LG Hamburg 37. Zivilkammer, 2025-11-21, 337 S 14/24

337 S 14/24Kantonsgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 37. Zivilkammer — 337 S 14/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 337 S 14/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1121.337S14.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 306 Abs 2 BGB, § 28 Abs 2 VVG, § 28 Abs 3 VVG, § 28 Abs 4 VVG, § 32 S 1 VVG

Tenor

1.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Dieses sowie das angefochtene Urteil sind nach Maßgabe von Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.117,89 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hat.

2 Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin betreibt ein Carsharing Unternehmen. Die Fahrzeuge werden im sogenannten free-floating-Modell vermietet.

3 Dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über die Nutzung der klägerischen Fahrzeuge liegen die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur AGB ) der Klägerin mit Stand 01.2020 zu Grunde (Anlage K4).

4 Diese enthalten – soweit hier von Interesse – unter anderem die folgenden Regelungen:

5 „9. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstigem Untergang des Fahrzeugs

6 9.1 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und/oder ein sonstiger Untergang des Fahrzeuges sind M. unverzüglich und unmittelbar telefonisch anzuzeigen.

7 9.2 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde jeden während seiner Miete entstehenden Schaden unverzüglich der Polizei zu melden. Dies gilt auch bei Unfällen mit Pollern, Zäunen oder auch sonstigen Absperrungen oder sonstigen Markierungen- und Begrenzungen. Bei Unfällen mit verletzten Personen ist unverzüglich die Feuerwehr zu informieren.

8 9.3 Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und er von M. die Erlaubnis erhalten hat, die Nutzung fortzusetzen. Diese Pflichten des Kunden entfallen, wenn er sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.

9 [...]

10 9.5 Der Kunde ist verpflichtet, M. jeweils wahrheitsgemäß das ausgefüllte Schadensformular und einen schriftlichen Unfallbericht innerhalb der hierfür von M. gesetzten Frist, spätestens jedoch nach drei Kalendertagen, weiterzuleiten und M. das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sollten M. durch eine fehlerhafte Schilderung des Unfallherganges durch den Kunden Kosten entstehen (z.B. Sachverständigenkosten), ist M. berechtigt, diese Kosten in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei M. ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden. M. behält sich in diesem Fall vor, dem Kunden alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, in Rechnung zu stellen.

11 12. Haftung des Kunden und Versicherungsschutz

12 [...]

13 12.3 Bei Beschädigung oder Verlust des vom Kunden genutzten Fahrzeuges, seines Zubehörs oder einzelner Fahrzeugteile sowie bei Vertragsverletzungen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten wie bspw. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Höherstufung etwaiger Versicherungsprämien, Mietausfall und vorzeitige Beendigung von Leasing- oder Finanzierungsverträgen.

14 12.4 Wird das vom Kunden genutzte Fahrzeug während der Nutzung durch den Kunden beschädigt oder verursacht der Kunde einen Schaden am Fahrzeug, ist die Haftung des Kunden für Schäden am vom Kunden genutzten Fahrzeug pro Schadensfall beschränkt auf eine Selbstbeteiligung gemäß Preis- und Kostenordnung. [...]

15 12.5 Die Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 12.4 findet nur Anwendung, wenn

16 a) das Fahrzeug im Einklang mit diesen AGB genutzt wurde, insbesondere unter Beachtung der Pflichten und Verbote in den Ziffern 5.2 und 5.3,

  1. b) der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z.B. Schaden am Motor durch falsches Tanken) verursacht wurde und
  2. c) der Schaden unverzüglich an M. gemeldet und die weiteren Pflichten des Kunden gemäß Ziffer 9 eingehalten wurden.

17 [...]

18 12.7 Insbesondere für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf die Selbstbeteiligung. Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz ist der Kunde verpflichtet, M. von Forderungen Dritter freizustellen.“

19 In der Preis-/Gebührenliste der Klägerin ist eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 350,00 EUR sowie darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr bei Unfällen durch Kundenverschulden in Höhe von 100,00 EUR festgelegt.

20 Der Beklagte mietete am 20.10.2021 in H. einen Pkw VW ID.3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Er beendete die Miete am 09.11.2021 um 16:00 Uhr.

21 Der Beklagte meldete keinen Schaden.

22 Noch während der Mietzeit des Beklagten, am 06.11.2021, informierte ein Dritter die Klägerin darüber, dass das vorgenannte Fahrzeug im R. Damm ... an der dortigen Elektroladesäule so geparkt stehe, dass sich die vordere rechte Tür in direktem Kontakt mit einem Begrenzungspfosten befinde, und sandte der Klägerin hierzu mehrere Lichtbilder zu (Anlagen K2a-K2d).

