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318c C 39/23•AG Hamburg-Altona, 2025-08-01, 318c C 39/23
318c C 39/23Gericht erster Instanz01.08.2025
Einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter jedoch nicht, vielmehr sind die etwaigen Wohnwert- oder anderen Komforteinbußen hinzunehmende Folge der aus § 555a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2025-08-01
Aktenzeichen: 318c C 39/23
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 536 Abs 1 BGB, § 555a Abs 1 BGB, § 555a Abs 3 BGB
Einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter jedoch nicht, vielmehr sind die etwaigen Wohnwert- oder anderen Komforteinbußen hinzunehmende Folge der aus § 555a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht.(Rn.39)
Für die Zeit der Unbewohnbarkeit einer angemieteten Wohnung hat der Vermieter die Kosten einer Ersatzunterkunft zu tragen. Die Mieter müssen sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs eine gleichzeitig bestehende vollständige Mietminderung anrechnen lassen. Komforteinbußen infolge der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar.(Rn.33) (Rn.39)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Mitgläubigerinnen 1.064,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,61 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.002,63 € festgesetzt.
1 Die Klägerinnen begehren von der beklagten Vermieterin Miete und Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer Hotelunterbringung aufgrund eines Wasserschadens im von ihnen bewohnten Mietshaus.
2 Mit Mietvertrag vom 08.03.2021 (Anl. K1) mieteten die berenteten Klägerinnen von der Beklagten eine ca. 75,50 m² große 3-Zimmer-Wohnung in der in Hamburg, welche als Wohnung Nr. 53 zur Wohnanlage „“ gehört. Die Wohnung dieser betreuten Wohnanlage verfügt neben eine Küche und einem Bad über eine Terrasse und einen Kellerraum. Die monatliche Gesamtmiete betrug 1.143,83 € (Nettokaltmiete i.H.v. 932,43 € zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 211,40 €) und wurde von der Klägerin zu 1) per Lastschrift gezahlt.
3 Am 28.11.2021 kam es in der über den Klägerinnen liegenden Wohnung aufgrund eines defekten Zulaufs einer Armatur zu einem Wasserschaden. Infolge des austretenden Wassers und der notwendigen Trocknungs-, Aufräum- und Sanierungsarbeiten war die Wohnung der Klägerinnen in der Zeit vom 30.11.2021 bis 04.02.2022 nicht bewohnbar.
4 Als Ausweichunterkunft nannte die Geschäftsführerin der Beklagten den Klägerinnen zwei Hotels in der Nähe der von ihnen bewohnten Wohnung. Eines der benannten Hotels war das Hotel K. Park. Die Klägerinnen wählten dieses Hotel aus und die Beklagte nahm - wobei die der Buchung zugrundeliegenden Vereinbarungen im Einzelnen streitig sind - die Buchung eines Hotelzimmers ab dem 30.11.2021 im Hotel K. Park vor. Die Klägerinnen zogen in das Hotel. Ein zunächst für sie vorgesehenes größeres Zimmer war belegt, das dann von den Klägerinnen am 30.11.2021 bezogene Doppelzimmer verfügte über ein Doppelbett, einen Schreibtisch mit Stuhl, einen Fernseher und ein Badezimmer. Eine Küche war nicht vorhanden, die Beklagte stellte den Klägerinnen jedoch einen Kühlschrank für das Hotelzimmer zur Verfügung. Da sie nicht kochen konnten, entstanden ihnen Mehrkosten für die Verpflegung. Unter anderem nahmen die Klägerinnen das Frühstücksbuffet des Hotels in Anspruch, zahlten hierfür jedoch extra. Im Verlauf des Hotelaufenthalts zogen die Klägerinnen zweimal in größere Zimmer um; am 12.01.2022 in eine 1 1/2-Zimmer-Suite und am 04.02.2022 in ein 2-Zimmer-Apartment. Für die größeren Zimmer stellte das Hotel den Klägerinnen Zusatzkosten in Höhe von insgesamt 960,00 € in Rechnung (Anl. K7).
5 Für die Zeit vom 30.11.2021 bis 04.01.2022 berechnete das Hotel insgesamt 3.500,00 € (35 Tage à 100,00 €). Diese Rechnung (Anl. K2) bezahlten die Klägerinnen am 31.01.2022 selbst an das Hotel, forderten dann jedoch mehrfach erfolglos die Erstattung dieses Betrags von der Beklagten. Am 04.02.2022 beauftragten sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten mit der Anspruchsdurchsetzung.
