SG Hamburg 14. Kammer, 2022-02-02, S 14 AL 172/15

S 14 AL 172/15Sozialversicherungsgericht / Chamber 1402.02.2022

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 14. Kammer — S 14 AL 172/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-02

Aktenzeichen: S 14 AL 172/15

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Angefochten sind die Bescheide der Beklagten vom 12.8.2014 und 11.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2015. Durch diese Bescheide hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1.8.2012 auf und forderte das vom 1.8.2012 bis 30.6.2013 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 9810,90 € sowie die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3472,38 € von dem Kläger zurück. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass der Kläger in einem Arbeitsgerichtsprozess behauptet hatte, ab 1.8.2012 bei der Firma M. in Vollzeit beschäftigt gewesen zu sein.

2 Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am 18.3.2015 Klage erhoben. Er behauptet, er habe die für ihn zuständigen Sachbearbeiterinnen bei der Beklagten über seine Tätigkeit bei der Firma M. informiert. Es habe sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit gehandelt, sondern um eine freiwillige, unentgeltliche Tätigkeit ohne Weisung des Arbeitgebers. Er habe mit dieser Tätigkeit das Ziel gehabt, später dort sozialversicherungspflichtig angestellt zu werden.

3 Der Kläger beantragt,

4 die Bescheide der Beklagten vom 12.8.2014 und 11.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2015 aufzuheben.

5 Die Beklagte beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Nach den Gesprächsvermerken der Beklagten gab der Kläger am 9.7.2012 gegenüber der Mitarbeiterin B. an, gute Chancen auf eine Einstellung bei der Firma M. ab 1.8.2012 zu haben. Am 20.8.2012 holte sich der Kläger bei der Beklagten Unterlagen für ein Praktikum bei dieser Firma ab und am 30.8.2012 wurde dieses Praktikum für den Monat September 2012 genehmigt.

8 Das Gericht hat über die Frage, ob und wann der Kläger die Beklagte über seine ab 1.8.2012 bestehende Vollzeittätigkeit für die Firma M. informiert hat, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen L. und B.. Beide Zeuginnen verneinten eine Information. Die Zeugin B. erklärte, dass dem Kläger ein Praktikum nicht bewilligt worden wäre, wenn sie gewusst hätte, dass er bei der Firma schon seit dem 1.8.2012 arbeiten würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022 verwiesen.

9 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

10 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.8.2014 und 11.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 45 SGB X. Die Kammer folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2015 und nimmt hierauf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug. Die darin enthaltene Feststellung, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt hat, wurde durch die gerichtliche Beweisaufnahme im vollen Umfang bestätigt. Der Kläger hat die Zeuginnen nicht über die Beschäftigung bei der Firma Mr. Deliver GmbH informiert und es gab auch keine Absprachen, dass ihm trotz Beschäftigungsaufnahme weiter Arbeitslosengeld bewilligt wird.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz eins SGG.

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