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6 Sch 12/18•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 2019-12-12, 6 Sch 12/18
6 Sch 12/18Obergericht / Civil Chamber 612.12.2019
1. Bei Säumnis des Antragstellers eines Aufhebungsantrages ist der Antrag immer abzulehnen und zwar auch dann, wenn ein Aufhebungsgrund in Betracht kommt. Die Entscheidung ergeht aber nicht durch einen "Versäumnis-Beschluss", sondern durch einen Beschluss gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO, der ggf. durch eine Rechtsbeschwerde angefochten werden kann.(Rn.43) (Rn.48) 2. Eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht nachzuprüfen und stellt keinen Aufhebungsgrund dar.(Rn.53) 3. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist.(Rn.54) Verfahrensgang vorgehend Schiedsgericht Hamburg Hamburg, 6. September 2018, GVIII/2/Sch 1117
Entscheidungsdatum: 2019-12-12
Aktenzeichen: 6 Sch 12/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2019:1212.6SCH12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 184 Abs 2 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst a ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, §§ 1060ff ZPO, § 1063 Abs 1 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei Säumnis des Antragstellers eines Aufhebungsantrages ist der Antrag immer abzulehnen und zwar auch dann, wenn ein Aufhebungsgrund in Betracht kommt. Die Entscheidung ergeht aber nicht durch einen "Versäumnis-Beschluss", sondern durch einen Beschluss gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO, der ggf. durch eine Rechtsbeschwerde angefochten werden kann.(Rn.43) (Rn.48)
Eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht nachzuprüfen und stellt keinen Aufhebungsgrund dar.(Rn.53)
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist.(Rn.54)
Verfahrensgang
vorgehend Schiedsgericht Hamburg Hamburg, 6. September 2018, GVIII/2/Sch 1117
Der am 6.9.2018 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter J. H. N., GVIII/2/Sch 1117, dessen Tenor wie folgt lautet:
"1. Claimant's claims are dismissed.
Claimant has to bear the costs of the arbitration (i.e., the arbitration fee as well as the administrative costs of the Court) fixed at an amount of EUR 52,517.17 (net).
Claimant shall pay to Respondent as compensation for its legal and other costs incurred in connection with this arbitration the amount of EUR 123,449.78 (net) together with interest at a rate of 5 percentage points above the base rate as from the date of receipt of the Final Award by Claimant until payment.
All other claims and requests of the Parties are rejected."
In deutscher Übersetzung:
"1. Die Forderungen des Antragstellers sind abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten der Schiedsverhandlung (d.h. die Schiedsverfahrensgebühr sowie die Verwaltungskosten des Gerichts) in der festgesetzten Höhe von (netto) EUR 52.517,17 zu tragen.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner den Betrag von (netto) EUR 123.449,78 als Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit diesem Schiedsverfahren entstandenen Prozess- und anderen Kosten zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar für den Zeitraum ab dem Datum, an welchem ihm der endgültige Schiedsspruch zugeht, bis zur Zahlung der Entschädigung.
Alle anderen Ansprüche und Forderungen der Parteien werden zurückgewiesen."
wird für vollstreckbar erklärt.
Der Antrag der Antragsgegnerin, den genannten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 123.449,78 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Urteilstenor genannten Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung des genannten Schiedsspruchs.
2 Die Parteien des Verfahrens verbindet ein von beiden Partien unterzeichneter Vertrag vom 1.4.2014 (Anlage Ast 1), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Antragsgegnerin zur Unterzeichnung des Vertrages gezwungen wurde.
3 Im Vertragstext findet sich in Ziff. 26 die Regelung, dass der Vertrag in englischer und türkischer Sprache abgefasst ("drafted") sein soll, wobei die Parteien nur die englische Fassung unterschrieben haben.
4 In Ziff. 21 ist eine Regelung enthalten, wonach deutsches Recht anwendbar sein soll.
5 In Ziff. 22 des Vertrages ist eine Schiedsklausel enthalten. Es war die Geltung der Regeln der Handelskammer Hamburg vorgesehen. Es sollte einen Schiedsrichter geben. Als Ort des Schiedsverfahrens war Hamburg vorgesehen.
6 Die Antragsgegnerin erhob Schiedsklage vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg am 31.3.2017. Die Antragsgegnerin wurde im Schiedsverfahren durch B. L. – R. & Cie. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Rechtsanwalt Prof. Dr. B. R. und Rechtsanwältin S. J.) vertreten. Die Schiedsklage war auf Zahlung von 2.608.631 € nebst Zinsen und Kosten gerichtet (vgl. Seite 26 des Schiedsspruchs, Anlage ASt 2). Die Antragsgegnerin machte geltend, dass sie Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und wegen der Verletzung von Pflichten aus der Vereinbarung habe (vgl. die Zusammenfassung auf Seiten 24 und 25 des Schiedsspruchs, Anlage ASt 2).
