VG Hamburg 21. Kammer, 2026-03-17, 21 E 896/26

21 E 896/26Verwaltungsgericht / Chamber 2117.03.2026

Regest

1. Eine Beamtin oder ein Beamter kann sich auch für die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I in den Laufbahnabschnitt II auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. (Rn.23) 2. Ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten darf nicht ohne Bewertung der Umstände des der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegten Fehlverhaltens und einer Würdigung in Bezug auf die begehrte förderliche Maßnahme zum Ausschluss von der Ausbildung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II führen, es sei denn, berechtigte Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten drängen sich auf.(Rn.25) 3. Zur Vermeidung irreversibler schwerer und unzumutbarer Nachteile kann die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zur Ausbildung unter Neubeurteilung der Eignung geboten sein, auch wenn insoweit die Hauptsache vorweggenommen wird.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 21. Kammer — 21 E 896/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 21 E 896/26

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0317.21E896.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 6 Abs 2 PolLbV HA 2010, § 6 Abs 2a PolLbV HA 2010

Leitsatz

  1. Eine Beamtin oder ein Beamter kann sich auch für die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I in den Laufbahnabschnitt II auf den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. (Rn.23)

  2. Ein anhängiges Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten darf nicht ohne Bewertung der Umstände des der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegten Fehlverhaltens und einer Würdigung in Bezug auf die begehrte förderliche Maßnahme zum Ausschluss von der Ausbildung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II führen, es sei denn, berechtigte Zweifel an der Eignung der Beamtin oder des Beamten drängen sich auf.(Rn.25)

  3. Zur Vermeidung irreversibler schwerer und unzumutbarer Nachteile kann die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zur Ausbildung unter Neubeurteilung der Eignung geboten sein, auch wenn insoweit die Hauptsache vorweggenommen wird.(Rn.32)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides betreffend den Widerspruch gegen die Nichtzulassung des Antragstellers zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II vorläufig zur Ausbildung hierfür zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II bei der Schutzpolizei.

2 Der am XXX geborene Antragsteller steht seit dem XXX im Dienst der Polizei der Antragsgegnerin im Laufbahnabschnitt I. Er ist Beamter auf Lebenszeit. Zum XXX wurde er zum Polizeimeister ernannt.

3 Nach Angabe der Antragsgegnerin führt sie einmal jährlich gemäß ihrer „Richtlinie zur Personalauswahl für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg“ ein Auswahlverfahren für die Zulassung zum Studium für den Laufbahnabschnitt II durch. Das Auswahlverfahren setzt sich aus einer psychologischen Eignungsuntersuchung sowie der Zugangsprüfung zusammen.

4 Am 2. Januar 2025 hat die Antragsgegnerin 53 Ausbildungsstellen für den Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I in den Laufbahnabschnitt II bei der Schutzpolizei ausgeschrieben. Die Besetzung soll zum 1. April 2026 erfolgen. Hierauf bewarb sich der Antragsteller unter dem 23. Januar 2025 und beantragte zugleich eine Ausnahme von der Dauer der notwendigen Dienstzeit gemäß § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (HmbLVO-Pol). Sein Beurteiler, Polizeihauptkommissar XXX, führte in der Eignungsempfehlung aus, dass der Antragsteller ein angesehener und geschätzter Mitarbeiter sei. Aus dortiger Sicht sei der Antragsteller für eine Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet.

5 Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er die Zulassungsvoraussetzungen erfülle und seinem Antrag auf Ausnahme von der Dienstzeit gemäß § 11 Nr. 1 HmbLVO-Pol entsprochen werde. Zugleich teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Zulassung zum Studium – ungeachtet des Ergebnisses der psychologischen Eignungsuntersuchung und/oder der Zugangsprüfung – nur erfolgen könne, wenn die Eignung zweifelsfrei festgestellt werde. Eine abschließende Prüfung werde zum Ende des Auswahlverfahrens vorgenommen.

6 Nach Absolvierung der psychologischen Eignungsuntersuchung und der Zugangsprüfung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mit Bescheid vom 19. September 2025 mit, dass er die Zugangsprüfung mit 63,5 Punkten bestanden habe. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht zu den Bewerbern gehöre, die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II vorgesehen seien. Der letzte berücksichtigungsfähige 53. Platz sei mit 64 Bewertungspunkten erreicht.

