Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, 2025-07-23, 2 Sa 18/23

2 Sa 18/23Arbeitsgericht / 2. Kammer23.07.2025

Regest

1 Besteht für einen Programmmitarbeiter besonderer Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit vom 20.06.1996 / 25.06.1996 / 01.07.1996 in der Fassung gem. Ergänzungstarifvertrag vom 05. / 18. Dezember 2019, so muss die Rundfunkanstalt dem Programmmitarbeiter zumindest eine wiederkehrende Tätigkeit ermöglichen. Wiederkehrend ist gem. Ziffer IV. 1 TVPM eine Tätigkeit im Umfang von 72 Tagen je Kalenderjahr (einschließlich bezahlten Urlaubs).(Rn.205) (Rn.208) (Rn.219) 2. Unterlässt die Rundfunkanstalt es, dem Programmmitarbeiter mit besonderem Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM in einem Kalenderjahr im Umfang wiederkehrender Tätigkeit zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge anzubieten, besteht ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 BGB.(Rn.203) (Rn.252) 3. Für die Berechnung des Tageshonorars im Rahmen der Annahmeverzugsvergütung ist auf die Berechnung des Jahresdurchschnittshonorars entsprechend der Berechnung gem. Ziffer IV. 2 TV PM zurückzugreifen. Ausgehend von den letzten fünf vollen Kalenderjahren vor dem Annahmeverzugslohnzeitraum wird danach jeweils das Kalenderjahr mit dem höchsten und dem niedrigsten Gesamthonorar unberücksichtigt gelassen. Zur Ermittlung des maßgeblichen durchschnittlichen Tageshonorars ist das Gesamthonorar der verbleibenden drei Kalenderjahre durch die Gesamtzahl der Tätigkeitstage in diesen drei Jahren zu dividieren.(Rn.271) 4. Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können gem. § 615 Satz 2 BGB auf die Annahmeverzugsvergütung anzurechnen sein (im Anschluss an BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 -). Anrechenbare anderweitige Einkünfte gem. § 615 Satz 2 BGB des Programmmitarbeiters mit besonderem Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM liegen nur vor, wenn gerade die Nichtbeschäftigung an 72 Tagen in dem Kalenderjahr kausal war für das Erzielen der Einkünfte. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die in der übrigen verfügbaren Zeit des Kalenderjahres erzielt werden konnten, sind nicht anzurechnen.(Rn.283) 5. Durch die Erhebung einer Feststellungsklage, wonach das Beschäftigungsverhältnis eines Programmmitarbeiters auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung gem. Ziffer II. 7 TV PM über den Befristungszeitraum hinaus wegen des besonderen Bestandsschutzes auf Dauer fortbesteht, wahrt der Programmmitarbeiter die tarifliche Ausschlussfrist gem. Ziffer X Abs. 2 TV PM für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche und damit auch für etwaige Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung.(Rn.300)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer — 2 Sa 18/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-23

Aktenzeichen: 2 Sa 18/23

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 615 S 2 BGB, § 1 TVG

Leitsatz

1 Besteht für einen Programmmitarbeiter besonderer Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit vom 20.06.1996 / 25.06.1996 / 01.07.1996 in der Fassung gem. Ergänzungstarifvertrag vom 05. / 18. Dezember 2019, so muss die Rundfunkanstalt dem Programmmitarbeiter zumindest eine wiederkehrende Tätigkeit ermöglichen. Wiederkehrend ist gem. Ziffer IV. 1 TVPM eine Tätigkeit im Umfang von 72 Tagen je Kalenderjahr (einschließlich bezahlten Urlaubs).(Rn.205) (Rn.208) (Rn.219)

  1. Unterlässt die Rundfunkanstalt es, dem Programmmitarbeiter mit besonderem Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM in einem Kalenderjahr im Umfang wiederkehrender Tätigkeit zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge anzubieten, besteht ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 BGB.(Rn.203) (Rn.252)

  2. Für die Berechnung des Tageshonorars im Rahmen der Annahmeverzugsvergütung ist auf die Berechnung des Jahresdurchschnittshonorars entsprechend der Berechnung gem. Ziffer IV. 2 TV PM zurückzugreifen. Ausgehend von den letzten fünf vollen Kalenderjahren vor dem Annahmeverzugslohnzeitraum wird danach jeweils das Kalenderjahr mit dem höchsten und dem niedrigsten Gesamthonorar unberücksichtigt gelassen. Zur Ermittlung des maßgeblichen durchschnittlichen Tageshonorars ist das Gesamthonorar der verbleibenden drei Kalenderjahre durch die Gesamtzahl der Tätigkeitstage in diesen drei Jahren zu dividieren.(Rn.271)

  3. Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können gem. § 615 Satz 2 BGB auf die Annahmeverzugsvergütung anzurechnen sein (im Anschluss an BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 -). Anrechenbare anderweitige Einkünfte gem. § 615 Satz 2 BGB des Programmmitarbeiters mit besonderem Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM liegen nur vor, wenn gerade die Nichtbeschäftigung an 72 Tagen in dem Kalenderjahr kausal war für das Erzielen der Einkünfte. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die in der übrigen verfügbaren Zeit des Kalenderjahres erzielt werden konnten, sind nicht anzurechnen.(Rn.283)

  4. Durch die Erhebung einer Feststellungsklage, wonach das Beschäftigungsverhältnis eines Programmmitarbeiters auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung gem. Ziffer II. 7 TV PM über den Befristungszeitraum hinaus wegen des besonderen Bestandsschutzes auf Dauer fortbesteht, wahrt der Programmmitarbeiter die tarifliche Ausschlussfrist gem. Ziffer X Abs. 2 TV PM für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche und damit auch für etwaige Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung.(Rn.300)

Orientierungssatz

Das Urteil ist durch Beschluss vom 03. Dezember 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.(Rn.318)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 197/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg, 26. April 2023, 23 Ca 1/23, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 16. Mai 2024, 2 Sa 18/23 und 2 SLa 22/24, Beschluss vorgehend ArbG Hamburg, 10. Juli 2024, 23 Ca 214/23, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 5 AZR 197/25

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil Arbeitsgericht Hamburg vom 26. April 2023 - 23 Ca 1/23 – teilweise abgeändert.

Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – teilweise abgeändert.

Der Tenor wird zur Klarstellung – und aufgrund der Verbindung der Verfahren 2 Sa 18/23 und 2 SLa 22/24 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2025 – wie folgt einheitlich neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105.700,12 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 10.170,00 € und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 15.844,75 € und abzüglich erhaltener Existenzgründungszuschüsse in Höhe von 19.755,00 € und abzüglich eines Corona-Soforthilfezuschusses in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.970,56 € seit dem 31. Dezember 2020 sowie aus 48.459,81 € seit dem 10. Januar 2024.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2023 - 23 Ca 1/23 – und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – zurückgewiesen.

Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens 23 Ca 1/23 zu 84 % zu tragen, die Beklagte zu 16 %.

Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens 23 Ca 214/23 zu 77 % zu tragen, die Beklagte zu 23 %.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 70 % zu tragen, die Beklagte zu 30 %.

Die Revision wird für den Kläger und für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten aus einem Beschäftigungsverhältnis als Programmmitarbeiter auf Grundlage des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit zwischen der Beklagten und dem Deutschen Journalistenverband (DJV) (im Folgenden: TV PM) um Annahmeverzugsvergütung.

2 Die zunächst in zwei getrennten Verfahren verfolgten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von September bis einschließlich Dezember 2019 (23 Ca 1/23, Berufung 2 Sa 18/23) und für die Zeit von Januar 2020 bis einschließlich Mai 2022 (23 Ca 214/23, Berufung 2 SLa 22/24) sind mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2025 in der Berufung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Az. 2 Sa 18/23 verbunden worden (Bl. 2002 – 2003 d. A.)

3 Die Beklagte ist die gemeinsame Landesrundfunkanstalt der Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) sowie der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt als „N. R. (im Folgenden: N.) auf. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (A.) und bietet Programm an im Bereich Hörfunk und Fernsehen.

4 Die Beklagte arbeitet gerade im Bereich der Programmgestaltung in hohem Maße mit freien Mitarbeitern, dies insbesondere auf der Grundlage des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (im Folgenden: TV PM), den die Beklagte 1996 mit der IG Medien, Druck und Papier (im Folgenden: IG Medien), der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) und dem Deutschen Journalisten Verband (DJV) abschloss. Gemäß Ziffer II. 6 TV PM kann die Beklagte mit befristet beschäftigten Programmmitarbeitern, die gleichartige Tätigkeiten „wiederkehrend“ ausüben (z.B. als Moderatorin / Moderator, Reporterin / Reporter), befristete Rahmenvereinbarungen abschließen. Danach ist auch der wiederholte Abschluss zusammenhängender Rahmenvereinbarungen zulässig. Eine „wiederkehrende“ Tätigkeit liegt nach dem TV PM vor, wenn die Beschäftigung an mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr erfolgt (einschließlich bezahlten Urlaubs). Der TV PM enthält in Ziffer IV.6 eine Regelung zum Bestandsschutz für langjährig beschäftigte / ältere Programmmitarbeiter/innen.

5 Der Kläger ist am X.X.XXXX geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist mindestens seit 2010 Mitglied des DJV und noch länger bereits Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Der Kläger ist bereits seit dem Jahr 1989 für die Beklagte im Bereich der Programmgestaltung tätig, zunächst als freier Journalist und Kameraassistent, seit dem Oktober 1991 als programmgestaltender Mitarbeiter im Bereich Fernsehen, zunächst als Berichterstatter, später als Autor, Realisator und Reporter auf der Grundlage von fortlaufenden, jeweils befristeten Rahmenvereinbarungen gemäß dem TV PM. Insgesamt wurden 14 Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Die erste Rahmenvereinbarung datiert vom 10. Oktober 1991, die letzte Rahmenvereinbarung wurde am 21. November 2016 / 4. Januar 2017 abgeschlossen. Danach wurde der Kläger als „Autor, Realisator und Reporter“ beschäftigt. Ein Mindestbeschäftigungsumfang ist in den Rahmenvereinbarungen nicht vorgesehen. Die letzten beiden Rahmenvereinbarungen (von 2015 und von 2017) enthielten lediglich eine Obergrenze, nämlich die Beschäftigung an maximal 120 Tagen im Kalenderjahr. Hinsichtlich der Einzelheiten sämtlicher Rahmenvereinbarungen wird ergänzend auf die Anlage K 6 in dem beigezogenen Verfahren Vorverfahren 2 Sa 67/19 (dort Bl. 119 – 198 d. A.) verwiesen.

6 Der Kläger war für die Beklagte vor allem als Autor / Reporter und Realisator für das Format „L.“ im N.-Fernsehen tätig. Dieses Sendeformat hatte er zusammen mit einem Kollegen bereits 1989/1990 entwickelt, seit 1999 besteht Titelschutz.

7 Der Kläger war jedenfalls in den Jahren 2002 bis einschließlich 2018 in jedem Kalenderjahr an mehr als 100 Tagen bei der Beklagten beschäftigt (einschließlich bezahlten Urlaubs), vielfach sogar an mehr als 150 Tagen im Kalenderjahr. So war er 2015 an 156 Tagen beschäftigt, 2016 an 192 Tagen, 2017 an 143 Tagen und 2018 an 179 Tagen (jeweils einschließlich bezahlten Urlaubs). Die Beklagte zahlte an den Kläger in den Jahren 2002 bis 2018 in jedem Jahr Honorare von mehr als 100.000,00 Euro (ohne die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne den Arbeitgeberanteil des Beitrags zur Pensionskasse). Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Angaben der Beklagten zu den Jahren 2002 bis 2018 in der Aufstellung vom 1. August 2019 (in dem beigezogenen Verfahren 2 Sa 67/19 Anlage B1, Bl. 373, ebenso in dem beigezogenen Verfahren 2 Sa 53/22 Anlage B 2, Bl. 62) verwiesen. Die Beklagte führte für den Kläger von den Honorarzahlungen Lohnsteuer und Sozialabgaben ab. Exemplarisch wird auf die Honorarabrechnung für November 2014 vom 5. Dezember 2014 (23 Ca 214/23 Bl. 138) und die Lohnsteuerbescheinigungen des Klägers für die Jahre 2015 bis 2018 (23 Ca 214/23 Bl. 168, 172, 174 und 181) Bezug genommen.

8 Die letzte Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 (im Folgenden: RV 2017, Anlage BB10, Bl. 567 – 570 d. Vorakte (VA)) sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

91. Beschäftigungsbereich

10 Der N. beabsichtigt, den Vertragspartner an maximal 120 Tagen im Kalenderjahr als programmgestaltenden Mitarbeiter zu beschäftigen, und zwar als Autor, Realisator und Reporter.

11 2. Beschäftigungsgrundsätze

12 Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist der N. gehalten, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu genügen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken.

13 Der Umfang der Tätigkeit des Vertragspartners für den N. hängt ausschließlich davon ab, ob und wieweit er und der N. zusammenarbeiten wollen bzw. sich von Fall zu Fall über den jeweiligen Auftrag einigen. Weder ist der Vertragspartner verpflichtet, dem N. über die Dauer eines übernommenen Einzel-Auftrages hinaus zur Verfügung zu stehen, noch ist der N. gehalten, den Vertragspartner zu beschäftigen.

14 3. Einzelvereinbarungen

15 3.1 Laufzeit des Vertragsverhältnisses

16 Der N. und der Vertragspartner schließen für jede

17 - - Produktion

18 - Mitwirkung

19 - Autorenleistung

20 - sonstige inhaltlich programmgestaltende Tätigkeit

21 eine gesonderte Einzelvereinbarung ab. Darin werden jeweils Anfangs- und Endtermin der Tätigkeit des Vertragspartners und damit des Vertragsverhältnisses festgelegt. (…) § 625 BGB findet keine Anwendung.

22 Die Erteilung des jeweiligen Produktionsauftrages bzw. der jeweilige Einsatz für einen neuen Beschäftigungsabschnitt gelten als neues Angebot, das entweder ausdrücklich oder durch die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit seitens des Vertragspartners angenommen wird.

23 Für diese Einzelvereinbarungen und in Ergänzung zu ihnen wird die Rahmenvereinbarung geschlossen. Die hier getroffenen Regelungen sind Bestandteil jeder Einzelvereinbarung.

24 3.2 Dienstanweisung für die Beschäftigung freier Mitarbeiter

25 Die Dienstanweisung findet auf die Beschäftigung des Vertragspartners beim N. mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungszeit abweichend von Ziffer 3.2.1 der Dienstanweisung 120 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten darf.

26 3.3 Tarifverträge

27 Die Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. (...)

28 (…)

29 4. Laufzeit der Rahmenvereinbarung

30 4.1 Diese Rahmenvereinbarung und die sie ausfüllenden Tätigkeiten des Vertragspartners für den N. enden zum 31.12.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

31 4.2 Die Befristung ist als solche und ihrem Umfang nach durch programmliche Gründe zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt erforderlich.

32 4.3 Die Rahmenvereinbarung kann befristet verlängert werden, wenn die dafür vorgesehene Prüfung ergibt, dass die Programmvielfalt und der Bedarf des N. eine Fortsetzung der Beschäftigung für die vorgesehene Zeit zulassen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass er nicht darauf vertrauen kann, über das Ende dieser Rahmenvereinbarung hinaus beschäftigt zu werden.

33 5. Kündigung der Rahmenvereinbarung

34 Der Vertragspartner kann diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Vom N. kann diese Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

35 6. Ausschlussfrist

36 Ansprüche des Vertragspartners aus den Einzelverträgen und aus dieser Rahmenvereinbarung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Einzelvereinbarung bzw. der Rahmenvereinbarung gegenüber dem N. schriftlich geltend zu machen. Die Frist ist für die Dauer einer unverschuldeten Verhinderung des Vertragspartners gehemmt .“

37 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2017 (in 2 Sa 67/19: Anlage K 7, Bl. 199 f.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Verlängerung der letzten Rahmenvereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus nicht beabsichtigt sei.

38 Der Kläger wandte sich mit einem undatierten Schreiben im ersten Halbjahr 2018 an den damaligen Intendanten des N.. Hierin teilte er unter anderem mit, dass er auch künftig für den N. als Freier Mitarbeiter tätig sein wolle, „in welcher Form auch immer “. In dem Schreiben, auf dessen gesamten Inhalt verwiesen wird (in 2 Sa 67/19 Anlage K 9, Bl. 211 – 213), heißt es unter anderem:

39Die „L.“ seit fast zwanzig Jahren ist mein Herzensprojekt. Hier kann ich meine gesamte Kompetenz, die ich mit Themen rund um die Landwirtschaft und das Leben auf dem Lande habe, einbringen. (…)“

40 Der frühere Intendant der Beklagten antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. Juni 2018 (in 2 Sa 67/19 Anlage K 10, Bl. 214). Er wies darauf hin, die Beendigung des Rahmenvertrages sei beabsichtigt, weil die zuständige Redaktion das Bedürfnis habe, „nun eine inhaltliche Abwechslung bei dem Format nach vielen Jahren der gemeinsamen Arbeit einzuleiten .“

41 Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 (in 2 Sa 67/19 Anlage K 14, Bl. 225 – 226) berief der Kläger sich gegenüber der Beklagten darauf, dass er seit 1988 wiederkehrend für die Beklagte tätig sei und daher seit 2014 Bestandsschutz nach Ziffer IV.6 des TV PM erlangt habe.

42 Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 (in 2 Sa 67/19 Anlage K 15, Bl. 227 – 228). Sie teilte mit, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für den besonderen Bestandsschutz gemäß Ziffer IV.6 TV PM. Unter anderem heißt es dort:

43 „(…) „Wiederkehrend“ im Sinne des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit wurde Herr A. erst seit dem Jahr 1991 beschäftigt .“

44 Die Parteien führten bereits ein Vorverfahren über die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage der RV 2017 zum 31. Dezember 2018 geendet hat. Mit Klageschrift vom 19. Dezember 2018 beantragte der Kläger hierzu bei dem Arbeitsgericht Hamburg unter Az. 23 Ca 311/18 (Berufung LAG Hamburg 2 Sa 67/19) die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016 / 04. Januar 2017 und dem TV PM über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht. Der Kläger hat sich auf die Unwirksamkeit der Befristung der letzten Rahmenvereinbarung aufgrund des besonderen tariflichen Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 PM als langjährig beschäftigter / älterer Programmmitarbeiter berufen. Er hat in dem genannten Verfahren u.a. auch die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt sowie (hilfsweise) die Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers als programmgestaltender Mitarbeiter gem. Ziffer IV.6 Abs. 3 S. 3 TV PM. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Mit der Berufung (2 Sa 67/19) verfolgte der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter und erhob im Wege der Klageänderung zahlreiche weitere Anträge. Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – fest, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 und dem Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wurde für beide Seiten zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 14 – 81 d. Vorakte) Bezug genommen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein (Az. 9 AZR 148/21), die sie jedoch Anfang 2022 zurücknahm. Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 – 9 AZR 148/21 – hat das Bundesarbeitsgericht die Beklagte des eingelegten Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt (2 Sa 67/19 Bl. 1148 – 1149).

45 Die Beklagte beschäftigte den Kläger in den Jahren 2019 und 2020 nicht. Sie unterbreitete ihm auch keine Aufträge. Der Kläger meldete sich arbeitslos und bezog im Januar 2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.034,00 €, in der Zeit von Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019 jeweils monatlich Arbeitslosengeld in Höhe von 2.542,50 €.

46 Mit Schreiben vom 25. März 2019 (in 2 Sa 67/19 Anlage K 56, Bl. 597 d. A.) machte der Kläger „höchst vorsorglich – ausschließlich zur Fristwahrung “ gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach dem TV PM geltend. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Monate Januar 2019 bis einschließlich Mai 2019 Übergangsgeld in Höhe von 25.713,75 € brutto und für die Monate Juni 2019 bis einschließlich August 2019 weiteres Übergangsgeld in Höhe von 15.123,15 € brutto, letzteres auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien (ArbG Hamburg 23 Ca 183/21, Berufung LAG Hamburg 2 Sa 53/22, Beschluss vom 22. Februar 2023 in 2 Sa 53/22, Bl. 189).

47 Im ersten Halbjahr 2020 (Januar bis Juni 2020) erhielt der Kläger einen Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit (BfA) in Höhe von 17.055,00 €. Von August 2020 bis einschließlich März 2021 erhielt er einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 300,00 € monatlich, also insgesamt weitere 2.700,00 €. Zudem erhielt der Kläger im August 2020 einen Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 €.

