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314 O 88/20•LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2021-08-26, 314 O 88/20
314 O 88/20Kantonsgericht26.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-26
Aktenzeichen: 314 O 88/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0826.314O88.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 826 BGB, § 31 BGB
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 26. August 2021 erging am 14. September 2021 ein Streitwertbeschluss und am 5. Oktober 2021 ein Berichtigungsbeschluss. Sowohl Streitwertbeschluss als auch Berichtigungsbeschluss sind am Ende der Entscheidung angefügt.
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 14. Zivilkammer, 26. Oktober 2021, 314 O 88/20, ergänzendes Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. September 2022, 9 U 136/21 nachgehend BGH, 16. Dezember 2025, VIa ZR 1207/22, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.180,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz vom Typ GLC 220d 4 Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 1988,61 EUR erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30% und die Beklagte 70% zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines PKW mit Dieselmotor.
2 Die Klägerin erwarb am 05.02.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes-Benz, Modell GLC 220d 4 Matic, Fahrgestellnummer ..., Kilometerstand: 10 km, zu einem Kaufpreis von 56.465,50 EUR. In dem PKW ist ein Motor OM 651 verbaut, der der Schadstoffklasse EURO 6 zugeordnet ist.
3 Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) betroffen.
4 Mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2020 forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW.
5 Der Kilometerstand des PKW belief sich am 15.07.2021, dem Tag der mündlichen Verhandlung, auf 76.526 Kilometer.
6 Die Klägerin trägt im Wesentlichen folgendes vor:
7 Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da die Beklagte in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen nach Art.5 Abs.2 S.1 i.V.m Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 implementiert habe und sie dadurch vorsätzlich sittenwidrig getäuscht habe.
8 Zum einen sei ein sogenanntes „Thermofenster“ als illegale Abschalteinrichtung verbaut. Die Kontrolle der Stickoxisemissionen erfolge im streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. über die sogenannte Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung werde ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nehme erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung, also die Rate des Abgasrückführungsventils, werde bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. „Thermofenster“ bedeutet, dass die Abgasreinigung in dem Fahrzeug reduziert wird, wenn die Lufttemperatur außerhalb des NEFZ-Temperaturfensters von 20-30 Grad Celsius liegt. Hierdurch erhöhe sich der Stickoxid-Ausstoß im normalen Straßenbetrieb. Der gesetzlich vorgegebene Grenzwert werde nur auf dem NEFZ-Prüfstand erreicht. Im Ergebnis handele es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten Mechanismus, welche eine temperaturabhängige Steuerung der - das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden - Abgasrückführung bewirke, um ein eigenständiges, funktional von anderen Bauteilen abgrenzbares Konstruktionsteil, das bestimmte Betriebsbedingungen selbstständig ermittle und auf Grundlage dieser erhobenen Daten steuernd in die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eingreife, mithin um eine Abschalteinrichtung im Sinne vom Art.5 Abs.2 S.1 i.V.m Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007.
