VG Hamburg 7. Kammer, 2025-10-10, 7 K 172/24

7 K 172/24Verwaltungsgericht / Chamber 710.10.2025

Regest

1. Soweit und weil die Hamburgische Baumschutzverordnung (juris: BaumSchV HA 2023) die Beseitigung eines Baums auf Privatgrund, der mangels Stand- oder Bruchsicherheit auf andere Weise nicht zumutbar zu behebende Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert hervorruft, unabhängig von der Ursache des Gefahrenzustands zwingend mit der Verpflichtung zur Leistung einer Kompensation nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) verbindet, verstößt sie jedenfalls gegen Art. 14 Abs. 1 GG; ob auch ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht vorliegt, war hier nicht zu klären.(Rn.83) 2. An der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten durch private Baumeigentümer besteht – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten für Leib und Leben – auch ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit, das bei naturschutzrechtlichen Maßnahmen zur Geltung zu bringen ist (vgl. § 2 Abs. 3 BNatSchG).(Rn.73) 3. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt auch darin, dass die Vorgaben in § 7 Abs. 2 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) (i.V.m. der Anlage dazu) nicht geeignet sind, einen unzumutbaren Umfang der Ersatzpflanzung bei der Beseitigung alter, kranker, aber großer Bäume zu vermeiden.(Rn.90) 4. Ungeachtet der bereits im Verordnungsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen ist es ausreichend, wenn derjenige, der sich im Zusammenhang mit einer Fällgenehmigung nach § 6 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) auf ihre Nichtgeltung berufen will, den notwendigen behördlichen Konkretisierungsakt über die Zahl und Art der Ersatzpflanzungen mit Rechtsbehelfen angreift.(Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 7. Kammer — 7 K 172/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 7 K 172/24

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2025:1010.7K172.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 14 Abs 1 GG, Art 64 Verf HA, § 4 BaumSchV HA 2023, § 6 Abs 1 Nr 3 BaumSchV HA 2023, § 7 BaumSchV HA 2023 ... mehr

Leitsatz

  1. Soweit und weil die Hamburgische Baumschutzverordnung (juris: BaumSchV HA 2023) die Beseitigung eines Baums auf Privatgrund, der mangels Stand- oder Bruchsicherheit auf andere Weise nicht zumutbar zu behebende Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert hervorruft, unabhängig von der Ursache des Gefahrenzustands zwingend mit der Verpflichtung zur Leistung einer Kompensation nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) verbindet, verstößt sie jedenfalls gegen Art. 14 Abs. 1 GG; ob auch ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht vorliegt, war hier nicht zu klären.(Rn.83)

  2. An der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten durch private Baumeigentümer besteht – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten für Leib und Leben – auch ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit, das bei naturschutzrechtlichen Maßnahmen zur Geltung zu bringen ist (vgl. § 2 Abs. 3 BNatSchG).(Rn.73)

  3. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt auch darin, dass die Vorgaben in § 7 Abs. 2 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) (i.V.m. der Anlage dazu) nicht geeignet sind, einen unzumutbaren Umfang der Ersatzpflanzung bei der Beseitigung alter, kranker, aber großer Bäume zu vermeiden.(Rn.90)

  4. Ungeachtet der bereits im Verordnungsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen ist es ausreichend, wenn derjenige, der sich im Zusammenhang mit einer Fällgenehmigung nach § 6 BaumSchVO (juris: BaumSchV HA 2023) auf ihre Nichtgeltung berufen will, den notwendigen behördlichen Konkretisierungsakt über die Zahl und Art der Ersatzpflanzungen mit Rechtsbehelfen angreift.(Rn.55)

Tenor

I. 1. Der Bescheid vom …. Juli 2023, soweit sich dieser auf die Ersatzpflanzungsverpflichtung bezieht, und der Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023, soweit sich dieser auf die Ersatzpflanzungsverpflichtung bezieht, werden aufgehoben.

  1. Der Kostenbescheid vom …. Juni 2024 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger X EUR nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …. Juli 2024 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Nrn. I. 1., 2. und 4. jedoch nur wegen der Kosten. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Bescheid vom …. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023 aufgehoben werden.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine (auf eine baumschutzrechtliche Fällgenehmigung bezogene) Bestimmung, mit der ihm unter näheren Maßgaben aufgegeben wird, einen Ersatzbaum auf seinem Grundstück zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Ferner wendet er sich gegen damit im Zusammenhang stehende Kostenbescheide und verlangt die Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren und Auslagen.

2 Der Kläger ist Eigentümer des …m² großen Grundstücks A-Straße … (entsprechend Flurstück …der Gemarkung …), das mittig mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Norden an die öffentliche Verkehrsfläche …, im Westen an die öffentliche Verkehrsfläche … und im Osten an einen gehölzbewachsenen Grünstreifen, der Teil der öffentlichen Grünanlage … ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für die nähere Umgebung ganz überwiegend ein Wohngebiet festsetzt.

3 Die – nach Norden zwischen ca. …m und …m, nach Westen und Osten jeweils ca. …m und nach Süden ca. …m tiefen – Freiflächen des klägerischen Grundstücks sind im Wesentlichen mit Rasen, einigen Sträuchern sowie mehreren Bäumen bewachsen; nordöstlich des Wohngebäudes ist ein gepflasterter Kfz- und ein Abfallbehälterstandplatz angeordnet.

4 In der nordöstlichen Grundstücksecke, unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche einerseits, nahe der öffentlichen Grünanlage andererseits und zugleich neben der Zufahrt zum Kfz-Stellplatz, stand ursprünglich eine ca. 23m hohe Roteiche (quercus rubra) mit einem Stammumfang von mehr als 2,6m und, in den Luftraum über der öffentlichen Verkehrsfläche hineinragend, einem Kronendurchmesser von mindestens 11m. In wenigen Metern Entfernung stand, unter Berührung der Baumkronen, ein Straßenbaum von ähnlicher Höhe.

5 Während des Verfahrens zur Aufstellung der sodann zum 8. März 2023 in Kraft getretenen Hamburgischen Baumschutzverordnung (Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung des hamburgischen Baumschutzrechts v. 28.2.2023, HmbGVBl. S. 81 – insoweit: BaumSchVO) fasste der Senat der Beklagten am 5. April 2022 den Beschluss (lfd. Bl. … ff. der Aufstellungsakte; zu TOP … der Niederschrift)

6 „2. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie die Bezirksämter zu a) und b) werden verpflichtet und zu c) aufgefordert, sicherzustellen, dass bei der Planung und Ausführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen- und Wegeflächen

7 a) Bäume wenn irgend möglich erhalten werden.

8 b) bei dennoch im Einzelfall erforderlichen Fällungen von Straßenbäumen im Ergebnis 1:1-Ersatzpflanzungen im Straßenraum vorgenommen werden mit nachfolgenden Prioritäten:

9 Vorrangig ist der Ersatz im Bereich der jeweiligen Baumaßnahme zu erbringen. …“

10 Nachdem in Bezug auf die Roteiche des Klägers durch einen Fachbetrieb für Baumpflege der Verdacht auf einen Pilzbefall geäußert worden war, ließ der Kläger den Zustand dieses Baumes im Jahr 2023 gutachterlich untersuchen. In seinem Bericht zum Baumzustand vom …. Juni 2023 traf der geprüfte Baumpflege-Sachverständige [Gutachter A] u.a. die Feststellungen

11 „Standsicher: unklar“, „Bruchsicher: nein“, „Vitalität: 1 (Degenerationsphase)“ „Totholzbildung: stärker“ „Rindenschäden: größere“ „Schadinsekten: stärkeres Schadbild“ „Schrägstand: stark“,

12 empfahl mit der „Priorität: unverzüglich“ „eingehende Untersuchungen“ und bemerkte „Bruchsicherheit ist durch Totholzbesatz nicht gegeben. Standsicherheit muss überprüft werden“. In der Zusammenfassung seines Gutachtens heißt es auszugsweise:

13 „Die Amerikanische Roteiche ist stark vorgeschädigt. Es liegt ein Befall mit dem Brandkrustenpilz vor. […] Der Brandkrustenpilz kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Standsicherheit verursachen. […] Auf der Südseite des Baumes wurden zersetzte Wurzelanläufe festgestellt […], auf der Nordseite wurde ein Hohlklang festgestellt. Am Kronenansatz ist eine Höhlung erkennbar. Hier wurden laut den Aussagen des Baumeigentümers bei einer Kronenpflege Baumpilzfruchtkörper festgestellt. […] Inwieweit der statisch relevante Stammfuß durch den Brandkrustenpilz zersetzt wurde und möglicherweise die Standsicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist, muss unverzüglich durch eine Schalltomographie festgestellt werden.“

14 Zu der empfohlenen Maßnahme – „eingehende Untersuchungen“ – führt das Gutachten u.a. weiter aus:

15 „Zur Durchführung von Eingehenden Untersuchungen sind dafür speziell weiter- und fortgebildete sowie erfahrene Personen erforderlich, die über entsprechende Fertigkeiten und Fachkenntnisse verfügen, um die Verkehrssicherheit eines Baumes abschließend beurteilen zu können.“

16 Unter Verweis hierauf beantragte der Kläger am …. Juni 2023 bei der Beklagten, die Fällung der Roteiche ausnahmsweise zuzulassen. Der Baum drohe umzustürzen und gefährde nicht versicherbar sein Eigentum bzw. Leib und Leben. Wegen der Schadensgefahr würden für ihn weitere, kostenträchtige Untersuchungen nicht in Betracht kommen.

17 Ende Juni 2023 besichtigte der sachbearbeitende Bedienstete der Beklagten den Baum und seine Umgebung und fertigte Lichtbilder an. Hierüber hielt er später, mit Vermerk vom …. November 2023, fest, dass eine unmittelbare Gefahr im Verzug nicht habe festgestellt werden können. Für eine Ersatzpflanzung fänden sich ausreichend Möglichkeiten im östlichen Grundstücksbereich hinter dem Stellplatz.

18 In der Folge wurde der zu fällende Baum zur Bestimmung eines Kompensationsbedarfs anhand des in der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung vorgegebenen Punktesystems bewertet. Hierzu wurden zwei unterschiedliche Berechnungen aktenkundig gemacht: Der „Erfassungsbogen zur Berechnung des Ersatzbedarfs gemäß Baumschutz-VO“ bewertet die Roteiche unter dem …. Juli 2023 mit insgesamt 7 Wertpunkten, wobei er (auszugsweise) von folgenden Einzelbewertungen ausgeht:

19 | | | | | --- | --- | --- | | Beurteilungskriterium | Punkt-Wert je (Unter-)Kriterium | Zugeordneter Wert | | 1.1. Baumtyp Laubbaum | 2 | 1 [sic!] | | 1.2 Stammumfang 240cm bis 320cm | 4 | 4 | | 1.3 Kronendurchmesser 10m bis 15m | 3 | 3 | | 1.4 Zustand […] schlecht, sehr stark geschädigt, zum Beispiel altersbedingt / Schadstufe 3 | 1 | 1 | | 1.6 Abschläge […] | max. 4 | -2 |

20 und zu dem Abschlag fortschreitende Stammfäule bis in den Kronenansatz vermerkt. In einer – soweit ersichtlich parallel geführten, dem Gericht erst später nur elektronisch übermittelten – nummerierten Dokumentensammlung ist zwischen Dokumenten aus dem Jahr 2023 eine „Ersatzwertermittlung Wertpunkte“ mit „Erfassungs-Datum“ …. Juni 2025 [sic!] enthalten. Diese ordnet der Roteiche ebenfalls insgesamt 7 Wertpunkte zu, wobei sie abweichend von den vorgenannten Einzelwerten für den Baumtyp 2 Wertpunkte berücksichtigt und unter Hinweis auf einen Engstand mit dem Straßenbaum, den Befall mit dem Brandkrustenpilz und „diverse Schäden“ einen Abschlag von 3 Wertpunkten ansetzt.

21 Mit Bescheid vom …. Juli 2023 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum … gültige Ausnahmegenehmigung nach § 6 BaumSchVO, die Roteiche in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar – unter Verpflichtung zum Nachweis einer Ersatzpflanzung – zu entfernen. Zur Begründung verwies sie auf eine ausgeprägte und weit fortgeschrittene Fäulnis des Baums bis hoch in den statisch ungünstig gelagerten Zwiesel des Kronenansatzes bei bereits beginnender Vitalitätsabnahme und dauerhaft nicht mehr gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten. Der Bescheid enthält u.a. folgende weitere textliche Ausführungen:

22 „Die Antragsunterlagen […] werden Teil des Bescheids.