48 In der Zeit von April bis einschließlich September 2021 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 15.844,75 €.

49 Mit E-Mail vom 12. Mai 2021 bot die Beklagte dem Kläger als eine Art „Prozessbeschäftigung“ an, dass er für das Format „T“ Social Media Clips erstellt. Sie erteilte ihr Einverständnis für eine Tätigkeit des Klägers im Umfang von 20 Drehtagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 12. Mai 2021 verwiesen (in 2 SLa 22/24 Anlage BB 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 651 ff.). Der Kläger war an zwölf Drehtagen in diesem Kontext für die Beklagte tätig und wurde hierfür vergütet. Aus welchen Gründen es nicht zu den weiteren acht Drehtagen kam, ist zwischen den Parteien streitig,

50 Im Kalenderjahr 2022 beschäftigte die Beklagte den Kläger im Umfang von jedenfalls 72 Tagen im Jahr (einschließlich bezahlten Urlaubs). Die Beschäftigung erfolgte überwiegend in der zweiten Jahreshälfte.

51 Bereits Ende der 1990er Jahre übernahm der Kläger die C GmbH. Er ist seither alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Produktionsfirma, für die er auch bereits vor 2019 – neben der Tätigkeit für die Beklagte – tätig war. Er erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 in jedem Jahr aus dieser selbstständigen Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einkommenssteuerbescheide des Klägers der Jahre 2014 bis 2018 Bezug genommen (in 2 Sa 67/19 Anlagen BK 14 – 14 bis BK 14 – 18, Bl. 834 – 844). Im Jahr 2019 erzielte der Kläger gemäß dem Einkommenssteuerbescheid 2019 kein zu versteuerndes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für die Jahre 2020 und 2021. Ergänzend wird auf den Inhalt der Einkommenssteuerbescheide des Klägers für 2019 (vorgelegt in 23 Ca 214/23 als Anlage K 10, Bl. 783 ff.), für 2020 (vorgelegt in 23 Ca 214/23 als Anlage K 9, Bl. 355 ff.) und für 2021 (vorgelegt im Verfahren 2 SLa 22/24 als Anlage BK 4, Bl. 940 ff.) Bezug genommen.

52 Nach eigenen Angaben erhielt der Kläger persönlich für „Realisationen“ für die C GmbH im Zeitraum von September bis Dezember 2019 zweimal 2.000,00 € und weitere 1.000,00 €, insgesamt also 5.000,00 €.Der Kläger zahlt sich seit Oktober 2021 seitens der C GmbH eine monatliche Geschäftsführervergütung in Höhe von 1.500,00 € aus.

53 Der Kläger erhielt in der Zeit vom 1. September 2019 bis Ende 2021 verschiedene Zahlungen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG-Wort) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG-Bild-Kunst) für Erlöse aus Vorjahren, ebenso Zahlungen der Schlüter´schen Verlagsgesellschaft für Bucherlöse aus Vorjahren. Er erhielt eine Zahlung des Landkreises Vorpommern / Greifswald in Höhe von 194,12 € für Schulungstätigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Aufstellung Bezug genommen (Anlage K 11 Bl. 1456 – 1457 d. A.).

54 Auf entsprechende Aufforderung der Beklagten teilte der Kläger mit, von der BfA seit 2019 keine Stellenangebote erhalten zu haben.

55 Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2024 (Anlage BB 20, Bl. 1345 ff. d. A.) u.a. zur Erteilung von Auskünften über den Umfang seiner Tätigkeit und erzielte Einkünfte bezogen auf konkrete Projekte der C GmbH auf. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2024 (Anlage BB 21, Bl. 1373 ff. d. A.), die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. März 2024 (Anlage BB 22, Bl. 1377 ff. d. A.). Die Beklagte bezog sich bei ihren Nachfragen u.a. auf eine vom Kläger selbst erstellte Arbeitsbiographie (Anlage BB 23, Bl. 1381 ff. d. A.). Die Beklagte stellte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 5. April 2024 (BB 24, Bl. 1386 ff. d. A.) zahlreiche weitere Fragen. Hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2024 (BB 25, Bl. 1396 ff. d. A.) und übersandte zudem eine Stellungnahme des Klägers vom 9. April 2024 (Anlage BB 26, Bl. 1398 ff. d. A.) und eine E-Mail des Klägers vom 10. April 2024 (Anlage BB 26, Bl. 1405 d. A.), in welcher er unter anderem mitteilte, dass es in den Jahren 2019 bis 2021 keinen Beschluss über Gewinnausschüttung bei der C GmbH gab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der erbetenen und erteilten Auskünfte wird auf den gesamten Inhalt der genannten Schreiben ergänzend Bezug genommen.

56 Der TV PM vom 20. / 25. Juni / 1. Juli 1996 enthält unter anderem folgende Regelungen:

57 I. Grundlagen

58 1. Dieser Tarifvertrag gilt für befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen/Programmitarbeiter im N. gleichgültig, ob ihre Beschäftigung im Einzelfall auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages erfolgt.

59 2. Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeiter sind Personen, die bei der Herstellung von Produktionen und Sendungen des Hörfunks oder des Fernsehens mitwirken. Sie werden auftragsbezogen oder für eine bestimmte Zeit beschäftigt, ohne dass eine Anstellung nach dem Manteltarifvertrag erfolgt.

60 3. Die befristete Beschäftigung als Programmitarbeiterin / Programmitarbeiter nach diesem Tarifvertrag ist für die in der Anlage 1 aufgeführten Funktionen zulässig.

61 4. Für Beschäftigte, die auf der Grundlage dieses Tarifvertrages beschäftigt werden, gelten der Manteltarifvertrag sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge auch dann nicht, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die tarifvertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigung befristet erfolgt, um dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken, und weitergehende arbeitsrechtliche Bindungen als die in diesem Tarifvertrag vorgesehenen ausgeschlossen sein sollen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Deswegen beabsichtigt der N., auf organisatorische Regelungen zur Begrenzung der Beschäftigung programmgestaltender freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auf die gegenwärtig praktizierte Limitierung, künftig zu verzichten.

62 5. Die Beschäftigung von Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern nach diesem Tarifvertrag erfolgt befristet. Für die Befristung ist - auch bei gleichzeitiger Beschäftigung mit mehreren Aufträgen - jeder Auftrag getrennt zu betrachten, auch wenn eine zeitanteilige Vergütung vereinbart ist und eine einheitliche Abrechnung erfolgt. Eine mehrfache Befristung - auch über den Zeitraum vieler Jahre hinweg - entspricht einem typischen Erscheinungsbild von Programmitarbeit im Rundfunk und führt nicht zu einer Anwendung der tariflichen Regelungen für unbefristet fest angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere im Manteltarifvertrag.

63 6. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass freie Mitarbeit und befristete Programmitarbeit in Rundfunkanstalten zur Erfüllung des Programmauftrages des Rundfunks sowohl in programmgestaltender Tätigkeit wie bei der Mitwirkung an Produktionen unverzichtbar ist. Soweit solche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach dem Manteltarifvertrag und dem Vergütungstarifvertrag als auch im Rahmen freier Mitarbeit oder befristeter Programmitarbeit möglich sind, um den Bedürfnissen wechselnder Programmgestaltung Rechnung zu tragen, besteht grundsätzlich eine vertragliche Gestaltungsfreiheit im Rahmen einer verantwortungsvollen Personalplanung des N..

64 Dabei besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit darüber, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und befristet beschäftigten Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern die Beschäftigung von fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt, aber nicht ersetzen sollen, wo es um die Gewährleistung der Erfüllung dauerhafter Aufgaben des N. geht. Der N. verfolgt mit dem Abschluss dieses Tarifvertrages nicht den Zweck, eine Aufgabenverlagerung von fest angestellten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern zu freien Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und befristet beschäftigten Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern vorzunehmen. (…)

65 II. Das befristete Beschäftigungsverhältnis

66 1. Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeiter sind - unbeschadet der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages - nicht verpflichtet, vom N. angebotene Aufträge zu befristeter Beschäftigung anzunehmen. Die Ablehnung eines Angebotes muss nicht begründet werden. Die Ablehnung eines oder mehrerer Angebote darf nicht zum Anlass genommen werden, deswegen keine weiteren Angebote zu unterbreiten.

67 (…)

68 3. Die Beauftragung einer nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterin / eines nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiters soll in der Regel durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahmen dieses Tarifvertrages handelt. Erfolgt die Beauftragung mündlich, so wird sie schriftlich bestätigt.

69 (…)

70 5. Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der im Beschäftigungsvertrag getroffenen Vereinbarung. Beginn und Ende der Vertragszeit sind im Beschäftigungsvertrag grundsätzlich datumsmäßig festzulegen. (…)

71 Das Beschäftigungsverhältnis endet mit der Beendigung der Produktion oder dem Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

72 (…)

73 7. Mit nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern, die gleichartige Tätigkeiten wiederkehrend ausüben (z. B. als Moderatorin / Moderator, Reporterin / Reporter) können Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden; ein Muster des Rahmenvertrages ist als Anlage 2 (…) diesem Tarifvertrag beigefügt. Die Rahmenvereinbarung ist befristet. Ein wiederholter Abschluss auch zusammenhängender Rahmenverträge ist zulässig. (…)

74 Die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeiter sind durch den Abschluss der Rahmenvereinbarungen nicht verpflichtet, ihnen vom N. angebotene Aufträge anzunehmen; Ziffer II.1. und 2. gelten entsprechend.

75 Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sowie ihre Beendigung haben keinen Einfluss auf Ansprüche aus sozialem Bestandsschutz nach Ziffer IV. dieses Tarifvertrages.

76 Die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiter kann die Rahmenvereinbarung jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Vom N. kann eine Rahmenvereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

77 (…)

78 IV. Bestandsschutz

79 1. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter erlangt sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie / er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d. h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) für den N. tätig war und ihre/seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchsstellung jeweils nicht mehr als 98.000 € betragen haben. Zu den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für den sozialen Bestandsschutz sowie für dessen Berechnung und Abwicklung sind ausschließlich Honorarzahlungen für ausgeübte Tätigkeiten maßgeblich. Wiederholungshonorare finden keine Berücksichtigung.

80 Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1.: Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Tarifvertrag kommt es nur darauf an, dass im Jahr der Anspruchsstellung überwiegend programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wurde.

81 2. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter hat unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen nach Ziffer IV. 1. erfüllt sind, Bestandsschutz, wenn der N. die Beschäftigung beendet oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert. Soweit die Beendigung oder wesentliche Verringerung beabsichtigt ist, wird der N. diese Entscheidung der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterin / dem nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiter schriftlich mitteilen. (…)

82 3. Bei festgestellter Beendigung oder wesentliche Verringerung der Beschäftigung gemäß Ziffer IV.2. erhält die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / der der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiter ein Übergangsgeld.

83 Das Übergangsgeld wird in monatlichen Beträgen gezahlt. Die Höhe der monatlichen Beträge entspricht einem Zwölftel des Jahresdurchschnittshonorars nach Ziffer IV.2. Satz 3 und 4, höchstens jedoch einem Zwölftel von 98.000 €, unter Anrechnung der Honorare aus laufender Tätigkeit sowie für zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge, die die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter in diesem Zeitraum abgelehnt hat. Die Anzahl der monatlichen Zahlungen richtet sich nach der Gesamtdauer der zusammenhängenden wiederkehrenden Tätigkeit (…).

84 (…)

85 6. Befristete Programmitarbeit auf der Grundlage dieses Tarifvertrages unterliegt keiner zeitlichen Höchstgrenze.

86 Ist eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / ein nach diesem Tarifvertrag befristet. beschäftigter Programmitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig gewesen oder hat sie / er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie / er mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen, so kann ihre / seine Tätigkeit beim N. nur aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden.

87 Nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig gewesen sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre wie-derkehrend für den N. tätig gewesen sind, bietet der N. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag an, soweit dazu eine Möglichkeit besteht. Bei dem Angebot ist die bis dahin überwiegend ausgeübte Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Lehnt die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiter das Angebot ab, so erfolgt die weitere Beschäftigung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages.

88 Bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Positionen haben nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeiter gegenüber einer externen Bewerberin / einem externen Bewerber bei gleicher Qualifikation Vorrang, sofern sie wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig gewesen sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen sind.

89 (…)

90 X. Ausschlussfrist

91 Ansprüche auf Übergangsgeld nach Ziffer IV dieses Tarifvertrages wegen tatsächlich erfolgter wesentlicher Verminderung des Honorars müssen spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres schriftlich geltend gemacht werden. Werden sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht, so können Ansprüche nicht mehr darauf gestützt werden, daß im vorausgegangenen Kalenderjahr eine Beschäftigung nicht oder nur in einem wesentlich verringerten Umfang erfolgt ist.

92 Sonstige Ansprüche nach diesem Tarifvertrag oder ihn ergänzenden Tarifverträgen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gegenüber dem N. schriftlich geltend zu machen, soweit in ergänzenden Tarifverträgen nichts anderes geregelt ist.

93 Die Frist ist für die Dauer einer unverschuldeten Verhinderung gehemmt.

94 IX. Geltendmachung von Ansprüchen

95 Bei der Geltendmachung eines Anspruches nach diesem Tarifvertrag oder einem ergänzenden Tarifvertrag ist die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterin / der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiter verpflichtet, dem N. die tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Dazu gehört die Vorlage von geeigneten Nachweisen über ihre / seine Einkünfte bei den einzelnen Rundfunkanstalten und ihre / seine Gesamteinkünfte im Sinn von IV. 1. in dem gemäß Ziffer IV.1. und Ziffer V. maßgebenden Zeitraum vor Geltendmachung eines Anspruches.

96 In der Anlage 1 zum TV PM (Bl. 210 d. A.) heißt es unter anderem:

97Zu den Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern im Sinne von Ziffer I. 3 zählen insbesondere:

98 o (…)

99 o Autorinnen / Autoren

100 o (…)

101 o Realisatorinnen / Realisatoren

102 o (…)

103 o Reporterinnen / Reporter

104 o (…)

105 Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme von Tätigkeiten in diese Anlage beispielhaft erfolgt und dass die Aufführung einer Tätigkeit nicht bedeutet, dass eine Beschäftigung ausschließlich in Form befristeter Programmitarbeit erfolgt. Die Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung im festen Anstellungsverhältnis oder im Rahmen befristeter Programmitarbeit zu vereinbaren ist, erfolgt unter Beachtung der bestehenden vertraglichen Gestaltungsfreiheit im Rahmen einer verantwortlichen Programm- und Personalplanung des N. .“

106 Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des TV PM nebst Anlagen Bezug genommen (Anlage BB 1, Bl. 525 – 544 d. A.).

107 Die Tarifvertragsparteien diskutieren bereits seit längerem darüber, wie eine andere – möglicherweise effektivere – tarifliche Absicherung älterer und / oder langjährig beschäftigter Mitarbeiter bei der Beklagten erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund einigten sie sich – beginnend ab dem 1. Januar 2010 – wiederholt darauf, die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 TV PM befristet auszusetzen, also nicht zur Anwendung zu bringen. Erstmals wurde dies geregelt im Honorartarifvertrag von 11. Dezember 2009 / 15. Januar 2010 (Anlage BB 4, Bl. 550 ff. d. A.). Mit Tarifvertrag vom 1. / 9. Dezember 2015 (Anlage BB 7, Bl. 560 – 561 d. A.) wurden erstmals einzelne Ausnahmen von der Aussetzung der Bestandsschutzregelung vorgesehen. Sowohl die (jeweils zeitlich befristete) Aussetzung der Anwendung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM als auch die vorgesehenen Ausnahmen von der Aussetzung wurden in den Folgejahren – bis heute – durch zahlreiche weitere Tarifverträge fortgeschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Tarifverträge (Anlagen zur Berufungsbeantwortung, insbesondere BB 4 bis BB 9, Bl. 550 – 566 d. A.) Bezug genommen.

108 Ob der Kläger unter die Ausnahmen von der Aussetzung der Bestandsschutzregelung gem. Ziffer IV.6 TV PM fällt, sich also weiterhin – und bezogen auf die Jahre 2020 bis 2022 – auf den besonderen Bestandsschutz berufen kann, ist zwischen den Parteien streitig.

109 Mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2020 (Bl. 156 – 158 d. VA) verlangte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von Januar 2019 bis einschließlich Dezember 2020 Vergütung in Höhe von 176.009,28 € brutto, dies unter Fristsetzung bis 30. Dezember 2020. Auf den gesamten Inhalt dieses Schreiben wird ergänzend verwiesen.

110 Mit Klageschrift vom 30. Dezember 2022 – beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 30. Dezember 2022 (Az. 23 Ca 1/23, Vorakte (VA)) und der Beklagten zugestellt am 06. Januar 2023 (EB Bl. 173 d. VA) – hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung von Annahmeverzug und hilfsweise Schadensersatz für den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 42.525,91 € brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Kläger hat seinen Antrag in der Kammerverhandlung am 26. April 2023 auf einen Betrag in Höhe von 25.290,65 € brutto nebst Zinsen – bezogen auf den Zeitraum September 2019 bis einschließlich Dezember 2019 – beschränkt und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung angeschlossen. Es wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll vom 26. April 2023 Bezug genommen (Bl. 486 – 487 d. VA).

111 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte schulde ihm Annahmeverzugsvergütung für die Monate September 2019 – Dezember 2019 in Höhe von monatlich 8.617,63 € brutto, wobei er das erhaltene Arbeitslosengeld von monatlich 2.542,50 € hiervon unmittelbar in Abzug gebracht hat. Im Wege der ergänzenden Auslegung ergebe sich aus dem TV PM, dass die Beklagte den Kläger aufgrund des besonderen Bestandsschutzes mit einem Mindesthonorar in Höhe von jedenfalls 85 % des bisherigen Jahresdurchschnittshonorars beschäftigen müsse. Das Jahresdurchschnittshonorar sei dabei entsprechend der Festlegung in Ziffer IV.2. Abs. 3 TV PM (wie für die Berechnung des Übergangsgeldes) zu ermitteln.

112 Der Kläger hat beantragt,

113 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.290,65 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2021.

114 Die Beklagte hat beantragt ,

115 die Klage abzuweisen.

116 Die Beklagte hat gemeint, ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn bestehe nicht. Die RV 2017 sehe keine Beschäftigungspflicht vor. Ebenso wenig ergebe sich daraus ein konkreter Beschäftigungsumfang. Gleiches gelte für den TV PM. Dem Tarifvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass Mitarbeiter mit Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM in jedem Fall vor finanziellen Einbußen geschützt werden sollen. Wenn überhaupt, so könne allenfalls von einer Beschäftigungspflicht im Umfang von 72 Tagen im Kalenderjahr ausgegangen werden. Zudem habe der Kläger das Jahresdurchschnittshonorar falsch berechnet.

117 Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2023 , beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am selben Tage (Az. 23 Ca 214/23 / später 2 SLa 22/24, mit Beschluss des LAG vom 16. Mai 2025 zum vorliegenden Verfahren hinzuverbunden), hat der Kläger die Beklagte auf Annahmeverzugslohn, hilfsweise Schadensersatz und weiter hilfsweise auf tarifliche Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2020 bis einschließlich Mai 2022 in Anspruch genommen. Er verlangt für jeden Monat eine Zahlung in Höhe von 8.617,63 €, insgesamt daher mit der Klageschrift einen Gesamtbetrag in Höhe von 249.911,27 € brutto nebst Zinsen. Der Kläger hat von diesem Bruttobetrag die erhaltenen Zahlungen der BfA (Existenzgründungszuschuss in Höhe von insgesamt 19.755,00 € sowie Corona-Soforthilfezuschuss 4.500,00 €) unmittelbar subtrahiert und die Klageforderung im Wege der Teilklagerücknahme vom 09. Februar 2024 (Verfahren 23 Ca 214/23 Bl. 350 ff. d. A.) auf einen Betrag in Höhe von nunmehr 225.656,27 € brutto reduziert.

118 Mit weiterer Teilklagerücknahme vom 10. April 2024 (Verfahren 23 Ca 214/23, Bl. 559 ff. d. A.) hat der Kläger erneut die Klageforderung reduziert, indem er hiervon erhaltene Honorarzahlungen der Beklagten von Dezember 2021 und aus dem Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2022 in Höhe von 12.303,33 € in Abzug brachte. Die Klageforderung belief sich dann noch auf 213.352,94 € nebst Zinsen.

