LG Hamburg 33. Zivilkammer, 2021-11-30, 333 O 3/21

333 O 3/21Kantonsgericht30.11.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 33. Zivilkammer — 333 O 3/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-30

Aktenzeichen: 333 O 3/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1130.333O3.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 BGB, § 312c BGB

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46.701,24 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 22.647,20 seit dem 4.8.2017, auf einen Betrag in Höhe von € 3.699,04 seit dem 5.8.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von € 20.355,00 seit dem 1.9.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar, der Beklagte fordert die Rückzahlung geleisteter Zahlungen.

2 Am 25.4.2017 meldete sich der Beklagte - selbst Rechtsanwalt - telefonisch beim Kläger und schilderte ihm, dass er an seiner Immobilie I.straße ..., ... H., umfangreiche Baumaßnahmen planen und ausführen lasse. Sowohl die Planungs- auch die Bauarbeiten seien mit Mängeln behaftet. Es seien diverse Prozesse anhängig, u.a. ein Verfahren gegen die Architekten vor dem Landgericht H.. Er wünsche, die Anwälte zu wechseln und den Kläger zu beauftragen. Die Eckpunkte dieses Auftrags wurden abgesprochen und der Kläger übersandte dem Beklagten noch am selben Tag per E-Mail einen Beratungsvertrag, eine Honorarvereinbarung und eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung (Anl.-Konvolut K1), die der Beklagte unterschrieb und per E-Mail zurücksandte.

3 Am 26.4.2017 schickte der Beklagte dem Kläger eine Kiste mit 22 Leitzordnern zu insgesamt 14 Verfahren (vgl. Seite 3 der Klagschrift = Bl. 3 d.A.).

4 Am 15.6.2017 trafen sich der Kläger und dessen Kollegin, Rechtsanwältin J., mit dem Beklagten. Dabei wurden wurde eine modifizierte Haftungsbegrenzungsvereinbarung unterzeichnet (Anl. K2).

5 Mit Schreiben vom 27.7.2017 (Anl. B1) wies der Beklagte darauf hin, dass der abgerechnete Aufwand überraschend hoch erscheine, und bat darum darauf zu achten, dass nicht wesentlich mehr Kosten entstehen, als realisiert werden könnten.

6 Der Kläger erstellte für seine Arbeiten die auf den Seiten 11 f. der Klagerwiderung (= Bl. 49 f. d.A.) aufgeführten Rechnungen über insgesamt € 34.121,78, die vom Beklagten bezahlt wurden. Der Kläger erstellte weiter die auf den Seiten 4 f. der Klage (= Bl. 4 f. d.A.) aufgelisteten offenen Rechnungen über insgesamt € 46.701,24 (Anl.-Konvolut K3). Es erfolgten Mahnungen mit E-Mail vom 31.7.2017 sowie Schreiben vom 31.7.2017 und vom 18.8.2017 (Anl. K4). Mit E-Mail vom 11.8.2017 (Anl. K13) erklärte der Beklagte den Rücktritt von den Verträgen gemäß § 355 BGB und forderte die Rückzahlung von Honoraren.

7 Der Kläger ist zunächst der Ansicht, der Beklagte sei kein „Verbraucher“ und habe nicht privat gehandelt, sondern sei ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten, der Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie ist und dort seine Kanzlei betreibt.

8 Nach der Honorarvereinbarung sei er berechtigt, € 250,00 pro Anwaltsstunde abzurechnen. Die Zahlung sei nach § 5 der Vereinbarung 14 Tage nach Eingang der Rechnung fällig. Er sei in allen Verfahren beauftragt worden (vgl. Anl. K10). Von den übergebenen 14 Verfahren sei für 7 keine Rechnung gelegte worden. Bei weiteren 6 Verfahren liege die Rechnungssumme in der Größenordnung der gesetzlichen Gebühren. Das Verfahren gegen die N. sei rechtlich und tatsächlich besonders aufwendig gewesen:

9 Der Beklagte habe die N. - die Architekten - wegen einer Baukostenüberschreitung in Regress genommen. Der Beklagte habe sich zuvor durch RA R. vertreten lassen, der - wie das Landgericht - keine Erfolgsaussichten gesehen habe (vgl. E-Mails, Anl.-Konvolut K5). Der Beklagte habe die Sache als erfolgversprechend angesehen, aber selbst wegen seiner Anwaltstätigkeit keine Zeit gehabt, sich mit den Akten zu beschäftigen. Der Beklagte habe ihm zunächst 22 Leitzordner übergeben, die sich nach Sichtung als stark lückenhaft erwiesen hätten. Das Landgericht hatte dem Beklagten unstreitig für weiteren Vortrag eine Frist bis zum 2.5.2017 gesetzt, die nach Hinweis auf den Anwaltswechsel bis zum 31.7.2017 verlängert wurde. In einem Gespräch am 15.6.2017 habe der Beklagte weitere 19 Leitzordner übergeben und ihn - den Kläger - gebeten, die Unterlagen aller Gewerke nach Anhaltspunkten für Regressansprüche wegen Baukostenüberschreitung durchzuarbeiten.

10 Er habe mit seiner Kollegin insgesamt über 40 Ordner (Fotos Anl. K14) durchgesehen über geprüft (Beweis: Zeugnis S. J.), Fristen und Termin notiert, und Lücken durch Akteneinsicht bei Gericht geschlossen. Mit diversen Excel-Tabellen habe er die Verträge, Angebote erfasst und dem Zeitpunkt der Baukostengarantieerklärung zugeordnet und differenziert, welche Kosten auf Änderungswünschen des Beklagten beruhten. Er habe dann eine neue Strategie bzw. rechtliche Begründung entwickelt.

11 Es sei schwierig gewesen, den Beklagten zu erreichen. Dem Beklagten daher per E-Mail vom die offenen Verfahren, laufenden Fristen und fehlenden Unterlagen benannt worden (vgl. Anl.-Konvolut K6). Der Beklage habe klargestellt, dass er aus diesem Verfahren noch einen Betrag von € 50.000 bis € 70.000 erzielen wolle; das sei Anlass für Überarbeitung der Haftungsbegrenzungsvereinbarung gewesen. Im mühsamer juristischer, technischer und kaufmännische Kleinarbeit seien die erforderlichen Schriftsätze erstellt und eingereicht worden. So wurde im N.-Verfahren unstreitig am 31.7.2017 ein Schriftsatz mit 48 Seiten; dieser sei dem Beklagten abgestimmt und zuvor mehrfach als Entwurf zur Stellungnahme überlassen worden (vgl. Anl. K11 und K12).

12 Der gesamte Aufwand sei nachprüfbar dokumentiert und abgerechnet worden. Bei dem (trotz Zahlung von früheren Rechnungen) erstmaligen Hinweise des Beklagten mit E-Mail vom 27.7.2017 sei dieser bereits mit der Zahlung von 4 Rechnungen im Verzug gewesen. Nachfolgend seien nur noch bereits angefallene Stunden abgerechnet worden.

13 Zur Widerklage beruft der Kläger zudem auf Verjährung.

14 Der Kläger beantragt,

15 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 46.701,24 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 22.647,20 seit dem 4.8.2017, auf einen Betrag in Höhe von € 3.699,04 seit dem 5.8.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von € 20.355,00 seit dem 1.9.2017 zu zahlen.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Der Beklagte beantragt weiter widerklagend,

19 den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten € 34.121,78 nebst 10,5 Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20 Der Kläger beantragt,

21 die Widerklage abzuweisen.