23 1. Auflagen

24 1.1 Ersatzpflanzung

25 1.1.1 Als Ersatz für die entfernte Roteiche ist ein großkroniger Baum an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen. Pflanzqualität: Hochstamm, 3-fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens 18-20cm (§ 36 HmbVwVfG).

26 1.1.2 Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen (§ 36 HmbVwVfG). Pflanzenverwendung: entsprechend der anliegenden Gehölzliste (§ 36 HmbVwVfG).

27 Die Ausführung der Pflanzung, einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen, wie ausreichende Pflanzgrubenherstellung, Substratwahl, Gießring etc. ist gem. geltenden Regelwerken der FLL (aktuelle Version) durchzuführen, alternativ durch eine fachkundige Gartenbaufirma.

28 1.1.3 Um den Anwuchs der Ersatzmaßnahme zu gewähren, ist eine qualifizierte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege zum Anwuchs der Pflanzen mindestens für 2 Jahre – besser 4 Jahre –, z.B. durch eine qualifizierte Gartenbaufirma sicherzustellen. Insbesondere das ausreichende und regelmäßige Wässern hat mindestens innerhalb dieser Zeitspanne zu erfolgen. Die Verwendung von Wässerungssäcken ist anzuraten.

29 1.1.4 Die Ersatzpflanzung ist in der ersten Pflanzperiode nach Fällung der Gehölze durchzuführen (§ 36 HmbVwVfG), d.h. bis zum folgenden 30.04.24, bzw. bis spätestens zum 30.04.25.

30 Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der im Briefkopf genannten Dienststelle innerhalb einer Woche zwecks Überprüfung schriftlich anzuzeigen (§ 36 HmbVwVfG). Nutzen Sie hierfür den anliegenden Vordruck ‚Mitteilung über die Fertigstellung der Ersatzpflanzungen‘.

31 1.1.5 Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt auch für den Rechtsnachfolger.“

32 Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom …. Juli 2023 setzte die Beklagte für die Ausnahmegenehmigung Gebühren in Höhe von insgesamt Y Euro fest, davon ein Betrag von Y-41,40 Euro gemäß Nr. 7.24.2 der Anlage 1 zur Umweltgebührenordnung als Gebühr für die „Zulassung einer Ausnahme nach § 6“ BaumSchVO sowie ein Betrag in Höhe von 41,40 Euro als „Fahrkostenpauschale je Einsatz“ gemäß Nr. 7.26 der genannten Anlage.

33 Am …. Juli 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ausnahmebescheid im Hinblick auf die Ersatzpflanzung, die er für sachlich und rechtlich unbegründet hielt. Die Beklagte habe bereits übersehen, dass die von ihm beabsichtigte Fällung gemäß § 5 Nr. 12 BaumSchVO von den Verboten der Hamburgischen Baumschutzverordnung freigestellt sei. Jedenfalls erweise sich die Ersatzpflanzung als unzumutbar. Einerseits habe er bereits erhebliche Beiträge zur Grünpflege im öffentlichen Interesse geleistet, u.a. die sein Grundstück umgebenden Knicks, Straßenbäume und Wäldchen auf öffentlichem Grund betreut. Andererseits sei der zur Fällung anstehende Baum altersschwach, pilzbefallen und als nichtheimische Art ökologisch fragwürdig. Er befinde sich überdies im Engstand mit einem schützenswerten heimischen Straßenbaum, einer Sommerlinde. Sein Grundstück sei schließlich auch zu klein für die ihm auferlegte Anpflanzung.

34 Mit Schreiben vom …. Juli 2023 wandte sich der Kläger zudem gegen den Gebührenbescheid, soweit damit ein Y-41,40 Euro übersteigender Betrag festgesetzt wurde. Es sei nicht ersichtlich, wofür Fahrtkosten angefallen sein sollten.

35 In der Folgezeit machte der Kläger von der Fällgenehmigung Gebrauch.

36 Mit Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung und gegen den Gebührenbescheid zurück.

37 Am …. Januar 2024 hat der Kläger Klage erhoben.

38 Die Beklagte hat mit Kostenbescheid vom …. Juni 2024 die Kosten für das durch den Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023 abgeschlossene Widerspruchsverfahren unter Berufung auf §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 GebG i.V.m. Nr. 8a und 8b der Anlage dazu auf X Euro festgesetzt. Mit am …. Juli 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger diesen Kostenbescheid in das Klagverfahren unter Forderung von Verzugszinsen einbezogen. Eingehend am …. Juli 2024 hat er Widerspruch dagegen erhoben und hat mit Gutschrift vom …. Juli 2024 die Kostenforderung der Beklagten beglichen.

39 Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger seine Auffassung, dass die Fällung der Roteiche richtigerweise als nach § 5 Nr. 12 BaumSchVO ohne Ersatzpflanzungspflicht freigestellt zu gelten habe. Die Beklagte habe sein Schreiben demgemäß nicht als Antrag auf Genehmigung nach § 6 BaumSchVO verstehen dürfen. Einer Ersatzpflanzung stehe aber auch im Übrigen entgegen, dass die Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht und der Schutz seines Eigentums als rechtlich höherrangig zu bewerten sei als etwa gegenläufiges Naturschutzrecht. Eine Ersatzpflanzung dürfe ihm ferner deshalb nicht auferlegt werden, weil der gefällte Baum unrettbar krank und wertlos gewesen sei. Im Übrigen könne die konkrete Ersatzberechnung der Beklagten nicht nachvollzogen werden, weil es, auch im Widerspruchsbescheid, an der Angabe fehle, für welche Wertigkeitsposition gemäß der Anlage wie viele Punkte angesetzt worden seien. Jedenfalls dürfe nach der Anlage zur Baumschutzverordnung kein Baum der unter Nr. 1.1.1 des Genehmigungsbescheids beschriebenen Qualitätsstufe verlangt und dürften keine Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden. Der Kostenbescheid zum Widerspruchsverfahren sei u.a. deshalb rechtswidrig, weil ein solcher während des laufenden Klageverfahrens nicht erlassen werden dürfe.

40 Der Kläger beantragt,

41 1. den Bescheid vom …. Juli 2023, soweit sich dieser auf die Ersatzpflanzungsverpflichtung bezieht, und den Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2023, soweit sich dieser auf die Ersatzpflanzungsverpflichtung bezieht, aufzuheben,

42 2. den Gebührenbescheid vom …. Juli 2023, soweit damit eine Gebühr von 41,40 EUR für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Ortstermin erhoben wird, und den Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023, soweit sich dieser auf die Gebührenerhebung bezieht, aufzuheben,

43 3. den Kostenbescheid vom …. Juni 2024 aufzuheben,

44 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger X EUR nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem …. Juli 2024 zu zahlen.

45 Die Beklagte beantragt,

46 die Klage abzuweisen.

47 Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrags unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid aus:

48 Die Anordnung einer Ersatzpflanzung sei rechtmäßig. Zu ihrem Erlass ermächtige § 7 BaumSchVO. Nach § 7 Abs. 1 BaumSchVO gehe die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wie sie der Kläger hier erhalten habe, mit einer Pflicht zur Ersatzpflanzung einher. Der beauflagte Umfang der Ersatzpflanzung entspreche wiederum den Vorgaben des § 7 Abs. 2 BaumSchVO i.V.m. der Anlage dazu. Insbesondere seien Fehler bei der Berechnung der Zahl der Ersatzbäume anhand des verordnungsrechtlichen Maßstabs, wie er in dem Bewertungsbogen vom …. Juli 2023 niedergelegt sei, nicht ersichtlich. Gemäß Abschn. I Nr. 2 der Anlage sei bei der Beseitigung eines großkronigen Baums, wie hier, auch ein großkroniger Baum neu zu pflanzen. Im Übrigen sei die Ersatzpflanzung nach den Feststellungen des Fachamts aufgrund der Ortsbesichtigung auf dem Grundstück des Klägers selbst möglich und zumutbar.

49 Soweit die Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung Bäume in bestimmten Landschaftsschutzgebieten aus dem grundsätzlich umfassend angelegten Anwendungsbereich ausnähmen bzw. bestimmte Maßnahmen von dem einschlägigen Verbotstatbestand freistellten und damit jeweils keiner spezifisch geregelten Ersatzpflanzungspflicht unterwürfen, sei diese unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen. Insbesondere hätten die Landschaftsschutzverordnungen andere Zielsetzungen; dort gehe es stärker um den Schutz der Landschaft, des Landschaftsbilds und der Biodiversität, während die Baumschutzverordnung zum Ziel habe, das Grünvolumen zur Gewährleistung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten, das Stadtklima und die Lebensqualität in dicht besiedelten, versiegelten Bereichen zu verbessern und schädlichen Einwirkungen zu begegnen. Sofern in Landschaftsschutzgebieten derzeit weiterhin Bebauung vorhanden sei, werde noch geprüft, ob für diese Bereiche die Hamburgische Baumschutzverordnung und damit auch das Ersatzpflanzungsgebot bei Bestandsminderung Anwendung finden solle. Im Übrigen setze die Hamburgische Baumschutzverordnung mit der Freistellung behördlicher Maßnahmen die bereits nach altem Baumschutzrecht geltende Freistellung in Bezug auf Bäume und Hecken auf öffentlichem Grund fort. Ein zusätzlicher Aufwand durch verwaltungsinterne Genehmigungsverfahren habe damit vermieden werden sollen. Die grundsätzliche Feststellung, dass Bäume und Hecken geschützt und erhaltenswert seien, sei jedoch jeweils auch von Behörden zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf Straßenbäume bestehe zudem gemäß Beschluss des Senats der Beklagten vom 5. April 2022 eine Selbstverpflichtung, Bäume, wenn irgend möglich, zu erhalten und bei im Einzelfall erforderlichen Fällungen 1-zu-1-Ersatzpflanzungen vorzunehmen; auch die vom Bund verwalteten Fernstraßen seien wie zuvor freigestellt, da nur wenige Bäume betroffen seien und die Verkehrssicherheit im Vordergrund stehe. Bei den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen werde durch den gesetzlichen Auftrag, diese im Sinne der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung zu erhalten, der Schutz von Bäumen und Hecken hinreichend gewährleistet. Die freigestellten staatlichen Friedhofsflächen würden ebenfalls mit hoher fachlicher Kompetenz bei der Unterhaltung und Pflege des Gehölzbestands geführt, während bei den kirchlichen Friedhöfen insgesamt eher finanzielle Belange im Vordergrund ständen und der Baumschutz nicht sichergestellt sei.

50 Auch der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 GebG, §§ 1, 5 UmwGebO i.V.m. der Anlage 1 dazu. Der strittige Betrag von 41,40 Euro sei nach der Tarifstelle Nr. 7.26 der Anlage 1 bei Ortsterminen je Einsatz pauschal vorgesehen; vorliegend habe eine solcher Einsatz am …. Juni 2023 stattgefunden. Nach den Regelungen der Umweltgebührenordnung und des Gebührengesetzes stehe dem Bezirksamt bei der Gebührenerhebung insoweit auch kein Ermessen zu.

51 Eine Bescheidung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid sei aus prozessökonomischen Gründen nicht erfolgt, da der Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens Auswirkungen auf die Entscheidung haben könne. Das Widerspruchsverfahren sei auch nicht Teil des Klageverfahrens.

52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53 I. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist mit sämtlichen, in objektiver Klagehäufung verfolgten Anfechtungsbegehren und dem Leistungsbegehr zulässig (dazu unter 1.) und überwiegend begründet (dazu unter 2.).

54 1. Die Klage ist insgesamt zulässig.

