher Referent von Herrn Z. gewesen, denn dieser war unstreitig Geschäftsführer der Agentur W..Herr Z. sei während der Tätigkeit des Antragstellers zu 2) als persönlicher Referent der Geschäftsführung der Agentur W. (Mai 2019 bis April 2020) im Übrigen zeitweise auch alleiniger Geschäftsführer gewesen, was sich aus dem Handelsregister ergebe (Anlage AG 4). Die von der Kammer vermisste „exklusive“ Tätigkeit für Herrn Z. sei aber – gerade auch aus Sicht von Herrn Z. und jedenfalls für die Zeit von dessen alleiniger Geschäftsführertätigkeit – nachweislich gegeben gewesen.

25 Auch die Berichterstattung über den Antragsteller zu 4) sei rechtmäßig erfolgt. Er sei nach der völlig ausufernden herrschenden Rechtsprechung zur Erkennbarkeit zwar identifizierbar, aber dies eben nur für einen kleineren Kreis von Personen, die über ihn nichts weiter erfahren würden, als was sie über ihn ohnehin bereits wissen, da sie ihn andernfalls eben gar nicht erkennen könnten. Dies würde sich massiv auf die Eingriffsintensität auswirken. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sei die Darstellung in Anbetracht des überragenden öffentlichen Interesses an den Geschäften der S. GmbH, in deren Firmengeflecht auch der Antragsteller zu 4) involviert sei, gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege die überragenden öffentlichen Informationsinteressen an den Geschäften der Antragstellerin zu 1), mit der der Antragsteller zu 4) geschäftlich verbunden und mit dessen Geschäftsführer er liiert sei, die insbesondere aufgrund der Verpixelung und der fehlenden Namensnennung deutlich schwächeren Anonymitätsinteressen des Antragstellers zu 4) bei Weitem.

26 Zunächst einmal tauche auch der Antragsteller zu 4) wegen seiner nach außen gewandten geschäftlichen und unternehmerischen Tätigkeit und nicht wegen irgendwelcher privater Details ganz kurz im Beitrag auf. Er werde kurz befragt, weil auch er geschäftlich eng mit der S. GmbH und deren Protagonisten verbunden sei, mit dem Antragsteller zu 1) zudem privat als Lebensgefährte. Hinzu komme, dass die Kammer auf der anderen Seite auch noch verkenne, dass es in der Berichterstattung sehr wohl um das Firmengeflecht rund um die S. GmbH gehe, in das auch der Antragsteller zu 4) eingebunden sei. Zu der deutlichen Überbewertung der Eingriffsintensität geselle sich also noch eine deutliche Unterschätzung des (ohnehin von der Kammer nur eingeschränkt zu überprüfenden) öffentlichen Berichterstattungsinteresses, was im Ergebnis zwangsläufig zu einem fehlerhaften und rechtlich nicht haltbaren Abwägungsergebnis führe. Das Firmengeflecht rund um Z. und den Antragsteller zu 2) sei eng, die einzelnen Gesellschaften miteinander verflochten, es habe vielfache personelle Überschneidungen gegeben. Eine räumliche Trennung zwischen W., V. und S. habe es in den Büroräumen am M. ... in L. nicht gegeben. Im Jahr 2023 hätten zudem Werkstudent*innen von W. für S. gearbeitet und am Sitz von S. Masken verpackt.

27 Auch der Antragsteller zu 4) sei auf vielfache Weise mit dem Geflecht an Firmen rund um Herrn Z., den Antragsteller zu 1) und die S. verbunden. Herr S., Herr M. K. S1 und auch der Antragsteller zu 4) hielten sich regelmäßig im Büro M. ... in L. auf. Auch der Antragsteller zu 4) sei ferner Bestandteil des sich in ständiger Bewegung befindlichen Personalkarussells rund um die diversen Gesellschaften seines Lebensgefährten. Der Antragsteller zu 4) sei geschäftlich eng verbundener Geschäftspartner der Antragstellerin zu 1) und Geschäftsführer bzw. Prokurist weiterer Firmen aus dem direkten Umfeld der Antragstellerin zu 1). Er fungiere bspw. als Geschäftsführer der S. P. GmbH, die ein unmittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) sei. Er habe dort den Antragsteller zu 3) als Geschäftsführer abgelöst. Zudem sei er Prokurist der D. GmbH, bei der der Antragsteller zu 3) Geschäftsführer ist und die wiederum mit der P. X. GmbH verschmolzen ist, deren Mehrheitseignerin die X. H. GmbH ist (Geschäftsführer: der Antragsteller zu 3)), die offenbar ihrerseits Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist. Zudem habe der Antragsteller zu 4) den Antragsteller zu 3) auch bei der C. V. GmbH als Geschäftsführer abgelöst und sei zudem Geschäftsführer der S. V. UG, die jeweils an derselben Adresse wie die Antragstellerin zu 1) ihren Sitz haben.