6 Für die Zeit vom 05.01.2022 bis 05.02.2022 berechnete das Hotel insgesamt 3.200 € (32 Tage à 100,00 €). Diese Rechnung (Anl. K3) bezahlte die Beklagte an das Hotel.
7 Die Miete für Dezember, Januar und Februar wurde trotz der Unbewohnbarkeit der Mietwohnung zunächst weiter per Lastschrift vom Konto der Klägerin zu 1) abgebucht. Am 01.02.2022 ließ die Klägerin zu 1) die Mieten für Januar und Februar 2022 zurückbuchen.
8 Mit anwaltlichem Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2023 (Anl. K4) schlugen die Klägerinnen eine Zahlung seitens der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.629,83 € vor und forderten zugleich erfolglos die Zahlung dieses Betrags bis zum 08.06.2022. Dieser Ausgleichsforderung lag zugrunde, dass die Klägerinnen die Miete für Dezember 2021 und auch für Februar anteilig bis 05.02.2022 bezahlt hatten und zudem Hotelkosten bezahlt hatten. Dieser Forderung stellten die Klägerinnen als „Vorteilsausgleich“ eine Mietersparnis i.H.v. 400,00 € für Dezember 2021, i.H.v. 500,00 € für Januar 2022 und i.H.v. 89,29 € für Februar 2022 entgegen. Wegen der Einzelheiten dieser Forderungsberechnung wird auf Anlage K4 Bezug genommen.
9 Mit anwaltlichem Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2022 wies die Beklagte die Forderung der Klägerinnen zurück.
10 Am 10.07.2022 überwies die Beklagte die anteilige Februarmiete in Höhe von 204,26 € für die 100 %i-ige Mietminderung für die Zeit vom 01.02.2022 bis 05.02.2022 zurück an die Klägerinnen.
11 Die Klägerinnen versuchten erfolglos, eine Zahlung ihrer Hausratsversicherung zu erhalten, welche eine Regulierung jedoch ablehnte.
12 Mit ihrer Klage verfolgten die Klägerinnen zunächst folgende Ansprüche:
13 | | | | --- | --- | | Miete für Dezember 2021 | 1.143,83 € | | Hotelkosten 30.11.2021-04.01.2022 | 3.500,00 € | | Miete für Februar 2022 bis 05.02.2022 (= 5/28 der Februarmiete) | 204,26 € | | Zwischensumme | 4.848,09 € | | abzüglich | | | Vorteilsausgleich Dezember 2021 | - 400,00 € | | Vorteilsausgleich Januar 2022 | - 500,00 € | | Vorteilsausgleich Februar 2022 5/28 von 500,00 € | - 89,29 € | | Gesamtforderung | 3.858,80 € |
14 Aufgrund dessen, dass die Beklagte die Februarmiete anteilig in Höhe von 204,26 € (5/28 der Februarmiete) an die Klägerinnen zurückzahlte, berichtigten die Klägerinnen ihre Forderungsaufstellung wie folgt:
15 | | | | --- | --- | | Miete für Dezember 2021 | 1.143,83 € | | Hotelkosten 30.11.2021-04.01.2022 | 3.500,00 € | | Zwischensumme | 4.643,83 € | | abzüglich | | | Miete für Februar 2022 (1.143,89 € - 204,26 €) | - 939,57 € | | Zwischensumme | 3.704,26 € | | Vorteilsausgleich Dezember 2021 | - 400,00 € | | Vorteilsausgleich Januar 2022 | - 500,00 € | | Vorteilsausgleich Februar 2022 5/28 von 500,00 € | - 89,29 € | | Gesamtforderung | 2.714,97 € |
16 Die Klägerinnen behaupten, dass sie die Zusatzkosten für die zwei nacheinander bezogenen größeren Hotelzimmer bezahlt hätten.
17 Die Klägerinnen behaupten, dass am 11.02.2022 die Miete für Februar in Höhe von 960,00 € an die Beklagte überwiesen worden sei.
18 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beklagte die Hotelkosten für die Zeit vom 30.11.2021 bis 04.01.2021 nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten müsse. Sie hätten auf eine fremde Schuld gezahlt. Sie behaupten hierzu, dass die Beklagte das Hotelzimmer angemietet habe.
19 Weiter mutmaßen die Klägerinnen, dass die Beklagte - wie die meisten Grundeigentümer - eine Wohngebäudeversicherung habe, welche ihr neben dem Mietausfallschaden und auch die entstandenen Hotelkosten ersetze.