55 a. Insbesondere kann der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Bestimmung einer Ersatzpflanzung in den Bescheiden nicht entgegengehalten werden, dass es sich um eine bereits gesetzesunmittelbare Verpflichtung handelte, die in dem Bescheid lediglich ohne Regelungswirkung wiederholt wäre, woraus das Fehlen eines statthaft angreifbaren Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG oder das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses (d.h. ein konkreter Vorrang der Feststellungsklage) folgen würde. Denn soweit die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO – wonach bei Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BaumSchVO die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet „ist“, eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung vorzunehmen und zu erhalten (entsprechend § 11 Abs. 1 BaumSchVO für verbotswidrige Beseitigungsmaßnahmen) – auf unmittelbare Geltung abzielt, enthält sie nur eine unvollkommen pflichtbegründende Aussage. Praktisch umsetzbar und im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar wird die Ersatzpflanzungsverpflichtung erst durch ihre Konkretisierung per Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, mit dem ihr Inhalt (mindestens nach Zahl und Art der Gehölze) festgelegt wird, d.h. so, wie es in § 7 Abs. 3 BaumSchVO (unabhängig von den darüber hinaus zugelassenen Nebenbestimmungen zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BaumSchVO) gesondert geregelt und obligatorisch vorgesehen ist. Soweit § 7 Abs. 2 BaumSchVO für die Bestimmung dessen, was als angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung im Sinne der Baumschutzverordnung anzusehen ist, auf deren Anlage verweist, ist diese Vorgabe nur dann sinnvoll und gleichheitsgerecht vollziehbar, wenn die Behörde sie ausdrücklich konkretisiert. Denn unmittelbar aus der Verordnung ergibt sich insoweit nur der Grundsatz, klein-, mittel- und großkronige Bäume jeweils durch solche gleichen Kronen-Typs zu ersetzen, der jeweils maßgebliche Mindest-Stammumfang und die Anforderungen an die Handelsqualität der Ersatzgehölze (Abschn. I a.E. der Anlage). Insbesondere die Zahl der Ersatzpflanzungen ist hingegen von einer Würdigung des betroffenen Gehölzbestands nach ausdifferenzierten fachlichen, weiterhin erhebliche (Be-)Wertungsspielräume belassenden Kriterien abhängig (vgl. Abschn. I der Anlage – dazu im Einzelnen unten; anders etwa die ebenfalls gestuften, aber stärker formalisierten Vorgaben des Berliner Landesrechts gemäß Anlage 1 zur Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin v. 11.1.1982, GVBl. S. 250, zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2024, GVBl. S. 614, 619, im Folgenden: BaumSchVO Berlin). Geboten aber auch ausreichend ist es deshalb, wenn derjenige, der geltend machen will, ihn treffe von Rechts wegen keine Ersatzpflanzungspflicht, diesen – notwendigen – behördlichen Konkretisierungsakt mit Rechtsbehelfen angreift.

56 Die einzelnen Maßgaben zur Ersatzpflanzung, insbesondere die über das Mindestmaß unmittelbar anwendbarer Vorgaben aus § 7 BaumSchVO hinausgehenden Verpflichtungen (konkret: auf eine Vorauswahl an Gehölzen; auf die Beachtung bestimmter Regelwerke bei der Ausführung der Pflanzung; zu einer mehrjährigen qualifizierten Anwuchspflege; zur zeitlich nicht näher begrenzten nochmaligen Ersetzung der Ersatzpflanzen im Falle ihres späteren Abgangs; auf eine Umsetzungsfrist), können als Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 HmbVwVfG auch unabhängig von der hier nicht angegriffenen Fällgenehmigung zulässig Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, weil ihre isolierte Aufhebung nicht offenkundig von Vornherein ausscheidet (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, 11 C 2.00, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 22.3.2019, 7 K 7290/16, n.v., zu einer Baumfällgenehmigung).

57 b. Der Kläger konnte seine zunächst nur gegen die Bescheide vom …. Juli 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023 gerichtete Klage zulässig im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO um die Anfechtung des Kostenbescheids vom …. Juni 2024 und die Zahlungsklage erweitern. Dahinstehen kann, ob sich die Beklagte im Sinne des § 91 Abs. 2, Abs. 1, 1. Alt. VwGO rügelos auf die Klagerweiterung eingelassen hat oder ob ihre (diesbezüglich allein ersichtliche) schriftsätzliche Stellungnahme, wonach das Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei, als Verweigerung der Zustimmung gewertet werden muss. Denn jedenfalls ist die Klagerweiterung im Sinne von § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig, nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen der weitgehenden Überschneidung des Streitstoffs mit demjenigen der bereits anhängigen Klage sachdienlich. Insbesondere kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung hier unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des bereits beklagten Widerspruchsbescheids vom …. Dezember 2023 an (vgl.u.).

58 Dieser Klage gegen den Kostenbescheid vom …. Juni 2024 steht nicht entgegen, dass sie vor Einleitung des auch insoweit nach § 68 Abs. 1 VwGO gebotenen Widerspruchsverfahrens erhoben wurde, weil es sich bei dem Vorverfahrenserfordernis nicht um eine Zugangs-, sondern um eine während des anhängigen Klagverfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung handelt (siehe nur BVerwG, Beschl. v. 2.5.2024, 2 A 2.23, juris Rn. 19; Urt. v. 2.9.1983, 7 C 97.81, juris Rn. 10). Darauf, dass das Vorverfahren insoweit noch nicht durch Widerspruchsbescheid abgeschlossen wurde, kommt es wiederum nach § 75 VwGO nicht an, weil die Beklagte über den zwischenzeitlich erhobenen Widerspruch des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit mehr als 14 Monaten ohne erkennbaren zureichenden Grund nicht entschieden hat, und überdies zum Ausdruck gebracht hat, das Widerspruchsverfahren nicht vor Beendigung des vorliegenden Klagverfahrens abzuschließen zu beabsichtigen.

59 Die auf den gemäß Kostenbescheid vom …. Juni 2024 geleisteten Gebührenbetrag bezogene (Rück-)Zahlungsklage kann gemäß § 113 Abs. 4 VwGO unabhängig von einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage zulässig erhoben werden.

60 2. Die Klage gegen die Bestimmung einer Ersatzpflanzung (dazu unter a.) ist ebenso begründet wie die Klage gegen den Kostenbescheid über die Widerspruchsgebühr (dazu unter b.) nebst zugehörigem (Rück-)Zahlungsbegehr (dazu unter c.). In der Sache ohne Erfolg bleibt hingegen die Klage gegen die Erhebung einer Pauschalgebühr für einen Ortstermin im Zusammenhang mit der Fällgenehmigung (dazu unter d.).

61 a. Der Bescheid vom …. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023 sind, soweit sie eine Ersatzpflanzungsverpflichtung betreffen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

62 Es fehlt an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, dem Kläger die verfügte Ersatzpflanzung aufzugeben. Schon deshalb sind auch die weiteren darauf bezogenen Ausführungsbestimmungen (Nr. 1.1.1 Satz 2 und Nrn. 1.1.2 ff. des Genehmigungsbescheids v. ….7.2023) ohne Grundlage. Die von der Beklagten herangezogenen Regelungen in § 7 BaumSchVO sind auf den vorliegenden Sachverhalt, nämlich die genehmigte Fällung eines erkrankten und stark vorgeschädigten Baums mit abnehmender Vitalität zwecks Eigen- und Verkehrssicherung („Gefahrbaum“), nicht anzuwenden (dazu unter aa.). Eine anderweitige gesetzliche Ermächtigung, auf deren Grundlage die angefochtene Bestimmung aufrechterhalten bzw. auf deren Grundlage eine Umdeutung in eine rechtmäßige Regelung vorgenommen werden könnte, ist nicht gegeben (dazu unter bb.).

63 aa. Auf § 7 Abs. 1 und 3 BaumSchVO kann die Beklagte die vorgenommene Bestimmung der Ersatzpflanzung nicht stützen.

64 Dem Wortlaut nach wäre § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO einschlägig, da hiernach grundsätzlich jede Ausnahmegenehmigung nach § 6 BaumSchVO mit einer Ersatzpflanzungspflicht verknüpft wäre. Ein gemäß § 6 BaumSchVO zu beurteilender Sachverhalt wäre wiederum nach der Konzeption dieser Vorschrift gegeben; insoweit kann dahinstehen, ob der dem Kläger für die Fällung der Roteiche bestandskräftig erteilten Genehmigung insoweit eine maßgebliche Tatbestandswirkung zuzuerkennen wäre. Die von dem Kläger durchgeführte Fällung der Roteiche war jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung von einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO abhängig [dazu unter (1)]. Die in der Verordnung gesetzlich geregelten Ausnahmen spezifisch von der Ersatzpflicht greifen nicht ein [dazu unter (2)]. Von der streitgegenständlichen Bestimmung wäre auch nicht etwa deshalb abzusehen gewesen, weil sich nach den Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung zum Umfang des Ersatzes richtigerweise kein Kompensationsbedarf errechnet hätte [dazu unter (3)]. Jedenfalls indem die Hamburgische Baumschutzverordnung die Beseitigung eines Baums auf Privatgrund, der – wie hier – mangels Stand- oder Bruchsicherheit auf andere Weise nicht zumutbar zu behebende Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert hervorruft, unabhängig von der Ursache des Gefahrenzustands (also auch wenn dieser vom ordnungs- bzw. eigentumsrechtlich Verantwortlichen nicht zu vertreten ist, sondern z.B., wie hier, auf altersbedingte Schäden und eine Erkrankung des Baums zurückgeht) zwingend mit der Verpflichtung zur Leistung einer Kompensation nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BaumSchVO verbindet, verstößt die Verordnung allerdings gegen höherrangiges Recht, jedenfalls gegen Art. 14 Abs. 1 GG, ist insoweit (zumindest teil-)nichtig und deshalb als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Regelungen unbeachtlich [dazu unter (4)].

65 Im Einzelnen:

66 (1) (a) Die Roteiche des Klägers war als Baum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BaumSchVO dem Wortlaut der Vorschrift nach unter Schutz gestellt. Der maßgebliche Mindest-Stammumfang von 80cm in einer Höhe von 130cm war deutlich überschritten. Die aktenkundigen Maßfeststellungen – laut dem Gutachten [Gutachter A] vom …. Juni 2023 und dem Fällantrag betrug der Stammdurchmesser 85cm, was einem Umfang von 2,67m entspricht; laut dem Erfassungsbogen der Beklagten vom …. Juli 2023 betrug der Umfang ebenfalls 2,67m, laut dem Erfassungsbogen mit Datum …. Juni 2025 betrug er 2,64m – sind zwar nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Höhe bezogen, ergeben jedoch Umfänge, bei denen das genaue Höhenmaß unerheblich ist.

67 (b) Dafür, dass die Roteiche durch die gebiets- bzw. flächenbezogenen Regeln in § 2 BaumSchVO aus dem Anwendungsbereich der Schutzerklärung ausgenommen war, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere gehörte sie nicht zu einem Wald im Sinne von § 1 LWaldG, den die Hamburgische Baumschutzverordnung gemäß § 2 Nr. 2 sachlich nicht erfasst. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Baum der unmittelbar östlich an das klägerische Grundstück und den Baumstandort flächig anschließenden Baum- und Strauchgemeinschaft zuzuordnen und diese bei einer allein forstrechtlichen Betrachtung insgesamt, die Roteiche einschließend, als Wald zu qualifizieren gewesen wäre. Denn diese Fläche ist im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GrAnlG als öffentliche Grün- und Erholungsanlage „…“ bekannt bemacht (Amtl.Anz. 2011, S. 2405, ID-Nr. …), so dass das Landeswaldgesetz gemäß seinem § 16 keine Anwendung findet. Der Verweis in § 2 Nr. 2 BaumSchVO kann auch nicht so gelesen werden, dass es etwa nur auf den Waldbegriff des § 1 LWaldG, nicht aber auf § 16 LWaldG ankäme. Denn der Herausnahme von Wald aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Hamburgischen Baumschutzverordnung liegt zugrunde, dass dieser nach Einschätzung des Verordnungsgebers durch die materiellen Regelungen des Landeswaldgesetzes bereits ausreichend geschützt wird (vgl. die Verordnungsbegründung, Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 5, 3. Abs.), was bei dessen Unanwendbarkeit jedoch nicht der Fall ist.

68 (c) Die Fällung war auch nicht nach § 5 BaumSchVO von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen, freigestellt.

