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5 K 263/22•VG Hamburg 5. Kammer, 2026-03-12, 5 K 263/22
5 K 263/22Verwaltungsgericht / 5. Kammer12.03.2026
1. Die Aufsicht über die Hochschulen durch eine dem Senat unterstehende Behörde aufgrund § 59 HRG, §§ 5, 107 HmbHG (juris: HSchulG HA) ist weder in ihrer verfassungsrechtlichen Fundierung noch in ihrem Umfang noch in ihren Instrumenten mit der Überwachung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 14 HmbTG (juris: TranspG HA) vergleichbar.(Rn.53) 2. Der Senat teilt seine aus Art. 33 Abs. 2 Verf (juris: Verf HA) folgende Verantwortung für die unmittelbare Landesverwaltung, die mittelbare Landesverwaltung sowie die Beteiligungsgesellschaften nicht mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Art. 60a Verf (juris: Verf HA).(Rn.27) 3. Umweltinformationspflichtig sind aufgrund Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. a Richtlinie 2003/4/EG (juris: EGRL 4/2003) als Behörde die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. In Betracht kommt mit Rücksicht auf die entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 GG unionsrechtlich durch Art. 13 GRCh (juris: EUGrundrCharta) geschützte Wissenschaftsfreiheit, zwar öffentlich getragene, aber körperschaftlich organisierte Hochschulen auszunehmen, soweit sie in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten in fachlicher Hinsicht nicht bloß Teil der nationalen, regionalen oder lokalen Hierarchie sind.(Rn.68)
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 5 K 263/22
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0312.5K263.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 59 HRG, § 5 HSchulG HA, § 107 HSchulG HA, § 14 TranspG HA, Art 33 Abs 2 Verf HA ... mehr
Die Aufsicht über die Hochschulen durch eine dem Senat unterstehende Behörde aufgrund § 59 HRG, §§ 5, 107 HmbHG (juris: HSchulG HA) ist weder in ihrer verfassungsrechtlichen Fundierung noch in ihrem Umfang noch in ihren Instrumenten mit der Überwachung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 14 HmbTG (juris: TranspG HA) vergleichbar.(Rn.53)
Der Senat teilt seine aus Art. 33 Abs. 2 Verf (juris: Verf HA) folgende Verantwortung für die unmittelbare Landesverwaltung, die mittelbare Landesverwaltung sowie die Beteiligungsgesellschaften nicht mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Art. 60a Verf (juris: Verf HA).(Rn.27)
Umweltinformationspflichtig sind aufgrund Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. a Richtlinie 2003/4/EG (juris: EGRL 4/2003) als Behörde die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. In Betracht kommt mit Rücksicht auf die entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 GG unionsrechtlich durch Art. 13 GRCh (juris: EUGrundrCharta) geschützte Wissenschaftsfreiheit, zwar öffentlich getragene, aber körperschaftlich organisierte Hochschulen auszunehmen, soweit sie in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten in fachlicher Hinsicht nicht bloß Teil der nationalen, regionalen oder lokalen Hierarchie sind.(Rn.68)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte verpflichtet war, den Antrag eines Dritten nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz zu beantworten.
2 Klägerin ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
3 Beklagte ist die Universität Hamburg.
4 Dritter ist eine natürliche Person, Herr A. Am 25. November 2020 hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) Informationen über die Drittmitteleinwerbung für Forschungsprojekte an der Beklagten nach § 5 Nr. 7 Alt. 1 HmbTG ausgenommen sind (OVG Hamburg, Urt. v. 25.11.2020, 3 Bf 183/18, juris Rn. 54, NordÖR 2021, 298). Am 5. Dezember 2020 beantragte der Dritte bei der Beklagten eine Auskunft über die Drittmitteleinwerbung für Forschungsprojekte der Beklagten, deren Inhalte sich auf Umweltbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) auswirken könnten, und stützte sich dabei auf § 1 Hamburgisches Umweltinformationsgesetz (HmbUIG).
5 Die Beklagte teilte dem Dritten mit Schreiben vom 2. Februar 2021 mit, dass diese Gesetze auf sie keine Anwendung fänden.
6 Die vom Dritten angerufene Klägerin forderte mit Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 12. August 2021 die Beklagte dazu auf, bis zum 10. September 2021 den Anwendungsbereich des UIG zu akzeptieren und dem Dritten zeitnah entweder die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen oder unter Nennung der einschlägigen Ausnahmetatbestände des UIG zu begründen, warum die Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Zugleich hörte sie für den Fall, dass dem nicht nachgekommen werde, zu einer förmliche Beanstandung an.
7 Die Beklagte teilte der Klägerin in einer verlängerten Frist unter dem 30. September 2021 mit, dass sie der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachkomme.
8 Die Klägerin beanstandete mit Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 10. November 2021 gegenüber der Beklagten die Verletzung der Informationspflicht, da die Beklagte das Informationsersuchen des Dritten aus grundsätzlichen Erwägungen zu Unrecht nicht beantwortet habe. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit übermittelte eine Abschrift an die Präses der damaligen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
9 Die Klägerin hat am 21. Januar 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Klage des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sei als Feststellungsklage gemäß § 14 Abs. 6 HmbTG und auch nach § 43 VwGO zulässig. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sei im Einklang mit Art. 60a Verf eine unabhängige Stelle (Bezugnahme auf VG Hamburg, Urt. v. 23.10.2019, 17 K 203/19, juris Rn. 37). Eine unabhängige Position bedinge gerade, Kontrollrechte im eigenen Namen wahrnehmen zu können. Der Ausübung der Befugnisse zur Aufforderung zur Mängelbeseitigung und zur Beanstandung stehe im Außenrechtsverhältnis kein Hindernis im Weg, wenn ein entsprechender Verstoß festgestellt werde. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit habe ein eigenes berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Dritten. Ein Feststellungsurteil verspreche Befriedungswirkung. Dass es sich bei dem Rechtsverhältnis strenggenommen nicht um ein Außenrechtsverhältnis handele, sei unproblematisch. Ein alternatives Mittel zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses lasse ein Feststellungsinteresse für eine Klage nicht entfallen. Verbliebe die Beklagte auch gegenüber der Hochschulaufsicht bei ihrer ablehnenden Haltung, müsste die Hochschulaufsicht Maßnahmen nach § 107 HmbHG erlassen und könnte die Beklagte dagegen klagen. Es bestehe also keine Möglichkeit, das Verfahren ohne Beteiligung des Verwaltungsgerichts abschließend zu klären. Ginge der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Instrumentarium des § 14 Abs. 2 bis 6 HmbTG gegen die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung vor, ersparte dies bei einem Beharren „aller Beteiligten “ auf ihrem Standpunkt ebenfalls keinen Verwaltungsprozess, verzögere das Verfahren lediglich, und stelle daher keine prozessökonomische Alternative dar. Hilfsweise müsste die Beanstandung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ebenso wie eine Maßnahme der Hochschulaufsicht ein Verwaltungsakt sein. Die Klagebefugnis folge aus § 14 Abs. 6 HmbTG. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei eine Stelle der öffentlichen Verwaltung und informationspflichtig. Eine Ausnahme zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit sei in der Umweltinformations-Richtlinie nicht vorgesehen.