23 Die Klägerin forderte den Beklagten mit mehreren Schreiben zur Abgabe eines Unfallberichts auf. Unter dem 18.11.2021 erklärte der Beklagte, dass er von einem Unfallgeschehen während seiner Miete keine Kenntnis habe. Am 19.11.2021 übermittelte die Klägerin dem Beklagten eines der von einem Dritten am 06.11.2021 gemachten Lichtbilder.

24 Die Klägerin holte ein Schadengutachten ein, wonach sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 2.689,65 EUR belaufen. Die Reparaturdauer wird mit drei Arbeitstagen und die Nutzungsausfallentschädigung mit einem Betrag in Höhe von 59,00 EUR pro Tag angegeben.

25 Im Einzelnen wird auf das zur Akte gereichte Schadengutachten (Anlage K3) Bezug genommen und verwiesen.

26 Am klägerischen Fahrzeug ist – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – aufgrund der Beschädigung eine merkantile Wertminderung in Höhe von 200,00 EUR eingetreten.

27 Mit mehreren anwaltlichen Aufforderungsschreiben – erstmals vom 09.12.2021 – forderte die Klägerin den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, zuletzt unter Fristsetzung bis 25.02.2022 auf. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2022 erklärte der Beklagte abermals, nichts von einem Unfallgeschehen während seiner Mietzeit zu wissen.

28 Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.689,65 EUR, den Ersatz der eingetretenen Wertminderung sowie eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 EUR und einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 177,00 EUR begehrt.

29 Die Klägerin hat behauptet, durch das Parken an dem Begrenzungspfosten sei Schaden am klägerischen Fahrzeug in der von dem Sachverständigenbüro ermittelten Höhe entstanden.

30 Sie hat darüber hinaus zusammengefasst die Ansicht vertreten, die vertragliche Haftungsfreistellung auf den vereinbarten Selbstbehalt entfalle, da der Beklagte gegen die sich aus den AGB ergebenden Verpflichtungen verstoßen und es insb. „schuldhaft “ unterlassen habe, der Klägerin den Schaden am Fahrzeug zu melden. Der Schaden habe dem Beklagten „unmöglich “ im Verborgenen geblieben sein können, da er zum Zwecke des Anschlusses des Landekabels zwangsläufig direkt neben die Kontaktstelle habe treten müssen.

31 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.166,65 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Freihaltung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.

32 Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

33 Mit seinem angefochtenen Urteil vom 06.06.2024 hat das Amtsgericht, das über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben, den Beklagten jedoch nicht persönlich angehört hat, der Klägerin in der Hauptsache einen Schadensersatzanspruch in der Höhe der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten, erforderlichen Reparaturkosten von 1.917,90 EUR sowie der merkantilen Wertminderung zugesprochen und die Klage im Übrigen betreffend die geltend gemachte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR sowie den von der Klägerin begehrten Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen.

34 Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung entfalle, da der Beklagte gegen seine Obliegenheiten aus den Ziffern 9.1 und 9.2 AGB verstoßen habe. Soweit er behauptet habe, den Unfall nicht bemerkt zu haben, habe er hierfür keinen Beweis angetreten. Im Übrigen sei es „schlechterdings nicht vorstellbar “, dass der Beklagte beim Starten des Ladevorgangs eine Berührung des Fahrzeugs mit dem Pfeiler nicht bemerkt habe. Feststellungen zum Grad des Verschuldens hat das Amtsgericht nicht getroffen.

35 Gegen das dem Beklagten am 10.06.2024 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 26.06.2024 Berufung eingelegt.

36 Der Beklagte ist zusammengefasst der Ansicht, das Amtsgericht habe schon die Beweislast betreffend die Kenntnis des Beklagten von einer Beschädigung / eines Schadens am klägerischen Fahrzeug verkannt. Infolgedessen sei die Annahme einer bzw. mehrerer Obliegenheitsverletzungen durch den Beklagten rechtsfehlerhaft.

37 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 06.06.20204 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek

38 die Klage abzuweisen.

39 Die Klägerin beantragt,

40 die Berufung zurückzuweisen.

41 Die Klägerin beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortag und führt im Übrigen aus, der Beklagte habe seine Behauptung, den Kontakt beziehungsweise den Schaden nicht bemerkt zu haben, erstinstanzlich nicht unter Beweis gestellt. Der Kontakt sei zwingend wahrnehmbar gewesen.

