Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-03-03, L 3 R 23/25

L 3 R 23/25Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung03.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 23/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: L 3 R 23/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0303.L3R23.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Verrechnung ihrer Rentenansprüche mit Ansprüchen der Unfallversicherung.

2 Die 1949 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente von der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. August 2017 beantragte die beigeladene Berufsgenossenschaft bei der Beklagten die Verrechnung von rückständigen Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung und Säumniszuschlägen in Höhe von 362,28 EUR mit den laufenden Rentenzahlungen an die Klägerin. Die Beitragsforderung ergebe sich aus ihrer Mitgliedschaft aufgrund einer Gewerbeanmeldung für Kurierfahrten seit dem 1. Oktober 2015. Die Beigeladene übersandte hierzu einen Vorschussbescheid vom 26. Oktober 2016 sowie den Beitragsbescheid vom 9. April 2017, der einen Beitragsrückstand von 337, 28 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 25 EUR aufweist.

3 Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2017 dazu an, dass sie beabsichtige, die geschuldeten Beiträge und Säumniszuschläge zur Unfallversicherung gegen die ihr zuerkannte Rente zu verrechnen. Dafür sei beabsichtigt, von der laufenden Rentenleistung monatlich 50 EUR einzubehalten.

4 Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 mit, dass sie der Verrechnung widerspreche. Die Forderung der Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar, da sie kein Gewerbe mehr ausübe und von Anfang an eine Befreiung für die Mitgliedsbeiträge erhalten habe. Dem Beitragsbescheid der Beigeladenen habe sie damals auch widersprochen. Durch eine Verrechnung mit der Rente in Höhe von 50 EUR monatlich würde sie zudem hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) bzw. Zwölftes Buch (SGB XII). Sie beziehe eine niedrige Rente und zahle eine Miete in Höhe von 420 EUR monatlich, hinzu kämen Wasser- und Stromkosten. Zudem müsse sie noch 50 EUR monatlich für die Rückzahlung alter Verbindlichkeiten aufbringen. Die Verrechnung würde daher eine unzumutbare Härte für sie darstellen.

5 Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 auf, ihre Hilfebedürf-tigkeit durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen und setzte hier-für zunächst eine Frist bis zum 15. November 2017, die sie sodann auf Antrag der Klägerin bis zum 20. Dezember 2017 verlängerte. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte der Sohn der Klägerin mit, dass die Klägerin aufgrund eines schweren Unfalls nicht in der Lage sei, Stellung zu nehmen. Sie werde Kontakt mit der Beklagten aufnehmen, sobald es ihr besser gehe.

6 Mit Schreiben vom 3. April 2018 wandte sich die Klägerin selbst an die Beklagte und bat um Übersendung einer Kopie des letzten Rentenbescheides. Eine Bedarfsbescheinigung reichte sie weiterhin nicht ein.

7 Mit Bescheid vom 18. Januar 2019 stellte die Beklagte schließlich fest, dass ab dem 1. März 2019 ein Betrag von monatlich 50 EUR gegen die monatliche Rente der Klägerin in Höhe von 880,75 EUR verrechnet werde.

8 Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin erneut ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII geltend und teilte mit, dass sie 495 EUR Miete inklusive Heizkosten zahle. Die Verrechnung führe dazu, dass sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter habe. Sie bitte um Mitteilung, welche Unterlagen zum Nachweis benötigt würden.

9 Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin erneut zur Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfeträgers oder – sofern sie bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehe – zur Vorlage des aktuellen Leistungsbescheids auf. Mit E-Mail vom 25. März 2019 teilte die Klägerin mit, dass sie eine solche Bescheinigung bereits beim zuständigen Träger beantragt habe und auf deren Ausstellung warte. Dies könne bis zu 6 Wochen dauern.

10 Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die Klägerin mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen pflegerisch betreut werde und daher nicht in der Lage sei, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Sie übersandte außerdem eine Aufstellung ihrer monatlichen Ausgaben:

11 | | | | --- | --- | | Miete | 495 EUR | | Strom | 60 EUR | | Wasser | 14 EUR | | Heizung | 25 EUR | | Abzahlung WAMA | 20 EUR | | Staatsanwaltschaft HH | 15 EUR | | Gerichtskosten | 10 EUR |

12 Von ihrer Rente blieben somit lediglich 225 EUR zum Leben, woraus ihre Bedürftigkeit ersichtlich sei. Alternativ sei sie bereit, 5 EUR zu zahlen.

13 Mit Schreiben vom 9. September 2019 hielt die Beklagte daran fest, dass eine Bedarfsbescheinigung einzureichen sei, welche von der Klägerin weiterhin nicht vorgelegt wurde.

14 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig werde. Auch im Wege des Ermessens könne von der Verrechnung nicht abgesehen werden, da sie grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege und besondere Umstände nicht geltend gemacht worden seien. Die Höhe des Verrechnungsbetrages sei in Anbetracht der Forderungshöhe und der bekannten Sachlage angemessen. Der Eintritt von Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen worden.

15 Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 wandte sich der Sohn der Klägerin an die Beklagte und bat darum, den „Widerspruch zur Klage" zeitlich zu verlängern. Die Beklagte leitete das Schreiben des Sohns der Klägerin an das Sozialgericht weiter, welches dieses als Klage gewertet hat.

16 Das Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Verrechnung nur insoweit zulässig sei, als der Leistungsberechtigte nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werde. Notwendig sei daher grundsätzlich die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheids des Grundsicherungsamts oder – soweit derzeit keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen würden – einer Bedarfsbescheinigung. Diese könne beim zuständigen Grundsicherungsamt beantragt werden.