119 Hinsichtlich des streitigen Klägervorbringens wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – (in 23 Ca 214/23 S. 7 – 9 des Urteils, Bl. 994 – 996) Bezug genommen

120 Der Kläger hat zuletzt beantragt,

121 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 213.352,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

122 Die Beklagte hat beantragt,

123 die Klage abzuweisen.

124 Hinsichtlich des streitigen Beklagtenvorbringens wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – (in 23 Ca 214/23 S. 9 – 10 des Urteils, Bl. 996 – 997) Bezug genommen.

125 Mit Urteil vom 26. April 2023 – 23 Ca 1/23 – hat das Arbeitsgericht die Klage bezüglich des Annahmeverzugslohns für September bis Dezember 2019 abgewiesen. Zwar könne der Kläger sich auf den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM berufen. Hieraus ergebe sich aber keine Beschäftigungspflicht für die Beklagte. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, noch auf Schadensersatz. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 497 – 498 d. VA).

126 Mit Urteil vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – hat das Arbeitsgericht der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von Januar 2020 bis einschließlich Mai 2022 in Höhe von 45.907,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2024 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte schulde dem Kläger Annahmeverzugsvergütung in dieser Höhe gem. §§ 615, 611 BGB. Der Kläger könne sich grundsätzlich auf den Bestandsschutz nach Ziffer IV.6 TV PM berufen, wie schon das LAG Hamburg mit Urteil vom 02. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – entschieden habe. Ob der Kläger Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person sei, könne offenbleiben. Der Kläger sei für die Beklagte in einem ständigen Rechtsverhältnis tätig geworden, das im Streitzeitraum nicht beendet gewesen sei, wie das Landesarbeitsgericht Hamburg in dem Verfahren 2 Sa 67/19 rechtskräftig festgestellt habe. Der TV PM sei auszulegen hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Kläger von der Beklagten zu beschäftigen gewesen sei. Da nach dem TV PM das arbeitnehmerähnliche Verhältnis nicht mehr beendet werden dürfe, müsse daraus geschlossen werden, dass eine Reduzierung von Beschäftigung und Vergütung nur in dem Maße möglich sei, wie der Status nicht tangiert sei. Daher sei für den Beschäftigungsumfang auf die „wiederkehrende Tätigkeit“ iSd. TV PM abzustellen, d.h. eine Tätigkeit von jährlich mindestens 72 Tagen einschließlich der genommenen Urlaubstage. Das Tageshonorar sei auf der Grundlage der früheren Beschäftigung im Jahr 2018 zu ermitteln. Vom Jahreshonorar für 2018 sei der Betrag des Arbeitgeberanteils zur Pensionskasse abzuziehen. Der Kläger sei im Jahr 2018 jedenfalls 179 Tage bei der Beklagten beschäftigt gewesen, so errechne sich dann das Tageshonorar 2018. Ausgehend von den Einkünften 2018 ergebe sich für 72 Tage jährlich ein Verdienst in Höhe von 50.481,64 €, daher ein Gesamtbetrag in Höhe von 151.444,92 € für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022. Es sei – auch für 2022 – auf eine Jahresbetrachtung abzustellen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine monatliche Beschäftigung habe.

127 Hiervon sei gem. § 615 BGB im Jahr 2020 erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 15.170,25 € in Abzug zu bringen sowie die von der BfA in den Jahren 2020 und 2021 gezahlten Zuschüsse (Existenzgründungszuschuss und Corona-Soforthilfezuschuss) in Höhe von insgesamt 24.255,00 €, ferner das in 2021 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 15.844,75 €. Anzurechnen seien zudem von der Beklagten erhaltene Honorare in Höhe von 7.233,44 € und in Höhe von 42.993,71 € (2022).

128 Weiterer Zwischenerwerb sei nicht anzurechnen. Der Arbeitnehmer müsse sich nur das anrechnen lassen, was er in der Arbeitszeit erworben habe, in der er zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Vergütung für darüber hinaus erbrachte Arbeitsleistung sei nicht in die Gesamtberechnung einzubeziehen. Aus diesem Grunde scheitere eine Anrechnung der Erlöse der VG-Wort, der VG-Bild-Kunst, Verkaufserlöse aus Büchern und Schulungseinnahmen. Diese beruhten nicht kausal auf dem Freiwerden der Arbeitskraft des Klägers. Es handele sich um Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, die für die gesetzlich erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke anfallen. Nicht anzurechnen sei auch das Übergangsgeld, das der Kläger zwar erst 2021 erhalten habe, bei dem es sich aber um nachträgliche Zahlungen für das Jahr 2019 gehandelt habe.

129 Auch die Vergütung, die der Kläger als Geschäftsführer der C GmbH ab dem 01. Oktober 2021 bezog, sei nicht gem. § 615 BGB anzurechnen. Die Beklagte habe die Kausalität zwischen dieser Vergütung und dem Freiwerden der Arbeitskraft des Klägers nicht ausreichend dargelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur an 72 Tagen im Kalenderjahr von der Beklagten zu beschäftigen sei. Es hätten daher noch 148 Arbeitstage zur freien Verfügung gestanden. Der Kläger sei auch während der Beschäftigung bei der Beklagten bis Ende 2018 bereits gleichzeitig Geschäftsführer der C GmbH gewesen. Der Kläger habe zudem 2022 und 2023 ebenfalls das Geschäftsführergehalt bezogen, obgleich er unstreitig in beiden Jahren an mindestens 72 Tagen jährlich für die Beklagte tätig gewesen sei. Auch soweit die Beklagte auf die Einnahmen der C GmbH verweise, führe dies aus den gleichen Erwägungen nicht zu einer weiteren Anrechnung.

130 Die Ansprüche des Klägers seien nicht verfallen. Mit der Erhebung der Klage am 20. Dezember 2018 in dem Vorverfahren 2 Sa 67/19 unter Hinweis auf den tariflichen Bestandsschutz sei die tarifvertraglich vorgesehene Ausschlussfrist gewahrt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei entsprechend anzuwenden. Die Bestandsschutzklage habe denselben Mahn-/ Warn- und Verständigungseffekt wie ein Mahnschreiben. Zudem beschränke sich die Verfallklausel auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TV PM. Dazu gehöre der vom Kläger erhobene Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nicht.

131 Auf die Entscheidungsgründe wird insgesamt ergänzend verwiesen (23 Ca 214/23, Seiten 10 bis 16 d. Urteils, Bl. 997 – 1003).

132 Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2023 – 23 Ca 1/23 – ist dem Kläger am 04. Mai 2023 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am Montag, den 05. Juni 2023 Berufung eingelegt. Er hat die Berufung – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 02. August 2023 – am 02. August 2023 begründet.

133 Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – ist dem Kläger am 11. Juli 2024 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil am Montag, den 12. August 2024 Berufung eingelegt. Er hat die Berufung innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 11. Oktober 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11. Oktober 2024 begründet. Das Urteil ist der Beklagten am 16. Juli 2024 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 14. August 2024 gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist – nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 2024 – am 16. Oktober 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

134 Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 –, soweit sie unterlegen ist.

135 Die Beklagte meint, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugslohn und ebenso wenig auf Schadensersatz.

136 Selbst wenn die RV 2017 fortbestehe, wovon nicht auszugehen sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kläger in einem bestimmten Umfang – oder überhaupt – zu beschäftigen. Daher schulde sie von vorneherein weder Annahmeverzugsvergütung noch Schadensersatz. Weder der TV PM noch die RV 2017 beinhalte eine Mindestbeschäftigungspflicht oder überhaupt eine Beschäftigungspflicht bei Eingreifen des Bestandsschutzes. Aus dem Wortlaut des TVPM ergebe sich für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt, daher komme eine entsprechende Auslegung nicht in Betracht.

137 Es bestehe auch keine planwidrige Regelungslücke zum Umfang einer Beschäftigungspflicht aufgrund des Bestandsschutzes, die durch das Gericht geschlossen werden könne. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende Tarifauslegung vorliegen. Dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteil des BAG vom 16. März 1999 – 9 AZR 314/98 – liege eine in wesentlichen Punkten unterschiedliche tarifliche Regelung zu Grunde. Das Besondere beim TV PM sei die Doppelstruktur, wonach zunächst ein Rahmenvertrag geschlossen wird und dann erst in einem zweiten Schritt konkrete Einzelaufträge erteilt werden, aus denen sich erst konkrete Ansprüche ergeben. Eine solche Doppelstruktur habe der Tarifvertrag in dem vom BAG entschiedenen Fall gerade nicht aufgewiesen.

138 Weder ein Beschäftigungsrhythmus noch ein Beschäftigungsumfang sei nach dem TV PM vorgegeben, ebenso wenig nach der R 2017, die gerade keine Pflicht zur Auftragserteilung für die Beklagte begründe und ebenso wenig eine Pflicht zum Tätigwerden für den Kläger.

139 Zu beachten sei in dem Zusammenhang auch, dass die Tarifvertragsparteien in den vergangenen Jahren mehrfach Ergänzungsvereinbarungen zum TV PM getroffen hätten – insbesondere auch Regelungen zur Aussetzung der Bestandsschutzregelung gem. IV.6 TV PM. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Beschäftigungspflicht für bestandsgeschützte Programmmitarbeiter vorsehen wollen, hätten sie dies ohne Probleme tun können. Dies spreche dafür, dass es sich nicht um eine planwidrige Lücke handele, sondern um einen bewussten Willensakt. Dafür spreche auch die mehrfache Erwähnung der hohen Bedeutung des Programmauftrags des Rundfunks und der hieraus resultierenden Erhaltung der Programmvielfalt, so etwa in Ziffern I.4 und I.6. TV PM.

140 Selbst wenn die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungspflicht und deren Umfang bei Eingreifen des besonderen Bestandsschutzes versehentlich nicht geregelt hätten, dürfe das Gericht eine solche Lücke nicht schließen. Dies greife in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie gem. Art. 9 Abs. 3 GG ein. Es sei nämlich keineswegs klar, was die Tarifvertragsparteien in einem solchen Fall geregelt hätten. Die Entscheidung hierüber müsse – gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 (Nachtzuschläge) – den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben.

141 Der Kläger könne sich auf den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM nicht berufen, da die Anwendung dieser tariflichen Regelung ausgesetzt sei. Der Kläger falle nicht unter die Ausnahmeregelungen von der Aussetzung. Die Ausführungen des LAG Hamburg hierzu in den Entscheidungsgründen des Vorverfahrens 2 Sa 67/19 seien nicht in Rechtskraft erwachsen, da sie nur eine Vorfrage beträfen. Entscheidend sei, dass der Kläger nach der Rahmenvereinbarung vom 20. Juli / 31. August 2015, die noch unter den Bestandsschutz gefallen sei, eine weitere (letzte) Rahmenvereinbarung – die RV 2017 – abgeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er kein schützenswertes Vertrauen mehr auf die Erlangung dauerhaften Bestandsschutzes gehabt.

142 Selbst wenn man von einem Beschäftigungsanspruch ausgehen wollte, scheitere ein Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers, weil dieser der Beklagten seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß angeboten habe. Der Kläger habe, zumindest nachdem für ihn feststand, dass das Rechtsverhältnis der Parteien nicht beendet war, seine Arbeitsraft der Beklagten persönlich tatsächlich anbieten müssen. Das Urteil des LAG Hamburg vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – stelle insoweit eine Zäsur dar. Die Behauptung des Klägers, er habe seine Arbeitskraft angeboten, sei unsubstantiiert. Das Schreiben vom 14. Dezember 2020 enthalte kein solches Angebot.

143 Das Arbeitsgericht habe dem Kläger – auch auf Grundlage der (unzutreffenden) Annahme einer Beschäftigungspflicht an 72 Tagen jährlich – für das Jahr 2022 zu Unrecht Annahmeverzugslohn zugesprochen. Es habe übersehen, dass der Kläger im Kalenderjahr 2022 – was unstreitig ist – mindestens 72 Tage für die Beklagte tätig war.

144 Für das Jahr 2021 habe das Arbeitsgericht allenfalls von 52 Tagen Annahmeverzug der Beklagten ausgehen dürfen. Es habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit an insgesamt 20 Drehtagen im Zusammenhang mit dem Format „T“ – angeboten habe. 12 Tage habe der Kläger – was unstreitig ist – erbracht, so dass sich die Beschäftigungspflicht entsprechend von 72 auf 60 Tage verringert habe. Die weiteren acht Drehtage habe der Kläger nicht erbracht, weil er anderweitig so eingespannt gewesen sei. Er sei insoweit nicht leistungsbereit gewesen, so dass weiterer acht Tage von etwaigen Annahmeverzugslohnforderungen des Klägers für 2021 abzuziehen seien. Zu seiner Erkrankung, die die Beklagte bestreitet, habe der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht und sei zudem auch im Krankheitszeitraum – nämlich am 13. November 2021 – für die Beklagte tätig gewesen. Eine Erkrankung von drei Wochen ändere zudem nichts daran, dass der Kläger ausreichend Zeit im zweiten Halbjahr gehabt habe, um 20 Drehtage, wie vorgesehen, zu erfüllen. Die Redaktion habe ihm keine Vorgaben zu Drehtagen / Drehorten gemacht. Keineswegs seien alle Clips, die der Kläger realisiert habe, auf sog. Trecker-Events realisiert worden. Mindestens 46 der 60 Clips seien ersichtlich nicht bei solchen Anlässen entstanden. Es sei allein die Entscheidung des Klägers, wie er vorgeht und wo er filmt.

145 Zudem sei die Höhe der Annahmeverzugsvergütung falsch berechnet. Bezogen auf eine Beschäftigung von 72 Tagen im Kalenderjahr ergebe sich nur Annahmeverzugsvergütung in Höhe von maximal 44.686,54 € brutto im Jahr. Anzuknüpfen sei hierfür nicht an das letzte Jahr der Beschäftigung 2018, sondern an das bisherige Jahresdurchschnittshonorar, das entsprechend den tariflichen Regelungen zur Berechnung des Übergangsgeldes zu ermitteln sei.

146 Das Arbeitsgericht habe zudem zu Unrecht das Übergangsgeld nach dem TV PM, das die Beklagte an den Kläger für 2019 gezahlt habe, nicht berücksichtigt. Insoweit sei von einem einheitlichen Verzugslohnzeitraum auszugehen, so dass eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller in dieser Zeit erlangten Einkünfte erfolgen müsse.

147 Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht Zahlungen der VG-Bild-Kunst in Höhe von 11.521,38 € nicht gem. § 615 BGB auf die Annahmeverzugslohnforderungen angerechnet, ebenso „Schlüter‘sche Bucherlöse“ in Höhe von 50,80 €, Zahlungen der VG-Wort in Höhe von 2.877,11 € (insgesamt) und solche des Landkreises Vorpommern-Greifswald für Schulungen in Höhe von insgesamt 194,12 €.

148 Unzutreffend sei zudem die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach der Kläger sich etwaige Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der C GmbH nicht anrechnen lassen müsse. Es sei unmaßgeblich, dass der Kläger bereits seit Übernahme der Gesellschaft durch ihn Ende der 1990er für diese GmbH tätig sei und eine Gesellschafter- und Geschäftsführerposition innehabe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht daraus geschlossen, dass das Freiwerden von der bisherigen Tätigkeitspflicht bei der Beklagten nicht kausal sei für die Tätigkeit bei der C GmbH. Der pauschale und oberflächliche Vergleich der Tätigkeiten des Klägers 2022 und 2023 sei dafür ebenso wenig ausreichend.

149 Anzurechnen seien ggf. auch Honorarzahlungen Dritter an die C GmbH. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es für bestimmte Zeiten keine Gewinnausschüttungen der C GmbH an ihn gegeben habe. Dies würde Sinn und Zweck des § 615 BGB zuwiderlaufen.

150 Der Kläger habe bisher keine vollständige und ordnungsgemäße Auskunft über seine erlangten Einkünfte erteilt, ebenso wenig über den Umfang seiner Tätigkeiten für die C GmbH im möglichen Verzugszeitraum. Die hierzu auf Aufforderung der Beklagten erstinstanzlich (gerichtlich und außergerichtlich) erteilten Auskünfte des Klägers seien unvollständig und widersprüchlich. Der Kläger habe sein Vorbringen immer wieder korrigiert. Auf konkrete Nachfragen zur Erläuterung von Divergenzen habe er sich nicht erklärt. Dass der Kläger geltend mache, er sei nicht mehr in der Lage rückwirkend Einzelheiten zu den Aufträgen / Tätigkeiten und Einkünften aus verschiedenen Jahren dazulegen, könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dies sei ohnehin nicht nachvollziehbar. Die für detaillierte Auskünfte erforderlichen Unterlagen / Buchungsbelege müssten schon aus steuer- und handelsrechtlichen Gründen bei der C GmbH vorhanden und für den Kläger verfügbar sein. Zwar erfordere die detaillierte Darlegung einen gewissen Aufwand, sei aber weder unmöglich, noch unzumutbar.

151 Die Beklagte rügt, die Auskünfte des Klägers seien zu pauschal, wenn er für zahlreiche Produktionen („L. 2019“, u.a.) jeweils seine Arbeitszeit mit 1,5 Tagen je Film / Stück angebe. Dass immer derselbe Arbeitsaufwand angefallen sein soll, sei äußerst fragwürdig und zu bestreiten. Der Kläger habe zudem nicht mitgeteilt, welche Tätigkeiten er konkret ausgeübt habe. Die pauschalen Angaben seien daher in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Klägers, er wisse nicht mehr, bei welchen Projekten freie Mitarbeiter eingesetzt worden seien, seien nicht nachvollziehbar. Zudem bestünden Unstimmigkeiten bezüglich der Angaben zu den in Rechnung gestellten / erhaltenen Beträgen, wenn man die Angaben in der Stellungnahme vom 9. April 2024 mit den Angaben aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Juni 2024 vergleiche. Schon deshalb könne die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der durch den Kläger angegebene zeitliche Aufwand und die angeblich in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich zutreffen.

152 Die Höhe der Rechnungsbeträge und der Umfang der Tätigkeiten für die C GmbH zeige deutlich, dass es sich um einen Beschäftigungsumfang handeln müsse, bei dem der Kläger nicht zugleich noch im bisherigen Umfang (minus 15 %) bei der Beklagten tätig sein könne. Auch die in erster Instanz vom Kläger als Anlagenkonvolut K 10 vorgelegte Arbeitsbiographie zeige, dass er vor dem Annahmeverzugslohnzeitraum keinen solchen Beschäftigungsumfang bei der C GmbH gehabt habe.

153 Der Beklagten stehe jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber etwaigen Forderungen des Klägers zu. Die Forderungen seien mindestens derzeit unbegründet, da der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei. Die Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts seien gegeben. Insbesondere bestehe die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass die Einwendung der Beklagten – der Verweis auf anzurechnende anderweitige Einkünfte gem. § 615 BGB – begründet sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben weiterhin als Autor, Regisseur und Gesellschafter bei der C GmbH und als Autor für mehrere Verlage tätig sei, für andere Auftraggeber arbeite und Konzeptentwicklung und Realisation des Social Media Formats L. übernommen habe. Er habe sich 2021 zudem nur an 12 von 20 angebotenen Drehtagen beschäftigen lassen. Dies zeige, dass er wohl in hohem Maße Besseres zu tun gehabt habe. Die Beklagte meint, der Kläger müsse auch darlegen, in welchem zeitlichen Umfang er neben seiner aktiven Tätigkeit bei der Beklagten in den Jahren 2014 bis 2018 zugleich für die C GmbH tätig gewesen sei.

154 Schließlich wendet die Beklagte ein, etwaige Ansprüche seien ohnehin aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen Hierzu verweist sie auf die Regelung in Ziffer X des TV PM. Auch bei den vom Kläger verfolgten Annahmeverzugslohnansprüchen handele es sich um „sonstige Ansprüche“ nach dem TV PM. Der Kläger habe die Ausschlussfrist versäumt. Da er Annahmeverzugslohn und Schadensersatz für den Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2022 verlange, habe er diese Ansprüche spätestens bis 30. November 2022 schriftlich geltend machen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Zu Unrecht ziehe das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des BAG heran, wonach die Erhebung einer Bestandsschutzklage die erste und zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist wahrt. Dies sei für ein Arbeitsverhältnis plausibel, aber auf den Fall einer Tätigkeit als Programmmitarbeiter auf Grundlage des TV PM nicht zu übertragen. Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit und die Höhe einer etwaigen Vergütung seien bei Erhebung der Bestandsschutzklage des Klägers für die Beklagte gerade nicht ersichtlich gewesen, da hierzu keine Vereinbarung bestanden habe. Für den Schuldner müsse aber erkennbar sein, um welche bestimmten Ansprüche nach Grund und Höhe es sich handele.