7 Der Antragsteller erhob durch seine Bevollmächtigten am 21. Oktober 2025 Widerspruch sowohl gegen den Bescheid vom 19. September 2025 (soweit keine höhere Punktzahl vergeben wurde) als auch gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2025. Hieraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2026 mit, dass dem Widerspruch gegen die Bewertung der Zugangsprüfung teilweise abgeholfen werde und das Gesamtergebnis von 63,5 auf 68 Bewertungspunkte angehoben werde.

8 Im Rahmen der Prüfung einer nachträglichen Zulassung des Antragstellers erfuhr die zuständige Personalabteilung der Antragsgegnerin am 14. Januar 2026 über die Dienststelle für Beschwerdemanagement und Disziplinarangelegenheiten der Polizei Hamburg, dass gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Dem Disziplinarverfahren liegt zugrunde, dass der Antragsteller vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 20. November 2025 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. §§ 223, 229 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Antragsteller am 8. März 2023 mit einem Funkstreifenwagen auf dem Weg zu einem Einsatz trotz einer für ihn Rot zeigenden Lichtzeichenanlage ohne Einschalten von Blaulicht auf eine Kreuzung gefahren, wo es zu einer Kollision mit einem Pkw gekommen ist, dessen Führerin eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt hatte.

9 Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 19. Januar 2025 mit, dass er unter Zugrundelegung der neuen Bewertung der Zugangsprüfung im Rahmen der Bestenauslese zum Studium hätte zugelassen werden können, dem Widerspruch jedoch nicht abgeholfen werden könne, weil aufgrund des eingeleiteten Disziplinarverfahrens gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Eignungszweifel für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II bestünden.

10 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2026 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die fahrlässige Körperverletzung im Amt, wegen der er vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilt worden sei, selbst dann, wenn der Vorwurf zuträfe, nicht zu einer charakterlichen Nichteignung führen würde.

11 Am 11. Februar 2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Hierzu beruft er sich auf seinen aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch, der es gebiete, dass die Antragsgegnerin das ihr bei ihrer Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübe, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Antragsgegnerin nehme pauschal an, ein Disziplinarverfahren begründe automatisch einen Eignungszweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers. Das könne aber in dieser Pauschalität nicht überzeugen. Der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers habe ein Vorfall vom 8. März 2023 – also vor etwa drei Jahren – zugrunde gelegen. Zur Frage des Ein- und Ausschaltens des Blaulichtes und zur Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge habe es unterschiedliche Zeugenaussagen gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe in der Hauptverhandlung Freispruch beantragt. Es sei schon schwer nachvollziehbar, wie eine Tat, die im für den Antragsteller ungünstigsten Falle auch in der Berufungsinstanz mit einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit bestraft werde, die charakterliche Eignung des Antragstellers beeinträchtigen solle. Polizeibeamte im Einsatz müssten eine Vielzahl von Kilometern als Fahrer von Kraftfahrzeugen zurücklegen. Man könne dies auch als „gefahrgeneigte Arbeit“ bezeichnen. Bei dieser Ausgangslage nur pauschal auf den Umstand abzustellen, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller anhängig sei, ohne dies im Detail einer Bewertung zu unterziehen, stelle einen Ermessensausfall dar und beeinträchtige den Antragsteller in unzumutbarer Weise. Zudem habe sich der Antragsteller bewährt. Es habe in der Zwischenzeit keinerlei Beanstandungen oder andere Vorfälle gegeben. Komme es auch in der Berufungsinstanz wider Erwarten zu einer Verurteilung, werde kein disziplinarrechtlicher Überhang festgestellt werden können. Der Antragsteller könne dann disziplinarrechtlich für den Unfall nicht weiter belangt werden. Es würde aber eine „Doppelbestrafung“ darstellen, wenn der Antragsteller wegen des anhängigen Verfahrens mit einer überlangen Verfahrensdauer daran gehindert werde, ein Studium, für das er sich qualifiziert habe, aufzunehmen und wegen der Überlastung der Justiz ein völlig neues Auswahlverfahren durchlaufen müsste. Hinzu komme, dass gar nicht klar sei, ob in den kommenden Jahren entsprechende Ausbildungen durchgeführt würden. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben: Bei einer voraussichtlichen Verfahrensdauer von mindestens zwei Jahren in der Hauptsache wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzbar. Der Antragsteller würde den Stoff nicht mehr aufholen können, wenn er später zur Ausbildung zugelassen würde. Durch die Nichtzulassung zum Studium erleide er erhebliche Nachteile in laufbahnrechtlicher Hinsicht. Schließlich weist der Antragsteller darauf hin, dass es bei der Antragsgegnerin gängige Praxis sei, diejenigen, die im Laufe des Widerspruchsverfahrens ein für die Zulassung ausreichendes Ergebnis erhalten würden unter den üblichen Maßgaben nachträglich zum Studium zuzulassen, selbst, wenn die ursprünglich vorgesehene Zahl an Teilnehmern dadurch überschritten werde.

