SG Hamburg 3. Kammer, 2025-07-16, S 3 KA 56/21

S 3 KA 56/21Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer16.07.2025

Regest

1. Ein Statuswechsel, durch den eine von der vorherigen abweichende Leistungserbringereinheit entsteht, stellt eine Neugründung einer Praxis im Sinne des TSVG und der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 439. und 452. Sitzung dar. (Rn.22) 2. Ein Statuswechsel liegt vor, wenn ein Gesellschafter aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidet und seine Tätigkeit in Einzelpraxis am Standort der Zweigpraxis der Berufsausübungsgemeinschaft weiterführt. (Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 3. Kammer — S 3 KA 56/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: S 3 KA 56/21

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2025:0716.S3KA56.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 87a Abs 3 S 5 Nr 5 SGB 5, § 106d Abs 2 S 1 SGB 5, TSVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Statuswechsel, durch den eine von der vorherigen abweichende Leistungserbringereinheit entsteht, stellt eine Neugründung einer Praxis im Sinne des TSVG und der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 439. und 452. Sitzung dar. (Rn.22)

  2. Ein Statuswechsel liegt vor, wenn ein Gesellschafter aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidet und seine Tätigkeit in Einzelpraxis am Standort der Zweigpraxis der Berufsausübungsgemeinschaft weiterführt. (Rn.23)

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