69 § 5 BaumSchVO trägt in Form einer abschließenden Auflistung in den Regelungen in Nrn. 1 bis 12 denjenigen Konstellationen Rechnung, in denen der Verordnungsgeber selbst Interessen identifiziert hat, die seiner Bewertung nach aus besonderen Gründen das Ziel des unveränderten Erhalts von geschützten Bäumen und Hecken durch die Anwendung der Hamburgischen Baumschutzverordnung überwiegen sollen. Insbesondere gilt die Freistellung für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch Behörden in mehreren Zusammenhängen – so bei Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung (Nr. 6), in Grün- und Erholungsanlagen (Nr. 9), auf staatlichen Friedhöfen (Nr. 10) –, und ähnlich, aber nicht beschränkt auf Behörden, für Hochwasserschutzanlagen (Nr. 7) und zugunsten des Bahnbetriebs (Nr. 5). Ohne genaue Zweckbestimmung freigestellt sind Maßnahmen der Wegebaulastträger „nach dem Hamburgischen Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz“ mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 FStrG (Nr. 8). Ferner gilt das Verbot nicht bei Wahrnehmung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz, soweit sie im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Grünflächen stehen (Nr. 11 – anders § 6 Abs. 2 Nr. 3 BaumSchVO bei der gesetzlich gleichermaßen geforderten Erhaltung von Bau- und Bodendenkmalen), und für „fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes“ (Nr. 2). Hinzu kommen Sachverhalte, in denen das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch Vermeidung einer Befassung mit nicht einschlägigen bzw. Bagatellfällen neben die Berücksichtigung des Übermaßverbots bei der Beschränkung privater Verfügungsmöglichkeiten tritt, nämlich in den Fällen der Freistellung für das „fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses“ bei Formbäumen und Hecken (Nr. 1), für die „Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie“ – gänzlich systemwidrig – „von umgestürzten Bäumen“ (Nr. 3), d.h. solchen, welche von Vornherein nicht unter die Gegenstandsbestimmung des § 1 Satz 2 BaumSchVO fallen können, und für das „fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen“ bestimmter Höchstmaße „in einem Abstand von bis zu 1,5m von der Gebäudewand“ (Nr. 4). Schließlich gilt die Freistellung unter Anerkennung eines Vorrangs der Gefahrenabwehr für „unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer [von dem Baum oder der Hecke ausgehenden] unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung erheblicher Sachschäden“ (Nr. 12 – vgl. die Verordnungsbegründung, Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 9: „Die Gefahrenabwehr ist in diesen Fällen gegenüber dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung vorrangig.“), wobei dem Betroffenen detaillierte Maßgaben für das begleitende Verfahren, insbesondere zur Dokumentation des betroffenen Gehölzes, auferlegt sind.

70 Die Fällung der Roteiche des Klägers wird von den genannten Fallgruppen nicht erfasst, insbesondere und entgegen der Ansicht des Klägers nicht von der Regelung in § 5 Nr. 12 BaumSchVO. Die Grenzen dieser Vorschrift ergeben sich sowohl unmittelbar aus ihrem restriktiven Wortlaut als auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO. Letztere Vorschrift sieht einen erst in einem Erlaubnisverfahren zu realisierenden Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten des § 4 BaumSchVO dann vor, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes oder der Hecke nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Die Abgrenzung beider Vorschriften ist m.a.W. nach der Konzeption der Hamburgischen Baumschutzverordnung anhand des zeitlichen Moments („unaufschiebbar“; „unmittelbar drohend“) vorzunehmen. Während die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO vorausgesetzte Gefahr lediglich konkretisiert sein muss, d.h. dass der Baumzustand bei ungehindertem Geschehensablauf über eine „allgemeine“ Windbruchgefahr hinaus einen Schadenseintritt nach allgemeiner Lebenserfahrung in überschaubarer Zeit wahrscheinlich erscheinen lassen muss (vgl., verallgemeinerungsfähig, OVG Berlin, Urt. v. 11.9.2025, OVG 11 B 3/24, juris Rn. 36; OVG Münster, Beschl. v. 4.1.2011, 8 A 2003/09, juris Rn. 4; Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris Rn. 107 zu dortigem Landes-/Ortsrecht), fordert § 5 Nr. 12 BaumSchVO, dass der Schadenseintritt zeitlich so nahe bevorsteht, dass die rechtzeitige Befassung der zuständigen Behörde mit einem Antrag auf Zulassung einer Ausnahme sinnvollerweise nicht mehr zu erwarten ist, und dass überdies gewiss ist, dass andere zumutbare Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. auch die Verordnungsbegründung, Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 10, wonach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO Fälle betreffe, in denen „die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht sofort erforderlich [sind]“).

71 Ein solcher Sachverhalt lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Roteiche befand sich zwar unstreitig in einem stark geschädigten Zustand, wobei die festgestellte und im Ausnahmegenehmigungsbescheid bezeichnete weit fortgeschrittene Fäulnis des Stamms bis hin in den statisch ungünstigen Zwiesel (Stammgabelung) des Kronenansatzes bei der Größe des Baums und seiner Starkäste einen konkreten, von dem allgemein hinzunehmenden Risiko, dass Wetterereignisse auch bei gesunden Bäumen zu Ast- und Stammbruch führen können, abweichenden, Gefahrenzustand begründet. Eine herausgehobene Dringlichkeit im Sinne einer Unaufschiebbarkeit ist damit allerdings nicht notwendig verbunden. Für das Gericht ist insoweit maßgeblich, dass bereits der von dem Kläger selbst beigebrachten Stellungnahme des Gutachters A keine Aussage für eine Gefahr im Verzug, der sofort mit einer Fällung des Baums zu begegnen war, zu entnehmen ist. Dort heißt es vielmehr zur Standfestigkeit unter ausdrücklichem Absehen von einer abschließenden Bewertung, dass zwar unverzüglich zu handeln sei, es insoweit aber zunächst auf eine weitere gutachterliche Untersuchung der verbleibenden Standfestigkeit des Baums ankomme. Dementsprechend lautete auch die ausgesprochene Empfehlung auf eine solche Untersuchungsmaßnahme (die indes von dem Kläger nicht veranlasst wurde), nicht auf die Baumfällung. Nicht zu verkennen ist zwar, dass der Sachverständige A zur Frage der Bruchsicherheit, anders als für die Standsicherheit insgesamt, zu der Einschätzung „bruchsicher: nein“ bzw. „Bruchsicherheit ist durch Totholzbesatz nicht gegeben“ gekommen ist und dass angesichts des Standorts des Baums an regelmäßig frequentierten Verkehrsflächen – einerseits den öffentlichen Weg, andererseits den Müllbehälterstandplatz und die Garagenzufahrt auf dem klägerischen Grundstück überdeckend – bereits der konkret drohende Abbruch von Baumteilen als ganz erhebliche Gefahr für Leib und Leben einzuordnen ist. Seine pauschale Ergebnisfeststellung zur Bruchgefahr hat der Sachverständige jedoch nicht näher eingeordnet und hieraus insbesondere keine Empfehlung für sofortige Eingriffe in die Baumsubstanz abgeleitet. Insbesondere fehlt es auch an einer Feststellung, ob der Gefahr von Astbrüchen (für sich betrachtet) nicht auch durch andere Sicherungsmaßnahmen als der Entfernung des gesamten Baums hätte begegnet werden können.

72 Belastbare Anhaltspunkte für eine im Sinne von § 5 Nr. 12 BaumSchVO maßgebliche zeitliche Unmittelbarkeit des drohenden Schadens ergeben sich auch nicht aus den Feststellungen des fachkundigen Sachbearbeiters der Beklagten, der die Gefahrensituation im Ergebnis bestätigte, aber im Rahmen seines noch binnen Wochenfrist durchgeführten Ortstermins, wie er in seinem internen Nichtabhilfeschreiben vom …. November 2023 später schriftlich festhielt, keinen Anlass für sofortige Maßnahmen festzustellen vermochte.

73 (d) Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger für die Fällung die Genehmigung vom …. Juli 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO erteilt. Hierzu war sie angesichts der bestehenden Gefahr für die Allgemeinheit und Leib, Leben sowie Eigentum des Klägers verpflichtet. Wie die Ausführungen zur Begründung des Bescheids – die Bezugnahme auf den o.g. Baumschaden und seine Verknüpfung mit den statischen Eigenschaften einerseits; auf die Antragsunterlagen, mit denen eine Bruchgefahr geltend gemacht war, andererseits; sowie das Fehlen von Ermessenserwägungen – zeigen, hat die Inaugenscheinnahme durch den fachkundigen Sachbearbeiter der Beklagten zu der abschließenden, hier unstrittigen Einschätzung geführt, dass die Standsicherheit nicht mehr gegeben war und dem nicht zumutbar etwa durch Stützmaßnahmen begegnet werden konnte. Eine Gefahr war hier nicht nur wegen der Möglichkeit, dass der Baum auf Haus, Garage und Müllbehälterstandplatz des Klägers stürzen konnte, zu bejahen, sondern insbesondere auch im Hinblick auf einen Sturz in Richtung der unmittelbar anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche für die Allgemeinheit zu besorgen, was wegen der Größe des Baums nicht nur den Gehweg, sondern auch die Fahrbahnnutzer gefährdete.

74 (2) (a) Eine Ausnahme von der Ersatzpflanzungspflicht, wie sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO für bestimmte Konstellationen vorgesehen ist, ist vorliegend nicht eröffnet. Eine solche Ausnahme ist zwar für die Fälle des § 6 Abs. 2 Nr. 5 BaumSchVO vorgesehen und es könnten nach der Begründung zu der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BaumSchVO auch Maßnahmen „vorbeugend zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu einem Zeitpunkt, in dem eine konkrete Gefahr für bestimmte Rechtsgüter noch nicht erkennbar ist“, genehmigt werden (Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 11); die erteilte Fällgenehmigung ist indes nicht auf diesen Ermessenstatbestand gegründet worden.

75 (b) Eine Ersatzpflanzungspflicht entfällt hier auch nicht nach § 8 Abs. 1 BaumSchVO (zugunsten einer Ersatzzahlung), weil eine Ersatzpflanzung aufgrund der Grundstücksverhältnisse unmöglich wäre. Der entsprechenden pauschalen Behauptung des Klägers kann nicht gefolgt werden. Es ist weder konkret geltend gemacht noch sonst ansatzweise ersichtlich, weshalb die Pflanzung des geforderten einzelnen Ersatzbaums beispielsweise im südöstlichen Grundstücksbereich technisch unausführbar, arboristisch aussichtslos oder mit einer rechtlich unzumutbaren Beeinträchtigung des Restgrundstücks verbunden sein sollte. Insbesondere ist diese Fläche, die auch der fachkundige Sachbearbeiter der Beklagten in seinem internen Vermerk vom …. November 2023 für eine Ersatzpflanzung vorgeschlagen hat, aktuell lediglich mit Rasen bewachsen und bietet bei einer (anhand der Flächendarstellung im Geoinformationssystem der Beklagten geschätzten) Größe von etwa 10m x 10m hinreichend Platz, um (sogar) die hier für maßgeblich erklärten Anforderungen gemäß den Empfehlungen der fachkundigen Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. für Baumpflanzungen (Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, Ausgabe 2010, S. 33, 40) für Neupflanzungen einhalten zu können. Danach muss eine Pflanzgrube bei einer Mindesttiefe von 1,5m mindestens 12m³ Volumen erreichen und muss die luft- und wasserdurchlässig zu belassende Baumscheibe um den Stamm herum regelmäßig mindestens 6m² groß sein (vgl. die Auflage in Nr. 1.1.2 Satz 2 des angefochtenen Bescheids), was hier sämtlich auf eigenem Grund erfüllbar wäre.

76 (3) Nach dem Wortlaut der Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung zutreffend ging die Beklagte ferner davon aus, dass eine Ersatzpflanzung im Umfang von (zumindest) 1 Baum vorliegend zwingend sei.