12 Der Antragsteller beantragt,

13 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig aufzugeben, den Antragsteller zu der am 1. April 2026 beginnenden Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

15 den Antrag abzulehnen.

16 Sie hält den Antrag für unbegründet und führt unter Verweis auf die Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.5.2021, 2 VR 1.21, juris Rn. 16) aus, der Dienstherr sei berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass Anlass bestehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig sei der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben sei, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt habe, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden sei. Gleiches gelte, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar sei, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stehe, oder wenn ersichtlich sei, dass es mit einer Einstellung enden müsse. Gegen den Antragsteller bestehe ein laufendes Strafverfahren sowie auf Grund dessen ein ruhend gestelltes Disziplinarverfahren. Es könne keine positive Prognose gestellt werden, dass das Strafverfahren bzw. Disziplinarverfahren bis zum Studienbeginn am 1. April 2026 abgeschlossen sein werde. Das Disziplinarverfahren sei auch nicht missbräuchlich eingeleitet worden.

17 Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2026, dass die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung mehrfach auf den Begriff der Beförderung rekurriere, es aber tatsächlich nicht um eine Beförderung, sondern um die Zulassung zu einer Ausbildung gehe. Eine Beförderung setze neben dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung noch eine anschließende Bewährungszeit voraus. Der Antragsteller verweist zudem auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2026 (1 M 146/25, juris), wonach es sich bei der Entscheidung, einen Beamten wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens von einem Beförderungs(auswahl)verfahren auszuschließen um eine zu begründende Ermessensentscheidung handele, und trägt vor, dass es hieran vorliegend fehle.

II.

18 1. Die Kammer versteht den Antrag des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in seinem wohlverstandenen Interesse dahin, dass die begehrte vorläufige Zulassung nur bis zum Ablauf der regelmäßigen Rechtsmittelfrist des Widerspruchsbescheids erfolgen soll. Eine darüberhinausgehende Zulassung wäre nicht mehr nur vorläufig und könnte daher nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich verlangt werden.

19 2. Der so verstandene zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg.

20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

21 a)Der Antragsteller hat einen Anspruch auf (vorläufige) Zulassung für die begehrte Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II glaubhaft gemacht.

22 Der Antragsteller kann sich auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen (aa), der vorliegend verletzt ist (bb). Da dem Gericht jedoch eine Feststellung der Eignung des Antragstellers verwehrt ist (cc), kann der Antragsteller eine vorläufige Teilnahme an der Ausbildung bis zu der unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffenden Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache (einschließlich der regelmäßigen Rechtsmittelfrist) verlangen (dd).

23 aa) Der Antragsteller kann sich auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht bereits für die Entscheidung Geltung, ob einer Beamtin oder einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Beamtin oder ein Beamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe (hierzu BVerwG, Beschl. v. 23.2.2027, 1 WB 2/16, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 6.1.2025, 1 B 774/24, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.12.2024, 2 B 150/24, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 16.4.2015, 3 CE 15.815, juris Rn. 50 f.; VG Köln, Beschl. v. 5.8.2024, 15 L 1003/24, juris Rn. 9). Dem entspricht, dass nach § 6 Abs. 2a HmbLVO-Pol die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt und die Teilnahme an der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbLVO-Pol voraussetzt, dass die Beamtinnen bzw. Beamten nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen.

