Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-03-03, L 3 R 30/25

L 3 R 30/25Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung03.03.2026

Regest

1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Bringt eine Klage selbst im Fall ihres Erfolgs für den Kläger keinen Vorteil, so ist sie unzulässig. (Rn.29) 2. Nach § 122 Abs. 1 SGB 6 zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Begehrt der Kläger, für den ein Teil des geltend gemachten vollen Monats vom Rentenversicherungsträger bereits als Versicherungszeit anerkannt ist, die Vormerkung des vollen Monats, so fehlt es an dem für die Zulässigkeit der erhobenen Klage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. (Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 30/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: L 3 R 30/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0303.L3R30.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 54 SGG, § 122 Abs 1 SGB 6, § 51 SGB 6

Orientierungssatz

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Bringt eine Klage selbst im Fall ihres Erfolgs für den Kläger keinen Vorteil, so ist sie unzulässig. (Rn.29)

  2. Nach § 122 Abs. 1 SGB 6 zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Begehrt der Kläger, für den ein Teil des geltend gemachten vollen Monats vom Rentenversicherungsträger bereits als Versicherungszeit anerkannt ist, die Vormerkung des vollen Monats, so fehlt es an dem für die Zulässigkeit der erhobenen Klage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. (Rn.32)

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Vormerkung der Zeit vom 1. bis 18. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung.

2 Die 1953 geborene Klägerin stellte am 24. Juni 2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Regelaltersrente. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten gab sie unter anderem an, dass sie in der Zeit vom 1. April 1973 bis 31. März 1985 Mathematik an der Universität H., in der Zeit vom 1. Mai 1984 bis 31. Dezember 1984 Eurythmie am E1., in der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 Eurythmie an der B., in der Zeit vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 Eurythmie am E1. und in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 23. September 2018 Mathematik an der Universität H. studiert habe.

3 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 die bis zum 31. Dezember 2012 zurückgelegten Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) verbindlich fest. Darin lehnte sie unter anderem die Vormerkung der Zeiten vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 ab, da diese nicht nachgewiesen worden seien.

4 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente ab, da die Mindestversicherungszeit – die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren – nicht erfüllt sei. Ihr Versicherungskonto enthalte bis zum 30. April 2019 statt der erforderlichen 60 Monate lediglich 35 Wartezeitmonate.

5 Die Klägerin erhob zunächst Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019. Sie wandte sich dabei insbesondere gegen die Ablehnung der Vormerkung der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 und kündigte die Vorlage weiterer Nachweise für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 sowie für die Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 und für die Zeit vom 18. August 1988 bis 31. Juli 1990 an.

6 Sie erhob sodann auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2019 und führte aus, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach ihrem vollendeten 17. Lebensjahr sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem 31. Dezember 2010 seien nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet worden. Gemäß dem in der Anlage zu dem Bescheid aufgeführten Versicherungsverlauf enthalte ihr Versicherungskonto ohne Zeiten einer schulischen Ausbildung und ohne Zeiten, in denen sie nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen habe, nur 34 und nicht 35 Wartezeitmonate.

7 In der Folgezeit übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des E1. vom 19. Februar 2020, wonach sie dort vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 ein Eurythmiestudium in Vollzeit sowie vom 19. August 1988 bis zum 31. Juli 1990 ein Eurythmiestudium in Teilzeit durchgeführt habe, wobei dieses nicht mit einer Abschlussprüfung beendet worden sei.

8 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zunächst mit, dass die Vorlage weiterer Nachweise nicht erforderlich sei, da die Höchstdauer von schulischen Anrechnungszeiten von acht Jahren bereits mit den nachgewiesenen Zeiten weit überschritten sei. Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass auf die allgemeine Wartezeit gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet würden. Ersatzzeiten habe die Klägerin nicht zurückgelegt, der Versicherungsverlauf weise 35 Kalendermonate mit Beitragszeiten auf. Dazu zählten neun Monate s. Pflichtbeiträge. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges 1986 und 1987 sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II 2018 und 2019 seien keine Beitragszeiten im rentenrechtlichen Sinne.

9 Mit Vormerkungsbescheid vom 27. April 2020 stellte die Beklagte auch die Zeiten vom 12. Juni 1979 bis 31. März 1985 sowie vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 als Zeiten der Hochschulausbildung verbindlich fest.

10 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass der dem Bescheid vom 9. Dezember 2019 als Anlage beigefügte Versicherungsverlauf um folgende Angaben zu ergänzen sei: „Ö. – Hochschulausbildung vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988“ sowie „S. – Hochschulausbildung vom 1. Mai 1984 bis 31. Dezember 1984 und vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990“.

11 Daraufhin teilte ihr die Beklagte unter dem 17. Juni 2020 mit, dass es eine Anerkennung als s. und ö. Hochschulausbildung im deutschen Rentenrecht nicht gebe. Diese Zeiten würden von den jeweiligen Versicherungsträgern festgestellt und nach deren Rechtsvorschriften anerkannt und gegebenenfalls bestätigt. Mit Bescheid vom 27. April 2020 sei eine Zeit der Hochschulausbildung vom 12. Juni 1976 bis 31. März 1985 vorgemerkt und somit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 abgeholfen worden.

12 Mit Bescheid vom 19. Juni 2020 stellte die Beklagte die bis zum 31. Dezember 2013 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. Darin sind die Zeiträume vom 1. April 1973 bis 31. März 1985, vom 12. Oktober 1987 bis zum 31. Juli 1990 und vom 1. Oktober 1990 bis 23. September 2004 als Hochschulausbildungszeiten enthalten.

13 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Vormerkung der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 sei unrichtig. Stattdessen seien die Zeiten der Hochschulausbildung in der S. vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 und vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 sowie in Ö. vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 vorzumerken.