20 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien in Höhe von 338,08 €, nämlich nach einem Streitwert bis 4.000,00 € in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Aufschlag um eine 0,3-Geschäftsgebühr für die zweite Auftraggeberin ersatzfähig.
21 Die Klägerinnen beantragen,
22 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen einen Betrag von 3.858,80 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 09.06.2022 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 338,08 € zu zahlen.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Sie behauptet, dass sie das Hotelzimmer nicht selbst angemietet, sondern nur im Auftrag der Klägerinnen für diese gebucht habe. Zudem bestreitet sie die Inrechnungstellung und Bezahlung er vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit Nichtwissen. Auch die Bezahlung der Zusatzkosten für die größeren Hotelzimmer bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.
26 Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerinnen nicht für denselben Zeitraum sowohl ihre Miete zurückfordern als auch Erstattung der Hotelkosten verlangen können, da dadurch eine Überkompensation einträte und die Klägerinnen letztlich umsonst gewohnt hätten. Die Beklagte habe entgegenkommenderweise bereits mehr gezahlt, als sie rechtlich hätte zahlen müssen.
27 Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Forderung auf Mietzahlung für die Monate Januar und Februar 2022, jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2022.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 27.05.2025 und 13.08.2024 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den 18.07.2025 als Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt.
29 Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.), aber in der Sache nur teilweise begründet (hierzu unter II.).
I.
30 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht aufgrund der Belegenheit der Mietwohnung im hiesigen Gerichtsbezirk örtlich ausschließlich gem. § 29a Abs. 1 ZPO und gem. §§ 23 Nr. 2a GVG, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.
II.
31 Die Klage hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Den Klägerinnen stand ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 2.208,57 € zu (hierzu unter 1.), welcher jedoch teilweise in Höhe von 1.143,83 € durch Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen ist (hierzu unter 2.).
32 1. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte gem. § 555a Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Ersatz der für den Zeitraum vom 30.11.2021 bis 04.02.2022 gezahlten Hotelkosten in Höhe von 3.500,00 € (a), sie müssen sich jedoch die für Dezember 2021 und anteilig Januar 2022 ersparte Miete in Höhe von 1.291,43 € entgegenhalten lassen (b), sodass ein Aufwendungsersatz in Höhe von 2.208,57 € verbleibt.
33 a) Nach § 555a Abs. 3, Abs. 1 BGB hat der Vermieter Aufwendungen des Mieters, die dieser infolge einer erforderlichen Instandhaltung oder Instandsetzung (Erhaltungsmaßnahme) machen muss, in angemessenem Umfang zu ersetzen. Zu den angemessenen Aufwendungen gehören auch die Kosten einer anderweitigen Unterbringung der Mieter in einer Ersatzwohnung oder einem Hotel, wenn diese ihre gemietete Wohnung aufgrund der Erhaltungsmaßnahmen verlassen müssen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 16. Aufl. 2024, BGB § 555a Rn. 50, beck-online). So auch hier. Die Klägerinnen mussten ihre von der Beklagten gemietete Wohnung aufgrund eines Wasserschadens in der über ihnen belegenen Wohnung verlassen, damit die Wohnung saniert und instand gesetzt werden konnte. Ihnen sind daher ihre Aufwendungen in angemessenem Umfang gem. § 555a Abs. 3 BGB zu ersetzen.
34 Die hier für den Zeitraum vom 30.11.2021 bis 04.01.2022 gezahlten Hotelkosten in Höhe von 3.500,00 € (Anl. K2) sind angemessen im Sinne von § 555a Abs. 3 BGB und daher dem Grunde nach von der Beklagten zu ersetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Klägerinnen zwei Hotels zur Unterbringung vorgeschlagen hat und die Klägerinnen in eines der beiden vorgeschlagenen Hotels eingezogen sind. Die Klägerinnen waren nicht verpflichtet, sich selbst um eine Ersatzunterkunft zu bemühen, sondern durften ohne Weiteres in eine der von der Vermieterin selbst vorgeschlagenen Unterkünfte einziehen. Auch der Höhe nach sind die in dem gebuchten Hotel gezahlten 100,00 € pro Nacht für ein Doppelzimmer nicht übersetzt, sondern dürften in etwa den durchschnittlichen Hotelpreisen am Stadtrand entsprechen. Die Klägerinnen waren insofern sogar unter ihrem gewohnten Komfort (3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75,50 m² Wohnfläche) untergebracht, wohnten nämlich - jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum und noch bis 12.01.2022 in einem einfachen Doppelzimmer und somit zu zweit in nur einem Raum.