7 Zum Einzelschiedsrichter wurde Herr J. H. N. ernannt.
8 Der Einzelschiedsrichter erließ zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2018 eine "Procedural Order No. 4". Darin heißt es u.a., dass Zeugen grundsätzlich nicht im Verhandlungssaal anwesend sein dürften. Dies gelte auch für Zeugen, die eine der Parteien verträten ("party's representative"). Wenn ein Zeuge sich entscheide, nach seiner Vernehmung im Verhandlungsraum zu bleiben, behalte sich der Einzelschiedsrichter vor, dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Procedural Order No. 4 (Bl. 191 f. d.A.) Bezug genommen.
9 Der Generaldirektor der Antragsgegnerin, Herr T. Y., wurde am 29. 5. 2018 als erster Zeuge vernommen. Nach seiner Aussage erklärte ihm der Einzelschiedsrichter, dass er entlassen sei. Er sei eingeladen, nach der Mittagspause an der Verhandlung teilzunehmen. Allerdings würde der Einzelschiedsrichter in diesem Fall - falls es erforderlich werden würde, den Generaldirektor erneut als Zeugen zu vernehmen - es im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass er bei der Vernehmung anderer Zeugen anwesend war ("Thank you very much, Mr. Y.. You are now dismissed from your witness stand. If you would like to rejoin the hearing after lunch, you are welcome to. Should the question arise that we would need to have you testify again, then as I said earlier, I would weigh your presence in the hearing room during outher witnesses' testimony when later assessing your witness testimony"). Der Generaldirektor der Antragsgegnerin verließ daraufhin das Gebäude und nahm an der weiteren Sitzung, in der weitere Zeugen vernommen wurden, auf Anraten seiner Anwälte nicht persönlich teil. Auf das als Anlage ASt 9 eingereichte Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
10 Der Einzelschiedsrichter N. erließ am 6.9.2018 den im Tenor genannten Schiedsspruch, in dem er die Schiedsklage abwies und die Antragsgegnerin (Schiedsklägerin) verurteilte, an die Antragstellerin (Schiedsbeklagte) Kosten in Höhe von 123.449,78 € netto nebst Zinsen zu zahlen.
11 Der Schiedsspruch ist den Anwälten der Antragsgegnerin am 7. 9. 2019 zugestellt worden.
12 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass wirksam eine Schiedsklausel vereinbart worden sei. Der Schiedsspruch sei inhaltlich nicht zu prüfen. Aufhebungsgründe lägen nicht vor.
13 Die Antragstellerin beantragt zu beschließen:
14 Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Herrn J. H. N. am 6. September 2018 am Schiedsort Hamburg erlassene und den Parteien am 7. September 2018 übersandte Schiedsspruch mit dem Tenor
15 "1. Claimant's claims are dismissed.
16 2. Claimant has to bear the costs of the arbitration (i.e., the arbitration fee as well as the administrative costs of the Court) fixed at an amount of EUR 52,517.17 (net).
17 3. Claimant shall pay to Respondent as compensation for its legal and other costs incurred in connection with this arbitration the amount of EUR 123,449.78 (net) together with interest at a rate of 5 percentage points above the base rate as from the date of receipt of the Final Award by Claimant until payment.
18 4. All other claims and requests of the Parties are rejected."
19 wird für vollstreckbar erklärt.
20 Die Antragsgegnerin hat (allerdings nicht in mündlicher Verhandlung) den Antrag gestellt,
21 den schiedsrichterlichen Beschluss aufzuheben.
22 Die Antragstellerin beantragt,
23 den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
24 Die Antragsgegnerin hat in Schriftsätzen ihres Generaldirektors vorgetragen, dass ihr der Liefervertrag von der Antragstellerin aufgezwungen worden sei. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich gegenüber ihrer Kundin zur Lieferung von Videoüberwachungssystemprodukten verpflichtet, die die Kundin zur Erfüllung eines im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung erteilten Auftrages benötigt habe. Bei Nichtlieferung wäre ein hoher Schaden entstanden. Die Antragstellerin hätte damit gedroht, ohne Unterzeichnung des Liefervertrages keine Lieferung vorzunehmen.
25 Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass nach türkischem Recht alle Vereinbarungen eine türkische Übersetzung enthalten müssten. Sonst seien sie nichtig.
