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327 O 275/17•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2017-11-09, 327 O 275/17
327 O 275/17Kantonsgericht09.11.2017
1. Das Zeichen „High Pro“ für Proteinpulver bzw. Sportlernahrung verfügt über eine geringe Kennzeichnungskraft.(Rn.27) 2. Die Zeichenbestandteile „High Pro“ einerseits und „Hi Pro“ andererseits sind phonetisch identisch; die geringfügigen Unterschiede in der Schreibweise des Wortes „High“ bzw. „Hi“ fallen nur wenig ins Gewicht. Die Warenidentität und die hochgradige Zeichenähnlichkeit begründen vorliegend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Es stehen sich die Zeichen „High Pro“ und „Hi Pro“ gegenüber, die der Verkehr unmittelbar miteinander verwechseln wird.(Rn.29) (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 4. August 2017, 327 O 275/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: 327 O 275/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1109.327O275.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 23 Nr 2 MarkenG, § 30 Abs 3 MarkenG
Das Zeichen „High Pro“ für Proteinpulver bzw. Sportlernahrung verfügt über eine geringe Kennzeichnungskraft.(Rn.27)
Die Zeichenbestandteile „High Pro“ einerseits und „Hi Pro“ andererseits sind phonetisch identisch; die geringfügigen Unterschiede in der Schreibweise des Wortes „High“ bzw. „Hi“ fallen nur wenig ins Gewicht. Die Warenidentität und die hochgradige Zeichenähnlichkeit begründen vorliegend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Es stehen sich die Zeichen „High Pro“ und „Hi Pro“ gegenüber, die der Verkehr unmittelbar miteinander verwechseln wird.(Rn.29) (Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 4. August 2017, 327 O 275/17, Beschluss
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 04.08.2017 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
2 Die Antragstellerin ist Lizenznehmerin der deutschen Wortmarke ... HIGH PRO (Anlage 2, im Folgenden: die Verfügungsmarke*)* und vom Inhaber dieser Marke, Herr T. N, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragstellerin ist, berechtigt worden, markenrechtlichen Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen (vgl. Anlage 3).
3 Die Verfügungsmarke beansprucht mit Priorität vom 24.03.2004 Schutz für die folgenden Waren:
4 „Milch, Milcherzeugnisse, nämlich Butter und Butterzubereitungen, Buttermischfette, Milchstreichfetterzeugnisse, insbesondere Milchstreichfett, Dreiviertelmilchfett und Milchhalbfett, Käse, Frischkäse und Käsezubereitungen, Sauermilcherzeugnisse, Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse, Trockenmilcherzeugnisse für Nahrungszwecke, ausschließlich Getränke, Milcheiweiß für Nahrungszwecke, Sauermilchquarkerzeugnisse, Cremes mit sahniger Konsistenz, im Wesentlichen bestehend aus Quark, Sauermilch, Joghurt, Kefir und Sahne, Nährstoffkonzentrate als fertige Nahrungsmittel oder zur eigenen Anmischung, im Wesentlichen bestehend aus Milchpulver und/oder tierischen und/oder pflanzlichen Eiweißstoffen und/oder Kohlenhydraten, Proteinpulver , Pflanzenfasern, Getreide, getrocknetem Obst und Zucker, auch unter Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen, in fester, in flüssiger und in Riegelform; Sportlernahrung , nämlich Nahrungsergänzungsmittel (nicht für medizinische Zwecke), im Wesentlichen aus Getreideerzeugnissen oder anderen pflanzlichen Produkten hergestellt (soweit in Klasse 30 enthalten), auch unter Zusatz von Mineralstoffen, Vitaminen und Spurenelementen, in fester, in flüssiger und in Riegelform; alkoholfreie Getränke, auch als Aufbaugetränke, bestehend aus Fruchtsubstanzen, Vitaminen, Mineralstoffen und Zucker; Trockenpulver aus vorstehenden Substanzen zur Herstellung vorgenannter Getränke; alle vorgenannten Waren, soweit in Frage kommend, auch als diätetische oder kalorienarme Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke“.
5 Hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Proteindrinks unter der Kennzeichnung „HIGH PRO“ durch die Antragstellerin legt diese Abbildungen der verkaufsfertigen Beutel in den Geschmacksrichtungen „Schoko“ und „Vanille“ vor (Anlage 4).
6 Die Antragsgegnerin vertreibt Sporternährungs- und Ausdauerprodukte und betreibt die Webseite www. o..de (Anlage 7). Dort bewarb sie die Produkte „H. P. P1“ und „H. P. O. G1“ (Anlagen 11 und 12). Hierbei handelt es sich um Pulver mit einem hohen Proteingehalt, das in Beutelform vertrieben wird (Anlagen 11.1 und 12.1).