10 Die Klägerin beantragt,
11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Informationszugangsantrag des Herrn A. vom 5. Dezember 2020 nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz zu beantworten.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte trägt vor: Lediglich die Freie und Hansestadt Hamburg, nicht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sei im vorliegenden Außenrechtsstreit beteiligungsfähig. Die Klage sei unzulässig. Die Klagearten seien in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend geregelt. In verfassungskonformer Auslegung handele es sich bei § 14 Abs. 6 HmbTG um einen rein deklaratorischen Verweis auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Es fehle an einem nach § 43 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis und an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Hilfsweise sei die Klage unbegründet. In der durch § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG angeordneten entsprechenden Anwendung des Umweltinformationsgesetzes seien landesrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG zum Ausdruck kämen. Die Beklagte sei danach nicht informationspflichtig, weil es sich bei ihr nicht um eine „landesunmittelbare “ juristische Person des öffentlichen Rechts handele. Sie unterstehe in den hier betroffenen Selbstverwaltungsangelegenheiten allein der Rechtsaufsicht der Klägerin. Der Behördenbegriff in § 2 Abs. 3 HmbTG n. F. sei demgegenüber weiter gefasst. Die Beklagte sei Grundrechtsträgerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 13 GRCh, was einer Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes entgegenstehe.
15 Beigezogen sind die Sachakten der Klägerin sowie der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
16 I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
17 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Art. Ob die Beklagte verpflichtet war, den Informationszugangsantrag des Dritten aufgrund des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes zu beantworten, bestimmt sich nach einfachgesetzlichem öffentlichen Recht (vgl. für die entsprechende Frage ausgehend vom Hamburgischen Transparenzgesetz: BVerwG, Beschl. v. 26.5.2020, 10 B 1.20, juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 25).
18 2. Die Beteiligten des Verfahrens - gemäß § 63 Nr. 1 und 2 VwGO sind dies die Klägerin und die Beklagte - sind beteiligtenfähig.
19 a) Klägerin ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsträgerin des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
20 aa) Unschädlich ist, dass in der Klageschrift der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit selbst als Kläger benannt ist. Zwar muss die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere den Kläger und den Beklagten bezeichnen. Doch ist die Nennung des Klägers in der Klageschrift - ebenso wie die eines anderen Beteiligten - auslegungsfähig (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 82 Rn. 8). Hierbei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 22.3.2001, 8 B 262.00, juris Rn. 2). Die Frage, ob ein Beteiligter zutreffend als Behörde oder als Rechtsträger zu bezeichnen ist, ist keine Frage des Klagebegehrens, über die das Gericht nach § 88 Satz 2 VwGO nicht hinausgehen darf (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 28). Die Kammer tritt der Gegenauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17.10.2025, 6 MB 28/25, juris Rn. 7 ff.) nicht bei. Zumal bestätigt § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Angabe der Behörde genügt, dass das Gericht das Rechtsträgerprinzip von Amts wegen zu beachten hat, soweit es gilt, und das Behördenprinzip, soweit es gilt, ohne dass ein Rechtsschutzgesuch deshalb unzulässig sein könnte. Eine Fehlbezeichnung einer Behörde als Beteiligten anstelle des Rechtsträgers dieser Behörde als Beteiligten berührt nicht die durch § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO geschützte Identifizierbarkeit und Erreichbarkeit der Beteiligten.
21 bb) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist die zutreffende Bezeichnung der Klägerin. Im vorliegenden Außenrechtsstreit ist nur sie und nicht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit beteiligtenfähig. Im Einzelnen:
22 (1) Gemäß § 61 Nr. 1 VwGO fähig am Verfahren beteiligt zu sein, ist allein die Freie und Hansestadt Hamburg. Sie ist gemäß Art. 1, 4 Abs. 1 Verf als Stadtstaat Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit juristische Person. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit selbst ist demgegenüber kein Außenrechtssubjekt, sondern lediglich eine Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 29). Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt aufgrund Art. 60a Abs. 2 Satz 1 und 2 Verf eine unabhängige Rechtsstellung ein und ist abweichend von Art. 33 Abs. 2 und 57 Verf nicht in den Senatsaufbau eingegliedert (Bü.-Drs. 21/5049, S. 5). Zurechnungsendsubjekt des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist im Außenrechtsverhältnis die Freie und Hansestadt Hamburg, nicht anders als dies für die Bürgerschaft (und deren Präsidentin), den Senat (und ihm untergeordnete Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung) und das Verfassungsgericht (und dessen Präsidentin) gilt.