24 bb) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist verletzt. Der Eignung des Antragstellers für die Teilnahme an der begehrten Ausbildung steht nicht von vornherein entgegen, dass ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Zwar können Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ihrer bzw. seiner Auswahl für eine Ausbildung zum Laufbahnabschnitt II entgegenstehen ((1)), hierzu muss die Antragsgegnerin jedoch über die Eignung eine hinreichend begründete Entscheidung treffen, woran es vorliegend mangelt ((2)).

25 (1) Die Anwendung des in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, dass sich der Dienstherr in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt, wenn er eine Beamtin oder einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung der bzw. des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten der oder des Betreffenden in ihrem bzw. seinem bisherigen Statusamt zu beanstanden (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 13.5.1987, 6 C 32/85, juris Rn. 12; Beschl. v. 24.9.1992, 2 B 56/92, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 21.7.2021, 1 WB 20/21, juris Rn. 11; siehe jüngst z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.1.2026, 1 M 146/25, juris Rn. 9 m.w.N.), scheidet vorliegend nicht deshalb aus, weil keine Beförderung begehrt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung nicht auf Beförderungsentscheidungen beschränkt, sondern auch auf Fälle angewendet, in denen Beamtinnen oder Beamte „in vergleichbarer Weise“ gefördert werden (Urt. v. 13.5.1987, 6 C 32/85, juris Rn. 12; Beschl. v. 21.7.2021, 1 WB 20/21, juris Rn. 11; Beschl. v. 30.3.2017, 1 WB 23/16, juris Rn. 35 f.). Eine solche vergleichbare Förderung ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, bei erfolgreicher Ausbildung in den Laufbahnabschnitt II aufzusteigen. Zudem ist – wie bei einer Beförderung – das Erfordernis der Eignungsfeststellung für die Zulassung zur Ausbildung gesetzlich vorgesehen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 2a Satz 1 HmbLVO-Pol i.V.m. § 25 Nr. 6, § 21 HmbBG).

26 (2) Von diesem Grundsatz sind indes Ausnahmen zu machen, insbesondere wenn der gegen die Beamtin oder den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde. Auch kann ein Disziplinarverfahren, welches kurz vor seiner Einstellung steht bzw. ohne Disziplinarmaßnahme enden wird, nicht zum Ausschluss einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Bewerberkreis führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.5.2021, 2 VR 1/21, juris Rn. 16; OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.1.2026, 1 B 175/25, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 30.10.2019, 1 B 95/19, juris Rn. 9 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 8.5.2018, 1 B 2211/17, juris Rn. 6; Beschl. v. 3.12.2015, 1 B 1168/15, juris Rn. 4 jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht Ausnahmen erwogen, wenn eine besondere Bewährung vorliegt, der bestandskräftige Abschluss eines Disziplinarverfahrens sich ohne Verschulden des Betroffenen erheblich verzögert (in der Regel nach Ablauf eines Jahres seit Aufnahme der Ermittlungen) und wenn der Tatbestand eine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellt (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2021, 1 WB 20/21, juris Rn. 12). Bei diesen Ausnahmetatbeständen handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um einen abschließenden Kanon. Maßgeblich bleibt die Entscheidung über die Eignung der Beamtin oder des Beamten, die im Einzelfall zu treffen ist. Vorliegend war die Antragsgegnerin gehalten, über die Eignung eine hinreichend begründete Entscheidung treffen. Zwar wird in der Rechtsprechung dann keine ins Einzelne gehende Begründung für den Ausschluss der Beamtin oder des Beamten verlangt, wenn sich wegen des dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes Zweifel an ihrer bzw. seiner persönlichen Eignung aufdrängen (BVerwG, Beschl. v. 28.5.2021, 2 VR 1/21, juris 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.1.2026, 1 M 146/25, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.2.2026, 2 L 134/26, juris Rn. 37). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar stellt der der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers zugrundeliegende Vorfall – soweit er sich wie vom Amtsgericht festgestellt ereignet hat – ein erhebliches Fehlverhalten des Antragstellers dar, welches zweifellos die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Dass aufgrund dieses Fehlverhaltens gegenwärtig berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers für eine Ausbildung zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II bestehen, drängt sich jedoch deshalb nicht auf, weil der Vorfall schon drei Jahre zurückliegt, lediglich fahrlässiges Verhalten in Rede steht und der Antragsteller nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben seitdem seinen Dienst beanstandungsfrei verrichtet hat. Zudem wurde der Antragsteller im Rahmen seiner Bewerbung ausdrücklich als für eine Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet beurteilt.