9 Eine weitere Abschalteinrichtung stelle die, unstreitig im streitgegenständlichen PKW zum Einsatz kommende, Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung dar. Bei der streitgegenständlichen Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die den Kühlmittelkreis künstlich kühler halte, die die Aufwärmung des Motoröls verzögere und so dafür sorge, dass beim gesetzlichen Prüfzyklus für Stickoxide (NEFZ) der Grenzwert nicht überschritten werden, jedoch im Straßenverkehr. Die Aufheizung des Motoröls könne eine solche künstliche Kühlung (natürlich) nur verlangsamen, nicht gänzlich verhindern. Für die Dauer des NEFZ Zyklus von gerade einmal rund 20 Minuten (1180 Sekunden) habe eine solche künstliche Kühlung dennoch deutliche Auswirkungen, die im normalen Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere wenn dieser länger als 20 Minuten dauert, nicht mehr gegeben seien. Hierzu hätten Überprüfungen ergeben, dass die Emissionswerte nach einem heißen Motor-Neustart deutlich höhere Emissionen als bei einem Kaltstart auswiesen. Jedoch müsste das Abgasverhalten im warmen Betrieb viel besser sein, da ein warmer Motor sowohl positiven Einfluss auf das Verbrennungsverhalten als auch auf die Abgasnachbehandlung habe. Hohe Warmstartimmissionen seien verdächtig und deuten darauf hin, dass während eines Kaltstarts eine andere und effektivere Motor und Abgasbehandlung verwendet werde. Hinsichtlich der behaupteten Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemeperatur-Regelung und deren Auswirkungen auf die NOx-Emissionen wird auf die Seiten Bl. 33 ff, Bl. 173 f. sowie Bl. 256 ff. der Akte sowie auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 12.11.2020 (Anlage K 44) verwiesen. In Gutachten des Sachverständigen H. ginge es zwar um ein Fahrzeug Mercedes-Benz E 250; die Ergebnisse seien aber ausweislich des Gutachtens nicht nur auf diesen Fahrzeugtyp beschränkt, sondern auch auf Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO 6 übertragbar. Aus dem Gutachten ergäbe sich, dass sogar zwei Abschalteinrichtungen vorlägen: zum einen erkenne das Fahrzeug die niedrigere benötigte Motorenleistung auf dem Prüfstand. Die Motorsteuerung regele dann die Kühlmittel-Soll-Temperatur auf 70 Grad Celsius herunter statt der üblichen 100 Grad (sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“). Eine weitere Abschalteinrichtung öffne während der Prüffahrt die Kühlerjalousie. Dies führe ebenfalls zu einer Absenkung der NOx-Werte auf dem Prüfstand.
10 Weiter führt die Klägerin aus, dass auch in Form eines NEFZ-optimierten SCR-Systems eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Da das streitgegenständliche Fahrzeug erkenne, ob es sich auf dem NEFZ-Prüfstand befinde, habe die Beklagte hieran die Wirksamkeit des SCR-Katalysators gekoppelt. So werde nur während des Durchfahrens des NEFZ eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt, während dies im Realbetrieb nicht erfolge. Auch führe die Steuerungssoftware dazu, dass die Regeneration des SCR-Katalysators, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, fast ausschließlich in den ersten 20-25 Minuten der Fahrzeit, also dem genormten NEFZ-Zeitfensters erfolge.
11 Darüber hinaus habe die Beklagte das Onboard-Diagnosesystem (OBD) in ihren mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen so programmiert, dass dieses keine Fehler der Abgasreinigung feststelle, obwohl die Werte der NOx-Sonden einen deutlich zu hohen Wert ausgeben, der bei einem zulässig konstruierten Fahrzeug nur durch einen Fehler in der Abgasreinigung zu erklären wäre. Zu den weiteren Einzelheiten der behaupteten Manipulation an der OBD-Einheit des Fahrzeuges wird auf Bl. 183 ff. der Akte verwiesen.
12 Zudem gäbe es auch keine Rechtfertigung für die Verwendung von Abschalteinrichtungen.
13 In dem Inverkehrbringen des Fahrzeuges unter Verschweigen der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungshandlung des Vorstandes der Beklagten im Sinne von § 826 BGB zu sehen, für die diese nach § 31 BGB hafte. Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ergebe sich daraus, dass die Beklagte diese unzulässige Abschalteinrichtung massenhaft über einen langen Zeitraum in Fahrzeugen ihrer Fahrzeugflotte verbaut habe und den Kläger und andere potentielle Kunden darüber getäuscht habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Dieses Verhalten könne nur durch das leichtfertige Setzen des eigenen Gewinnstrebens über den Gesundheits- und Umweltschutz erklärt werden. Es sei davon auszugehen, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten bei solch einem systematischen Vorgehen Kenntnis von diesem Umstand hatten. Ein einfaches Bestreiten der Beklagten würde insoweit nicht ausreichen. Der Beklagten obliege insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
14 Die Klägerin behauptet weiter, dass sie in Kenntnis der Abschalteinrichtungen und der dadurch vorliegenden regelmäßigen Überschreitung von Emissionsgrenzwerten das Fahrzeug nie gekauft hätte. Die Klägerin bestreitet, dass das angebotene Motorsteuerungs-Software-Update folgenlos sei.