155 Die Beklagte beantragt,

156 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – teilweise abzuändern und

157 die Klage insgesamt abzuweisen.

158 Der Kläger beantragt,

159 die Berufung zurückzuweisen

160 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, soweit er obsiegt hat. Soweit die Beklagte grundsätzlich das Eingreifen des Bestandsschutzes zu Gunsten des Klägers in Abrede stelle, habe das Arbeitsgericht zutreffend auf die rechtskräftige Entscheidung des LAG Hamburg vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – verwiesen. Das Landesarbeitsgericht habe in dem Vorverfahren den Beschäftigungsanspruch allein deshalb verneint, weil seinerzeit noch nicht rechtskräftig geklärt war, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2018 aufgrund des Befristungsablaufs geendet hat. Dass grundsätzlich kein Beschäftigungsanspruch besteht, habe das Landesarbeitsgericht nicht entschieden.

161 Der Kläger verweist ergänzend zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM auf sein Vorbringen im Verfahren 2 Sa 18/23, ins-besondere im Schriftsatz vom 13. März 2024 (Bl. 698 ff. d. A.). Der Kläger könne sich auf die Regelung zum besonderen Bestandsschutz berufen, da er unter die Ausnahmeregelung von der Aussetzung falle.

162 Der Kläger habe mit Erhebung der ursprünglichen Entfristungsklage 23 Ca 311/18 seine Arbeitskraft der Beklagten in ausreichender Weise angeboten. Der Kläger habe zudem seine Tätigkeit sehr wohl mehrfach auch mündlich angeboten. Die Beklagte habe eine Beschäftigung aber stets ausdrücklich abgelehnt, so dass weitere Angebote nicht erforderlich gewesen seien.

163 Soweit die Beklagte für das Jahr 2021 nicht nur die 12 erbrachten Drehtage in Abzug bringen wolle, sondern weitere acht Tage, sei dies fehlerhaft. Das Projekt habe aus tatsächlichen Gründen nicht so realisiert werden können, wie geplant. Man sei davon ausgegangen, dass der Kläger 60 Motive in den 20 Drehtagen schafft. Daher habe er bei speziellen Events (Trecker / Oldtimer Treffen / Ausstellungen etc.) an einem Tag möglichst viele Trecker-Portraits drehen sollen, um die gewünschte Anzahl liefern zu können. Die Anzahl solcher Events sei aber begrenzt. Sie fänden zudem meist von Frühjahr bis Frühherbst statt. Der Kläger habe es daher nur selten geschafft, mehr als zwei oder drei Motive an einem Drehtag aufzunehmen. Zudem sei er im November 2021 drei Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen aufgrund eines Verdachts auf Rippenbruch. Der Kläger habe also eine Beschäftigung im ursprünglich angedachten Umfang nicht etwa vereitelt. Vielmehr sei diese aufgrund der äußeren Umstände – der Beauftragung erst im Sommer 2021 – und der subjektiven Umstände – seiner Erkrankung – nicht möglich gewesen.

164 Unzutreffend sei auch die Annahme der Beklagten, wonach sie sich im Jahr 2022 nicht im Annahmeverzug befunden habe. Soweit die Beklagte den Kläger im Zeitraum ab Juni 2022 beschäftigt habe, sei dies nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nur für die Monate Januar bis Mai 2022 Annahmeverzugsvergütung verlange.

165 Nicht anzurechnen seien Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der C GmbH. Diese Einkünfte seien nicht kausal durch das Freiwerden von der Arbeitsleistung für die Beklagte erlangt.

166 Der Kläger habe die Auskünfte über anderweitige Einkünfte erteilt, soweit es ihm noch möglich sei. Zunächst habe er irrig angenommen, dass er etwaige Verdienste aus der Tätigkeit bei der C GmbH gar nicht angeben müsse. Unstimmigkeiten beruhten oftmals darauf, dass die Beklagte immer wieder von unterschiedlichen Zeiträumen des Annahmeverzugslohns ausgehe. Dies ergebe dann auch andere Angaben. Die Angaben des Klägers in der Arbeitsbiografie von 2024 könnten nicht herangezogen werden. Die dortigen Angaben dienten der exemplarischen Darstellung der Tätigkeiten des Klägers. Sie seien für den hiesigen Rechtsstreit nicht relevant.

167 Es sei dem Kläger schlichtweg nicht mehr möglich, exakt anzugeben, wieviel Zeit er für jeden einzelnen Beitrag in der Vergangenheit aufgewandt habe. Er habe zum Teil mit freien Mitarbeitern gearbeitet, die für die C GmbH tätig wurden. Welche Beiträge dies betraf, könne er nicht mehr im Einzelnen aufzuschlüsseln. Die Angabe, wonach er pro Beitrag eineinhalb Arbeitstage benötigt habe, beruhe auf Durchschnittswerten, die der Kläger für die Produktion eines kurzen Social-Media Stücks üblicherweise benötige. Dabei sei zu beachten, dass er seit Jahrzehnten in den verschiedensten Berufsfeldern erfahren und in der Lage sei, entsprechende Beiträge – ggf. unter Heranziehung weiterer Mitarbeiter – in überschaubarer Zeit fertigzustellen.

168 Der Kläger habe immer schon eigene Einkünfte in wechselnder Höhe neben der Tätigkeit für die Beklagte erzielt, wie die Beklagte sehr gut wisse. Dies zeige, dass es ihm immer schon möglich gewesen sei, neben der umfangreichen Tätigkeit für die Beklagte andere Aufträge für andere Produktionen zu realisieren.

169 Der Kläger verweist zu den Einkünften / Tätigkeiten der C GmbH in den Jahren 2012 bis 2018 auf die von ihm vorgelegte Anlage BK 3 (Bl. 937 – 939 d. A. 2 SLa 22/24). Er verweist darauf, dass es sich um reine Umsatzbeiträge handelt, die nicht den tatsächlichen Gewinn darstellen und verweist insoweit auf die Steuerbescheide der genannten Jahre.

170 Der Kläger könne seiner Auskunftspflicht nur nachkommen, soweit es ihm möglich sei. Weitergehende Auskünfte könne – und müsse – er nicht erteilen.

171 Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – sein erstinstanzliches Vorbringen.

172 Das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Annahmeverzugslohn gem. §§ 615, 611 BGB beanspruchen könne. Das Arbeitsgericht habe aber den TV PM bezüglich des Umfangs der geschuldeten Beschäftigung fehlerhaft ausgelegt. Auf die Arbeitnehmerähnlichkeit werde im TV PM nirgends abgestellt. Die wiederkehrende Mindesttätigkeit spiele nur im Rahmen des Bestandsschutzes eine Rolle. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass nur ein Anspruch auf eine wiederkehrende Beschäftigung bestehe. Das Arbeitsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 1992 – 4 AZR 556/91 – auseinandergesetzt. In dieser gehe es gerade um den Honoraranspruch eines arbeitnehmerähnlichen Redakteurs im Falle der Verminderung seiner Tätigkeit. Die dortigen Regelungen seien denen des TV PM ähnlich. Das Bundesarbeitsgericht habe nicht nur Schutz gegenüber der Beendigung zuerkannt, sondern auch gegen eine Verringerung um mehr als 50 % des Umfangs der bisherigen Tätigkeit. Dies sei mit dem Gleichlauf der tariflichen Regelungen zu Beendigung und Reduzierung der Tätigkeit begründet worden. Auch der TV PM sehe hierzu bei den Regelungen zum Übergangsgeld einen Gleichlauf vor. Daher müssten die Regelungen des TV PM zum Übergangsgeld für den vorliegenden Fall entsprechend herangezogen werden mit der Folge, dass die Beklagte den Kläger ab 2019 aufgrund des besonderen Bestandsschutzes dauerhaft in einem Umfang beschäftigen müsse, die ihm zumindest 85 % des bisherigen Jahresdurchschnittshonorars sichere. Vor dem Hintergrund der sonstigen Bestandsschutzregelungen in Ziffer IV Nr. 6 TV PM sei diese Auslegung wesentlich schlüssiger und am Gesamtkontext des TV PM orientiert.

173 Ausgehend davon ergebe sich ein monatlicher Annahmeverzugslohn in Höhe von 8.617,63 € brutto, so dass insgesamt für die 29 Monate (Januar 2020 bis einschließlich Mai 2022) ein Betrag in Höhe von 249.911,27 € brutto geschuldet sei, von dem allerdings das 2021 erhaltene Honorar in Höhe von 12.303,00 € brutto abzuziehen sei, zudem der im Urteil des Arbeitsgerichts bereits zugesprochene Betrag in Höhe von 45.907,77 €. Der Kläger habe daher für den Zeitraum Januar 2020 bis einschließlich Mai 2022 Anspruch auf Zahlung weiterer 191.700,50 € brutto abzüglich der erhaltenen Zahlungen der BfA. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2025 (Bl. 2388 ff. d. A.) zu den zuletzt korrigierten Anträgen Bezug genommen.

174 Der Kläger beantragt,

175 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – teilweise abzuändern und

176 die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 191.700,50 € brutto abzüglich eines im Zeitraum von Januar bis Juni 2020 bezogenen Existenzgründungszuschusses in Höhe von 17.055,00 € und abzüglich eines im Zeitraum von Juli 2020 bis März 2021 bezogenen Existenzgründungszuschusses in Höhe von 2.700,00 € und abzüglich eines bezogenen Corona-Soforthilfezuschusses in Höhe von 4.500,00 € und abzüglich eines im Jahr 2021 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 15.844,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2024 zu zahlen.

177 Die Beklagte beantragt,

178 die Berufung zurückzuweisen.

179 Die Beklagte wiederholt die bereits im Rahmen ihrer eigenen Berufungsbegründung vorgetragenen Ausführungen und verweist auch ausdrücklich auf diese. Der Kläger habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz; er habe erst recht keinen Anspruch in der von ihm verlangten Höhe.

180 Die analoge Anwendung der tariflichen Vorschriften über das Übergangsgeld entbehre jeder Begründung. So führe der Kläger auch nicht zum Umfang einer Beschäftigungspflicht (Tätigkeitstage) aus, sondern nur zu einer Honorarhöhe, die ihm aus seiner Sicht verbleiben müsse. Er verkenne, dass das Übergangsgeld gerade dazu diene, eine erwartete Tätigkeitslosigkeit zu überbrücken und die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht habe die Sichtweise des Klägers insoweit mit zutreffender Begründung abgelehnt.

181 Das vom Kläger herangezogene Urteil des BAG vom 23. September 1992 – 4 AZR 566/91 – passe nicht auf den vorliegenden Fall. Insbesondere fehle es an der dort gegebenen völligen Gleichstellung der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs um 50 % mit einer völligen Beendigung der Tätigkeit. Diese sei im TV PM gerade nicht vorgesehen.

182 Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 26. April 2023 – 23 Ca 1/23 – verfolgt der Kläger weiterhin die vom Arbeitsgericht abgewiesenen Ansprüche auf Annahmeverzugslohn, hilfsweise Schadensersatz, für den Zeitraum von September 2019 bis einschließlich Dezember 2019.

183 Aufgrund des vom LAG Hamburg im Vorverfahren 2 Sa 67/19 rechtskräftig festgestellten Bestandsschutzes habe er Anspruch darauf, von der Beklagten auf Dauer beschäftigt zu werden. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Der Kläger habe zum Ende der RV 2017 die Voraussetzungen für das Eingreifen des besonderen Bestandsschutzes erfüllt. Er könne sich auf den besonderen Bestandsschutz berufen, da er unter die von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Ausnahmen von der Aussetzung falle.

184 Soweit der Umfang der Beschäftigung im TV PM im Falle des besonderen Bestandsschutzes nicht ausdrücklich geregelt sei, bestehe eine Lücke, die durch entsprechenden Rückgriff auf die Regelungen zum Übergangsgeld im TV PM zu schließen sei. Der Kläger habe daher Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für die Monate September 2019 bis einschließlich Dezember 2019 in Höhe von monatlich 8.617,63 € brutto. Insgesamt ergebe sich daher ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 34.470,52 € brutto abzüglich des in den Monaten September bis Dezember 2019 erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 10.170,00 Euro. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu Grund und Höhe dieser Forderungen entsprechen seinem Vorbringen in dem hinzuverbundenen Berufungsverfahren 2 SLa 22/24 (hierzu siehe oben).

185 Der Kläger beantragt – unter teilweiser Klagerücknahme – zuletzt,

186 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2023 – 23 Ca 1/23 – abzuändern und

187 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.470,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 10.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2020 zu zahlen.

188 Die Beklagte beantragt,

189 die Berufung zurückzuweisen.

190 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ihre Ausführungen entsprechen inhaltlich ihrem Vorbringen in dem hinzuverbundenen Berufungsverfahren 2 SLa 22/24 (hierzu siehe oben).

191 Auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2025 (Verbindung der Berufungsverfahren 2 Sa 18/23 und 2 SLa 22/24 unter Az. 2 Sa 18/23, Bl. 2002 d. A.) wird Bezug genommen.

192 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers ( 2 Sa 18/23 ) vom 2. August 2023 (Dok. 35, Bl. 309 ff. d. A.), der Berufungserwiderung der Beklagten vom 4. Oktober 2023 (Dok. 53, Bl. 473 ff. d. A.) und auf die weiteren Schriftsätze des Klägers im Verfahren 2 Sa 18/23 vom 13. März 2024 (Dok. 83, Bl. 698 ff. d. A.), vom 10. April 2024 (Dok. 109 Bl. 869 ff. d. A.), vom 5. August 2024 (Dok. 191, Bl. 1442 ff. d. A.), vom 16. September 2024 (Dok. 211, Bl. 1555 d. A.), vom 1. April 2025 (Dok. 243, Bl. 1725 f.), vom 14. Mai 2025 (Dok. 287, Bl. 1961 ff. d. A.), vom 16. Juli 2025 (Dok. 319, Bl. 2206 ff. d. A.), vom 21. Juli 2025 (Dok. 344, Bl. 2321 ff. d. A.) und vom 22. Juli 2025 (Dok. 354, Bl. 2388 ff. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten im Verfahren 2 Sa 18/23 vom 22. März 2024 (Dok. 92, Bl. 774 ff. d. A.), vom 19. April 2024 (Dok. 116, Bl. 921 ff. d. A.), vom 29. April 2024 (Dok. 123, Bl. 968 f. d. A.), vom 29. Juli 2024 (Dok. 172, Bl. 1285 ff. d. A.), vom 14. Mai 2025 (Dok. 291, Bl. 1999 ff. d. A.) und vom 9. Juli 2025 (Dok. 305, Bl. 2086 ff. d. A.) – jeweils nebst Anlagen – Bezug genommen, ferner wird auf die Berufungsbegründung des Klägers ( 2 SLa 22/24 ) vom 11. Oktober 2024 (2 SLa 22/24 Dok. 59, Bl. 484 ff.), die Berufungsbegründung der Beklagten vom 16. Oktober 2024 (2 SLa 22/24 Dok. 67, Bl. 586 ff.), die Berufungserwiderung der Beklagten vom 16. Dezember 2024 (2 SLa 22/24 Dok. 105, Bl. 881 ff.), die Berufungserwiderung des Klägers vom 18. Dezember 2024 (2 SLa 22/24 Dok. 110, Bl. 915 ff.), die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 19. Dezember 2024 (2 SLa 22/24 Dok. 118 Bl. 970), vom 01. April 2025 (2 SLa 22/24 Dok. 163, Bl. 1216 ff.) und vom 4. April 2025 (2 SLa 22/24 Dok. 168, Bl. 1240 f.) und auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 26. März 2025 (2 SLa 22/24 Dok. 152, Bl. 1159 ff.) – jeweils nebst Anlagen – ergänzend Bezug genommen, ferner auf die Sitzungsprotokolle sowie auf den gesamten sonstigen Akteninhalt.

193 Die Berufungskammer hat die Verfahrensakten 2 Sa 67/19 und 2 Sa 53/22 in der Berufungsverhandlung am 23. Juli 2025 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Sitzungsprotokoll vom 23. Juli 2025, Bl. 2428 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

194 Die Berufungen sind zulässig, aber nur zum Teil begründet.

A

195 Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2023 – 23 Ca 1/23 – und vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – sind zulässig, insbesondere statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

196 Gleiches gilt für die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 –.

B

197 Die Berufungen des Klägers sind nur teilweise begründet, gleiches gilt für die Berufung der Beklagten. Insoweit sind beide Urteile teilweise abzuändern, wobei aufgrund der Verbindung der beiden Berufungsverfahren 2 SLa 22/24 und 2 Sa 18/23 – durch Gerichtsbeschluss vom 16. Mai 2025 – nunmehr eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Streitzeitraum September 2019 bis einschließlich Mai 2022 ergeht.

198 I. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung in Höhe von insgesamt 105.700,12 € brutto für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2021. Denn der Kläger war von der Beklagten aufgrund des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM grundsätzlich im Rahmen der fortbestehenden Rahmenvereinbarung vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 mindestens wiederkehrend (d.h. an mindestens 72 Tagen im Kalenderjahr einschließlich bezahlten Urlaubs) zu beschäftigen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in der Zeit von September bis Dezember 2019 und im Kalenderjahr 2020 nicht nachgekommen. Im Jahr 2021 hat sie dem Kläger 20 Drehtage angeboten, so dass insoweit nur ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für 52 Tage besteht. Die Beklagte befand sich daher im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2021 an insgesamt 148 Tagen in Annahmeverzug. Sie schuldet für jeden Tag der Nichtbeschäftigung Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 714,19 € brutto.

199 Von der Annahmeverzugsvergütung sind – wie die Parteien übereinstimmend annehmen – das in dieser Zeit erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 10.170,00 € (2019) und in Höhe von 15.844,75 € (2021) sowie der Existenzgründungszuschuss der BfA in Höhe von insgesamt 19.755,00 € (= 17.055,00 € und 2.700,00 €) sowie der Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 € in Abzug zu bringen. Sonstige Einkünfte sind nicht gem. § 615 BGB anzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen unzureichender Auskunft des Klägers über seine sonstigen Einkünfte gem. § 273 BGB besteht nicht. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht gem. Ziffer X TV PM verfallen.

200 Soweit der Kläger für den Zeitraum von September 2019 bis einschließlich Dezember 2021 höhere Annahmeverzugsvergütung verlangt, ist die Klage unbegründet.

201 Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2022 von der Beklagten Annahmeverzugsvergütung beansprucht. Denn insoweit fehlt es bereits an den Voraussetzungen des Annahmeverzuges seitens der Beklagten.

202 Im Einzelnen:

203 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von September 2019 bis einschließlich Dezember 2021 für insgesamt 148 Tage der Nichtbeschäftigung zu einem Tageshonorar in Höhe von 714,19 € brutto, daher insgesamt in Höhe von 105.700,12 € brutto. Die Beklagte war aufgrund des fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses der Parteien aufgrund des besonderen Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM verpflichtet, den Kläger in jedem Kalenderjahr mindestens wiederkehrend zu beschäftigen. Dieser Pflicht ist sie in den Jahren 2019 und 2020 gar nicht nachgekommen, im Jahr 2021 nur an 20 Tagen.

204 a) Es ist mit Urteil des LAG Hamburg vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – rechtskräftig festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf Grundlage des letzten Rahmenvertrages der Parteien vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 (RV 2017) und des TV PM über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es für die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung nicht darauf ankommt, ob die Beschäftigung als Programmmitarbeiter auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder eines Dienstvertrages erfolgte. Die Berufungskammer geht allerdings davon aus, dass der Kläger selbst nicht mehr geltend macht, es habe sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Der Kläger führt in seiner Berufungsbegründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2024 – 23 Ca 214/23 – zuletzt aus, das Arbeitsgericht wende zutreffend die §§ 615, 611 BGB „auch für Dienstnehmer an, die aufgrund eines andauernden Dienstvertrages für den Dienstgeber tätig werden“; dies bezieht sich ersichtlich auf den Kläger. Substantiellen Vortrag dazu, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte, hat der Kläger im Übrigen auch nicht vorgelegt.