26 Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass sie einem heimlichen und unlauteren Wettbewerb durch die Antragstellerin ausgesetzt gewesen sei, da diese eine andere Firma (V.) beliefert habe, obwohl die Antragsgegnerin bis Mai 2015 die einzige Firma in der Türkei gewesen sei, die Importe, Nach-Verkaufs- und Vertriebstätigkeiten ausgeführt habe. Sie - die Antragsgegnerin - habe von der Antragstellerin gezwungen werden sollen, einen Vertrag mit V. abzuschließen, was sie allerdings verweigert habe.
27 Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass ihr Generaldirektor nicht die Möglichkeit gehabt habe, selbst Fragen an Zeugen zu stellen.
28 Der Einzelschiedsrichter habe Vortrag und Beweis der Antragsgegnerin ignoriert. Der Schiedsspruch sei ungerecht.
29 Die von der Antragsgegnerin aufzubringenden Kosten für das Schiedsverfahren seien unverhältnismäßig gewesen.
30 Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
31 Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet.
32 Der als "Schiedsantrag" bezeichnete Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 22) ist nach Auffassung des Senats als Aufhebungsantrag im Sinne von § 1059 ZPO auszulegen.
33 Das Ziel der Antragsgegnerin ist eindeutig, den Schiedsspruch (jedenfalls das wirtschaftliche Ergebnis der Kostentragung) aus der Welt zu schaffen. Im Antrag ist zwar verschiedentlich von "Berufung" die Rede. Nach dem "Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg" ist aber keine Berufung gegen einen Schiedsspruch vorgesehen. Vielmehr heißt es in Ziff. 24.7 "Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils". Da der Antrag jedenfalls auch (neben Bundeskanzleramt, Bundesjustizministerin, Bundesgerichtshof) an das Oberlandesgericht gerichtet ist (Bl. 23), dieses für eine Entscheidung über einen Aufhebungsantrag zuständig wäre (nicht hingegen für eine Berufung) und ein Aufhebungsantrag als einziger vom Grundsatz geeignet wäre, den Schiedsspruch aus der Welt zu schaffen, was das Rechtsschutzziel der Antragsgegnerin ist, ist die Auslegung als Aufhebungsantrag sinnvoll. Bei der Auslegung steht im Vordergrund, was das Rechtsschutzziel der Antragsgegnerin ist. Demgegenüber ist der Wortlaut (insbesondere bei einer Partei, die nicht Deutsch als Muttersprache hat) von untergeordneter Bedeutung.
34 Die Antragsgegnerin hat nach dem Hinweis des Senats vom 4. 12. 2018 im Schriftsatz vom 26.4.2019 (dort Seite 12 = Bl. 96 d.A.) auch erklärt, die Aufhebung des schiedsrichterlichen Beschlusses zu beantragen.
a)
35 Der Antrag ist auch wirksam gestellt worden, obwohl er nur vom Generaldirektor der Antragsgegnerin und nicht von einem Anwalt gestellt worden ist. Es bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Anwaltszwang (§ 1063 Abs. 4 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO), da damals noch kein Termin anberaumt war.
36 Soweit sich die Antragstellerin darauf bezieht, dass keine Erklärung "zu Protokoll der Geschäftsstelle" abgegeben worden sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.5.2019 = Bl. 111 d.A.), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der vom Senat im Hinweis vom 27.5.2019 zitierten Kommentarstelle (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 78, Rn. 29) kommt es nicht darauf an, in welcher konkreten Erklärungsform (z.B. Schriftsatz) die Prozesshandlung tatsächlich vorgenommen wird. Der Senat folgt dieser Rechtsansicht. Auch ein Schriftsatz gelangt auf die Geschäftsstelle. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung BGH NJW 2012, 2810 betrifft eine ganz andere Frage. Der BGH befasst sich damit, welche Prozesshandlungen der Anwaltspflicht unterliegen, aber nicht mit der Erklärungsform.
37 Im Beschluss vom 30.11.1995, III ZB 26/95 (BGHR ZPO § 117 Abs. 1 BayObLG 2, zitiert nach juris, Tz. 4) hat der BGH ausdrücklich entschieden: "Die in §117 Abs.1 Satz1 HS 2 ZPO enthaltene Regelung, wonach der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann, besagt lediglich, dass dieser Antrag nicht dem Anwaltszwang unterliegt (§78 Abs.3 ZPO). Die Wirksamkeit einer derartigen, vom Anwaltszwang befreiten Prozesshandlung hängt nicht davon ab, dass sie tatsächlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist; vielmehr reicht es aus, wenn sie - wie hier - durch Einreichung eines Schriftsatzes vorgenommen wird".