27 Nach Auffassung der erkennenden Kammer bedarf es in dieser Konstellation einer Bewertung der Umstände des der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegten Fehlverhaltens und einer Würdigung in Bezug auf die begehrte Beförderung oder sonstige förderliche Maßnahme (vgl. zu einem ablehnenden Bescheid für die Zulassung zur Ausbildung zum Kommandosoldaten: BVerwG, Beschl. v. 16.5.2022, 1 W-VR 12/22, juris Rn. 24 f.). Denn der Ausschluss von einer Beförderung oder einer vergleichbaren Förderung knüpft an die verfassungsrechtliche Vorgabe in Art. 33 Abs. 2 GG an, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (vgl. zur Anwendung auf staatliche Ausbildungsgänge wie Polizeifachhochschulen Battis, in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 33 GG, Rn. 25; Brosius-Gersdorf, in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 33 GG, Rn. 85 jeweils m.w.N.), und ist geeignet, in das grundrechtsgleiche Recht von Beamtinnen und Beamten auf ein angemessenes berufliches Fortkommen einzugreifen (vgl. zu diesem Recht BVerwG, Beschl. v. 3.3.2025, 2 VR 4/24, juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

28 Dem wird die bisherige Entscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Denn – wie aus der Begründung des Bescheids vom 19. Januar 2025 ersichtlich – war für sie allein maßgeblich, dass überhaupt ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller anhängig ist, welches voraussichtlich nicht bis zum 1. April 2026, dem Zeitpunkt des Beginns des Studiums, abgeschlossen sein wird. Das lediglich die eng begrenzten Ausnahmetatbestände (offensichtlich anlasslos oder missbräuchlich eingeleitetes Disziplinarverfahren, ein kurz vor der Einstellung stehendes Disziplinarverfahren oder ein ersichtlich mit einer Einstellung endendes Disziplinarverfahren) nicht vorliegen, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausführt, genügt nach Auffassung der Kammer den genannten Anforderungen nicht.

29 cc) Fehlt es mithin bisher an einer ausreichend begründeten Einzelfallentscheidung über mögliche aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens ausgelöste Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die Ausbildung zum Laufbahnabschnitt II, steht einer gerichtlichen Feststellung der Eignung der der Antragsgegnerin zuzugestehende Beurteilungsspielraum entgegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null die gerichtliche Feststellung der Eignung erwirken (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung einer Beförderungsentscheidung BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002, 2 BvR 857/02, juris Rn. 13).

30 Vorliegend vermag die erkennende Kammer eine solche Entscheidung nicht zu treffen. Zwar spricht, unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers für seine Eignung, dass er seinen Dienst – unter Absehung von dem der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden und noch nicht endgültig geklärten Vorfall – jahrelang beanstandungsfrei ausgeübt hat. Ferner ist zu seinen Gunsten zu konstatieren, dass er im Rahmen seiner Bewerbung für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II als ausdrücklich geeignet angesehen wurde. Gleichwohl erscheint es zumindest möglich, dass die Antragsgegnerin bei Würdigung aller maßgebenden Umstände im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums hinreichende Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die Teilnahme an der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II annehmen darf. Denn auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgetragenen Argumente, insbesondere, dass der Vorfall schon drei Jahre zurückliegt, allenfalls fahrlässiges Verhalten in Rede steht und ggf. in einer – von dem Antragsteller so bezeichneten – „gefahrgeneigten“ Situation stattfand, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Vorfall berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers für das erfolgreiche Absolvieren des Aufstiegsstudiums begründet. Wenn der strafrechtliche Vorwurf zutrifft, wofür angesichts der erfolgten Verurteilung einiges spricht, wäre der Verstoß nicht geringfügig und schon wegen des eingetretenen erheblichen Personen- und Sachschadens beachtlich.