205 b) Weder die RV 2017 noch die Regelungen des TV PM zum Inhalt des befristeten Beschäftigungsverhältnisses der Programmmitarbeiter/innen (Ziffer II TV PM) sehen einen Mindestumfang der Beschäftigung vor. Allerdings ergibt die Auslegung der tariflichen Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM, dass die Beklagte den danach bestandsgeschützten Beschäftigten eine wiederkehrende Tätigkeit ermöglichen muss. Wiederkehrend bedeutet gem. Ziffer IV Nr. 1 TV PM eine Beschäftigung von mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (einschließlich bezahlten Urlaubs). Da der Kläger sich auf den tariflichen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM berufen kann, gilt dies auch für ihn.

206 aa) Gemäß Ziffer IV.6 TV PM kann die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 15 Jahre wiederkehrend (mehr als 72 Beschäftigungstage im Jahr) für den N. gearbeitet hat, nur aus einem wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB beendet werden. Die Auslegung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 (im Folgenden auch als „besonderer Bestandsschutz“ bezeichnet) ergibt, dass die Beklagte in solchen Fällen mindestens verpflichtet ist, dauerhaft eine „wiederkehrende“ Beschäftigung zu ermöglichen. Entgegen der Sichtweise des Klägers ist im Wege der Auslegung nicht davon auszugehen, dass für diesen Fall die Regelungen zum Übergangsgeld (Ziffer IV.2 und 3 TV PM) entsprechend gelten. Ebenso wenig ergibt sich aber – wie die Beklagte meint – dass selbst bei Eingreifen des besonderen Bestandsschutzes kein Anspruch auf weitere Beschäftigung besteht.

207 (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 – Rn. 19; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; alle Entscheidungen zitiert nach Juris ).

208 (2) Danach ist die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM dahingehend auszulegen, dass derjenige Mitarbeiter, der die Voraussetzungen des besonderen Bestandsschutzes erfüllt, dem aber – entgegen der Sollvorschrift in Ziffer IV.6 TV PM – von der Beklagten kein Arbeitsvertrag nach dem MTV angeboten werden kann, weil dies nicht möglich ist, zumindest einen Anspruch darauf hat, dass ihm eine Tätigkeit für die Beklagte im Umfang einer wiederkehrenden Tätigkeit ermöglicht wird (also an 72 Tagen im Kalenderjahr einschließlich bezahlten Urlaubs).

209 (a) Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Nach Ziffer IV.6 TV PM kann die Tätigkeit eines bestandsgeschützten Mitarbeiters bei der Beklagten nur noch aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB beendet werden. Dies bedeutet zugleich, dass die Beschäftigung des solchermaßen besonders geschützten Mitarbeiters nicht mehr einseitig auf „Null“ reduziert werden darf (vgl. dazu BAG 16. März 1999 – 9 AZR 314/98 – Rn. 66). Eine (unzulässige) „Beendigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich auch dann vor, wenn die Dienstleistung tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen wird, der Programmmitarbeiter also keine zeitlich und fachlich zumutbaren Aufträge (vgl. zu dieser Formulierung Ziffer IV.3 TV PM) von der Beklagten mehr erhält. Das legen Sinn und Zweck der Aufnahme einer solchen Bestandsschutzregelung in den TV PM nahe. Die Regelung dient nämlich erkennbar dazu, die älteren und / oder langjährig beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten in gewissem Umfang von der Unsicherheit zu befreien, die mit dem Abschluss zeitlich befristeter Rahmenverträge, die keine Mindestbeschäftigung garantieren, verbunden ist. Es soll ein „Bestand“ geschützt werden. Damit kann – anders als die Beklagte dies sieht – nicht nur der rein formale Fortbestand des Rahmenvertrages in der bisherigen Form (ohne Beschäftigungsanspruch) gemeint sein, sonst wäre die Regelung in Ziffer IV.6 TV PM letztlich folgenlos und könnte den erkennbar verfolgten Zweck einer gewissen wirtschaftlichen Absicherung älterer und / oder besonders langjährig Beschäftigter von vorneherein nicht erfüllen. Dass die Tarifvertragsparteien eine solchermaßen „sinnlose“ Regelung treffen wollten, ist nicht anzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in den Regelungen zum Übergangsgeld eine zeitweilige erhebliche Verringerung oder auch Beendigung der Zusammenarbeit dadurch wirtschaftlich abfedern, dass – zeitlich befristet – weiterhin ein Großteil der bisherigen Vergütung fortgezahlt wird. Dabei haben die Tarifvertragsparteien es aber nicht bewenden lassen. Vielmehr haben sie in Ziffer IV.6 TV PM eine zusätzliche Regelung für einen besonders schutzwürdigen Personenkreis getroffen. Das zeigt, dass sie für diesen Personenkreis eine weitergehende, auf Dauer angelegte Form des Bestandsschutzes beabsichtigt haben. Dies liefe völlig leer, wenn man – wie die Beklagte – die Regelung so auslegen wollte, dass aus dem besonderen Bestandsschutz keinerlei Beschäftigungsansprüche folgen. Die Aufnahme einer Regelung zum besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM impliziert daher, dass eine Veränderung gegenüber dem früheren Zustand während der Beschäftigung auf Grundlage von befristeten Rahmenverträgen ohne Anspruch auf einen bestimmten Beschäftigungsumfang eintritt.

210 (b) Dies bedeutet zugleich jedoch nicht – insofern entgegen der Sichtweise des Klägers – dass jede Verringerung des Beschäftigungsumfanges aufgrund des besonderen Bestandsschutzes zu unterbleiben hätte. Die Regelung in Ziffer IV.6 TV PM ist auch nicht – wie der Kläger meint – im Gesamtgefüge des Tarifvertrages so auszulegen, dass die Beklagte den Kläger in Anlehnung an die Regelungen zum Übergangsgeld dauerhaft so beschäftigen muss, dass er mindestens 85 % seines bisherigen Jahresdurchschnittshonorars erzielt. Diese Sichtweise kann aus zahlreichen Gründen nicht überzeugen.

211 (aa) Der besondere Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM schützt nur vor einer Beendigung der Tätigkeit, indem er diese an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpft. Für eine Verringerung der Tätigkeit wird dort kein wichtiger Grund gem. § 626 BGB verlangt. Der Schutz vor (wesentlicher) Verringerung der Tätigkeit wird im TV PM durch die Regelungen zum Übergangsgeld realisiert, die – zeitlich befristet – gewisse Zahlungen vorsehen. Diese Regelungen gelten auch für diejenigen Mitarbeiter, die gem. Ziffer IV.6 TV PM vor einer Beendigung der Beschäftigung geschützt sind. Denn sie sind nach dem Wortlaut der Regelungen zum Übergangsgeld bei wesentlicher Verringerung der Tätigkeit hiervon nicht ausgenommen. Auch der Kläger hat – auf seinen Antrag – von der Beklagten Übergangsgeld in der Zeit von Januar bis August 2019 erhalten.

212 (bb) Die Grenze einer solchen Verringerung der Tätigkeit muss allerdings sein, dass mindestens eine „wiederkehrende Tätigkeit“ bei der Beklagten durch entsprechende zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge gewährleistet wird, also eine Tätigkeit im Umfang von zumindest 72 Tagen im Kalenderjahr (einschließlich bezahlten Urlaubs). Dies ergibt die Auslegung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM im Kontext der aufgrund des besonderen Bestandsschutzes fortbestehenden Rahmenvereinbarung der Parteien (RV 2017). Wesentlich ist hierbei, dass gemäß Ziffer II. 7 TV PM Rahmenvereinbarungen nur mit solchen Programmmitarbeiter/innen abgeschlossen werden können, die gleichartige Tätigkeiten wiederkehrend ausüben. Mit Personen, die eben nicht in diesem Umfang („wiederkehrend“) beschäftigt werden, können nach dem Wortlaut des TV PM hingegen keine Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Insofern ist auch beim Inhaltsschutz des bestandsgeschützten Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung an den „Status“ des typischen Rahmenvertragsinhabers anzuknüpfen, der eben gleichartige Tätigkeiten mindestens „wiederkehrend“ ausübt. Die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 1999 – 9 AZR 314/98 – angestellten Überlegungen zur Sicherung des Status als „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Tarifvertrages“ durch eine entsprechende Mindestbeschäftigung (BAG 16. März 1999 – 9 AZR 314/98 – Rn. 67) lassen sich auf den vorliegenden Fall der Programmmitarbeit nach dem TV PM auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung der Struktur nach übertragen.

213 (cc) Entgegen der Sichtweise des Klägers sind hier nicht die Grundsätze, die im TV PM für die Zahlung des Übergangsgeldes bei einer wesentlichen Verringerung der Tätigkeit geregelt sind (Ziffer IV.2 – 5 TV PM), entsprechend heranzuziehen.

214 (aaa) Dagegen spricht schon, dass sich aus dem Übergangsgeld nur eine bestimmte Honorarsumme ergibt, aber nicht, an wieviel Tagen eine Beschäftigung bei der Beklagten zu ermöglichen ist. Sinn und Zweck von Übergangsgeldzahlungen ist zudem, Zeiten einer Neuorientierung wirtschaftlich abzufedern. Das Übergangsgeld verlängert gerade nicht den Bestand des Vertragsverhältnisses, es soll eine erwartete Tätigkeitslosigkeit aber wirtschaftlich überbrücken (hierzu BAG 19. Mai 2009 – 9 AZR 135/08 – Rn. 32). Das Übergangsgeld dient damit der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch Überbrückung eines begrenzten Zeitraums (BAG 19. Mai 2009 – 9 AZR 135/08 – Rn. 32 mwN.). Dies sagt auch schon der Name, der ja gerade einen „Übergang“ voraussetzt. Dies zeigt sich auch in dem Umstand, dass die Zahlung des Übergangsgeldes nach dem TV PM nur für einen zeitlich befristeten Zeitraum erfolgt. Der besondere Bestandsschutz, der vorliegend für den Kläger streitet, ist gewissermaßen das Gegenteil eines „Übergangs“, denn es geht dabei um eine auf Dauer angelegte Beibehaltung von Beschäftigung. Schon dieser begriffliche und inhaltliche Unterschied spricht gegen den vom Kläger favorisierten Rückgriff auf die Regelungen des Übergangsgeldes.

215 (bbb) Für die Annahme, die Regelungen zum Übergangsgeld sollten entsprechend gelten, fehlt es zudem an Anknüpfungspunkten im Wortlaut des TV PM für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien. In den sehr detaillierten tariflichen Regelungen zum Übergangsgeld ist dies gerade nicht vorgesehen. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr ausdrücklich die Laufzeit der Übergangsgeldzahlungen zeitlich begrenzt und sogar eine gewisse Anrechnung früherer Übergangsgeldzahlungen für den Fall vorgesehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Übergangsgeld geltend gemacht wird (vgl. Ziffer IV.5 TV PM).

216 (ccc) In systematischer Hinsicht passt zudem die Struktur des Übergangsgeldes nicht für den Fall einer dauerhaften Tätigkeit als bestandsgeschützter Programmmitarbeiter auf Grundlage von Rahmenverträgen und TV PM. Während der Anspruch auf Übergangsgeld monatsbezogen zu erfüllen ist (Ziffer IV.3 Abs. 2 TV PM), erfolgt die Tätigkeit eines Programmmitarbeiters typischerweise unregelmäßig. Selbst die „wiederkehrende Tätigkeit“ ist bei ihm nicht monatsbezogen, sondern aufs gesamte Kalenderjahr bezogen definiert.

217 (ddd) Die Sichtweise des Klägers führte zudem dazu, dass jeder Mitarbeiter, der den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM erlangt, Anspruch darauf hätte, auf Dauer so beschäftigt zu werden, dass er / sie zumindest 85 % des bisherigen Jahresdurchschnittshonorars erzielen kann. Denn bei den gem. Ziffer IV.6 TV PM bestandsgeschützten Mitarbeitern liegt ja zwingend eine zumindest wiederkehrende Tätigkeit von mehr als acht Jahren vor (nämlich mindestens 25 bzw. 15 Jahre). Der besondere Bestandsschutz würde also im Ergebnis dazu führen, dass die Beschäftigung dauerhaft beinahe in demselben Umfang beibehalten werden müsste wie bisher. Bei einem solchen Verständnis blieben die Interessen der Beklagten als Grundrechtsträgerin der Rundfunkfreiheit nahezu unberücksichtigt. Die Tarifvertragsparteien haben sich in den „Grundlagen“ (Ziffer I.4 TV PM) TV PM) ausdrücklich zum Gebot der Programmvielfalt bekannt – als Teil der gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit der Beklagten. Dass die Tarifvertragsparteien eine solch weitreichende „Beschäftigungsgarantie“ für die Fälle der langjährig beschäftigten und älteren Mitarbeiter vorsehen wollten, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Denn eine solche Regelung (dauerhafte Garantie von 85 % des früheren Jahresdurchschnittseinkommens mit entsprechender Beschäftigungspflicht) würde entweder die Beklagte in gravierender Weise bei der Umsetzung des Gebots der Programmvielfalt beeinträchtigen. Oder – was wahrscheinlicher ist – sie würde „leerlaufen“, weil die Beklagte sich diesen weitreichenden Folgen ja ohne Weiteres dadurch entziehen kann, dass sie eben „rechtzeitig“ vor Eintritt des besonderen Bestandsschutzes die Zusammenarbeit mit dem älteren / langjährig beschäftigten Programmmitarbeiter beendet. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis beabsichtigten.

218 (eee) Wenn der Kläger für sein Auslegungsergebnis darauf verweist, es müsse doch um einen substantiellen Bestandsschutz gehen, der ihm angesichts seiner bisherigen hohen Verdienstmöglichkeiten bei der Beklagten keine gravierenden Honorareinbußen zumutet, überzeugt dies nicht, so nachvollziehbar dieser Wunsch auch sein mag. Soweit der Kläger sich dazu auf Ziffer IV.6 Abs. 3 TV PM bezieht („Bei dem Angebot ist die bis dahin überwiegend ausgeübte Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen“), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Satz nach dem Inhalt des TV PM allein auf die Frage bezieht, mit welchem Aufgabeninhalt die Beklagte einem bestandsgeschützten Mitarbeiter ggf. einen Arbeitsvertrag anzubieten hätte. Es geht dabei nicht generell um die „angemessene Honorarhöhe“. Auch verkennt der Kläger, dass tarifliche Bestandsschutzregelungen wie die vorliegende nicht die individuelle Absicherung eines (besonders hohen) Beschäftigungsniveaus bzw. Honorars zum Ziel haben, sondern typischerweise eben gerade dazu dienen sollen, möglichst vielen langjährig beschäftigten / älteren Mitarbeitern ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Absicherung zu verschaffen. Dieses Ziel beschränkt dann zugleich den möglichen Umfang einer solchen dauerhaften Beschäftigungszusage, die eben durchaus auch mit einer Verringerung der bisherigen Einkünfte verbunden sein kann. Die hier favorisierte Auslegung hinsichtlich einer dauerhaft garantierten Beschäftigungsmöglichkeit im Umfang „wiederkehrender“ Beschäftigung trägt diesem Aspekt – anders als die Sichtweise des Klägers – Rechnung.

219 bb) Der Kläger hat diesen Anspruch gegen die Beklagte auf wiederkehrende Beschäftigung auf der Grundlage des TV PM und der RV 2017, da er die Voraussetzungen des besonderen Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM erfüllt und der Bestandsschutz ihm gegenüber auch nicht ausgesetzt ist.

220 (1) Der Kläger kann sich auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM berufen. Er erfüllt sämtliche Voraussetzungen.

221 (a) Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen der Bestandsschutzregelungen in Ziffer IV.1 TV PM. Der Kläger hat in den Jahren vor der Geltendmachung des Bestandsschutzes – den Jahren 2016, 2017 und 2018 – jeweils erwerbsmäßige Gesamteinkünfte im Sinne des Ziffer IV Nr. 1 TV PM erzielt, die nicht höher als 98.000,00 € waren. Dieses Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. März 2024 (Bl. 698 ff. d. A.), das im Übrigen durch die vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheide der genannten Jahre bestätigt wird, hat die Beklagte nicht bestritten. Der Kläger war in allen genannten Jahren (2016 – 2018) unstreitig jeweils mehr als 72 Tage jährlich („wiederkehrend“) bei der Beklagten beschäftigt.

222 (b) Der Kläger erfüllt auch die besonderen Anforderungen für das Eingreifen des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM. Der Kläger ist am 9. November 2018 – während der Laufzeit des letzten Rahmenvertrages – 55 Jahre alt geworden. Er war zuvor bereits weit mehr als 15 Jahre – und stets „wiederkehrend“ – für die Beklagte tätig. Den Vortrag des Klägers hierzu, wonach er von 2000 bis 2018 jedes Jahr mehr als 72 Tage beschäftigt wurde, hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Er entspricht auch den Angaben in der von der Beklagten selbst vorgelegten Aufstellung der Beschäftigungstage.

223 (2) Dem auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV Nr. 6 TV PM gestützten Beschäftigungsanspruch des Klägers steht nicht – wie die Beklagte meint – entgegen, dass der Bestandsschutz ausgesetzt ist. Der Kläger fällt nämlich unter die von den Tarifvertragsparteien formulierten Ausnahmen von der Aussetzungsregelung.

224 (a) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren seit 2010 kontinuierlich bis heute – zuletzt im November 2024 – jeweils für einen begrenzten Zeitraum, dass die Bestandsschutzregelung gem. Ziffer IV.6 TV PM keine Anwendung finden soll. Erstmalig mit Ergänzungstarifvertrag vom 01. / 09. Dezember 2015 wurden Ausnahmen von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzklausel der Ziffer IV. 6 TV PM vorgesehen. Hierzu heißt es in dem genannten Ergänzungstarifvertrag zwischen der Beklagten und dem DJV wie folgt:

II.

225 1. in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2017 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden kann, keine Anwendung.

226 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2017.

227 2. Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2017 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird.

228 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2017.

229 3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, zeitnah Tarifverhandlungen über den Bestandsschutz insbesondere für ältere und langjährig beschäftigte Programmmitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit aufzunehmen. Diese Verhandlungen sollen bis zum 30. Juni 2017 abgeschlossen sein.

230 Zum 31. Dezember 2018 (dem vorgesehenen Befristungsende der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien) war die Bestandsschutzregelung gem. dem Ergänzungstarifvertrag vom 1. April 2017 befristet ausgesetzt bis 30. Juni 2019; es gab aber auch damals Ausnahmen hiervon, die den Ausnahmeregelungen der Vereinbarung vom Dezember 2015 entsprachen (nur mit anderer Frist). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten (2 Sa 67/19 Bl. 304 – 306) Bezug genommen, die mit entsprechendem Inhalt auch zwischen der Beklagten und dem DJV abgeschlossen wurde.

231 Am 5. / 18. Dezember 2019 wurde ein weiterer Ergänzungstarifvertrag zwischen dem DJV und der Beklagten geschlossen. Dort ist zur (weiteren) befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung (Ziffer IV. 6 Abs. 2 TVPM) und den Ausnahmen hiervon folgendes geregelt:

II.

232 1. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2022 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden kann, keine Anwendung.*

233 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2022.*

234 2. Programmmitarbeiterinnen mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2022 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird.*

235 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2022* .“.

236 Im Honorartarifvertrag vom 07./ 21. Dezember 2022 (Anlage BB 9, Dok. 62, Bl. 564 ff. d. A.) heißt es hierzu wie folgt:

237II. Änderungen im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit

238 (…)

239 4. Ziffer XII. (Inkrafttreten und Kündigung) des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit wird um die nachfolgende Ziffer 6 ergänzt:

240 „6. 1. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2024 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden kann, keine Anwendung.*

241 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2022 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30.November 2024.*

242 Dies gilt außerdem nicht für Programmmitarbeiterinnen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2022 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30.November 2024.“*

243 Zuletzt ist zwischen dem DJV und der Beklagten am 28. November 2024 ein „Tarifvertrag über die befristete Aussetzung des besonderen Bestandsschutzes nach dem Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit“ vereinbart worden. Auch dieser Tarifvertrag sieht erneut die Aussetzung der Geltung des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM vor und ebenso bestimmte Ausnahmen davon. Hierzu heißt es im Einzelnen wie folgt:

2441. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2026 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden kann, keine Anwendung. Programmmitarbeiterinnen mit Rahmenvertrag, die die Voraussetzungen in Ziffer IV.6. im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird.