77 (a) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaumSchVO bemisst sich die Ersatzpflanzung nach der Anlage zur Verordnung bei Bäumen auf Grundlage einer Bewertung mit Wertpunkten. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BaumSchVO ergibt sich aus der Anzahl dieser Wertpunkte die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume. Die Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung ordnet in Abschn. I Nrn. 1.1 bis 1.7, gegliedert nach den Einzelkriterien Baumtyp (Nr. 1.1), Stammumfang (Nr. 1.2), Kronendurchmesser (Nr. 1.3), Zustand (Nr. 1.4), bestimmten Quantitäten bzw. Qualitätsstufen tabellenmäßig feste Punktwerte zu (in Summe mindestens 3 und höchstens 16), und sieht für weitere Qualitätsaspekte unter Nennung von Regelbeispielen Zuschläge (Nr. 1.5 – insgesamt bis zu 6 Wertpunkte) und Abschläge (Nr. 1.6 – bis zu -4 Wertpunkte) vor; bei „Habitatbäumen“ sind Abzüge nach Nr. 1.6 ausgeschlossen. Mit Zuschlägen bewertet werden eine „besonders herausragende Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild“ (Nr. 1.5.1), Aspekte des Arten- bzw. Naturschutzes (Nr. 1.5.2), dort insbesondere die Eigenschaften „Habitatbaum, Baumhöhlen, Horst“, sowie (Nr. 1.5.3.) „sonstige Besonderheiten des Einzelfalls“, insbesondere Seltenheit der Baumart und Denkmalschutz. Als Regelbeispiele für einen Abschlag sind genannt: die „Störung von Ortsbildbezügen“, „Anforderungen der Verkehrssicherheit“, die „Entwicklungsmöglichkeit am Standort“, das Vorliegen eines flächenhaften Bestands, die „Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen“, die Qualifikation als „Pflegehieb“ oder als „Pflanze der Unionsliste nach Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014“, d.h. als invasive gebietsfremde Art. Der erreichten Punktsumme wird in Abschn. I Nr. 2 der Anlage progressiv ansteigend eine Zahl an Ersatzbäumen zugeordnet, wobei die Schwelle zu 1 Ersatzbaum bei 5 Wertpunkten, diejenige zu 2 Ersatzbäumen bei 8 Wertpunkten liegt und bei 20 Wertpunkten das Höchstmaß von 15 Ersatzbäumen erreicht wird.

78 Die Ersatzberechnung der Beklagten als solche erweist sich hieran gemessen jedenfalls insoweit nicht als fehlerhaft, als sie einen Kompensationsbedarf von nicht weniger als 1 Ersatzbaum zum Ergebnis hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die in der Kategorie „Möglicher Abschlag“ vorgenommene Wertminderung von -⁠2 Wertpunkten gemäß der vom Widerspruchsbescheid für maßgeblich erklärten Ersatzberechnung vom …. Juli 2023 nicht als zutreffende Wertung gelten kann. Diese Bewertung erscheint schon allein deshalb nicht ohne Zweifel, weil die Sachakten der Beklagten eine weitere Ersatzberechnung mit (womöglich fehlerhaftem) Datum …. Juni 2025 enthalten, bei der für denselben Baum eine größere Wertminderung von -⁠3 angesetzt wird. Ohnehin müsste der Umstand, dass die Fällung hier zur Abwehr einer Gefahr von Leib und Leben zuzulassen war, zumindest die vollständige Ausschöpfung der Abwertungsmöglichkeit gebieten (vgl.u.). Nicht entscheidend ist hier auch, dass die zugrunde gelegte Berechnung vom …. Juli 2023 auch insoweit eindeutig fehlerhaft ist, wie dort für den Baumtyp – es handelt sich bei der gefällten Eiche um einen Laubbaum – offensichtlich nicht 1, sondern 2 Wertpunkte anzusetzen gewesen wären. Ungeachtet all dessen erweist sich die Bestimmung (mindestens) 1 zu pflanzenden Ersatzbaums nicht als gegenüber den verordnungsrechtlichen Regelungen überhöht.

79 Bereits aus den Vorgaben zu denjenigen Einzelkriterien, für deren Anwendung es keiner näheren qualitativen Betrachtung bedarf, nämlich Baumtyp, Stammumfang und Kronendurchmesser, errechnen sich unter zutreffender Zählung von 2 Wertpunkten für die Laubbaumeigenschaft 9 Wertpunkte. Die Hinzurechnung von 1 weiteren Wertpunkt für den Zustand „schlecht, sehr stark geschädigt“, die die Beklagte vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zulasten des Klägers übersetzt. Eine geringere Punktzahl ergäbe sich nur dann, wenn die Roteiche des Klägers der niedrigsten Zustandsstufe „sehr schlecht, absterbend“ zuzuordnen gewesen wäre. Dafür fehlt es hier jedoch an Erkenntnissen. Selbst wenn man die hieraus summierte Wertzahl 10 durch einen Abschlag im gemäß Abschn. I Nr. 1.6 höchstzulässigen Umfang von -⁠4 verminderte, ergäbe sich mit einem Ergebnis von 6 Wertpunkten gemäß Abschn. I Nr. 2 der Anlage ein Kompensationsbedarf in dem von der Beklagten verfügten Umfang von 1 Ersatzbaum.

80 (b) Im Einklang mit der Konzeption der Hamburgischen Baumschutzverordnung gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass der nach den Regeln der Anlage zur Verordnung errechnete Umfang der Ersatzpflanzung zwingend ist, d.h., dass eine Abweichungsmöglichkeit von der berechneten Ersatzbaumzahl innerhalb des sonstigen Rechtsregimes der Schutzverordnung nicht eröffnet wird, um insbesondere Zumutbarkeitsaspekte in größerem Umfang zur Geltung zu bringen. Diese (bei isoliertem Blick auf die Verordnung) zutreffende Auslegung hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis vertreten, dass eine Betrachtung der Zumutbarkeit innerhalb der Ersatzwertberechnung gemäß der Anlage erfolge.

81 Zwar nennt § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO sowohl die auf die schutzzweckrelevante Bedeutung des beseitigten Baums bezogene Angemessenheit als auch die auf die individuellen Belange des Ersatzpflichtigen bezogene Zumutbarkeit als Rahmen der Ersatzpflanzungspflicht. Aus Wortlaut und Struktur des § 7 BaumSchVO sowie der Verordnungsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Verordnung den Gehalt dessen, was angemessen und zumutbar ist, durch die Punktbewertung gemäß ihrer Anlage abschließend auszugestalten beansprucht. § 7 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO sieht gerade davon ab, die Zumutbarkeit als äußere Grenze eines zunächst nach anderen Maßstäben – vorläufig – zu findenden Kompensationsbedarfs zu formulieren, sondern benennt diese gleichsam im Sinne einer gesetzlichen Fiktion als der Verpflichtung von Anfang an innewohnende Eigenschaft (anders z.B. § 6 Abs. 2 BaumSchVO Berlin). Der Inhalt der in Absatz 1 „angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung“ genannten Verpflichtung wird durch § 7 Abs. 2 BaumSchVO insgesamt konkretisiert, weil dieser seinen Regelungsgegenstand mit „[d]ie Ersatzpflanzung“ bezeichnet und damit gerade nicht erkennen lässt, dass er es nur unternähme zu bestimmen, was als der „angemessene“, nicht aber, was als der „zumutbare“ Ersatz zu gelten hat. § 7 Abs. 2 Satz 1 BaumSchVO ist damit nach seinem Wortlaut abschließend für den Umfang der Ersatzpflanzung. Inhaltlich verweist § 7 Abs. 2 Satz 1-3 BaumSchVO, vgl.o., uneingeschränkt auf die Anlage, die das oben erörterte feste Bewertungsraster enthält. Systematisch kommt hinzu, dass die Bewertungskriterien nach Abschn. I der Anlage, wiewohl sie die Findung einer ökologisch und gestalterisch angemessenen Kompensation deutlich in den Vordergrund rücken, die Anforderungen an die Verkehrssicherheit als Regelbeispiel für einen – beschränkten – Abschlag nennen und damit auch einen wesentlichen Zumutbarkeitsaspekt erfassen wollen. Dies entspricht schließlich auch der in der Verordnungsbegründung gegebenen Erläuterung, dass die nach der Anlage errechnete Ersatzpflanzung „[i]n der Regel […] auch zumutbar“ sei und „Belange der Antragstellerinnen und Antragsteller […] durch Anpassung der Ersatzpflanzung“ nicht etwa allgemein, sondern nur „an die Grundstücksverhältnisse“ und zwar nicht ungebunden, sondern „gemäß der Anlage zu dieser Verordnung berücksichtigt werden“ könnten, „sodass“ nicht allgemein, sondern spezifisch „insoweit auch Ermessensspielräume zur Gewährleistung der Zumutbarkeit bestehen“ (Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 12). Weiter steht der Wortlaut- und systematische Befund im Einklang mit der formalen Zielsetzung des Verordnungsgebers, im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis ein „verbindliche[s] Verfahren“ zu schaffen und für die Normbetroffenen „sowohl voraussehbar als auch nachvollziehbar“ zu machen, was „im Falle einer Fällung oder anderen Baumbeseitigung an Ersatz zu leisten“ ist (a.a.O., S. 13 und 16), und dem Hinweis, dass es bei der Möglichkeit, Abschläge nach Abschn. I Nr. 1.6 der Anlage vorzunehmen, auch darum gehe, zu berücksichtigen, ob die Besonderheiten des Einzelfalls „eine Fällung sogar erfordern“ (a.a.O., S. 17).

82 Soweit § 7 Abs. 2 Satz 6 BaumSchVO zur Bestimmung einer gleichwertigen anderen Ersatzpflanzung ermächtigt, ist dies nicht nur beschränkt auf eine Anpassung an ungünstige Grundstücksverhältnisse – und deshalb auch vorliegend, wo die Ersatzpflanzung durchführbar ist (vgl.o.), nicht einschlägig –, sondern wird nach § 7 Abs. 2 Satz 7 BaumSchVO wiederum inhaltlich ausgefüllt durch die Bestimmungen der Anlage. Diese kennt die Möglichkeit zur Anpassung der Kompensation jedoch nur in Gestalt einer (Teil-⁠)​Umwandlung des Gegenstands der Ersatzpflanzung von Bäumen in Heckenabschnitte und, nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur „in besonders begründeten Einzelfällen“ (vgl. Begründung, Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 18), in Gestalt einer Substitution durch eine artenreiche Dachbegrünung (dort Abschn. II a.E.).

83 (4) Indem und soweit die Hamburgische Baumschutzverordnung wie vorstehend dargelegt die Beseitigung eines Baums auf Privatgrund, der mangels Stand- oder Bruchsicherheit auf andere Weise nicht zumutbar zu behebende Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert hervorruft, unabhängig von der Ursache des Gefahrenzustands zwingend mit der Verpflichtung zur Leistung einer Kompensation nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 BaumSchVO verbindet, verstößt sie gegen Bundesverfassungsrecht.

84 Regelungen, die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken – hierzu zählt die auf die Regelung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen in § 29 BNatSchG gestützte Hamburgische Baumschutzverordnung – sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (st.Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26.92, juris Rn. 38, auch zum Folgenden; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 49 zur Baumschutzverordnung 1948). Diese Zuordnung zur Inhaltsbestimmung beruht auf dem Gedanken, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also seine Situation, geprägt wird. Diese „Situationsgebundenheit“ ist es, die den Gesetzgeber zur Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse berechtigt. Wenn die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so kann sich hieraus eine Art immanente, d.h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse ergeben, die durch die naturschutzrechtlichen Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Bei der Ausgestaltung dieser Begrenzungen unterliegt der Verordnungsgeber indes insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls – diese bei Widerstreiten auch in sich – in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (statt vieler BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, juris Rn. 76).

85 Jedenfalls der gerechte Ausgleich der Eigentümerinteressen und der Gemeinwohlbelange [dazu unter (a)] wird mit den Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung in Bezug auf die hier in Rede stehende Konstellation verfehlt, wodurch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt; auf Verstöße auch gegen den Gleichheitssatz kommt es vorliegend deshalb nicht an [dazu unter (b)]. Die aus diesem materiellen Rechtsmangel folgende (ggfls. Teil-)Nichtigkeit der Verordnung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet des Art. 64 HV selbst feststellen und dieser Entscheidung zugrunde legen [dazu unter (c)].

86 (a) Die Regelungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung sind unverhältnismäßig, soweit sie im Zusammenhang mit der Beseitigung eines gefahrverursachenden Baums zu einer Kompensation zwingen, ohne dass dabei (weitergehend) die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit diese Verpflichtung unabhängig von der Ursache der Gefahr auch bei privaten Bäumen eingreift, die beseitigt werden müssen, weil sie Leib und Leben oder Sachen von erheblichem Wert gefährden. Denn insoweit sieht die Verordnung eigentumsverfassungsrechtlich unzumutbare Rechtsfolgen vor.