31 dd) Ist mithin die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers rechtswidrig, ohne dass das Gericht eine Entscheidung über die maßgebliche Frage der Eignung treffen kann, hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung der Kammer über die Eignung des Antragstellers entscheidet, was im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers geschehen kann. Bis zum Ergehen dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Teilnahme an der Ausbildung vorläufig zu ermöglichen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 9.12.2024, 2 B 150/24, juris Rn. 21; Beschl. v. 19.10.2022, 2 B 272/22, juris Rn. 18). Es ist nicht anzunehmen, dass diese vorläufige Teilnahme die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin überfordern wird. Der Darstellung des Antragstellers, dass es gängige Praxis sei, im Einzelfall Teilnehmer nachträglich auch dann zum Studium zuzulassen, wenn die ursprünglich vorgesehene Zahl an Teilnehmern dadurch überschritten würde, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.

32 Soweit mit diesem Anspruchsinhalt die Hauptsache vorweggenommen und die Antragsgegnerin zur erneuten Beurteilung der Eignung des Antragstellers verpflichtet wird, ist dies zur effektiven Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten. Ist die Verletzung eines subjektiven Rechts, hier aus Art. 33 Abs. 2 GG, festzustellen, fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen und tatsächlichen Nachprüfung durch ein Gericht und dessen ausreichende Entscheidungsmacht, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden und geschehene Rechtsverletzungen wirksam zu beheben (BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 17 m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen sind die Gerichte bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88, juris Rn. 17). Dem widerspräche es, sähe man die Sicherung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Entscheidung bei voraussichtlichem Erfolg der Hauptsache generell als unzulässig an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2025, 2 BvR 1511/25, juris Rn. 28; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123, Rn. 159 f.). Die Gerichte sind daher auch zur Anordnung einer vorläufigen Neubescheidung befugt, allerdings unter der Voraussetzung, dass sonst irreversible schwere und unzumutbare Nachteile für den Interimszeitraum bis zur Hauptsache zu erwarten sind (BVerfG, Beschl. v. 4.12.2025, 2 BvR 1511/25, juris Rn. 28; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.7.2022, 6 B 16/22, juris Rn. 28; OVG Münster, Beschl. v. 28.1.2019, 15 B 624/18, juris Rn. 67 bis 80; tendenziell strenger OVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2024, 5 Bs 72/24, n.v., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2024, OVG 1 S 25/24, juris Rn. 32).

33 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Antragsteller wäre, wenn er die Ausbildung nicht zum 1. April 2026 (oder jedenfalls kurz danach) beginnen könnte, ein späterer Einstieg bei Erfolg in der Hauptsache faktisch nicht mehr möglich. Der Antragsteller kann auch nicht auf einen der nächsten Ausbildungsdurchgänge verwiesen werden. Zwar geht die Kammer davon aus, dass, wie von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. Februar 2026 dargelegt, das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Studium für den Laufbahnabschnitt II einmal jährlich durchgeführt wird. Gründe, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall sein wird, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da der Antragsteller sich jedoch erneut bewerben müsste, ist nicht abschätzbar, ob und ggf. wann er sich wieder in einer erneuten Bewerberkonkurrenz durchsetzen kann. Es droht somit ein erheblicher Zeitverlust und eine damit erheblich geminderte Chance im beruflichen Fortkommen.

34 b) Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung erscheint im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Wie bereits ausgeführt, drohen dem Antragsteller sonst irreversible schwere und unzumutbare Nachteile (dd)), zumal mit einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht vor Ausbildungsbeginn zu rechnen sein dürfte.

III.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36 Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. In dem auf die (vorläufige) Zulassung zum Studium für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II gerichteten Verfahren ist es angemessen, vom Auffangwert auszugehen, da eine Beförderung damit nicht verbunden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 5 Bs 195/18, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2019, 21 E 1305/19, n.v.). Da die begehrte einstweilige Anordnung bei vorläufiger Zulassung zum Studium aber aufgrund der damit verbundenen Eignungsfeststellung faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, besteht kein Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/pages/03.Rechtsprechung/05.Streitwertkatalog/streitwertkatalog.pdf).

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