245 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 oder zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2022 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2026.“*

246 (b) Der Kläger fällt bereits seit Dezember 2015 – und weiterhin bis heute – unter die Ausnahmeregelungen von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM.

247 (aa) Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. November 2015 den Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten, den dieser angenommen hat. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer – bis 31. Dezember 2017 befristeten – Rahmenvereinbarung als programmgestaltender Mitarbeiter auf der Grundlage des TV PM an. Dieses Angebot nahm der Kläger am 31. August 2015 an. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

248 (bb) Nach dem Wortlaut sämtlicher aufeinander folgender Ausnahmeregelungen gilt daher der besondere Bestandsschutz für ihn weiterhin für den gesamten Zeitraum und nunmehr „mindestens (…) bis zum 31. Dezember 2026“.

249 (cc) Soweit die Beklagte in der Berufung die Ansicht vertritt, die Ausnahme von der Aussetzung habe nur für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung vom 20. Juli / 31. August 2015 bestanden und sei entfallen, weil der Kläger danach eine weitere Rahmenvereinbarung (die RV 2017, also die letzte Rahmenvereinbarung der Parteien) abgeschlossen habe, ist dem nicht zu folgen. Es wird insoweit auf den Wortlaut der Ausnahmeregelung verwiesen, die einen datumsmäßig bestimmten Zeitraum („mindestens bis…“) festlegt. Offensichtlich wollen die Tarifvertragsparteien diejenigen privilegieren, die einen Rahmenvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem die Bestandsschutzregelung gerade einmal (kurzzeitig) nicht ausgesetzt war. Dies erklärt auch die zuletzt erfolgte Erweiterung der Ausnahme von der Aussetzung auf solche Programmmitarbeiter, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. November 2022 eine neue befristete Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben. Auch dieser Zeitraum markiert – wie der Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2015 – eine zeitliche Lücke in der sonst durchgängigen Vereinbarungspraxis seit 2010, die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM zwar im TV PM zu belassen, aber nicht anzuwenden.

250 Diese beabsichtigte Privilegierung sollte auf Dauer bestehen bleiben und nicht bei Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung „untergehen“. Dies zeigt das Fortschreiben der Ausnahmeregelung aus 2015 für inzwischen mehr als zehn Jahre bis heute.

251 (dd) Der Kläger hat zudem nicht erst Ende 2018, sondern bereits während der Laufzeit der im Juli / August 2015 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, die bis 31. Dezember 2017 befristet war, die Voraussetzungen für den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM erfüllt. Denn er hatte (spätestens) im Dezember 2017 bereits mehr als 25 Jahre wiederkehrend für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte selbst hat in einem Schreiben an den Kläger vom 9. Juli 2018 (2 Sa 67/19 Anlage K 15, Bl. 227 – 228) ausgeführt, er sei „wiederkehrend im Sinne des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeiter erst seit dem Jahr 1991 beschäftigt“. Die Beklagte hat mit dem Kläger erstmals im Oktober 1991 eine Rahmenvereinbarung für eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter abgeschlossen, seinerzeit befristet bis 31. August 1994. Die Beklagte hat die weitergehende Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. März 2024 (Seite 12 d. Schriftsatzes, Bl. 709 d. A.), wonach er bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung am 31. August 2015 mindestens 25 Jahre bei der Beklagten „wiederkehrend“, nämlich im Umfang von mehr als 72 Tagen im Kalenderjahr, beschäftigt gewesen sei, im Übrigen auch nicht bestritten.

252 cc) Die Beklagte befand sich mit der Annahme der Dienste des Klägers in der Zeit von September bis einschließlich Dezember 2019 an insgesamt 24 Tagen in Verzug, im Jahr 2020 an 72 Tagen und im Jahr 2021 an 52 Tagen. Insgesamt hat sie für 148 Tage Annahmeverzugsvergütung in Höhe von jeweils 714,19 Euro brutto pro Tag an den Kläger zu zahlen, daher insgesamt 105.700,12 Euro brutto.

253 (a) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung im freien Dienstverhältnis gem. § 615 Abs. 1 BGB richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Allerdings ist dabei der Inhalt des Dienstvertrages im Einzelfall zu berücksichtigen. Danach war vom Kläger als Voraussetzung für den Annahmeverzug kein tatsächliches Angebot der Leistung (§ 293 BGB) zu verlangen. Vielmehr genügte ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB, nämlich die Aufforderung gegenüber der Beklagten, ihn (weiterhin) entsprechend der letzten Rahmenvereinbarung als Autor / Realisator / Reporter zu beschäftigen.

254 (aa) Während in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer die zuvor vereinbarte Arbeitsleistung gem. § 294 BGB in der Regel tatsächlich anbieten muss, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen, ist dem Kläger vorliegend aufgrund des Vertragsinhalts ein solches tatsächliches Angebot seiner Dienste nicht möglich gewesen. Denn sowohl nach der RV 2017 als auch nach den Regelungen des TV PM (dort Ziffer II.) war ein Tätigwerden des Klägers davon abhängig, dass er zuvor von der Beklagten entsprechend beauftragt wird, für sie tätig zu sein. Dabei ist vorgesehen, dass ein Auftrag seitens der Beklagten erfolgt, den der Programmmitarbeiter annehmen oder auch (grundlos) ablehnen kann (Ziffer II.1 TV PM). Im Falle einer Annahme ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen (Ziffer II.3 TV PM), die den Leistungsinhalt, die Leistungszeit, den Leistungsort und die zu zahlende Vergütung sowie den Umfang ggf. weitergehend übertragener Nutzungsrechte beinhalten muss (Ziffer II.4 TV PM).

255 (bb) Für das Bewirken der Leistung durch den Kläger war daher nach der Vereinbarung der Parteien und den Regelungen des TV PM zuvor eine Mitwirkungshandlung der Beklagten – die Übermittlung eines zeitlich und fachlich zumutbaren Auftrages (vgl. die Formulierung in Ziffer IV.3 TV PM) – erforderlich. In einem solchen Falle genügt gem. § 295 Satz 1 BGB ein wörtliches Angebot.

256 (b) Das erforderliche (und ausreichende) wörtliche Angebot des Klägers gem. § 295 BGB lag vor.

257 (aa) Der Kläger hat bereits nach Erhalt der Beendigungsmitteilung im Laufe des Jahres 2018 gegenüber seiner Redaktion deutlich gemacht, dass er weiter für die Beklagte tätig sein will. Er hat sich zeitnah bereits auf den besonderen Bestandsschutz nach dem TV PM berufen und hat in einem (undatierten) Brief an den damaligen Intendanten der Beklagten, auf den dieser mit Schreiben vom 18. Juni 2018 antwortete, unter Bezugnahme auf sein „Herzensprojekt“ – die Sendung „L.“ – erklärt, er wolle gern weiterhin für den N. als Freier Mitarbeiter arbeiten.

258 (bb) Der Kläger hat zudem bereits Ende Dezember 2018 Klage erhoben (Vorverfahren 2 Sa 67/19, erstinstanzlich 23 Ca 311/18) und neben der Feststellung des dauerhaften Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses zugleich u. a. ausdrücklich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin als programmgestaltenden Mitarbeiter zu beschäftigen. Dabei haben seine zahlreichen Anträge der Beklagten auch deutlich gemacht, von welchem Beschäftigungsumfang er ausgeht. Denn der Kläger hat in dem Vorverfahren der Parteien unter anderem eine Beschäftigung als programmgestaltender Mitarbeiter zu einem Jahreseinkommen in Höhe von mindestens 105.690,81 € von der Beklagten verlangt, was ungefähr einem Einsatz an 148 Tagen jährlich entspricht.

259 (cc) Der Rechtsstreit 2 Sa 67/19 über die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2018 geendet hat oder dauerhaft auf der Grundlage der RV 2017 und des TV PM fortbesteht, hat bis zur Rücknahme der Revision seitens der Beklagten im ersten Quartal 2022 angedauert. Es war nicht erforderlich, dass der Kläger seinen Wunsch, weiterhin von der Beklagten beschäftigt zu werden, in regelmäßigen Abständen erneuert. Denn es war für die Beklagte die gesamte Zeit hinüber erkennbar, dass der Kläger den Rechtsstreit über den dauerhaften Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses eben genau deshalb führt, weil er weiterhin von der Beklagten als Autor / Realisator / Reporter beauftragt werden will und meint, dass er aufgrund des besonderen Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM hierauf Anspruch habe.

260 (c) Soweit die Beklagte dem Annahmeverzugsvergütungsanspruch entgegenhält, der Kläger habe im Streitzeitraum seinerseits konkrete Angebote (zu bestimmten Sendungen / Themen) unterbreiten können und müssen, um die Beklagte in Verzug zu setzen, woran es hier fehle, ist dem nicht zu folgen.

261 (aa) Zum einen hat der Kläger bereits seit Erhalt der Beendigungsmitteilung im Jahr 2018 stets gegenüber den Verantwortlichen bei der Beklagten deutlich gemacht, dass er weiterhin das von ihm gemeinsam mit einem Kollegen entwickelte Sendeformat „L.“ betreuen will, für das er jahrzehntelang für die Beklagte tätig war. Dies zeigt der erwähnte Brief an den Intendanten. Dies war auch der die „L.“ betreuenden Redaktion bekannt. Insofern ist es schon unzutreffend, dass es an konkreten Vorschlägen des Klägers zu weiteren Einsatzmöglichkeiten fehlte. Die Beklagte hat unstreitig das Format „L.“ die ganzen Jahre hinüber (auch nach 2018) und bis heute weiterhin im Programm. So wird etwa am 10. August 2025 im N. Fernsehen der Beitrag „L. – A.“ ausgestrahlt.

262 (bb) Unabhängig davon ist nach den Regelungen des TV PM nicht ersichtlich, dass die Initiative zur Beauftragung stets – oder auch nur regelmäßig – vom Programmmitarbeiter auszugehen hätte. Dagegen spricht schon, dass der TV PM in Ziffer II.1 ausdrücklich bestimmt, dass der Programmmitarbeiter nicht verpflichtet ist, „vom N. angebotene Aufträge zu befristeter Beschäftigung“ anzunehmen. Eine solche Regelung wäre überflüssig, wenn eine Beauftragung durch den N. stets einen entsprechenden Vorschlag seitens des Programmmitarbeiters voraussetzte. Auch der Rahmenvereinbarung der Parteien (RV 2017) ist nicht zu entnehmen, dass eine Beschäftigung (Beauftragung) des Klägers allein dann erfolgt, wenn er zuvor einen entsprechenden Themenvorschlag oder ähnliches unterbreitet.

263 (d) Die Beklagte befand sich danach in den Monaten September bis Dezember 2019 an jedenfalls 24 Tagen in Annahmeverzug, im Jahr 2020 an 72 Tagen und im Jahr 2021 an 52 Tagen, insgesamt daher an 148 Tagen.

264 (aa) Im Jahr 2019 hat die Beklagte den Kläger gar nicht beschäftigt und ihm unstreitig auch keine Angebote unterbreitet. Der Kläger hat von der Beklagten für die Monate Januar 2019 bis einschließlich August 2019 Übergangsgeldzahlungen erhalten. Der Kläger hat deshalb seine zunächst auch für die Monate Juni bis August 2019 erhobene Annahmeverzugsvergütungsklage für erledigt erklärt und seine Forderungen auf die Monate September bis Dezember 2019 beschränkt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Die Beklagte hätte den Kläger daher aufgrund der aus dem besonderen Bestandsschutz erwachsenen Beschäftigungspflicht (siehe oben) in den verbleibenden vier Monate des Jahres 2019 zumindest im Umfang von 24Tagen (4/12tel aus 72) beschäftigen bzw. entsprechende Angebote für eine Beschäftigung unterbreiten müssen.

265 (bb) Auch im Jahr 2020 hat die Beklagte den Kläger weder beschäftigt noch hat sie ihm Angebote für eine Beschäftigung unterbreitet. Damit ist für das Jahr 2020 von einem Annahmeverzug im Umfang von 72 Tagen auszugehen.

266 (cc) Im Jahr 2021 war die Beklagte nur an 52 Tagen im Annahmeverzug, wie die Beklagte mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – erfolgreich rügt.

267 (aaa) Die Beklagte hat den Kläger im Jahr 2021 unstreitig an 12 Drehtagen, die er zur Erstellung von Social Media Clips für das Sendeformat „T“ erbracht hat, beschäftigt und vergütet. In diesem Umfang liegt Annahmeverzug ohnehin nicht vor, so dass von den 72 Tagen jedenfalls 12 Tage in Abzug zu bringen sind. Dem tritt auch der Kläger nicht entgegen.

268 (bbb) Die Beklagte hat dem Kläger aber mit der E-Mail vom 12. Mai 2021 nicht nur 12, sondern 20 Drehtage für die Erstellung von Social Media Clips des Formats „T“ genehmigt. Sie hat damit einen fachlich und zeitlich zumutbaren Auftrag erteilt, den der Kläger ersichtlich auch angenommen hat. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen. Insoweit hat die Beklagte den Kläger nicht nur an 12 Tagen beschäftigt (s.o.), sondern ihm an acht weiteren Tagen die Möglichkeit zum Tätigwerden eröffnet, von der der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte befand sich daher auch hinsichtlich weiterer acht Tage im Kalenderjahr 2021 nicht in Annahmeverzug. Dass der Kläger – möglicherweise krankheitsbedingt, was die Beklagte bestreitet – nicht alle Drehtage erbringen konnte, kann einen Annahmeverzugslohnanspruch oder auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht begründen. Denn insoweit trägt der Kläger das Risiko des Ausfalls seiner Arbeitskraft. Soweit der Kläger in der Berufung ausführt, er habe nicht alle Drehtage erfüllen können, da es u.a. im zweiten Halbjahr zu wenig „Trecker-Events“ gegeben habe, gilt Entsprechendes. Da der Kläger das Angebot der Beklagten ohne Abänderung angenommen hat, liegt es in seiner Risikosphäre, dieses auch auszuschöpfen bzw. in voller Höhe zu erbringen, wenn er die entsprechende Vergütung sichern will. Er kann nicht von der Ausführung eines übernommenen Auftrags nachträglich absehen und dann die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz heranziehen. Das Risiko, dass sich der Auftrag so realisieren lässt, wie angeboten und zugesagt, liegt insofern beim Kläger. Abgesehen davon vermag sein Einwand, es habe zu wenig Möglichkeiten gegeben, Treckermotive in erforderlicher Zahl aufzunehmen, sachlich nicht zu überzeugen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass es sich um ein zeitlich oder fachlich nicht zumutbares Angebot gehandelt hat. Es mag praktisch und effektiv sein, die Aufgabe bei größeren „Trecker-Events“ zu erledigen. Aber dass es hierzu keine Alternativen gegeben haben soll, erschließt sich nicht.

269 Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsverhandlung mündlich ausgeführt hat, er habe für den genannten Auftrag über die 12 vergüteten Drehtage hinaus weitere Tätigkeiten erbracht, etwa weitere Zeiten für den Filmschnitt investiert, ist dieses Vorbringen nicht nur völlig neu und unsubstantiiert. Es ist mit Blick auf den Streitgegenstand auch unbeachtlich. Der Kläger verlangt vorliegend keine weitere Vergütung für erbrachte Tätigkeiten, sondern Annahmeverzugsvergütung (bzw. hilfsweise Schadensersatz).

270 (e) Die Beklagte muss an den Kläger für jeden Tag der Nichtbeschäftigung Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 714,19 € brutto zahlen. Insgesamt ergibt sich daher für 148 Tage eine Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 105.700,12 € brutto.

271 (aa) In der fortbestehenden RV 2017 ist kein Tageshonorar festgelegt. Auch im TV PM ist dies nicht geregelt. Die Höhe der zu Grunde zulegenden Annahmeverzugsvergütung ist richtigerweise auf Grundlage eines Jahresdurchschnittshonorars zu errechnen. Dabei ist auf die Methode zur Berechnung des Jahresdurchschnittshonorars als Grundlage des Übergangsgeldes gemäß Ziffer IV.2 TV PM zurückzugreifen. Es prägt das vorliegende Beschäftigungsverhältnis, dass es jahresbezogen zu unterschiedlich hohen Honorarzahlungen und auch unterschiedlichem Beschäftigungsumfang kommt. Schon deshalb erscheint es als sachgerecht, für die Berechnung der Annahmeverzugsvergütung nicht auf das einmalige (zufällige) Ergebnis des Vorjahres 2018 abzustellen, sondern einen längeren Zeitraum zu betrachten, um das typische, durchschnittliche Tageshonorar zu ermitteln.

272 (bb) Die Beklagte hat bereits im Verfahren 2 Sa 67/19 (als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 5. August 2019) und im Verfahren wegen der Übergangsgeldansprüche (23 Ca 183/21, später 2 Sa 53/22, Bl. 62 d. A.) eine Übersicht vorgelegt, aus der sich die Gesamtvergütung, die Höhe der Arbeitgeberanteile zur Pensionskasse und die Anzahl der Beschäftigungstage (dort als „Bestandsschutztage“ bezeichnet) ergibt. Zumindest die dortigen Angaben für den gem. Ziffer IV.2 TV PM maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von 2014 bis einschließlich 2018 sind unstreitig. Ausgehend davon ergibt sich folgendes Bild:

273 Im Jahr 2014 betrug die Gesamtvergütung 110.983,28 € brutto. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 4.541,84 € auf den AG-Anteil zur Pensionskasse, der aus Sicht beider Parteien in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt eine Gesamtvergütung 2014 in Höhe von 106.441,44 € brutto.

274 Im Jahr 2015 betrug die Gesamtvergütung 117.763,99 € brutto. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 4.914,68 € auf den AG-Anteil zur Pensionskasse, der aus Sicht beider Parteien in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt eine Gesamtvergütung 2015 in Höhe von 112.849,31 € brutto.

275 Im Jahr 2016 betrug die Gesamtvergütung 130.438,43 € brutto. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 4.953,92 € auf den AG-Anteil zur Pensionskasse, der aus Sicht beider Parteien in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt eine Gesamtvergütung 2016 in Höhe von 125.484,51 € brutto.

276 Im Jahr 2017 betrug die Gesamtvergütung 116.779,41 € brutto. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 4.448,03 € auf den AG-Anteil zur Pensionskasse, der aus Sicht beider Parteien in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt eine Gesamtvergütung 2017 in Höhe von 112.331,38 € brutto.

277 Im Jahr 2018 betrug die Gesamtvergütung 130.523,14 € brutto. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 5.020,18 € auf den AG-Anteil zur Pensionskasse, der aus Sicht beider Parteien in Abzug zu bringen ist. Damit verbleibt eine Gesamtvergütung 2018 in Höhe von 125.502,96 € brutto.

278 Für die weitere Berechnung sind das Jahr mit dem höchsten und das Jahr mit dem geringsten Verdienst außer Acht zu lassen. Eingang in die Berechnung des Jahresdurchschnittshonorars finden daher nur die Jahre 2015, 2016 und 2017. Für diese drei Jahre ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 350.665,20 € brutto. Der Gesamtbetrag ist für die Berechnung eines durchschnittlichen Tageshonorars ins Verhältnis zu setzen zu den in den genannten Jahren 2015, 2016 und 2017 insgesamt erbrachten Tätigkeitstagen. Der Kläger war 2015 an 156 Tagen für die Beklagte tätig, 2016 an 192 Tagen und 2017 an 143 Tagen (jeweils einschließlich des bezahlten Urlaubs). Insgesamt ergeben sich daher 491 Beschäftigungstage. Damit ergib sich ein durchschnittliches Tageshonorar in Höhe von 714,19 € brutto.