42 Auch soweit Ziffer 12.5 AGB den gesetzlichen Vorgaben des § 28 Absatz 2 VVG nicht entspreche, sei die vertragliche Haftungsfreistellung auf den Selbstbehalt entfallen. § 28 VVG sei gemäß § 306 Absatz 2 BGB als Ersatzregelung zur Anwendung berufen.

43 Die Klägerin behauptet weiter, das Verhalten des Beklagten sei arglistig.

44 Mit der unterbliebenen Meldung des Unfalls bei der Polizei und der Klägerin habe der Beklagte sowohl vermeiden wollen, wegen der Beschädigung des Mietfahrzeugs mit der reduzierten Selbstbeteiligung belastet zu werden. Darüber hinaus habe er „möglicherweise “ einen fahruntüchtigen Zustand verschleiern wollen oder den Umstand, dass er gar nicht selbst gefahren sei, sondern einem Dritten das Mietfahrzeug überlassen habe.

45 Jedenfalls habe er wider besseren Wissens bestritten, dass es zu einem Schadenereignis während seiner Miete gekommen sei.

46 Das Gericht hat den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2025 persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift sowie die gerichtlichen Hinweise vom 22.10.2024, vom 24.04.2025 und vom 13.05.2025 wird ergänzend Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

A)

47 Die Berufung des Beklagten ist statthaft und im Übrigen zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

48 In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.

I.

49 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 350,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.767,90 EUR hat die Klägerin nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus einem dem Beklagten zur Last gelegten Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Anzeige- und (sonstigen) Mitwirkungsobliegenheiten nach den streitgegenständlichen AGB.

50 Die Voraussetzungen, unter denen es zum Wegfall der vertraglichen Haftungsfreistellung auf den Selbstbehalt kommt, liegen nicht vor.

1.

51 Der Beklagte handelte nicht arglistig.

a)

52 Für die Annahme von Arglist ist nach dem BGB ebenso wie nach dem VVG erforderlich, dass dem Handelnden die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist und die missbilligenswürdigende Handlung oder das Unterlassen nach seiner Vorstellung darauf gerichtet ist, eine von Irrtum beeinflusste Willensbildung eines anderen herbeizuführen. Arglist setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus, der sich auf die Täuschung, die Irrtumserregung und die zwischen beidem bestehende Kausalität bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. VII ZR 205/06; vom 24.11.2010, Az. IV ZR 252/08; hierzu sowie zum Folgenden jüngst auch Armbrüster , RuS 2025, 839; Brandt , RuS 2025, 848).

53 Der arglistig Handelnde verstößt nicht nur wissentlich und willentlich gegen Verhaltensnormen, sondern er ist sich darüber hinaus auch dessen bewusst, dass er damit zugleich in die freie rechtsgeschäftliche Willensbildung seines Gegenübers auf listige Art eingreift. Dabei ist ein Schädigungsvorsatz nicht erforderlich. Es genügt, dass der Handelnde erkennt und sich damit abfindet, dass sein Verhalten den anderen täuschen und ihn dadurch in seiner Willensentscheidung beeinflussen kann.

54 Arglist kommt bereits dort nicht in Betracht, wo der Versicherungsnehmer die nach der in Rede stehenden Obliegenheit relevante Tatsache, die er nicht angibt oder aber nicht beachtet, nicht oder nicht korrekt wahrnimmt. Insoweit besteht schon überhaupt keine (Anzeige-) Obliegenheit, die verletzt werden könnte.

55 Unschädlich ist insofern auch, wenn sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig der Kenntnis der relevanten Tatsache entzieht. Selbst bodenloser Leichtsinn erfüllt den Begriff der Arglist noch nicht (BGH, Urteil vom 26.05.1982, Az. IVa ZR 76/80).

56 Die Beweislast für Arglist trägt der Versicherer. Als „innere Tatsache “ kann auf sie regelmäßig nur auf der Grundlage hinreichender Indizien geschlossen werden (BGH, Urteil vom 27.02.2008, Az. IV ZR 270/06).

b)

57 Die Klägerin ist schon mit ihrer Behauptung, der Beklagte habe bereits die Beschädigung am Mietfahrzeug, jedenfalls aber den Schaden wahrgenommen, am Maßstab des § 286 ZPO beweisfällig geblieben.

aa)

58 Das Gericht hat nach § 286 Absatz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaig durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr ist. Im Rahmen des zur Überzeugungsbildung des Tatrichters führenden Erkenntnis- und Abwägungsvorgangs ist keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichermaßen mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit “ erforderlich, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie sämtlich auszuschließen; eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz mithin nicht voraus (grundlegend BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az.: III ZR 139/67 und seither ständig).

