LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-03-02, 324 O 662/25

324 O 662/25Kantonsgericht02.03.2026

Regest

1. Eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung (hier: über eine illegale Abfallentsorgung in Tschechien) setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf außerdem keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zudem ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Darüber hinaus muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20).(Rn.10) 2. Ein Beitrag genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, wenn eine außergerichtliche Stellungnahme des Betroffenen im Beitrag nur unzureichend wiedergegeben wird, sodass die Berichterstattung unausgewogen wird und eine Vorverurteilung des Betroffenen nach sich zieht.(Rn.11) 3. Wird in einem Beitrag behauptet, dass Abfälle, die in Deutschland offiziell als verwertet gelten, tatsächlich illegal im Nachbarland Tschechien entsorgt werden, und stellt der Betroffene in einer vorherigen Stellungnahme klar, dass ihm Verstöße gegen die von ihm verlangte Einhaltung abfallrechtlicher Vorgaben nicht bekannt seien, so muss dies im Beitrag eingearbeitet sein.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 662/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 324 O 662/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0302.324O662.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Orientierungssatz

  1. Eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung (hier: über eine illegale Abfallentsorgung in Tschechien) setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf außerdem keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zudem ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Darüber hinaus muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20).(Rn.10)

  2. Ein Beitrag genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, wenn eine außergerichtliche Stellungnahme des Betroffenen im Beitrag nur unzureichend wiedergegeben wird, sodass die Berichterstattung unausgewogen wird und eine Vorverurteilung des Betroffenen nach sich zieht.(Rn.11)

  3. Wird in einem Beitrag behauptet, dass Abfälle, die in Deutschland offiziell als verwertet gelten, tatsächlich illegal im Nachbarland Tschechien entsorgt werden, und stellt der Betroffene in einer vorherigen Stellungnahme klar, dass ihm Verstöße gegen die von ihm verlangte Einhaltung abfallrechtlicher Vorgaben nicht bekannt seien, so muss dies im Beitrag eingearbeitet sein.(Rn.13)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

in Bezug auf die Antragstellerin

a) durch die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, dass die Antragstellerin zusammen mit P. D. A1 organisiert, bei welchen nach Tschechien beförderte Abfälle, welche in Deutschland als „verwertet“ angegeben werden, tatsächlich in ehemaligen Steinbrüchen beseitigt werden

„Verscharrt statt recycelt (...)

Eine Recherche von C.. E. zeigt, wie zwei Firmen aus Deutschland und Tschechien offenbar seit Jahren hunderttausende Tonnen Bauschutt kurz hinter der Grenze verschwinden lassen. (...)

In Deutschland ‚verwertet‘, im Nachbarland illegal entsorgt? (...)

Werden Abfälle, die in Deutschland offiziell als verwertet gelten, tatsächlich illegal im Nachbarland entsorgt? (...)

Abfallhändler lassen offenbar seit Jahren im großen Stil Bauschutt aus Deutschland in Tschechien T. verschwinden. (...) Um herauszufinden, mit welchen Tricks die Abfallhändler das Material in Tschechien verschwinden lassen, haben wir etliche Anfragen an Behörden in Deutschland und Tschechien gestellt. (...)

So ergab sich nach und nach das Bild von zwei Firmen, die sich offenbar seit Jahren Bauabfälle aus Deutschland zuschieben: die Exportfirma M. mit Sitz in B. – und auf der anderen Seite der Grenze der Abfallhändler P. D., der wegen mutmaßlich illegaler Entsorgung schon lange im Fokus der tschechischen Behörden steht. (...) Ihr System funktioniert demnach so: Die Firma M. aus B. akquiriert bundesweit Müll, den der Abfallhändler P. D. über eine seiner Firmen nach Tschechien importiert und anschließend an verschiedene Abnehmer weitervermittelt – bis nicht mehr nachvollziehbar ist, dass es sich um Müll aus Deutschland handelt, der in Tschechien gar nicht beseitigt werden dürfte. (...)

Fragwürdige Abfallexporte, ‚organisiert‘ von einer b. Firma (...)