279 2. Der Kläger wie auch die Beklagte gehen hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Leistungen, die der Kläger in der Zeit von September 2019 bis Dezember 2021 von der BfA erhalten hat, von einem Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X aus. Dies legt daher auch die Berufungskammer ihrer Entscheidung zu Grunde. Nachdem der Kläger erstinstanzlich noch die erhaltenen Zahlungen (Arbeitslosengeld, Existenzgründungszuschuss u.a.) unmittelbar vom Bruttoannahmeverzugslohn in Abzug gebracht hat, was aufgrund der fehlenden Verrechenbarkeit von Brutto- und Nettobeträgen unzulässig war, hat er zuletzt entsprechend dem gerichtlichen Hinweis die erhaltenen Zahlungen gesondert im Antrag ausgewiesen. Danach sind von der Bruttoannahmeverzugsvergütung in Abzug zu bringen erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 10.170,00 € (September bis Dezember 2019) und in Höhe von 15.844,75 € (Ende März bis einschließlich September 2021), zudem die Existenzgründungszuschüsse in Höhe von insgesamt 19.755,00 € (= 2.842,50 € monatlich von Januar 2020 bis einschließlich Juni 2020 und jeweils 300,00 € monatlich von Juli 2020 bis einschließlich März 2021) und der Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 €.

280 Zu Recht wendet sich der Kläger mit seiner Berufung dagegen, dass das Arbeitsgericht in dem Urteil vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – für das Jahr 2020 eine Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 15.1770,25 € neben den Existenzgründungszuschüssen der BfA in Abzug gebracht hat. Der Kläger hat im Jahr 2020 kein Arbeitslosengeld erhalten. Er hat stattdessen den Existenzgründungszuschuss erhalten. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheiden der BfA und ist unstreitig. Beide Zahlungen schließen sich aus.

281 3. Weitere Abzüge sind von der Annahmeverzugsvergütung, die die Beklagte an den Kläger für den Zeitraum von September 2019 bis einschließlich Dezember 2021 zu zahlen hat, nicht vorzunehmen. Der Kläger kann die Annahmeverzugsvergütung von der Beklagten auch bereits jetzt beanspruchen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht für die Beklagte insoweit nicht.

282 a) Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss der Dienstverpflichtete sich auf die Annahmeverzugsvergütung den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dabei ist im Ausgangspunkt eine Gesamtberechnung vorzunehmen. Der anderweitige Verdienst, der während des Anrechnungszeitraums erzielt wurde, ist nämlich nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen (BAG 24. Februar 2016 – 5 AZR 425/15 – Rn. 15; BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 – Rn. 29). Zum Zwecke der dafür erforderlichen Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) ist zunächst die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist das gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig verdient hat (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 – Rn. 29; BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33; BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 22 mwN.).

283 b) Anderweitiger Verdienst ist auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs jedoch nur dann und insoweit anzurechnen, als der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (BAG 24. Februar 2016 – 5 AZR 425/15 – Rn. 16; BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 498/21 – Rn. 37; BAG 22. Juli BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 16; BAG 9. Februar 2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 28). Danach bleibt während der Dauer des Annahmeverzuges ein Nebenverdienst insoweit unberücksichtigt, wie er auch bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten möglich gewesen wäre (BAG 6. September 1990 – 2 AZR 165/90 – Rn. 35). Wird der Verdienst durch Arbeitsleistungen in der eigentlich freien Zeit erzielt, so unterliegt er nicht der Anrechnung. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (BAG 6. September 1990 – 2 AZR 165/90 – Rn. 43; BAG 24. Februar 2016 – 5 AZR 425/15 – Rn. 16). Anhaltspunkte hierfür können sich sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Umständen ergeben (BAG 6. September 1990 – 2 AZR 165/90 – Rn. 43). Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise die frei gewordene Arbeitskraft verwertet wird. Anzurechnen sind deshalb nicht nur Entgelte aus einem Arbeitsverhältnis, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 498/21 – Rn. 37 mwN; ErfK/Kiel 25. Aufl., KSchG § 11 Rn. 4a).

284 c) Der Arbeitgeber ist für anspruchsmindernde Umstände wie das Vorliegen und die Höhe von Zwischenverdiensten darlegungs- und beweispflichtig. Zur Milderung dieser Lasten steht ihm in entsprechender Anwendung des § 74 c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe des vom Arbeitnehmer im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienstes zu (so schon BAG 19. Februar 1997 – 5 AZR 379/94 – Rn. 19 mwN.). Auch hinsichtlich der Kausalität des Freiwerdens von der Diensttätigkeit für das Erzielen von Einkünften werden die Darlegungsanforderungen im Sinne einer abgestuften Darlegungslast zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten geteilt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, wonach einer Partei keine unerfüllbare Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden darf (BAG 6. September 1990 – 2 AZR 165/90 – Rn. 45). Ihr Umfang richtet sich deshalb danach, wie substantiiert sich der Arbeitnehmer auf den Vortrag des Arbeitgebers einlässt. In aller Regel sind die näheren Umstände, deren Kenntnis zur Beurteilung der Kausalität erforderlich sind, dem Arbeitgeber nicht bekannt. Deshalb genügt es, wenn er Indizien vorträgt, die für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges sprechen (BAG 6. September 1990 – 2 AZR 165/90 – Rn. 46).

285 d) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier weder etwaige Zahlungen der C GmbH an den Kläger für Realisationen im Jahr 2019 anzurechnen, noch zu versteuernde Einkünfte des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C GmbH und ebenso wenig die Einkünfte in Höhe von 1.500,00 €, die der Kläger sich in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 selbst als Geschäftsführergehalt bei der C GmbH auszahlte.

286 aa) Dabei ist festzuhalten, dass im Falle des Klägers die Besonderheit besteht, dass die Beklagte ihn nicht ganzjährig, sondern nur an 72 Tagen pro Kalenderjahr – somit nicht einmal an einem Drittel der im Kalenderjahr insgesamt verfügbaren Arbeitstage – beschäftigen musste. Ausgehend von 250 Arbeitstagen pro Jahr standen ihm daher von vorneherein 178 Arbeitstage im Kalenderjahr zur Verfügung, an denen er Einkünfte erzielen konnte, ohne dass diese auf Annahmeverzugsvergütung der Beklagten anzurechnen sind.

287 bb) Der Kläger hat bereits Ende der 1990er Jahre die C GmbH als Alleingesellschafter und Geschäftsführer übernommen. Er war auch während seiner Tätigkeit bei der Beklagten vor 2019 für die C GmbH aktiv. Dies ist der Beklagten – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – auch seit langem bekannt. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Jahr 2014 aus selbstständiger Tätigkeit – neben der Vergütung für die Tätigkeit bei der Beklagten – ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2014 insgesamt 37.880,00 € zu versteuernde Einkünfte erzielte und dies, obgleich er im Jahr 2014 an 136 Tagen (einschließlich bezahlten Urlaubs) für die Beklagte tätig war. Im Jahr 2015 erlangte der Kläger (neben der Vergütung bei der Beklagten) zusätzliche Einkünfte in Höhe von 27.944,00 € aus der selbstständigen Tätigkeit, obwohl er an 156 Tagen (einschließlich bezahlten Urlaubs) für die Beklagte tätig war. Sogar im Jahr 2016 erzielte der Kläger neben den Einkünften bei der Beklagten weitere Zusatzeinkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von immerhin 17.964,00 €, obwohl er an 192 Tagen (einschließlich bezahlten Urlaubs) für die Beklagte tätig war. Auch im Jahr 2017 erzielte der Kläger zusätzliche Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von 24.500,00 €, dabei war er in dem Jahr 2017 an 143 Tagen für die Beklagte tätig (einschließlich bezahlten Urlaubs). Offensichtlich konnte der Kläger – wie diese Jahre deutlich zeigen – trotz hoher zeitlicher Beanspruchung mit Tätigkeiten für die Beklagte zugleich noch gewinnbringende Aktivitäten für die C GmbH erbringen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht recht nachvollziehbar, wenn die Beklagte geltend macht, der Kläger habe gerade wegen der Beendigung der Zusammenarbeit sein Engagement in der C GmbH entwickelt. In den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2019, 2020 und 2021 sind im Übrigen keine zu versteuernden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ausgewiesen.

288 cc) Vor diesem Hintergrund fehlt bereits jedes Indiz für die Annahme, (gerade) die partielle Nichtbeschäftigung bei der Beklagten könne kausal sein für etwaige Einkünfte des Klägers aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter / Geschäftsführer der C GmbH. Im Gegenteil: Der bisherige Verlauf – insbesondere die hohen Nebeneinkünfte, die der Kläger stets nebenbei verdienen konnte, obwohl die Beklagte ihn an weit mehr als 72 Tagen beschäftigte – ist ein klares Indiz dafür, dass es an einer Kausalität hier fehlt.

289 dd) Vor diesem Hintergrund sind die Auskünfte des Klägers zu seiner Beanspruchung durch die mit der C GmbH bearbeiteten Aufträge und zu den Einnahmen der C GmbH nicht unzureichend, wie die Beklagte meint. Insofern kann sie sich nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unterlassener Auskünfte berufen. Um dem Kläger derart weitreichende Auskunftspflichten im Detail aufzuerlegen, wie sie die Beklagte hier geltend macht, müsste jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass er mit der C GmbH Einkünfte gerade und nur deshalb erzielte, weil ihm nicht nur 178 Arbeitstage, sondern – aufgrund der partiellen Nichtbeschäftigung durch die Beklagte – sogar 250 Arbeitstage zur Verfügung standen. Dies erscheint aber als mehr als unwahrscheinlich, zumal, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Selbstständiger nicht dem Arbeitszeitgesetz unterfällt und daher seine freiberufliche Tätigkeit ohne Stundenbegrenzung am Tage, an Abenden, an Wochenenden usw. ausüben konnte.

290 ee) Hinzu kommt, dass der Kläger in den Monaten September 2019 bis Dezember 2019 Arbeitslosengeld erhielt. Er stand in dieser Zeit (mindestens 80 Beschäftigungstage) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, arbeitete also nicht. Sonstige Tätigkeit war ihm allenfalls im Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche erlaubt (§ 138 Abs. 3 SGB III). Auch im Jahr 2021 hat der Kläger Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten (mehr als 120 Beschäftigungstage), insoweit gilt dasselbe. Schon mit Blick auf diese Zeiträume der Arbeitslosigkeit Ende 2019 und im Jahr 2021 scheidet eine Kausalität der Nichtbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte an 24 Tagen (2019) bzw. an 52 Tagen (2021) für etwaig erzielte Einkünfte aus.

291 ff) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Jahr 2020 zwar den Existenzgründungszuschuss der BfA erhielt, der an eine durchgängige selbstständige Tätigkeit geknüpft ist. Ein zu versteuerndes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hat der Kläger aber im Jahr 2020 ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2020 nicht erzielt.

292 e) Als anrechenbares anderweitiges Einkommen iSd. § 615 Satz 2 BGB kommen auch weder die Zahlungen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) in Höhe von insgesamt 2.877,11 €, die Zahlungen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) in Höhe von 11.521,38 €, die „Schlüter‘schen Bucherlöse“ in Höhe von 50,80 € oder die Zahlung des Landkreises Vorpommern-Greifswald für Schulungen in Höhe von insgesamt 194,12 € in Betracht. Das Arbeitsgericht hat diese dem Kläger zugeflossenen Beträge zu Recht unberücksichtigt gelassen. Die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften sind kein Entgelt für Leistungen, die der Kläger im Annahmeverzugslohnzeitraum erbracht hat. Die VG Wort verwaltet Zweitverwertungsrechte von Sprachwerken, die VG Bild-Kunst nimmt für bildende Künstler die Folgerechte, Reproduktionsrechte, Senderechte und Onlinerechte an deren Werken wahr. Der Kläger hat insoweit mitgeteilt, dass die im Streitzeitraum erhaltenen Zahlungen Erlöse (Tantiemen) aus der weiteren Verwertung früherer Werke sind. Auch hier fehlt es von vorneherein an der erforderlichen Kausalität der Nichtbeschäftigung durch die Beklagte für die erhaltenen Beträge. Gleiches gilt für die „Schlüter’schen Bucherlöse“, die aber ohnehin schon aufgrund ihrer geringen Höhe ersichtlich nicht deshalb erzielt wurden, weil der Kläger an 72 Arbeitstagen im Jahr (von 250) nicht von der Beklagten beschäftigt wurde. Entsprechend ist auch hinsichtlich der Zahlung des Landkreises Vorpommern-Greifswald für Schulungstätigkeit des Klägers in Höhe von 194,12 € von vorneherein ausgeschlossen, dass die den Annahmeverzug begründende Nichtbeschäftigung durch die Beklagte für diese Einnahme kausal war.

293 f) Entgegen der Sichtweise der Beklagten muss sich der Kläger auch nicht das an ihn für die Monate Januar 2019 bis August 2019 gezahlte Übergangsgeld nach dem TV PM auf die Annahmeverzugsvergütungsforderung anrechnen lassen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Zahlungen für die Monate Januar bis einschließlich August 2019 erfolgten und daher einen Zeitraum betreffen, der außerhalb des hier streitigen Annahmeverzugslohnzeitraumes liegt.

294 g) Der Kläger hat es auch nicht böswillig unterlassen, anderweitiges Einkommen zu erzielen. Er hat sich – was nicht im Streit steht – schon 2019 arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat mitgeteilt, von der Agentur für Arbeit weder im Jahr 2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt Jobangebote erhalten zu haben.

295 4. Die Forderungen des Klägers sind nicht wegen des Eingreifens der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

296 a) Gemäß Ziffer X Abs. 2 TV PM sind „sonstige Ansprüche nach diesem Tarifvertrag oder ihn ergänzenden Tarifverträgen“ innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gegenüber dem N. schriftlich geltend zu machen, soweit in dem ergänzenden Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist.

297 b) Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Ansprüchen auf „Annahmeverzugsvergütung“ um „sonstige Ansprüche nach diesem Tarifvertrag“ handelt. Selbst wenn man – wofür vieles spricht – zu Gunsten der Beklagten hiervon ausgeht, hat der Kläger die Ausschlussfrist gewahrt.

298 aa) Der Kläger hat sämtliche Annahmeverzugslohnansprüche aus dem Jahr 2020 durch das Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2020 rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

299 Das Schreiben vom 14. Dezember 2020 wahrt die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich sämtlicher Annahmeverzugslohnansprüche gegenüber der Beklagten, die im Kalenderjahr 2020 in Höhe von 51.421,68 € brutto (= 714,19 € x 72) entstanden waren. Die Verzugslohnansprüche des Klägers wurden nämlich – ausgehend von einer Pflicht zur Beschäftigung im Umfang von 72 Tagen im Kalenderjahr – erst zum jeweiligen Jahresende fällig. Erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres stand der Umfang der Nichtbeschäftigung und damit die Höhe der Verzugslohnansprüche fest. Entsprechend waren die Annahmeverzugslohnansprüche für 2020 nicht vor dem Jahresende 2020 fällig. Der Kläger hat diese Ansprüche in dem Schreiben vom 14. Dezember 2020 auch beziffert, wobei er sogar von einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe von 117.187,14 € brutto im Gesamtjahr 2020 ausging.

300 bb) Unabhängig davon gilt, dass der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist für sämtliche Annahmeverzugslohnansprüche der Jahre 2019 bis 2021 bereits deshalb gewahrt hat, weil er bereits Ende 2018 die Feststellungsklage bezüglich des Fortbestands der RV 2017 über den 31. Dezember 2018 hinaus erhoben hat (ArbG Hamburg 23 Ca 311/18 / LAG Hamburg 2 Sa 67/19). Die Klage ist der Beklagten am 2. Januar 2019 zugestellt worden. Rechtskräftig entschieden war dieser Rechtsstreit erst Anfang 2022, nachdem die Beklagte die gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 2. Dezember 2020 – 2 Sa 67/19 – gerichtete Revision zurückgenommen hatte. Ein Verfall der im Laufe des Rechtsstreits entstandenen Annahmeverzugsvergütungsansprüche der Jahre 2019 bis 2021 kommt schon deshalb – unabhängig von dem oben Ausgeführten – nicht in Betracht.

301 (1) Es ist hier auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auf der Stufe der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zurückzugreifen. Der Arbeitnehmer wahrt danach mit einer Bestandsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche (st. Rspr., BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 27 mwN.). Als Bestandsschutzklage sind sowohl Kündigungsschutzklagen als auch Entfristungsklagen anzusehen (BAG 19. September 2012 – 5 AZR 627/11 – Leitsatz). Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 mwN.).

302 (2) Die entsprechenden Grundsätze gelten auch vorliegend. Insoweit gilt nämlich ebenso, dass ein Programmmitarbeiter die Unwirksamkeit der Befristung einer Rahmenvereinbarung aufgrund von Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM nicht nur zur Sicherung einer künftigen Beschäftigung verfolgt, sondern auch deshalb, weil er Vergütungsansprüche für die Zeit der Nichtbeschäftigung sichern will. Davon muss die Beklagte im Falle eines Rechtsstreits über den Fortbestand des Rahmenvertrages ausgehen. Die Situation ist derjenigen vergleichbar, in der sich ein Arbeitnehmer befindet, der einen befristeten Arbeitsvertrag hat und sich gegen die Befristung wendet. Auch die Programmmitarbeiter, die – wie der Kläger – bei der Beklagten auf Grundlage von Rahmenverträgen befristet typischerweise mindestens wiederkehrend (72 Tage im Kalenderjahr) beschäftigt werden, sind in ihrer Schutzbedürftigkeit einem Arbeitnehmer vergleichbar. Denn auch sie verdienen ihren Lebensunterhalt zu einem nicht unbeträchtlichen Teil durch die Beschäftigung seitens der Beklagten, wenngleich typischerweise mit den Besonderheiten des freien Dienstnehmers, also mit der Möglichkeit, die Übernahme von Aufträgen auch abzulehnen, Dienste für Dritte zu erbringen usw. Gerade die Gewährung von Bestandsschutz für langjährig beschäftigte und ältere Programmmitarbeiter/innen im TV PM hat ihre Wurzel in diesem Umstand einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit, weshalb die Tarifvertragsparteien durch die Regelung in Ziffer IV.6 TV PM für diese Beschäftigtengruppe eine gewisse Absicherung vorsahen, nämlich sogar einen klagbaren Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des MTV bei der Beklagten, „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“. Der Grundgedanke, dass tarifliche Ausschlussklauseln so auszulegen sind, dass sie einem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche nicht unnötig erschweren sollen (hierzu schon BAG 10. April 1963 – 4 AZR 95/62 – Rn. 24), gilt entsprechend auch für den vorliegenden Fall.

303 (3) Zu Unrecht hält die Beklagte dieser Sichtweise entgegen, im vorliegenden Dienstverhältnis seien eben nicht – wie in einem Arbeitsverhältnis – die vom Ausgang des Bestandsschutzrechtsstreits abhängigen weiteren Vergütungs- und Beschäftigungsansprüche einvernehmlich konkretisiert worden. Die Beklagte verkennt dabei zum einen, dass auch im Arbeitsverhältnis für die Wahrung der 1. Stufe einer Ausschlussfrist durch Erhebung einer Bestandsschutzklage gerade nicht verlangt wird, dass der Annahmeverzugslohnanspruch schon beziffert wird (hierzu bereits oben). Auch im Arbeitsverhältnis ist es keineswegs ausgeschlossen, dass später Streit über die Höhe / richtige Berechnungsweise des Annahmeverzugslohnes entsteht. Zum anderen übersieht die Beklagte, dass sich im Falle des Klägers wegen des Eingreifens des besonderen Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM bei verständiger Auslegung des TV PM eine Beschäftigungspflicht der Beklagten zumindest im Umfang einer wiederkehrenden Tätigkeit ergeben hat, so dass der Beklagten jedenfalls die ungefähre Höhe etwaiger Annahmeverzugslohnforderungen bekannt sein konnte. Und schließlich hat der Kläger in dem Verfahren 2 Sa 67/19 (vorher 23 Ca 311/18) der Beklagten gegenüber deutlich gemacht, von welch weitreichender Beschäftigungspflicht – und insbesondere Vergütungspflicht – er selbst aufgrund des Bestandsschutzes ausgeht. Ausschlussfristen bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rücklagen bilden kann (vgl. BAG 18. September 2012 – 9 AZR 1/11 – Rn. 35 –; BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 -). All dies war für die Beklagte auf der Grundlage des Klagevorbringens und des stets vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs im Entfristungsverfahren (2 Sa 67/19 und vorher 23 Ca 311/18) ohne weiteres möglich.

304 5. Weitergehende Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung hat der Kläger gegen die Beklagte nicht. Eine höhere Annahmeverzugsvergütung, als sie hier aufgrund des Anspruchs auf „wiederkehrende“ Beschäftigung für den Zeitraum von September 2019 bis einschließlich Dezember 2021 zugesprochen wurde (siehe oben), kann der Kläger nicht beanspruchen. Sein entsprechendes Berufungsvorbringen bleibt erfolglos. Für die Zeit von Januar 2022 bis einschließlich Mai 2022 hat er zudem bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung, ebenso wenig auf Schadensersatz, wie die Beklagte mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – zu Recht geltend macht.