22 Der Beklagte hält die getroffene Honorarvereinbarung für unwirksam. Die Regelung in § 1 sehe eine mögliche Unterschreitung des Mindestsatzes nach dem RVG vor und sei daher nach § 49a BRAO unwirksam. Eine Unwirksamkeit folge zudem aus § 138 BGB, denn zwischen der ausufernden Rechnungstellung des Klägers und der versprochenen Leistung bestehe ein auffälliges Missverhältnis. Weiter habe er als Verbraucher den außerhalb der Geschäftsräume durch Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag nach § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB widerrufen können. Da eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgte, könne er den Widerruf auch noch nach Ablauf der 14-Tages-Frist erklären. Es handle sich um sein privates Haus; er betreibe dort auch keine Einzelkanzlei, sondern habe rund 1/3 der Fläche des Hauses an eine Rechtsanwaltsgesellschaft vermietet.

23 Im Übrigen sei der Sachvortrag bezüglich der Zeitabrechnung unsubstanziiert. Die Richtigkeit der Stundenaufstellungen werde bestritten. Der Kläger habe einen ganz erheblichen Zeitdruck aufgebaut (B12 - 18 und die Verfahren „aufgeblasen“, um sein Honorar zu maximieren. Trotz der E-Mail vom 27.7.2017 habe der Kläger eine Vielzahl von Stunden angehäuft und in Rechnung gestellt. Mandatsniederlegung zur Unzeit.

24 Der Kläger habe schließlich seine Leistung weitgehend nicht oder schlecht erbracht. So habe der Kläger weitere Verfahren losgetreten. Der Kläger habe Fristen nicht eingehalten und Schriftsätze zu spät eingereicht. Er habe ihm - dem Beklagten - Schriftsätze mit deutlich zu kurzfristigen Stellungnahmenfristen vorgelegt. Anlagen zum Schriftsatz seien vom Kläger nicht nachgereicht und hätten von ihm nicht rekonstruiert werden können. Verfahren verloren. Neugefasste Anträge hätten den Streitwert verdoppelt und die Gerichtskosten um € 10.260,00 erhöht.

25 Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Rückerstattung geleisteter Zahlungen. Hilfsweise erklärt er damit die Aufrechnung.

26 Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27 Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

28 I. Der Beklagte schuldet das offene Rechtsanwaltshonorar aus dem vom Kläger vorgelegten Rechnungen.

29 1. Die Honorarvereinbarung verstößt nicht gegen § 49b. Abs. 1 Satz 1 BRAO.

30 In § 1 des Honorarvertrages ist zwar davon die Rede, dass die vereinbarte Zeitvergütung die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG über- oder unterschreiten könne. Dabei handelt es sich aber nur um einen klarstellenden Hinweis, nicht aber um eine Vereinbarung. Die konkrete Ermittlung des Honorars ist vielmehr in § 2 geregelt und endet mit dem Absatz: „Der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt mindestens die gesetzliche Vergütung nach dem RVG.“ In § 3 wird zudem u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass die vereinbarte Vergütung nicht niedriger als die gesetzliche Vergütung sein darf.“

31 2. Der Beklagte hatte auch kein Recht, nach § 355 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

32 § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB stellt zwar auf einen durch Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag ab - wie er hier vorliegt - setzt aber weiter voraus, dass der Verbraucher zuvor persönlich und individuell vom Unternehmer werbemäßig angesprochen worden ist. Das behauptet der Beklagte jedoch nicht einmal, der zudem unstreitig seinerseits den Kläger telefonisch kontaktiert hat.

33 Es handelt sich auch nicht um einen Fall von § 312c BGB, wobei dies vom Beklagten auch nicht geltend gemacht wird. Als Rechtsanwalt hält der Kläger nämlich offensichtlich kein „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ vor, in dessen Rahmen der Vertragsschluss erfolgt wäre. Dafür genügt es nicht, dass seine Kanzlei auch durch Fernkommunikationsmitteln erreichbar ist, und dieser Weg vorliegend auch für den Vertragsschluss genutzt worden ist.

34 3. Der Vertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig.