23 (2) Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig am Verfahren beteiligt zu sein, ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im vorliegenden Außenrechtsstreit ebenso wenig (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 30). Beteiligtenfähig sind danach Vereinigungen nur, „soweit “ ihnen ein Recht zustehen kann, im Außenrechtsstreit mithin eine Außenrechtsposition. Verleiht das Gesetz einer Behörde eine Rechtsmacht, so bleibt außenrechtliches Zurechnungsendsubjekt der Verwaltungsträger dieser Behörde. Materiell kann dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Rechtsposition nur im Innenverhältnis gegenüber einer anderen Behörde und Organen der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen. Gegner dieser wehrfähigen Innenrechtsposition ist dann grundsätzlich das betreffende Senatsmitglied, ausnahmsweise die Präsidentin der Bürgerschaft oder der Präsident des Rechnungshofs. Dieses Innenrechtsverhältnis ist Folge der verfassungsrechtlichen Funktionentrennung und ihrer verwaltungsrechtlichen Umsetzung. Im Einzelnen:
24 Einerseits begründet § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbTG im Einklang mit Art. 60a Abs. 1 Verf die behördliche Zuständigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes zu überwachen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 31). Er ist nach Art. 60a Abs. 2 Satz 1 und 2 Verf ein unabhängiges Verfassungsorgan und eine oberste Landesbehörde. Andererseits ist der Senat nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Verf die Landesregierung, die nach Maßgabe der Art. 34-36 Verf vom Vertrauen der Bürgerschaft abhängt. Der Senat selbst führt und beaufsichtigt nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Verf die einzelnen Verwaltungszweige und grenzt sie gegeneinander ab. Der Senat allein ist damit grundsätzlich oberste Behörde des Landes (Strenge, in: Knops/Jänicke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1. Aufl. 2022, Art. 33 Rn. 26 m. w. N). Unter ihm leiten die Mitglieder des Senats gemäß Art. 55, 42 Abs. 2 Satz 1 Verf die einzelnen Verwaltungszweige, für die sie die Verantwortung tragen (VG Hamburg, Urt. v. 15.9.2025, 5 K 689/22, juris Rn. 40). Weiteres (und vornehmstes) Verfassungsorgan ist die Bürgerschaft als unmittelbar demokratisch legitimiertes Parlament nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Verf. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit obliegenden Überwachung einer Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit trägt der verfassungsrechtlich vorgegebenen Funktionentrennung Rechnung. Insbesondere die dem Senat obliegende Verantwortung für die unmittelbare Landesverwaltung, die mittelbare Landesverwaltung sowie auch die Beteiligungsgesellschaften wird gewahrt, indem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ohne eigene Anordnungsbefugnis auskommt. Die Überwachung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vermag nach dem Gesetz gleichwohl drei Eskalationsstufen zu durchlaufen.
25 Auf erster Stufe steht nach § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 1 HmbTG die Aufforderung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber einer pflichtigen Stelle, wegen festgestellter Verstöße gegen das Hamburgische Umweltinformationsgesetz Mängel zu beseitigen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 32). Rechtsträger der pflichtigen Stelle ist im Fall der unmittelbaren Landesverwaltung die Freie und Hansestadt Hamburg selbst, im Übrigen ein anderes Außenrechtsubjekt.
26 Auf zweiter Stufe folgt nach § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 2 HmbTG bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht eine Beanstandung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn die Mängelbeseitigungsaufforderung fruchtlos geblieben ist (vgl. Bü-Drs. 20/4466, S. 25; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 33). Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Beanstandung in jedem Fall dem Leiter einer anderen Behörde innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zur Kenntnis zu bringen. Die Beanstandung spricht er gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 HmbTG im Bereich der Verwaltung und (vorbehaltlich der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. b UIG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG) der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber einem verantwortlichen Senatsmitglied aus. Im Bereich der (Verwaltung der) Bürgerschaft oder des Rechnungshofs spricht er die Beanstandung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 HmbTG gegenüber deren Präsidentin oder dessen Präsidenten aus. Im Bereich der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen spricht er gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 HmbTG zwar die Beanstandung gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ aus, unterrichtet aber gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 HmbTG die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung, da der Senat nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Verf insbesondere für die mittelbare Landesverwaltung verantwortlich ist. Im übrigen Bereich spricht er die Beanstandung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 HmbTG gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich gegenüber dem zuständigen Senatsmitglied aus, worin wiederum die aus Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Verf folgende Verantwortung des Senats insbesondere für die Beteiligungsgesellschaften zum Ausdruck kommt.
27 Auf dritter Stufe kann nach § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 6 HmbTG Klage erhoben werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 34). Ursprünglich hatte das Hamburgische Transparenzgesetz bei Fruchtlosigkeit der Beanstandung eine weitere Beanstandung vorgesehen. Der Gesetzgeber hat in der weiteren Entwicklung die bisherigen Befugnisse des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zwar grundsätzlich für hinreichend erachtet (vgl. insofern Bü.-Drs. 21/17907, S. 4), aber doch seine Befugnisse „um die Möglichkeit erweitert, gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 HmbTG beanstandete erhebliche Verletzungen der Informationspflicht gerichtlich feststellen zu lassen“ (Bü.-Drs. 21/19424, S. 4). Gleichwohl die Klagearten abschließend bundesgesetzlich geregelt sind (s.u. 3. c) aa)), tritt die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten bei, der Normtext des § 14 Abs. 6 HmbTG sei rein deklaratorisch. Die Vorschrift bestimmt, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gerichtlich feststellen lassen kann. In welchem Namen und gegen wen eine Feststellungsklage nach der bundesgesetzlichen Verwaltungsgerichtsordnung zu erheben ist, benennt der Wortlaut dieser landesgesetzlichen Vorschrift nicht ausdrücklich. Als Gegner einer Klage kommt in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 3 HmbTG von vornherein nur der Leiter der anderen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in Betracht. Aber auch in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 4 HmbTG muss letztlich ein Senatsmitglied als Leiter einer Aufsichtsbehörde Klagegegner sein. Denn darin konkretisiert sich die verfassungsrechtlich vorgegebene Funktionentrennung. Der Senat bleibt für die unmittelbare Landesverwaltung, die mittelbare Landesverwaltung sowie auch die Beteiligungsgesellschaften verantwortlich. Diese Verantwortung teilt er nicht mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 34).
28 (3) Gemäß § 61 Nr. 3 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, ist eine Behörde nur, sofern mit dieser Vorschrift gleichrangiges Bundesrecht oder das Landesrecht dies bestimmt. Daran fehlt es hier.
29 Der Bundesgesetzgeber hat dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Beteiligtenfähigkeit in § 20 Abs. 4 BDSG nur insoweit verliehen, wie er als Überwachungsbehörde über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 BDSG angesprochen ist in Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG, nicht aber in Informationsfreiheitssachen. Die Klagebegründung sucht sich hier allerdings auf ein bereits vor Einfügung des § 20 Abs. 4 BDSG ergangenes (datenschutzrechtliches) Urteil zu stützen. In dessen Rubrum werden die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport, als Klägerin und der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beklagte benannt. In Tatbestand und Entscheidungsgründen ist indessen ausgeführt, die Behörde für Inneres und Sport sei klagende Behörde und sie sei nicht in die Organisationsstruktur des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingebunden, da dieser als unabhängige Stelle ausgestaltet sei (VG Hamburg, Urt. v. 23.10.2019, 17 K 203/19, juris Rn. 1, 37). Ausgehend davon erging die zitierte Entscheidung in einem (datenschutzrechtlichen) Innenrechtsstreit und trägt nichts für die Beteiligtenfähigkeit im hiesigen (informationsfreiheitsrechtlichen) Außenrechtsstreit bei.