59 Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können. Verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung jedenfalls solange und insoweit unschädlich, bis sie sich zu gewichtigen, ernstlichen Zweifeln verdichten.

60 Ist das Merkmal, aus dessen Verwirklichung eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen ableitet, – wie hier – einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich, kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung zwar auch aufgrund von Indizien bilden. Der Indizbeweis stellt jedoch keine Ausnahme von dem Grundsatz des nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweises dar.

61 Das Gericht darf sich daher nur auf solche Indizien stützen, die unstreitig oder bewiesen, also sicher festgestellt sind. Ein Indizienbeweis ist nur dann geeignet, Zweifeln Schweigen zu gebieten, wenn die Indizien bei zusammenfassender Würdigung die volle richterliche Überzeugung für die Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache begründen. Dies ist nur dann der Fall, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Nicht ausreichend ist, wenn bei der gebotenen Gesamtschau die behauptete Schlussfolgerung aus den Indiztatsachen lediglich möglich ist.

bb)

62 Der Beklagte hat auf das vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 10.11.2021 mit dem Inhalt, einen Unfallbericht abzugeben, am 18.11.2021 erklärt, schon von einem Unfallgeschehen nichts zu wissen und daher auch keinen Unfallbericht abgegeben zu können. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2025 hat er angegeben, dass er – zusammengefasst – weder eine Beschädigung des Fahrzeugs noch Schäden an diesem wahrgenommen habe.

63 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der am klägerischen Fahrzeug entstandene Schaden müsse nach seiner Art und Ausprägung bereits bei seiner Entstehung, also der Beschädigung selbst, bewusst wahrgenommen werden, folgt dem das Gericht nicht. Es handelt sich um eine außerhalb des Blickfelds des Fahrers liegende Kleinstkollision. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine taktile Bemerkbarkeit bestehen nicht. Eine solche ist auch nicht naheliegend.

64 Dass der Beklagte jedenfalls später den Schaden am Fahrzeug bemerkt hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

65 Zwar hat der Beklagte im Anschluss an das Abstellen des Fahrzeugs auf dem E-Ladeparkplatz dort tatsächlich den Ladenvorgang gestartet; das Ladekabel der Ladesäule ist im Fahrzeug eingesteckt. Insoweit war aber bereits zu berücksichtigen, dass die Ladesäule selbst, die unmittelbar vor dem Pfeiler steht, mit dem das Fahrzeug in Berührung gekommen ist, den Blick auf den Schaden zumindest teilweise und bei Bedienung der Ladesäule durch das – dem Geh- bzw. Radweg zugewandte – Display sogar nahezu vollständig versperrt.

66 Hinzu kommt, dass die rechte Fahrzeugseite zwar allgemein im Blickfeld des Beklagten lag, der zunächst um das Fahrzeug zu gehen hatte, um die Ladesäule zu erreichen. Dass er hierbei die Berührung der Beifahrertür mit dem Pfeiler bemerkte, folgt daraus mit einer Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit jedoch nicht. Erfahrungsgemäß ist die Wahrnehmung und diesbezügliche Aufmerksamkeit insoweit dem Starten des Ladevorgangs und der Verrichtung der hierfür erforderlichen Handlungen gerichtet; ohne Anhaltspunkte besteht insofern auch kein Anlass, nebenbei nachzuforschen, ob das Fahrzeug mögliche Schäden aufweist.

67 Der Beklagte hatte – anders als bei der Betankung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren – auch keinerlei Anlass, nach Starten des Ladevorgangs am Fahrzeug zu verbleiben.

68 Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Begleitumstände ist eine Kenntnis des Beklagten nicht erweislich.

69 Insofern hat der Beklagte sinngemäß angegeben, dass er das Fahrzeug morgens vor Beginn der Frühschicht in der Straße R. Damm abgestellt habe („dann müsste es also ca. 6.30 Uhr oder 6.40 Uhr gewesen sein“ ) und dass er bei Ganztagesschichten erst Abends wieder am Fahrzeug gewesen sei; „eigentlich “ sei es insoweit immer dunkel gewesen.

70 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ausgelesene Daten des Ladevorgangs, wonach „das Laden um 08.19 Uhr begonnen habe “ darauf abhebt, die weiteren Angaben des Beklagten zu den Zeiten des Abstellens seien unzutreffend, vermag dies eine anderweitige Beurteilung des Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen.