15 Der Schaden bestehe in der durch den Abschluss des Kaufvertrages entstandenen Verbindlichkeit in Höhe des Kaufpreises unter Anrechnung der erlangten Vorteile. Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung geht die Klägerin von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km aus.
16 Die Beklagte hafte außerdem nach § 831 BGB für das als vorsätzliche sittenwidrige Schädigungshandlung zu qualifizierende Verbauen der unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die als Verrichtungsgehilfen einzuordnenden Mitarbeiter.
17 Weitere Schadensersatzansprüche sollen der Klägerin nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs.2 VO Nr. 715/2007/EG, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB, sowie gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV zustehen.
18 Die Klägerin beantragte zuletzt,
19 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.120,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 56465,50 EUR seit dem 05.02.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ GLC 220 d 4 Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
20 Hilfsweise
21 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz vom Typ GLC 220 d 4 Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagte resultieren
22 Weiterhin
23 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem vorgenannten Klagantrag zu 1) genannten Zug- um- Zug- Leistung im Annahmeverzug befindet.
24 Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Vortrag in weiten Teilen ins Blaue hinein und nicht einlassungsfähig sei. Er rechtfertige die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Beklagte trägt insbesondere vor, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung aktiv sei. Eine solche sei von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Eine solche könne auch nicht aus dem nicht bestandskräftigen Bescheid des KBA gefolgert werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide der einschlägigen EURO-6-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests ein. Welche Stickstoffoxidemissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise, sei rechtlich unbeachtlich. Insbesondere handele es sich bei der sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Diese sei im Straßenverkehr ebenso wie auf dem Prüfstand aktiv. Zu der beklagtenseits beschriebenen Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung wird zudem der nachgelassene Schriftsatz vom 05.08.2021 dort S. 14 ff. (Bl. 292 ff. d. Akte) in Bezug genommen. Das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte keine manipulative Umschaltlogik, wie sie die Rechtsprechung bei Fahrzeugen des VW-Konzerns festgestellt habe.
27 Weiter trägt die Beklagte vor, im Typengenehmigungsverfahren die in der Praxis des KBA erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht zu haben. Die Beklagte habe die EG-Typengenehmigung nicht erschlichen. Nicht zuletzt verfüge das Fahrzeug über eine wirksame EG-Typengenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Ein Schaden der Klägerin läge auch deshalb nicht vor. Die Klagpartei trage auch nicht vor, welches konkrete Verhalten sie welchem verfassungsmäßigen Organ vorwerfe. Daher treffe die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast.
28 Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche auf die Einrede der Verjährung.
29 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 (Bl. 273 ff. der Akte) verwiesen.
30 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKWs.
31 Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
32 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs stellt eine konkludente Täuschung dar. Durch dieses Verhalten ist bei der Klagepartei kausal ein Schaden verursacht worden, welcher im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist. Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig zu beurteilen. Auch liegen die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vor.
33 a) Unzulässige Abschalteinrichtung
34 Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 in Form der sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob es sich bei den weiteren von der Klägerin gerügten Funktionen um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der oben genannten Vorschriften handelt.
aa)
35 Voraussetzung für die Erteilung einer (für den Betrieb von Fahrzeugen erforderlichen) EG-TypenGenehmigung ist, dass das betreffende Fahrzeug (u.a.) den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 entspricht. Aus Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt sich für die Hersteller von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen die Verpflichtung, das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig. Bei einer solchen Abschalteinrichtung handelt es sich nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 um ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
bb)
36 Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommenden Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handelt es sich um eine solche unzulässige Abschalteinrichtung. Unter den Bedingungen des NEFZ ist die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv und wird außerhalb dieser Bedingungen abgeschaltet. Dies führt dazu, dass die geltenden Grenzwerte für NOx-Emissionen nur unter den Bedingungen des NEFZ - also auf dem Prüfstand - eingehalten werden, während sie im normalen Fahrbetrieb auf der Straße regelmäßig erheblich überschritten werden. Eine solche Funktionsweise der - im Fahrzeug der Klagepartei unstreitig zum Einsatz kommenden - Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als von der Beklagten zugestanden (siehe hierzu unter (3)).