Im Fall der Grube kurz hinter der Grenze handelte es sich laut der tschechischen Umweltbehörde womöglich ‚lediglich um eine vorgetäuschte Verwertung‘ der Abfälle, die dann allerdings ‚tatsächlich durch Verfüllung (Lagerung) im Steinbruch beseitigt werden.‘ (...)

Noch im vergangenen Jahr habe die b. Firma weitere Abfalltransporte an die Firma von P. D. ‚organisiert‘, teilt die tschechische Umweltinspektion mit – auch diese Abfälle sollen am Ende in der Grube gelandet sein. (...)

Letztlich sollte ein Großteil der Abfälle an eine Firma geliefert werden, die in K. nad O. einen ehemaligen Steinbruch verfüllt. Für das Vorjahr hat die tschechische Umweltinspektion weitere Transporte bestätigt, die in einem anderen Steinbruch gelandet sein sollen. (...)

Abfälle von diesen deutschen Firmen wurden demnach von der Firma M. nach Tschechien vermittelt. Dort sollen sie über die t. Importfirma des Abfallhändlers P. D. mit Sitz in S. weitervermittelt und schließlich in einem ehemaligen Steinbruch in der Ortschaft S1 P. illegal abgeladen worden sein. (...)

Außerdem verrät uns die Frau am Telefon auch den genauen Zielort, an dem all der Müll aus Deutschland abgeladen werden soll: Es ist das Betriebsgelände einer kleinen t. Firma. Vor Blicken geschützt, in einem Waldstück an einem Nebenarm der Elbe, verfüllt auch diese Firma kurz hinter der Grenze einen alten Steinbruch. (...)

Weiß die Firma, dass ihr Geschäftspartner in Tschechien zumindest einen Teil der Abfälle illegal entsorgen lässt? (...)

Womöglich, so mutmaßt die Behörde, handele es sich auch bei der Entsorgung des Gipsmülls ‚lediglich um eine vorgetäuschte Verwertung dieser Abfälle‘. Stattdessen könnten die Abfälle ‚tatsächlich durch Verfüllung im Steinbruch beseitigt werden.‘ (...)

So läuft das Exportgeschäft nach unseren Recherchen bis heute – der Müll wird offenbar weiterhin versenkt.“

b) durch die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, bei von der Antragstellerin organisierten Abfallexporten von Deutschland nach Tschechien würden Begleitpapiere in S. manipuliert, sodass der deutsche Abfall als in Tschechien erzeugter Abfall deklariert werde

„Eine Frage drängt sich auf: Werden die Papiere bei dem Zwischenstopp womöglich nicht ‚bestätigt‘, sondern manipuliert, um die Herkunft der Abfälle zu verheimlichen?

Diese Frage sei Gegenstand ihrer aktuellen Untersuchungen, teilt uns die tschechische Umweltinspektion auf Anfrage mit. Allerdings habe der Abfallhändler P. D. bereits in der Vergangenheit getrickst. So soll er Abfälle, die sein Unternehmen von der Firma M. aus B. vermittelt bekam, ‚ohne Aufbereitung‘ an die Empfänger in Tschechien weitergereicht haben, ‚wodurch ihre Herkunft verschleiert wurde‘. (...) ‚Wenn der Empfänger nicht weiß, dass er Müll aus dem Ausland annimmt, muss offenbar auf dem Weg eine Papierwäsche erfolgt sein‘, meint auch Experte B. W., den wir um eine Bewertung unserer Rechercheergebnisse gebeten haben. ‚Da wird der deutsche Müll offenbar auf dem Papier in tschechischen verwandelt. Anders ist das kaum zu erklären.‘“

c) durch die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die Antragstellerin habe Kunden darüber getäuscht, dass deren Abfälle recycelt werden, obwohl diese tatsächlich in Tschechien in Gruben entsorgt werden