28 Die Antragsgegnerin beantragt,

29 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2025 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

30 Die Antragsteller beantragen,

31 die einstweilige Verfügung vom 22.10.2025 zu bestätigen.

32 Die Antragsteller verteidigen den Erlass der einstweiligen Verfügung.

Entscheidungsgründe

33 A. Die einstweilige Verfügung ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zu bestätigen und im Übrigen aufzuheben.

34 I. Die Kammer hat die einstweilige Verfügung vom 22.10.2025 wie folgt begründet:

35 Den Antragstellern zu 2) und zu 4) steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt die genannten Antragsteller im tenorierten Umfang in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

36 a) Dem Antragsteller zu 2) steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung, wonach er der „persönliche“ Referent von P. Z. sei, zu.

37 Der Durchschnittsrezipient wird die Beschreibung als „persönlicher Referent“ dahingehend verstehen, dass es sich um eine exklusive Tätigkeit für Herrn Z. handele. Unstreitig war der Antragsteller zu 2) aber tatsächlich als Referent für die Geschäftsführung des Unternehmens tätig, die aus mehreren Personen besteht. Bei der Äußerung handelt es sich auch nicht lediglich um eine Wertung, vielmehr beinhaltet das vermittelte Verständnis einer exklusiven Tätigkeit auch tatsächliche Elemente, die unwahr sind.

38 b) Dem Antragsteller zu 4) steht der Anspruch auf Untersagung einer identifizierenden Berichterstattung sowie auf Veröffentlichung seines Bildnisses und seiner Stimme gerichteten Antrags zu.

39 Der Antragsteller zu 4) ist erkennbar; er wird als Geschäfts- und Lebenspartner des Antragstellers zu 2) vorgestellt und ist bereits dadurch für einen hinreichend großen Personenkreis erkennbar gemacht. Hieran ändert die Verpixelung nichts.

40 Bezogen auf die Person des Antragstellers zu 4) fehlt es an einem die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu 4) überwiegenden Berichterstattungsinteresse. Unstreitig ist der Antragsteller zu 4) für die Antragstellerin zu 1), mit der sich die Berichterstattung befasst, nicht tätig. Allein der Umstand, dass es sich bei ihm um den Lebensgefährten des Antragstellers zu 2) handelt und dass der Antragsteller zu 4) überdies für andere Unternehmen tätig ist, die mit der Antragstellerin zu 1) zusammenhängen, rechtfertigt keine andere Wertung, da es in der Berichterstattung gerade nicht um die Verflechtung der Antragstellerin zu 1) mit anderen Firmen geht, mit denen der Antragsteller zu 4) in Beziehung stehen könnte. Vor dem Hintergrund besteht auch kein Berichterstattungsinteresse an dem Umstand, dass der Antragsteller zu 4) der Lebenspartner des Antragstellers zu 2) ist.“

41 II. Hieran hält die Kammer nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang fest.

42 1. „als persönlicher Referent von P. Z. arbeitet das C.-Mitglied“

43 Bezüglich des Tenors zu I.1. ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Die Kammer hält zwar daran fest, dass der Durchschnittsrezipient die Beschreibung als „persönlicher Referent“ dahingehend versteht, dass es sich um eine exklusive Tätigkeit für Herrn Z. handele. Jedoch hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren durch Vorlage des Handelsregisterauszugs (Anlage AG 4) belegt, dass Herr Z. in der Zeit von 25.07.2019 bis 23.10.2019 alleiniger Geschäftsführer der W. M. C. GmbH war, also genau zu der Zeit, als der Antragsteller zu 2) vom Mai 2019 bis April 2020 dort als Referent der Geschäftsführung tätig war. Aufgrund dessen ist die Beschreibung der Tätigkeit als eine exklusive Tätigkeit („persönlicher“) für Herrn Z. zulässig.