(1)
37 Sofern die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung tatsächlich die von der Klagepartei behauptete Funktionsweise hätte, würde es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln. Denn die Software ermittelt nach dem klägerischen Vortrag bestimmte Parameter, um die Funktion des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit unter anderen als auf dem Prüfstand herrschenden Bedingungen verringert wird. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Funktionsweise gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kommen nach dem Vortrag der Klagepartei nicht in Betracht. Anders als die Beklagte meint, ist das Vorbringen der Klagepartei zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und deren Auswirkungen auf die NOx-Emissionen des klägerischen Fahrzeugs auch schlüssig und hinreichend substantiiert.
38 Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
39 Dabei kommt es für die Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags nicht darauf an, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.02.2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 52). Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels eigener Sachkunde und Einblick in die Produktion eines von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, S. 5 f. Rn. 8; BGH, Beschl. v. 26.03.2016 - VI ZR 167/17, juris Rn. 13).
40 Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn die behauptete Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist.
41 Orientiert man sich an den Anforderungen, so ist von der darlegungsbelasteten Partei zu erwarten, dass sie vorträgt, welcher Motor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, wie sich die von ihr behauptete Motorsteuerungsprogrammierung auf das Emissionsverhalten auswirkt und dass Fahrzeuge desselben Herstellers, die den Motor aus der gleichen Motorserie enthalten, wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung von einem Rückruf des KBA betroffen sind und aus dem gleichen Grund Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sind (BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 12 f.).
(2)
42 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klagepartei schlüssig dargelegt, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig zum Einsatz kommende Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv sei und außerhalb der Bedingungen des NEFZ abgeschaltet werde, was dazu führe, dass die NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, im „Normalbetrieb" auf der Straße jedoch überwiegend nicht mehr.
43 Die Klagepartei hat insbesondere dargelegt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Dieselmotor des Typs OM 651 verbaut ist und dass das Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 6 zugeordnet ist. Zudem hat sie - was unstreitig ist - dargelegt, dass das Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen ist.
44 Mangels Kenntnis von den Gründen des Rückrufs kann die Klagepartei hierzu nicht mehr vortragen. Der Rückruf liefert jedoch einen Anhaltspunkt dafür, dass das KBA eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen desselben Typs wie das streitgegenständliche Fahrzeug festgestellt hat.
(3)
45 Im Hinblick auf die schlüssige Behauptung der Klägerin kommt der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zu. Die Klagepartei vermag in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin bzw. nicht-fachkundige Kundin hier die Einzelheiten der Motorsteuerung unter dem Gesichtspunkt der Emissionskontrolle nicht dezidiert erläutern. Zu den hierzu notwendigen Informationen und entsprechenden Softwaredateien hat sie naturgemäß keinen Zugang. Umgekehrt ist es der Beklagten als Entwicklerin und Herstellerin des Motors ohne jede Schwierigkeit möglich, die Einzelheiten der Abgasrückführung zu erläutern und im Besonderen die Frage nach einer Abschalteinrichtung zu beantworten. Der Beklagten oblag es daher, zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung näher vorzutragen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.11.2020 - 7 U 35/20, juris Rn. 62 ff.).