38 Der Wortlaut des § 1063 Abs. 4 ZPO ist auch hinsichtlich des Beginns des Anwaltszwangs eindeutig. Der Anwaltszwang besteht nicht etwa deshalb von Anfang an, weil eine mündliche Verhandlung angeordnet werden muss (nach § 1063 Abs. 2 ZPO), sondern erst dann, wenn die mündliche Verhandlung angeordnet worden ist.
39 Der Aufhebungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt worden. Es gilt die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO. Der Schiedsspruch ist den Anwälten der Antragsgegnerin am 7.9.2018 zugestellt worden (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 29.11.2018 und den Vortrag der Antragstellerin auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 8.1.2019 = Bl. 68 d.A.). Der vom Senat als Aufhebungsantrag ausgelegte "Schiedsantrag" ist am 3.12.2018 bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingegangen. Da der Antrag u.a. an das Hanseatische Oberlandesgericht gerichtet ist, ist der Eingang bei der Gemeinsamen Annahmestelle maßgebend. Selbst wenn man auf den Eingangsstempel des OLG abstellen würde, wäre der Antrag am 4.12.2018 eingegangen und damit noch innerhalb der 3-Monats-Frist.
b)
40 In der Sache hat der Aufhebungsantrag allerdings keinen Erfolg.
aa)
41 Die Zurückweisung des Aufhebungsantrages beruht zum einen auf der Säumnis der Antragsgegnerin.
42 Die Antragsgegnerin ist zum Termin vom 21.11.2019 ordnungsgemäß geladen worden, und zwar unter Hinweis auf den Anwaltszwang (Ladungsverfügung vom 13.8.2019, Bl. 193 d.A.). Die Ladung ist durch Aufgabe zur Post am 15.8.2019 erfolgt (Bl. 197 d.A.), so dass die Ladung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO zwei Wochen später als zugestellt gilt. Eine Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO war möglich, weil der Senatsvorsitzende die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 9.11.2018 (Bl. 11 d.A.) aufgefordert hat, binnen einen Monats einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in Deutschland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. In dem Beschluss wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass - wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird - spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Antragsgegnerin zur Post gegeben wird. Dieser Beschluss ist - zusammen mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung und dem Hinweis des Senats vom 4.12.2018 - im Wege der Rechtshilfe am 15.4.2019 zugestellt worden (vgl. Bl. 84 a und b d.A.; Original des Zustellungsnachweises im Anlageordner; vgl. auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.4.2019, in dem auf den Empfang am 15.4.2019 Bezug genommen wird).
43 Es wird die Ansicht vertreten, dass bei Säumnis des Antragstellers eines Aufhebungsantrages der Antrag immer abzulehnen sei, auch wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht käme (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1063, Rn. 5, beck-online).
44 Der Senat folgt dieser Auffassung.
45 Der BGH hat allerdings entschieden, dass ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht wegen fehlender Prozesshandlungsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen werden könne, wenn in der mündlichen Verhandlung der Antragsteller durch Anwälte vertreten werde, deren Vollmacht nicht nachgewiesen sei, wenn der (ursprüngliche) Antrag durch unstreitig bevollmächtigte Anwälte gestellt worden sei (BGHZ 166, 278, zitiert nach juris, Tz. 14). Im Leitsatz heißt es, dass das OLG nicht an einer streitigen Sachentscheidung gehindert sei.
46 Der Senat hat Bedenken, diese Grundsätze auch auf den Aufhebungsantrag ohne Weiteres zu übertragen und es als ausreichend anzusehen, dass zunächst - wie oben ausgeführt - ein wirksamer Aufhebungsantrag (damals noch ohne Anwaltszwang) gestellt worden ist. Anders als im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung muss nämlich im Aufhebungsverfahren mündlich verhandelt werden (§ 1059 Abs. 2 ZPO). Das gilt zwar nicht, wenn der Aufhebungsantrag nur ein Gegenantrag ist und Aufhebungsgründe nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 142, 204, zitiert nach juris, Tz. 7). Das ist hier problematisch, weil der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zwar nach dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antragstellerin bei Gericht eingegangen ist, aber vor Zustellung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung und offenbar ohne Kenntnis dieses Antrages.
47 Selbst wenn der Aufhebungsantrag nur ein Gegenantrag wäre, könnte er nur Erfolg haben, wenn Aufhebungsgründe "in Betracht kommen". Wenn ein Aufhebungsantrag Erfolg haben soll, muss also immer eine mündliche Verhandlung vorangegangen sein, so dass immer ein Anwalt eingeschaltet werden muss (anders als bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung). Das spricht nach Auffassung des Senats dagegen, bei Säumnis des Antragstellers eines Aufhebungsantrages eine streitige Sachentscheidung vorzunehmen. Sonst liefen der Zwang zur mündlichen Verhandlung und der damit verbundene Anwaltszwang ins Leere.