30 Die Verfassung der Klägerin verhält sich nicht zu der - nachrangigen sowie in ihrer Bedeutung für das Gemeinwesen marginalen - Frage, ob eine oberste Landesbehörde im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig sein soll. Die Verfassung beantwortet durch Art. 60a Abs. 2 Satz 1 und 2 Verf lediglich die - vorrangige und für das Gemeinwesen bedeutsame - Frage, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Verfassungsorgan und zugleich eine oberste Landesbehörde ist, gleichrangig insbesondere mit dem Senat, der ebenfalls nicht im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist.
31 Der (einfache) Landesgesetzgeber hat im Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (v. 21.1.1960, HmbGVBl. S. 261 m. sp. Änd.) beispielsweise von den Vorbehalten landesgesetzlicher Regelung aus §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 und 2 VwGO Gebrauch gemacht, nicht jedoch von dem aus § 61 Nr. 3 VwGO für eine Beteiligtenfähigkeit seiner Behörden.
32 Ein Wille des Landesgesetzgebers, punktuell das Behördenprinzip anzuordnen, vermag auch § 14 Abs. 6 HmbTG nicht entnommen zu werden. Nicht jede gesetzliche Verleihung einer Rechtsmacht an eine Behörde geht damit einher, dass die Behörde im eigenen Namen statt dem ihres Rechtsträgers klagen und verklagt werden kann (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 35). Die Rechtsfolge dieser Vorschrift geht nach ihrem Wortlaut dahin, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Vorliegen von Verstößen gerichtlich feststellen lassen kann. Dies könnte nur dann eine Beteiligtenfähigkeit dieser Behörde anstelle ihres Rechtsträgers in einem Außenrechtsstreit begründen, wenn die Vorschrift einen Außenrechtsstreit beträfe. Dies ist aber nicht der Fall. Die Vorschrift trifft eine Regelung für die Klagerhebung als dritter Eskalationsstufe des dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zustehenden transparenzrechtlichen Instrumentariums (dazu s. o. (2)). Der in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 3 HmbTG vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu führende Streit mit dem Leiter einer anderen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist ein Innenrechtsstreit. Da für einen Systembruch innerhalb des § 14 Abs. 6 HmbTG kein Anhalt besteht, drängt sich auf, dass auch in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 4 HmbTG ein Innenrechtsstreit zu führen ist, nämlich zwischen dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und dem verantwortlichen Senatsmitglied. Im Einklang mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 HmbTG kann in allen Fällen der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im eigenen Namen Verstöße gerichtlich feststellen lassen, nur eben aufgrund einer wehrfähigen Innenrechtsposition in einem Innenrechtsstreit nach § 60 Nr. 2 VwGO und nicht aufgrund einer Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips im Außenrechtsstreit nach § 60 Nr. 3 VwGO.
33 Diesem Auslegungsergebnis entspricht, dass ohnehin kein Anwendungsfall für das nur den Außenrechtsstreit betreffende Behördenprinzip gemäß § 61 Nr. 3 VwGO verbliebe. Eine Klage im Außenrechtsstreit ist unzulässig, weil es an einem berechtigten Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (s. u. 3. c)) und überdies an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (s. u. 4. c)) fehlt.
34 b) Beklagte ist die Universität Hamburg. Sie ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG eine staatliche Hochschule der Klägerin, aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbHG eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und damit nach § 61 Nr. 1 VwGO als juristische Person beteiligtenfähig.
35 3. Hingegen fehlt es im vorliegenden Außenrechtsstreit an einer statthaften Rechtsschutzform. Durch Klage kann gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer statthaften allgemeinen Feststellungsklage liegen ausgehend davon nicht sämtlich vor.
36 a) Allerdings ist ein geeignetes Rechtsverhältnis benannt.
37 Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht; rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 30.11.2011, 6 C 20.10, juris Rn. 12 m. w. N., BVerwGE 141, 223). Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses setzt keine eigene Beteiligung des Rechtsschutzsuchenden an ihm voraus (BVerwG, Urt. v. 9.10.1984, 7 B 187.84, juris Rn. 10).
38 Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist in der im Einzelfall bestehenden Pflicht der Beklagten zu sehen, den Informationszugangsantrag des Dritten aufgrund des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes zu beantworten (vgl. zur Frage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz: VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 40). Eine Antwort kann darin liegen, den Zugang zu beanspruchten Informationen nach § 4 Abs. 1 UIG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG zu eröffnen oder den Antrag nach § 5 Abs. 1 UIG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG abzulehnen.
39 b) Desgleichen steht nicht bereits die Nachrangigkeit gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen der Statthaftigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage entgegen.
40 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.3.2014, 6 C 8.13, juris Rn. 13, BVerwGE 149, 194) liegt dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde; der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden; diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist.
41 Zwar wäre im Außenrechtsstreit der Klägerin nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedwede rechtsschutzintensivere Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes entgegenzuhalten. Dies gilt unabhängig von ihrer differenzierten internen Willensbildung durch voneinander verschiedene Behörden oder auch Verfassungsorgane. Die der differenzierten internen Willensbildung zugrundeliegende Bestimmung in Art. 60a Verf geht gegenüber der Verwaltungsgerichtsordnung in der Normenhierarchie gemäß Art. 31 GG nach. Einerseits überwacht die gemäß § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbTG und Art. 60a Abs. 1 Verf insoweit durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vertretene Klägerin die Einhaltung der Vorschriften des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes. Andererseits übt die insoweit ausgehend von Art. 33 Abs. 2 Satz 2, 57 Satz 2 Verf durch eine dem Senat unterstehende und von ihm bestimmte Fachbehörde vertretene Klägerin die volle Rechtsaufsicht über die Beklagte aus (dazu s. u. c)).
42 Doch kann die Klägerin gegenüber der Beklagten insofern keine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Im Einzelnen:
43 Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die unmittelbar auf die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage anwendbare Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die anderen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere die allgemeine Leistungsklage (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019, 7 C 2.18, juris Rn. 9, BVerwGE 167, 147). In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist eine allgemeine Leistungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Unterlassung der Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage (dazu s. u. 4.) haben weder Bundes- noch Landesgesetzgeber für die allgemeine Leistungsklage eine anderweitige Bestimmung getroffen. Geltend zu machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Darlegung des Rechtsschutzsuchenden nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die von ihm behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Die erforderliche Darlegung kann sich nur auf die eine Rechtsverletzung ggf. begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Frage der Existenz einer Schutznorm beziehen. Ob sich der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts überhaupt auf ein in der Rechtsordnung vorgesehenes subjektiv-öffentliches Recht berufen kann, ist durch das Gericht selbst bei der Klärung der Klagebefugnis abschließend zu prüfen und zu entscheiden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 72, 111 f.; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 45 m. w. N.).