71 Einerseits waren die Angaben des Beklagten insoweit zuweilen ohnehin recht vage (“eigentlich “, „zirka “). Zum anderen liegt der behauptete Verstoß gegen Obliegenheiten während der Mietdauer Ende 2021 zum Zeitpunkt der erstmaligen persönlichen Anhörung des Beklagten im Termin am 09.10.2025 annähernd schon vier Jahre zurück.

72 Bei dem Beklagten, der ersichtlich unter Eindruck eines gegen ihn geführten Prozesses stand, ist es dessen ungeachtet zumindest wahrscheinlich, dass er Teile des zeitlich weit zurückliegenden Geschehens in dem verständlichen Bemühen einer konstruktiven Schließung teilweise fabulativ ergänzt hat beziehungsweise jedenfalls nicht richtig wiedergeben konnte.

73 Hiernach kann selbst eine dem Beklagten widerlegte Einlassung, die Rückschluss auf die üblichen Abstellzeiten geben kann („ich habe nur das gesagt, wann ich seinerzeit den Laden üblicherweise aufschloss “), allein nicht zur Grundlage einer anderen Sachverhaltsfeststellung gemacht werden. Darauf, dass die Bezeichnung der Lichtverhältnisse als „dunkel “ ohnehin eine subjektive Komponente aufweist, kommt es in der Folge ebenso wenig entscheidend an wie auf die Frage, ob der Grundsatz, dem zufolge unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen des Prozesses, sogar wenn sie ihrerseits arglistig erfolgen, bei Leistungsablehnung des Versicherers keine obliegenheitsrechtliche Sanktion nach sich ziehen, in der vorliegenden Konstellation (entsprechend) zu berücksichtigen ist.

74 Auch nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht vom dem Beklagten verschafft hat, bestehen für einen wissentlich und willentlichen Verstoß gegen Verhaltensnormen keine durchgreifenden, motivationalen Anhaltspunkte.

75 Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Beklagte den Schaden, wenn er ihn bemerkt hätte, entsprechend seiner Einlassung tatsächlich der Klägerin angezeigt und sich gegenüber weiteren Vorgaben zur Sachverhaltsaufklärung bzw. -feststellung kooperativ verhalten hätte. Auch spricht nichts dafür, dass dem Beklagten (gleich aus welchen Gründen) tatsächlich nicht bewusst war, dass er im Falle insb. der Nichtanzeige eines Unfalles den Verlust der Haftungsfreistellung fürchten muss.

76 Einen Erfahrungssatz des Inhalts, eine an sich erforderliche Meldung eines Schadens unterbleibt stets mit dem Vorsatz, der anderenfalls in Rechnung gestellten Selbstbeteiligung zu entgehen, besteht ersichtlich nicht. Jedenfalls entpflichtet dies die Klägerin nicht von dem ihr obliegenden Nachweis, ihr Mieter hatte von einem Schaden am Fahrzeug tatsächlich Kenntnis.

77 Eine solche steht zur Überzeugung des Gerichts auch vor dem Hintergrund nicht fest, dass der Beklagte das Fahrzeug über den 06.11.2021 hinaus drei weitere Tage nutzte.

78 Jedenfalls lässt das optisch eher geringfügig ausgeprägte Schadensausmaß am klägerischen Fahrzeug keinen tragfähigen Schluss darauf zu, dass ein solcher, an der rechten Fahrzeugseite entstandene Schaden bei späterer Benutzung gewissermaßen zwangsläufig „ins Auge springen “ müsse. Es bestehen auch keine Gründe, diesen Sachverhalt abweichend von solchen – ebenfalls nicht zu einer Obliegenheitsverletzung führenden – Fallgestaltungen zu würdigen, bei denen der kaskoversicherte Versicherungsnehmer einen im verborgenen gebliebenen, nicht auffälligen Vorschaden aus Anlass eines Unfalls nicht angibt (siehe nur OLG Dresden, Urteil vom 16.02.2021, Az. 4 U 1909/20, m.w.N.: Optisch unauffällige Vorschäden rechtfertigen den Schluss vom Schadensbild auf eine Kenntnis des Versicherungsnehmers und die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann nicht, wenn ihre Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden ist ).

79 Im Übrigen hat der Beklagte eine Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol sowie etwaigen sonstigen Betäubungsmitteln ebenso wie eine Nutzung des Fahrzeugs durch unberechtigte Dritte (auch weiterhin) durchweg glaubhaft verneint.

80 Dafür sprechende, gegenteilige Anhaltspunkte bestehen nicht; solche werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt.

2.