46 Dies hat die Beklagte nicht (ausreichend) getan, sondern sich vielmehr weitgehend auf allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt. Daher gilt die entsprechende Behauptung der Klagepartei, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine - wie oben dargelegte - Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
47 Die Beklagte hat zwar allgemein beschrieben, wie das „geregelte Kühlmittelthermostat" im Fahrzeug der Klägerin arbeitet. Dabei hat sie vorgetragen, dass das geregelte Kühlmittelthermostat während des Warmlaufs des Fahrzeugs die Emissionen unter bestimmten Bedingungen reduziere, ohne dass damit im Gegenzug Nachteile für den Motor einhergingen. Es werde mittels dieser Regelungen die Sollwerttemperatur nach einem Kaltstart unter bestimmten Betriebsbedingungen von 100 °C auf 70 °C abgesenkt. Das Absenken der Kühlmittel-Soll-Temperatur führe mit Blick auf den Verbrennungsvorgang dazu, dass die Verbrennungstemperatur in den angrenzenden Zylindern niedriger ist, was sich positiv auf die NOx-Emissionen auswirke. Das Kühlmittelthermostat stelle sowohl auf die Außenlufttemperatur als auch auf die Ansauglufttemperatur ab. Die Maßnahme funktioniere technisch nur für die Phase des Motorwarmlaufs und nicht für den warmen Motor. Wenn der Motor „warm“ sei, hätte die indirekte Kühlung durch die abgesenkte Kühlmittelsolltemperatur praktisch keinen Effekt mehr. Gleichermaßen ergäbe die Regelung im hohen Drehzahl und Lastenbereich keinen Sinn, weil dann das Luft-Kraftstoff-Gemisch zu kurz im Zylinder verweile um in emissionsrelevantem Maße gekühlt zu werden. Daher finde eine erneute Aktivierung der Funktion im laufenden Betrieb nicht statt.
48 Hierbei hat die Beklagte keinerlei konkrete Temperatur- oder Last- und Drehzahlwerte genannt, bei denen die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung deaktiviert wird. Auch hat sie nicht konkret dargelegt, wie lange die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv ist. Das ist nicht ausreichend.
49 Die Beklagte hätte in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darlegen müssen, dass und aus welchem Grund entgegen der Angaben der KBA-Bescheide keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaut sind.
50 Der Hersteller eines Fahrzeugmotors wird seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht, wenn unstreitig ein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für diesen Fahrzeugtyp vorliegt, der eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Gegenstand hat, die Beklagte jedoch diesen Bescheid nicht vollständig und ungeschwärzt vorlegt. Eine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtfertigt eine solche Vorgehensweise nicht. In einem solchen Fall muss das Gericht seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag zugrunde legen (OLG Köln, Urteil vorn 05.11.2020 - 7 U 35/20).
51 Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.08.2021 als Anlagen B7 – B9 die für das vorliegende Fahrzeug aus ihrer Sicht maßgeblichen Auszüge aus dem Bescheid vom 03.08.2018 einschließlich des zugehörigen Ausgangsbescheids vom 23.05.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2021 in teilgeschwärzter Form vorgelegt. Der Ausgangsbescheid vom 23.05.2018 ist hierbei derart massiv geschwärzt, dass sich insbesondere zu der vom KBA beanstandeten Strategie B keinerlei lesbaren Informationen befinden. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2021. Die Begründungen des KBA zur Unzulässigkeit der Strategie A und Strategie B sind gänzlich geschwärzt. Das Gericht wird hierdurch nicht in die Lage versetzt nachvollziehen zu können, dass und aus welchem Grund entgegen der Angaben der KBA Bescheide keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaut sind. Denn ohne Kenntnis des Textteils der Bescheide und der Argumentation im Widerspruchsverfahren lässt sich für das Gericht nicht nachvollziehen, welche konkreten Funktionen die vom KBA beanstandete Abgasstrategie betrifft. Es ermöglicht auch der Klägerin nicht weiter vorzutragen und damit ihren Vortrag der Beweiserhebung zugänglich zu machen, weil die Beklagte wesentliche Gesichtspunkte verschweigt. Die Angaben der Beklagten sind angesichts ihrer Pauschalität nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen zu plausibilisieren. Im Übrigen hätte es dem Geheimhaltungsinteresse genügt, wenn die Beklagte beantragt hätte, insoweit die Öffentlichkeit auszuschließen und der Klägerin die Geheimhaltung der Daten aufzuerlegen.
52 Damit kann es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand hatte und die Grenzwerte ohne die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht eingehalten werden, da die Beklagte dem klägerischen Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten ist.
(4)
53 Der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung durch das Gericht steht auch nicht eine Tatbestandswirkung der für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilten bestandskräftigen Typengenehmigung entgegen.
