LG Hamburg 37. Zivilkammer, 2025-05-30, 337 O 29/24

337 O 29/24Kantonsgericht30.05.2025

Regest

1. Verlangt ein Vermieter eines Fahrzeugs Zahlung von Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung des Mietfahrzeugs, so obliegt dem Vermieter als Anspruchsteller im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB ebenso wie hinsichtlich eines Anspruches aus Delikt der Beweis für das Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale. Es ist bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch” entstanden ist.(Rn.21) 2. Der Vermieter hat insbesondere mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht, insbesondere nicht nach § 278 BGB haftet (Anschluss BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04).(Rn.22) 3. Wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt, haftet der Mieter nicht. Dann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob eine vertragliche Haftungsfreistellung wegen behaupteter Obliegenheitsverletzungen ganz oder ggf. im Umfang des Verschuldens des Mieters wegfällt.(Rn.23) 4. Der Vermieter ist für seine Behauptung einer schuldhaften Beschädigung der Mietsache durch den Mieter beweisfällig geblieben, wenn sich aus technischer Sicht die Beschädigungen sowohl durch ein an einem Hindernis vorbeistreifenden Klägerfahrzeug als auch bei einem im stehenden Zustand von einem anderen Fahrzeug angestoßenen Klägerfahrzeug nachvollziehen lassen und wenn in Ermangelung weiterer Anknüpfungstatsachen keine klare Zuordnung der Beschädigung zu einer der beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten erfolgen kann.(Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 37. Zivilkammer — 337 O 29/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-30

Aktenzeichen: 337 O 29/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0530.337O29.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Verlangt ein Vermieter eines Fahrzeugs Zahlung von Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung des Mietfahrzeugs, so obliegt dem Vermieter als Anspruchsteller im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB ebenso wie hinsichtlich eines Anspruches aus Delikt der Beweis für das Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale. Es ist bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch” entstanden ist.(Rn.21)

  2. Der Vermieter hat insbesondere mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht, insbesondere nicht nach § 278 BGB haftet (Anschluss BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04).(Rn.22)

  3. Wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt, haftet der Mieter nicht. Dann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob eine vertragliche Haftungsfreistellung wegen behaupteter Obliegenheitsverletzungen ganz oder ggf. im Umfang des Verschuldens des Mieters wegfällt.(Rn.23)

  4. Der Vermieter ist für seine Behauptung einer schuldhaften Beschädigung der Mietsache durch den Mieter beweisfällig geblieben, wenn sich aus technischer Sicht die Beschädigungen sowohl durch ein an einem Hindernis vorbeistreifenden Klägerfahrzeug als auch bei einem im stehenden Zustand von einem anderen Fahrzeug angestoßenen Klägerfahrzeug nachvollziehen lassen und wenn in Ermangelung weiterer Anknüpfungstatsachen keine klare Zuordnung der Beschädigung zu einer der beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten erfolgen kann.(Rn.26)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.761,95 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung eines Mietfahrzeugs durch den Beklagten.

2 Am 27.07.2023 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen Mercedes Benz Sprinter, 317 Kasten mit dem amtlichen Kennzeichen an. Die Parteien vereinbarten eine vertragliche Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 0 EUR nach Maßgabe der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K12).

3 Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug - soweit zwischen den Parteien unstreitig jedenfalls - die im Mietvertrag unter der Rubrik Fahrzeugzustand angegeben Vorschäden auf. Im Einzelnen wird auf diesen Bezug genommen und verwiesen (Anlage K1).

4 Nach der Rückgabe des Fahrzeugs füllte der Beklagte auf Vorhalt von Mitarbeitern der Klägerin, am Fahrzeug auf der rechten Seite befänden sich neue Schäden, eine schriftliche Schadenanzeige aus und gab zur Unfallschilderung wörtlich sinngemäß an, er habe einen Schaden nicht gemerkt und dass dieser beim Parken durch Dritte verursacht worden sein müsse (Anlage K3).

5 Die Klägerin holte ein Schadengutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 11.790,25 EUR sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 2.400,00 EUR ausweist (Anlage K5). Für die Erstellung des Gutachtens stellte das Sachverständigenbüro der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.533,70 EUR in Rechnung (Anlage K6). Die Klägerin glich die Kosten aus.

6 Mit Schreiben vom 10.10.2023 forderte die Klägerin den Beklagten zum Schadenausgleich auf und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Schaden könne nur entstanden sein, während sich das Fahrzeug in Bewegung befunden habe und dass er, der Beklagte, gegen die Obliegenheit verstoßen habe, die Polizei bei jedem Verkehrsunfall hinzuzuziehen (Anlage K7).

7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2023 forderte die Klägerin den Beklagten abermals zum Schadenausgleich unter Fristsetzung bis 23.11.2023 auf (Anlage K8).

8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2023 wies der Beklagte Ansprüche der Klägerin zurück (Anlage K10). Auch auf ein weiteres anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 13.12.2023 (Anlage K11) erfolgten vorgerichtlich erfolgten keine Zahlungen.

9 Die Klägerin ist der Ansicht, die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung entfalle vollständig. Sie behauptet hierzu, der Beklagte habe zumindest vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen. Die Beschädigungen am Fahrzeug könnten nur in Bewegung desselben entstanden sein, was sich bereits aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 22.08.2023 (Anlage K4) ergebe. Im Übrigen habe das Sachverständigenbüro die Höhe des erforderlichen Reparaturaufwands zutreffend ermittelt.