„‚Genau so läuft illegale Abfallentsorgung‘, sagt Abfallexperte B. W.. ‚Den Kunden wird suggeriert, ihre Abfälle würden in eine gleichwertige Recyclinganlage wie in Deutschland geliefert. Und in Wirklichkeit landet das Zeug in irgendeiner Grube.‘ (...) Ein Werbeprospekt – für die b. Firma M., die den Müll aus Deutschland akquiriert, war das dubiose Schreiben ihres t. Partners offenbar genau das. Zusammen mit tschechischen Genehmigungen, die entsprechend der alten Rechtslage eine Verwertung von Gipsabfällen zu Rekultivierungszwecken erlaubt hatten, soll die Firma M. das Schreiben ihren Kunden in Deutschland vorgelegt haben – also jenen Firmen, deren Abfall am Ende mutmaßlich in den Gruben landete. (...)

Wurde den Kunden bloß vorgetäuscht, dass ihr Müll in Deutschland verwertet würde? ‚Ja‘, so die Antwort hessischer Behörden. Dort weiß man von Firmen, die ihre Gipsabfälle zwischen 2021 und 2023 laut ‚Lieferscheinen und Rechnungen‘ angeblich in Deutschland verwerten ließen – allerdings wurde die ‚Verbindung zu einer Maklerfirma und einem Entsorger in Tschechien erst im Jahr 2024 aktenkundig.‘

Den Namen der Exportfirma will uns das zuständige Regierungspräsidium K1 ‚aus Datenschutzgründen‘ nicht verraten. Doch die Behörde bestätigt uns: Die Abfälle gingen damals an die Adresse eben jener t. Firma, an die P. D. schon zuvor massenhaft Müll aus Deutschland geliefert haben soll. ‚Dort war auf Bildern im Internet ein kleiner Tagebau erkennbar‘, so das Regierungspräsidium K1. Und: ‚Im Rahmen der Überwachung wurde der Behörde ein Schreiben des tschechischen Entsorgers vorgelegt, welches die ordnungsgemäße stoffliche Verwertung der Gipsabfälle darlegen soll.‘ Die hessischen Beamten überzeugte das Schreiben offenbar nicht: ‚Den betroffenen Erzeugern wurde von weiteren Entsorgungen zur besagten Firma abgeraten.‘“

d) (...)

wenn dies geschieht wie in dem über www.c..org

unter der Überschrift „‚W. G.‘: V. s. r.“ verbreiteten Artikel vom 17.11.2025 und aus Anlage Ast 9 ersichtlich.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller ¼ und die Antragsgegnerin ¾ zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

2 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbaren Berichterstattungen andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

3 2. Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zu.

4 Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragsteller/in im tenorierten Umfang in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

5 a) Die Antragstellerin ist erkennbar und von der Berichterstattung in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen. Zwar wird im Beitrag durchgehend nur von der „Firma M.“ gesprochen, insbesondere die grafische Darstellung auf S. 14 des Beitrags (Anlage Ast 9), lässt aber für ein interessiertes Publikum bereits hinreichend deutlich den Sitz der Antragstellerin erkennen. Hinzu kommt, dass bei einem Mouseover unstreitig der vom Sitz der Antragstellerin in E. lediglich drei km entfernte Nachbarort K2 auf dem Bildschirm erscheint.

6 Damit kann dahinstehen, ob sich auch aus Anfrage der „S. P.“ vom 01.12.2025 (Anlage Ast 13) ergibt, dass eine Erkennbarkeit anzunehmen ist.

7 b) Die Anträge zu lit. a, lit. b und lit. c sind begründet.

8 aa) Es handelt sich insoweit jeweils um eine Verdachtsberichterstattung, die den hierfür aufgestellten rechtlichen Voraussetzungen nicht genügt.

9 Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die mit lit. b und lit. c beanstandeten Verdachte würden im Hinblick auf die Antragstellerin nicht erweckt, geht die Kammer davon aus, dass Rezipienten im Kontext der gesamten Berichterstattung diese Aspekte der der Antragstellerin vorgeworfenen illegalen Müllverarbeitung auch der Antragstellerin als Teil des Gesamtvorwurfs anlasten.