81 Es kann zunächst offen bleiben, ob – wie die Klägerin auch geltend macht – der Beklagte im Falle der Nichterweislichkeit arglistigen Verhaltens jedenfalls vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig gegen seine Auskunfts- bzw. Anzeige- und sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen hat. Einer auch anteiligen Leistungsfreiheit steht jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in den Ziffern 12.5 und 12.7 AGB entgegen. Ein Rückgriff auf das Sanktionsregime des § 28 Absatz 2, 3 VVG im Wege des § 306 Absatz 2 BGB kommt (auch) in Fällen der Unwirksamkeit der Regelung nach § 32 Satz 1 VVG nicht in Betracht.

a)

82 Nach Ziffer 12.5 AGB kommt die zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Haftungsfreistellung auf die Selbstbeteiligung – soweit hier von Interesse unter anderem – nur zur Anwendung, wenn (erstens ) der Schaden weder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht und (zweitens ) der Schaden unverzüglich der Beklagten gemeldet und zudem die weiteren Pflichten des Kunden gemäß Ziffer 9 eingehalten wurden (Buchstb. b).

83 Nach Ziffer 9.2. Satz 2 AGB ist der Kunde verpflichtet, einen Schaden (auch bei Unfällen mit „Pollern “) unverzüglich der Polizei zu melden. Ziffer 12.7 AGB bestimmt, dass insbesondere kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt.

b)

84 Dies weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 28 VVG ab.

85 Darauf, ob die Abweichung von der nach § 32 Satz 1 VVG halbzwingenden Vorschrift des § 28 Absatz 2 bis 4 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers darüber hinaus infolge einer Unvereinbarkeit mit den wesentlichen, in § 28 VVG enthaltenen Grundgedanken gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB darstellt, kommt es nicht entscheidungserheblich an (siehe insoweit aber u.a. BGH, Urteil vom 18.12.2024, Az. IV ZR 151/23 mit kritischer Anm. Koch , ZIP 2025, 496, 497).

aa)

86 Vereinbaren – wie hier – die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde.

87 Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren (grundlegend BGH, Urteil vom 29.10.1956, Az. II ZR 64/56; seitdem ständig, BGH, Urteil vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11; vom 14. 03.2012, Az. XII ZR 44/10; vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10; 10.06.2009, Az. XII ZR 19/08; s. a. Jaeger , RuS 2021, 128).

88 Nur bei Erfüllung dieser Anforderung wird er seiner aus Treu und Glauben herzuleitenden Verpflichtung gerecht, schon bei Abfassung seiner AGB die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.12.1981, Az. VIII ZR 1/81).

bb)

89 Von den aus § 28 Absatz 2 bis 4 VVG folgenden Vorgaben, unter denen der Versicherer bei Vereinbarung einer vertraglichen Obliegenheit zu einer ggf. vollständigen Leistungskürzung berechtigt ist, weichen die Ziffer 12.5 und 12.7 AGB ersichtlich unvereinbar ab.

90 Sie entsprechen weder dem Quotenmodell des reformierten VVG 2008, d. h. dem verschuldensabhängig ausgestalteten, abgestuften System der Leistungsfreiheit, noch enthalten sie Regelungen über den, einem vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig handelnden Versicherungsnehmer möglichen Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Absatz 3 Satz 1 VVG.

c)

91 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die durch die Unwirksamkeit der Ziffern 12.5 und 12.7 AGB entstandene Vertragslücke nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, 4 VVG geschlossen werden.

(aa)

92 Die Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten.

(1)

93 Soweit ersichtlich hat der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hierzu bislang noch keine Stellung bezogen.

94 Die bisher ergangenen Entscheidungen des Senats in diesem Zusammenhang betreffen lediglich die Rechtsfolge erst durch das Inkrafttreten des VVG 2008 unwirksam gewordener (Alt-) AVB in Verträgen, die zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen, aber noch nicht beendet waren (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az. IV ZR 199/2010; Urteile vom 02.04.2014, Az. IV ZR 58/13 sowie Az. IV ZR 124/13).

95 Im Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 3 EGVVG konnte der Versicherer hiernach bis zum 01.01.2009 seine AVB für Altverträge mit Wirkung zum 01.01.2009 ändern, soweit sie von den VVG-Vorschriften abwichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilte.

96 Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei Artikel 1 Absatz 3 EGVVG um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Absatz 2 BGB verdrängt.

97 Der IV. Senat hat aber bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 28 Absatz 2 VVG kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht enthält und sich der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers trotz vollständiger Unwirksamkeit seiner AVB auf die gesetzliche Regelung des § 81 Absatz 2 VVG berufen kann (ebenso LG Berlin, Urteil vom 02.12.2016, Az. 42 O 199/16).

