LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2017-08-04, 327 O 275/17

327 O 275/17Kantonsgericht04.08.2017

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 275/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-04

Aktenzeichen: 327 O 275/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0804.327O275.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, ; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

verboten

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Proteinprodukte

a)

unter der Kennzeichnung „H. P. O. G.“, wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen

und/oder

b)

unter der Kennzeichnung „H. P. P1“, wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen

  1. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 60.000,00 zur Last.

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