48 Die Entscheidung ergeht insoweit aber nicht durch einen "Versäumnis-Beschluss", sondern durch einen Beschluss gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO, der ggf. durch eine Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 1065 Abs. 1 ZPO). Der Senat hält die Grundsätze, die der BGH insoweit zum Vollstreckbarerklärungsverfahren entwickelt hat (vgl. BGHZ 166, 278, zitiert nach juris, Tz. 14), für auf das Aufhebungsverfahren übertragbar.
bb)
49 Für den Fall, dass diese Auffassung durch das Rechtsmittelgericht nicht geteilt wird, stützt der Senat die Zurückweisung des Aufhebungsantrags auch darauf, dass in den von der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsätzen ein Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO nicht substantiiert geltend gemacht worden ist.
50 Die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO sind nicht gegeben. In dem Vertrag zwischen den Parteien (Anlage ASt 1) ist eine Schiedsklausel enthalten (Ziff. 22). Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist oder ob er - wie die Antragsgegnerin vorträgt - von ihr erzwungen worden ist bzw. wegen fehlender Übersetzung in die türkische Sprache unwirksam ist. Im Zweifel ist nämlich eine Schiedsabrede selbst dann nicht unwirksam, wenn der Hauptvertrag unwirksam wäre. Nach dem Wortlaut des Vertrages bezieht sich die Schiedsklausel auch darauf, ob der Vertrag wirksam ist. Das ergibt sich aus der Formulierung "... including any question regarding its existence, validity or termination" in Ziff. 22 des Vertrages. Der BGH hat entschieden, dass eine Abrede, ein Schiedsgericht solle über Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, im Zweifel bedeutet, dass das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der Vertrag wirksam ist und welche Folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat (BGHZ 53, 315, zitiert nach juris, Leitsatz 1). Angesichts der zitierten Regelung in Ziff. 22 des Vertrages kommt es auf die Zweifelsregelung gar nicht an. Haben die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertrages zugewiesen, so kann naturgemäß die (etwaige) Unwirksamkeit des Hauptvertrages den Bestand der Schiedsabrede nicht berühren (vgl. BGHZ 53, 315, zitiert nach juris, Tz. 26).
51 Letztlich kommt es darauf nicht an, weil die Antragsgegnerin selbst die Schiedsklage erhoben hat. Dann kann sie sich nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede berufen (OLGR Celle 2007, 665, juris-Tz. 32; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182, juris-Tz. 23 ff.; OLG München BeckRS 2018, 3356, Rn. 33 m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rn. 39 a).
52 Es liegt auch kein ordre public-Verstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO vor. Der Senat versteht den Vortrag der Antragsgegnerin so, dass hier der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt werden soll.
53 Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass der Schiedsspruch ungerecht und falsch sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs nicht nachzuprüfen ist (Verbot der révision au fond) und keinen Aufhebungsgrund darstellen würde (vgl. BGH NJW 2002, 3031, zitiert nach juris, Tz. 15; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2014, 154, zitiert nach juris, Tz. 38; OLG München SchiedsVZ 2015, 303, zitiert nach juris, Tz. 46; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rn. 74).
54 Als Aufhebungsgrund in Betracht kommt daher nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil darin auch ein Verstoß gegen den ordre public zu sehen wäre (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rn. 40 und 68). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2019, I ZB 54/19, Tz. 8)
55 Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden wäre.
56 Die Antragsgegnerin beruft sich zum einen darauf, dass sie nicht freiwillig, sondern unter Druck den Vertrag (Anlage ASt 1) unterschrieben habe. Der Schiedsrichter hat diese Ansicht der Antragsgegnerin im Schiedsspruch (Seite 31) wiedergegeben und sich damit auseinandergesetzt. Es habe zwar Zeitdruck gegeben, die Antragstellerin habe aber keinen ungebührlichen Druck ("undue influence") ausgeübt (Seite 32 des Schiedsspruchs).
57 Soweit es um die Übersetzung des Vertrags ins Türkische geht (die bei Unterzeichnung noch nicht erfolgt war), hat der Schiedsrichter die Position der Antragsgegnerin wiedergegeben (Seiten 30 f. des Schiedsspruchs) und sich damit auseinandergesetzt (Seiten 32 ff. des Schiedsspruchs). Rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr hat sich das Schiedsgericht mit den Argumenten auseinandergesetzt. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist nicht zu prüfen.