87 (aa) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs ergeben sich besondere Anforderungen auch an die Gestaltung des Schutzregimes von Baumschutzregelungen. Soweit diese – wie die Hamburgische Baumschutzverordnung – auf § 29 Abs. 1 BNatSchG beruhen, dürfen sie nur erlassen werden, wenn für die betroffenen Bäume aus den in der Vorschrift genannten Gründen ein „besonderer Schutz erforderlich“ ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG), d.h. diese schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der ausdrücklich einen gebietsbezogenen Baumschutz für sämtliche Bäume im Bereich eines Landes ermöglicht, muss diese Erforderlichkeit bei der Vornahme der Unterschutzstellung indes nicht in Bezug auf jeden individuellen Baum, sondern lediglich für den Bestand insgesamt betrachtet und bejaht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303.95, juris Rn. 5 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 1976; VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 43 zu § 29 BNatSchG). In diesem Zusammenhang entspricht es der Rechtsetzungspraxis und ist im Ausgangspunkt auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der gebietsbezogene Baumschutz unter Berücksichtigung typischer Wohlfahrtswirkungen von Bäumen, die regelmäßig schon mit dem Erreichen einer bestimmten Baumgröße einhergehen, lediglich an formale Kriterien ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten anknüpft (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 50) – wenn denn mit jenen abstrakten Kriterien sichergestellt ist, dass typischerweise von einer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit auszugehen ist, etwa weil zugleich nur hinreichend vitale Bäume erfasst werden. Soweit allerdings darauf verzichtet wird, bei der normativen Festlegung des Schutzes aller Bäume in einem bestimmten Bereich lediglich nach Formalkriterien wie etwa unter Heranziehung eines bestimmten Stammumfangs (vgl. § 1 Abs. 1 BaumSchVO) die Folgen dieses Schutzes für den jeweils betroffenen Eigentümer, insbesondere die ihn treffenden Lasten und Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Privateigentums, detaillierter in den Blick zu nehmen und abzuwägen, muss gewährleistet sein, dass diese den privaten Eigentümer belastenden Aspekte jedenfalls bei dem Vollzug der normativen Regelungen in einer Einzelfallprüfung hinreichend Berücksichtigung finden. Spätestens bei der Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Schutzregimes und bei der Auferlegung von Ersatzpflanzungen, dürfen die bewirkten Eigentumsbindungen nicht – gemessen am sozialen Bezug, an der Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck – zu einer übermäßigen Belastung führen (st.Rspr., VG Hamburg, a.a.O., Rn. 50; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 7; Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92, juris Rn. 95; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.10.2019, 2 L 37/18, juris Rn. 11), was zumal dann in Betracht zu ziehen ist, wenn auch öffentliche Belange gleichgerichtet mit jenen des Eigentümers zu berücksichtigen sind.

88 Insoweit teilt die Kammer die in der Rechtsprechung anerkannte Einschätzung, dass nicht für jede Beseitigung eines geschützten Baums „automatisch“ eine Ersatzpflanzung vorgesehen werden darf, sondern es einer abwägenden Einzelfallprüfung unter maßgeblicher Berücksichtigung der konkreten Erhaltungswürdigkeit des Baums, insbesondere nach Zustand, Alter und Standort bedarf (vgl. VGH München, Urt. v. 24.7.2024, 14 B 22.2024, juris Rn. 51 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.10.2019, 2 L 37/18, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 16.1.1998, 10 A 666/96, juris Rn. 2). Mit anderen Worten muss sich die bei der Unterschutzstellung zunächst nur pauschal betrachtete Schutzwürdigkeit (vgl.o.) auch auf der Ebene der Anwendung der Regelungen zu Ersatzpflanzungen im Einzelfall erweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303.95, juris Rn. 5).

89 Den Interessen des betroffenen Eigentümers ist dabei umso eher Rechnung zu tragen, je weniger der betroffene Baum im konkreten Fall die typischen Wohlfahrtswirkungen, um deren Willen die Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse vorgenommen wurde, zu entfalten vermag, d.h. – soweit vom Schutzzweck der jeweiligen Regelung überhaupt erfasst – etwa die Bedeutung für das Stadtklima und die kleinklimatischen Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild, und als Lebensraum für wild lebende Tier- und Pflanzenarten. Denn je weniger diese vorliegen bzw. je weiter diese abnehmen, desto weniger sind die Belastungen des Eigentümers gerechtfertigt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 50; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 11). Entsprechendes gilt auch, wenn von einem Baum aufgrund seines Zustands erhebliche Gefahren für Leib und Leben und Sachen von erheblichem Wert ausgehen. Selbst wenn in Bezug auf die Erhaltung eines solchen Baums noch Gründe des Natur- oder Landschaftsschutzes angeführt werden könnten, ist dessen konkrete Schutzwürdigkeit und damit auch die Bedeutung, die ihm in der Abwägung mit den Eigentümerinteressen überhaupt nur zukommen kann, von Vornherein ganz erheblich gemindert. Denn insoweit streitet schon im Rahmen der relevanten Gemeinwohlbelange das öffentliche (und gerade nicht nur private) Interesse an der Gefahrenabwehr durch Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten, das sich nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ergibt, als „sonstige Anforderung der Allgemeinheit“ im Sinne von § 2 Abs. 3 BNatSchG gegen eine Erhaltung eines Gefahrbaums. Aus dem Rang dieser Schutzpflicht folgt, dass es jedenfalls für Bäume auf Flächen mit dichter Besiedelung, an die wesensgemäß höhere Anforderungen an die Verkehrssicherheit gestellt werden müssen (als etwa an Bäume abseits von Wegen in der freien Landschaft oder einem Naturschutzgebiet), keine naturschutzrechtlichen Belange geben kann, die die Erfordernisse zum konkret erforderlichen Schutz von Leib und Leben oder von Sachen von erheblichem Wert zu überwiegen und eine konkrete Schutzwürdigkeit zu begründen vermögen. Diese Bewertung findet ihre Bestätigung in einer Folgenbetrachtung: Bei überhöhten, unzumutbaren Belastungen bei rechtzeitiger Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht läge es für den Verfügungsberechtigten nahe, anstelle rechtzeitiger Sicherungsmaßnahmen den Zusammenbruch bzw. das Umfallen des Gefahrbaums abzuwarten, weil er dann von Baumschutzpflichten frei wäre. Eine solche Fehlsteuerung in Richtung einer ganz erheblichen Steigerung des Risikos eines Schadensereignisses gerade zu Lasten Dritter gilt es – deutlich über die eine unmittelbare, handgreifliche Gefahr, d.h. größtmögliche Schadensnähe voraussetzende Sonderregelung in § 5 Nr. 12 BaumSchVO hinaus – zu vermeiden.

90 Die vorstehenden Bewertungen gelten wiederum nicht nur für die Frage, in welchem Umfang Ausnahmen von baumschutzrechtlichen Verboten vorgesehen bzw. zugelassen werden müssen, sondern auch bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Forderungen nach Ersatzpflanzungen. Auch diese finden verfassungsrechtlich ihre Rechtfertigung darin, dass mit dem Baumschutz lediglich situationsgebunden immanente Beschränkungen eines Grundstücks nachgezeichnet werden (vgl.o.). Anknüpfungspunkt dieser Beschränkung ist aber beim Baumschutz nach § 29 BNatSchG das tatsächliche Vorhandensein eines schützenswerten Baums. Im besiedelten, zumal großstädtischen Bereich ist, anders als für Flächen, die die engeren Voraussetzungen des Gebietsschutzes nach §§ 23-27 BNatSchG (z.B. für die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet) oder als Naturdenkmal im Sinne von § 28 BNatSchG erfüllen, in der Situation des Grundstücks an sich noch keine besondere Nutzungsbeschränkung bzw. keine Indienstnahme für den Natur- oder Landschaftsschutz angelegt. Dort sind Grundstücke nach der Verkehrsanschauung im Gegenteil grundsätzlich bebaubar und zur laufenden Nutzung durch und zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt. Lässt der maßgebliche Baum aufgrund seines schlechten Zustands keine oder nur noch geringe Wohlfahrtswirkungen erwarten (Verlust der Belaubung, der typischen Kronenform als ortsbild- und klimarelevante Elemente usw.) oder stellt er, umgekehrt, sogar eine Gefahr für die öffentliche Wohlfahrt dar, fehlt damit gerade auch diejenige natürliche Gegebenheit, die überhaupt erst die durch die Unterschutzstellung ausgelösten Beschränkungen und Belastungen des Grundstückseigentümers legitimiert. In einem solchen Fall verlieren die Grundstücksverhältnisse dementsprechend die Kraft, eine Fortsetzung der Belastung mit dem Gebot einer Ersatzpflanzung zu rechtfertigen. Verfehlt wäre es vor diesem Hintergrund, allein darauf abzustellen, dass auch von einem kranken oder erhebliche, nur durch eine Beseitigung abzuwehrende Gefahren hervorrufenden Baum überhaupt noch irgendwelche günstigen Wirkungen ausgehen können, die für die Schutzzwecke des Baumschutzes relevant sind. Denn es kommt darauf an, ob der konkrete Baum in seinem aktuellen Zustand (trotz Alters, Krankheit und ggfls. von ihm ausgehenden Gefahren) im Sinne einer fortgesetzten Schutzwürdigkeit noch Wohlfahrtswirkungen von solchem Gewicht erwarten lässt, dass diese die konkreten Beschränkungen des Eigentümers weiter rechtfertigen können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Bäume als lebendige Elemente der Natur dem „Gesetz des Kommens und Gehens“ unterworfen sind; haben sie aufgrund des Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase ihrer biologischen Existenz erreicht, so entspricht es der natürlichen Betrachtung, sie im Rahmen der Bewertung ihrer Erhaltungswürdigkeit als abgängig zu behandeln (OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 11). Ist die Unterschutzstellung eines Baums in diesem Sinne im Zeitpunkt seiner Entfernung nicht mehr angemessen und zumutbar, so dass das öffentliche Interesse an seinem Erhalt die privaten Eigentümerbelastungen und Einschränkungen zumindest aufwiegt, so tritt durch die Entfernung auch kein Verlust ein, der auszugleichen wäre (VGH München, Urt. v. 24.7.2024, 14 B 22.2024, juris Rn. 53; OVG Münster, Urt. v. 15.6.1998, 7 A 759/96, juris Rn. 14). Bei Bäumen, die durch andere zumutbare Vorkehrungen nicht abzuwehrende Gefahren hervorrufen und deshalb entfernt werden müssen, ist deshalb sowohl im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr, das bereits wertmindernd zu berücksichtigen ist (vgl.o.), als auch im Hinblick auf das der Erhaltung gegenläufige private Interesse an der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich keine Forderung nach einer Ersatzpflanzung zu rechtfertigen (OVG Münster, Urt. v. 1.3.1982, 7 A 1028/81, BRS 39 Nr. 243 [478]; Günther, Baumschutzrecht, 1994, Rn. 153 mit Fn. 2; Otto, NVwZ 1986, 900 [902]). Allenfalls kann unter dem separaten Aspekt der Folgenbeseitigung zulasten des Baumeigentümers zu werten sein, ob dieser den Zustand des Baums zurechenbar – etwa durch gezielte Einwirkung auf die Baumsubstanz – hervorgerufen hat.

91 (bb) Diesem aus höherrangigem Recht sich ergebenden Rahmen werden die Regelungen in § 7 Abs. 2 BaumSchVO (i.V.m. der Anlage dazu) nicht gerecht. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob und inwieweit der Ansatz des hamburgischen Verordnungsgebers, bereits auf (materiell) gesetzlicher Ebene ein schematisches Bewertungsraster ohne Abweichungsspielraum vorzusehen, um damit die Anwendungsgleichheit zu fördern, mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine abwägende Einzelfallbetrachtung grundsätzlich in Einklang gebracht werden könnte (etwa durch eine allgemeine Zumutbarkeitsklausel, vgl. § 6 Abs. 2 BaumSchVO Berlin). Jedenfalls die vorhandene Regelung enthält keine tauglichen Vorkehrungen, um unzumutbare Belastungen der Baumeigentümer auszuschließen.

