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951 Cs 7/25•AG Hamburg-St. Georg, 2026-03-09, 951 Cs 7/25
951 Cs 7/25Gericht erster Instanz09.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 951 Cs 7/25
ECLI: ECLI:DE:AGHHSG:2026:0309.951CS7.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Angeklagte ... wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer ... Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 € ... verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 100 €, jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung eines Teilbetrages in Verzug gerät.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 42 StGB; 465 Abs. 1 StPO.
I.
1 Der zur Tatzeit 21-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Als Einzelhandelskaufmann verdient er 1.800,- € netto monatlich.
2 Der Angeklagte ist bereits jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 18.07.2018, rechtskräftig seit dem 26.07.2018, hat das Amtsgericht Hamburg - St. Georg dem Angeklagten wegen Diebstahls eine richterliche Weisung erteilt. Am 03.12.2018, rechtskräftig seit dem 11.12.2018, hat das Amtsgericht Hamburg - St. Georg dem Angeklagten wegen Hehlerei und Nötigung Arbeitsleistungen auferlegt. Am 15.05.2019, rechtskräftig seit dem 23.05.2019, hat das Amtsgericht Hamburg - St. Georg unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld und wegen Hausfriedensbruch in vierzehn Fällen sowie wegen Diebstahls eine richterliche Weisung erteilt.
3 Verkehrsrechtlich war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht in Erscheinung getreten. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte nicht.
II.
4 Am 30.05.2024 befuhr der Angeklagte gegen 03:16 Uhr unter Alkoholeinfluss - der Blutalkoholwert einer um 4:46 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 0,82 ‰ - mit dem E-Roller mit dem Kennzeichen 6.. KZF den linken Gehweg des Schiffbeker Wegs auf Höhe der Hausnummer 61. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit fuhr der Angeklagte dabei starke Schlangenlinien und geriet auf die Fahrbahn, überfuhr dort in unsicherer Fahrweise vier Fahrstreifen, um dann wieder auf den ursprünglich befahrenen Gehweg zurückzukehren. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass er infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war.
III.
5 Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Angeklagte hat von seinem Recht, zur Sache zu schweigen, Gebrauch gemacht, konnte indes aufgrund der Angaben der Zeugin ... und dem verlesenen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin des UKE vom 30.05.2024 der Tat überführt werden. Die Zeugin ... wusste den Sachverhalt so zu berichten, wie das Gericht ihn unter II. festgestellt hat. Sie machte dazu konsistente, lebensnahe Angaben, die mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen waren. Sie gab Erinnerungslücken freimütig zu und zeigte keine Tendenz, den Angeklagten übermäßig zu belasten. Die Blutalkoholkonzentration konnte das Gericht durch die Verlesung des Befundberichtes des Instituts für Rechtsmedizin des UKE vom 30.05.2024 über die Untersuchung der dem Angeklagten um 4:46 Uhr am Tattag entnommenen Blutprobe feststellen.
6 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Vorstrafen und verkehrsrechtlichen Voreintragungen beruhen auf der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 06.02.2026 und der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 17.07.2024.
IV.
7 Damit hat sich der Angeklagte einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß der §§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
V.
8 Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sieht die Bestrafung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
9 Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht von den Prinzipien des § 46 StGB leiten lassen. Für den Angeklagten hat das Gericht dabei insbesondere berücksichtigt, dass seit der Tat nunmehr beinahe zwei Jahre vergangen sind. Zu seinen Lasten hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Abwägung aller Umstände erscheint eine
10 Geldstrafe von 30 Tagessätzen
11 insgesamt tat- und schuldangemessen, sowie insbesondere geeignet und erforderlich, noch einmal auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das Unrecht der verwirkten Schuld vor Augen zu führen.
12 Die Höhe der einzelnen Tagessätze wurde gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 60,- € festgesetzt. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Einkünfte. Da der Angeklagte die Geldstrafe aufgrund eben dieser Umstände nicht auf einmal zahlen kann, sind ihm Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB in Form einer Ratenzahlungsmöglichkeit gewährt worden.
13 Die Anordnung einer isolierten Sperre - der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis - kam zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht, weil die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier widerlegt ist. Die Tat liegt bereits knapp zwei Jahre zurück. Der Zeitablauf zwingt zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so z.B. das OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24, BeckRS 2024, 40374 Rn. 9, m.w.N. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; eine richterliche Weisung durch das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek vom 05.06.2025 betrifft Taten, die am 02.09.2022 beendet waren. Auch vor der hiesigen Tat war der Angeklagte weder einschlägig noch nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten. Übrig bleibt nach Auffassung des Gerichtes ein gerade nicht mehr Heranwachsender in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus kann eine heute immer noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden.
14 Zudem wird die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dadurch widerlegt, dass der Angeklagte sich hier eines e-Rollers bedient hat. Auf solche ist der § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar (vgl. z.B. LG Potsdam StV 2025, 474 m.w.N.). Das Regelbeispiel, das sich nach seiner Gesetzesbegründung „die unbestreitbare Erfahrungstatsache zunutze macht, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“ BT-Drs IV/651, S. 17), wurde 1964 (!) durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Es beruht demnach vollends auf Erfahrungen aus dem Straßenverkehr und zwar solchen der Gesellschaft, weil sich die charakterliche Ungeeignetheit nur daraus ergeben kann, dass es der Delinquent hätte „besser wissen müssen“. Entsprechende Erfahrungen konnten die Gesellschaft und der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbeispiele im Jahre 1964 zu E-Rollern ebenso wenig im Blick haben wie bei der Novelle des § 69 StGB im Jahre 1975. Der Gesetzgeber hat daher weder mit der Einführung der Regelbeispiele vor 62 Jahren (!) noch mit der Novelle vor 51 Jahren (!) eine Aussage über „Erfahrungstatsachen über bestimmte gefährliche Verhaltensweisen“ bei der Benutzung von E-Rollern treffen können und wollen. Entsprechendes wissenschaftlich fundiert aufbereitetes Erfahrungswissen, das eine regelmäßige charakterliche Ungeeignetheit beidem Fahren eines E-Rollers mit einer bestimmten Alkoholisierung annehmen lassen, fehlt nach wie vor.
15 Im übrigen ist das Führen eines E-Rollers auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines PKW vergleichbar. Schon der Gesetzgeber setzt für die Nutzung von E-Rollern völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraus als für das Führen von PKW oder LKW, denn das Führen eines E-Rollers setzt keinen Führerschein - mithin keine Eignungsprüfung - und gemäß § 3 eKFV nur die Vollendung des 14. Lebensjahres voraus. Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte (vgl. LG Potsdam a.a.O.; LG Leipzig BeckRS 2022, 22219 Rn. 21, beck-online; LG Chemnitz DAR 2023, 50; LG Halle DAR 2020, 582). Im übrigen zeigte sich die systematische Diskrepanz auch in der aberwitzigen Situation, dass der Angeklagten zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen zwar nicht mehr berechtigt wäre, jederzeit aber wieder E-Roller fahren dürfte.
VI.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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