44 Eine allgemeine Leistungsklage der Klägerin gegen die Beklagte wäre nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen könnte, dass die Unterlassung einer Beantwortung des Informationszugangsantrags des Dritten nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern sie selbst dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre. Dies setzte voraus, dass die zur Beantwortung eines Informationszugangsantrags objektiv verpflichtende Norm § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 UIG nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der Klägerin als Trägerin der Aufsichtsbehörde ein subjektives Recht verliehe. Dies ist nicht der Fall. Die Überwachung hinsichtlich des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes geht nicht mit subjektiven Rechten der Freien und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Aufsichtsbehörde Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit einher. Zwar begründet § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbTG im Einklang mit Art. 60a Abs. 1 Verf die Zuständigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Danach liegt die Behördenzuständigkeit insofern beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als nicht außenrechtsfähiger Behörde, die Verbandszuständigkeit bei der Klägerin als Rechtsträgerin. Doch treffen den Träger einer Behörde im Außenrechtsverhältnis lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten, ihm kommen keine subjektiven Rechten zu hinsichtlich der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, deren Einhaltung er beaufsichtigt (vgl. für die entsprechende Frage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz: VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 46).
45 Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Klägerin, die als Stadtstaat nach Art. 1, 4 Abs. 1 Verf sowohl Land der Bundesrepublik Deutschland als auch Gemeinde ist, mag nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zu gewährleisten sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dieses Recht richtet sich aber allenfalls gegen den Bund, zumindest nicht gegen ihrer eigenen Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Beklagte als körperschaftlich verfasste staatliche Hochschule.
46 Wehrfähige Innenrechtspositionen können im Außenrechtsverhältnis nicht tragend gemacht werden (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 48). Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist unabhängiges Verfassungsorgan. Dies betrifft aber nur seine Stellung gegenüber anderen Verfassungsorgangen der Klägerin und darauf gründend seine Stellung gegenüber weiteren Behörden der Klägerin (dazu s. o. 2. a) bb) (2) und (3)).
47 c) Indessen mangelt es der Klägerin an einem berechtigten Interesse an einer baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses durch das Gericht in einem Außenrechtsstreit.
48 aa) Das Feststellungsinteresse ist ein Tatbestandsmerkmal der bundesgesetzlichen Prozessrechtsnorm in § 43 Abs. 1 VwGO. Der prozessuale Maßstab ist rein bundesrechtlich zu bestimmen und damit ohne Rücksicht auf § 14 Abs. 6 HmbTG (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 50). Ein in einer in der deutschen Rechtsordnung im Teilgebiet des Informationsfreiheitsrechts einzigartigen Norm zum Ausdruck kommender Wille des Landesgesetzgebers, eine Klagemöglichkeit zu eröffnen, kann nur austragen, soweit ein Vorbehalt in der Verwaltungsgerichtsordnung eine abweichende landesgesetzliche Regelung zulässt. Ein solcher Vorbehalt besteht für die Klagebefugnis (s. u. 4.). Die Klagearten sind hingegen abschließend bundesgesetzlich geregelt (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1966, 2 BvL 15/64, juris Rn. 37-42, BVerfGE 20, 238).
49 Eine allgemeine Feststellungsklage des Staates gegen ein anderes Rechtssubjekt schließt die Verwaltungsgerichtsordnung weder von vornherein aus noch enthebt sie sie von den sonst geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere ist die Klage des durch eine Behörde vertretenen Staates nicht schon dann zulässig, wenn der materielle Landesgesetzgeber dem Staat gegenüber dem anderen Rechtssubjekt entweder - wie gegenüber Beteiligungsgesellschaften - gar keine Anordnungsbefugnis verliehen hat oder - wie hier - dem Staat nur vertreten durch eine weitere Behörde eine Anordnungsbefugnis zukommt. Der prozessuale Bundesgesetzgeber begleitet dergleichen materielle Gestaltung nicht unterstützend. Es gilt kein Vorverständnis dahingehend, dass der Staat, soweit ihm eine Anordnungsbefugnis fehlt, zumindest klagen können müsste. Die gesetzliche Eröffnung einer Klage bildet gegenüber einer gesetzlichen Befugnis zur Anordnung kein minus, sondern ein aliud, ebenso wie ein zu erstreitendes Gerichtsurteil nicht ein weniger, sondern etwas anderes wäre als ein zu erlassender Verwaltungsakt. Eine Rechtsgestaltung durch den Landesgesetzgeber dahingehend, dass die vollziehende Gewalt anstatt selbst eine Entscheidung zu treffen, die Rechtsprechung um Entscheidung anruft, steht zumindest in einem Spannungsverhältnis mit der rechtsstaatlichen Funktionentrennung (dazu VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 51). Die Staatsgewalt wird gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Gewaltenteilung räumt der Judikative das Letztentscheidungsrecht, der Exekutive aber grundsätzlich das Erstentscheidungsrecht ein (VG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2023, 5 E 752/23, juris Rn. 32). Die Überwachung einer Einhaltung der Vorschriften des Informationsfreiheitsrechts ist mit einem von Verfassungs wegen unter Richtervorbehalt stehenden Fall nach Art. 13 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG nicht vergleichbar.