35 Dabei ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. nur Palandt-Ellenberger, BGB, § 138 Rdnr. 9). Die Überlegungen des Beklagten zu einem angeblichen krassen Missverhältnis zwischen den abgerechneten Stunden und der Anwaltsleistung legen daher neben der Sache. Bei der Vereinbarung eines Stundenhonorar ist bei Vertragsschluss gerade offen, welche konkreten Leistungen erbracht und berechnet werden, sodass eine Nichtigkeit nach § 138 BGB regelmäßig schon denklogisch nicht in Betracht kommen kann. Hier kommt hinzu, dass hier auf Seiten des Klägers angesichts nur oberflächlicher Informationen und noch nicht übergebener Unterlagen der Leistungsumfang in keiner Weise absehbar war.

36 Es kommt für § 138 BGB in keiner Weise darauf an, wie sich das Verhältnis von Leistung tatsächlich im Nachhinein darstellt. Der Auftraggeber ist vielmehr darauf zu verweisen, bei vertragswidriger Tätigkeiten des Auftragnehmers Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

37 4. Nach Auffassung des Gerichts belegen die vom Kläger mit seinen Rechnungen vorgelegten Kostenblättern mit Stundenauflistungen (Anlage K3) ausreichend konkret und in nachprüfbarer Weise die geltend gemachten Forderungen.

38 Hier ist zu beachten, dass die bisherige anwaltliche Vertretung dem Gericht im Prozess gegen die Architekten eine Klage präsentiert hatte, die dort als nicht erfolgversprechend eingestuft wurde. Einen geschlossen Vergleich ließ der Beklagte durch den Kläger widerrufen. Im Übrigen hatte das Gericht eine Schriftsatzfrist gesetzt, die vom Kläger eingehalten werden musste; dadurch bestand ein Zeitdruck, den der Kläger durch eine Fristverlängerung mindern konnte. Gegenstand des Prozesses war eine Inanspruchnahme der Architekten für ein Baukostenüberschreitung. Derartige Prozesse sind regelmäßig aufwändig und bedingen umfangreichen Sachvortrag, weil zunächst aufgezeigt werden muss, ob und welche Kostenzusagen erfolgt sind, und sodann vorzutragen ist, bei welchen Gewerken es zu Kostensteigerungen gekommen ist, welche Ursachen dies hat und dass diese Ursachen von den Architekten zu vertreten sind. Vorliegend wurden zudem im Zusammenhang mit den Bauvorhaben insgesamt 14 Verfahren geführt, die sämtlich vom Kläger gesichtet und geprüft werden mussten. Angesichts der offenbar abweisungsreifen Klage im Prozess gegen die Architekten musste der Kläger zudem eine neue Strategie entwickeln. Dem Kläger sind jedenfalls 22 Aktenordner übergeben worden; wie der Beklagte die diesbezüglich unbestrittener maßen vom Kläger beanstandeten Lücken geschlossen haben will, ohne weiteres Material zu übergeben, ist hier zwar unverständlich, angesichts der ohne bestehenden Materialfülle kann hier jedoch offenbleiben, ob und ggf. wie viele weitere Ordner übergeben wurden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Sichtung und Aufarbeitung dieses Materials mit dem Ziel, dem Gericht fristgerecht eine „neue“ Klagebegründung zu präsentieren, nur mit einem außerordentlichen Zeiteinsatz gelingen konnte. Der Beklagte konnte zudem sowohl aus den laufenden Abrechnungen als auch aus den unstreitig übersandten Schriftsatzentwürfen erkennen, wie der Kläger mit seiner Mitarbeiterin die anstehende Aufgabe abarbeitete.

39 In den Kostenblättern wird jeweils die konkrete Angelegenheit bezeichnet und der jeweils abgerechnete Zeitaufwand einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet, die schlagwortartig bezeichnet wird. Es bestand entgegen der Auffassung des Beklagten keine Veranlassung, die Ausführungen aus den ausdrücklich in Bezug genommenen Abrechnungen schriftsätzlich zu wiederholen Aus Zeitaufwand und Stundensatz wird jeweils das Zeithonorar errechnet. Auf einem beigefügten Rechnungsblatt wird noch einmal der Gesamtzeitaufwand mit dem Stundensatz multipliziert, der Gesamtbetrag ermittelt, die Auslagenpauschale errechnet und die Mehrwertsteuer ermittelt. Eine Angabe von Uhrzeiten nicht erforderlich, die Angabe der jeweiligen Arbeitszeit reicht aus. Eine Zeittaktklausel war nicht vereinbart und Aufwand unter 15 Minuten hat der Kläger unbestritten nicht in Rechnung gestellt. Schließlich ist der Beklagte auch nicht auf das ausdrückliche Angebot des Klägers eingegangen, vermeintlich nicht nachvollziehbare Einträge aus der Zeiterfassung zu erläutern.