54 Wie andere Verwaltungsakte ist auch die Typengenehmigung, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Sie bindet in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden in der Weise, dass sie die durch die Typengenehmigung getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit der Typengenehmigung, zugrunde zu legen haben.
55 Der Regelungsgehalt der Typengenehmigung ist dabei in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auch bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung kann darin, dass die zuständige Behörde in Kenntnis eines Umstands einen Zulassungsbescheid (hier die Typengenehmigung) erlässt, geschlossen werden, dass sich dieser auf die dieser bekannten Bestandteile bezieht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 - 16a U 55/19, juris Rn. 54 ff. m.w.N.).
56 Ausgehend hiervon entfaltet die für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte Typengenehmigung im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung keine Tatbestandswirkung. Es ist - auch wenn man den Vortrag der Beklagten zu den Angaben im Typengenehmigungsverfahren als zutreffend unterstellt - nicht feststellbar, dass das KBA Kenntnis von der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hatte und diese Funktion bei Erteilung der Typengenehmigung mitgenehmigt oder sonst wie gebilligt hätte. Die Beklagte legte im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens gegenüber dem KBA nach ihrem eigenen Vortrag die Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats nicht ausdrücklich offen. Ob sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann dahin gestellt bleiben. Denn aus dem Beklagtenvortrag ergeben sich jedenfalls keine Hinweise für eine entsprechende Kenntnis des KBA. Ohne Kenntnis von der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung konnte das KBA diese bei Erteilung der Typengenehmigung aber auch nicht in seinen Willen aufnehmen, weshalb aus Sicht der Beklagten bei objektiver Würdigung nicht von einer Billigung der genannten Funktion ausgegangen werden konnte. Eine etwaige nach Erlass der Typengenehmigung erlangte Kenntnis des KBA von der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da im Hinblick auf eine mögliche Tatbestandswirkung auf den Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung abzustellen ist.
57 Die Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig. Diese Vorschrift ist grundsätzlich eng auszulegen. Der Vortrag der Beklagten, dass die Maßnahmen zum Motorschutz erforderlich seien, ist ohne Kenntnis der seitens des KBA gegenüber der Beklagten durch Vorlage der an den maßgeblichen Stellen ungeschwärzten Bescheide hinsichtlich der beanstandeten Abgasstrategien ebenfalls nicht überprüfbar und nicht plausibel, daher unsubstantiiert und unbeachtlich.
58 b) Schaden
59 Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sehen ist.
60 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (BGH, Urt. v. 21.12. 2004 - VI ZR 306/03, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14; vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 - 13 U 142/18). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt.
61 Einen solchen Schaden hat die Klagepartei erlitten. Sie hat einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen (bzw. dieses erworben), welches nicht ihren Vorstellungen entsprach und welches sie, wenn sie die tatsächlichen Hintergründe gekannt hätte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so nicht gekauft hätte. Das Fahrzeug war mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Die Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet zudem die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht gekauft hätte.
62 c) Täuschung
63 Die Klagepartei hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten, nämlich einer konkludenten Täuschungshandlung, erlitten.
64 Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm. Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
65 Nach dieser Maßgabe war das Verhalten der Beklagten ursächlich für den bei der Klagepartei eingetretenen Schaden.
66 Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist als konkludente Täuschung zu werten. Denn mit der Inverkehrgabe bringt der Hersteller (hier die Beklagte) konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, also über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung der zuständigen Behörde (hier: des KBA) erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller zumindest konkludent mit der Inverkehrgabe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 - 13 U 142/18). Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann vor diesem Hintergrund nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeugs der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen (ähnlich OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 4 f.).
67 Im vorliegenden Fall verfügte das Fahrzeug jedoch entgegen dem konkludenten Erklärungswert der Inverkehrgabe durch die Beklagte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 enthielt, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 - 13 U 142/18). Vielmehr drohte der vollständige oder teilweise Widerruf der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung durch das KBA. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (so ausdrücklich OLG Karlsruhe; Beschl. v. 05.03.2019 - 13 U 142/18).