7 Am 10.07.2017 lieferte die Antragsgegnerin die Produkte „H. P. P1“ und „H. P. O. G1“ an Herrn T. N. (Anlage 15). Der Lieferung beigefügt war auch eine Preisliste (Stand: 18.05.), in welcher die mit „HI PRO“ gekennzeichneten Produkte „H. P. P1“ und „H. P. O. G1“ – in den verschiedenen Geschmacksrichtungen – aufgeführt sind (Anlage 16).
8 Daraufhin richtete die Antragstellerin unter dem 14.07.2017 zunächst eine Berechtigungsanfrage an die Antragsgegnerin (Anlage 17). Hierauf reagierte die Antragsgegnerin nicht, sodass die Antragstellerin unter dem 19.07.2017 die Antragsgegnerin abmahnte (Anlage 18*).*
9 Die Antragstellerin wendet sich gegen diese Verwendung des Zeichens HI PRO, die nach ihrer Auffassung gem. § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eine Verletzung der Verfügungsmarke darstelle. Sie habe die streitgegenständlichen Markenverletzungen erstmals in der ersten Juliwoche 2017 festgestellt.
10 Auf Antrag der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 04.08.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel auf verboten worden, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Proteinprodukte
11 a) unter der Kennzeichnung „H. P. O. G1“, wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen […]
12 und/oder
13 b) unter der Kennzeichnung „H. P. P1“, wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen […].
14 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie trägt vor: „Hi Pro“ bzw. „High Pro“ sei in Sportlerkreisen eine gängige Abkürzung für Nahrungsergänzungsprodukte, die eine große Menge Protein enthielten, um damit den Muskelaufbau zu fördern. Nahezu jeder Hersteller von Sporternährungsprodukten nutze den beschreibenden Hinweis (vgl. Anlagen AG 2- AG 10 sowie S. 5 bis 9 des Schriftsatzes vom 06.10.2017). Auch die Antragsgegnerin verwende den Begriff rein beschreibend. Die Antragstellerin verwende die Wortmarke nicht alleinstehend, sondern in Kombination mit einem aussagestarken Bildmotiv. Die Zeichen seien sich daher nicht ähnlich. Die Verwechslungsgefahr sei auch wegen des eindeutigen anderweitigen Herkunftshinweises auf den Produkten der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Darüber hinaus weise die Verfügungsmarke keine Kennzeichnungskraft auf. Jedenfalls müsse die beschreibende Benutzung der Antragsgegnerin gem. § 23 Nr. 2 MarkenG gestattet sein. Die Antragstellerin handele zudem rechtsmissbräuchlich, da sie selbst Markenverletzungen begehe. Zudem habe die Antragstellerseite bereits im April 2016 von der Zeichenverwendung der Antragsgegnerin Kenntnis gehabt, da die Parteien auf derselben Messe ausgestellt hätten und die entsprechenden Produkte nicht hätten verborgen geblieben sein können (Anlagen AG 11 und 12). Die Antragstellerin habe auch kein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung mehr, da mittlerweile offenbar eine andere Firma die Produkte vertreibe.
15 Schließlich erhebt die Antragsgegnerin die Einrede mangelnder Benutzung.
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
17 die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 04.08.2017 (Az.: 327 O 275/17) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
18 Die Antragstellerin beantragt,
19 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
20 Sie verweist zur Begründung ihres Antrages vertiefend auf ihr Antragsvorbringen. Darüber hinaus legt sie zum Nachweis der Benutzung der Verfügungsmarke aktuelle Screenshots ihrer Webseiten vor (Anlagen 1 und 2), Preislisten gültig ab 11/2014 (Anlage 3) und Rechnungen über Verkäufe aus November 2014 (Anlage 4). Als Anlage 5 legt die Antragstellerin eine Rechnung der Lohnherstellerin der „HIGH PRO“- Produkte über Herstellung, Konfektionierung und Etikettierung von mit „HIGH PRO“ gekennzeichneten Produkten aus Oktober und November 2014 vor. Schließlich legt die Antragstellerin eine Kostenrechnung für Etiketten aus Oktober 2014 (Anlage 6) und eine Rechnung für die äußere Gestaltung und das Design aus September 2014 vor (Anlage 7). Hinsichtlich des Vorbringens, dass Dritte das Kennzeichen (beschreibend) benutzen würden, verweist die Antragstellerin auf eine Nutzungs-/Lizenzvereinbarung mit der Firma P2 F. N. GmbH (Anlage 11) sowie auf eine Unterlassungserklärung und einen Rechtsstreit vor dem LG Bochum (I 16 O 10/17) im Zusammenhang mit den Benutzungshandlungen des Herstellers „M. P3“.
