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336 O 89/20•LG Hamburg 36. Zivilkammer, 2020-12-02, 336 O 89/20
336 O 89/20Kantonsgericht02.12.2020
1. Ein Anspruch auf Entschädigung für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache setzt voraus, dass der Entzug für den Betroffenen eine fühlbare Beeinträchtigung darstellt. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht oder er auf die Nutzung nicht angewiesen war (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12).(Rn.27) (Rn.28) 2. Wird kein Ersatzgerät tatsächlich angemietet, richtet sich der Geldwert der entgangenen Nutzung nach dem fiktiven Mietpreis, bereinigt um die Gewinnspanne des Vermieters und Eigenersparnisse des Nutzers. Der Nutzungsausfallschaden ist mit etwa 40 % der üblichen Miete zu bemessen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 W 2689/09). Maßgeblich ist hierbei der günstigere Mietpreis für den gesamten Zeitraum der Sicherstellung und nicht ein teurerer Kurzzeittarif.(Rn.31) (Rn.36) 3. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein zusätzlich sichergestelltes Tablet besteht nicht, wenn bereits für einen sichergestellten Laptop eine Entschädigung gewährt wird, sofern Laptop und Tablet in ihrer Nutzbarkeit für die Lebenshaltung grundsätzlich vergleichbar sind und kein spezifischer Zusatznutzen des Tablets dargelegt wird.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 336 O 89/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:1202.336O89.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 StrEG, § 7 Abs 1 StrEG, § 287 ZPO
Ein Anspruch auf Entschädigung für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache setzt voraus, dass der Entzug für den Betroffenen eine fühlbare Beeinträchtigung darstellt. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht oder er auf die Nutzung nicht angewiesen war (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12).(Rn.27) (Rn.28)
Wird kein Ersatzgerät tatsächlich angemietet, richtet sich der Geldwert der entgangenen Nutzung nach dem fiktiven Mietpreis, bereinigt um die Gewinnspanne des Vermieters und Eigenersparnisse des Nutzers. Der Nutzungsausfallschaden ist mit etwa 40 % der üblichen Miete zu bemessen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 23. März 2010 - 1 W 2689/09). Maßgeblich ist hierbei der günstigere Mietpreis für den gesamten Zeitraum der Sicherstellung und nicht ein teurerer Kurzzeittarif.(Rn.31) (Rn.36)
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein zusätzlich sichergestelltes Tablet besteht nicht, wenn bereits für einen sichergestellten Laptop eine Entschädigung gewährt wird, sofern Laptop und Tablet in ihrer Nutzbarkeit für die Lebenshaltung grundsätzlich vergleichbar sind und kein spezifischer Zusatznutzen des Tablets dargelegt wird.(Rn.37)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten über die Höhe eines Entschädigungsanspruchs des Klägers nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG).
2 Gegen den Kläger war unter dem Az.
3 Mit Urteil des Amtsgerichts H.-S.. G. vom 02.04.2019 (Az.
4 Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2019 bei der Beklagten die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages von insgesamt EUR 3.845,84 (Anlage K1). Mit Bescheid vom 02.03.2020 setzte die Beklagte eine Entschädigung von insgesamt EUR 575,68 fest (Anlage B3).
5 Mit der der Beklagten am 18.06.2020 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 3.270,16 EUR als Nutzungsausfallentschädigung über den bereits durch die Beklagte anerkannten Betrag von EUR 575,68 hinaus.
6 Der Kläger behauptet hierzu unter Verweis auf drei Angebote der Firma m. r. GmbH für die Anmietung vergleichbarer Ersatzgeräte, dass ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit der drei in Rede stehenden Geräte der folgende entschädigungspflichtige Schaden entstanden sei:
7 - für das Mobiltelefon (Anlage K3):
8 je EUR 9,33 / Tag an 413 Tagen = 3.853,29, hiervon 40 % entsprechen EUR 1.541,31,
9 - für den Laptop (Anlage K4):
10 je EUR 7,32 / Tag an 413 Tagen = 3.023,16, hiervon 40 % entsprechen EUR 1.209,26,
11 - für das Tablet (Anlage K5):
12 je EUR 6,63 / Tag an 413 Tagen = 2.738,19, hiervon 40 % entsprechen EUR 1.095,27.
13 Bei den in den Angeboten ausgewiesenen Preisen handele es sich zwar jeweils um Tagespreise für kurze Mietzeiträume von 30 Tagen, der Kläger habe aber auch kurzfristig mieten müssen, da die Dauer der Sicherstellung nicht absehbar gewesen sei. Die der Berechnung der Beklagten zugrunde gelegten günstigeren Preise seien im Übrigen nur dadurch zu erklären, dass zwischenzeitlich die Preise gesunken seien.
