LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2023-07-28, 326 O 207/21

326 O 207/21Kantonsgericht28.07.2023

Regest

1. Die Kopie eines privaten Schriftstückes ist keine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO.(Rn.36) 2. Die streitgegenständliche Kopie hat nicht als Indiztatsache belegen können, dass die Beklagte die Rückgabebestätigung bereits in 2013 erhalten hat. Vielmehr hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass dieses Kopierpapier erst nach 2016 erstellt worden ist.(Rn.37) 3. Die Erfüllung einer Forderung ist eine Einrede, die derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Erfüllung beruft.(Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 O 207/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 326 O 207/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0728.326O207.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 243 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 695 S 2 BGB, § 286 ZPO, § 416 ZPO

Orientierungssatz

  1. Die Kopie eines privaten Schriftstückes ist keine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO.(Rn.36)

  2. Die streitgegenständliche Kopie hat nicht als Indiztatsache belegen können, dass die Beklagte die Rückgabebestätigung bereits in 2013 erhalten hat. Vielmehr hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass dieses Kopierpapier erst nach 2016 erstellt worden ist.(Rn.37)

  3. Die Erfüllung einer Forderung ist eine Einrede, die derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Erfüllung beruft.(Rn.44)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16.10.2021 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verwahrungsvertrag gegen die Beklagte geltend.

2 Die Mutter der Klägerin, die Zeugin G. G., übergab der Beklagten, mit der sie damals gut befreundet war, Anfang März 2010 Bargeld in Höhe von 15.000,00€ zwecks Aufbewahrung im Safe der Beklagten. Die Beklagte quittierte die Entgegennahme des Geldes (K1).

3 Es vergingen 9 Jahre, bis die Mutter der Klägerin und die Beklagte in Streit gerieten, über den Verbleib des Geldes. Mitte September 2021 warf die Beklagte aus diesem Anlass einen Briefumschlag mit der Kopie eines Schreibens in den Briefkasten der Mutter der Beklagten (K2). Der Inhalt des Schreibens lautet:

4 „H. den, 13.05.2013 Ich habe G1 G. das gesamte Geld, was ich für Sie zur Aufbewahrung im Safe hatte zurückgezahlt.“

5 Unter diesem Text sind die Namenszüge der Beklagten und der Mutter der Klägerin platziert.

6 Die Mutter der Klägerin forderte die Beklagte (und ihren Ehemann) mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2021 erfolglos zur Rückgabe des in Verwahrung genommenen Geldbetrages bis zum 22.10.2021 auf. Danach trat die Mutter der Klägerin, die seit 2017 (K9) an einer fortschreitenden Sehbehinderung leidet, ihre Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag an ihre Tochter ab (K6).

7 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgabe der 15.000€ bzw. Wertersatz oder Schadenersatz.

8 Sie trägt vor, ihre Mutter habe die Beklagte im Jahr 2019 erstmals zur Rückgabe des Geldes aufgefordert. Die Beklagte habe erklärt, dass dies so schnell nicht möglich sei und habe die Mutter der Klägerin auch in der Folgezeit immer wieder vertröstet.

9 Im Oktober 2020 habe es sodann ein Treffen im E.-Einkaufszentrum (EEZ) in H. zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten gegeben. Die Mutter der Klägerin habe die sofortige Auskehrung des Geldes verlangt. Die Beklagte habe angegeben, ihr Ehemann habe das Geld gemeinsam mit dem Verkaufserlös des Hauses der Beklagten angelegt. Dabei habe der Ehemann der Beklagten bis Herbst 2021 gar keine Kenntnis von dem aufbewahrten Geld der Klägerin gehabt.

10 Im September 2021 habe die Mutter der Klägerin per Whatsapp die Herausgabe des Geldes bis zum 01.10.2021 verlangt. Die Beklagte habe sie per Whatsapp beschimpft und die Anlage K2 in den Briefkasten geworfen.

11 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Anlage K2 sei nicht echt, sondern manipuliert. Der Text sei von der Beklagten aufgesetzt worden. Der dortige Namenszug der Mutter der Klägerin stamme nicht von dieser, sondern sei entweder hineinkopiert – wofür dünne Kopierlinien und die verloren wirkende Platzierung des Namens sprechen würden – oder die Unterschrift sei nachgemacht worden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte könne die Unterschrift der Mutter der Klägerin gut imitieren, wie der Umschlag (K10), der die Anlage K1 enthalten habe, belege.

12 Im Jahr 2013 habe die Mutter der Klägerin noch gut sehen können und daher eine gänzlich andere Unterschrift gehabt als auf der Anlage K2 (vgl. K8 aus 2014).

13 Das Original der Rückgabequittung solle nach den vorgerichtlichen Behauptungen der Beklagten die Mutter der Klägerin bei Übergabe des Geldes erhalten habe. Diese Einlassung sei unplausibel, da eine Rückgabequittung üblicher Weise dem Rückgebenden im Original ausgehändigt werde, nicht dem Empfänger des Geldes.

