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324 O 441/24•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2024-10-14, 324 O 441/24
324 O 441/24Kantonsgericht14.10.2024
1. Eine sehr kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann weder dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst noch seinem Prozessbevollmächtigten ohne weitere Anhaltspunkte als dringlichkeitsschädlich zur Last gelegt werden, da solche Erkrankungen naturgemäß regelmäßig ohne Verschulden des Betroffenen eintreten. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt vielmehr einen berechtigten Verlegungsgrund im Sinne von § 227 ZPO dar. Eine Glaubhaftmachung der Erkrankung ist nur notwendig, wenn das Gericht dies verlangt. 2. Es kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn thematisch ein privates Zusammentreffen von zwei befreundeten Prominenten vor der Hochzeit eines dritten Prominenten auf einer bekannten Ferieninsel abgelichtet wurde, ohne dass der Antragsteller in die Veröffentlichung des ihn zeigenden Bildnisses eingewilligt hat. 3. Die Relevanz eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kann sich auch auf etwaige Handlungen davor und danach erstrecken, die mit diesem eng verbunden sind. Dies berechtigt jedoch nicht zu einer Berichterstattung über private Vorgänge, die aus Anlass eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stattfinden mögen, mit diesem aber in keinerlei sonstigem Zusammenhang stehen. 4. Zeitgeschichtlich kann relevant sein, welche Gäste zu der Hochzeit eines Prominenten anreisen, möglicherweise auch noch, auf welchem Wege die Gäste anreisen, nicht aber, wer wen am Vorabend als persönlicher Freund vom Flughafen abholt. 5. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr kann auch bei einer Drittunterwerfung gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fortbestehen. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 10. Januar 2025, 324 O 441/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-10-14
Aktenzeichen: 324 O 441/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:1014.324O441.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG ... mehr
Eine sehr kurzfristige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann weder dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst noch seinem Prozessbevollmächtigten ohne weitere Anhaltspunkte als dringlichkeitsschädlich zur Last gelegt werden, da solche Erkrankungen naturgemäß regelmäßig ohne Verschulden des Betroffenen eintreten. Die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt vielmehr einen berechtigten Verlegungsgrund im Sinne von § 227 ZPO dar. Eine Glaubhaftmachung der Erkrankung ist nur notwendig, wenn das Gericht dies verlangt.
Es kann ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn thematisch ein privates Zusammentreffen von zwei befreundeten Prominenten vor der Hochzeit eines dritten Prominenten auf einer bekannten Ferieninsel abgelichtet wurde, ohne dass der Antragsteller in die Veröffentlichung des ihn zeigenden Bildnisses eingewilligt hat.
Die Relevanz eines zeitgeschichtlichen Ereignisses kann sich auch auf etwaige Handlungen davor und danach erstrecken, die mit diesem eng verbunden sind. Dies berechtigt jedoch nicht zu einer Berichterstattung über private Vorgänge, die aus Anlass eines zeitgeschichtlichen Ereignisses stattfinden mögen, mit diesem aber in keinerlei sonstigem Zusammenhang stehen.
Zeitgeschichtlich kann relevant sein, welche Gäste zu der Hochzeit eines Prominenten anreisen, möglicherweise auch noch, auf welchem Wege die Gäste anreisen, nicht aber, wer wen am Vorabend als persönlicher Freund vom Flughafen abholt.
Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr kann auch bei einer Drittunterwerfung gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fortbestehen.
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 10. Januar 2025, 324 O 441/24, Urteil
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung,
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„G. J. ... holt unter anderem Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab“
sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis von G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
Bild entfernt
wie in der B. vom 2.9.2024 auf der letzten Seite geschehen;
sowie in Bezug auf G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„J. macht den Chauffeur ... Da wurde ‚W. w. M.?‘-Moderator G. J. (...) sogar zum Shuttle-Fahrer. J. holte Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab. ... G. J. holt unter anderem Sportjournalist M. R. (...) vom Flughafen ab“
sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis von G. J. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
Bild entfernt
wie auf b..de vom 01.9.2024 unter der Überschrift „P.-A. b. J. B. K. L.“ geschehen und aus der Anlage ASt2 ersichtlich.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1 Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.
2 Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. seinem Recht am eigenen Bild.
3 a) Der Antragsteller hat nicht in die streitgegenständliche Veröffentlichung des ihn zeigenden Bildnisses eingewilligt. Es liegt auch kein Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor, da es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach dem abgestuften Schutzkonzept und hinsichtlich der Frage, ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, sind die Schutzinteressen des Antragstellers mit dem Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin abzuwägen. Hier ist den Interessen des Antragstellers der Vorrang zu geben. Unstreitig zeigt das Bildnis ein privates Zusammentreffen des Antragstellers mit M. R. und weiteren Personen am Flughafen S.. Es ist damit thematisch seiner geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Gründe, die dennoch für ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin streiten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um eine überaus bekannte Person, die in der medialen Berichterstattung sehr präsent ist. Auch bei M. R. handelt es sich um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, mit der der Antragsteller zudem in der Vergangenheit auch beruflich in Erscheinung getreten ist. Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass es sich bei dem Zusammentreffen am Flughafen von S. um ein solches ohne Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis handelte. Allein der Umstand, dass sich beide auf der Insel befunden haben, um an der am nächsten Tag stattfindenden Hochzeit des wiederum sehr bekannten Moderators J. B. K. teilzunehmen, macht das private Abholen am Flughafen nicht zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis.
4 Die durch die Verletzungshandlungen ausgelöste Wiederholungsgefahr ist nicht etwa dadurch entfallen, dass gegenüber den weiteren (unkenntlich mitabgebildeten) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits Unterlassungsverpflichtungserklärungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildnisse seitens der Antragsgegnerin abgegeben wurden. Denn diese decken nicht den sich auf sein Bildnis beziehenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers ab. Eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder ist trotz der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen durch Verpixelung der genannten Personen weiterhin möglich. Die Unterlassungsverpflichtungserklärungen umfassen - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine einheitliche Äußerung in Frage stand - gerade nicht genau dasjenige Bildnis des Antragstellers, welches hier nun in Frage steht. Daher sind die Drittunterwerfungen nicht geeignet, die Antragsgegnerin wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung gegenüber dem Antragsteller abzuhalten.
5 b) Die in Streit stehenden Äußerungen führen dem Leser den Inhalt der Bilder vor Augen und sind dementsprechend ebenfalls unzulässig. Auch hier kann nicht von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin ausgegangen werden.
6 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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