58 Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, es habe eine unlautere Wettbewerbssituation gegeben (Seite 5 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 26). Soweit der Senat den Vortrag der Antragsgegnerin versteht, gab es eine Ausschreibung. Die Teilnehmer der Ausschreibung (bis auf einen) haben ihre Produkte von der Antragsgegnerin bezogen. Eine andere Firma (die den Zuschlag erhalten hat), hat die Produkte von der Antragstellerin über eine Buy-Sell-Gesellschaft erhalten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 26). Es ist unklar, um welchen Vorgang es dabei konkret geht (die Problematik A. / P. ist wohl nicht gemeint, weil sich hierauf eher der Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 27 beziehen dürfte). Im Schiedsspruch ist wiedergegeben, dass es die Auffassung der Antragsgegnerin war, dass die Antragstellerin Kunden der Antragsgegnerin angesprochen und zu V. vermittelt, also das Geschäft der Antragsgegnerin an sich gerissen ("seizing") hätte (Seite 24 des Schiedsspruchs). Der Schiedsrichter hat sich mit dieser Argumentation auf Seiten 48 ff. des Schiedsspruchs befasst. Er hat zunächst aus dem Vertrag hergeleitet, dass die Antragsgegnerin kein exklusives Vertriebsrecht hatte. Er hat dann weiter ausgeführt, dass es ungeachtet dessen Rücksichtnahmepflichten ("obligations of loyalty") der Antragstellerin gegeben habe (Seiten 51 f. des Schiedsspruchs). Der Schiedsrichter beschäftigt sich dann konkret mit zwei Projekten, bei denen jedenfalls ein Schaden nicht hinreichend dargelegt sei (Seiten 53 ff. des Schiedsspruchs).
59 Der Schiedsrichter hat somit den Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und sich damit befasst, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen.
60 Die Antragsgegnerin rügt weiter, dass die Antragstellerin alle Preise und Zahlungsbedingungen festgesetzt habe (Seite 5 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 26, Seite 11 des Schriftsatzes vom 26.4.2019 = Bl. 95). Diese Auffassung wird auf Seite 24 des Schiedsspruchs erwähnt. Der Schiedsrichter hat sich damit auf Seiten 38 ff. des Schiedsspruchs auseinandergesetzt. Er hat eine Vertragsverletzung für möglich gehalten, sah aber einen darauf beruhenden Schaden nicht als ausreichend dargelegt an (Seiten 39 ff. des Schiedsspruchs). Auch hier gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen.
61 Die Antragsgegnerin trägt außerdem zu einem weiteren Geschäft vor, das ihr entgangen sei, und zwar in Zusammenhang mit einer "Laptopverkäuferfirma", die eine Ausschreibung gewonnen, die Systeme aber nicht über die Antragsgegnerin bezogen habe. Der Senat geht davon aus, dass es hier um das A. J. Projekt geht, bei dem statt A. (Kunde der Antragsgegnerin) P. (Kunde von V.) die Ausschreibung gewonnen hat. Beide Firmen werden auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 27 unten erwähnt. Mit dem Projekt befasst sich der Schiedsrichter Bl. 53 ff. des Schiedsspruchs. Der Schiedsrichter verneint jedenfalls einen substantiiert vorgetragenen Schaden. Auch hier hat der Schiedsrichter den Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen, so dass der Anspruch auf rechtliches Verhör nicht verletzt worden ist. Die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen.
62 Gleiches gilt für das Projekt "P. T.", das die Antragsgegnerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 26.4.2019 = Bl. 89 anspricht. Der Schiedsrichter hat sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auf Seiten 56 f. des Schiedsspruchs auseinandergesetzt und hier schon Zweifel an einer Vertragsverletzung geäußert, aber jedenfalls einen substantiiert dargelegten Schaden verneint. Auch hier gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Verhör nicht verletzt ist und dass die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist.