14 Die Beklagte habe die 15.000€ bis heute weder zurückgegeben, noch Wertersatz geleistet.

15 Die Klägerin beantragt,

16 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 15.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.10.2021 zu zahlen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Beklagte trägt vor, sie habe die Rückgabeforderung bezüglich der 15.000€ bereits am 13.05.2013 erfüllt.

20 Der Ehemann der Beklagten könne bestätigen, dass die Beklagte das Geld aus dem Safe genommen habe, um es der Klägerin zurückzugeben. Er habe ihr noch hinterher gerufen, sie solle sich eine Quittung für die Rückgabe geben lassen.

21 Die Mutter der Klägerin habe die Rückgabe quittiert (K2, B1). Sie habe schon damals mal schlechter, mal besser sehen können und sich einer Hornhautverpflanzung unterzogen gehabt. Dies erkläre die Art der Unterschrift.

22 Das Geld der Klägerin sei nicht mit dem Verkaufserlös aus dem Haus der Beklagten angelegt worden. Dies sei frei erfunden. Ein Treffen im EEZ habe es in 2020 nicht gegeben. Die Beklagte habe ihr Geld aus dem Hausverkauf in eine neue Wohnung, neue Möbel und Renovierungsarbeiten investiert. Dies habe die Mutter der Klägerin inspiriert auch ihre Wohnung zu verschönern. Einen Eichenfußboden habe z.B. der Schwiegersohn der Beklagten für sie verlegt. Auch habe sie eine neue Küche gekauft. Sie habe das Geld daher für die Renovierung benötigt und herausverlangt.

23 Die 15.000€ seien der Mutter der Beklagten im Mai 2013 in ihrer Wohnung wieder von der Beklagten übergeben worden. Die Anlage K2 sei dann im Beisein der Mutter der Klägerin aufgesetzt und von ihr und der Beklagten unterzeichnet worden. Die Beklagte habe im nahegelegenen Kopierladen eine Kopie angefertigt und sei danach zur Mutter der Beklagten zurückgekehrt. Die geschäftsunerfahrene Beklagte habe der Mutter der Klägerin dann das Original ausgehändigt und die Kopie (B1) behalten.

24 Die Beklagte habe erstmals am 16.09.2021 über ihre Tochter davon erfahren, dass die Mutter der Klägerin behaupte, die Beklagte habe noch das Geld. Daraufhin habe sie dann eine weitere Kopie der Rückgabequittung gefertigt und diese bei der Mutter der Klägerin in den Briefkasten geworfen. Sie habe geglaubt, die Mutter der Klägerin habe die Rückgabe des Geldes nur vergessen.

25 Die Klägerin hat repliziert, ihre Mutter habe zwar in 2013 renoviert und eine neue Küche gekauft, diese Kosten jedoch anderweitig bezahlt, und zwar die Küche auch bereits im Januar 2013, nicht erst nach Mai 2013. Andere Neuanschaffungen habe es nicht gegeben, nur Handwerkerkosten, die ebenfalls anderweitig bezahlt worden seien.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 Bezug genommen.

27 Das Gericht hat die Parteien und die Zeugin G. G. angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll aus der Sitzung vom 20.05.2022 (Bl. 43 ff. d.A.).

28 Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines Papiergutachtens in Bezug auf den Zeitpunkt der Kopie der Rückgabequittung. Der Papiersachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anlage B1 (Kopie der Rückgabequittung datiert auf den 13.5.2013) erst nach 2016 erstellt worden sein kann und damit nicht am Tag des Quittungsdatums in 2013 hergestellt worden sein kann. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. E. P. (Bl. 103 ff d.A.) verwiesen.

29 Nach Eingang des Gutachtens hat die Beklagte ihren schriftlichen Vortrag dahingehend ergänzt, sie habe wohl versehentlich im Jahr 2021 in den Briefkasten der Mutter der Klägerin die Kopie der Rückgabequittung aus 2013 eingeworfen, nicht die in 2021 von ihr extra neu gefertigte Kopie. Die Beklagte hat insoweit auf die Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrags im Vergleich zu ihren Angaben in ihrer Anhörung hingewiesen.

Entscheidungsgründe

30 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus § 695 S. 2 BGB i.V. m. § 243 BGB auf Zahlung von 15.000€ zu.

31 Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Verwahrungsvertrag über Geld geschlossen worden, dessen in-Vollzug-Setzung auch durch die Anlage K1, unterzeichnet durch die Beklagte, belegt wird.

32 Geld ist eine Gattungsschuld im Sinne des § 243 BGB. Dies bedeutet, dass, wenn die ursprünglich verwahrten Geldscheine nicht mehr vorhanden sind, der Herausgabeanspruch durch andere Geldscheine in gleichem Wert erfüllt werden kann und muss.

33 Zu dem gleichen Ergebnis führen auch die §§ 688, 280, 249 BGB.

34 Ebenfalls unstreitig hat die Klägerin den sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Herausgabeanspruch / bzw. Schadenersatzanspruch bzgl. der verwahrten 15.000€ durch Abtretung, § 398 BGB, erworben (K6).

