Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 2025-07-28, 11 U 156/24

11 U 156/24Obergericht / Civil Chamber 1128.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat — 11 U 156/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-28

Aktenzeichen: 11 U 156/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:0728.11U156.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2024, Az. 404 HKO 24/24, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

1 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten.

2 I. Zu Recht hat das Landgericht die Klage in Bezug auf den Beschluss unter TOP 3 der Gläubigerversammlung der … Holding AG i.L. vom 9. Februar 2024 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Einwendungen der Klägerin in der Berufungsbegründung geben dem Senat keinen Anlass, diese Entscheidung abzuändern.

3 1. Die Bestellung der … Trust GmbH zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger der … Holding AG i.L. war schon deshalb zulässig, weil es keinen gemeinsamen Vertreter mehr gab. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Amt der gemeinsamen Vertreterin, das zunächst die … … … … GmbH (…) innehatte, nicht im Rahmen der Anwachsung des Vermögens der … GmbH & Co KG, in die die … zunächst umgewandelt worden war, auf die … … …Services S.à.r.l. (… Schweiz) übergegangen.

4 Dabei kann die ausführlich diskutierte Frage offenbleiben, ob auf die vorliegende Gesamtrechtsnachfolge mit dem Landgericht § 673 S. 1 BGB analog anzuwenden ist, oder - wie die Klägerin meint - § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Anwendung findet, denn in beiden Fällen würde die Anwachsung des Vermögens auf eine ausländische Gesellschaft nicht dazu führen, dass zugleich auch das Amt eines besonderen Vertreters übergeht. Das ebenso umfangreich diskutierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2014 (V ZR 164/13) steht dieser Auffassung schon deshalb nicht entgegen, weil im dortigen Fall, in dem es um den Übergang des Amtes des WEG-Verwalters ging, die Verschmelzung auf eine inländische Gesellschaft erfolgt ist.

5 Der Übergang des Amtes des gemeinsamen Vertreters auf eine ausländische Gesellschaft findet deshalb nicht statt, weil andernfalls der Schutz der Anleihegläubiger nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre. Für diesen Befund genügt bereits ein Blick auf die weitaus größeren Schwierigkeiten, die mit der gerichtlichen Durchsetzung des Weisungsrechts der Gläubiger (§ 7 Abs. 2 S. 2 SchVG) und erst recht von Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen (§ 7 Abs. 3 SchVG) gegen einen ausländischen gemeinsamen Vertreter verbunden wären. Schon dieser Umstand gebietet es, den Gläubigern keinen ausländischen gemeinsamen Vertreter zuzumuten, der weder in den Anleihebedingungen bestellt noch von den Gläubigern gewählt worden ist. Insofern würde es auch nichts ändern, wenn die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft ohne Mitwirkung der Gläubiger auf anderem Wege erfolgt wäre (vgl. Rn. 107 der Berufungsbegründung).

6 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können diese Umstände auch nicht durch das jederzeitige Kündigungsrecht aus § 7 Abs. 4 SchVG aufgewogen werden. Ebenso wenig überzeugt das Argument der Klägerin, dass die Gläubiger, wenn sie auf diese ungewollte Rechtsfolge verzichten wollten, von vornherein darauf verzichten könnten, eine juristische Person zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

7 2. Auch mit ihrem weiteren Berufungsvorbringen zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses dringt die Klägerin nicht durch.

8 a) Der Beschluss ist nicht wegen vermeintlich falscher oder unvollständiger Informationen in den Einladungen zu den Gläubigerversammlungen rechtswidrig.

9 Die Gläubiger wurden in den Erläuterungen der Beschlussvorlagen (Anlagen K 9, K 10) zutreffend darüber informiert, dass eine neue gemeinsame Vertreterin gewählt werden müsse, weil die bisherige „nicht mehr existiere“, wie auch das Registergericht festgestellt habe (“Grund #2“). Für die Gläubiger war auch hinreichend ersichtlich, dass eine Abberufung aus den in „Grund #1“ genannten Gründen nur hilfsweise erfolgen sollte. Es kann deshalb offenbleiben, ob auch diese Gründe inhaltlich zutreffend waren.

10 b) Der Beschluss ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Anleihegläubiger … mit dem angefochtenen Beschluss Sonderinteressen verfolgt hätte. Unabhängig davon, dass es auf das Gutachten Dr. … nicht ankommt, kann die Klägerin den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nur Vermutungen entgegensetzen, ohne ein solches Sonderinteresse konkret zu benennen. Ohnehin dürfte es entscheidend nur darauf ankommen, dass es keinen gemeinsamen Vertreter mehr gab und ein neuer gewählt werden musste.

11 3. Das Landgericht hat auf die Widerklage des Beklagten auch zu Recht festgestellt, dass die … Schweiz nicht gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger ist.

12 a) Die Widerklage ist nicht unzulässig erhoben worden.

13 aa) Soweit die Klägerin ihre Auffassung zur Unzulässigkeit darauf stützt, dass der Beklagte entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht den maßgeblichen Lebenssachverhalt zur Begründung seiner Widerklage dargetan habe, folgt ihr der Senat nicht. Zum einen war es für das Landgericht und die anwaltlich vertretene Klägerin schon bei Erhebung der Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2024 ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der Antrag auf das bisherige Vorbringen bezog. Zum anderen hat der Beklagte in dem ihm zur Begründung der Widerklage nachgelassenen Schriftsatz vom 11. November 2024 dazu ausführlich vorgetragen. Die Auffassung der Klägerin, dass bei Erhebung der Widerklage in der mündlichen Verhandlung auch die Begründung unmittelbar erfolgen müsse, trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn dem Beklagten hierzu Schriftsatznachlass gewährt wird.

14 bb) Es fehlt auch nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Vorliegend geht es um die Frage, wer die Rechte der Gläubiger als gemeinsamer Vertreter gegenüber der Emittentin wahrnehmen darf bzw. nicht wahrnehmen darf, die somit auch im Verhältnis der Klägerin als Gläubigerin zum Beklagten als Insolvenzverwalter der Emittentin eine Rolle spielt.

15 cc) Das Feststellungsinteresse des Beklagten folgt bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin auch weiterhin die Auffassung vertritt, dass die … Schweiz gemeinsame Vertreterin der Gläubiger sei.

16 dd) Die von der Klägerin ansonsten behaupteten Verfahrensfehler des Landgerichts spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Klägerin mit der Berufungsbegründung keine Argumente vorbringt, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Widerklage führen müssten.

17 b) Die Widerklage ist aus den unter 1. dargestellten Gründen begründet.

18 II. Vor diesem Hintergrund rät der Senat der Klägerin, die Berufung schon aus Kostengründen zurückzunehmen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er in ständiger Rechtsprechung die Kosten einer Anschlussberufung nicht nur nach einer Berufungsrücknahme, sondern auch im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger auferlegt. Ansonsten hat sich der Senat im Hinblick auf § 524 Abs. 4 ZPO mit den Erfolgsaussichten der Anschlussberufung noch nicht befasst.

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