63 Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die Antragstellerin eine "Vertriebskette" vorgeschlagen habe, die sie – die Antragsgegnerin – abgelehnt habe (Seite 6 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 27). Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, welchen Vortrag im Schiedsverfahren der Schiedsrichter konkret nicht beachtet haben soll. Dass der Vorschlag betreffend die "Vertriebskette" nicht angenommen worden ist, ist im Schiedsspruch erwähnt (Seiten 21 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
64 Die Antragsgegnerin meint, dass ihr auch in Zusammenhang mit dem Ende der Vertragsbeziehung Ansprüche zustünden (Seite 7 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 28, Seite 19 des Schriftsatzes vom 6.8.2019 = Bl. 172 f.). Sie trägt vor, dass sie von der Antragstellerin bzw. V. gezwungen werden sollte, bestimmte Verträge abzuschließen ("Kündigungsverzicht" gegenüber der Antragstellerin und Liefervertrag mit V.), was sie nicht getan habe. Die Antragsgegnerin rügt auch, dass es für die Kündigung keine "legale und angemessene Begründung" gegeben habe. Im Vertrag (Anlage ASt 1) finden sich in Ziff. 13.1 die Regelungen zum Ende des Vertrages (wobei das Jahr nicht ausgefüllt ist) und zur Kündigung (letztlich jährliches Kündigungsrecht mit 3 Monaten Kündigungsfrist). Jedenfalls hat sich der Schiedsrichter mit der Frage der Beendigung des Vertrages auf Seiten 61 ff. des Schiedsspruchs ausführlich auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
65 Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass sich – entgegen den Regeln des Schiedsrichters – zwei Zeugen bei einer Pause unterhalten hätten (Seite 8 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 29, Seite 10 des Schriftsatzes vom 26.4.2019 = 94, Seiten 14 ff. des Schriftsatzes vom 6.8.2019 ) 167 ff.), mag das bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen sein. Ein ordre public-Verstoß des Schiedsgerichts ist nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung wird – im Hinblick auf die genannten Zeugen – auch gar nicht konkret angegriffen und wäre im Hinblick auf das Verbot der révision auf fond auch gar nicht zu prüfen.
66 Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 30 rügt, dass eine "Entschädigungsinitiative" und ein "Geständnis" nicht berücksichtigt worden seien, sieht der Senat auch hier keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Seiten 21 f. des Schiedsspruchs wird dargestellt, dass die Antragstellerin einen "Entschuldigungsbesuch" ("apology visit") bei A. angeboten habe und ein Angebot für "marketing funds" abgegeben habe. Das Angebot sei aber von A. und der Antragsgegnerin nicht akzeptiert worden. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgen die Antragsgegnerin daraus herleiten will. Es scheint insoweit um das A. J. Projekt gegangen zu sein, mit dem sich der Schiedsrichter ausführlich beschäftigt hat (Seiten 53 ff. des Schiedsspruchs). Wie bereits erwähnt, ist die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen.
67 Die Antragsgegnerin erhebt weitere Vorwürfe unter Ziff. 3 und 4 auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 30. Diese beziehen sich darauf, dass das Schiedsgericht bestimmte Vertragsverletzungen festgestellt hat. Auch wenn das zutrifft, belegt das nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass das Schiedsgericht den Schaden als nicht hinreichend dargelegt angesehen hat. Dies wiederum ist nicht zu prüfen, weil - wie erwähnt - der Schiedsspruch nicht auf seine materielle Richtigkeit geprüft werden darf.
68 Auf Seiten 9 ff. des Schriftsatzes vom 29.11.2018 (Bl. 30 unten Bl 31 f.) beschäftigt sich die Antragsgegnerin mit dem Schaden (ebenso Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 26.4.2019 = Bl. 90 f., Seiten 11 ff. des Schriftsatzes vom 6.8.2019 = Bl. 164 ff.). Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Schiedsrichter sich mit der Ermittlung des Schadens mehr Mühe hätte geben müssen. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Es wird nicht vorgetragen, welchen Vortrag genau der Schiedsrichter ignoriert haben soll. Der Schiedsrichter beschäftigt sich an verschiedenen Stellen des Schiedsspruchs – jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Anspruchsgrundlagen, die er prüft – mit dem Schaden (vgl. Seiten 55 f. des Schiedsspruchs zum A. J. Projekt, Seite 57 zum P. – T. Projekt, Seiten 58 f. zum Thema, dass die Antragstellerin das Portfolio der Antragsgegnerin übernommen habe). Soweit es um Investitionskosten geht (vgl. dazu den Vortrag der Antragsgegnerin auf Seiten 12 f. des Schriftsatzes vom 6.8.2019 = Bl. 165 f.), hat sich der Schiedsrichter damit auf Seiten 66 ff. des Schiedsspruchs auseinandergesetzt (unter Berufung auf Ziff. 14 Ziff. 2 lit. d) des Vertrages, in dem solche Ansprüche bei rechtmäßigem Ende des Vertrages ausgeschlossen werden). Ob das zutrifft oder nicht, ist wegen des Verbots der révision auf fond nicht zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
69 Wohl im Zusammenhang mit der Schadensproblematik rügt die Antragsgegnerin, dass ein von ihr benannter Zeuge (Kunde) eine Frage wohl nicht ganz verstanden habe oder mit Rücksicht auf falsche Geschäftsbeziehungen keine Antwort gegeben habe. Darin liegt aber nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal die Anwälte der Antragsgegnerin ein Fragerecht hatten.