35 Der Beklagten ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass dieser Rückgabeanspruch der Klägerin durch die Beklagte bereits erfüllt wurde und somit erloschen wäre.

a)

36 Zwar hat die Beklagte die Anlage B1 als Kopie einer Rückgabebestätigung vorgelegt. Die Kopie eines privaten Schriftstückes ist jedoch keine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO. Einen Urkundsbeweis konnte die Beklagte damit nicht führen.

b)

37 Die Anlage B1 hat auch nicht als Indiztatsache belegen können, dass die Beklagte diese Rückgabebestätigung bereits in 2013 erhalten hat. Vielmehr hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass dieses Kopierpapier erst nach 2016 erstellt worden ist. Die Einlassung der Beklagten, sie habe diese Kopie am Tag der Geldrückgabe im Mai 2013 von dem Original gemacht, das die Mutter der Klägerin erhalten habe, hat das Gutachten damit nicht stützen können.

38 Der zeitlich nach der Fertigstellung des Gutachtens von der Beklagte gebrachte Vortrag, sie habe dann wohl die Kopiervorlage aus 2013 mit einer in 2021 gefertigten, neuen Kopie der Rückgabequittungskopie versehentlich vertauscht, und die Kopiervorlage aus 2013 in den Briefkasten der Mutter der Klägerin eingeworfen, nicht die neugefertigte Kopie, ist mit ihrer Einlassung in ihrer Anhörung nicht in Einklang zu bringen. Danach will sie bereits in 2013 mehrere Kopien von der Rückgabequittung gemacht und mit nach Hause genommen haben. Es wäre damit in 2021 überhaupt nicht nötig gewesen, noch eine neue Kopie des Schriftstückes anzufertigen. Auch hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts angegeben, sie habe bestimmt noch eine Kopie aus 2013. Vorgelegt hat sie diese im hiesigen Verfahren jedoch nicht.

c)

39 Soweit die Beklagte sich auf das Zeugnis ihres Ehemannes in Bezug auf die Rückgabe des Geldes berufen hat, ist ihr diesbezüglicher Vortrag schon deshalb unbeachtlich, da der Ehemann die Geldübergabe nicht selbst verfolgt hat und insoweit somit allenfalls bezeugen könnte, ob die Beklagte ihm erzählt hat, das Geld zurückgegeben zu haben. Die tatsächliche Geldrückgabe wäre damit nicht zu belegt.

40 Des Weiteren ist der Vortrag der Beklagten in diesem Punkt auch in sich widersprüchlich und damit unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Diese wäre eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes. Denn während die Beklagte über ihren Anwalt vorgetragen hat, ihr Mann habe die Entnahme des Geldes aus dem Safe beobachtet und ihr nachgerufen, sie solle sich eine Quittung geben lassen, hat sie in ihrer Anhörung gesagt, ihr Mann sei nicht dabei gewesen, als sie das Geld aus dem Safe genommen habe. Sie habe ihm erst später erzählt, dass sie das Geld zurückgegeben habe. Das Ganze sei ja erst später streitig geworden (Protokoll vom 20.05.2022, S. 5, Bl. 47 (unten) der Akte).

d)

41 Soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis ihrer weiteren Angehörigen berufen hat, sind diese Beweisangebote ungeeignet und waren nicht zu erheben. Die Tochter der Beklagten kann lediglich bezeugen, dass und wann sie ihrer Mutter berichtete, dass G. G. noch Geld von der Beklagten beansprucht. Dass die Beklagte insoweit zuvor nicht bereits von der Zeugin G. selbst angesprochen wurde, kann die Tochter nicht aus eigener Kenntnis bezeugen. Es wäre für die Frage der Rückzahlung auch unerheblich. Und der Schwiegersohn der Beklagten kann lediglich bezeugen, unstreitige Handwerkerleistungen für die Mutter der Klägerin ausgeführt zu haben. Anhaltspunkte für die Annahme, er könne wissen und bezeugen, von welchem Geld diese Arbeiten bezahlt wurden, wurden nicht vorgetragen.

e)

42 Der Beklagten ist einzuräumen, dass auch die Schilderungen der Beteiligten G. G., die sich allein durch die Abtretung aus der Parteirolle im hiesigen Verfahren befreien konnte, nicht wirklich plausibel klangen, und sich das Gericht von dem tatsächlichen Geschehen aufgrund deren Schilderungen auch kein klares Bild der wahren Abläufe verschaffen konnte. Der erforderliche „Anbeweis“ für die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten, die eine Parteivernehmung der Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO als Beweismittel hätten rechtfertigen können, wurde auch durch die Anhörung der G. G. nicht geführt.

43 Dem Gericht sind damit ernstliche Zweifel in Bezug auf die Behauptung verblieben, dass das Geld an die Mutter der Klägerin in 2013 bereits zurückgegeben worden ist.

44 Die Erfüllung einer Forderung ist eine Einrede, die derjenige zu beweisen hat, der sich auf die Erfüllung beruft. Das ist hier die Beklagte. Sie ist insoweit beweisfällig geblieben. Eine bereits erfolgte Erfüllung des Herausgabeanspruches kann das Gericht insoweit nicht annehmen. Damit war der Klage stattzugeben.

45 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § 286, 288 BGB.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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