17 Nach mehrfacher Fristverlängerung hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie momentan Wohngeld und noch keine Grundsicherung im Alter erhalte. Dadurch sei die Ausstellung der Bedarfsbescheinigung aufwändiger, es solle erst Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 über die Ausstellung der Bescheinigung entschieden werden. Nach weiterer Erinnerung hat das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Klägerin hat sich weiterhin nicht geäußert.

18 Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es sich der Begründung der angegriffenen Bescheide angeschlossen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichte Kostenaufstellung nicht ausreiche, um den Nachweis der drohenden Hilfebedürftigkeit zu erbringen. Es handele sich dabei um selbst gefertigte Unterlagen, die keinen eigenständigen Beweiswert hätten. Aus den Aufstellungen gehe auch nicht hervor, ob die Klägerin über einsetzbare Vermögenswerte oder andere Einnahmequellen verfüge. Daher sei es erforderlich, die von der Beklagten geforderte Bedarfsbescheinigung einzureichen. Dies habe die Klägerin aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren getan, obwohl hierfür über mehrere Jahre Gelegenheit bestanden habe.

19 Die Klägerin hat gegen den ihr am 30. April 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Mai 2025 – vertreten durch ihren Sohn – Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihre Hilfebedürftigkeit bestehe weiter fort und habe sich insbesondere aufgrund ihres Umzugs im Jahr 2022 deutlich verschärft. Sie zahle mittlerweile eine Warmmiete von 680 EUR und erhalte eine Regelaltersrente in Höhe von 1100 EUR. Die Belege dafür werde sie zeitnah einreichen. Aufgrund des Umzuges sei ein anderes Bezirksamt zuständig, wodurch sich der Antrag auf Erteilung der Bedarfsbescheinigung deutlich verzögert habe. Die Weiterleitung sei nicht korrekt erfolgt, wodurch eine erneute Antragstellung nötig geworden sei. Diesen habe der Sohn bereits im März 2024 gestellt, eine Bearbeitung sei aber aufgrund hoher Krankenstände noch nicht erfolgt. Angesichts eines kürzlichen Telefonats sei eine zeitnahe Bearbeitung, voraussichtlich bis Juli 2025, zugesichert worden.

20 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2020 aufzuheben.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Berufung zurückzuweisen.

24 Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend, da die Klägerin nach wie vor keine Bedürftigkeit nachgewiesen habe.

25 Die Beigeladene hat vorgetragen, die Klägerin habe ihre behauptete Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht nachgewiesen und auch nicht konkret dargelegt.

26 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie konnte insbesondere zulässig durch den Sohn der Klägerin erhoben werden, da es sich bei ihm um einen Verwandten in gerader Linie handelt, bei denen die Bevollmächtigung unterstellt werden kann (§ 73 Abs. 6 S. 3 SGG).

29 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.

30 Gemäß § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Beklagte gewährt der Klägerin eine Altersrente und wurde von der Beigeladenen ermächtigt, deren Beitragsforderung inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 362,28 EUR mit den laufenden Rentenzahlungen an die Klägerin verrechnen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II und § 19 SGB XII). Eine Aufrechnung ist daher unzulässig, wenn hierdurch Hilfebedürftigkeit eintritt oder wenn der Leistungsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt in größerem Umfang als bisher in Anspruch nehmen müsste (BSG, Urt. v. 15.12.1992 – 10 RKg 20/91 – Juris).

31 Dabei obliegt es ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. SGB II nachzuweisen (R. Klein in JurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 51 Rn. 88; BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R – Juris, Rn. 25). Ihn trifft insoweit eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht. Der Nachweis kann regelmäßig unproblematisch durch den sozialhilferechtlichen Leistungsbescheid bzw. eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers geführt werden. Legt der Leistungsberechtigte eine solche Unterlage nicht vor, muss er ersatzweise alle zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben machen; die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend. Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw. unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.03.2025 - L 4 R 79/18 – Juris). Steht der Versicherte nicht im Bezug von Existenzsicherungsleistungen, kann der Eintritt der Hilfebedürftigkeit auch durch Einkommensnachweise, Mietvertrag und eine Vermögensaufstellung nachgewiesen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.03.2025 – L 14 KR 29/25 B ER – Juris).

32 Die Klägerin hat trotz mehrfachen Aufforderungen und gewährten Fristverlängerungen weder einen Leistungsbescheid noch eine Bedarfsbescheinigung des Trägers der Grundsicherung beigebracht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie seit der ersten diesbezüglichen Aufforderung durch die Beklagte im Oktober 2017 nicht in der Lage gewesen sein soll, eine solche Bescheinigung zu erlangen.

33 Sie hat auch keine sonstigen Unterlagen eingereicht, aus den sich ergeben würde, dass sie durch die beabsichtigte Verrechnung der Beitragsforderungen mit der Rente in Höhe von 50 EUR monatlich hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde. Sie hat zwar im Verwaltungsverfahren ihren seinerzeitigen Mietvertrag eingereicht und Angaben zu weiteren Verbindlichkeiten gemacht, die sie jedoch nicht nachgewiesen hat. Ebenso wenig hat sie Angaben zu eventuellem Vermögen gemacht. Im Berufungsverfahren hat sie angegeben, nach einem Umzug eine höhere Warmmiete zu zahlen, dies jedoch erneut nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Hinzu kommt, dass die Klägerin – wie dem Gericht aufgrund einer Melderegisterauskunft bekannt geworden ist – nunmehr offenbar unter derselben Anschrift wie ihr Sohn wohnt, sodass die gegenwärtigen Mietkosten und sonstige Belastungen weder bekannt noch belegt sind. Die Klägerin ist letztmalig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen spätestens bis zur mündlichen Verhandlung vorzulegen, da anderenfalls mit der Zurückweisung der Berufung gerechnet werden müsse. Auch dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen, sodass die Berufung zurückzuweisen war.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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