70 Die Antragsgegnerin rügt, dass ihr Generaldirektor nicht an der ganzen Verhandlung teilnehmen konnte und deshalb keine Fragen stellen konnte (Seite 11 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 32, Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 26.4.2019 = Bl. 92 f.). Der Generaldirektor der Antragsgegnerin wurde jedoch als erster Zeuge vernommen. Der Schiedsrichter hatte vorgesehen, dass die Zeugen nacheinander vernommen werden und dass kein Zeuge der Vernehmung anderer Zeugen beiwohnen durfte, bevor er nicht selbst vernommen worden war. Würde er (der Zeuge) danach der Verhandlung bewohnen, könne dies – wenn er nochmals vernommen werden würde – bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. P. O. No. .., Bl. 191 f.). Nachdem der Generaldirektor der Antragsgegnerin als Zeuge vernommen worden war, erklärte der Schiedsrichter, dass er an der Verhandlung (nach der Essenspause) teilnehmen könne. Wenn allerdings eine Situation eintreten würde, in der er erneut als Zeuge vernommen werden müsse, würde er (der Schiedsrichter) den Umstand der Anwesenheit im Verhandlungsraum bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Wortprotokoll Anlagen ASt 8 und 9). Der Generaldirektor sagte, dass er das verstanden habe. Er hat dann an der Verhandlung nicht teilgenommen, und zwar auf Rat seiner Anwälte (vgl. Bl. Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 6.8.2019 = Bl. 156, 157). Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin in der Verhandlung sowohl durch ihren deutschen Rechtsanwalt (Prof. Dr. R.) als auch durch türkische Vertreter (K. und C.) vertreten war (vgl. Seite 14 des Schiedsspruchs). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
71 Soweit die Antragsgegnerin meint, dass solche komplexen Fälle nicht durch Schiedsgerichte, sondern durch staatliche Gerichte entschieden werden sollten (Seite 11 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 32), ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin selbst das Schiedsverfahren eingeleitet hat.
72 Soweit die Antragsgegnerin die hohen Kosten des Verfahrens für unverhältnismäßig hält (Seite 12 des Schriftsatzes vom 29.11.2018 = Bl. 33), führt das - auch angesichts des hohen Streitwerts von über 2,6 Mio €, der durch die Antragsgegnerin bestimmt wurde - nicht zu einem ordre public-Verstoß.
73 Soweit die Antragsgegnerin Probleme mit ihrem deutschen Rechtsanwalt schildert und Probleme des türkischen Rechtsanwalts (erste Befragung in einem Fremdland) (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes vom 26.4.2019 = Bl. 93, Seite 7 des Schriftsatzes vom 6.8.2019 = Bl. 160), sind die Ausführungen zum einen nicht ganz verständlich. Nach Seite 14 des Schiedsspruchs hat der deutsche Rechtsanwalt, Prof. Dr. R., an der Sitzung teilgenommen, dies ergibt sich auch aus dem Wortprotokoll, vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 6.8.2019 = Bl. 158 und Anlage ASt 8). Im Übrigen ist die Auswahl ihrer Anwälte Sache der Antragsgegnerin. Ein ordre public-Verstoß ist nicht ersichtlich.
74 Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen.
75 Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO.
76 Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg wurde das Schiedsverfahren durchgeführt.
77 Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
78 Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ihr (auch in türkischer Sprache) am 15. 4. 2019 zugestellt worden. Sie hat zum Antrag auch in verschiedenen Schriftsätzen Stellung genommen. Die Vorschrift des § 1063 Abs. 1 ZPO ist beachtet worden.
79 Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 ZPO liegen nicht vor. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen oben unter Ziff. 1. b) bb) Bezug.
80 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
82 Der Senat hat den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.11.2019, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, zur Kenntnis genommen. Auf die in § 1062 ZPO genannten Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften über das Erkenntnisverfahren im 1. Rechtszug Anwendung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1064, Rn. 7). Das gilt auch für § 296 a ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatz ist im Übrigen auch deswegen nicht zu berücksichtigen, weil er entgegen des Anwaltszwangs (der gemäß § 78 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1063 Abs. 4 ZPO seit Anberaumung des Termins besteht und auf den die Antragsgegnerin in der Ladungsverfügung vom 13.8.2019 ausdrücklich hingewiesen worden ist) nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom Generaldirektor der Antragsgegnerin unterzeichnet worden ist.
83 Der Schriftsatz gibt auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz würden inhaltlich nicht zu einer Änderung der vorliegenden Entscheidung führen. Soweit aus dem Schriftsatz vom 29.11.2019 hervorgeht, dass der Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.10.2019 der Antragsgegnerin erst am 25.11.2019 zugegangen ist (also vier Tage nach der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019), führt auch dies nicht dazu, dass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist, weil die vorliegende Entscheidung nicht auf neuem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.10.2019 beruht.
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