50 Als Feststellungsinteresse ist aufgrund Bundesrechts nach § 43 Abs. 1 VwGO jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017, 6 B 14.17, juris Rn. 13 m. w. N.). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet erscheinen, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 66.14, juris Rn. 16). Sie muss dazu erforderlich sein. Das Erfordernis eines Feststellungsinteresses in § 43 Abs. 1 VwGO konkretisiert damit die rechtsschutzformübergreifende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis betrifft insbesondere die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die angestrebte gerichtliche Klärung zur Konfliktlösung erforderlich ist (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 336). Der Ausschluss von überflüssigen, nutzlosen oder mutwilligen Rechtsschutzgesuchen lässt sich auf den auch im Prozessrecht als Teil des öffentlichen Rechts geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zurückführen (Sodan, a. a. O., Rn. 335). Für die Verfolgung subjektiver Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt, dass wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, sie in aller Regel auch ein Interesse dessen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an dessen gerichtlichem Schutz anerkannt; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, 9 C 44.87, juris Rn. 9, BVerwGE 81, 164). Die Frage der Effektivität des Rechtsschutzes und des Nutzens für den Rechtsschutzsuchenden ist demgegenüber bei den Feststellungsklagen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 52). Dies kommt im Gesetz durch das Erfordernis eines besonderen Interesses für die allgemeine Feststellungsklage und Nichtigkeitsfeststellungsklage in § 43 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zum Ausdruck. Einerseits setzt die Darlegung eines berechtigten Interesses dabei nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht in jedem Fall voraus, dass entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO eigene Rechte geltend gemacht werden. Sonst liefe der Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung für die Feststellungsklage leer. Andererseits kann, wenn gar kein subjektives Recht geltend gemacht wird, das Gericht nur angerufen werden, wenn dies aus einem anderen Grund ausnahmsweise zur Konfliktlösung erforderlich ist. Insoweit muss die Anrufung des Gerichts zur Feststellung des Rechtsverhältnisses gegenwärtig unmittelbar unentbehrlich sein. Es reicht nicht hin, wenn es nur möglich erscheint, dass im zukünftigen Geschehensverlauf nach weiteren Zwischenschritten ein anderer Rechtsstreit zu Gericht getragen werden könnte.
51 bb) Nach diesem Maßstab lässt sich ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der erstrebten Feststellung nicht bejahen. Die angestrebte gerichtliche Klärung ist nicht ausnahmsweise zur Konfliktlösung erforderlich. In Betracht käme allein ein ideelles Interesse der Klägerin daran, dass die Beklagte gegenüber dem Dritten die Vorschriften des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes einhält. Ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung hat nur inne, wer auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen ist. Daran fehlt es. Eine auf gerichtliche Feststellung abzielende Klage ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten selbst verbindlich durch behördliche Feststellung vorgehen kann. Im Einzelnen:
52 Zwar besteht eine Befugnis zur außenrechtsverbindlichen Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht innerhalb der behördlichen Zuständigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese Behörde der Klägerin ist nach § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 2 HmbTG für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes zuständig. Das Gesetz hat dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit keine Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Behörden oder ihrer Aufsicht unterstehenden Rechtsträgern verliehen und dadurch die durch die Verfassung vorgegebene Funktionentrennung gewahrt (s. o. 2. a) bb) (2)). Ebenso wie die Beanstandung im Datenschutzrecht (dazu BVerwG, Beschl. v. 5.2.1992, 7 B 15.92, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Urt. v. 21.6.2011, 3 A 224/10, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Urt. v. 4.2.2020, 10 S 1082/19, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urt. v. 16.9.1991, 1 L 18/91, juris Rn. 26) ist die Beanstandung nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz kein Verwaltungsakt i. S. d. § 42 Abs. 1 VwGO oder i. S. d. § 35 HmbVwVfG (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 54). Die Beanstandung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Dies bestätigt sich dadurch, dass sie in den Fällen unmittelbarer Landesverwaltung an das zuständige Senatsmitglied, an die Präsidentin der Bürgerschaft oder den Präsidenten des Rechnungshofs und damit eine andere Behörde der Klägerin selbst zu richten ist. In anderen Fällen ist die Beanstandung zwar an einen anderen Rechtsträger zu richten, aber das zuständige Senatsmitglied zu benachrichtigen oder zu unterrichten. Wenngleich die Kammer nicht einer Auffassung beitritt, die Beanstandung sei eine Wissenserklärung, denn mit ihr wird keine Tatsache behauptet, so ist die Beanstandung doch lediglich die Äußerung einer Auffassung unter Gleichen. Mit der Beanstandung wird nicht ausgehend von einem Verhältnis der Über- und Unterordnung einseitig verbindlich eine Rechtslage festgestellt. Vielmehr bekundet der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Beanstandung lediglich im Verhältnis der Gleichordnung seine Rechtsansicht gegenüber einer Stelle, die einem anderen Verfassungsorgan untersteht.
53 Doch besteht eine Befugnis der Klägerin zur außenrechtsverbindlichen Entscheidung durch Verwaltungsakt gegenüber der Beklagten innerhalb der behördlichen Zuständigkeit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung. Diese dem Senat untergeordnete Behörde der Klägerin ist nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 der auf Art. 57 Satz 2 Verf gestützten derzeit geltenden Anordnung des Senats der Klägerin über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständig. Die Aufsicht durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung ist weder in ihrer verfassungsrechtlichen Fundierung noch in ihrem Umfang noch in ihren Instrumenten mit der Überwachung durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vergleichbar.
54 Die Hochschulen nehmen gemäß § 5 Abs. 1 HmbHG ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde der Klägerin selbständig wahr. Dies steht im Einklang mit § 59 Satz 1 HRG, wonach das Land die Rechtsaufsicht über die Hochschulen ausübt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz nach § 59 Satz 3 HRG eine weitergehende Aufsicht - also eine Fachaufsicht - vorzusehen. Im Übrigen - so der Umkehrschluss - besteht immerhin eine umfassende Rechtsaufsicht. Dies betrifft die Wahrnehmung eigener Aufgaben durch die Hochschulen (d. h. der Selbstverwaltungsangelegenheiten/Körperschaftsangelegenheiten, vgl. Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 59 Rn. 1; Kempen, in: Hartmer/Detmer, Hrsg., Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 1. Kap. Rn. 133).
55 Gegenstand der Rechtsaufsicht ist die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben durch die Hochschulen - ohne nähere Einschränkung des Umfangs. Zu den eigenen Aufgaben der Beklagten gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HRG, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 HmbHG insbesondere die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Die Hochschulen führen das Hochschulgesetz aus. Sie sind Teil der vollziehenden Gewalt und der mittelbaren Landesverwaltung (vgl. Winter, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 2). Sie haben nicht originär Hoheitsrechte inne wie der Bund als Gesamtstaat und die Länder als Gliedstaaten, sondern leiten ihre Hoheitsrechte von dem nach Art. 30, 83 GG zuständigen Land ab. Dem entspricht die umfassende Rechtsaufsicht durch das Land. Aus Gründen der legitimatorischen Rückbindung aller Herrschaftsgewalt an den Willen des Wahlvolks ist mindestens eine Rechtsaufsicht über Selbstverwaltungskörperschaften vorzusehen (Kempen, in: Hartmer/Detmer, Hrsg., Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, 1. Kap. Rn. 131). Die Beklagte ist als aufgrund des landesrechtlichen § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbHG errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts keine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 UIG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich. Vielmehr ist sie vermittelst des Landes eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diesem Gesetz allenfalls in entsprechender Anwendung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbUIG unterfallen könnte (dazu s. u. 4. a)).