10 Für eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (stRspr, s. nur BGH NJW 2022, 940).

11 Der Beitrag leidet insoweit jedenfalls daran, dass die außergerichtliche Stellungnahme der Antragstellerin vom 03.11.2025 (Anlage Ast 8) im Beitrag nur unzureichend wiedergegeben wird. Hierdurch ist die Berichterstattung unausgewogen und zieht eine Vorverurteilung der Antragstellerin nach sich. So heißt es in dem Schreiben ausdrücklich:

12 „Selbstverständlich achtet unsere Mandantin bei allen geschäftlichen Beziehungen ausnahmslos und streng auf die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben. Aus diesem Grund lässt sie sich von allen Verwertungspartnern stets alle erforderlichen Genehmigungen vorlegen und vertraglich zusichern, dass der gesamte Vermittlungs- und Verwertungsprozess entsprechend den Anforderungen der Europäischen Union sowie der Tschechischen Republik erfolgt. Insbesondere illegale Entsorgungen oder Beseitigungen lehnt unsere Mandantschaft strikt ab. Unsere Mandantin verpflichtet ihre Vertragspartner dazu, dass die Verbringung von Abfällen ausschließlich zur hundertprozentigen Verwertung und zum Recycling erfolgt. Verstöße gegen diese vertraglichen Vereinbarungen sind unserer Mandantschaft nicht bekannt."

13 Damit stellt die Antragstellerin klar, dass ihr Verstöße gegen die von ihr verlangte Einhaltung abfallrechtlicher Vorgaben nicht bekannt seien. Dies hätte im Beitrag eingearbeitet sein müssen.

14 Der Antragsgegnerin kommt dabei nicht zugute, dass die Stellungnahme eingangs die Formulierung enthält, dass aus dem Schreiben nicht zitiert werden dürfen.

15 Zum einen entbindet dies die Antragsgegnerin nicht davon, ausgewogen zu berichten, zum anderen hat die Antragsgegnerin andere Teile des Schreibens in ihrem Beitrag aufgegriffen, nämlich, dass die Kanzlei sich eine Berichterstattung über die Antragstellerin verbeten habe, weil die Antragsgegnerin vermeintlich zu unkonkret gefragt habe (Anlage As 9, S. 19).

16 bb) Ob die übrigen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten wurden, insbesondere, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, bedarf danach keiner Entscheidung.

17 3. Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch, da der Antrag zu lit. d nicht begründet ist.

18 a) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Äußerung der Antragsgegnerin wehrt, ihre Webseite sei erst kurz nach dem 29.10.2025 – dem Zeitpunkt der Konfrontation (Anlage Ast 7) – offline gegangen, steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch zu. Denn die Äußerung ist prozessual nicht unwahr.

19 Die Antragsgegnerin hat mit der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs Herrn M. (Anlage AG 1) glaubhaft gemacht, dass er die Webseite noch am 24.10.2025 aufrufen und von ihr Screenshots habe machen können, wohingegen die Webseite am 29.10.2025 offline gewesen sei.

20 b) Dem gegenüber trägt die Antragstellerin mit der Auskunft der Firma I. (Anlage Ast 18) lediglich vor, die Laufzeit der Domain habe am 14.10.2025 geendet und die Domain sei zunächst auf I. umgeschrieben worden, damit sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen ggfs. durch die Antragstellerin erneut übernommen werden könne.

21 Damit verhält das Schreiben sich nicht dazu, ob die Webseite bis kurz vor dem 29.10.2025 noch abrufbar war, da derartige technische Details sich dem Schreiben nicht entnehmen lassen.

22 Auch die eidesstattliche Versicherung aus Anlage Ast 22 führt zu keiner anderen Einschätzung. Dort heißt es lediglich, dass die Antragstellerin die Website nicht in Reaktion auf die Presseanfrage der Antragsgegnerin offline genommen habe.

23 Zu der entscheidenden Frage, ob die Webseite kurz vor dem 29.10.2025 noch abrufbar und dann am 29.10.2025 nicht mehr abrufbar gewesen sei, verhält die Erklärung sich nicht.

24 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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