35 b) Zu Lasten der Klägerinnen ist jedoch die ersparte Mietzahlung für Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 1.143,83 € sowie anteilig für Januar (01.01.2022 bis 04.01.2022, mithin 4/31 von 1.143,83 €) in Höhe von 147,60 € (36,90 € x vier Tage), insgesamt also 1.291,43 € in Abzug zu bringen.
36 Es sind nach Ansicht des Gerichts auch bei dem Aufwendungsersatzanspruch gem. § 555a Abs. 3 BGB die Grundsätze der Vorteilsausgleichung und der Schadensminderungspflicht anzuwenden (vgl. BeckOK MietR/Müller, 40. Ed. 1.5.2025, BGB § 555a Rn. 54, beck-online; Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, 8. Aufl. 2025, BGB § 555a Rn. 28, beck-online; AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 – 41 C 14/14 –, Rn. 32, juris; AG Hamburg-Blankenese Urt. v. 15.4.2020 – 531 C 139/19, BeckRS 2020, 6407 Rn. 40, beck-online). Die Mieter einer von Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 555a BGB betroffenen Wohnung sollen nach dem Zweck der Norm nicht finanziell profitieren, vielmehr wird man dem Mieter gerade bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen durchaus zumuten können, gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (BeckOK MietR/Müller, 40. Ed. 1.5.2025, BGB § 555a Rn. 54, beck-online). Es wäre unbillig und würde zu einer Überkompensation der Klägerinnen führen, sie auf Kosten der Beklagten von jeglichen Wohnkosten freizustellen (so auch LG Berlin Anerkenntnis- und Schlussurt. v. 18.05.2022 – 64 S 249/20, BeckRS 2022, 60643 Rn. 19, beck-online).
37 Sofern die Klägerinnen also wie hier die ihnen zustehenden Kosten für die Unterbringung im Hotel in Höhe von 3.500,00 € von der Beklagten ersetzt verlangen, können sie nicht zugleich vollständig von der Mietzahlung befreit sein. Die Klägerinnen waren ab dem 30.11.2021 unstreitig aufgrund der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung von der Mietzahlung gem. § 536 Abs. 1 BGB vollständig befreit (Minderung auf „Null“). Die Miete für Dezember 2021 war jedoch bereits per Lastschrift an die Beklagte gezahlt worden, sodass an sich ein hierauf gerichteter Rückzahlungsanspruch besteht. Aufgrund des vorzunehmenden Vorteilsausgleichs, stellt sich der Anspruch der Klägerinnen jedoch wie folgt dar:
38 | | | | --- | --- | | Hotelkosten 30.11.2021-04.01.2022 | 3.500,00 € | | abzüglich | | | Miete für Dezember 2021 | - 1.143,83 € | | Anteilige Miete für Januar 2022 (4/31) | - 147,60 € | | Zwischensumme | 2.208,57 € |
39 Es war hier nach Ansicht des Gerichts auch die vollständige Miete für Dezember 2021 (und anteilig für Januar 2022) von dem Aufwendungsersatzanspruch der Hotelkosten in Abzug zu bringen und nicht etwa noch ein Vorteilsausgleich für erlittene Komforteinbußen zuzubilligen. Unstreitig waren die Klägerinnen auf beengtem Wohnraum zu zweit in einem Doppelzimmer untergebracht und erlitten daher über mehrere Wochen erhebliche Wohnwerteinbußen. Einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter nicht jedoch nicht, vielmehr sind die etwaigen Wohnwert- oder anderen Komforteinbußen sind hinzunehmende Folge der aus § 555a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 – 41 C 14/14 –, Rn. 35, juris). Es hätte den Klägerinnen nach Ansicht des Gerichts freigestanden, eine anderweitige - gleichwertige oder nahezu gleichwertige - Ersatzunterkunft anzumieten. Die mit dieser Klage nicht verlangen Zusatzkosten der Unterbringung in Höhe von 960,00 € - deren Bezahlung durch die Klägerinnen hier im Übrigen streitig ist - stünden den Klägerinnen u.U. zu. Ebenso wäre Mehrkosten der Verpflegung aufgrund der nicht vorhandenen Küche u.U. zuzubilligen gewesen. Dogmatisch schließen sich jedoch nach Auffassung des Gerichts die gleichzeitige Rückforderung der entrichteten Miete und der auf denselben Zeitraum entfallenden Hotelkosten als Aufwendungsersatz aus. Es heben sich der vollständige Verlust des Nutzens der Wohnung und die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses (Minderung auf „Null“) gegenseitig auf. Es ist ebenfalls kein von den Klägerinnen als Vorteilsausgleich bezeichneter Abzug in Höhe von 400,00 € von der Miete für Dezember 2021 vorzunehmen. Hierzu erschließt sich bereits die Höhe dieses Abzugs nicht. Ersatzfähig sind zudem nur konkrete Schäden oder Aufwendungen.