56 Mittel der Rechtsaufsicht werden im Einklang mit § 59 Satz 2 HRG durch das Hochschulgesetz bestimmt. Über die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 107 Abs. 1 HmbHG hinaus benennt § 107 Abs. 2 bis 5 HmbHG als repressive Aufsichtsmaßnahmen die Beanstandung einer getroffenen Maßnahme, die Aufforderung zu einer unterlassenen Maßnahme, den Selbsteintritt und die Einsetzung von Beauftragen. Diese Aufsichtsmaßnahmen müssen nach dem durch § 107 Abs. 6 Satz 1 und 2 HmbHG konkretisierten Übermaßverbot darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften des Hochschulgesetzes zu gewährleisten. Sie sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.
57 Die Klägerin kann danach rechtswidrigem Verhalten der Beklagten umfassend begegnen. Bevor sie zum scharfen Schwert des Selbsteintritts oder der Einsetzung von Beauftragten greift, kann sie mit der Beanstandung rechtswidriges Tun und mit der Aufforderung rechtswidriges Unterlassen zu beenden suchen. Die Beanstandung nach § 107 Abs. 2 HmbHG sowie die Aufforderung nach § 107 Abs. 3 HmbHG sind die Hochschule belastende Verwaltungsakte (Winter, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 23, 30, 41; vgl. Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 59 Rn. 1). Der belastende Charakter folgt aus dem Eingriff in die Hochschulautonomie. Die Verwaltungsaktsbefugnis der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung entspricht der aufgrund des Demokratieprinzip gebotenen legitimatorischen Rückbindung.
58 Maßstab der Rechtsaufsicht ist das objektive Recht (Winter, in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5 m. w. N.). Während ihre Aufgaben nach den Vorschriften des Hochschulgesetzes bestimmt sind, gelten für die Hochschulen bei Erfüllung ihrer Aufgaben alle Vorschrift des jeweils einschlägigen Fachrechts. Die Hochschulen sind nicht lediglich an das Hochschulgesetz gebunden, sondern ausgehend von den Umständen des Falles beispielsweise ebenso an das Baurecht, Verkehrsrecht oder Informationsfreiheitsrecht. Die Hochschulen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden; die Einhaltung der Gesetzesbindung wird durch die staatliche Aufsicht sichergestellt (Winter, a. a. O., Rn. 2). Rechtmäßig handelt die Hochschule, wenn sie die formal- und materiellrechtlichen Bestimmungen im oder außerhalb des Hochschulgesetzes beachtet (Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 59 Rn. 1). Auch in dem Fall, dass das Handeln der Hochschule dem Baurecht, Verkehrsrecht oder Informationsfreiheitsrecht unterliegt, wird die Hochschulaufsicht nicht punktuell durch das Bezirksamt, den Landesbetrieb Verkehr oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausgeübt, sondern unbeschränkt durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
59 Die Klägerin kann sich im Außenrechtsstreit nicht darauf zurückziehen, dass sie bei der Klage durch den Hamburgische Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vertreten wird, die hochschulrechtlichen Instrumente aber durch den Senat und ihm unterstehende Behörden ausgeübt werden. Im Außenrechtsstreit mit der Beklagten ist auch insoweit die Klägerin als Rechtsträgerin in Betracht zu ziehen, nicht eine einzelne Behörde (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 57). Nach Landesverfassung und -gesetz übt die Klägerin unterschiedliche Funktionen durch unterschiedliche Verwaltungs- oder Verfassungsorgane aus. Auf ihre interne Zuständigkeitsordnung innerhalb des Rechtsträgers kann sie aber keine Klage gegen die Beklagte stützen. Die Klägerin als Rechtsträgerin hat die Mittel in der Hand, um auf die Beklagte als Rechtsträgerin einzuwirken. Sie bedarf keines gerichtlichen Rechtsschutzes, um eine Befriedung zu bewirken.
60 Ebenso wie im Außenrechtsstreit bei der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse als besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses fehlt, würde es sich im Übrigen im Außenrechtsstreit bei der Leistungsklage hinsichtlich dieser allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzung verhalten. Die Anrufung des Gerichts ist nicht das Mittel für die Freie und Hansestadt Hamburg, ihre Hochschule zu einem Verhalten anzuhalten.
61 Allein in einem Innenrechtsstreit führt die durch § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 6 HmbTG begründete wehrfähige Innenrechtsposition des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (s. o. 2. a) bb) (2)) darauf, dass diese auch klageweise geltend gemacht werden kann. Insoweit greift die Regel, dass wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, sie in aller Regel auch ein Interesse dessen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an dessen gerichtlichen Schutz anerkannt. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat insofern die Klage gegen den zuständigen Behördenleiter zu richten. Dies ist ausnahmsweise die Präsidentin der Bürgerschaft oder der Präsident des Rechnungshofes, grundsätzlich aber das betreffende Senatsmitglied (s. o. 2. a) bb) (3)), hier die Präses der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
62 Soweit die Klägerin ausführt, bei einem Beharren „aller Beteiligten “ auf ihrem Standpunkt würde kein Verwaltungsprozess erspart, sondern das Verfahren verzögert, führt dies nicht zu einem Feststellungsinteresse der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der Universität Hamburg. Beteiligt am vorliegenden Außenrechtsstreit sind diese zwei Außenrechtssubjekte. Beteiligt an einem nach zukünftigem - allenfalls möglichen, aber nicht gewissen - Geschehensverlauf zu Gericht getragenen Innenrechtsstreit wären hingegen zwei Behörden der hiesigen Klägerin, zum einen der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, zum anderen die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
63 Soweit die Klägerin annimmt, dass auch nach der Rechtsprechung der Kammer einer Feststellungsklage im Außenrechtsverhältnis insofern kein Hindernis entgegenstehe, wie die Ausübung der Befugnisse zur Aufforderung zur Mängelbeseitigung und zur Beanstandung auf erster und zweiter Eskalationsstufe in Rede stehe, trägt diese Annahme nicht. Einer Klage ohne subjektives Recht steht grundsätzlich bereits das Erfordernis einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Allein auf dritter Eskalationsstufe kann nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 6 HmbTG ausnahmsweise eine Klagebefugnis gegeben sein (s. u. 4. c)).