(2)

98 Der für das Haftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 11.10.2011 (Az. VI ZR 46/10) die Lücke in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag, die durch die AGB-Rechtswidrigkeit einer Klausel über den Wegfall der vertraglichen Haftungsfreistellung entstanden war, nach § 306 Absatz 2 BGB durch Rückgriff auf den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 81 Absatz 2 VVG geschlossen.

99 In der Sache weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats ab (so auch Reiff, LMK 2012, 326791; Maier, RuS 2012, 16; Looschelders , Anm. zu BGH, Urteil vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10, JR 2012, 414, 417; Wittchen , NJW 2012, 2480).

(3)

100 Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen (Urteil vom 14.03.2012, Az. XII ZR 44/10; vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11) eine Klausel über den Haftungsvorbehalt infolge Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam gehalten und die dadurch entstandene Lücke nach § 306 Absatz 2 BGB unter Rückgriff auf die gesetzliche Vorschrift des § 28 Absatz 2 und 3 VVG geschlossen (ebenso i. a. Z. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.7.2023, Az. 12 U 1/22; OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2014, Az. 10 U 5/13).

101 Zwar finde § 28 VVG auf das Vertragsverhältnis zwischen einem gewerblichen Kfz-Vermieter und seinem Kunden keine unmittelbare Anwendung. Da eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Kfz-Mietvertrag jedoch nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung auszugestalten sei, sei der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Daher sei es sachgerecht, auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstanden ist.

(4)

102 In der Literatur besteht keine Einigkeit.

103 Ein Teil hält im Ergebnis eine Lückenschließung durch Rückgriff auf § 28 VVG für möglich (Armbrüster , in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, § 28 VVG, Rn. 285 (lediglich) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 14.03.2012, Az. XII ZR 44/10; Günther , ZfS 2010, 362).

104 Nach anderer, überwiegend vertretener Auffassung des Schrifttums handelt es sich bei § 28 VVG schon nicht um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 306 Absatz 2 BGB und dem Versicherungsnehmer wird – bei gleichwohl erfolgender Heranziehung von § 28 Absatz 2 und 3 VVG – zudem nicht mit der gebotenen Transparenz vor Augen geführt, dass eine Obliegenheitsverletzung in der durch das Gesetz bestimmten Weise sanktioniert wird und welche Verteidigungsmöglichkeiten ihm offenstehen (vgl. Pohlmann , in: Looschelders/Pohlmann, 4. Auflage, Einl. B, Rn. 78 ff. sowie ebenda, § 28 VVG, Rn. 31; Maier , jurisPR-VersR 9/2023 Anm. 2 zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2022, Az. 12 U 1/22; ders., Anm. zu BGH, Urteil vom 11.10.2011, Az. VI ZR 46/10, RuS 2012, 14; Wittchen , NJW 2012, 2480;Rixecker , in: Langheid/Rixecker, VVG, 8. Auflage, § 28 VVG, Rn. 5; Wandt , VersR 2015, 265; Rogler , RuS 2019, 121; Marlow , Anm. zu OLG Karlsruhe, a. a. O., RuS 2023, 712, 714).

bb)

105 Wie in der gerichtlichen Verfügung vom 13.05.2025 ausgeführt, verdient die Auffassung den Vorzug, die sich für die Nicht-Anwendbarkeit von § 28 Absatz 2 und 3 VVG ausspricht.

106 § 28 VVG stellt keine gesetzliche Regelung i.S.d. § 306 Absatz 2 BGB dar, sondern setzt eine vertragliche Regelung voraus (so unter anderem auch LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2016, Az. 332 O 62/16). Eine Lückenfüllung durch § 28 Absatz 2 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Absatz 2 BGB hätte zur Folge, dass für den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse letztlich eine Sanktionsregelung gelten würde, deren Umfang er nicht kennt und der er auch nicht seine nach § 28 VVG erweiterten Verteidigungsmöglichkeiten entnehmen kann.

107 Dies trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers in dieser Situation ersichtlich keine Rechnung (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.12.1989, Az. II ZR 34/89: „Hingegen trifft es zu, daß der Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers im Fall einer Obliegenheitsverletzung im Versicherungsvertrag vereinbart sein muß [...], und zwar wegen der besonderen Bedeutung einer solchen Absprache für die Vertragsparteien, insbesondere den VN, klar und eindeutig “; a.A. etwaArmbrüster , NJW 2012, 9, 12: ein Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss diejenigen Normen Geltung beanspruchen, die zu Beginn des Versicherungsverhältnisses in Kraft waren. Es sei ihm daher zuzumuten, „sich kundig zu machen, wenn die Bedeutung der Norm akut wird “).