305 a) Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, die Beklagte sei wegen des tariflichen Bestandsschutzes in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Übergangsgeld verpflichtet, ihn dauerhaft in einem Umfang zu beschäftigen, der ihm 85 % des bisher erzielten Jahresdurchschnittshonorars sichert. Dies ergibt weder die Auslegung des TV PM, noch besteht eine in dieser Weise zu füllende Tariflücke. Die Auslegung der Bestandsschutzregelung gem. Ziffer IV.6 TV PM ergibt vielmehr einen Beschäftigungsanspruch des Klägers im Umfang einer „wiederkehrenden“ Tätigkeit, mithin an 72 Tagen im Kalenderjahr (einschließlich bezahlten Urlaubs). Die Beklagte muss ihm daher mindestens in diesem Umfang fachlich und zeitlich zumutbare Aufträge anbieten. Hierzu wurde bereits ausgeführt (siehe oben).

306 b) Für das Kalenderjahr 2022 besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Die Beklagte hat den Kläger unstreitig im Kalenderjahr 2022 an mindestens 72 Tagen (einschließlich bezahlten Urlaubs) beschäftigt. Die Beklagte ist daher im Jahr 2022 nicht mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug geraten. Dass die Beschäftigung überwiegend im zweiten Halbjahr 2022 erfolgte, begründet weder (anteilige) Annahmeverzugslohnansprüche, noch Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der Nichtbeschäftigung in den Monaten Januar bis Mai 2022. Wie ausgeführt, ergibt sich aufgrund des besonderen Bestandsschutzes nur eine auf das gesamte Kalenderjahr bezogene, und eben keine monatsbezogene Beschäftigungspflicht. Dieser Pflicht hat die Beklagte entsprochen.

307 II. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.970,56 € seit dem 31. Dezember 2020 sowie aus einem Betrag von 48.459,81 € seit dem 10. Januar 2024.

308 1. Der Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.970,56 € (= Differenz aus dem Bruttoannahmeverzugslohn für die Monate September 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von 17.140,56 € abzüglich des in der Zeit erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 10.170,00 €) seit dem 31. Dezember 2020 ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 31. Dezember 2020 Verzugszinsen verlangen. Er hat die Beklagte mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigen vom 14. Dezember 2020 zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung (unter anderem) für die Monate September bis Dezember 2019 in Höhe von monatlich 9.765,60 € brutto (117.187,14 € brutto jährlich) aufgefordert, abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes. Hierfür hat er der Beklagten eine Frist bis zum 30. Dezember 2020 gesetzt. Die Beklagte befand sich daher seit dem 31. Dezember 2020 mit der Zahlung in Verzug.

309 2. Der Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.459,81 € (= Differenz aus dem Bruttoannahmeverzugslohn für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von 88.559,56 € abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 15.844,75 €, der Existenzgründungszuschüsse in Höhe von 19.755,00 € und abzüglich eines Corona-Soforthilfezuschusses in Höhe von 4.500,00 €) seit dem 10. Januar 2024 ergibt sich aus § 291 BGB. Danach ist eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Kläger hat die Beklagte mit Klageschrift vom 28. Dezember 2023 in dem Verfahren 23 Ca 214/23 (später 2 SLa 22/24, nunmehr mit dem vorliegenden Verfahren verbunden) auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 8.617,63 € brutto monatlich für die Jahre 2020 und 2021 in Anspruch genommen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 09. Januar 2024 zugestellt worden, so dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem 10. Januar 2024 berechtigt ist.

C

310 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96, 92, 91 a ZPO. Dabei sind die erstinstanzlichen Kosten der erst in der Berufungsinstanz verbundenen Verfahren 23 Ca 1/23 und 23 Ca 214/23 gesondert zu betrachten.

311 1. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens 23 Ca 1/23 zu 84 % zu tragen, die Beklagte zu 16 %. Die Kostenquote für den Kläger ergibt sich daraus, dass er – bezogen auf einen fiktiven Gesamtstreitwert in Höhe von 42.525,91 € – nur in Höhe von 6.970,56 €, damit nur im Umfang von 16 %, obsiegt, die Beklagte daher zu 84 %. Die Beklagte muss daher auch nur 16 % der erstinstanzlichen Kosten tragen.

312 a) Der Kläger hat mit Klageschrift vom 30. Dezember 2022 zunächst 42.525,91 € brutto für die Zeit ab Juni 2019 bis einschließlich Dezember 2010 eingeklagt. Er hat die Klage – nachdem er sich mit der Beklagten auf die Zahlung von Übergangsgeld bis einschließlich August 2019 in dem Verfahren 2 Sa 53/22 geeinigt hatte – auf eine Forderung in Höhe von 25.290,65 € reduziert. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

313 b) Die vom Kläger weiterverfolgten Verzugslohnansprüche für die vier Monate von September bis einschließlich Dezember 2019 in Höhe von 25.290,65 ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger von einem Annahmeverzugsvergütungsanspruch in Höhe von 8.617,63 € monatlich ausgeht (8.617,63 € x 4 = 34.470,52 €) und hiervon (fehlerhaft) unmittelbar das erhaltene Arbeitslosengeld (10.170,00 €) für diesen Zeitraum in Abzug bringt, wobei er sich zudem zu seinen Gunsten verrechnet. Der Kläger obsiegt nunmehr insoweit nur in Höhe von 17.140,56 € brutto abzüglich des in dem Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes (10.170,00 €). Ausgehend von seiner Berechnungsweise obsiegt er daher nur in Höhe von 6.970,56 € (= 17.140,56 - 10.170,00).

314 c) Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dies dem Kläger als Teilunterliegen kostenmäßig gem. § 91 a ZPO zuzurechnen. Die Klage ist insoweit nämlich unschlüssig gewesen, da der Kläger stets davon ausging, dass er für die Monate Juni bis einschließlich August 2019 von der Beklagten das tarifliche Übergangsgeld beanspruchen kann. Dies zeigen seine Ausführungen in dem beigezogenen Verfahren 2 Sa 53/22. Beide Ansprüche (auf Annahmeverzugslohn und auf Übergangsgeld) können nicht gleichzeitig bestehen; sie schließen einander aus.

315 2. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens 23 Ca 214/23 zu 77 % zu tragen, die Beklagte zu 23 %. Dies ergibt sich aus § 92 ZPO aufgrund des anteiligen Obsiegens und Unterliegens.

316 3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 70 % zu tragen, die Beklagte zu 30 %. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.

D

317 Die Revision wird für beide Seiten gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

Sonstiger Langtext

318 Berichtigungsbeschluss vom 03. Dezember 2025:

In dem Rechtsstreit

Der Tatbestand des Urteils vom 23. Juli 2025 – 2 Sa 18/23 – wird auf Antrag der Beklagten vom 21. Oktober 2025 wie folgt berichtigt:

Auf Seite 6 des Urteils wird im vierten Absatz der Beginn von Satz 2 dahingehend berichtigt, dass die Formulierung am Satzanfang „Gemäß Ziffer II. 6 TV PM“ ersetzt wird durch die Formulierung „Gemäß Ziffer II. 7 TV PM“.

Auf Seite 12 des Urteils wird im ersten Absatz folgendes berichtigt:

Der Beginn des vorletzten Satzes „Von August 2020 bis einschließlich März 2021 erhielt er einen Existenzgründungszuschuss (…)“ wird wie folgt geändert:

„Von Juli 2020 bis einschließlich März 2021 erhielt er einen Existenzgründungszuschuss (…)“

Der letzte Satz „Zudem erhielt der Kläger im August 2020 einen Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 €.“ wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Zudem erhielt der Kläger im April 2020 einen Corona-Soforthilfezuschuss in Höhe von 4.500,00 €.“

Auf Seite 12 des Urteils wird im letzten Absatz der Satz 3 „Er erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 in jedem Jahr aus dieser selbständigen Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen.“ gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Er erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 in jedem Jahr aus selbständiger Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen.“

Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 21. Oktober 2025 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2025 – 2 Sa 18/23 – ist der Beklagten am 07. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig unter Az. 5 AZR 197/25. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist, hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen (Dok. 410, Bl. 2787 – 2796 d. A.). Der Kläger hat rechtliches Gehör hierzu erhalten und mit Schriftsatz vom 17. November 2025 (Dok. 426, Bl. 2882 – 2884 d. A.) erwidert.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nur in Teilen begründet, im Übrigen unbegründet.

  1. Der Antrag ist zulässig. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel gegeben, da die Revision zugelassen (und schon eingelegt) worden ist. Der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 21. Oktober 2025 ist rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO) am 07. Oktober 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Antrag wurde auch vor dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils (23. Juli 2025) gestellt, § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

  2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

a) Das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO dient allein dem Zweck, zu verhindern, dass unrichtig wiedergegebener Parteivortrag infolge der in § 314 Satz 1 ZPO angeordneten positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird (st. Rspr. vgl. bereits BGH 27. Juni 1956 – IV ZR 317/55 – NJW 1956, 1480; OLG Karlsruhe 20. November 2008 – 17 U 364/08 – Rn. 4; LAG Berlin-Brandenburg, 17 August 2011 – 4 Sa 2227/10 – Rn. 6 mwN., alle Entscheidungen zitiert nach Juris). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (vgl. BGH 10. März 1983 – VII ZR 135/82 – Rn. 29; OLG Karlsruhe 20. November 2008 - 17 U 364/08 - Rz. 4). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (OLG Düsseldorf 17. Oktober 2018 – U (Kart) 2/17 – Rn. 3 mwN.). Zum Tatbestand gehören neben dem formellen Tatbestand auch die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (st. Rspr., BGH 19. Mai 1998 – XI ZR 216/97 – Rn. 14; BGH 17. Mai 2000 – VIII ZR 216/99 – Rn. 24).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für die zur Beurteilung stehenden Berichtigungsanträge der Beklagten im Einzelnen folgendes:

aa) Zu Ziffer 1 des Berichtigungsantrags

Dem Antrag ist zu entsprechen. Es handelt sich bei der Angabe „Gemäß Ziffer II.6 TV PM“ statt „Gemäß Ziffer II.7 TV PM“ im vierten Absatz auf Seite 6 des Urteils um ein Schreibversehen. Der Berichtigung hat auch der Kläger zugestimmt.

bb) Zu Ziffer 2 des Berichtigungsantrags

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem. § 320 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass insoweit eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch vorliegt im Hinblick auf die Wiedergabe des bisherigen Parteivorbringens. Das Berufungsgericht hatte mit Verfügung vom 09. April 2025 (Dok. 252, Bl. 253 d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, dass es derzeit davon ausgeht, dass Sozialabgaben und Lohnsteuer für den Kläger nicht zu entrichten waren. Daraufhin hat die Beklagte dieser Sichtweise mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 ausdrücklich widersprochen und ausgeführt, sie habe für den Kläger Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Einschränkungen dahingehend, dass dies sich nur auf „nicht als selbständig deklarierte Tätigkeiten“ bezogen haben soll, finden sich in den Ausführungen der Beklagten in diesem Rechtsstreit nicht. Insofern gibt die Formulierung im Tatbestand den Vortrag der Beklagten wieder, wie er der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde lag. Soweit die Beklagte ihren Berichtigungsantrag erstmalig mit Ausführungen zu einer unterschiedlichen Praxis bis einschließlich 2017 und in der Zeit ab 2018 begründet, veranlasst dies keine Berichtigung. Der Tatbestandsberichtigungsantrag dient nicht dazu, dass eine Partei nachträglich ihren Vortrag ergänzen oder ausdifferenzieren kann. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, an welcher Stelle sie den entsprechenden Vortrag gehalten haben will, den das Gericht unzutreffend wiedergegeben haben soll. Soweit die Beklagte sich – allerdings im Rahmen ihrer Ausführungen zum Berichtigungsantrag zu 4) – auf mündliche Äußerungen des Justitiars Herrn D in der Berufungsverhandlung am 23. Juli 2025 bezieht, ist bereits nicht dargelegt, was genau denn Herr D zu der Thematik in der mündlichen Verhandlung erklärt haben soll. In den Sitzungsprotokollen sind keine entsprechenden Erklärungen enthalten. Der Berufungskammer sind Äußerungen des Justitiars der Beklagten hierzu nicht erinnerlich.

cc) Zu Ziffer 3 des Berichtigungsantrags

Dem Antrag ist zu entsprechen. Es ist unstreitig gewesen, dass der Kläger bereits ab Juli 2020 bis einschließlich März 2021 (weiterhin) einen Existenzgründungszuschuss erhalten hat, allerdings nur noch in Höhe von monatlich 300,00 €, insgesamt also 2.700,00 €, wie korrekt im Tatbestand beziffert. Versehentlich wurde als Beginn der Zahlung nicht der Juli 2020, sondern erst der August 2020 im Tatbestand aufgenommen. Auch der Zeitpunkt der Zahlung des Coronasoforthilfezuschusses ist antragsgemäß zu berichtigen. Der Kläger hat in dem hinzuverbundenen Verfahren 2 SLa 22/24 in erster Instanz mit Schriftsatz vom 09. Februar 2024 (Dok. 37 in 23 Ca 214/23) unbestritten vorgetragen, dass er den Corona Soforthilfezuschuss im April 2020 erhalten hat.

dd) Zu Ziffer 4 des Berichtigungsantrags

Die Berichtigung ist – wie beantragt – vorzunehmen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass das in den Jahren 2014 bis 2018 zu versteuernde Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausschließlich bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C GmbH erzielt wurde. Insofern ist die Formulierung „aus dieser selbständigen Tätigkeit“ zumindest missverständlich und entsprechend klarstellend zu fassen.

ee) Zu Ziffer 5 des Berichtigungsantrags

Dem Antrag auf Streichung der Formulierung (Antrag 5 a)) ist nicht zu entsprechen, ebenso wenig dem Antrag auf Änderung der Formulierung (Antrag 5 b)). Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gem. § 320 ZPO liegen nicht vor.

Die Angaben sind nicht unrichtig. Der Kläger hatte in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ausweislich der Angaben in den Einkommensteuerbescheiden, die im Verfahren vorgelegt wurden, kein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Angaben zu den Gründen hierfür sind im Tatbestand nicht enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Berichtigungsanspruch dahingehend besteht, in den Tatbestand aufzunehmen, dass diese Bescheide bei den „zu versteuernden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Minusbeträge ausgewiesen“ haben, wie die Beklagte beantragt. Diese Tatsache ergibt sich bereits aus dem Inhalt der im Tatbestand ausdrücklich in Bezug genommenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2019 bis 2021. Auch wenn darin Minusbeträge ausgewiesen sind, macht dies die Feststellung, dass der Kläger gemäß den Einkommensteuerbescheiden kein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hatte, nicht falsch.

ff) Zu Ziffer 6 und 7 des Berichtigungsantrags

Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Beklagte begründet ihre Ergänzungs- und Änderungswünsche mit ihren schriftsätzlichen Ausführungen, etwa im Schriftsatz vom 09. Juli 2025. Dieser Schriftsatz ist – wie sämtliche Schriftsätze der Beklagten – ausdrücklich im Tatbestand in Bezug genommen worden. Eine vollständige Wiedergabe aller Ausführungen der Partei – insbesondere auch aller Rechtsausführungen – im Tatbestand kann nicht verlangt werden. Da dem Tatbestand insoweit keine negative Beweiskraft zukommt (BGH 12. März 2004 – V ZR 257/03 – Rn. 22, 23, NJW 2004, 1876), kann die Wiedergabe des Inhalts von Schriftsätzen, die in Bezug genommen sind, nicht unter Berufung auf eine Unvollständigkeit verlangt werden (OLG Karlsruhe 20. November 2008 – 17 U 364/08 – Rn. 6; LAG Köln 12. April 1984 – 10 Sa 991/83 – unter 2 c) aa) der Gründe); Zöller / Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 320 Rn. 7 mwN.).

gg) Zu Ziffern 8 und 9 des Berichtigungsantrags

Die Anträge sind unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung liegen nicht vor. Die Beklagte legt auch insoweit nicht dar, dass der Parteivortrag unrichtig wiedergegeben wurde. Eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch ist insoweit nicht gegeben.

Die Beklagte legt nicht dar, wo sie den entsprechenden Vortrag im Verfahren gehalten haben will, den das Gericht dann unzutreffend wiedergegeben haben soll. Ausführungen zu einer Differenzierung zwischen Tagen mit „selbständiger“ und solchen mit „nicht selbständiger“ Tätigkeit für die Beklagte hat die Beklagte im Rechtsstreit ebenso wenig vorgelegt wie Ausführungen zu einer Differenzierung hinsichtlich der Vergütung von „selbständiger“ und „nicht selbständiger“ Tätigkeit (hierzu auch bereits oben unter bb)). Im Vorbringen der Beklagten ging es stets – und auch in den Jahren 2014 bis 2018 – um die fortgesetzte Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten als Programmmitarbeiter auf der Grundlage des TV PM und befristeter Rahmenverträge. Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 10. Juli 2024 – 23 Ca 214/23 – hierzu festgestellt, dass der Kläger seit 1991 bis Ende 2018 auf der Basis von Rahmenvereinbarungen nach dem TV PM bei der Beklagten beschäftigt war. Auch zur Vergütung hat die Beklagte keinen differenzierten Vortrag gehalten, sondern für die Jahre 2014 bis 2018 jeweils in ihren Schriftsätzen eine „Gesamtvergütung“ mitgeteilt, ohne anzugeben, dass – wie sie nunmehr geltend macht – teilweise „selbständige“, teilweise „nicht selbständige“ Tätigkeiten vergütet worden sein sollen und ggf. in welchem Umfang. Exemplarisch wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. April 2024 in dem erstinstanzlichen Verfahren 23 Ca 214/23 (Dok. 81, Bl. 593 ff.), später 2 SLa 22/24 (hinzuverbundenes Verfahren), verwiesen, ferner auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 04. Oktober 2023 im vorliegenden Verfahren (Dok. 53, Bl. 473 ff. d. A.) sowie in der Berufungsbegründung des hinzuverbundenen Verfahrens 2 SLa 22/24 vom 16. Oktober 2024 (Dok. 67, Bl. 586 ff. d.A.). Die Angaben im Tatbestand sind daher nicht unrichtig iSd. § 320 ZPO. Dies gilt auch für die Angaben zu den Tätigkeitstagen der Jahre 2014 bis 2018, bei denen ebenfalls im Vortrag der Beklagten nicht zwischen „selbständiger“ und „nicht selbständiger“ Tätigkeit des Klägers differenziert wurde. Das Berufungsgericht hat zudem die Parteien mit Verfügung vom 09. April 2025 (Dok. 252 und 253 d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, bezogen auf die Jahre 2014 – 2018 die Angaben der Beklagten in der von ihr selbst in den Vorverfahren vorgelegten Aufstellung vom 19. August 2019 (in 2 Sa 67/19: Anlage B1, Bl. 272; in 2 Sa 53/22: Anlage B2, Bl. 62) hinsichtlich der Anzahl der Tätigkeitstage in diesen Jahren und der hierfür jeweils erzielten Vergütung zu Grunde gelegt werden. Dem ist keine der Parteien entgegengetreten. Die Verfahrensakten der Vorverfahren 2 Sa 67/19 und 2 Sa 53/22 sind bereits in der ersten Berufungsverhandlung am 27. März 2024 – nicht erst im Fortsetzungstermin am 23. Juli 2025 – beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen (siehe Protokoll Dok. 95, Bl. 786 ff. d. A.). Wie bereits ausgeführt, berechtigt die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO nicht dazu, den Prozessvortrag nachträglich zu ergänzen oder zu ändern. Hinsichtlich etwaiger mündlicher Ausführungen des Justitiars der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2025 wird auf das oben schon Ausgeführte verwiesen.

hh) zu Ziffern 10 und 11 des Berichtigungsantrags:

Dem Berichtigungsantrag ist nicht zu entsprechen. Die Formulierungen sind weder zu streichen (Ziffer 10 a) und Ziffer 11 a)), noch abzuändern (Ziffer 10 b) und Ziffer 11 b)). Es liegt keine Unrichtigkeit vor. Hier gilt dasselbe wie unter ee) zu Ziffer 5 des Berichtigungsantrages bereits ausgeführt.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO.

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