64 4. Die Klägerin ist ferner im Außenrechtsstreit mit der Beklagten nicht zur Klage befugt. Auf die allgemeine Feststellungsklage findet § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Anwendung. Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage damit nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10.08, juris Rn. 24). Eigene Rechte vermag die Klägerin gegen die Beklagte nicht geltend zu machen, weder als Trägerin der Aufsichtsbehörde nach dem Hochschulrecht noch als Trägerin der Überwachungsbehörde nach dem Informationsfreiheitsrecht (s. o. 3. b)). Zwar wird in § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 6 HmbTG von dem in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung Gebrauch gemacht (vgl. Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl. 2021, § 14 Rn. 64). Doch ist die Klagebefugnis danach an Voraussetzungen geknüpft, die nicht allesamt erfüllt sind.
65 Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 HmbTG kann der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich feststellen lassen. Ebenso wie im Anwendungsfall des Grundsatzes aus § 42 Abs. 2 VwGO (dazu s. o. 3. b)) ist für § 14 Abs. 6 HmbTG eine Darlegung geeigneter tatsächlicher Umstände ebenso hinreichend wie notwendig, um eine Klagebefugnis zu bejahen (VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 62). Dargelegt werden muss ein Durchlaufen der drei Eskalationsstufen, die vom Gesetz vorgesehen sind (dazu s. o. 2. a) bb) (2)). Daran fehlt es.
66 a) Eine Erfüllung der ersten Eskalationsstufe muss bereits dahinstehen. Zwar forderte die Klägerin mit Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 12. August 2021 die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, den Dritten nach dem Umweltinformationsgesetz zu bescheiden. Doch ist offen, ob die Beklagte informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG i. V. m. § 2 Abs. 1 UIG ist.
67 Allerdings knüpfen Bedenken insoweit nicht daran an, dass die Beklagte keine „landesunmittelbare“ juristische Person des öffentlichen Rechts wäre. Der Begriff „landesunmittelbar “ findet sich weder im Hamburgischen Umweltinformationsgesetz noch im Umweltinformationsgesetz. Bedeutung kann ihm nur im Lichte der bundesstaatlichen Kompetenzordnung als Gegenbegriff zur „bundesunmittelbaren “ juristischen Person des öffentlichen Rechts zukommen. So unterscheidet das Sozialrecht in § 90 Abs. 1 und 2 SGB IV zwischen „bundesunmittelbaren “, d. h. der Aufsicht des Bundes unterstehenden, sowie „landesunmittelbaren “, d. h. der Aufsicht eines Landes unterstehenden, Sozialversicherungsträgern. Das Umweltinformationsgesetz gilt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 UIG für informationspflichtige Stellen des Bundes und der „bundesunmittelbaren “ juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das Hamburgische Umweltinformationsgesetz schafft gemäß § 1 Abs. 1 HmbUIG den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG finden grundsätzlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundes tritt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbUIG die Klägerin. In dem aufgrund § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbUIG eröffneten entsprechenden Anwendungsbereich gilt das Umweltinformationsgesetz für informationspflichtige Stellen der Klägerin und der ihrer Aufsicht unterstehenden - d. h. „nicht bundesunmittelbaren “ - juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine weitergehende Bedeutung als „nicht bundesunmittelbar “ könnte dem Begriff „landesunmittelbar “ im vorliegenden Zusammenhang nicht zukommen. Ob oder inwieweit die Aufsicht des Landes eine Fachaufsicht oder reine Rechtsaufsicht ist, damit ist der Begriff in keinem Fall aufgeladen.
68 Indessen kommen Bedenken gegen eine Einbeziehung der Beklagten anknüpfend an einen anderen normativen Gesichtspunkt in Betracht. Umweltinformationspflichtig sind aufgrund Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 Satz 1 lit. a Richtlinie 2003/4/EG als Behörde („public authority “, „autorité publique “) die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene („government or other public administration, including public advisory bodies, at national, regional or local level ”, „le gouvernement ou toute autre administration publique, y compris les organes consultatifs publics, au niveau national, régional ou local “). Im Bundesrecht ist dies durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG und über die Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbUIG im Landesrecht umgesetzt. Gestützt auf Art. 2 Nr. 2 Satz 2 Richtlinie 2003/4/EG sind im Landesrecht durch § 1 Abs. 3 HmbUIG ausgenommen der Senat der Klägerin und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Grundsätzlich wird aber anzunehmen sein, dass ausgehend von der Umweltinformations-Richtlinie die gesamte vollziehende Gewalt einbezogen ist. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung wird umfassend und nur in Abgrenzung zu Rechtsprechung und Rechtsetzung verstanden (BVerwG, Urt. v. 18.10.2005, 7 C 5.04, juris Rn. 18 ff.). In Betracht kommt hingegen mit Rücksicht auf die entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 GG unionsrechtlich durch Art. 13 GRCh geschützte Wissenschaftsfreiheit, zwar öffentlich getragene, aber körperschaftlich organisierte Hochschulen auszunehmen, soweit sie in ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten in fachlicher Hinsicht nicht bloß Teil der nationalen, regionalen oder lokalen Hierarchie sind.
69 b) Ebenso muss eine Erfüllung der zweiten Eskalationsstufe offenbleiben. Die Beanstandung mit Schreiben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 10. November 2021 gegenüber der Beklagten ginge ins Leere, wenn sie nicht zu den informationspflichtigen Stellen gehörte.
70 c) Zumindest verwirklicht sich die dritte Eskalationsstufe nicht in der Erhebung einer Klage im Außenrechtsstreit (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2025, 5 K 3545/21, juris Rn. 84). Eine Befugnis zur Klage ist durch § 4 Satz 2 HmbUIG i. V. m. § 14 Abs. 6 HmbTG nicht der Freien und Hansestadt Hamburg im Außenrechtsstreit mit einem anderen Rechtsträger verliehen, sondern allein dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Innenrechtsstreit mit einer anderen Behörde, die einem weiteren Verfassungsorgan untersteht. Dies gebieten Sinn und Zweck. Nur insofern ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit beteiligtenfähig (s. o. 2. a) bb)) und die Klage statthaft (s. o. 3. c) bb)).
71 II. Der Kostenausspruch gründet auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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