14 Der Kläger beantragt,
15 den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2020 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 3.270,16 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger überhaupt auf die Nutzungsmöglichkeit der sichergestellten Geräte angewiesen gewesen sei und durch ihren Entzug eine fühlbare Beeinträchtigung erlitten habe. Voraussetzung für die Ersatzpflichtigkeit einer entgangenen Nutzungsmöglichkeit sei, dass diese für den Betroffenen eine fühlbare Beeinträchtigung begründe. Dies sei zu verneinen, wenn dem Betroffenen ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht. Vorliegend habe der Kläger nicht dargelegt, dass er für den recht langen Zeitraum von 413 Tagen tatsächlich auf die Nutzung entsprechender Geräte verzichtet und sich nicht vielmehr durch Nutzung ihm anderweitig zur Verfügung stehender Geräte beholfen habe.
19 Darüber hinaus sei die mit Bescheid vom 02.03.2020 festgesetzte Entschädigung in Höhe von insgesamt EUR 575,68 unter Berücksichtigung von ihr eingeholter Angebote für die Anmietung vergleichbarer Geräte zutreffend.
20 Für das Mobiltelefon sei dabei nur ein Betrag von EUR 184,24 zu erstatten. Das eingeholte Angebot für ein vergleichbares Gerät (iPhone 8 Plus) belaufe sich auf einen Mietpreis von EUR 32,90 pro Monat (Anlage B1), so dass das Kompensationsinteresse des Klägers insoweit mit EUR 13,16 pro Monat (= 40 % der Mietkosten) zu bemessen sei.
21 Für den Laptop sei lediglich ein Betrag von EUR 391,44 zu erstatten. Das eingeholte Angebot für ein vergleichbares Gerät weise einen Mietpreis von EUR 69,90 pro Monat aus (Anlage B2), so dass sich das Kompensationsinteresse des Klägers insoweit auf EUR 27,96 pro Monat (= 40 % der Mietkosten) belaufe.
22 Für die Sicherstellung des Tablets sei hingegen keine Entschädigung zu leisten. Ein entsprechendes Gerät sei bei gleichzeitiger Nutzung eines Laptops aufgrund ähnlicher Gebrauchsmöglichkeiten nicht notwendig.
23 Mit Schriftsätzen vom 26.10.2020 und 28.10.2020 (Bl. 22 f. und 24 d.A.) haben die Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt, mit Beschluss vom 29.10.2020 (Bl. 26 d.A.) hat das Gericht den 20.11.2020 zu dem dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechenden Zeitpunkt bestimmt.
24 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
25 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits geleistete Entschädigung nach §§ 2, 7 StrEG.
26 Gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 StrEG wird derjenige, der aus einer Strafverfolgungsmaßnahme einen Vermögensschaden erleidet, aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Hierbei ist anerkannt, dass auch ohne Anmietung einer Ersatzsache der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache entschädigungs- bzw. schadensersatzpflichtig sein kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 1 W 2689/09; LG Stuttgart, Urt. v. 15.05.2009, Az. 15 O 306/08, Rn. 17 (juris)).
27 1. Voraussetzung für die Entschädigungspflichtigkeit einer entgangenen Gebrauchsmöglichkeit ist allerdings, dass diese für den Betroffenen überhaupt eine fühlbare Beeinträchtigung darstellt. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. III ZR 98/12, Rn. 19 (juris); BGH, Urt. v. 04.12.2007, Az. VI ZR 241/06, Rn. 10 (juris)).
28 Eine entsprechende fühlbare Beeinträchtigung durch Fehlen von jeweils gleichwertigen Ersatzgegenständen hat der Kläger weder in der Klage vorgetragen, noch ist er dem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten, dass im Hinblick auf die Dauer der in Rede stehenden Sicherstellung von rund 14 Monaten einerseits und der gleichwohl nicht erfolgten Anmietung entsprechender Ersatzgegenstände andererseits davon ausgegangen werden müsse, dass dem Kläger während der Dauer der Sicherstellung tatsächlich jeweils gleichwertige Ersatzgeräte zur Verfügung standen, nicht entgegengetreten.
29 Vor diesem Hintergrund kommt ein Ersatzanspruch nach §§ 2, 7 StrEG im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht.
30 2. Im Übrigen stünde dem Kläger – das Fehlen gleichwertiger Ersatzgeräte zu seinen Gunsten unterstellt – jedenfalls kein die von der Beklagten bereits gewährte Entschädigung in Höhe von insgesamt EUR 575,68 übersteigender Entschädigungsanspruch für die Sicherstellung der drei in Rede stehenden Geräte zu.
31 Das Kompensationsinteresse für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache richtet sich, wenn – wie vorliegend – kein Ersatzgerät angemietet wird, danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr in Geld wert ist (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. III ZR 98/12, Rn. 22 (juris), m.w.N.). Das Kompensationsinteresse ist dabei nach dem Grundsatz der freien Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO) zu ermitteln (statt aller: MüKo StPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 7 Rn. 16). Bei dem Entzug von Sachen ist hierbei der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch um die Gewinnspanne des Vermieters sowie um die Kostenersparnis des Mieters bei privater Nutzung zu bereinigen ist (BGH a.a.O.); der Nutzungsausfallschaden ist damit mit etwa 40 % der üblichen Miete zu bemessen (OLG München, Beschl. v. 23.03.2010, Az. 1 W 2689/09, Rn. 7 (juris), m.w.N.).