68 Bei Kenntnis der wahren Umstände hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben. Denn bei lebensnaher Betrachtung wird ein Käufer ein derartiges Risiko, das mit der Gefahr eines Zulassungswiderrufs einhergeht, nicht in Kauf nehmen, wenn ihm der Markt auf der anderen Seite ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet, ein vergleichbares Produkt ohne entsprechenden Mangel zu kaufen.
69 d) Sittenwidrigkeit
70 Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig.
71 Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei müssen besondere Umstände vorliegen, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig" Geltenden verwerflich machen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16 bei juris).
72 Danach war das Verhalten der Beklagten sittenwidrig. Denn die - nach den vorstehenden Ausführungen als von der Beklagten zugestanden geltende - Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung führt dazu, dass die NOx-Emissionen nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand optimiert werden, während sie die Abgasreinigung im Normalbetrieb herunterfährt und ausschaltet, wodurch die NOx-Emissionen erheblich und über den geltenden Grenzwert ansteigen. Die vorliegend eingesetzte Software zielt also, vergleichbar mit einer Umschaltlogik, gerade darauf ab, die Abgasmesswerte auf dem Prüfstand manipulativ zu optimieren. Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt. Hiergegen hat die Beklagte durch den Einsatz der manipulativen Software in erheblichem Maße verstoßen.
73 Im Gegensatz zur temperaturabhängigen Abgasrückführung (sog. „Thermofenster"), also der durchgängigen Abgassteuerung mittels des Emissionskontrollsystems, liegt hier die Besonderheit der gezielten Abschaltung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bei Erreichen einer bestimmten Motortemperatur vor. Während die temperaturabhängige Steuerung der Emissionskontrolle nicht grundsätzlich ein sittenwidriges Verhalten nahelegt, stellt eine Regelung des Emissionskontrollsystems, die im Wesentlichen den Prüfstand abbildet, einen signifikanten Verstoß gegen diese Verordnung dar und begründet daher zugleich den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens.
74 Hinzu kommt, dass es sich um keinen Einzelfall handelt, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Softwarefunktion in einer Vielzahl von Fahrzeugen einsetzt. Ferner hat die Beklagte das KBA über das Vorliegen der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht. Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend vorgetragen, welche Funktionsweisen sie dem KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens offengelegt hat. Daher war mit dem klägerischen Vortrag davon auszugehen, dass die Beklagte dem KBA die Programmierung der Motorsteuerungssoftware, bei der es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, nicht angezeigt hat.
75 Schließlich liegt im vorliegenden Fall eine vorsätzliche Täuschung vor (s.u.), mit dem Ziel, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung der Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen. Allein dieser Umstand rechtfertigte es schon, Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 17).
76 e) Vorsatz
77 Dieses sittenwidrige schädigende Verhalten geschah vorsätzlich, wobei der Beklagten das vorsätzliche Verhalten ihrer Repräsentanten nach § 31 BGB zuzurechnen ist.
78 In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das schädigende Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.
79 Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr., BGH, Urt. v. 13.09.2004 - II ZR 276/02, juris Rn. 38; BGH, Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 47).
80 Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangenen, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH, Uri v. 14.03.2013 - III ZR 296/11, juris Rn. 12).
81 Diese Voraussetzungen sind bei der Beklagten erfüllt. Die Beklagte hat mit Schädigungsvorsatz gehandelt und kannte die, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.
82 Der Schädigungsvorsatz der Beklagten bzw. ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter bzw. ihrer Verrichtungsgehilfen ergibt sich aus der heimlichen und manipulativen Vorgehensweise. Die Software wurde zur Überzeugung des Gerichts gezielt zur Beeinflussung des Emmissionsverhaltens im Prüfzyklus programmiert unter Inkaufnahme eines Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung der Fahrzeuge. Von einem Handeln aufgrund vertretbarer Rechtsansicht kann bei der Verwendung einer Einrichtung zur Emissionskontrolle, welche nur auf dem Prüfstand stets aktiviert ist, unter realen Fahrbedingungen aber oft abgeschaltet ist, auch unter dem Gesichtspunkt des Motor- und Bauteilschutzes bzw. der Emissionsreduktion beim Kaltstart nicht gesprochen werden.