40 Soweit der Beklagte beanstandet, dass die Zeiterfassungen eine erhebliche Stundenzahl für rechtliche Recherche umfassen würden, trifft dies schon tatsächlich nicht zu. Im Übrigen ist es auch bei Fachanwälten in keiner Weise zu beanstanden, wenn diese in einem rechtlich und tatsächlich komplizierten Verfahren Fachliteratur bei der Bearbeitung heranziehen.

41 5. Die vom Beklagten angeführten vermeintlichen Nicht- und Schlechtleistungen durch den Kläger sind vom Beklagten keiner Rechtsfolge zugeordnet worden. Solche Vertragsverletzungen haben beim Rechtsanwaltsvertrag als Dienstvertrag allerdings nur Schadensersatzansprüche zur Folge, denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (vgl. nur Palandt-Weidenkaff, § 611 Rdnr. 16). Schadensersatzansprüche trägt der Beklagte jedoch schon nicht vor; nach seinem Vortrag ist - abgesehen von der Frage, ob der Kläger weisungswidrig neue Anträge, gestellt hat, die einen höheren Streitwert und in der Folge erhöhte Kosten zur Folge hatten - nicht einmal ersichtlich, dass er aus der Arbeit des Klägers überhaupt finanzielle Nachteile gehabt hätte.

42 Eine Ausnahme wäre vorliegen allerdings denkbar, wenn der Kläger einen abgrenzbaren Zeitaufwand für nicht vom Auftrag umfasste oder weisungswidrige Arbeiten in Rechnung gestellt hat, denn dann könnte der Beklagte insoweit als Schadensersatz Freihaltung verlangen. Das lässt sich jedoch nicht feststellen, denn insbesondere die geänderte Antragstellung war untrennbarer Bestandteil der vom Kläger für die Erstellung des in der Sache N. geleisteten Aufwandes. Im Übrigen trägt der Beklagte zur Antragsänderung auch nicht nachvollziehbar vor, insbesondere ist unklar, welche Anträge vorher verfolgt wurden, ob der Beklagte allen neuen Anträgen widersprochen hat und inwieweit eine Heraufsetzung des zunächst angegeben Streitwerts unabhängig von den neuen Anträgen veranlasst war. Jedenfalls fehlt an einer bezifferten (Hilfs-) Aufrechnung.

43 Im Übrigen weist das Gericht zu den weiteren vermeintlichen Versäumnisse des Klägers darauf hin, dass hier schon nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beklagte vorträgt, das der Kläger das Mandat (und zwar außerdem zur Unzeit) gekündigt habe, ist unverständlich, denn eine Kündigung durch den Kläger liegt unstreitig nicht vor, sondern der Beklagte selbst hat den Widerruf erklärt. Auch der Hinweis des Beklagten auf den mit E-Mail vom 27.7.2017 erklärten Hinweis auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Beklagten mit E-Mail vom 27.7.2017 geht ins Leere, denn der Kläger hat nachfolgend nur noch bereits angefallene Stunden abgerechnet. Im Übrigen musste dem Beklagten aus den von ihm bereits beglichenen und den weiteren ihm zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Rechnungen klar sein, in welchem Umfang weitere Kosten entstehen würden. Vor dieser E-Mail hat der Beklagte zudem trotz Kenntnis und weitgehender Zahlungen unstreitig nie darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers unwirtschaftlich werden könnte. Welche Fristen der Kläger nicht eingehalten haben soll, wird ebenso wenig konkretisiert wie der Vorwurf, der Kläger habe weitere Verfahren losgetreten. Auch dass der Kläger einen unangemessenen Zeitdruck aufgebaut hätte, erscheint dem Gericht angesichts der damals laufenden gerichtlichen Stellungnahmefrist und der nachgewiesenen laufenden Informationen über die Erarbeitung des Schriftsatzes nicht haltbar. Schließlich indiziert auch der negative Ausgang des Rechtsstreits in keiner Weise Pflichtverletzungen des Klägers.