32 a) Auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Angebote (Anlagen B1 und B2) wäre das Kompensationsinteresse des Klägers in Bezug auf das sichergestellte Mobiltelefon und den sichergestellten Laptop maximal mit den von der Beklagten insoweit jeweils festgesetzten Beträgen von EUR 184,24 bzw. EUR 391,44 zu bemessen.
33 Bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten handelt es sich um Angebote eines tatsächlich am Markt vertretenen Anbieters für mit den sichergestellten Geräten – bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung – mindestens vergleichbare Geräte.
34 Soweit der Kläger gegen die Aussagekraft dieser Angebote einwendet, dass sie erst wesentlich nach der Sicherstellung im April 2018 eingeholt wurden und die ausgewiesenen Preise daher zu niedrig seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch die vom Kläger selbst seiner Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Angebote ersichtlich nicht bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung im April 2018, sondern erst im Rahmen der anwaltlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs mit Schreiben vom 03.06.2019 (Anlage K1) eingeholt worden waren; etwaige, seit der Sicherstellung aufgetretene allgemeine Preissenkungen hätten sich damit auch bereits in diesen Angeboten niederschlagen müssen. Tatsächlich sind aber – wie eine entsprechende Internet-Recherche ergibt – die vom Kläger aufgeführten Angebote der m. r. GmbH für ein Mobiltelefon iPhone 7 und einen Laptop MacBook Air 13,3“ sogar heute noch zum selben Preis von EUR 9,33 bzw. EUR 7,32 € pro Tag im Internet verfügbar.
35 Zum anderen bezieht sich das von der Beklagten für das Mobiltelefon unter dem 28.02.2020 eingeholte Angebot (Anlage B1) auf ein Mobiltelefon iPhone 8 Plus und damit um das (höherwertige) Nachfolgemodell des tatsächlich sichergestellten Mobiltelefons iPhone 7. Etwaige zwischen der Sicherstellung im April 2018 und der Einholung des Angebots durch die Beklagte aufgrund der weiteren technischen Entwicklung aufgetretene Preisminderungen wären damit durch die Zugrundelegung des bei Einholung des Angebots aktuellen Modells von vornherein kompensiert worden. Entsprechendes gilt auch für das für den sichergestellten Laptop eingeholte Angebot (Anlage B2), das sich auf das 2019er-Modell („Mid 2019“) bezieht, während das klägerseits vorgelegte (teurere) Angebot (Anlage K4) das (ältere) 2017er-Modell („Mid 2017“) betrifft.
36 Der Belastbarkeit der beklagtenseits vorgelegten Angebote zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der entgangenen Gebrauchsvorteile steht schließlich auch nicht entgegen, dass sie sich auf eine Anmietung der entsprechenden Geräte für die gesamte Zeitdauer der erfolgten Sicherstellung beziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bemessung des Kompensationsinteresses für etwaige entzogenen Gebrauchsvorteile nicht der Mietpreis für eine lediglich kurzzeitige Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgeräts zugrunde zu legen. Denn vorliegend steht nicht die Erforderlichkeit tatsächlich angefallener Kosten einer tatsächlich erfolgten (kurzfristigen) Anmietung von Ersatzgeräten, sondern allein der – abstrakt zu bemessende – Gebrauchswert der fraglichen Gegenstände in Rede. Dieser ist aber allein anhand des für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum anfallenden (fiktiven) Mietpreises zu bemessen. Etwaige mit einer kurzfristigen Anmietung mit unbestimmter Mietdauer verbundene Mehrkosten wären hingegen nur im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung bei tatsächlich erfolgter Anmietung einer Ersatzsache ersatzfähig (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB BGH, Urt. v. 15.07.2003, Az. VI ZR 361/02, Rn. 9 (juris)).
37 b) Die entgangene Gebrauchsmöglichkeit des sichergestellten Tablets würde hingegen selbst unter Zugrundelegung einer grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der entgangenen Nutzungsmöglichkeiten für die beiden anderen sichergestellten Geräte keine entschädigungspflichtige Vermögenseinbuße i.S.d. § 7 Abs. 1 StrEG darstellen. Vielmehr wäre die entsprechende Nutzungsmöglichkeit mit der für den Entzug des Laptops gewährten Entschädigung abgegolten. Denn es handelt sich – wie die Beklagte zutreffend angenommen hat – bei einem Laptop und einem Tablet um in ihrer Nutzbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung grundsätzlich vergleichbare Geräte; im Hinblick auf seine Funktionalität wird ein handelsübliches Tablet im Regelfall sogar hinter einem handelsüblichen Laptop zurückbleiben. Dass die zusätzliche Verfügbarkeit eines Tablets für den Kläger aber mit einem eigenständigen und zugleich für die private Lebensführung fühlbaren zusätzlichen Nutzen verbunden gewesen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
II.
38 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2, § 709 S. 2 ZPO.
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