108 Im Ergebnis bestehen keine durchgreifenden Unterschiede zu Fallgestaltungen „verhüllter “ Obliegenheiten, bei denen mit – ebenfalls umstrittener, aber – zutreffender Ansicht eine Lückenfüllung über die allgemeine Bestimmung des § 306 Absatz 2 BGB nicht stattfindet (vgl. Bußmann/Felsch , in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Auflage, § 28 VVG, Rn. 23 ff.; Heiss , in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage, § 28 VVG, Rn. 35; Jungermann , in: BeckOK StVR, 29. Edition, § 28 VVG, Stand 15.10.2025, Rn. 13 ff.; Marlow , in: BeckOK VVG, 39. Edition, § 28 VVG, Stand: 20.10.2025, Rn. 30; Koch , VersR 2014, 283, 288: „Verhüllte Obliegenheiten sind insoweit ein gutes Beispiel dafür, dass sich die Unwirksamkeit nicht durch Rekurs auf gesetzliche Vorschriften beheben lässt, deren Anwendbarkeit eine wirksame Rechtsfolgenvereinbarung zur Voraussetzung hat. Vielmehr bedarf es einer transparenteren Vertragsgestaltung“; a. A. zuletzt etwa Günther , RuS 2025, 689).

3.

109 Die Klägerin kann sich weiter auch deswegen nicht mit Erfolg auf ein Leistungskürzungsrecht nach § 28 Absatz 2 VVG berufen, da auch ein unterhalb der Schwelle der Arglist begangener, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die hier in Betracht kommenden Obliegenheitentatbestände jedenfalls eine Kenntnis des Beklagten von dem Schaden voraussetzt, an der es hier fehlt.

110 Darauf, ob der Beklagte die Schäden hätte bemerken müssen, kommt es nicht an. Die Kenntnis ist keine Frage des Verschuldens, sondern Teil des objektiven Verletzungstatbestandes (BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az. IV ZR 252/05).

111 Insofern kann auch dahinstehen, ob eine ergänzende Vertragsauslegung zur Anwendung der Grundgedanken nach § 28 Absatz 2 und 3 VVG führte.

4.

112 Zwar kann sich die Klägerin auf eine Verletzung der gesetzlichen Obliegenheiten nach § 81 Absatz 2 VVG mit der Behauptung, der Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wie ausgeführt weiterhin berufen.

113 Wie im gerichtlichen Hinweis vom 24.04.2025 im Einzelnen bereits dargelegt, ist es jedoch nicht bereits als grob fahrlässig anzusehen ist, dass der Mieter man mit einem gemieteten, fremden Fahrzeug, so wie hier geschehen, zu dicht an einen Pfeiler einer Ladestation fährt.

II.

114 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

115 Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nach § 286, 288 BGB.

116 Die Klägerin hat den Beklagten erstmals mit (kostenauslösendem) anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 09.12.2021 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.166,65 EUR, zuletzt unter Fristsetzung bis 25.02.2022 aufgefordert. Die Frist ist auch fruchtlos verstrichen. Das zu diesem Zeitpunkt die Verzugsvoraussetzungen bereits vorlagen, ist jedoch schon nicht ersichtlich.

117 Im Übrigen stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung / Fristsetzung und damit den Verzug hinsichtlich der im Übrigen berechtigten Restforderung nur dann nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.

118 Demgegenüber kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt bzw. zur Zahlung aufgefordert ansieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az. X ZR 157/05).

119 So liegt es hier. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Selbstbehalts, dessen Höhe gegenüber dem mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben begehrten Gesamtbetrag weit in den Hintergrund tritt.

120 Der Beklagte schuldet vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Absatz 1 BGB. Jedenfalls war es schon weder erforderlich noch zweckmäßig, den Beklagten anwaltlich zur Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aufzufordern.

B)

121 Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO.

122 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11, 713 ZPO.

123 Die Revision war nicht zuzulassen.

124 Zwar besteht über die Frage, ob § 28 Absatz 2 und 3 VVG als Ersatzrecht nach § 306 Absatz 2 BGB zur Lückenfüllung in den Fällen einer unwirksamen Rechtsfolgenbestimmung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten bereitsteht, eine von der hiesigen Ansicht abweichende obergerichtliche Rechtsprechung und zudem eine mögliche Divergenz zwischen den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs.

125 Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht entscheidungserheblich an.

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