44 6. Der Beklagte schuldet gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB die geforderten Verzugszinsen.

45 Die Frage, ob der Beklagte ob der Beklagte nach § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 9 % schuldet, hängt davon ab, ob an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt war. Wenn der Auftrag einer beruflichen (selbstständigen) Tätigkeit des Beklagten zuzuord (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Text der Entscheidung wurde vom Gericht in dieser unvollständigen Form übermittelt).

46 Nach § 13 BGB kann auch ein Rechtsanwalt als Verbraucher handeln. Über die Zuordnung entscheidet der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt-Ellenberger, § 13 Rdnr. 4). Hier steht die von den streitgegenständliche Immobilie im Eigentum des Beklagten. Aus dem Briefkopf der Beklagtenseite ist ersichtlich, dass dort eine Rechtsanwalts-GmbH ihren Sitz hat. Nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten, hat er etwa 1/3 des Hauses an diese Gesellschaft vermietet. Auch hat unstreitig der Beklagte (und nicht die Rechtsanwalts-GmbH) den Architekten-Vertrag geschlossen, auf den der wesentliche Teil der Arbeiten des Klägers entfällt, und der Beklagte (und nicht die Rechtsanwalts-GmbH) hatte den zuvor vertretenden Rechtsanwalt beauftragt. Damit hat der Beklagte objektiv einen privaten Zweck verfolgt.

47 Eine Zuordnung entgegen dem objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Beklagte in Verfolgung seiner freiberuflichen Tätigkeit gehandelt hat. Dazu recht nach Auffassung des Gerichts jedoch allein die Bezeichnung des Beklagten als Rechtsanwalt und die Tatsache, dass er im streitgegenständlichen Objekt seine Kanzlei betreibt, nicht aus, denn der Kläger trägt schon nicht vor, dass es üblich wäre, eine Kanzlei-Immobilie als Geschäftsvermögen statt als Privatvermögen zu behandeln; eine solche Handhabung ist auch nicht gerichtsbekannt. Daher verbleiben jedenfalls Zweifel an einem unternehmerischen Handeln des Beklagten, die zulasten des Klägers gehen, der aus der angeblichen fehlenden Verbrauchereigenschaft des Beklagten eine für sich günstige Rechtsfolge herleiten will.

48 7. Die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit dem auch mit der Widerklage verfolgten Rückzahlungsanspruch greift nicht durch. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

49 II. Die Widerklage ist unbegründet.

50 Ansprüche auf Rückforderung rechtsgrundlos gezahlten Honorar wären schon verjährt. Der Beklagte hat unstreitig mit E-Mail vom 11.8.2017 (Anl. K13) die geschlossenen Verträge widerrufen und Rückzahlungsansprüche geltend gemacht. Er hat solche Ansprüche jedoch erst mit der Widerklage aus der Klagerwiderung mit Schriftsatz vom 3.2.2021 rechtshängig gemacht. Die 3-jährige Verjährung war jedoch bereits mit dem 31.12.2020 abgelaufen. Der Kläger hat sich auf die Verjährung berufen und der Beklagte ist dem in keiner Weise entgegengetreten.

51 Weiter ist oben unter I. ausgeführt worden, dass Vertrag wirksam war, nicht widerrufen werden konnte und der Kläger ausreichende Rechnungen vorgelegt hat. Rückzahlungsansprüche des Beklagten sind daher auch materiell nicht gegeben.

52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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