21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 verwiesen.
I.
22 Die einstweilige Verfügung der Kammer ist auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 30 Abs. 3 MarkenG.
23 Die Verfügungsmarke steht in Kraft. Der Behauptung der Antragsgegnerin, die Verfügungsmarke sei ohne Unterscheidungskraft, ist im vorliegenden Verletzungsprozess deshalb unerheblich. Solange keine rechtskräftige Löschungsanordnung vorliegt, ist im vorliegenden Verletzungsprozess vom Bestand der Verfügungsmarke auszugehen. Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der Marke gebunden (BGH GRUR 2003, 1040 – Kinder I ; GRUR 2005, 1044 – Dentale Abformmasse ; NJW 2008, 2653 - Post ). Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsache der Eintragung und die zu Grunde liegenden Feststellungen zu den Eintragungsvoraussetzungen und -hindernissen, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind (BGH GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade ). Es ist dem Verletzungsrichter folglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH, GRUR 2005, 414, 416 – Russisches Schaumgebäck ).
24 Die streitgegenständlichen Verletzungsformen stellen auch eine markenmäßige Benutzung der Zeichen „H. P. (O. G1)“ bzw. „H. P. (P1)“ dar. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffasst (EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 27 – Celine ), der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. – Arsenal FC). Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (OLG Hamburg, GRUR 2015, 272, 276). Maßgebend ist dafür die Auffassung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers derjenigen Verkehrskreise, die von den vertriebenen Waren angesprochen werden. Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. –Arsenal FC ; EuGH, GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff/Freiesleben ). Dies ist hier ohne weiteres der Fall, denn die Verwendung erfolgt blickfangfangmäßig auf der Vorderseite der Verpackung dort, wo der Verkehr einen kennzeichnenden Hinweis erwartet. Zudem hat die WortkombinationHI PRO im allgemeinen Sprachgebrauch keine Bedeutung. Dies haben lediglich die Zusätze „O.“ und „P1“, sodass der Verkehr in „HI PRO“ einen eigenen Herkunftshinweis sehen wird, und zwar neben dem Herstellerhinweis „O.“. Insoweit ist der Verkehr ohnehin an Mehrfachkennzeichnungen gewöhnt
25 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegen vor. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang ).
26 Im Einzelnen:
27 a) Die Verfügungsmarke verfügt für die hier maßgeblichen Waren über eine schwache Kennzeichnungskraft. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer Marke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, gehören (BGH GRUR 2007, 1071, 1072 m. w. Nachw. – Kinder II ). Einer Marke, die sich - wie hier - für die beteiligten Verkehrskreise unschwer erkennbar an einen beschreibenden Begriff anlehnt, kommt im Regelfall originär keine durchschnittliche, sondern nur eine geringere Kennzeichnungskraft zu (BGH, Urt. v. 03.04.2008, I ZR 49/05, Juris, Rz. 26 – Schuhpark ). Insoweit trägt die Antragsgegnerin nachvollziehbar vor, dass die Verkehrskreise „High Pro“ bzw. „Hi Pro“ bei Sportlernahrung mit einem hohen Proteingehalt assoziieren. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verfügt das Zeichen „High Pro“ für Proteinpulver bzw. Sportlernahrung von Haus aus über eine geringe Kennzeichnungskraft und die Antragstellerin hat jedenfalls keine Benutzung in einem Umfang dargelegt, der eine relevante Steigerung der originären Kennzeichnungskraft belegen würde.
28 b) Die Waren, für die Verfügungsmarke u. a. Schutz beansprucht (Proteinpulver, Sportlernahrung) und die Waren, die die Antragsgegnerin anbietet, sind identisch.
29 c) Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind einander hochgradig ähnlich. Dabei treten die Zusätze „O. (G1)“ und „P1“ als rein beschreibend vollständig in den Hintergrund. Als prägende Bestandteile stehen sich mithin „HIGH PRO“ und „HI PRO“ gegenüber, die phonetisch identisch sind. Die geringfügigen Unterschiede in der Schreibweise des Wortes „HIGH“ bzw. „HI“ fallen wenig ins Gewicht. Nicht erheblich ist, dass die Antragstellerin auf ihrer aktuellen Verpackungsgestaltung das Zeichen „HIGH PRO“ vor einem bildlichen Hintergrund verwendet, da das eingetragene Zeichen mit dem Verletzungsgegenstand zu vergleichen ist.