40 Die von den Klägerinnen weiter begehrte Rückzahlung der Miete für Dezember 2021 in Höhe von 1.143,83 € steht ihnen nicht gem. §§ 812, 536 BGB zu. Dieser grundsätzlich bestehende Minderungsanspruch wurde bereits bei dem Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten in Abzug gebracht.
41 2. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten unter der innerprozessualen Bedingung des (teilweisen) Erfolgs des Klageantrags war zulässig und führte in der Sache in Höhe von 1.143,83 € zum Erlöschen der Klageforderung, § 389 BGB.
42 Die Beklagte hat die hilfsweise Aufrechnung mit den Mieten für Januar und Februar 2022 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025 gegenüber den Klägerinnen erklärt im Sinne von § 388 S. 1 BGB.
43 Eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB bestand hinsichtlich in Höhe von 1.143,83 €. Hiernach kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. So auch hier. Dem Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung in Höhe von 2.208,57 € stand ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 1.143,83 € aufrechenbar gegenüber, sodass die Forderung gem. § 389 BGB erloschen ist.
44 Der Beklagten steht für die Zeit vom 05.01.2022 bis 04.02.2022 ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.143,83 € zu. Dieser Anspruch folgt dogmatisch nicht aus § 535 Abs. 2 BGB, da die Miete für den gesamten Monat Januar 2022 aufgrund der Unbewohnbarkeit der Wohnung auf „Null“ gemindert gem. § 536 Abs. 1 BGB. Die Klägerin zu 1) ließ zwar die zunächst gezahlte Miete für Januar 2022 zurückbuchen, hierzu war sie aufgrund der kraft Gesetzes eingetretenen Mietminderung jedoch auch berechtigt. Allerdings hat die Beklagte unstreitig die Hotelkosten in Höhe von 3.200,00 € für diesen Zeitraum übernommen und zeitgleich keine Mietzahlung von den Klägerinnen erhalten. Die Klägerinnen haben zwar teilweise behauptet (siehe Bl. 26 d.A.), für Februar 2022 Miete in Höhe von 960,00 € an die Beklagte gezahlt zu haben. Trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts (Vfg. vom 20.01.2025, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025, vgl. Bl. 63 d.A.) haben die Klägerinnen nie klargestellt, ob diese Behauptung weiter aufrechterhalten bleibt. Nach der oben dargelegten Anrechnung der Miete auf den Aufwendungsersatzanspruch stand den Klägerinnen jedoch nur ein Anspruch in Höhe von 2.056,17 € (3.200,00 € - 1.143,83 €) zu, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 1.143,83 € zugunsten der Beklagten ergab, mit welcher diese aufrechnen konnte.
45 Die Beklagte hat zwar ausdrücklich nur die Hilfsaufrechnung mit „Mieten“ für Januar und Februar erklärt, diese (Prozess-)Erklärung war jedoch gem. §§ 133, 157 BGB (entsprechend) dahin auszulegen, dass summenmäßig die Aufrechnungin Höhe der überzahlten Miete erklärt werden sollte.
46 3. Nebenforderungen stehen den Klägerinnen nur bezogen auf den tenorierten Anspruch zu.
47 a) Verzugszinsen auf die 1.064,74 € stehen den Klägerinnen seit dem 09.06.2022 gem. §§ 286, 288, 187 Abs. 1 BGB zu, nachdem der spätere Prozessbevollmächtigte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.06.2022 zur Zahlung aufforderte (vgl. Anl. K4).
48 d) Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 265,61 €, da den Klägerinnen auf den Gebührenstreitwert von 1.064,74 € eine 1,5-Geschäftsgebühr (1,3-Gebühr nebst 0,3-Zuschlag für die weitere Auftraggeberin) zusteht. Dass die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten bestritten ist, ist unerheblich, da sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch durch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten gem. §§ 280, 281 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155, Rn. 34, beck-online).
III.
49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO, da die Kosten entsprechend des Obsiegens und Unterliegens zu teilen waren.
50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO, 45 Abs. 3 GKG. Der Klageforderung in Höhe von 3.858,80 € war der Wert der Gegenforderung in Höhe von 1.143,83 € hinzuzurechnen.
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