Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2025-09-24, 2 VA 13/25

2 VA 13/25Obergericht / II. Zivilkammer24.09.2025

Regest

Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines früheren im familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und demgemäß im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfen.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat — 2 VA 13/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-24

Aktenzeichen: 2 VA 13/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:0924.2VA13.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 GVGEG, § 13 Abs 1 FamFG, § 13 Abs 2 FamFG, § 13 Abs 3 S 1 FamFG, § 13 Abs 5 FamFG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines früheren im familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und demgemäß im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfen.(Rn.13)

Orientierungssatz

  1. Der frühere Beteiligte ist nach Abschluss des Verfahrens nach dem FamFG hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuchs wie ein Dritter nach § 13 Abs. 2 FamFG zu beurteilen (Anschluss BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 102 VA 105/24).(Rn.15)

  2. § 13 Abs. 3 FamFG eröffnet keinen allgemeinen Anspruch auf Übermittlung der Abschrift einer Papierakte in elektronischer Form.(Rn.26)

  3. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6/23.(Rn.14)

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