10 Die Klägerin beantragt:

11 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.761,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2023 zu zahlen.

12 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 953,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2023 zu zahlen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Soweit hier von Interesse behauptet er insbesondere, das Schadenbild lasse nicht auf eine Beschädigung des Fahrzeugs während der Bewegung schließen, was sich aus einer zur Akte gereichten gutachterlichen Stellungnahme vom 15.03.2024 ergebe (Anlage B1).

16 Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin u.a. zur Schadenursache bzw. -entstehung ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten des gerichtliche bestellten Sachverständigen K1 vom 09.01.2025 sowie dessen ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 09.04.2025 wird Bezug genommen und verwiesen.

17 Im Übrigen wird auf die gerichtlichen Hinweise vom 14.05.2024 und vom 14.02.2025 Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

18 Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

1.

19 Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 15.761,95 EUR.

20 Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 535 Absatz 1, 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB oder auf deliktischer Grundlage gemäß § 823 BGB.

a)

21 Im Rahmen des § 280 Absatz 1 BGB obliegt dem Vermieter als Anspruchsteller ebenso wie hinsichtlich eines Anspruches aus Delikt der Beweis für das Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründender Tatbestandsmerkmale. Zwar findet im Anwendungsbereich mietrechtlicher Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt. Dazu ist jedoch bei Nutzungsverhältnissen erforderlich, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch ” entstanden ist.

22 Lässt sich dagegen insbesondere in Fällen der Beschädigung der genutzten Sache oder ihres Untergangs durch Zerstörung nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters. Der Vermieter muss danach insbesondere mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nachweisen, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht, insbesondere nicht nach § 278 BGB haftet (BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 28/04).

23 Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar, haftet der Mieter mithin nicht. Auf die Frage, ob die vertragliche Haftungsfreistellung wegen behaupteter Obliegenheitsverletzungen ganz oder ggf. im Umfang des Verschuldens des Mieters wegfällt, kommt es nicht mehr an.

b)

24 Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin mit ihrer Behauptung einer schuldhaften Beschädigung der Mietsache durch den Beklagten beweisfällig geblieben.

aa)

25 Nach § 286 Absatz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaig durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr ist. Im Rahmen des zur Überzeugungsbildung des Tatrichters führenden Erkenntnis- und Abwägungsvorgangs ist keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichermaßen mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit “ erforderlich, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie sämtlich auszuschließen; eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz mithin nicht voraus. Demgegenüber genügt die bloße Möglichkeit nicht, um sich persönliche Gewissheit zu verschaffen und eine zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO zu begründen (grundlegend BGH, Urteil vom 17. 2. 1970, Az.: III ZR 139/67 und seither ständig).

bb)

26 Der gerichtlich bestellte Sachverständige K1, der dem Gericht aus einer Vielzahl an Fällen als kompetent und erfahren bekannt ist und der insbesondere das Aktenmaterial gründlich ausgewertet hat, hat bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 09.01.2025 zusammenfassend ausgeführt, aus technischer Sicht würden sich die Beschädigungen am streitgegenständlichen Fahrzeug sowohl durch ein an einem Hindernis vorbeistreifenden Klägerfahrzeug als auch bei einem im stehenden Zustand von einem anderen Fahrzeug angestoßenen Klägerfahrzeug nachvollziehen lassen und dass in Ermangelung weiterer Anknüpfungstatsachen keine klare Zuordnung der Beschädigung zu einer der beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten erfolgen könne. Das Gericht folgt den Ausführungen in der Begründung wie im Ergebnis.

27 Die gegen die Begutachtung vorgebrachten Einwände der Klägerseite aus ihren Schriftsätzen vom 14.02. und vom 03.03.2025 vermögen eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen.

28 Soweit die Klägerin offenbar der Ansicht ist, die mutmaßliche „Oberflächenstruktur des schadenverursachenden Objekts “ weise auf ein stehendes Hindernis hin, gegen das das Fahrzeug gestoßen sei, hat der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 09.04.2025 ausgeführt, dass die Beschädigungscharakteristik und die farbigen Anhaftungen am Klägerfahrzeug nicht aussagekräftig genug seien, um den Kontakt mit einem anderen Fahrzeug auszuschließen.

29 Die Beschädigungen seien insbesondere nicht einzig typisch für den Kontakt an einem rauen und gegebenenfalls zusätzlich moosbehafteten Objekt, zumal in diesem Fall sogar deutlich gröber ausgeprägte Schrammen und grobkörniger Aufrieb erzeugt worden wäre, als es am Klägerfahrzeug dokumentiert worden sei.

30 Auch aus dem sonstigen Vortrag ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Beklagten - bzw. nach den aufgezeigten Grundsätzen - jedenfalls zurechenbar erfolgt ist. Es lässt sich insbesondere auch nicht feststellen, dass der Beklagte anderweitig Kenntnis von einem anzuzeigenden Schadeneintritt hatte, wofür ebenfalls die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist.

2.

31 Der auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Nebenanspruch, der das Schicksal des Hauptanspruchs teilt, unterlag aus den genannten Gründen ebenfalls der Abweisung.

II.

32 Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von § 91 Absatz 1 ZPO.

33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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