LG Hamburg 15. Große Strafkammer, 2025-08-27, 615 Qs 83/25

615 Qs 83/25Kantonsgericht27.08.2025

Regest

Die Mittelgebühr bildet zwar regelmäßig den Ausgangspunkt der Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, doch ist die konkrete Gebührenhöhe nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Bei geringem Aktenumfang und einfach gelagertem Tatvorwurf ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr sachgerecht.

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 15. Große Strafkammer — 615 Qs 83/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-27

Aktenzeichen: 615 Qs 83/25

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 OWiG, § 14 RVG, Nr 5100 RVG-VV, Nr 5103 RVG-VV, Nr 5109 RVG-VV ... mehr

Orientierungssatz

Die Mittelgebühr bildet zwar regelmäßig den Ausgangspunkt der Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, doch ist die konkrete Gebührenhöhe nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Bei geringem Aktenumfang und einfach gelagertem Tatvorwurf ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr sachgerecht.

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