92 Die rein additive, auf eine numerische Gesamtbilanz zielende Ersatzberechnung gemäß der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung bietet schon deshalb keine Gewähr für zumutbare Ergebnisse, weil sie ganz überwiegend nur Faktoren zu berücksichtigen sucht, die für eine ökologische Wertigkeit des Baums relevant sind. Sie orientiert sich damit vorrangig an einem vom Verordnungsgeber zum Ausgleich der verlorenen ökologischen und orts- bzw. landschaftsbildbezogenen Funktion für notwendig erachteten Ersatzes (vgl. Verordnungsbegründung, Senats drs. 2023/440 v. 15.2.2023, S. 15 f., zu Verhältnismäßigkeitsaspekten aber auch Anlage 2, S. 18 f.). Damit wird nicht nur vernachlässigt, dass eine auf ökologische Kriterien bezogene Bewertung – insbesondere im Falle von im öffentlichen Interesse zu beseitigenden Bäumen – bereits die Schutz- und Erhaltungswürdigkeit des konkreten Baums noch nicht abschließend erfasst, weil sich diese auch nach anderen, ggfls. überwiegenden Gemeinwohlinteressen bestimmen kann (vgl.o., siehe § 2 Abs. 3 BNatSchG). Der Berechnungsansatz der Verordnung übersieht zudem konzeptionell, dass die Schutz- bzw. Erhaltungswürdigkeit bei der Anwendung im Einzelfall, vgl.o., den konkreten Interessen des Eigentümers in einer solchen Weise gegenüberzustellen ist, dass diese wirksam zur Geltung gebracht werden, falls sie überwiegen.

93 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die in Abschn. I Nr. 1.6 der Anlage vorgesehene Abwertungsmöglichkeit einen normativen Anknüpfungspunkt bietet, gegenläufige öffentliche Interessen zu berücksichtigen, die dort bereits in den Regelbeispielen abgebildet werden. Dies gilt wegen der offenen Formulierung der Vorschrift („insbesondere“) auch für sonstige Zumutbarkeitsaspekte, zumal mit dem Regelbeispiel „Anforderungen der Verkehrssicherheit“ objektiv sowohl ein Allgemeinwohlbelang als auch ein privates Interesse berücksichtigt ist.

94 Diese Berücksichtigung erfolgt danach jedoch mit einem gänzlich unzulänglichen Gewicht und bringt gegen die Schutzwürdigkeit des Baumes bzw. für die Unzumutbarkeit einer Ersatzmaßnahme sprechende Umstände nur schematisch und unangemessen einschränkend zur Geltung: Obwohl eine Ersatzpflicht in diesen Fällen nach dem oben dargelegten Maßstab aufgrund höherrangiger Wertungen regelhaft als jedenfalls unzumutbar ausscheiden muss, lässt das Bewertungsschema gemäß Abschn. I der Anlage eine Abwertung lediglich im Umfang von -4 Wertpunkten zu. Dies führt nicht nur bei einem nicht untypischen Baum wie der klägerischen Roteiche zu einer Ersatzpflanzungsverpflichtung (vgl.o.). Schon bei einem kleineren und deshalb auch nach den Vorstellungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung geringerwertigen Baum hat eine Ersatzpflanzung auch dann zu erfolgen, wenn er im Interesse höherrangiger Rechtsgüter oder im öffentlichen Interesse gefällt werden muss. Denn selbst der größtmögliche Abzug von -4 Wertpunkten kann lediglich diejenige Punktsumme ausgleichen, die jeder Baum, der dem Schutz aufgrund seiner eigenen Größe und nicht etwa nur als Teil einer Baumgruppe unterfällt, gemäß Abschn. I Nr. 1.1-1.4 bereits ungeachtet seiner sonstigen quantitativen und qualitativen Eigenschaften mindestens erhält (nämlich 4 Wertpunkte, bei Laubbäumen 5). Zur Gewährleistung der Zumutbarkeit führt insoweit auch nicht die Regelung in Abschn. I Nr. 1.4, wonach die für die quantitativen Kriterien nach Nrn. 1.1-1.3 vergebenen Punkte im Höchstmaß auf 5 beschränkt werden, wenn der Baum der niedrigsten Zustandsstufe „sehr schlecht, absterbend“ zugehört. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist nicht jeder Baum, der aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden muss, zwingend in diese Stufe einzuordnen.

95 Ebenso ergäbe sich ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG daraus, dass ein hinreichend alter und kranker Baum, sofern er, zumal zulässigerweise, vom Schutzbereich der Hamburgischen Baumschutzverordnung erfasst sein sollte, auch ohne konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit als am Ende seiner physischen Existenz stehend und damit nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben jedenfalls als nicht mehr schutz- bzw. erhaltungswürdig und keine Ersatzpflicht rechtfertigend eingeordnet werden muss, das Bewertungsschema gemäß der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung dem aber bei großen Bäumen nicht Rechnung tragen kann. Die Wertigkeitsberechnung richtet sich maßgeblich (in Bezug auf die Feststellung der Wohlfahrtswirkungen vitaler Bäume konsequent) nach der im Laufe der Zeit zunehmenden Größe des Baums (Abschn. I Nr. 1.2-1.3). Lässt die Vitalität altersbedingt nach, ist eine Kappung der danach summierten Wertpunkte aber nur für akut absterbende bzw. in einem sehr schlechten Zustand befindliche Bäume vorgesehen und vor allem mit der Beschränkung auf nur 5 Wertpunkte so angesetzt, dass sie regelmäßig nicht zu einem Wegfall der Ersatzpflanzungsverpflichtung führt (vgl. Abschn. I Nr. 2). Von dieser wäre nach Berechnungsvorgaben nur abzusehen, wenn auch bei solchen alten, sterbenden Bäumen noch anderweitige Besonderheiten des Einzelfalls Abschläge rechtfertigen, die aber – weil der Zustand bereits gemäß Abschn. I Nr. 1.4 bewertet wird – gerade nicht in der mangelnden Vitalität gefunden werden können.

96 Dahinstehen kann, ob § 7 Abs. 1 und 2 BaumSchVO i.V.m. der Anlage überdies im Hinblick auf die mit steigender Punktbewertung erheblich progressive Zahl der Ersatzbäume gemäß Abschn. I Nr. 2 und der korrespondierenden Verpflichtung (auch der Rechtsnachfolger, § 10 BaumSchVO) zur dauerhaften Erhaltung sämtlicher Neupflanzungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 a.E. BaumSchVO – woraus wiederum, bei anschließend erforderlicher oder gewünschter Beseitigung eines Ersatzbaums, sich eine Mehrzahl an Ersatzpflanzungsverpflichtungen ergeben würde – eigentumsrechtlich unzumutbare Rechtsfolgen anordnet. Eine nähere Betrachtung ist nicht veranlasst, weil sich die Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Regelungen bereits anderweitig ergibt (vgl.o.) und die Beklagte vorliegend auch nicht mehr als 1 Baum als Ersatz bestimmt hat.

97 (cc) Als verfassungsgemäß erweisen sich die relevanten Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung in § 7 Abs. 1, 2 und der Anlage dazu auch nicht etwa deshalb, weil dem Kläger und entsprechend gleichermaßen Betroffenen von ihnen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Befreiung gewährt werden könnte. Dies gilt schon allein deshalb, weil diese Vorschrift tatbestandlich nicht einschlägig ist. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten u.a. nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Auffangnorm für alle Fälle, in denen die Ge- oder Verbotsvorschrift wegen einer an sich unzumutbaren Belastung anderenfalls mit höherrangigem Recht nicht in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr setzt die Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut „im Einzelfall“ ergibt, zusätzlich zur Unzumutbarkeit einen atypischen Fall voraus, den der jeweilige Normgeber bei Normerlass so nicht vor Augen haben konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1998, 4 A 7.97, juris Rn. 26 zur entsprechenden Vorschrift in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 1976; VG Hamburg, Urt. v. 26.9.2025, 7 K 541/24, juris Rn. 66, 80; VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2022, 10 S 2903/21, juris Rn. 44). Indes handelt es sich bei der Beseitigung eines Gefahrbaums um einen in den großstädtischen Verhältnissen der Freien und Hansestadt Hamburg vielfach zu bewältigenden Standardfall, den die Verordnung selbst in mehreren Vorschriften ausdrücklich regelt bzw. anspricht (§§ 5 Nr. 12, 6 Abs. 1 Nr. 3 BaumSchVO; Abschn. I Nr. 1.6 der Anlage), und ist die daran anknüpfende Ersatzpflanzungsverpflichtung von der Verordnung beabsichtigt. Entsprechendes gilt auch für die bei Zugrundelegung von Abschn. I der Anlage drohende Fehlbewertung älterer, kranker, aber großer Bäume.

98 (b) Die in der mündlichen Verhandlung ergänzend erörterte Frage, ob die Bestimmungen der Hamburgischen Baumschutzverordnung zur Ersatzpflanzung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG u.a. deshalb verstoßen, weil und soweit sie Maßnahmen mit einem Schwerpunkt in der Verkehrssicherung bei Trägern öffentlicher Interessen (von dem Verbot des § 4 BaumSchVO und dadurch auch) von der Ersatzpflanzungspflicht freistellen, privaten Baumeigentümern diese Freistellung aber verweigern, obwohl deren Verkehrssicherungsmaßnahmen ebenfalls nicht nur im Eigen-, sondern auch im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden, kann derzeit offen bleiben. Bedenklich erscheint die Ungleichbehandlung immerhin deshalb, weil diese Differenzierung – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – gerade nicht darin ihre Rechtfertigung finden könnte, dass im Verantwortungsbereich der angesprochenen Behörden die zur Verkehrssicherung gefällten Bäume in einem dem Ausgleichskonzept gemäß der Anlage zu Hamburgischen Baumschutzverordnung ähnlichen Maß ersetzt würden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 19.12.2006, 4 N 1571/06, juris Rn. 38). Für die besonders ortsbildrelevanten und häufig großen Straßenbäume ist weder eine gesetzliche Regelung ersichtlich, die den (hamburgischen) Wegebaulastträger darauf verpflichtete, Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes überhaupt in eigener Verantwortung zur Geltung zu bringen – das Hamburgische Wegegesetz enthält dazu keine Bestimmung –, noch gewährleistet der Senatsbeschluss vom 5. April 2022 eine gleichartige Nachpflanzung bei Verkehrssicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Verkehrssicherung als „Unterhaltungsmaßnahme“ bzw. „Baumaßnahme“ erfasst sein sollte. Denn dieser sieht jedenfalls nur eine 1-zu-1-Ersatzpflanzung vor, was für größere Bäume – wie gezeigt – deutlich hinter der Regelung in der Anlage zur Hamburgischen Baumschutzverordnung zurückbleibt. Auch für den Betrieb staatlicher Friedhöfe und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen ist nicht ersichtlich, dass eine Nachpflanzung nach Verkehrssicherungsmaßnahmen auch nur in einem ähnlichen Umfang vorgenommen werden müsste bzw. würde, wie ihn die Hamburgische Baumschutzverordnung Privaten (oder den Betreibern nichtstaatlicher Friedhöfe) auferlegt: § 19 Abs. 2 BestattG verpflichtet die zuständige Behörde nur auf eine „angemessene Berücksichtigung der Zielsetzungen der Grünpflege, der Gartendenkmalpflege und des Ensembleschutzes“, aber gerade nicht besonders auf den Naturschutz, Grünerhalt oder eine spezifische Kompensation. Ohnehin gilt § 19 Abs. 2 BestattG auch für die Friedhöfe der nach üblichem Begriffsverständnis und gemäß § 17 BestattG nicht „staatlichen“ juristischen Person „Hamburger Friedhöfe – Anstalt des öffentlichen Rechts“, ohne dass die Verordnung die Konsequenz einer entsprechenden Freistellung für nichtstaatliche Friedhöfe in der Verwaltung der Anstalt des öffentlichen Rechts ziehen würde. Entsprechendes gilt wiederum für die Friedhöfe in der Trägerschaft z.B. der evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland, für die nach kirchlichem Binnenrecht eine dem normativen Anspruch nach dahinter nicht zurückbleibende Verpflichtung auf Umweltschutz vorgesehen ist (vgl. Nr. 6.1 und Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland v. 20.8.2019, KABl. S. 438, 502). Die Erwägungen der Beklagten zur Differenzierung zwischen (vermeintlich) wirtschaftlich orientierten kirchlichen Friedhöfen – hieraus wird offenbar ein besonderes Kontrollerfordernis abgeleitet – und staatlichen Friedhöfen vernachlässigen im Übrigen, dass das geltende Bestattungsgesetz, siehe § 20 Abs. 3 und 4 BestattG, u.a. zum Ziel hat, die Wirtschaftlichkeit wiederum nur der nichtkirchlichen Friedhöfe zu verbessern (Ges.-Begr., Bü-Drs. 21/18145, S. 1 ff.). §§ 1, 2 Satz 1 GrAnlG verpflichtet die zuständige Behörde ebenfalls nur auf die Unterhaltung der Grün- bzw. Erholungsanlage und stellt diese zudem unter einen Haushaltsvorbehalt.