30 d) Unter Berücksichtigung der Wechselwirkung begründen die Warenidentität und die hochgradige Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, selbst bei Annahme geringer Kennzeichnungskraft. Es stehen sich die Zeichen „HIGH PRO“ und „HI PRO“ gegenüber, die der Verkehr unmittelbar miteinander verwechseln wird
31 a) Die Antragsgegnerin kann sich zur Rechtfertigung ihrer Handlungen auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen.
32 Da diese Vorschrift als rechtshindernde Ausnahme („sofern . . . nicht“) formuliert ist, ist der Dritte, der sich auf § 23 MarkenG beruft, für die Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um eine Schrankenbestimmung und damit Ausnahme vom Markenschutz handelt, während der Kennzeicheninhaber die Unlauterkeit i. S. d. § 23 MarkenG als Schranken-Schranke darlegen und ggf. beweisen muss (OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008; Gesch.-Zeichen: 5 U 53/07, Urteilsumdruck S. 13 f.).
33 Die Antragsgegnerin hat hier bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Freihaltebedürfnis für den mit der zu betrachtenden Verfügungsmarke geschützten Begriff besteht. Maßgeblich ist das Verständnis des Verkehrs. Dabei ist ein Verständnis als nicht herkunftshinweisende Bezeichnung umso naheliegender sein, je größer dem Verkehr die Notwendigkeit der Freihaltung für den allgemeinen Gebrauch erscheinen muss (BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK; BGH GRUR 1999, 238, 239f – Tour de culture ). Hier indes ist der Verkehr auf eine Freihaltung des geschützten Begriffs „HIGH PRO“ bzw. der Verletzungsform „HI PRO“ keineswegs angewiesen. Die Wortkombination beschreibt den Inhalt des Leistungsangebotes der Antragsgegnerin – ein Nahrungsergänzungsmittel mit viel Protein - ohnehin nicht durch ihren unmittelbaren Wortsinn, sondern allenfalls lediglich im Wege einer Bedeutungsübertragung. So kann die Antragsgegnerin den Inhalt des von ihr vertriebenen Produkts wenigstens ebenso präzise und einprägsam durch Begriffe wie „hochdosiertes Protein“, oder „Proteinprodukt“ bzw. „Proteinpulver“ beschreiben. Die Tatsache, dass das von der Marke der Antragstellerin geschützte Kennzeichen noch griffiger oder plakativer sein mag, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da dies keine Notwendigkeit im oben genannten Sinne bewirkt.
34 b) Darüber hinaus verstößt die Benutzung der Zeichen „HI PRO“ im vorliegenden Fall auch gegen die guten Sitten i. S. des § 23 MarkenG. Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urt. v. 30.04.2009, I ZR 42/07– DAX , Urteilsumdruck S. 12 m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Verhalten der Antragsgegnerin unlauter. Im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers muss eine Bezugnahme sich auf das Maß beschränken, das zur Benutzung des Bezugswerts erforderlich ist (BGH, a. a. O:, DAX , Urteilsumdruck S.14). Bei der hier gegebenen Übernahme der fremden Marke im Blickfang vorne auf dem Produkt wird diese Grenze deutlich überschritten.
35 Auch die Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 MarkenG) greift nicht durch. Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer Vielzahl von Benutzungsnachweisen die rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke glaubhaft gemacht (Anlagen 1 bis 10 zum Schriftsatz vom 07.11.2017). Zudem hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Markeninhaber, Herr N., an Eides statt versichert, mit den von Antragstellerseite vertriebenen Produkten nicht ganz unerhebliche Umsätze seit 2014 erzielt zu haben (vgl. Anlage 10).
36 Die Antragsgegnerin trägt keine Tatsachen vor, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen oder einem rechtlichen Interesse an der Geltendmachung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen entgegenstehen könnten. Der Vortrag der Antragsgegnerseite ist insoweit völlig fernliegend.
37 Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bei der vorliegenden Markenverletzung aus der Natur der Sache und ist auch nicht durch eigenes Verhalten der Antragstellerin widerlegt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat an Eides statt versichert, im Juli 2017 Kenntnis von den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen erlangt zu haben. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegentritt, ist ihr dahingehender Tatsachenvortrag ungeeignet, die glaubhaft gemachte Kenntnisnahme zu erschüttern. Die Behauptung, dass der Antragstellerin 2016 auf einer Messe die angegriffenen Produkte nicht verborgen geblieben sein können, ist nicht ausreichend. Aus diesem Vorbringen ergeben sich schon keine Tatsachen, die den Schluss auf eine frühere Kenntnis von entsprechenden Produkten eines für die Verfolgung derartiger Verstöße zuständigen Mitarbeiters der Antragstellerin zuließen. Derartige Tatsachen sind zudem nicht glaubhaft gemacht und von der Antragstellerseite auch bestritten.
II.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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