44 2. Identifizierung des Anspruchstellers zu 4)

45 Bezüglich des Tenors zu I.4. ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Kammer bleibt auch nach Durchführung der Widerspruchsverhandlung bei ihrem Abwägungsergebnis.

46 a. Der Antragsteller zu 4) ist erkennbar. Bei der Frage der Erkennbarkeit ist – anders als beim Verständnis von Äußerungen – nicht auf einen „unvoreingenommenen Durchschnittsleser“ abzustellen, sondern nach dem vom BVerfG (NJW 2008, 39 Rn. 75 – Esra) und dem BGH (NJW 2005, 2844) als zutreffend angesehenen Maßstab auf einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis. Über den engsten Familien- und Freundeskreis muss die Erkennbarkeit hinausgehen (LG Berlin AfP 2004, 287; vgl. auch BGH GRUR 2023, 591 Rn. 18 – „Liebes-Aus!“). Die Identität muss sich dabei jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen, d. h. sie muss sich ohne weiteres ergeben oder mühelos ermitteln lassen (BGH BeckRS 2015, 16604 Rn. 28). Dies kann trotz Abkürzung des Nachnamens zu bejahen sein, wenn weitere Merkmale angegeben werden (wie die Partnerstellung in einer Anwaltskanzlei, BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 43 – Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt, oder Einzelheiten zu einer betriebenen Praxis, BGH GRUR 2022, 1359 Rn. 16 – Millionenbetrüger). Eine bloße Recherchierbarkeit etwa über Internet-Suchmaschinen genügt nicht (OLG Hamburg AfP 2024, 357; OLG Bamberg AfP 2024, 355; KG ZUM-RD 2021, 470 (473); OLG Dresden GRUR-RS 2022, 1422 Rn. 6; OLG Köln GRUR-RS 2023, 35209; NJW-RR 2019, 106 Rn. 21 f.; LG Karlsruhe ZUM-RD 2024, 33 (35); aA OLG Karlsruhe AfP 2015, 173 (174) = BeckRS 2015, 2208; vgl. zur vergleichbaren Frage einer Namensverwendung BGH GRUR 2024, 864 Rn. 27 f. – Luftfahrzeugkennzeichen), denn andernfalls wäre eine anonymisierte Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Zeitgeschehen praktisch nicht mehr rechtssicher möglich. Unzulänglich ist auch eine mehr oder weniger „zufällige“ Erkennbarkeit durch Einzelne.

47 b. Daran gemessen ist der Antragsteller zu 4) erkennbar. Er wird als Geschäfts- und Lebenspartner des Antragstellers zu 2) vorgestellt. Des Weiteren wird seine Stimme in der streitgegenständlichen Szene eingespielt. Außerdem ist er nur teilweise verpixelt. Sowohl sein Körperbau als auch seine Frisur und Haarfarbe sind hinreichend ersichtlich. Darüber hinaus wird dem Durchschnittsrezipienten das Auto des Anspruchstellers zu 4) gezeigt.

48 c. Das Anonymitätsinteresse des Antragstellers überwiegt weiterhin das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin. Die Kammer folgt insoweit nicht dem Argument der Antragsgegnerin, dass durch die teilweise Verpixelung des Antragstellers zu 4) ein weitaus geringerer Eingriff in das Anonymitätsinteresse des Antragstellers erfolgt sei. Wie bereits dargestellt, ist er trotz Verpixelung für eine größere Öffentlichkeit erkennbar.

49 Auch weiterhin bleibt unstreitig, dass der Antragsteller zu 4) für die Antragstellerin zu 1), mit der sich die Berichterstattung befasst, nicht tätig war. Hieran ändert auch die unternehmerische Tätigkeit des Antragstellers zu 4) nichts. Der Bericht befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Zustandekommen des „Maskendeals“ (der Verbindung der Antragstellerin zu 1), Herrn Z. und seine Verbindung zu Herrn Spahn) und nicht dem Firmengeflecht des Antragstellers zu 2) und die dortige Einbindung des Antragstellers zu 4).

50 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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