83 Bezüglich der Kenntnis trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast der sie nicht genügt hat. Es besteht eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstandes, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso führend wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel. Die Beklagte hätte diese Vermutung im Wege der sekundären Darlegungslast entkräften können. Dies ist jedoch nicht gelungen. Es ist nicht vorgetragen, welche Abteilung und dort welche Mitarbeiter, zu welchem Zeitpunkt ohne Einbeziehung des Vorstandes die Entwicklung des Emissionskontrollsystems betrieben und deren Verwendung in den Motoren beschlossen hätten. Die Beklagte hat lediglich allgemein zur Wissensorganisation der Beklagten vorgetragen, ohne auf einzelne Personen, die in den Prozess eingebunden waren oder auf den konkreten Prozess der Entwicklung und Implementierung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung näher einzugehen. Dies ist nicht ausreichend (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.11.2020 - 7 U 35/20, Rn. 93). Der Vortrag der Klägerin gilt insoweit als zugestanden.
84 f) Vorteilsanrechnung
85 Die Klägerin muss sich allerdings die gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Dabei sind grundsätzlich die tatsächlich gefahrenen Kilometer in Verhältnis zur Restlaufzeit bezogen auf den konkreten Kaufpreis zu setzen. Das Gericht schätzt hier die maximale Gesamtlaufzeit für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 250.000 km. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein relativ langlebiges Dieselfahrzeug handelt. Die zu zahlende Nutzungsentschädigung beträgt daher für die Laufleistung von 76.526 km 17285,00 EUR (bei einem Kaufpreis von 56.465,50 EUR und einer Restlaufzeit von 249.990 km ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von 0,22 EUR pro gefahrenen km), so dass die Beklagte 39.180,50 EUR als Schadensersatz zu zahlen hat. Aufgrund der weiteren Nutzung des Fahrzeugs während der Prozesslaufzeit hat sich der Rechtsstreit daher in Höhe von 2711,72 EUR erledigt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von 1988,61 EUR für erledigt erklärt. Insoweit war festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Klage von Anfang an in der weiteren Höhe unbegründet war.
86 Der Schadensersatz ist lediglich Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen.
87 2. Zinsanspruch
88 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO. Zinsbeginn ist der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 ZPO) folgende Tag. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 13.07.2020 zugestellt, sodass die Beklagte Prozesszinsen seit dem 14.07.2020 schuldet.
89 Es bestand hingegen kein Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB, da der Kläger für den Kaufpreis eine Gegenleistung in Form der Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19).
90 3. Feststellungsantrag
91 Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich wegen der Zuvielforderung mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht im Annahmeverzug.
92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
93 Bei der Kostenentscheidung war zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf die Deliktszinsen von Anfang an nicht bestand und die abzuziehende Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtnutzungsdauer von 250.000 km zu berücksichtigen war. Soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig wegen der weiteren Nutzung des Fahrzeugs während der Dauer des Prozesses für erledigt erklärt hat, sind insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Insoweit war die Klage zunächst begründet und hat sich durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs erledigt.
Streitwertbeschluss vom 14. September 2021
Der Streitwert wird auf 46.109,43 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Berichtigungsbeschluss vom 5. Oktober 2021
Tenor:
Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 14 - vom 26.08.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 des Urteils werden die Anträge der Klägerin um den folgenden Antrag zu 4.) ergänzt:
Gründe:
Der zulässige, insbesondere fristgemäß eingereichte, Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO ist begründet.
Der im Tenor genannte Antrag zu 4.) ist ausweislich der Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2021 unter Bezugnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.10.2020 gestellt worden. Auf Seite 3 des Protokolls heißt es wörtlich: „Zusätzlich stellt der Klägervertreter den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.10.2020 (Bl. 163. A.).“
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.10.2020 erhält die Erweiterung des bisherigen Klaganträge um den Antrag zu Ziffer 4.:
Entsprechend war der Tatbestand um den nicht aufgeführten Antrag zu 4.) zu ergänzen.
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