14 Die Beklagte wies sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 – soweit ihm nicht durch Bescheid vom 27. April 2020 abgeholfen worden war – mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 zurück. Die begehrte Aufteilung und Kennzeichnung der Hochschulausbildung als s. und ö. Hochschulstudium sei nicht möglich. Auch Studienzeiten im Ausland könnten als Anrechnungszeiten im deutschen Rentenrecht anerkannt werden. Eine besondere länderspezifische Bezeichnung gebe es nicht und wäre auch irrelevant, da sie zu keiner anderen Beurteilung führe.

15 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2019 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Auf die Wartezeit würden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Pflichtbeiträge, zu denen auch die s. Pflichtbeiträge zählten, seien nur für 35 Kalendermonate gezahlt worden. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II seien gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI ab 1. Januar 2011 Anrechnungszeiten.

16 Mit ihrer am 2. Dezember 2020 erhobenen Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Dezember 2019 in Gestalt der Bescheide vom 27. April 2020 und 19. Juni 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 hat die Klägerin geltend gemacht, die Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 (Hochschulausbildung) sei nicht vorzumerken. Stattdessen seien die Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 (Hochschulausbildung) und die Zeit vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 (Hochschulausbildung) vorzumerken. Die fehlende Zeit vom 1. bis 18. August 1988 könne sie nicht nachweisen.

17 Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2025 klargestellt, dass ihr Begehren darauf abziele, dass die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 18. August 1988 (zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 und vom 18. August 1988 bis 31. Juli 1990) nicht als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt werde.

18 Die Beklagte hat ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Klägerin hierdurch beschwert sei. Sie sei bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits erfüllt sei und sich der Nachweis weiterer Zeiten nicht auswirke. Des Weiteren bestehe kein Rentenanspruch, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Beklagte habe zur Kenntnis genommen, dass im Zeitraum vom 1. bis 18. August 1988 keine Ausbildung vorgelegen habe. Eine Löschung dieses Zeitraums sei jedoch aus technischen Gründen nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil sich nach dem Kalendermonatsprinzip daraus keine Auswirkungen ergäben.

19 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein behaupteter Eingriff durch die Bescheide vom 9. Dezember 2019, 27. April 2020 und 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 sei für das Gericht nicht zu erkennen. Die Klägerin sehe sich zwar dadurch beschwert, dass im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 1. bis 18. August 1988 als Hochschulausbildungszeit vermerkt worden sei. Die Erfassung dieses Zeitraums wirke sich jedoch nicht zu ihren Ungunsten aus und habe insbesondere keinerlei Auswirkungen auf das Nichtbestehen eines Rentenanspruchs.

20 Die Klägerin hat gegen den ihr am 31. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Juni 2025 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe die offenbar unrichtig vorgemerkte rentenrechtliche Zeit der Hochschulausbildung vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 nicht berichtigt zu den folgenden richtigen Zeiten: 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 (Hochschulausbildung) und 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 (Hochschulausbildung). Sie bitte um Berichtigung gemäß § 38 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Übersendung eines richtigen und vollständigen Versicherungsverlaufs. Sie wende sich nicht gegen die Ablehnung der Rente, sondern es gehe ihr lediglich um den Versicherungsverlauf.

21 Die Klägerin beantragt,

22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2025 aufzuheben sowie den Bescheid vom 9. Dezember 2019 in Gestalt der Bescheide vom 27. April 2020 und vom 19. Juni 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 insoweit aufzuheben, als im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 18. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt ist.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Sie nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.

26 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. September 2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn es fehlt der Klägerin hinsichtlich ihres geltend gemachten Anspruchs an einem Rechtsschutzbedürfnis.

29 Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage und dient dazu, zweckwidrige Prozesse und damit eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte zu verhindern. Es fehlt deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger oder die Klägerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. der Klägerin verbessern würde (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R – Juris; BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 R – Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a).

30 So liegt der Fall hier, denn die von der Klägerin begehrte Streichung der von der Beklagten vorgemerkten Zeit der Hochschulausbildung vom 1. August 1988 bis zum 18. August 1988 würde zu keiner Verbesserung ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Stellung führen.

31 Die Beklagte hat den gesamten Zeitraum vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt, die Klägerin hält dies jedoch bezüglich des Teilzeitraums vom 1. August 1988 bis zum 18. August 1988 für unzutreffend, weil sie hierfür keine Hochschulausbildung nachgewiesen habe. Vielmehr handele es sich dabei um die Zeit zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 und vom 18. August 1988 bis 31. Juli 1990.

32 Aus der durchgehenden Vormerkung der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 – also ohne zwischenzeitliche Unterbrechung – ergeben sich jedoch für die Klägerin keinerlei Nachteile. Dies ergibt sich bereits aus § 122 Abs. 1 SGB VI, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt. Es macht somit für die Klägerin keinerlei Unterschied, ob der gesamte Monat und oder nur ein Teilzeitraum dieses Monats vorgemerkt und im Versicherungsverlauf aufgeführt ist.

33 Hinzu kommt, dass gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr absolviert werden, höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten gelten. Dieser höchstens berücksichtigungsfähige Umfang ist von der Klägerin jedoch weit überschritten worden, sodass die Streichung des Teilmonats auch aus diesem Grund keinerlei rechtliche Wirkung hätte.

34 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin unabhängig von der hier streitigen Frage keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente hat, weil sie die hierfür erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) nicht erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig und wird von der Klägerin ausdrücklich nicht angegriffen. Auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts vom 3. März 2026 im Verfahren L 3 R 31/25 wird im Übrigen Bezug genommen.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

36 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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