99 (c) Das Verwaltungsgericht kann die (ggfls. Teil-)Nichtigkeit der Hamburgischen Baumschutzverordnung wegen Verstoßes gegen Bundesrecht selbst feststellen und seiner Entscheidung zugrunde legen.

100 Einer Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV bedarf es nicht, da letztere Vorschrift nur gilt, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass eine Rechtsverordnung „gegen diese Verfassung verstößt“ (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2013, 7 K 2974/09, S. 26 UA). Die Kammer geht hier jedoch von einem Verstoß gegen Bundesrecht aus.

101 Ein weitergehendes Normverwerfungsverbot betreffend landesrechtliche Rechtsverordnungen ist auch Art. 64 Abs. 1 HV nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgemäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen sind. Die darin dem Wortlaut nach bestimmte umfassende Bindungswirkung wäre – auf Verstöße gegen Bundesrecht angewendet – nicht mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Da weder das konkrete Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht nach Bundesverfassungsrecht eröffnet wäre, dessen Anwendungsbereich gegenständlich beschränkt ist auf Parlamentsgesetze, noch die konkrete Normenkontrolle vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 6, 64 Abs. 2 Satz 1 HV, deren Prüfungsumfang sich wiederum nicht auf Verstöße gegen Bundesrecht erstreckt und auch im Hinblick auf das Landesrecht auf die Vereinbarkeit spezifisch mit hamburgischem Verfassungsrecht beschränkt ist (vgl.o.), bestände sonst ein (bundes)verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender rechtschutzfreier Raum. Den hamburgischen Gerichten ist in bundesverfassungskonformer Auslegung von Art. 64 Abs. 1 HV eine eigene Verwerfungskompetenz zuzugestehen (so schon OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983, Bf III 26/82, juris Ls. 7, GE 3262, S. 129 ff. UA; ebenso Felix, NordÖR 2024, 153 [160 f.]).

102 bb. Eine anderweitige Rechtsgrundlage, auf der die Bestimmung einer Ersatzpflanzung aufrecht erhalten werden bzw. in Hinblick auf die sie nach § 47 Abs. 1 HmbVwVfG in eine ggfls. selbständige Regelung umgedeutet werden könnte, ist ebenfalls nicht einschlägig. Dies muss im Ergebnis schon deshalb gelten, weil die Verpflichtung des Klägers zu einer Ersatzpflanzung im vorliegenden Fall verfassungswidrig ist, woran auch andere Regelungen als § 7 BaumSchVO nichts ändern könnten, selbst wenn danach eine Ersatzpflanzung zwingend vorgeschrieben wäre. Solche anderweitigen Regelungen gibt es aber auch nicht; insbesondere kommt es nicht auf parlamentsgesetzliche Regelungen an, die als unwirksam zu verwerfen das Verwaltungsgericht ohne vorherige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht befugt wäre.

103 Im Einzelnen:

104 (1) Eine gesetzliche Grundlage für die streitgegenständliche Ersatzpflanzung ergibt sich insbesondere nicht (ergänzend) aus den rechtlich zwingenden Vorgaben der §§ 15, 17 Abs. 1 BNatSchG. Diese Vorschriften, mit denen der Verursacher eines Eingriffs nach näheren Maßgaben dazu verpflichtet wird, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG), sind hier tatbestandlich nicht einschlägig. Dies gilt allerdings nicht bereits gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG aufgrund des Vorrangs der Bauleitplanung im hier mit einem Bebauungsplan beplanten Gebiet. Die dort geregelte Ausnahme von §§ 14-17 BNatSchG greift nur ein für Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, nicht aber für Baumfällungen, die, wie hier, davon unabhängig vorgenommen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2024, 2 Bs 19/24, juris Rn. 50). Die Anwendbarkeit des naturschutzrechtlichen Eingriffsregimes der §§ 14 ff. BNatSchG setzt aber voraus, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG bzw. nach einer – im hamburgischen Landesnaturschutzrecht nicht vorgenommenen – landesrechtlichen Positivbestimmung vorliegt (vgl. nur die Negativliste gemäß § 6 HmbBNatSchAG), was nicht der Fall ist.

105 Die Beseitigung der klägerischen Roteiche hatte nicht die Bedeutung eines solchen Eingriffs. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Erheblichkeit setzt in Bezug auf das Landschaftsbild voraus, dass die vorgenommene Veränderung bei einer großräumigen Betrachtungsweise von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35). Im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts kommt es für die Erheblichkeit darauf an, ob die vorgenommene Veränderung nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von spürbarem Gewicht ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 M 114/18, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2011, 5 S 2100/11, juris Rn. 57). Beides ist hier schon deshalb (d.h. unabhängig von der Frage, inwieweit es in einem urbanen Bereich ein „Landschaftsbild“ überhaupt gibt) offensichtlich auszuschließen, weil der Baum sich in einem im Verhältnis zur Bodennutzung als Wohnquartier gut durchgrünten Umfeld befand. Im Angesicht der zahlreich umgebenden Straßen- und Gartenbäume und der unmittelbar anschließenden Grünfläche war seine Beseitigung sogar im Hinblick auf das enger zu fassende Ortsbild nur von deutlich untergeordneter Bedeutung. Eine hinreichende Bedeutung des Baums für den Naturhaushalt ist, angesichts des sonstigen Gehölzbestands auch in der unmittelbaren Nähe, weder örtlich noch, mangels herausgehobener Bedeutung, für das weitere Umfeld ersichtlich (vgl. auch, für die Fällung einer Kastanie im unbeplanten Innenbereich: VG München, Urt. v. 25.4.2012, M 9 K 11.3620, juris Rn. 30 ff.; für die Fällung einer Garten-Eiche am Stadtrand: VG Arnsberg, Urt. v. 12.11.2008, 1 K 792/07, juris Rn. 39 ff.).

106 (2) § 6 Abs. 5 Satz 1 BaumSchVO, wonach die Entscheidung über die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder 2 mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden kann, vermag die Rechtsfolge hier schon deshalb nicht zu tragen, weil diese Vorschrift lediglich einen Ermessensspielraum eröffnet, den die Beklagte angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht ohne Ermessensfehler in Richtung einer Ersatzpflanzung ausfüllen könnte. Wie sich im Übrigen gerade anhand der Aufteilung der allgemeinen Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 BaumSchVO und der gesonderten, detaillierten Regeln über die Kompensationsverpflichtung in § 7 i.V.m. der Anlage und § 8 zeigt, soll die allgemeine Vorschrift für sich genommen schon von Vornherein keine Befugnis zur Auferlegung der Ersatzpflicht vermitteln.

107 (3) Auch § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Satz 1 und 2 HmbBNatSchAG räumen ebenfalls einen Ermessenspielraum ein, für dessen Ausfüllung das oben Ausgeführte gilt. Im Übrigen setzt § 3 Abs. 2 BNatSchG als naturschutzrechtliche Generalklausel eine anderweitige Verpflichtung voraus, an der es hier gerade fehlt.

108 b. Die Gebührenerhebung durch den Kostenbescheid vom …. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

109 [Wird ausgeführt.]

110 c. Der Kläger kann infolge der Aufhebung des Kostenbescheids vom …. Juni 2024 die Rückerstattung der darauf geleisteten Zahlung in Höhe von X Euro nebst gesetzlicher Zinsen beanspruchen (§ 113 Abs. 4 VwGO). In dieser Höhe steht ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen rechtsgrundloser Überzahlung zu, gleich ob sich dieser sich aus § 20 GebG (analog) oder dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergibt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.10.2021, 3 Bf 28/19, juris Rn. 96). Die geltend gemachten Zinsen können als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB verlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005, 6 B 80.04, juris Rn. 6; Urt. v. 28.6.1995, 11 C 22/94, juris) und sind wegen der Rückwirkung der Kassation, wie verlangt, seit dem Tag des Zahlungseingangs, an dem die Klage bereits anhängig war, zu berechnen.

111 d. Der Gebührenbescheid vom …. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom …. Dezember 2023 sind rechtmäßig, soweit damit eine Einzelgebühr in Höhe von 41,40 Euro für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Ortstermin erhoben wird, und verletzen den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten.

112 Die Gebührenerhebung durch Verwaltungsakt kann sich insoweit auf §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwGebO i.V.m. Nr. 7.26 der Anlage 1 dazu (in der bei Erlass des Genehmigungsbescheids vom …. Juli 2023 anwendbaren Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung v. 28.2.2023, HmbGVBl. S. 81, 84) stützen. Danach ist für Angelegenheiten u.a. nach dem Bundesnaturschutzgesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. die Überschrift zum Abschnitt 7), wie auch hier, eine Fahrtkostenpauschale je Einsatz in Höhe von 41,40 Euro als Verwaltungsgebühr zu erheben. Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Annahme des Klägers geht aus der Sachakte eindeutig hervor, dass ein solcher „Einsatz“ zur Besichtigung seiner Roteiche Ende Juni 2023 stattgefunden hat.

113 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 12 Abs. 5 Satz 1 GebG, wonach Gebühren, Auslagen und Zinsen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. In Fällen einer willentlichen Inanspruchnahme der Verwaltung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG, wie hier, ist die Regelung so auszulegen, dass sie sich auf unnötige kostenpflichtige Handlungen bezieht. Erfasst hiervon sind nicht nur sachlich verfehlte, überflüssige Teilhandlungen (d.h. etwa ein Gebührenanteil für einen unnötigen Wegeaufwand), sondern auch sonstige Gebührenanteile für offensichtlich rechtswidrige Amtshandlungen (VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2018, 7 K 5028/15, n.v.; vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2009, 5 Bf 269/04, juris Rn. 38). Voraussetzung insoweit ist, dass ein Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen offen zutage tritt (OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2009, a.a.O.).

114 Nach diesem Prüfungsmaßstab ist eine „unrichtige Sachbehandlung“ hier nicht anzunehmen. Der Ortstermin war nicht überflüssig, sondern zur Klärung des Baumzustands bzw. des Umfangs der vom Baum ausgehenden Gefahr erforderlich. Denn das vom Kläger vorgelegte Baumgutachten enthielt sich, wie oben dargelegt, einer verbindlichen Aussage zur Standsicherheit. Die Durchführung eines Ortstermins war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Soweit der Kläger geltend macht, dass es für die von ihm angestrebte Fällung richtigerweise keiner Ausnahmegenehmigung bedurft habe, greift dies im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Eine fehlerhafte Auslegung seiner Eingabe vom …. Juni 2023 ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, denn diese war klar als Antrag formuliert und gestaltet und war insbesondere nicht mit der Erklärung verbunden, dass der Antrag nur hilfsweise gegenüber einem vorrangigen Feststellungsbegehr zu einer Genehmigungsfreiheit und unter Protest gegen eine etwaige Gebührenpflichtigkeit gestellt werde. Nach Maßgabe des Textes der Hamburgischen Baumschutzverordnung handelte es sich auch um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme [siehe oben sub I. 2. a. aa. (1) (a)-(c)]. Soweit der Kläger der Sache nach auch im vorliegenden Zusammenhang die weiter gehende – grundsätzlich angezeigte (vgl.o.) – Frage aufwirft, ob es noch als verhältnismäßige Schranken- und Inhaltsbestimmung des Eigentums gewertet werden kann, dass § 4 BaumSchVO notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen grundsätzlich verbietet und ihre Durchführung von einem gebührenpflichtigen Bewilligungsverfahren abhängig macht (und nicht etwa in Erweiterung von § 5 Nr. 12 BaumSchVO vollständig freistellt bzw. durch ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsbefugnis regelt), kommt es hierauf nach den Maßstäben des Gebührenrechts nicht an, da es insoweit an der erforderlichen Offensichtlichkeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2009, a.a.O.) fehlt.

115 II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch zu Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wird im Hinblick auf die Kassation der Ersatzpflanzungsregelung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der insoweit streitentscheidenden Erwägung zur (ggfls. Teil-)Nichtigkeit der Hamburgischen Baumschutzverordnung kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

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